SFH-140321 Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tilgungsgesetz 1972, Fassung vom 23.11.2017 .
Langtitel Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972) StF: » BGBl. Nr. 68/1972 (NR: GP XIII » RV 31 » AB 187 » S. 24. BR: » S. 308.) .
Änderung
» BGBl. Nr. 423/1974 (NR: GP XIII » RV 934 » AB 1257 » S. 1113. BR: » S. 334.)
» BGBl. Nr. 605/1987 (NR: GP XVII » IA 2/A » AB 359 » S. 38. BR: » AB 3370 » S. 494.)
» BGBl. Nr. 599/1988 (NR: GP XVII » RV 486 » AB 738 » S. 76. BR: » AB 3573 » S. 507.)
» BGBl. Nr. 29/1993 (NR: GP XVIII » RV 635 » AB 876 » S. 99. BR: » 4438 » AB 4415 » S. 563.)
[CELEX-Nr.: » 384L0528, » 389L0392, » 389L0686, » 390L0396]
[CELEX-Nr.: » 364L0222, » 364L0427, » 368L0364, » 368L0366, » 368L0368, » 370L0523, » 374L0556, » 375L0368, » 375L0369, » 382L0470, » 382L0489, » 389L0048, » 377L0092 (EWR/Anh. VII)]
» BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX » RV 33 » AB 409 » S. 47. BR: » 5306 » AB 5307 » S. 619.)
» BGBl. I Nr. 146/1999 (NR: GP XX » RV 1479 » AB 2023 » S. 182. BR: » 6016 » AB 6025 » S. 657.)
» BGBl. I Nr. 44/2001 (NR: GP XXI » RV 489 » AB 526 » S. 62. BR: » AB 6351 » S. 676.)
» BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII » RV 952 » AB 1055 » S. 116. BR: » AB 7338 » S. 724.)
[CELEX-Nr.: » 31964L0221, » 32001L0051, » 32003L0086, » 32003L0109, » 32004L0038, » 32004L0081, » 32004L0082, » 32004L0083, » 32004L0114]
» BGBl. I Nr. 119/2005 (NR: GP XXII » RV 1059 » AB 1080 » S. 122. BR: » AB 7390 » S. 725.)
» BGBl. I Nr. 37/2006 (NR: GP XXII » RV 1189 » AB 1254 » S. 129. » Einspr. d. BR: 1286 » AB 1342 » S. 139. BR: » S. 730.)
» BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII » RV 299 » AB 335 » S. 41. BR: » 7802 » AB 7851 » S. 751.)
» BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV » IA 271/A » AB 106 » S. 16. BR: » 8072 » AB 8085 » S. 768.)
» BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV » IA 673/A » AB 275 » S. 29. BR: » AB 8146 » S. 774.)
» BGBl. I Nr. 122/2009 (NR: GP XXIV » RV 330 » AB 387 » S. 40. BR: » AB 8200 » S. 778.)
[CELEX-Nr.: » 32003L0109, » 32004L0038]
» BGBl. I Nr. 29/2012 (NR: GP XXIV » RV 1677 » AB 1700 » S. 150. BR: » 8690 » AB 8710 » S. 807.)
» BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV » RV 1803 » AB 1889 » S. 166. BR: » AB 8774 » S. 812.)
§ 1
Text
Tilgung von Verurteilungen
§ 1.
(1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht
ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes
ein.
(2) Mit der Tilgung einer
Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit
der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust
besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte
bestehen.
(3) Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
(4)
Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als
gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte
Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte
Verurteilung anzugeben.
(5) Eine getilgte
Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in
Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art
ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§ 9b
und10a Strafregistergesetz.
(6) Unter
Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen,
mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet wird.
§ 2
Text
Beginn der Tilgungsfrist
§ 2.
(1) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen
und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen
sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr
vollzogen werden dürfen.
(2) Ist keine
Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten
Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze
verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene
vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit
Rechtskraft der Verurteilung.
(3) Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen.
§ 3
Text
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung
§ 3. (1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
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1. |
drei Jahre, |
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wenn
er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des
Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des
§ 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der
Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird; |
2. |
fünf Jahre, |
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wenn
er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer
Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe
verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen
Jugendstraftaten verurteilt worden ist; |
3. |
zehn Jahre, |
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wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist; |
4. |
fünfzehn Jahre, |
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wenn
er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach
§ 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist. |
(2)
Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt
worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die
Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
(3) Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.
