SFH-0233 / Antwort  Dr.Lederbauer vom 14.07.2005 an den VwGH auf die Anfrage, ob eine vor fünf Jahren eingereichte Beschwerde vom VwGH weiter behandelt werden soll.

Jahrelange Verzögerung bei der Behandlung einer Beschwerde an den VwGH
Der VwGH fragt mit Schreiben vom 30.6.2005 an Dr. Lederbauer, ob er weiterhin Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Rechnungshofs vom 18.9.2000 betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung habe und worin dieses bestünde. Zwischen der Beschwerde und dieser Anfrage des VwGH sind fast fünf (!!!) Jahre vergangen.
Dr. Lederbauer bejaht diese Frage mit Nachdruck und stellt nochmals den skandalösen Verlauf aller Verfahren dar.

An den
Verwaltungsgerichtshof
zH Herrn HR Dr. Höß
Judenplatz
1010 Wien

Persönlich abgegeben

          Wien, 14.7.2005

Schreiben des VwGH Zl.2000/12/0265-11 vom 30.6.2005
Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofs vom 18.9.2000, Zl. 502.154/420-Pr/5/00, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung


Sehr geehrter Herr Hofrat Dr. Höß,

ich beziehe mich auf das oa Schreiben, dessen Inhalt ich im folgenden ( mit einer Kürzung ) wiedergebe:

Zu Ihrer unter Zl.2000/12/0265 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofs vom 18.9.2000, Zl. 502.154/420-Pr/5/00, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung, wird Ihnen in der Anlage die von Rechtsanwalt ….beim VwGH eingelangte Bekanntgabe der Beendigung des Vertretungsverhältnisse zur Kenntnis übermittelt.

Sie werden ferner ersucht, innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt dieser Verfügung mitzuteilen, ob Sie weiterhin ein rechtliches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben und worin dieses liegt. Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wurde nämlich mit Zustellung des Bescheides der DOK vom 13.Juni 2000. Zl.9/1-DOL/00, beendet. In diesem Bescheid wurde Ihre Entlassung nicht bloß auf eine unzulässige Nebenbeschäftigung, sondern auch auf eine andere Dienstpflichtverletzung gestützt. Außerdem haben die Disziplinarbehörden den Vorwurf einer unzulässigen Nebenbeschäftigung in objektiver und subjektiver Hinsicht selbständig geprüft. Eine allfällige Aufhebung des dienstbehördlichen Bescheids betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit könnte sich daher auch nicht auf das rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren auswirken.

1 Beilage

Wien, am 30.6.2005
Dr. Höß


Zunächst darf ich meiner Genugtuung Ausdruck verleihen, dass der VwGH meine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofs vom 18.9.2000, Zl. 502.154/420-Pr/5/00, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung, nach nunmehr fast fünf ( !!!) Jahren zum Anlaß einer Anfrage an mich macht, ob ich weiterhin ein rechtliches Interesse an der Behandlung der Beschwerde habe und worin dieses liegt.

Meine Antwort ist eindeutig:
Selbstverständlich habe ich weiterhin ein rechtliches Interesse an der Behandlung der Beschwerde.

Mein rechtliches Interesse liegt in folgenden Feststellungen:
Zunächst verweise ich auf alle im VwGH vorliegenden Dokumente über die verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit meiner Suspendierung, Entlassung, Untersagung der Nebenbeschäftigung und zahlreiche Wiederaufnahmeanträge.
Alle Verfahren, die  ab der vorläufigen Suspendierung durch den damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler  am 30.8.1994  bis zum aktuellen Schreiben des VwGH vom 30.6.2005 durchgeführt wurden, müssen vollkommen neu aufgerollt werden.

