SFH-141190  Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, Fassung vom 07.05.2018

Langtitel

Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G)
StF: » BGBl. I Nr. 49/2002 (NR: GP XXI » RV 724 » AB 995 » S. 95. BR: » AB 6587 » S. 685.)


I. Teil

Begriffsbestimmungen und Grundsätze

§ 1. (1) Der Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwicklungspolitik zu leisten.

(2) Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beeinträchtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit.

(3) Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen:

1.

die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel führen soll,

2.

die Sicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung, sowie

3.

die Erhaltung der Umwelt und den Schutz natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige Entwicklung.

(4) Die österreichische Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien geleitet. Bei allen Maßnahmen sind

1.

die Zielsetzungen der Regierungen und der betroffenen Bevölkerung in den Entwicklungsländern in Bezug auf Geschwindigkeit und Form des Entwicklungsprozesses sowie deren Recht auf Wahl des eigenen Entwicklungsweges,

2.

die Integration der Maßnahmen in das soziale Umfeld unter besonderer Beachtung kultureller Aspekte und die Verwendung angepasster Technologie

3.

die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie

4.

in sinnvoller Weise die Bedürfnisse von Kindern und von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.

(5) Der Bund berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können.

§ 2

Text

§ 2. (1) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden. Diese Maßnahmen können von der ADA (§ 6) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.

(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere

a)

Vorhaben, die vom Bund durchgeführt werden,

b)

die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.

(3) Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondere

a)

Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,

b)

Bildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern,

c)

kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer,

d)

Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,

e)

Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien,

f)

Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen,

g)

entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich,

h)

Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern im Sinne der in § 1 Abs. 3 verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik, unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,

i)

Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit.

§ 3

Text

§ 3. (1) Als Entwicklungsländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jene Länder und Gebiete, die jeweils im Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9) aufgezählt sind. Bei der Auswahl ist die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellte Liste der Entwicklungshilfeempfänger zu berücksichtigen.

(2) Entwicklungsorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, sofern Entwicklungszusammenarbeit zu ihren satzungsmäßigen Zielen und ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit gehört. Den Entwicklungsorganisationen sind Einrichtungen insbesondere der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Länder, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Unternehmen gleichzuhalten, soweit sie Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 leisten.

§ 4

Text

II. Teil

Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Dreijahresprogramm (§ 9) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 unmittelbar entweder allein oder im Zusammenwirken mit anderen Völkerrechtssubjekten leisten, sofern sichergestellt ist, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(2) Bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit wird der Bund in erster Linie die Verwaltungs- und Projektdurchführungskapazitäten der Entwicklungsländer nutzen und damit deren zivilgesellschaftliche und öffentliche Strukturen stärken. Der Bund wird weiters danach trachten, zur Erbringung seiner Leistungen Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Durchführung heranzuziehen, sofern dies nach Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie im Hinblick auf die Kapazitäten der Entwicklungsländer und Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 angemessen und für die Erreichung der Ziele dieser Leistungen förderlich ist.

(3) Die Bedingungen, unter denen Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Abs. 1 erbracht werden, sind im Einzelnen in Ressortübereinkommen oder privatrechtlichen Verträgen festzulegen.

§ 5

Text

§ 5. (1) Der Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit Aufträge sowie - auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen - Förderungen vergeben.

(2) Der Bund kann im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms Aufträge zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit vergeben.

(3) Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 in Betracht.

(4) Die ADA (§ 6) kann Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.

§ 6

Text

2. Abschnitt

Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, ADA)

Errichtung der ADA

§ 6. (1) Es wird die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency, im Folgenden kurz ADA, errichtet.

(2) Der Sitz der ADA ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ADA ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die ADA entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), » RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.

(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der ADA ist der Bund, der für die Zwecke dieses Abschnitts, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten vertreten wird. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig.

(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(6) Das Stammkapital der ADA beträgt 70 000 € und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Der Bund bringt in die ADA zusätzlich eine Bareinlage von 910 000 € ein.

(7) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der ADA, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der ADA bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

§ 7

Text

Vermögensübergang und Bewertung

§ 7. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der ADA erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden, geht mit 1. Jänner 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der ADA über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einzustellen ist.

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen.

(3) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, » BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einrichtung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.

§ 8

Text

Aufgaben der ADA

§ 8. (1) Aufgabe der ADA ist die Erarbeitung und die Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, wobei insbesondere auf deren Wirksamkeit in den Entwicklungsländern zu achten ist. Die ADA führt ihre Aufgaben in Abstimmung mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls entwicklungspolitische Maßnahmen setzen, durch. Die ADA hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Vorbereitung von Programmen und Projekten und Abschluss von Verträgen über Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des Dreijahresprogramms (§ 23) sowie deren Abwicklung;

2.

Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern unter Nutzung des österreichischen Potentials;

3.

Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft und anderer internationaler Organisationen, insbesondere durch Akquisition internationaler Mittel und Kofinanzierungen sowie die Vermittlung der Beteiligung von Unternehmen und Entwicklungsorganisationen an Entwicklungsprojekten;

4.

Unterstützung des Einsatzes österreichischer Entwicklungshelfer und Experten, insbesondere im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen;

5.

Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen entwicklungspolitischen Grundsatzfragen, insbesondere bei der Erstellung des Dreijahresprogramms.

(2) Die ADA hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat das jeweilige Dreijahresprogramm für den Bereich der ADA umzusetzen und insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele der ADA sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der ADA nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, der auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogramms verlangen kann.

§ 9

Text

Richtlinien für die Unternehmensführung

§ 9. (1) Die ADA ist gemeinnützig im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung, » BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Die ADA ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

(3) Die ADA ist berechtigt, Leistungen gemäß § 2 im Wettbewerb zu erbringen. Leistungen im Wettbewerb dürfen nur zur Erfüllung der gemäß § 8 Abs. 1 übertragenen Aufgaben erbracht werden. Einnahmen werden nur in jenem Maß angestrebt, als sie zur Kostendeckung erforderlich sind. Im Rechnungswesen der ADA sind im Wettbewerb erbrachte Leistungen und andere Leistungen in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Die erste Geschäftsführung, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber noch vor Entstehen der ADA bestellt werden kann, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der ADA angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten und dabei auf die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) Bedacht zu nehmen.

(5) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet und eine Evaluierung der Maßnahmen der ADA zwecks Feststellung ihrer Zielerreichung und Effektivität ermöglicht.

(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die ADA nicht anzuwenden.

(7) Die ADA ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

(8) DieBundesrechenzentrum GmbH hat Aufgaben für die ADA auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen. Hinsichtlich des Entgelts für die Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt die ADA als Bundesdienststelle.

(9) Bei Auflösung oder Aufhebung der ADA oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der ADA, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden.

§ 10

Text

Finanzierung der ADA

§ 10. Die ADA bestreitet ihre Ausgaben

1.

aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 in Form einer jährlichen Basisabgeltung leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der ADA erforderlich ist,

2.

aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,

3.

aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen an den Bund oder an Dritte,

4.

aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,

5.

aus sonstigen Einnahmen.

§ 11

Text

Geschäftsführung

§ 11. Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, » BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.

§ 12

Text

Aufsichtsrat

§ 12. (1) Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, nach Möglichkeit schon vor Entstehen der ADA, spätestens aber bis 31. Jänner 2004, ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen

1.

sechs Mitglieder vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen sind, aus denen dieser den Vorsitzenden zu ernennen hat,

2.

je ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist, aus denen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten den Stellvertreter des Vorsitzenden zu ernennen hat,

3.

ein Mitglied von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bestellen ist und

4.

ein Mitglied von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Arbeitnehmer zu entsenden ist.

(2) Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 können vom Bundesminister, der sie bestellt hat, jederzeit abberufen und durch neue Mitglieder ersetzt werden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere

1.

die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,

2.

die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogramms samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen und allfälliger wesentlicher Änderungen des Arbeitsprogramms vor der Genehmigung gemäß § 8 Abs. 2,

3.

die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und des Erwerbs von Beteiligungen,

4.

die Genehmigung der Errichtung und Schließung von Koordinationsbüros,

5.

die Genehmigung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9 Abs. 4.

§ 13

Text

Koordinationsbüros

§ 13. (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ADA im Ausland Koordinationsbüros einrichten. Die Errichtung und Schließung eines Koordinationsbüros bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Koordinationsbüros haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten über die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Sitzstaat zu berichten.

(2) Die Leiter/Leiterinnen der Koordinationsbüros werden nach öffentlicher Ausschreibung durch die ADA vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre bestellt. Es können nur Personen bestellt werden, die über eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verfügen. Eine einmalige Weiterbestellung für höchstens vier Jahre ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Der Abschluss der Arbeitsverträge und deren Verlängerung erfolgt durch die Geschäftsführung.

§ 14

Text

Arbeitnehmer der ADA

§ 14. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann der Geschäftsführung und im Wege der Geschäftsführung auch den Leitern/Leiterinnen der Koordinationsbüros allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß § 11 und § 13 Abs. 2 aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt wird.

(3) Die Arbeitnehmer der ADA sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Für alle Arbeitnehmer der ADA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, » BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die ADA gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.

§ 15

Text

Überleitung von Beamten

§ 15. (1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979) des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden mit 1. Jänner 2004 für die Dauer ihres Dienststandes der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 2), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Die Verwendung der gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der ADA oder bei einer Gesellschaft, an der diese zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(3) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden ist.

