SFH-142842 PROVIA 78297, S33 INLS Schrebergartensiedlung RFR km 12,365-13,098, Leistungsverzeichnis
OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00 Projektspezifische Bestimmungen
B.5 Leistungsverzeichnis S33 INLS, Schrebergartensiedlung RFR km12,365-13,098, Bauleistungen B.5 Leistungsverzeichnis
Bauleistungen
Seite 1 von 1S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 1/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis
11.05.2022 OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00 Projektspezifische Bestimmungen EUR LB-B-017 Die Bestimmungen der LG 00 gelten für das gesamte Leistungsverzeichnis (LV). Sämtliche Verweise aus den Normen, den verwendeten Standardleistungsbüchern und sonstigen Richtlinien auf die ÖNORM B2110, gelten sinngemäß für die ÖNORM B2118, wenn in der Ausschreibung im Teil B.4 die ÖNORM B2118 als Vertragsgrundlage festgelegt wurde. 00B1
Ausschreibungsbestimmungen Ständige Vorbemerkungen: 1. Ausschreibungsbestimmungen - siehe B.1 Vorrangig zu den "Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen" (Teil B.1) gelten folgende projektspezifische Ausschreibungsbestimmungen. 00B102 Bietergemeinschaften Die Anzahl der Mitglieder einer Bieter/Arbeitsgemeinschaft ist mit 2 beschränkt.
00B103 Kritische Leistungen und Subunternehmer 00B103A Kritische Leistungen Folgende Leistungen werden als kritische Leistungen im Sinne der B.1 definiert:
LG 42 Lärmschutzbauten (ausgenommen Lärmschutzwandelemente, Abdeckung Holzelemente) Projektspezifische Ausnahmen von den kritischen Leistungen: Leistungen Bau Leistungsgruppe LBVI LG 42 Lärmschutzbauten - - - - - Ausgenommen von kritischen Leistungen Lärmschutzwandelemente, Abdeckung Holzelemente - - - - - Leistungen EM: Leistungsgruppe TI - - - - - - - Ausgenommen von kritischen Leistungen - - - - - - - Die oben definierten Leistungen sind jedenfalls, ausgenommen der projektspezifischen Ausnahmen, vom Bieter, einem Mitglied einer Bietergemeinschaft oder von einem mit diesem ABK-LV V8.3a-BC23
Leistungsverzeichnis OG 01 Seite 2/62 LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 LB-B-017 Allgemeine Bestimmungen EUR verbundenen Unternehmen selbst auszuführen. Dh, es dürfen für die Ausführung von kritischen Leistungen keine Subunternehmer iSd BVergG herangezogen werden. Im Sinne des BVergG wird festgelegt, dass insb (i) die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich ist, (ii) die Überlassung von Arbeitskräften, im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, (iii) die bloße Vermietung von Maschinen und Geräten sowie (iv) die Vermietung von Maschinen und Geräten inkl Bedienpersonal nicht als Subunternehmerleistungen iZm der Erbringung von kritischen Leistungen gelten. Der Bieter hat durch Vorlage von geeigneten Unterlagen (nach Aufforderung des AG) nachzuweisen, dass keine Subunternehmerleistungen iZm der Erbringung von kritischen Leistungen vorliegen." Die nachfolgend genannten Tätigkeiten stellen jedenfalls keine kritischen Leistungen dar, auch wenn sie in den oben angeführten kritischen Leistungen beinhaltet sind. • Durchführung von Kontroll-, Konformitäts- und Eignungsprüfungen, Druckprüfungen, Kanal-TV, Stahl- und Schweißprüfungen, etc. • Leistungen von Sachverständigen, Ziviltechniker, Ingenieurbüros und technischen Büros • Abfallbehandlung und –verwertung sowie die Materialaufbereitung (Brechen, Sieben, etc.) • Reinigungsdienstleistungen • Dokumentationsaufgaben • Bewachung der Baustelle • Druck- und Kopierleistungen • Beweissicherung (Objekte, Bauwerke, hydrologisch, etc.) • Vermessungsleistungen • Arbeiten mit Fahrzeugkränen • Betonabtrag mittels Hydrodemolierung • Betonbohr- und Schneidearbeiten • Pflasterungsarbeiten jeglicher Art • Landschaftsbauarbeiten • Winterdienstarbeiten (Schneeräumung,etc.) • Reinigungsleistungen, Wasserstrahlen, Höchstdruckwasserstrahlen • EM Leistungen für Leistungen gemäß Leistungsbuch LBVI 00B103C Subunternehmer nachträgliche Namhaftmachung Ergänzend zu B.1, Pkt. 1.1.29.1 Erforderliche Subunternehmer (Eignung) werden folgende weitere Leistungen festgelegt, für die die Subunternehmer noch nicht im Angebot genannt werden müssen: unabhängige/akkreditierte Prüfstellen Prüfanstalten Ziviltechniker Zivilingenieure technische Büros / Ingenieurbüros 00B104 Eignung 00B104A KSV Rating Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zumindest folgendes nachzuweisen: Die Ausfallswahrscheinlichkeit des Bieters muss im „Investment Grade"-Bereich liegen. Dies bedeutet, dass a) die Ausfallswahrscheinlichkeit des Bieters gemäß dem Rating des KSV (KSV1870 Information GmbH) als „gering" (Rating von 399 oder weniger) beurteilt wird, oder b) die Ausfallswahrscheinlichkeit des Bieters durch eine andere anerkannte Wirtschaftsauskunftei im „Investment Grade"-Bereich beurteilt wird, dies entspricht • bei Moodys einem Rating von Baa3 oder besser bzw. • bei Standard&Poor's und Fitch einem Rating von BBB- oder besser. Besteht kein Rating einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei, so kann das interne Rating eines ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 3/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 LB-B-017 Allgemeine Bestimmungen EUR Kreditinstitutes herangezogen werden, das die Ausfallswahrscheinlichkeit des Bieters äquivalent zu der unter a) oder b) angegebenen Ausfallswahrscheinlichkeit beurteilt. Dieser Nachweis ist durch Beilage folgender Unterlagen zu führen: aktuelle Bonitätsauskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 oder einer gleichwertigen Einrichtung oder durch Vorlage einer Erklärung, über welches Rating der Bieter verfügt. Der Nachweis ist zu erbringen für jene Unternehmen, die auch den geforderten Mindestgesamtjahresumsatz nachweisen, soweit dies gem. Pos. 00B104B gefordert ist. 00B104B Mindestgesamtjahresumsatz Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zumindest folgendes nachzuweisen: Nachweis eines mittleren Mindestgesamtjahresumsatzes aus den letzten drei Geschäftsjahren oder, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht, aus den bereits abgeschlossenen Geschäftsjahren seit Bestehen des Unternehmens. Es wird jeweils der durchschnittliche Wert der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre für die der Jahresabschluss festgestellt wurde für die Summenbildung herangezogen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn ein mittlerer Mindestgesamtjahresumsatz von EUR 300.000,- netto nachgewiesen werden kann. Bei Bietergemeinschaften (bzw. bei Nachweis durch Subunternehmer) ist der Nachweis gemeinsam zu erbringen. Zum Mindestgesamtjahresumsatz zählen a) bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens die Posten § 231 (2) Z 1 und 2 UGB (Z 1: Umsatzerlöse und Z 2: Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen). b) bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind jedenfalls die Umsatzerlöse gemäß § 231 (3) Z 1 UGB heranzuziehen; ergänzend kann eine Bestandsveränderung, welche nach den Kriterien des § 231 (2) Z 2 UGB ermittelt wurde, berücksichtigt werden. c) Sofern keine Buchführungspflicht besteht, insbesondere die Erträge/Betriebseinnahmen gemäß Kennzahl 9040 der Einkommensteuererklärung (Formular E 1a oder E 1a-K). Stehen für den Bieter oder ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Werte der letzten drei Geschäftsjahre noch nicht zur Verfügung, weil das Unternehmen noch nicht so lange besteht, so wird, sofern zwei Geschäftsjahre zur Verfügung stehen, der Mittelwert aus diesen beiden gebildet, bzw. bei einem verfügbaren Geschäftsjahr, dieser Wert zur Beurteilung des Mindestgesamtjahresumsatzes herangezogen. Steht noch kein abgeschlossenes Geschäftsjahr zur Verfügung, weil das Unternehmen noch nicht so lange besteht, so wird der durchschnittliche monatliche Gesamtmonatsumsatz seit Bestehen auf einen Gesamtjahresumsatz (x12) hochgerechnet. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Eigenerklärung erfolgen; (Siehe Formblatt Angebotsdeckblatt „Nachweise gemäß §§ 80 ff BVergG 2018"). Auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers sind weitere Nachweise (z.B. die Bilanzen inklusive der zugehörigen Gewinn und Verlustrechnungen, eine schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters, die Umsatzsteuervoranmeldung(en) oder die Einkommenssteuererklärung) nachzureichen. Beispiel: Geforderter mittlerer Mindestgesamtjahresumsatz aus den letzten 3 Geschäftsjahren: EUR 20.000.000,- Bieter 1: Gesamtjahresumsätze der letzten 3 Geschäftsjahre: 2015: 25.000.000,- ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 4/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 Allgemeine Bestimmungen 2016: 16.000.000,- EUR LB-B-017 2017: 21.000.000,- Der mittlere Gesamtjahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre beträgt EUR 20.666.667,- und erfüllt der Bieter damit den geforderten Mindestgesamtjahresumsatz. 00B104E Liste über erbrachte Leistungen Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen: Eine Liste (Formblatt "Erklärung hinsichtlich durchgeführter Arbeiten") von in den letzten fünf Jahren oder für einen kürzeren Zeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht mindestens jedoch 2 Jahre erbrachten Bauleistungen. Aus dieser Liste müssen folgende Angaben hervorgehen: • • • • • • • Projektsbezeichnung AG Kontaktaufnahmemöglichkeit Datum der Auftragserteilung Zeit und Ort der Bauausführung ursprüngliche Auftragssumme ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften (im Sinne der Bestimmungen des österreichischen Rechts oder eine gleichwertige "Konstruktion" eines Firmenzusammenschlusses mit dem Kennzeichen der Solidarhaftung gegenüber dem AG) erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben. Die vergebende Stelle behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistung (nicht jedoch für ASFiNAG-Projekte) nachzufordern. 00B105 Zuschlagsprinzip und Angebotsbewertung 00B105C Billigstbieter (ohne opt. Leistungen) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt. Alternativangebote sind nicht zugelassen und die diesbezüglichen Bestimmungen in der Ausschreibung - sofern diese nicht in den nachfolgenden projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen der LG 00 ausdrücklich für zulässig erklärt wurden - kommen nicht zur Anwendung. 00B110 Besichtigung Projektgebietes - Einschränkung Nachdem das Projektgebiet nicht öffentlich zugänglich ist, hat der Bieter vor einer Besichtigung mit der Projektleitung einen Besichtigungstermin zu vereinbaren bzw. sind folgende Einschränkungen zu beachten: Die Besichtigung ist nur nach Einrichtung einer Verkehrsabsicherung möglich. 00B111 Wiederholung gleichartiger Leistungen Im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 5 BVergG wird die Möglichkeit der Anwendung eines Verhandlungsverfahrens zur Ausweitung des Umfanges der Bauleistung mit dem AN der ursprünglichen Bauleistung vorgesehen. 00B2 Baubeschreibung, Pläne, Gutachten Ständige Vorbemerkungen: 1. Baubeschreibung, Pläne, Gutachten - siehe B.2 ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 5/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 Allgemeine Bestimmungen EUR LB-B-017 Vorrangig zur "Allgemeinen Baubeschreibung, Plänen, Gutachten" (Teil B.2) gelten folgende projektspezifischen Baubeschreibung, Pläne und Gutachten. 2. Unterlagen Für die Ausfertigung der Unterlagen gelten die Vorgaben in LG00B3. 00B201 Baubeschreibung Siehe Teil B.2 00B202 Pläne Siehe Teil B.2 00B203 Gutachten Siehe Teil B.2 00B3 Technische Vertragsbestimmungen Ständige Vorbemerkungen: 1. Technische Vertragsbestimmung - siehe B.3 Vorrangig zu den "Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen" (Teil B.3) gelten folgende projektspezifische technische Vertragsbestimmungen. 00B301 Technische Vertragsbestimmungen - siehe B.3 00B301A Baustelleneinrichtung Die Kosten der Benützung von privaten Wegen und Privatgrundstücken sind mit den Positionen für die Baustelleneinrichtung abgegolten. Mit der Übernahme des Bauvorhabens ist eine Anrainerentlastungserklärung der jeweiligen Eigentümer gemäß Teil B.4 vorzulegen. 00B301C Bauablaufbedingte Gerätedisposition Die Umsetzung der gesamten Bauleistungen ist auf Grundlage der Bau- und Verkehrsphasenplanung nur in Teilabschnitten möglich. Die daraus resultierenden Gerätedispositionen - insbesondere für die Tiefgründungsarbeiten (Bohrpfahlarbeiten, DSV - Arbeiten, Spundwandarbeiten) - obliegen dem AN. Sämtliche Maßnahmen wie mehrmaliges Einrichten, Räumen und Umstellen sowie bauablaufbedingte Stillliegezeiten von Baugeräten sind in die Einheitspreise für die Baustelleneinrichtung und zeitgebundene Kosten einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Im Hinblick auf die Bauzeit hat die Durchführung der Arbeiten mit einer ausreichenden Anzahl an Geräten zu erfolgen. Daraus resultierende zusätzliche Baugeräte sind ebenso in die Einheitspreise für die Baustelleneinrichtung und zeitgebundene Kosten einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 00B301Q Beistellung von Leistungen und Material durch den AG Für die gegenständliche Leistungen werden die nachfolgenden Leistungen und Material durch den AG beigestellt. Bodenmarkierung Verkehrsabsicherung ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 6/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 Allgemeine Bestimmungen EUR LB-B-017 Die oben angeführten Leistungen bzw. Materialbeistellungen sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung und erfolgt durch den AG mittels eigener Beauftragung eines Lieferanten. Für die zur Abwicklung erforderlichen Leistungen des Abrufes, der Koordinierung, der Berücksichtigung der Einbauten, der Vermessung, der Beweissicherung von Schäden, etc. ist im LV eine entsprechende Position vorgesehen. 