Einzelne rechtliche Schritte habe ich bereits gesetzt.
So habe ich gegen den  ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler  und den seinerzeitigen Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzel bei der  Staatsanwaltschaft Wien mehrere Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt eingereicht.
Vgl
LEDRH529    vom 14.03.2005 ( Anlage 1 )
LEDRH537    vom 03.05.2005 ( Anlage 2 )
LEDRH539    vom 19.05.2005          ( Anlage 3 )
LEDRH541    vom 20.05.2005 ( Anlage 4 )
LEDRH545    vom 02.06.2005          ( Anlage 5 )

Weiters habe ich eine umfangreiche Anfrage an den derzeitigen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Josef Moser gerichtet.
Vgl.
LEDRH546 vom 03.06.2005         ( Anlage 6 )

Von mir werden nun kurzfristig weitere Strafanzeigen gegen alle Mitglieder der Disziplinarkommission im Rechnungshof  und gegen alle Mitglieder der Disziplinaroberkommission bei der Staatsanwaltschaft Wien eingereicht.

Im übrigen bin ich gerade dabei, eine Beschwerde beim UN Ausschuß für Menschenrecht einzubringen.

Mein rechtliches Interesse liegt einfach darin, dass in dieser Causa  die Wahrheit hervorkommt, die Entscheidungen entsprechend fallen,  die betreffenden Personen zur Verantwortung gezogen werden und ich voll rehabilitiert werde.

Lassen Sie mich im folgenden auf die einzelnen Teile Ihres Schreibens vom 30.6.2005 eingehen:


Sie schreiben:
Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wurde nämlich mit Zustellung des Bescheides der DOK vom 13.Juni 2000. Zl.9/1-DOL/00, beendet.

Meine Antwort:
Der VwGH weiß genau, dass ich gegen diesen Bescheid eine Beschwerde beim VwGH mit gravierenden Argumenten gemacht habe und sogar einen Wiederaufnahmeantrag des VwGH Verfahrens mit umfangreichen Begründungen gestellt habe.

Zum besseren Verständnis wiederhole ich die wichtigsten Punkte:
- Vorläufige Suspendierung ( am 30.8.1994 )  knapp vor dem Verbot der Nebenbeschäftigung ( am 1.9.1994 ) trotz  besseren Wissens von Dr. Fiedler  über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung.
- Aktenunterdrückung durch den Rechnungshof als Dienstbehörde
- Aktenunterdrückung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission Dr. Finz
- Falsche Protokollierung von Zeugenaussagen durch den Rechnungshof
- Bewusster Verzicht auf Zeugenaussagen, da die Verhandlung vor der Einvernahme der zahlreichen Zeugen vorzeitig abgebrochen wurde.
- Bewußt falsche Interpretation des Art 126 B-VG durch den damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler, durch die Disziplinarkommission im Rechnungshof, durch die Disziplinaroberkommission und durch den VwGH

und vor allem

- Bewusste Vermeidung eines korrekten Ermittlungsverfahrens über das Verbot der Nebenbeschäftigung nach dem 1.9.1994 bis zur Entlassung Anfang Juli 2000.

Ich halte fest, dass sowohl der Bescheid der Disziplinarkommission im Rechnungshof, wie auch der Bescheid der DOK über meine Entlassung keinesfalls haltbar ist.
Das Gleiche gilt für das „ Erkenntnis des VwGH „ , mit dem meine Beschwerde gegen die Entlassung abgelehnt wurde.

Im Rahmen der bereits von mir gesetzten rechtlichen  Schritte ( Strafanzeigen siehe oben ) und ggf nach Auftauchen weiterer Fakten wird es Anträge auf eine Wiederaufnahme aller  Verfahren geben.

Zur bewußten Fehlinterpretation des Art 126 B-VG bringe ich in der gebotenen Kürze vor:


Als Grund für meine Entlassung  wurde die  Verletzung des Art 126 B-VG 
( Bundesverfassungsgesetz ) angeführt.


Der Artikel 126 B-VG lautet:

„ Kein Mitglied des Rechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen teilnehmen."