(4)
Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende
Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der
Tilgungsfristen keinen Einfluß.
§ 4
Text
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen
§ 4.
(1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere
frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller
Verurteilungen nur gemeinsam ein.
(2) Die
Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe
der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach
§ 3 zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach § 3 bestimmte
Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre
übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen
vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist
mitzuzählen.
(3) Verurteilungen, bei
denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren
Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der
Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch
andere Verurteilungen verlängert. Die Tilgung aller Verurteilungen
tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Abs. 1).
(4)
Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine
solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch
bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig
wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere
Verurteilungen verlängert.
(4a) Eine
Verlängerung der Tilgungsfrist gemäß § 4a hindert weder die Tilgung
anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der
Tilgungsfrist anderer noch nicht getilgter Verurteilungen nach Abs. 2.
(5)
Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 265 der
Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, stehen, gelten für die
Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter
Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen.
Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland
und im Ausland erfolgt sind.
§ 4a
Text
Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
§ 4a.
(1) Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den
§§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die
Tilgungsfrist (§ 3) um das Einfache.
(2)
Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des
Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer
Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert
sich die Tilgungsfrist (§ 3) um die Hälfte.
(3)
Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der
Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Verlängerung der
Tilgung gemäß Abs. 1 oder 2 zu beenden ist. Ein solcher Antrag ist
frühestens nach Ablauf der Tilgungsfrist nach § 3 zulässig. Wird der
Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf
von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
§ 5
Text
Untilgbare Verurteilungen
§ 5.
(1) Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt
und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.
(2)
Verurteilungen wegen einer im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des
StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als fünf Jahren werden nicht getilgt. Das erkennende Gericht hat auf
Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner
Entwicklung die Tilgbarkeit auszusprechen ist. Ein solcher Antrag ist
frühestens fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Tilgungsfrist (§ 2)
zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung
erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung
zulässig.
§ 6
Text
Beschränkung der Auskunft
§ 6.
(1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem
Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten
Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden
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1. |
den
Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und
Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder
Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der
verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein, |
1a. |
den
Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der
verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein, |
1b. |
den
Gerichten zum Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von
Personen dient, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen,
hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter,
Vorsorgebevollmächtigten und Personen, die zum gesetzlichen Vertreter
bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds, |
2. |
in
einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches
Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft,
den damit befaßten Behörden, |
2a. |
den
zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen
Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (§§ 134, 161
des Strafvollzugsgesetzes), |
3. |
den
Behörden nach § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der
Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke
der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen
Vorschriften geforderten Verläßlichkeit, |
4. |
den
Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der
gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe, Erzeugung von
pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen
Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen,
und Handel mit diesen Erzeugnissen, Sprengungsunternehmen, Herstellung
von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln, Pfandleiher,
Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe und Errichtung von Alarmanlagen, |
5. |
den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 des Sicherheitspolizeigesetzes), |
6. |
den
mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen
Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des
Militärbefugnisgesetzes), |
7. |
den
Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den
Fremdenpolizeibehörden, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem
Asylgerichtshof und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von
Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach
dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem
Fremdenpolizeigesetz 2005, dem Asylgesetz 2005 und dem Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz, |
8. |
den
Jugendwohlfahrtsträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr
einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch
eine bestimmte Person erforderlich ist. |
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn
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1. |
keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, |
2. |
die
Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere
Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden
ist, oder |
3. |
auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist. |
Bei
Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung
einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und
Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig
Tagen gleichzuhalten. |
(3)
Übersteigt in den Fällen des Abs. 2 das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der
Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Z. 1), nicht aber
sechs Monate, oder sechs Monate (Z. 2), nicht aber ein Jahr, so tritt
die Beschränkung nach Abs. 1 erst ein, wenn seit dem Beginn der
Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt
nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist,
aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der
bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind.
(4)
Ist über Verurteilungen nur beschränkte Auskunft zu erteilen, so dürfen
sie außer für die im Abs. 1 bezeichneten Zwecke in Auskünfte aus dem
Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen nicht aufgenommen oder
darin sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.
(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben.
(6)
Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt
worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn
über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist
jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die
Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der
Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und
Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen
nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.
§ 7
Text
Ausländische Verurteilungen
§ 7.
(1) Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen
Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat
schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich
strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, » BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
(2)
Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt mit dem Tag, der
sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr
ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe
dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, so beginnt die Tilgungsfrist mit
Rechtskraft der Verurteilung.
