SFH-1116

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Von: ZENTRUM FÜR RECHTSFORSCHUNG [mailto:calix.hollaender@chello.at]
Gesendet: Montag, 15. Juni 2009 14:38
An: Dr. Paul Perterer

 




Zu der an mich herangetragenen Frage, ob der Satz "Außerhalb eines Rechsmittelverfahrens besteht keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes" allgemein zutreffend sei, stelle ich fest, dass der generelle Satz, dass außerhalb eines Rechsmittelverfahrens keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes bestehe, nicht zutreffend ist, zumal ich selbst in der Vergangenheit eine Reihe von Stellungnahmen des Obersten Gerichtshofes außerhalb von Rechtsmittelverfahren zu Gesicht bekommen habe, wie z.B. Stellungnahmen des Obersten Gerichtshofes zu Gesetzesentwürfen (= kein Rechtsmittelverfahren), Stellungnahmen des Obersten Gerichtshofes zu medial behandelten Themen (= nicht immer nur Rechtsmittelverfahren bzw. nicht nur aktuelle Rechtsmittelverfahren betreffend), Stellungnahmen des Obersten Gerichtshofes an das Außenministerium und/oder an das Bundeskanzleramt zu MRK-Beschwerden (= kein Rechtsmittelverfahren, das beim OGH [noch] anhängig wäre). Weiters sind mir Stellungnahmen des Obersten Gerichtshofes außerhalb von Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Erstattung von Gutachten des Obersten Gerichtshofes und in der regelmäßigen Erstattung des Jahresberichtes des Obersten Gerichtshofes zur Kenntnis gelangt. Somit kann ich zusammenfassend sowohl aufgrund meiner Rechtskenntnisse als auch aufgrund eigener Wahrnehmung feststellen, dass der generelle Satz, dass außerhalb eines Rechsmittelverfahrens keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes bestehe, sowohl rechtlich als auch faktisch unzutreffend ist.

 

Wien, am 15. Juni 2009

 

Prof. Dr. Adrian Hollaender, Leiter des Zentrums für Rechtsforschung

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