Dem Buch  Das Österreichische Bundesverfassungsrecht „  Manzscher Kurzkommentar 3. Auflage 2002 ist zu Art 126 auf Seite 366 zu entnehmen:
„ Die Mitglieder des Rechnungshofs unterliegen verfassungsrechtlich strengeren Beschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit als sonstige öffentliche Funktionäre ( Art 19 Abs 2 B-VG )

Satz 1 soll einer Befangenheit der Kontrollorgane vorbeugen.

Satz 2 soll verhindern, dass ein Mitglied des Rechungshofs amtlich erlangtes Wissen einer wirtschaftlichen Verwertung zuführt.

Zum Begriff „ Leitung und Verwaltung „ VwGH  31.1.2001  Zl 2000/09/0144

Mein Kommentar

Aus dem Gesetzestext und dem Kommentar von Univ. Prof. Helmut Mayer ( Experte für Verfassungsrecht ) ist eindeutig abzulesen, dass ich im Rahmen

meiner Tätigkeit in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten im Rechnungshof 

und

meiner Nebenbeschäftigung als Erfinder von „ Begrünten Schutzsystemen „ keinesfalls die Verfassungsbestimmung Art 126 verletzt habe.

Beachten Sie bitte die von mit gekennzeichneten Textstellen. Ich gebe dazu folgende Kommentare ab:

1. In der Regierungsvorlage ( Seite 310 ) besteht der Art 126 nur aus einem Absatz.
Der vorgeschlagene Text lautete:
Artikel 126  „ Kein Mitglied des Rechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen „

2. In den „ Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ( Seite 313 ) steht:
„ Die in Artikel 126 enthaltenen Unvereinbarkeitsbestimmungen sind aus sachlichen Erwägungen noch schärfer gefaßt als bisher."

3. Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) wird im Abschnitt „ Zu Art 126 „  eine Begründung für eine Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unter Hinweis auf „ die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen „  wie folgt erläutert.
Zu Artikel 126:
Die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen, die in hervorragender Weise in den Wirtschaftsprozeß eingeschaltet sind, macht es , um eine unbeeinflußte Kontrolle sicherzustellen, erforderlich, den mit Prüfungsaufgaben betrauten Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen und damit die Einschaltung in den Wirtschaftsprozeß zu untersagen. Diesen Absichten trägt die Neufassung der Bestimmung des Artikels 126 Rechung.

4. Wie eindeutig ersichtlich ist betrafen die Überlegungen nur die „ verstaatlichten Unternehmungen „. Es sollte verhindert werden, dass Prüfer des Rechnungshofs Know How, das sie bei einer Prüfung einer verstaatlichten Unternehmung erhalten,  in Form einer „ Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmung „ verwerten.
Diese Bestimmung ist klar und logisch. Keinesfalls war aber gedacht, dass es einem Mitglied des Rechnungshofs laut Verfassung verboten ist, eigene Erfindungen zu machen und diese zu verwerten.

5. Beachten Sie bitte auch folgende unterschiedliche Formulierungen:

Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) steht:
„ …Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen … untersagen „

Im Gesetzesentwurf des Verfassungsausschusses ( Seite 318 ) steht:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „


Der endgültige Gesetzestext ( Seite 307 )  lautet:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „
Es kann also beim Studium der erwähnten Textstellen keinen Zweifel darüber geben,  warum diese Novelle und die Textierung in der zitierten Weise erfolgte.
Der Gesetzgeber verwies auf die Prüfungskompetenz des Rechnungshof für die verstaatlichten Unternehmungen sowie  auf die Sicherstellung einer unbeeinflußten Kontrolle und sprach eindeutig von

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

6. Wie ich schon ausgeführt habe, hatte ich mit der Kontrolle der verstaatlichten Unternehmungen überhaupt nichts zu tun, sondern war in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten tätig.

7. Weiters war ich nie Geschäftsführer meiner Firma, sondern der Alleineigentümer. Es ist unbestritten, dass ich einen Geschäftsführer eingesetzt hatte, der auch intensiv tätig war.
8. Meine ( gesetzeskonform gemeldete und ausgeübte )  Erfindertätigkeit und meine Funktion als Eigentümer kann keinesfalls mit den anlässlich der Verfassungsnovelle im Jahre 1948 gewählten Formulierungen
„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.
gleichgesetzt werden.

