SFH-1439 Anfragebeantwortung Bundeskanzler Faymann vom 20.10.2009 zu SFH 1341
... bei den VIEWS handle es sich um keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen ...
2892/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.10.2009
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
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GZ: BKA-353.110/0182-I/4/2009
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Wien, am 19. Oktober 2009
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Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben am 1. September 2009 unter der Nr. 2925/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Nichtumsetzung von Views des UN-Menschenrechtsausschusses trotz der Verpflichtung dazu aufgrund internationaler Verträge gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Warum wurde bis dato zum Staatsvertrag über den Beitritt der Republik Österreich zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte kein Durchführungsgesetz erlassen bzw. dem Nationalrat bisher kein diesbezüglicher Gesetzesvorschlag unterbreitet?
Die durch den Pakt garantierten Rechte waren im Wesentlichen bereits im Beitritt Österreichs durch die österreichische Rechtsordnung gewährleistet, sodass der Pakt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde. Allerdings werden die Empfehlungen der UN-Organe laufend im Hinblick auf einen allfälligen Anpassungsbedarf der österreichischen Rechtslage überprüft.
Zu Frage 2:
Ø Wer haftet für allfällig entstandene Schäden aufgrund eines fehlenden Ausführungsgesetzes?
Da das Amtshaftungsgesetz eine Haftung für den Bereich der Gesetzgebung ausschließt und sich die Frage nach der so genannten Staatshaftung lediglich für die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht stellt, gibt es für diesen theoretischen Fall keine Rechtsgrundlage für einen Haftungsanspruch.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Ø Aus welchem Grund verweigert die Republik Österreich den Beschwerdenführern Dr. Lederbauer und Dr. Perterer trotz der unterzeichneten internationalen Verträge und der Verpflichtung zur Einhaltung derselben, die Umsetzung und somit Anerkennung der entsprechenden Views des UN-Menschenrechtsausschusses?
Ø Worin sehen Sie die Rechtsgrundlage für eine angebliche Unverbindlichkeit der Views?
Ø Wie rechtfertigen Sie die Tatsache, dass internationale Verträge trotz der darin enthaltenen Verpflichtungen innerstaatlich nicht umgesetzt werden und daher keine Anwendung finden?
Ø Sind Ihnen Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten zur Frage der Umsetzung der Views bekannt?
Ungeachtet dessen werden die Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses und ein allfälliger sich daraus ergebender Handlungsbedarf von den betroffenen österreichischen Stellen jeweils sorgfältig geprüft. Das diesbezügliche völkerrechtskonforme Vorgehen Österreichs wird durch den Beschluss des UN-Menschenrechtsausschuss vom Oktober 2008 illustriert, mit dem der Fall Dr. Paul Perterer, Mitteilung Nr. 1015/2001 „In light of the State party's response and despite the author's dissatisfaction with the quantum of compensation proposed by the Ombudsman, the Committee considers the State party's offer of compensation as a satisfactory response and does not intend to consider this matter any further under the follow-up procedure" geschlossen wurde. In diesem konkreten Fall wurde daher das Handeln der Republik Österreich vom UN-Menschenrecht als ausreichend empfunden.
Zu Frage 7:
Ø Wenn ja, warum wurde bei bisherigen Anfragebeantwortungen nicht darauf eingegangen?
Alle Beantwortungen der bisherigen Anfragen zur Rechtsnatur der Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses stützen sich auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung.
Zu Frage 8:
Ø Seit wann sind Ihnen die General Comments Nr. 33 des UN-Menschenrechtsauschusses vom 5.11. 2008 bekannt?
Die General Comments Nr. 33 sind dem Bundeskanzleramt im November 2008 zugegangen. Eine vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellte nichtamtliche deutsche Übersetzung dieser Comments ist seit Mai 2009 der Öffentlichkeit auf der Homepage des Bundeskanzleramtes zugänglich.
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