00B301S Einhaltung des AZG Der AN hat mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen und zu dokumentieren, dass für das eingesetzte Personal, inkl. aller Subunternehmer, das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Der AG behält sich vor, diesbezüglich stichprobenartige Kontrollen selbst und/oder durch den Projektleiter BauKG durchzuführen. Der AN hat dem AG eine Regelarbeitszeit, unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, im Rahmen der Baueinleitung bekannt zu geben. Änderungen der Regelarbeitszeit sind dem AG vorab schriftlich mitzuteilen. Der AG behält sich insbesondere das Recht vor, bei den Stichproben jene Arbeitnehmer zu überprüfen, die außerhalb der bekannt gegebenen Regelarbeitszeit im Arbeitseinsatz auf der Baustelle angetroffen werden. Die tatsächlichen Arbeitszeiten sind in den Bautagesberichten anzuführen (u.a. Anzahl eingesetzter Personen/Partien, jeweils Arbeitszeiten von – bis, vorzugsweise Namen der Personen). Dies gilt auch für den Einsatz von Subunternehmern. Liegt dem AN eine Betriebsvereinbarung bzw. die Zustimmung des Arbeitsinspektorats für eine längere zulässige Arbeitszeit vor, so ist diese Regelung dem AG vor Inanspruchnahme schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt auch für den Einsatz von Subunternehmern. 00B301W Baustellenkommunikationstafeln 150/100 Seitens AN sind Baustellenkommunikationstafeln („Politafeln" mit verschiedenen Themen wie z.B. „noch 4 km", etc.) im Format 150 cm / 100 cm aufzustellen, bei Bedarf umzustellen und zu räumen. Das Liefern der Baustellenkommunikationstafeln ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Die Beistellung erfolgt durch den AG. Für die zur Abwicklung erforderlichen Leistungen des Auf- und Abbaus, des Vorhaltens, des Abrufes, etc. sind im LV entsprechende Positionen vorgesehen. Für die Bemessung der Tafeln inkl. deren Fundamente ist eine Last von 1,75 kN/m2 anzunehmen. Das zu verwendende Layout und die Aufstellorte werden vom AG bzw. der ÖBA bekanntgegeben bzw. sind mit diesen abzustimmen. Die Aufstellung erfolgt nach Einrichtung der Verkehrsführung bzw. Arbeitsbeginn auf Baudauer. 00B301Z Bereitstellung von ASFiNAG Bestandsdaten Innerhalb der ASFINAG stehen umfangreiche Bestandsdaten zur Verfügung, die dem Auftragnehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden: - PlaDOK Vermessungspläne - Digitale Katastralmappe (DKM) - Eigentümerverzeichnis - Orthophotos (20 cm Auflösung) - Höhenmodell (Genauigkeit im cm Bereich) - Lärmdaten - Entwässerung Die Unterlagen können bei bestandsdaten.service@asfinag.at angefordert werden und werden dem AN im Regelfall innerhalb 14 Tagen zur Verfügung gestellt. ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 7/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 LB-B-017 Allgemeine Bestimmungen EUR Bei Anforderung der Bestandsdaten gelten für diese nachfolgende Nutzungsbedingungen als vereinbart: 1. Leistungen: 1.1 Die ASFINAG liefert unter untenstehenden Bedingungen, die oben angeführten digitalen Bestandsdaten zur ausschließlich eigenen Verwendung des AN für die gegenständliche Auftragsabwicklung. 2. Rechte und Pflichten des Datennutzers: 2.1 Der Datennutzer darf die Bestandsdaten ausschließlich geschäfts- bzw. unternehmensintern für die gegenständliche Auftragsabwicklung verwenden. Die Daten sind nach Abschluss des obigen Verwendungszweckes zu löschen. 2.2 Die Weitergabe der Daten an Dritte, sowie die Vermarktung oder sonst in irgendeiner Form kommerzielle Verwertung der Daten ist nicht zulässig. Kopien dürfen nur zu Datensicherungszwecken angefertigt werden. 2.3 Die ASFINAG verweist auf das ihr eigene Urheberrecht bezüglich der übergebenen und mit „ASFINAG" gekennzeichneten Daten. 2.4 Bei der Veröffentlichung und Verwendung der Daten in diversen Abbildungen ist neben der Bezeichnung der Bestandsdaten das Logo der ASFINAG sowie die Web Adresse: www.asfinag.at zu inkludieren. Bei Produkten auf Basis von gelieferten Orthophotos ist folgende Quelle anzugeben: Copyright: Geoimage.at/LFRZ. 2.5 Daten, welche mit „BEV" gekennzeichnet sind, unterliegen den Nutzungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Für die DKM ist die „BEV Verpflichtungserklärung Auftragnehmer", für die GDB ist die „BEV Verpflichtungserklärung Auftragnehmer bei Nutzung von Eigentümerdaten" zu unterschreiben. Diese Verpflichtungserklärungen werden auf Anfrage an bestandsdaten.service@asfinag.at bzw. im Zuge einer Anforderung von Bestandsdaten zur Verfügung gestellt. 3. Allgemeines: 3.1 Bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Daten, sowie für Schäden, die aus solchen Mängeln entstehen, übernimmt die ASFINAG keine Haftung. Beispielsweise wird darauf verwiesen, dass in den vorliegenden Vermessungsplänen nicht alle vorhandenen Einbauten enthalten sind. 3.2 Eventuelle Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt behält sich die ASFINAG vor. 00B302 Technische Vertragsbestimmungen - siehe B.3 00B302A Recycling-BaustoffVO – Trennung am Anfallort Nach Maßgabe des § 6 der Recycling-Baustoffverordnung sind die für den Rückbau festgelegten Hauptbestandteile im Zuge des Abbruchs am Anfallsort (d.h. auf derselben Baustelle) zu trennen. Für diese Trennung stellt der AG im Baufeld folgende Flächen und Einrichtungen bereit: abgesperrtes Baufeld 00B302C Arbeiten im Bereich der Trassenschutzzone Für die gegenständlichen Arbeiten wird die Trassenschutzrichtlinie der ASFiNAG (abrufbar unter http://www.asfinag.net/Home/PlaNT) mit folgenden Erläuterungen bzw. Ergänzungen als verbindlich erklärt. Erdarbeiten oder sonstige Arbeiten innerhalb der Trassenschutzzone der ASFiNAG CN.as Linie unterliegen einer besonderen Sorgfaltspflicht. Unter Trassenschutzzone wird der Bereich jeweils 2 m beidseitig der Lotrechten zur Trassenachse der CN.as Linie verstanden. Die Gesamtbreite der Trassenschutzzone (Schutzstreifen) beträgt 4m. Innerhalb der Trassenschutzzone sind jegliche Arbeiten und Lagerungen, sofern die Ausschreibung nicht Arbeiten innerhalb dieser Zone vorsieht, untersagt. Soweit die Trassenschutzzone innerhalb des Baubereiches liegt und eine Berührung der ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Leistungsverzeichnis OG 01