9. Sie sehen also, dass die Weisung des ehemaligen Präsidenten des Rechungshof Dr. Franz Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechungshofs Dr. Ginzel, bei der Disziplinarkommission im Rechnungshof meine Entlassung zu fordern,  eindeutig gesetzwidrig war.
Eine gesetzwidrige Weisung stellt aber eindeutig Amtsmissbrauch dar. Hinzu kommen gravierende  Verdachtsmomente gegen Dr. Fiedler , dass er größtes Interesse daran hatte, mich endlich vom Rechnungshof entfernen zu können, weil ich anlässlich einer sehr umfangreichen und schwierigen Prüfung mit seiner Amtsführung und seinem Amtsverständnis nicht einverstanden war.
Ich halte nochmals mit der gebührenden Deutlichkeit fest, dass Dr. Fiedler über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung informiert war. Gerade als Jurist, als Präsident des Rechungshofs und späterer Vorsitzender des „ Österreich Konvents „ hätte er wissen müssen, dass seine Forderung nach meiner Entlassung rechtlich nicht haltbar ist.

Sie sehen also, sehr geehrter Herr Hofrat, dass der Hinweis auf die Beendigung des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit meiner oa Beschwerde gegen den Bescheid des Rechnungshofs über Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung vom 18.9.2000 ohne Berücksichtigung der von mir mit heutigem Schreiben vorgebrachten Fakten nicht zielführend und rechtlich untragbar ist.


Sie schreiben:
In diesem Bescheid wurde Ihre Entlassung nicht bloß auf eine unzulässige Nebenbeschäftigung, sondern auch auf eine andere Dienstpflichtverletzung gestützt.
Meine Antwort:
Sie meinen offensichtlich die behauptete Verletzung des Art 126 B-VG. Entnehmen Sie bitte Näheres meinen Ausführungen in den oa Strafanzeigen. Ich halte die bewusste  Mißinterpretation des Art 126 B-VG durch die Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission für einen besonders üblen rechtlichen Skandal und einen klaren Fall des Amtsmissbrauchs.
Auch das „ Erkenntnis „ des VwGH, mit dem meine Beschwerde gegen die Entlassung abgelehnt wurde, halte ich für absolut unhaltbar. Aus meiner Sicht ist dieses Erkenntnis des VwGH als Anlaß zu nehmen, die Rechtsprechung des VwGH einer öffentlichen Diskussion zu unterziehen. Wenn schon die geltenden Gesetze für den VwGH eine Amtshaftung ausschließen, muß mE anhand zumindest meines Falles die sogenannte „ ständige Rechtsprechung des VwGH  „ ,  aber auch die „  ständige Rechtsprechung des EGHMR
( Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ) in einer breit geführten öffentlichen Diskussion mit aller Schärfe hinterfragt werden.

Der VwGH vertritt  unter Bezugnahme aus diese „ ständige Rechtsprechung des EGHMR, weiterhin die Auffassung, dass Beamte kein Recht auf ein faires Verfahren haben.
Diese Rechtsauffassung ist absolut unhaltbar und zwar aus folgenden Gründen:

- Disziplinarverfahren widersprechen den elementaren Menschenrechten, nämlich dem Recht auf ein faires Verfahren.
- In Disziplinarverfahren sind Ankläger und Richter die gleichen Personen (!!!)
- Die Mitglieder einer Disziplinarkommission sind zwar vorübergehend „ weisungsfrei „ gestellt. Sie können aber nicht wirklich unabhängig sein, da sie während und nach dem Disziplinarverfahren weiterhin in der gleichen Organisationseinheit wie der im Disziplinarverfahren Angeklagte tätig sind und ihre weitere Karriere von ihrem „ Wohlverhalten „ abhängt.
- Das Disziplinarverfahren ist nicht öffentlich (!!!)