(3)
Ausländische Verurteilungen gelten aber auch dann als getilgt, wenn sie
nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind,
sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird.
(4)
§§ 4a und 5 Abs. 2 gelten für ausländische Verurteilungen wegen solcher
Taten sinngemäß. Abs. 3 gilt hingegen für derartige Verurteilungen
nicht.
(5) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9
Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union und die damit zusammenhängenden Informationen
sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.
§ 8
Text
Übergangsbestimmungen
§ 8.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Verurteilungen
anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten rechtskräftig geworden sind.
(2)
Bei Verurteilungen vor dem 1. Juli 1972 beginnt die Frist für die
Tilgung der Verurteilung stets mit Rechtskraft der Verurteilung. Sie
verlängert sich jedoch außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 um die Dauer
der ausgesprochenen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe. Die Tilgung
tritt aber auch nach Ablauf der verlängerten Frist erst ein, bis die
verhängten Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen und die mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen worden
sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr
vollzogen werden dürfen.
(3) Auf
Verurteilungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes nach den durch § 9 Abs. 2 Z 1 aufgehobenen
bundesgesetzlichen Bestimmungen tilgbar sind, sind die dort genannten
Bestimmungen weiterhin anzuwenden, falls im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits ein Tilgungsantrag gestellt war oder ein
solcher Antrag binnen einem Jahr nach diesem Zeitpunkt gestellt wird und
die Verurteilung nach diesem Bundesgesetz noch nicht getilgt ist.
§ 9
Text
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
(1a) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(1b) § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(1c) § 6 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 100/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(1d) § 6 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 119/2005 tritt mit 1.Jänner 2006 in Kraft.
(1e) § 6 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 37/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(1f) Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, » BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(1g) Die Bestimmungen der §§ 4, 4a, 5 und 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 40/2009
treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. §§ 4, 4a und 5 Abs. 2 gelten für alle
Verurteilungen, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 40/2009 ausgesprochen werden.
(1h) § 6 Abs. 1 Z 1b in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(1i) Der § 6 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 122/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(1j) Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 8, 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 29/2012, treten mit 27. April 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 verlieren die folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen ihre Wirksamkeit:
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1. |
nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 8 das Tilgungsgesetz 1951, BGBl.
Nr. 155, sowie alle Bestimmungen über die Tilgung von Verurteilungen
durch Richterspruch in anderen Bundesgesetzen, |
2. |
der letzte Satz im § 45 Abs. 6 und § 48 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278. |
§ 10
Text
Vollziehungsklausel
§ 10.
Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 des § 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 ist
der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung aller
anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.
Art. 9
Text
Artikel IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: zu § 3, » BGBl. Nr. 68/1972)
(1)
Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den
Art. II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch
Art. V Z 1 bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in
Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das
Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden ist. Nach
Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge
Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens
ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2) Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten Verurteilung richtet sich nach den §§ 15 und 16 dieses Bundesgesetzes.
(3)
Soweit in einem Strafverfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche oder
jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden, gelten für die
Erhebung eines Rechtsmittels und das Verfahren hierüber die bisherigen
Bestimmungen.
(4) Änderungen der
sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch
dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine
Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so
sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht
ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein
Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder
Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.
(5)
Die durch Art. III geänderten Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972
sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990
rechtskräftig werden.
(6) Im
Strafregister sind Verurteilungen nach den §§ 12 und 13 dieses
Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden
Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis zum 31. Dezember
1989 unter den Bezeichnungen der §§ 12 und 13 des
Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. Jänner 1990
sind alle Verurteilungen nach den §§ 12 und 13 des
Jugendgerichtsgesetzes 1961 und den §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes
sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen,
Entscheidungen und Mitteilungen unter den neuen Bezeichnungen der §§ 12
und 13 dieses Bundesgesetzes ersichtlich zu machen.
(7)
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
frühestens gleichzeitig mit denjenigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in Kraft treten, auf die sie sich gründen.
(8)
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des
Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu
verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an
deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue
Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die
entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Art. 18 § 1
Text
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: Zu den §§ 6, » BGBl. Nr. 68/1972)
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Art. 18 § 4
Text
(Anm.: Zu den §§ 6, » BGBl. Nr. 68/1972)
§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Art. 24
Text
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 4, » BGBl. Nr. 68/1972)
Die
durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in
Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das
Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines
Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder
Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch
im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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