Seite 8/62 LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 LB-B-017 Allgemeine Bestimmungen EUR Schutzzone nicht ausschlossen werden kann, ist die genaue Lage durch händische Suchschlitze vor Ort zu erkunden und dauerhaft auf Baudauer abzustecken (versichern). Die Suchschlitze sind grundsätzlich mit der ÖBA abzustimmen und in den betroffenen Bereichen jeweils an den Richtungsänderungspunkten sowie bei „gradlinigen Verlauf" in einem Abstand von maximal 100 m, bzw. an geplanten Trassenquerungen zu situieren. Sofern im Rahmen der Trassenerhebung eine Lageabweichung gegenüber der „Planlage" festgestellt wird, ist unverzüglich mit dem CN.as Koordinator, der Projektleitung sowie der ÖBA Kontakt aufzunehmen. Ein Befahren der Trassenschutzzone ist ohne Schutzmaßnahmen für jegliche Kraftfahrzeuge untersagt. Nur nach Herstellung eines entsprechenden Leistungsschutzes wie z.B. Überschüttung, Überplattung, Leitungssicherung durch Schutzrohr, etc. ist ein temporäres Befahren möglich. Der Leitungsschutz ist mit dem jeweils zuständigen CN.as Koordinator schriftlich abzustimmen. Jegliche Arbeiten innerhalb oder an der Trassenschutzzone sind – unabhängig sonstiger in der Ausschreibung definierter Freigaben - 14 Tage vor dem tatsächlichen Beginn mit dem CN.as Koordinator abzustimmen. Dazu ist dem CN.as Koordinator ein Terminplan mit der Beschreibung der geplanten Arbeiten sowie den angedachten Schutzmaßnahmen vorzulegen. Die Arbeiten sind stets so zu planen, dass die Zugänglichkeit zur CN.as Trasse, im Besonderen zu den Access Points und Schachtbauwerken, jederzeit gewährleistet wird. Eine Beschädigung der Trasse ist dem CN.as Koordinator, der Projektleitung sowie der ÖBA unverzüglich gemäß Trassenschutzrichtlinie zu melden. Darüber hinausgehend gelten die Vorgaben der ASFiNAG Trassenschutzrichtlinie. Sämtlich damit in Zusammenhang stehenden Erschwernisse sind - sofern keine entsprechenden LV-Positionen vorgesehen - mit den angebotenen Einheitspreise abgegolten. 00B4 Rechtliche Vertragsbestimmungen Ständige Vorbemerkungen: 1. Rechtliche Vertragsbestimmungen - siehe B.4 Vorrangig zu den "Allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen für Bauaufträge" (Teil B.4) gelten folgende projektspezifische rechtliche Vertragsbestimmungen. 00B402 Normative Verweise 00B402A Normative Verweise gem. ÖNORM keine Ergänzungen bzw. Abänderungen 00B403 Begriffe 00B403A Begriffe gem. ÖNORM keine Änderungen bzw. Ergänzungen 00B404 Verfahrensbestimmungen 00B404A Verfahrensbestimmungen gem. ÖNORM keine Änderungen bzw. Ergänzungen 00B405 Vertrag 00B405D Grundsätze der Materialdisposition Generell gilt, dass vom AN sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. AWG 2002, ALSAG, Deponieverordnung 2008, Bundesabfallwirtschaftsplan, landesrechtliche Bestimmungen, WRG 1959, Elektroaltgeräteverordnung - EAG VO idgF, usw.) im Zuge der Materialdisposition einzuhalten sind. Wenn in der Ausschreibung keine eigenen Leistungspostionen für eine bestimmte Art der ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Leistungsverzeichnis OG 01
Seite 9/62 LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 LB-B-017 Allgemeine Bestimmungen EUR Entsorgung oder Verwertung/Wiederverwendung enthalten sind, ist das Material vom AN wegzuschaffen. Soweit die tatsächliche Materialbeschaffenheit den Ausschreibungsunterlagen (z.B. Baugrunddokumentation, Voruntersuchungen etc.) entspricht, ist in diesem Fall ein gegebenenfalls abzuführender Altlastenbeitrag unabhängig von der Frage, wer in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nach § 4 ALSAG Beitragsschuldner ist, vom AN zu tragen. Im Fall von Mehrkostenforderungen des AN sind die geltend gemachten Ansprüche durch Verfuhrkarten auf Basis von Tagesmengen und Wiegescheinen (bei Bodenaushub: Verfuhrkarten und Lieferscheine) nachzuweisen. Im Fall einer Abweichung der tatsächlichen Materialbeschaffenheit von der Dokumentation in der Ausschreibungsunterlage oder wenn in der Ausschreibung eine bestimmte Art der Entsorgung bzw. Verwertung/Wiederverwendung vorgesehen ist, ist ein gegebenenfalls anfallender ALSAG-Beitrag grundsätzlich vom AG zu tragen. Ein Muster der Verfuhrkarten ist dem Anhang im Teil B.4 zu entnehmen. 00B405E Abfall Sofern in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes bestimmt ist, geht das Eigentum an den Abfällen zum Zeitpunkt des Abbruchs bzw. Aushubs auf den AN über. Der AN ist ab diesem Zeitpunkt auch Abfallbesitzer iSd AWG. Soweit der AN selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, sind die Abfälle damit im Sinne des § 15 Abs 5a AWG übergeben und der AN ist gemäß § 15 Abs 5b AWG explizit mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle beauftragt. Soweit der AN im Hinblick auf die jeweiligen Abfallarten selbst kein berechtigter Abfallsammler oder -behandler ist, oder als berechtigter Abfallsammleroder –behandler die Sammlung bzw. die Behandlung nicht selbst durchführt, hat er zur Erfüllung der in § 15 Abs 5a und 5b AWG geregelten Vorgaben sicher zu stellen, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit (dh nachweislich; zB durch schriftlichen Vertrag oder durch Rechnung mit Ausweisung) beauftragt wird. Der AN muss sich vor der tatsächlichen Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler oder –behandler vergewissern, dass die Behandlung der Abfallart vom Umfang der Berechtigung des Abfallsammlers oder -behandlers umfasst ist. Alle Verwiegungen (Vollverwiegungen und Leerverwiegungen) haben nur auf geeichten Wiegevorrichtungen zu erfolgen. Sie sind mittels Wiegescheinen zu dokumentieren. Verpackungs- und Fahrzeuggewichte sind gesondert auszuweisen. Die Angabe der Verwiegungsdaten hat in "Tonnen" zu erfolgen. Auf die Verordnung über die Trennung von Baurestmassen, BGBl 1991/259, wird ausdrücklich hingewiesen; die in dieser Verordnung normierten Verpflichtungen sind vom AN einzuhalten. 00B405F Nachweiserbringung Der AN hat dem AG entweder nachzuweisen, dass er selbst zur Sammlung oder Behandlung der jeweiligen Abfallarten berechtigt ist, oder aber eine gesetzeskonforme Weitergabe der Abfälle an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler erfolgt. Der Nachweis der Berechtigung hat durch einen entsprechenden Auszug aus dem elektronischen Register der Abfallsammler- und Behandler des Umweltbundesamtes (EDM-Portal – ERAS) zu erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, ist der Nachweis durch Vorlage der für die Sammlung bzw Behandlung der Abfälle notwendigen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Zurkenntnisnahmen und Nichtuntersagungen (anlagenrechtliche Genehmigungen, Gewerbeberechtigung, § 24 AWG-Berechtigung, § 25 bzw § 24a AWG-Erlaubnis) zu erbringen. Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen gemäß Abfallnachweisverordnung und/oder Abfallbilanzverordnung sind dem AG jedenfalls einmal jährlich sowie am Bauende, über Aufforderung des AG jedoch zusätzlich binnen 10 Werktagen, vorzulegen. Die zu führenden Unterlagen (Dokumentationspflicht) müssen so detailliert sein, dass bei einer (auch unangemeldeten) Überprüfung durch die Abfall- oder Altlastenbehörde sofort mitgeteilt werden kann, wie Materialien entsorgt wurden, woher zwischengelagerte Materialien stammen, seit wann sie zwischengelagert werden und wofür diese verwendet werden. ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 10/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00B405G Umweltbelastung - Immissionsschutz EUR LB-B-017 Unbeschadet allfälliger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen hat der AN, wenn sich der Arbeitsbereich (auch Zufahrten) in der Nähe von Wohngebäuden befindet, im Rahmen seiner vertraglichen Schadenminderungspflicht zumutbare Maßnahmen gegen übermäßige Erschütterungs-, Lärm-, Geruchs- und Staubentwicklung zu treffen. 00B405H Umweltbelastung - Umwelt- und Gewässerschutz Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass durch wassergefährdende oder organismenschädigende Stoffe, wie z.B. Schmier- und Antriebstoffe von Baumaschinen, Hydrauliköle, Zementwässer, Bauzuschlagstoffe, etc. keine Verunreinigung des Untergrunds oder von Gewässern stattfindet. Alle der Mineralöllagerung oder der Manipulation mit derartigen Stoffen, wie z.B. der Betankung, Wartung, Reparatur oder dem Waschen von Baugeräten sowie der Mineralölanlieferung, dienenden Flächen sind gegen Versickerung und sonstige Gewässer- bzw. Grundwasserverunreinigungen zu sichern. Eine ausreichende Menge an geeigneten Ölbindemitteln ist auf der Baustelle bereit zu halten und im Bedarfsfall umgehend einzusetzen. 00B405I Schad und Klagloshaltung Der AN hält den AG hinsichtlich sämtlicher Kosten, Schäden, Aufwendungen, Ersatzzahlungen udgl die dem AG aufgrund schuldhafter Verletzungen von Bescheiden sowie sonstigen umweltrechtlichen Vorgaben (wie z.B. Wasserrecht, Abfallrecht, Naturschutzrecht, Forstrecht, etc.) durch den AN entstehen, schad und klaglos. 00B405J Begleitscheine / gefährlicher Abfall Der AN als Übernehmer von gefährlichem Abfall hat den Begleitschein vorzubereiten, insbesondere hat er die laufende Nummer am Begleitschein einzutragen. Falls sich der AN für die Beförderung eines Subunternehmers bedient, ist dieser am Begleitschein vom AN einzutragen bzw. diese Eintragung vom AN zu veranlassen. Der AG deklariert nach Übergabe des vorbereiteten Begleitscheins Art, Menge, Herkunft und Verbleib und die Identifikationsnummer im Begleitschein. Im Anschluss daran wird der Begleitschein im Original dem AN oder dessen Subunternehmer übergeben. Eine Kopie des Begleitscheins ist dem AG sofort zu übergeben (Nachweisführung). Die vollständige Kopie ist dem AG nach Übergabe des Abfalls am Zielort (Sammler oder Behandler) zu übergeben. 00B405K Auftreten von kontaminiertem Material Für die grundlegende Charakterisierung des Aushub-, Abtrag-, Ausbruch- und Abbruchmaterials gemäß ÖNORM S 2126 bzw. Deponieverordnung 2008 sind die entsprechenden Untersuchungen des AG, welche von diesem im Vorfeld der Ausschreibung veranlasst wurden, maßgeblich. Wird im Zuge der Aushub-, Abtrag-, Ausbruch- oder Abbrucharbeiten Material angetroffen, welches augenscheinlich aufgrund organoleptischer Beurteilung nicht der grundlegenden Charakterisierung entspricht, ist ehestens der AG zu verständigen. Dem AG ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen, um eine Überprüfung durch eine gemäß AWG befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu können. Verwiesen wird darauf, dass bei allen Abbruchpositionen, aber auch bei Abbrucharbeiten, die als Nebenleistung in Positionen inkludiert sind, auch der vom AN gegebenenfalls abzuführende Altlastensanierungsbeitrag mit den jeweiligen Einheitspreisen abgegolten ist. Das Wegschaffen des angetroffenen kontaminierten Materials, dessen Verunreinigung nicht durch den AN im Zuge des Baugeschehens verursacht wurde, wird vom AG vergütet. ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
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LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00B405N Verwertung/Wiederverwendung und vorgegebene Entsorgung EUR LB-B-017 Wenn in der Ausschreibung eigene Leistungspostionen für eine bestimmte Art der Entsorgung oder Verwertung/Wiederverwendung enthalten sind, ist vom AN gemäß den Grundsätzen des AWG mit Materialien aus Bauarbeiten so zu disponieren, dass soweit rechtlich möglich, kein Abfall anfällt. Die vorgesehene Verwertung/Wiederverwendung ist insbesondere auch durch gezielte Erfassung, Qualitätssicherung, sortenreine Trennung bzw Sortierungen/Behandlungen, (getrennte/zeitlich beschränkte) Zwischenlagerung zu ermöglichen. Lässt sich aufgrund des Zustands der anfallenden Materialien (zB Schadstoffbelastung, Inhomogenität) die Abfalleigenschaft nicht vermeiden, so hat eine Zwischenlagerung und Behandlung/Aufbereitung nach Möglichkeit so zu erfolgen, dass keine Altlastenbeitragspflicht für den AG entsteht (z.B. Lagerzeit < 1 Jahr vor Beseitigung bzw. 3 Jahre vor Verwertung gemäß ALSAG). Eine etwaige Zwischenlagerung und Aufbereitung hat an den vom AG zur Verfügung gestellten Flächen zu erfolgen. Ein im Fall einer vertragswidrigen Disposition mit Abfällen durch den AN gegebenenfalls anfallender ALSAG-Beitrag ist vom AN zu tragen. 00B405P Datenformate und Unterlagen Zur Erstellung und Ausführung von Unterlagen wird auf die Positionen 00B425 bzw. 00B426 verwiesen. 00B405R Subunternehmer (Wechsel, Hinzuziehung, Zustimmung des AG) Nach Zuschlagserteilung hat der Auftragnehmer jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber bekannt zu geben. Der Einsatz dieser Subunternehmer bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der AG wird binnen einer Frist von 7 Werktagen ab vollständigem Erhalt der, die Leistungsfähigkeit und die Eignung des Subunternehmers nachweisenden, Unterlagen entscheiden, ob der Subunternehmer zugelassen wird oder nicht. Der AG kann bei Vorliegen der erforderlichen Eignung die Zustimmung zu einem Subunternehmer nur aus sachlichen Gründen verweigern. Die Zustimmung gilt nur als erteilt, wenn der AG nicht binnen 7 Werktagen nach Einlangen der vollständigen Mitteilung ablehnt und der Subunternehmer sämtliche Eignungsvoraussetzungen gemäß Ausschreibung bzw. BVergG erfüllt. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der kritischen Leistungen (Pos. 00B103A) bzw. gegen die Bestimmungen zur Namhaftmachung der Subunternehmer (B.1 Pkt. 1.1.25 sowie Pos. 00B103D) berechtigen den AG zum Rücktritt vom Vertrag im Sinne des B.4 Pkt. 5.8. 00B405S CE-Kennzeichnungspflichtige Produkte gem. BauPVO Produkte die in den Regelungsbereich der BauPVO (Verordnung EU 305/2011) fallen dürfen nur nach Vorliegen gültiger Leistungserklärungen und korrekt angebrachter CE-Kennzeichnung verbaut werden. 00B405T Umgang mit Baustellenabfällen Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass das Aufkommen von Baustellenabfall (Holz, Kunststoffe, Metalle, etc.) auf der Baustelle minimiert wird, dass der auf der Baustelle anfallende Baustellenabfall "sortenrein" getrennt wird und dass gefährliche Abfälle gesichert und von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort getrennt werden. ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 12/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 LB-B-017 Allgemeine Bestimmungen EUR Der Auftragnehmer hat spätestens 14 Kalendertage nach dem tatsächlichen Baubeginn sein Abfallkonzept (Darstellung, wie der Auftragnehmer mit seinen Abfällen umgeht) zur Gewährleistung der o.a. Umstände der ÖBA zu übergeben. Das Konzept ist laufend an den Bauablauf anzupassen und nach jeder erforderlichen Aktualisierung der ÖBA zu übergeben. Sämtliche diesbezüglichen Aufwendungen sind mit den Baustellengemeinkosten abgegolten. 00B406 Leistung, Baudurchführung 00B406A Leistung - Beginn und Beendigung der Leistung Termine: Als vertraglich relevante Termine gelten die nachstehend angeführten Terminfestlegungen, sofern im Schlussbrief, unter Berücksichtigung allfälliger Einwendungen des AN, keine abweichenden oder ergänzenden Termine festgelegt werden. Als vertraglicher Baubeginn ist, soweit nicht explizit anders festgelegt, bei der Kalkulation das Ende der Zuschlagsfrist zzgl. 30 KT Dispositionsfrist anzusetzen. Die oben angeführte Dispositionsfrist steht dem AN von der Auftragserteilung bis zum vertraglichen Baubeginn zu (Der Vertrag sieht nur einen vertraglichen ist gleich tatsächlichen Baubeginn vor.). Termin / Ausführungsfrist Leistungsbeginn Aufnahme Naturmaße neue LSW Kassetten Baubeginn Ende Verkehrsbehinderung Bauzeit Gesamtfertigstellung Sperre der Auffahrt Herzogenburg Stadt RFB Krems und Sperre der Abfahrt Herzogenburg Nord RFB Krems Frist / Dauer nach Auftragserteilung, voraussichtlich Juni / Juli 2022 max. 21 KT nach Auftragserteilung bzw. bis zum vereinbarten Termin frühestens 12.09.2022 spätestens 20.10.2023 max. 6 Wochen bzw. 42 KT ab Baubeginn spätestens 29.10.2023 max. je 1 Wochenende Projektabschluss - - - - - - voraussichtlich 28.02.2024 - - - - - - Pönale - - - - - - - - - - - - - - Erläuterung zu Spalte Pönale: ZT: verbindlicher Zwischentermin (ohne Pönale) P: Pönalisierter Termin (Pönale gemäß Pos 00B406P) SP: Stichtagpönale (Pönale gemäß Pos 00B406Q) AP: Stundenpönale Allgemein (Pönale gemäß 00B406T) NP: Stundenpönale Nachteinsätze (Pönale gemäß Pos 00B406T) ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 13/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 Allgemeine Bestimmungen EUR LB-B-017 Die für den jeweiligen Termin relevanten Pönalvorgaben werden in der Spalte "Pönale" eingetragen. Je nach Erfüllungsdruck können mehrere Pönalbestimmungen für einen Termin maßgeblich sein. Beispiel 1: Termin / Ausführungsfrist Frist / Dauer Pönale Fertigstellung Rohbau ÜZ 100 KT nach Baubeginn ZT Der Termin "Fertigstellung Rohbau" wird als verbindlicher Zwischentermin festgelegt. Beispiel 2: Termin / Ausführungsfrist Frist / Dauer Pönale Verkehrsfreigabe 250 KT nach Baubeginn SP,P Für den Termin "Verkehrsfreigabe" kommen die Pönalbestimmungen für "Pönalisierter Termin" (Position 00B406P) sowie die Pönalbestimmungen für "Stichtagspönale" (Position 00B406Q) zur Anwendung. Beispiel 3: Termin / Ausführungsfrist Frist / Dauer Verkehrsumlegung von einstreifig auf jeweils Sonntag bis 09:00 zweistreifig Uhr (Wochenendarbeite n) Pönale AP Für den Termin "Verkehrsumlegung von einstreifig auf zweistreifig" kommen die Pönalbestimmungen für "Allgemeine Stundenpönale" (Position 00B406T) zur Anwendung. 00B406C Leistung - Einbauten Grundsätzlich sind nachstehende Einbauten im Baufeld vorhanden: CNAS im Bereich der Böschung / des Begleitweges Alle üblicherweise zu erwartenden Erschwernisse, welche bei der Leistungserbringung durch die in der Ausschreibung bekanntgegebenen Einbauten und Freileitungen entstehen sowie Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Einbauten und Freileitungen, die im Einvernehmen mit dem jeweiligen Leitungsträger zu treffen sind, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 00B406F Leistung - Regelarbeitszeiten AG Arbeiten die im Beisein der ÖBA oder sonstiger AG-Vertreter zu erfolgen haben (zB laufende Qualitätskontrollen, Ausmaßermittlungen, Baubesprechungen), sind tunlichst während der Regelarbeitszeit dieser Mitarbeiter durchzuführen. Als Regelarbeitszeit der ÖBA wird festgelegt: Mo. - Do. 08:00 Uhr - 17:00 Uhr Fr. 08:00 Uhr - 14:00 Uhr ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 14/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 Allgemeine Bestimmungen Als Regelarbeitszeit sonstiger AG-Mitarbeiter wird festgelegt: LB-B-017 EUR Mo. - Do. 08:30 Uhr - 16:00 Uhr Fr. 08:30 Uhr - 13:00 Uhr 00B406H Leistung - Erfassung von Arbeitsunfällen Das Thema Arbeitssicherheit bzw. Baustellensicherheit ist ein wesentliches Anliegen der ASFiNAG. Aus diesem Grund ist es dem AG wichtig, sämtliche Arbeitsunfälle zu erfassen und einer Auswertung zuzuführen. Die Erfassung der Unfälle ist mittels einer bei der Projektleitung anzufordernden Excel-Liste durchzuführen. Das Format der Liste muss unverändert bleiben, da sonst die Auswertung AG-intern nicht mehr möglich ist. In weiterer Folge ist diese Liste monatlich, wenn nicht anders im Vertrag angeführt, am ersten Werktag des Folgemonats vom Auftragnehmer elektronisch an den Projektleiter des AG, die ÖBA und an den Baustellenkoordinator (sofern vorhanden) abzuliefern. Das gilt auch für Leermeldungen. 