Ich werde nun in Zusammenarbeit mit anderen Personen entsprechende Aktionen setzen, damit  diese Thematik ( Ständige Rechtsprechung des VwGH und des  EGHMR und Möglichkeiten der Änderung ) endlich in der Fachwelt aber auch in der Öffentlichkeit diskutiert wird  und entsprechende Entscheidungen gefällt werden.

Sie schreiben:
Außerdem haben die Disziplinarbehörden den Vorwurf einer unzulässigen Nebenbeschäftigung in objektiver und subjektiver Hinsicht selbständig geprüft.

Meine Antwort:
Nehmen Sie diese Äußerung in Anbetracht ihres Wissensstandes über den Inhalt dieser skandalösen Verfahren wirklich ernst?

Sie kennen aufgrund Ihrer Aktenkenntnis die Fakten genau:

- Die vorläufige Suspendierung durch Dr. Fiedler erfolgte am 30.8.1994   knapp vor dem Verbot der Nebenbeschäftigung  am 1.9.1994  trotz  besseren Wissens von Dr. Fiedler  über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung.
- Es wurde Aktenunterdrückung durch den Rechnungshof als Dienstbehörde festgestellt.
- Es wurde Aktenunterdrückung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission Dr. Finz festgestellt.
- Es erfolgten falsche Protokollierungen von Zeugenaussagen durch den Rechnungshof
- Es wurde bewusst auf Zeugenaussagen verzichtet, da die Verhandlung vor der Einvernahme der zahlreichen Zeugen vorzeitig abgebrochen wurde.
- Es erfolgte eine bewußt falsche Interpretation des Art 126 B-VG durch die Disziplinarkommission im Rechnungshof, Disziplinaroberkommission und den VwGH

und vor allem

- Es wurde auf ein korrektes Ermittlungsverfahrens über das Verbot der Nebenbeschäftigung nach dem 1.9.1994 bis zur Entlassung Anfang Juli 2000 verzichtet.

Es handelte sich keineswegs um eine korrekte selbständige Prüfung der Disziplinarbehörden. Im Gegenteil: Ich werfe den Mitgliedern der Disziplinarkommission im Rechungshof und der Disziplinaroberkommission Amtsmissbrauch vor, für den sich die Mitglieder dieser Disziplinarbehörden zu verantworten haben werden. Entsprechende Strafanzeigen werden umgehend eingebracht.

Sie schreiben:
Eine allfällige Aufhebung des dienstbehördlichen Bescheids betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit könnte sich daher auch nicht auf das rechtskräftig abgeschlossene
Disziplinarverfahren auswirken.


Meine Antwort:
Dieser Rechtsauffassung bin ich nicht.
Eine „ allfällige Aufhebung „  des dienstrechtlichen Bescheids hätte sehr wohl gravierende Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren.
Es ist schon seit langer Zeit abzusehen, dass die gesamte Vorgangsweise des damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler, der Disziplinarkommission im Rechungshof und der Disziplinaroberkommission nicht haltbar ist, immer auf tönernen Füßen stand und nun im Begriffe ist, zusammenzubrechen.
Ich muß Ihnen leider  sagen, dass ich geradezu konsterniert über Ihre Ausführungen bin.

Haben  Sie noch immer nicht erkannt, welches Spiel vom damaligen Präsidenten des Rechnungshofs  Dr. Fiedler gespielt wurde?

- Zuerst die vorläufige Suspendierung wegen des Verdachts auf Dienstpflichtverletzungen am 30.8.1994.

- Dann ( am 1.9.1994 ), also einen Tag später,  Verbot der Nebenbeschäftigung in Form eines Dienstrechtsmandats. Hätte Dr. Fiedler mir vor der vorläufigen Suspendierung am 30.8.1994 die Nebenbeschäftigung verboten, hätte er damit dokumentiert, dass er über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung voll informiert war. Deshalb wäre in diesem Fall eine vorläufige Suspendierung wegen des Verdachts auf Dienstpflichtverletzungen nie und nimmer möglich bzw aussichtsreich gewesen.

