SFH-0395 / Anfragebeantwortung BM Dr. Plassnik vom 18.05.2006

zur parlamentarischen Anfrage der GRÜNEN vom 22.03.2006

4007/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.05.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. März 2006 unter der Nummer 4069/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die völkerrechtliche Bedeutung und die innerstaatliche Umsetzung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die in den Auffassungen des UN-Ausschusses für Menschenrechte zum Fall Perterer festgestellten Verletzungen fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in jene des Landes Salzburg und wären daher von diesem zu beheben. Dies wurde dem Land Salzburg seitens des Bundes wiederholt mitgeteilt. Zuletzt hat sich auch der Staatssekretär im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in einem Schreiben an Landeshauptfrau Mag. Burgstaller vom 22. Februar 2006 für einen raschen Abschluss des Falles eingesetzt.


Zu den Fragen 2, 3, 6 und 7:

Die sich aus den Bestimmungen der internationalen Menschenrechtskonventionen ergebenden Verpflichtungen sind von Österreich einzuhalten. Die innerstaatliche Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs obliegt den jeweils
zuständigen Gebietskörperschaften. Die „Auffassungen" des UN-Ausschusses für Menschenrechte stellen jedoch als solche keine völkerrechtlichen Verpflichtungen dar. Dies ergibt sich klar aus den Bestimmungen des Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie aus dem Zusatzprotokoll vom 16. Dezember 1966. Hierin
unterscheiden sich die „Auffassungen" des Menschenrechtsausschusses grundsätzlich von den gem. Art. 46 EMRK verbindlichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Österreich ist jedoch schon aus
menschenrechtspolitischen Gründen bemüht, den Auffassungen des UN-Ausschusses für Menschenrechte Rechnung zu tragen. Hierzu erforderliche Schritte sind letztlich wiederum im Aufgabenbereich der jeweils zuständigen Gebietskörperschaft, im Fall Perterer eindeutig des Landes Salzburg, zu setzen.

Zu den Fragen 4 und 5:

Der anlässlich der Genehmigung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte gefasste Beschluss des Nationalrats, dass „dieser Staatsvertrag ... im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen" ist (sog. „Erfüllungsvorbehalt") macht den Pakt nicht völkerrechtlich unverbindlich, sondern schließt nur seine unmittelbare Anwendbarkeit aus. Der Erfüllungsvorbehalt wurde im Hinblick darauf, dass die „durch den Pakt garantierten Grundrechte ... zum überwiegenden Teil schon jetzt in der österreichischen Rechtsordnung gewährleistet" waren, beschlossen, um „ein der Rechtssicherheit abträgliches Nebeneinanderbestehen solcher Bestimmungen und derogatorische Wirkungen auf die österreichische Grundrechtsordnung zu vermeiden"
(sh. 230 der BlgNR,
XIV. GP).


Die Notwendigkeit eines generellen Erfüllungsgesetzes wurde bei der Ratifikation des Paktes offenbar nicht gesehen. Die Einbringung eines solchen Gesetzes betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Zu den Fragen 8 und 9:

Dr. Perterer wurde gemäß dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorliegenden Informationen nicht auf den innerstaatlichen Rechtsweg verwiesen, es wurde ihm lediglich auf Anfrage mitgeteilt, dass ihm auch dieser offen stünde. Die
gerichtliche Vertretung der Republik Österreich betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

Zu den Fragen 10 bis 12:

Dort wo Äußerungen von „treaty monitoring" bodies wie im Falle der
„Auffassungen" des Menschenrechtsausschusses als solche nicht völkerrechtlich verbindlich sind, besteht auch keine rechtliche Verpflichtung zur „Umsetzung" der darin enthaltenen Feststellungen. Sie können jedoch auf einen Handlungsbedarf in
Bezug auf die Einhaltung einer inhaltlichen, für Österreich verpflichtenden Bestimmung hinweisen. Dies ist allerdings nach den Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten über im Gange befindliche Bemühungen zur Anpassung einschlägiger landesgesetzlicher Bestimmungen informiert.

Zu Frage 13:

Eine derartige Praxis besteht nicht.


Zu Frage 14:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

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