00B406J Leistung - veränderliche Preise / Preisumrechnung Sofern in den nachfolgenden LG00-Postionen 00B406K – 00B406O nichts Anderes geregelt ist, gilt für die Preisumrechnung folgendes: Die Preise sind in allen Preisanteilen als veränderliche Preise anzubieten und gelten als solche vereinbart. Sollte einer der vereinbarten Indizes nicht mehr verlautbart werden, gilt der dann an seine Stelle tretende Index. Die Preisumrechnung aller sonstigen Leistungsbücher sowie sonstiger Leistungsgruppen erfolgt, sofern dafür nicht eigens eine Preisumrechnung festgelegt wurde, nach den Baukostenveränderungen für Baugewerbe und Bauindustrie (WKO). Ein Preisnachlass unterliegt immer der Gleitung. Für Fremdleistungen und Baustofflieferung bzw. Abrechnung nach tatsächlichem Rechnungswert kommt keine Preisumrechnung zur Anwendung, da diese stets mit der aktuellen Preisgrundlage abgerechnet werden. Für die Berechnung des Mehr-/Minderverbrauches bzw. für etwaige Qualitätsabzüge beim Asphalt bzw. bei Betondecken ist die Preisumrechnung zu berücksichtigen. Preisumrechnung - Schwellenwert: Der Punkt 5.2.2 Erreichen des Schwellenwertes ÖNORM B2111 gelangt für die Preisumrechnung nicht zur Anwendung. Abweichend zu 5.2.2 ÖNORM B2111 wird daher für die Preisumrechnung folgendes festgelegt: Die Preisumrechnung erfolgt unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes. Bei Veränderung der Preisumrechnungsgrundlage (Index) sind daher der Preis bzw. die Preisanteile entsprechend der Veränderung umzurechnen. 00B406K Leistung - Preisumrechn. Leistungsgruppen LB-VI Für den Anteil "Lohn" wird der Baukostenindex für den Brücken- Straßen und Siedlungswasserbau (Subindex "Lohn") herangezogen. Für die Leistungsgruppen LG 01 - 08, 10 bis 12, 19 bis 22, 25, 26, 28, 29, 32, 35, 36, 41, 42, 45 bis 47, 51, 53, 58, 90 und 98 der Standardisierten Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur (LB-VI) erfolgt für den Anteil "Sonstiges" die Preisumrechnung nach den gleichlautenden Subindizes der von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindizes für Brücken- Straßen und Siedlungswasserbau. ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 15/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 Allgemeine Bestimmungen EUR LB-B-017 Für die Leistungsgruppen LG 09, 13 bis 15 der Standardisierten Leistungsbeschreibung Verkehr und Infrastruktur (LB-VI) erfolgt für den Anteil "Sonstiges" die Preisumrechnung nach den gleichlautenden Subindizes der von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindizes Siedlungswasserbau. Die Preisumrechnung der Leistungsgruppen LG 37, 52 und 57 der LB-VI erfolgt für den Anteil "Sonstiges" nach den u.a Subindizes der von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindizes für Brücken- Straßen und Siedlungswasserbau: LG 37 LG 52 LG 57 Antriebe Stahlwasserbau Steinschlagschutznetz systeme Sanierung von Altlasten u. kontaminierten Flächen LG 35 LG 22 LG 58 Die Preisumrechnung der Leistungsgruppen LG 31 und 43 der LB-VI erfolgt für den Anteil "Sonstiges" nach den Subindizes der von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindizes für Brücken- Straßen und Siedlungswasserbau bezogen auf Unterleistungsgruppen: ULG 31 01 ULG 31 02 ULG 31 03-07 ULG 43 01 ULG 43 02-03 ULG 43 04-12 00B406P Betonarbeiten – Beton LG 31_1 Betonarbeiten – Bewehrung LG 31_2 Betonarbeiten – Schalung und Diverses LG 31_3-7 Straßenausrüstung – RHS aus Stahl LG 43_1 Straßenausrüstung – RHS aus Beton LG 43_2-3 Straßenausrüstung – Diverses LG 43_4-12 Leistung - Vertragsstrafe (Termine) In Ergänzung zu der dem Teil B.4 zugrunde liegenden ÖNORM (B 2118 bzw. B 2110), Punkt 6.5.3, wird eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der gem. "Beginn und Beendigung der Leistung" bzw. bei Vertragsabschluss festgelegten pönalisierten Termine wie folgt vereinbart: 1 Promille der ursprünglichen Auftragssumme (Brutto) je Kalendertag Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug" und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.) 00B406S Vertragsstrafe kritische Leistungen Im Falle dass die unter Position 00B103A definierten kritischen Leistungen nicht vom Auftragnehmer selbst erbracht werden, so wird für jeden Arbeitstag, an dem der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen der Position 00B103A (Einsatz eines Subunternehmers) verstößt, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 1 Promille max. jedoch EUR 7.500,- festgelegt. ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Leistungsverzeichnis
Seite 16/62 LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 OG 01 LB-B-017 Allgemeine Bestimmungen EUR Diese Vertragsstrafe fällt nicht unter die Begrenzung der Vertragsstrafe von 5 % für Verzug gem. ÖNORM B2110/2118, Punkt 6.5.3.1 und wird Ihrerseits mit 5% der ursprünglichen Auftragssumme begrenzt. Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „sonstige Abzüge" und wird vom Netto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.). 00B406U Leistung - Vertragsstrafe (Unterweisung Personal) Vor Baubeginn ist das vom AN auf der Baustelle eingesetzte Personal nachweislich entsprechend dem Merkblatt "Verhalten auf der Autobahnen", insbesondere hinsichtlich dem Thema der Baustellenabsicherung, zu unterweisen. Dies gilt auch für Subunternehmer des AN (wie z.B. LKW-Fahrer, etc.). Das auf der Baustelle eingesetzte Personal hat die vor bzw. spätestens bei der ersten Baustellenbetretung erfolgte Unterweisung mittels Unterschrift zu bestätigen. Die Bestätigungen sind dem AG (bzw. auf Anweisung dessen beauftragtem Vertreter) zeitnah zur Kenntnis zu bringen, die Originale sind vom AN vor Ort bereitzuhalten und mit der Schlussrechnung gesammelt zu übergeben. Für jede auf der Baustelle angetroffene, nicht nachweislich unterwiesene Person des ANs wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- festgelegt. Diese Pönale fällt nicht unter die Begrenzung der Vertragsstrafe von 5 % für Verzug gem. ÖNORM B2110/2118, Punkt 6.5.3.1. Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug" und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.) 00B406V Leistung - Vertragsstrafe (Verkehrssicherung) Werden vom AN oder dessen Subunternehmern Schäden oder Veränderungen jeglicher Art bei der Baustellenabsicherung (entgegen des Bescheides) erkannt, so sind diese so rasch wie möglich zu beheben. Bei Gefahr in Verzug, nach einem Unfall, bei außergewöhnlichen Witterungsereignissen etc. ist die zuständige Autobahnmeisterei umgehend und nachweislich in Kenntnis zu setzen! Werden vom AG oder dessen Vertretern Mängel erkannt und nachweislich dem AN bekannt gegeben, so sind diese ebenfalls so rasch wie möglich zu beheben. Die Einmeldung (wer, wann), die Art des Mangels (was, wo), die Zeitvorgabe (bis wann muss der Schaden behoben sein) und die Mängelbehebung (was wurde wann gemacht), ist nachweislich mittels beigestelltem Formular zu dokumentieren. Die erfolgte Mängelbehebung ist dem AG (bzw. auf Anweisung dessen beauftragtem Vertreter) nachweislich zur Kenntnis zu bringen, die Originale sind vom AN vor Ort bereitzuhalten und mit der Schlussrechnung gesammelt zu übergeben. Für jeden nicht bis zum festgelegten