- Dr. Fiedler und seine Mitstreiter verfolgten offensichtlich von Anfang an eine klare Strategie:
Möglichst rasche Entfernung von Dr. Lederbauer vom Rechnungshof durch eine vorläufige Suspendierung ( am 30.8.1994 ) durch den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler, der sich unwissend und uninformiert stellte.

- Endgültige Entfernung von Dr. Lederbauer vom Rechnungshof durch die endgültige Suspendierung durch die Disziplinarkommission im  Rechnungshof ( am 12./13.10.1994 ), wobei der Rechnungshof vorher Akten unterdrückt hatte und der Vorsitzende der Disziplinarkommission ( Dr. Finz ) ebenfalls wichtige Aktenstücke unterdrückte.

Nun kommt aber das besonders Skandalöse:

- Der Präsident des Rechnungshofs vermied es ganz bewusst, nach dem Verbot der Nebenbeschäftigung am 1.9.1994 und nach meiner sofortigen „ Vorstellung „
( einem Einspruch gegen dieses Verbot ) bis zu meiner Entlassung Anfang Juli 2000 entsprechende Untersuchungen vorzunehmen. Dabei wäre zweifellos hervorgekommen, dass ich die Nebenbeschäftigung laufend schriftlich gemeldet hatte, die relevanten Personen im Rechnungshof über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung von Anfang an informiert waren und es keine  Zweifel geben konnte, dass ich mich an die Bestimmungen des Art 126 B-VG hielt.
Die bewusste Vermeidung eines korrekten Ermittlungsverfahrens halte ich für einen klaren Missbrauch der Amtsgewalt durch Dr. Fiedler. Ich werde daher eine weitere diesbezügliche Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft richten.

Wie Sie erkennen können sind Ihre oa Ausführungen

„ Außerdem haben die Disziplinarbehörden den Vorwurf einer unzulässigen Nebenbeschäftigung in objektiver und subjektiver Hinsicht selbständig geprüft"

auch in diesem Zusammenhang keinesfalls haltbar.

Ich bitte Sie dringend, vor allem die Ausführungen in meinen oa Strafanzeigen zu lesen. Dann werden Sie erkennen, dass es notwendig ist, meine oa Beschwerde unter  Berücksichtigung aller Argumente zu behandeln.

Lassen Sie mich noch einige persönliche Anmerkungen machen:

Sie erinnern sich sicher noch an zwei zufällige persönliche Begegnungen vor Jahren zwischen uns. Einmal begegneten wir uns bei einer Veranstaltung in der Wirtschaftsuniversität, ein anderes Mal im Bundesministerium für Finanzen. Ich hatte die Gelegenheit, Ihnen meine Sicht der Dinge darzulegen und  hatte den Eindruck, dass es mir gelungen ist, die Sachlage aus meiner Sicht verständlich darzustellen.

Ich muß  davon ausgehen, dass Sie in dieser Causa wirklich unvoreingenommen sind.

Auf der anderen Seite war und bin ich nicht bereit, die von Ihnen vorbereiteten Erkenntnisse des VwGH unwidersprochen hinzunehmen und werde dazu die nötigen weiteren Schritte setzen. Ich weiß selbst durch meine fast vierzehn Jahre lange Tätigkeit im Rechnungshof, wie schwierig es ist, eigene Positionen zu erarbeiten und diese auch innerhalb einer Organisation manchmal gegen massiven Widerstand durchzusetzen. Im Falle einer kommissionellen Entscheidung  ( wie in einem  Senat des VwGH  ) ist von entscheidender Bedeutung, was und wie der Berichterstatter vorträgt. Ich gehe davon aus, dass Sie in diesem Senat „ alle „ relevanten Tatsachen, Argumente  und Dokumente vorgetragen haben. Umso unverständlicher ist dann die Entscheidung des Senats des VwGH, mit dem meine Beschwerde gegen die Entlassung abgelehnt wurde.