(4) Beamte gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA oder durch die den Beamten übernehmende Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur ADA oder zu einer Gesellschaft, an der die ADA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen von § 16 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln würde.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 1 hat die ADA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaften geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Für Beamte, die der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, » BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16

Text

Überleitung von vertraglich Bediensteten

§ 16. (1) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden durch eine spätestens bis 31. März 2004 abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Sie sind ab Wirksamkeit der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der ADA. Die ADA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.

(2) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der ADA ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht zulässig.

(3) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur ADA auf die für diese Arbeitnehmer zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen von § 47 Abs. 3 BMVG, » BGBl. I Nr. 100/2002, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hierüber keine Einzelvereinbarung nach Z 1 abzuschließen und dass der vom Bund nach Z 2 zu leistende Überweisungsbetrag durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in jener Höhe an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen ist, die 50 vH der nach § 35 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86 in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnenden, dem ausscheidenden vertraglichen Bediensteten infolge der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA nicht gebührenden Abfertigung entspricht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.

§ 17

Text

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 17. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(3) Arbeitnehmer gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wahr.

(4) Die Arbeitnehmer der ADA, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur ADA um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

§ 18

Text

Gleichbehandlung

§ 18. Auf die Arbeitnehmer der ADA, die dieser gemäß § 15 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), » BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.

§ 19

Text

Beurlaubung

§ 19. (1) Gehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der ADA in der Geschäftsführung oder Leitung eines Koordinationsbüros ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(2) Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.

§ 20

Text

3. Abschnitt

Förderungen

§ 20. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der ADA (§ 6) einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht. Förderungsansuchen sind von der ADA gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Dreijahresprogramms (§ 23) zu prüfen. Bei Zuerkennung der Förderung durch die ADA hat diese mit dem Förderungswerber einen Förderungsvertrag abzuschließen.

(2) Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen. Der Förderungswerber ist im Förderungsvertrag insbesondere zu verpflichten:

1.

die Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;

2.

die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;

3.

alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen würden, unverzüglich zu melden;

4.

einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;

5.

Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;

6.

nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;

7.

Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.

(3) Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung und eine Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts - im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag - vorzusehen, insbesondere

1.

wenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte der ADA oder der Europäischen Gemeinschaft über für die Förderungsgewährung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

2.

im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;

3.

bei Undurchführbarkeit des Vorhabens. Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nach begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung der ADA für andere Vorhaben umzuwidmen;

4.

wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.

(4) Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.

(5) Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.

§ 21

Text

III. Teil

Beratung und Koordination

§ 21. (1) Zum Zwecke der Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik ist beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, einzurichten, die als „Beirat für Entwicklungspolitik" (im Folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist.

(2) Der Beirat besteht aus sachkundigen Personen auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik oder der Entwicklungszusammenarbeit, welche vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu ernennen sind.

(3) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Der Vorsitz wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten geführt, welcher zur Leitung und Koordination der Arbeit des Beirates einen Bediensteten des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als geschäftsführenden Stellvertreter ernennt.

§ 22

Text

§ 22. Alle vom Bund erbrachten und an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldeten Leistungen, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind, sind entsprechend den Zielen und Prinzipien der Entwicklungspolitik (§ 1 Abs. 3 und 4) und gemäß den im Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik festgelegten Leitlinien zu gestalten. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik sowohl in Österreich wie auch im Hinblick auf Art. 180 EGV sicherzustellen.

§ 23

Text

IV. Teil

Planung und Finanzierung

§ 23. Zur längerfristigen Planung ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik zu erstellen und nach Anhörung der ADA (§ 6) und des Beirates (§ 21) jährlich der Bundesregierung vorzulegen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Das Programm hat alle öffentlichen Entwicklungsleistungen des Bundes (§ 2 Abs. 1), die Schwerpunkte der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dafür jeweils erforderliche Finanzierung anzuführen. Ferner sind darin die Leitlinien für die Mitwirkung des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und in den einschlägigen internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegen.

§ 24

Text

V. Teil

Schlussbestimmungen

§ 24. (1) Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.

(2) Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.

(3) In Fällen gemeinsamer Finanzierung (Kofinanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch dem Kofinanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in den der Kofinanzierung zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte der Kofinanzierungspartner bildet.

(4) Desgleichen dürfen personenbezogene Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im erforderlichen Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung, Durchführung oder Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.

(5) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165 in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil II Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 zuzurechnen. Die Verwendung von Daten durch die ADA als Dienstleister ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.

§ 25

Text

§ 25. Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, » BGBl. I Nr. 142/2000, ist anzuwenden.

§ 26

Text

§ 26. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 27

Text

§ 27. Das Entwicklungshilfegesetz 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung » BGBl. Nr. 579/1989 tritt außer Kraft.

§ 28

Text

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 23 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 1, § 12 Abs. 1 bis 3 und § 22 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.


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