Zunächst soll auf einen gravierenden Fehler auf Seite eins des Erkenntnisses des VwGH hingewiesen werden:


„ Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofs

( Prüfungstätigkeit – Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßen- und Bahnverwaltung )

in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund „

Es handelt sich um einen unverzeihlichen Fehler, der in einem Höchstgericht nicht vorkommen darf. Diese Feststellung des VwGH ist völlig unrichtig und offensichtlich der Hauptgrund für dieses völlig unverständliche Erekenntnis des VwGH

Richtig und wie aus der Aktenlage eindeutig zu erkennen ist, dass ich seit 1983 in einer

Krankenhausabteilung

des Rechnungshofs tätig war.

Vor allem die Argumente des VwGH für meine Entlassung seien nochmals hervorgehoben und sollen nun der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Als vergleichbare Entlassungsgründe wurden Erkenntnisse des VwGH wie beispielsweise

Handel eines Beamten mit Kokain aus Südamerika

Forderung nach Sex durch einen Zollbeamten als Gegenleistung für einen  Stempel

Abgabe eines Bauchschusses durch einen Polizeibeamten in seiner Freizeit ohne Notwehr


Meine Tätigkeit als Innovator, die dazu beigetragen hätte, dass das Lärmschutzproblem in Österreich in einer ökonomisch und ökologisch optimalen Weise gelöst worden wäre, zu Einsparungen in der Größenordnung mehrerer hundert Millionen EURO und zur Vremeidung volkswirtschaftlicher Verluste ebenfalls in der Größenordnung von mehrere hundert Millionen EURO geführt hätte,   wurde also im „ Erkenntnis „ des VwGH den zitierten kriminellen Handlungen gleichgesetzt.

Jeder unvoreingenommene Staatsbürger wird bei der Lektüre dieser Zeilen den Eindruck haben, dass nicht nur die Vorgeschichte sondern auch das sogenannte „ Erkenntnis „ des VwGH einen unfassbaren Skandal darstellt.

Ist Ihnen sehr geehrter Herr Hofrat, eigentlich bewusst, was Sie getan haben, wenn Sie die innovative Tätigkeit eines Beamten mit kriminellen Handlungen von Beamten vergleichen bzw diese als gleichwertige Dienstpflichtverletzungen bezeichnen?

Ich glaube, dass es nun dringend notwendig ist, in der Öffentlichkeit diese Haltung des VwGH und auch die notwendigen Folgerungen  öffentlich zur Diskussion zu stellen


Nun steht offensichtlich wieder eine derartige Senatsentscheidung bevor, die wie ich annehme, äußerst brisant sein kann. Wenn nämlich meine Annahme richtig ist, dass EU Recht mit zu berücksichtigen ist, dann kann das ungeahnte Folgen für eine mögliche Amtshaftung des VwGH haben.

Trotz meiner Analysen  setze ich im Verhältnis zum VwGH weiterhin auf eine konstruktive Vorgangsweise. Dazu gehört, dass ich Sie darauf aufmerksam mache, dass im gegenständlichen Verfahren möglicherweise EU Recht hineinspielt und ein Vorabentscheidungsverfahren notwendig erscheint.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Tatsache, dass in Fällen, in denen EU Recht zur Anwendung kommt, bzw kommen müsste eine Amtshaftung des VwGH nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ich bitte Sie also bei Ihrer Entscheidung diesen Aspekt unbedingt zu beachten. Ich werde - falls notwendig -  nicht zögern, auch gegen den VwGH im Zusammenhang mit Amtshaftungansprüchen vorzugehen.

Bei einem genauem Studium der vorliegenden Unterlagen bin ich zur Auffassung gekommen, dass schon jetzt wegen der seit rd fünf Jahren vom VwGH nicht behandelten Beschwerde gegen den Bescheid über das Verbot der Nebenbschäftigung ein klarer Amtshaftungsfall des VwGH gegeben ist.

Ich möchte der Fairness halber noch darauf hinweisen, dass meine gesamte Causa zusammen mit der Causa „ Dr. Perterer gegen Österreich „ auf einer eigenen Home Page:

» http://so-for-humanity.com2000.at

dargestellt wird.
Sie können das vorliegende Schreiben unter der Rubrik „ Die Fälle „ unter „ Dr. Lederbauer „ jederzeit abrufen.

Lassen Sie mich zum Abschluß nochmals auf einen Aspekt dieser „ unglaublichen Geschichte „   von unglaublicher Dimension hinweisen:
Durch die skandalöse Vorgangsweise des früheren Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission  und durch das nunmehr mit allen Mitteln bekämpfte,  völlig unverständliche Erkenntnis des VwGH  hinsichtlich meiner Entlassung vom Rechnungshof kam es dazu, daß meine Innovationstätigkeit massiv negativ beeinflusst wurde. Die sich daraus ergebenden volkswirtschaftlichen Schäden bewegen sich in einer Dimension von vielen hundert Millionen EURO.
Durch die völlig gesetzwidrige Suspendierung und Entlassung wurde meine gesamte Innovationstätigkeit schwerstens behindert und blockiert.
Eine der  Folgen kann  nun in besonders dramatischer Form bei den großen Verkehrsprojekten im Großraum Wien betrachtet werden.
So sehen z.B die konventionellen Planungen ( Amtsprojekt ) im Bereich der S1 Korneuburg bis Süssenbrunn ( rd 30 km nördlich von Wien ) teure -  nicht notwendige -  Tunnel aus Stahlbeton und 7,5 m hohe gekrümmte Betonschalen vor.

Demgegenüber könnten grundsätzlich  meine wesentlich billigeren und besseren  Innovationen eingesetzt werden, soferne entsprechende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten rasch durchgeführt werden.

Dieses so dringend  notwendige Projekt ist in dieser Form keinesfalls genehmigungsfähig und wird mit Sicherheit vom VwGH behandelt werden.

Ich werde nun unabhängig von den Aktivitäten im Verwaltungsverfahrensbereich  auch eine entsprechende Amtshaftungsklage gegen die Republik einreichen. In Analogie zum Fall Dr. Perterer gegen Österreich wird von mir die Einbringung einer Staatshaftungsklage gegen die Republik vorbereitet.
Den Sachverhalt können Sie schon kurzfristig auf der oa  Home Page lesen.

Wie sie wissen, gilt folgender Grundsatz;

„ Das Recht geht vom Volk aus. „

Nachdem derzeit der VwGH offensichtlich unangreifbar ist ( wo die Ausnahmen liegen, wird bald festgestellt werden ) und nachdem es in Österreich offensichtlich fast unmöglich ist, die rasche Abschaffung von inquisitorischen Verfahren ( wie es Disziplinarverfahren  gegen öffentliche Bedienstete sind ) zu erreihen, bleibt nur mehr der Weg an die Öffentlichkeit, an das Volk.

Dabei wird auch die sogenannte ständige Rechtsprechung des VwGH und des EGHMR einer strengen Kritik unterzogen werden und vor allem die Verantwortlichkeit der an diesen Verfahren Beteiligten zur Diskussion gestellt werden.

Ich hoffe sehr, sehr geehrter Herr Hofrat, in diesem Schreiben den richtigen Ton getroffen zu haben und appelliere an Sie, wenigstens bei der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde eine dringend notwendige, von mir immer geforderte „ Gesamtbetrachtung „ vorzunehmen und meine Beschwerde gegen den Bescheid über das Verbot der Nebenbeschäftigung positiv zu erledigen.


Ich bin mir bewußt, wie schwierig diese Entscheidung für den VwGH ist. Aber Recht muß nun einmal Recht bleiben.

Nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass der finanzielle Schaden nicht weiter explodiert und die Reputation des Rechtsstaats Österreich  nicht leidet.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lederbauer     Anlagen: oa


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