Zeitpunkt behobenen Mangel wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 700,- festgelegt. Je Kalendertag ist die Pönale mit dieser Höhe begrenzt. Diese Pönale fällt nicht unter die Begrenzung der Vertragsstrafe von 5 % für Verzug gem. ÖNORM B2110/2118, Punkt 6.5.3.1. Im Falle einer nicht zeitgerechten Wiederherstellung wird aufgrund der hohen Sicherheitsrelevanz ohne Setzung einer Nachfrist eine Ersatzvornahme z. B. durch die Autobahnmeisterei durchgeführt, deren Kosten dem AN zusätzlich zur Pönale in der Teil- bzw. Schlussrechnung in Abzug gebracht werden. Wird dem AN die Verkehrsabsicherung beigestellt, werden die Termine so vereinbart, dass eine Mängelbehebung in der Regelarbeitszeit des AN möglich ist. Wird die Absicherung durch den AN selbst beigestellt und betreut, muss eine allfällig erforderliche Mängelbehebung auch außerhalb der Regelarbeitszeit des AN, von Baubeginn bis Bauende, in der die Absicherung aufgestellt ist, durchgeführt werden. Zu Spitzenzeiten des Verkehrs (an Werktagen morgens und abends, außer anders vom AG der Ausschreibung vorgegeben) sind durch den AN Kontrollfahrten durchzuführen. Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug" und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.) ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 17/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00B406X Leistung - Vertragsstrafe (Bestandsunterlagen/Bestandsdoku.) EUR LB-B-017 Bei Erstellung der Bestandsunterlagen durch den AN selbst gilt als Frist für die Vorlage: 30 Kalendertage nach Übernahme (00B426G). Sofern im Rahmen der Mängelbehebung eine Anpassung der Bestandsunterlagen erforderlich wird, gilt als Frist für die erneute Vorlage: 30 Kalendertage nach Abschluss der Mängelbehebung Bei Erstellung der Bestandsunterlagen durch einen gesonderten AN gelten 6 Wochen nach Aufforderung durch den gesonderten AN als vereinbart (00B426H). Im Falle des Verzuges hat der AN ein Pönale von EUR 100 pro Kalendertag zu leisten. Diese Pönale fällt nicht unter die Begrenzung der Vertragsstrafe von 5 % für Verzug gem. ÖNORM B2110/2118, Punkt 6.5.3.1. Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug" und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.) 00B406Z Leistung - Nachtfahr- und Wochenendfahrverbot Für die notwendigen Ausnahmen vom Nacht- bzw. Wochenendfahrverbot muss der Auftragnehmer rechtzeitig sorgen. Alle dafür erforderlichen Kosten trägt der Auftragnehmer und sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 00B407 Leistungsabweichung und ihre Folgen 00B407A Vertragsabwicklung über PROVIA Die Kommunikation zu gegenständlichem Vertrag erfolgt über ProVia. Dies bedeutet, dass vertragsnahe Themen über ProVia bekannt zu geben sind. Dazu zählen allgemeine Themen wie Informationen zu Änderungen im Unternehmen, Änderung des bevollmächtigten Vertreters oder das Ersuchen um Zustimmung bei Änderungen zu Subunternehmern oder Änderungen beim Personaleinsatz. Im Weiteren sind Mehrkostenforderungen (MKFs) dem Grunde und der Höhe nach über ProVia einzureichen, sofern keine Einreichung über exakt vorgesehen ist. Die Einreichung der Höhe hat in signierter Form zu erfolgen, entweder durch qualifizierte elektronische Signatur (außerhalb von ProVia), oder durch unterfertigtes und eingescanntes Dokument. Änderungsaufträge werden über ProVia zur Verfügung gestellt und sind vom Auftragnehmer auf ProVia zu bestätigen. 00B408 Rechnungslegung, Zahlung und Sicherstellungen 00B408B Rechnungslegung - zusätzliche Unterlagen für Schlussrechnung Im Zuge der Schlussrechnung sind sämtliche Abrechnungspläne der ÖBA zu übergeben. Abrechnungsgrundlagen (Beilagen/Planauszüge, Feldaufnahmeblätter, Regieaufträge/-berichte) und Aufmaßblätter sind, sofern sie im Zuge der Abschlagsrechnungen bereits übergeben wurden, im Zuge der Schlussrechnung nicht nochmalig zu übergeben. Mit der Legung der Schlussrechnung und in weiterer Folge als Voraussetzung für die Bezahlung müssen jedenfalls nachfolgende Unterlagen bei der ÖBA vorliegen: • • • • Datenträger Unterfertigte Aufmaßblätter Sämtliche Abrechnungspläne Unterfertigte Abrechnungsgrundlagen (Beilagen/Planauszüge, Feldaufnahmeblätter, Regieaufträge/-berichte) • Unterfertigte Lieferscheine und Entsorgungsnachweise, sofern für die Abrechnung erforderlich sowie (soweit zutreffend) • sämtliche vertragsgemäß geforderten Abnahme- und Übernahmeprotokolle (z.B.Bewehrungsabnahmen, Abnahme von Bauteilen, die nicht mehr zugänglich ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 18/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 LB-B-017 Allgemeine Bestimmungen EUR sind,Teilübernahmen etc.) • das Übernahmeprotokoll des gesamten Werkes • sämtliche Prüfprotokolle von Eignungs-, Güte- und Kontroll-, Abnahme- und • Funktionsprüfungen • zugelassene Sicherstellungsmittel • Bautagesberichte • Bestandspläne • Entlastungserklärung (Anrainerentlastungsbestätigung) der Grundbesitzer, Anrainer und Gemeinden • sonstige im Vertrag geforderten Unterlagen Anrainerentlastungsbestätigung: Mit der Schlussrechnung hat der AN die Bestätigung der Grundbesitzer, Anrainer, durch den Baubetrieb geschädigter Dritter und Gemeinden vorzulegen, dass diese mit der Instandsetzung ihrer Grundstücke einverstanden sind und aus dem Titel: Flurschäden, Wegbenützung, Deponien, sowie Schäden Dritter gem. ÖNORM B 2118 keine wie immer gearteten Forderungen an den AG und AN stellen werden. Sollte eine solche Bestätigung verweigert werden, so hat der AN nach Abschluss aller Arbeiten rechtzeitig, vor dem Schlussrechnungsgespräch, beim AG um die Entlastung von der Beibringung der Anrainerbestätigung anzusuchen. 00B408D Rechnungslegung - Datenträger Abrechnung Der gegenständliche Leistungsgegenstand ist mittels EDV abzurechnen. Es ist die hiefür geltende ÖNORM A 2063 einschließlich dem Datenträgeraustausch anzuwenden. Wird für die Abrechnung kein Datenträger seitens des AN zur Verfügung gestellt, oder kann er mangels ÖNORM-Gerechtheit (auch nach Verbesserungsaufforderung) nicht verarbeitet werden, so wird der Mehraufwand für die Ausmaß- und Rechnungsprüfung von der betreffenden Rechnung einbehalten. Der Bieter haftet für die Qualität seiner Daten und hält den AG, im Fall eines Virenbefalles des Datenträgers, schadlos. 00B408E Rechnungslegung - Abrechnungsgliederung Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung an der Erfüllung der Anforderungen des AG hinsichtlich der Gliederung in wirtschaftliche Einheiten und Vorgänge bauwirtschaftliches Controlling mitzuwirken. Dies bedeutet insbesondere, dass bereits die Ausmaßblätter und die Mengenberechnung der Gliederung des AG entsprechen müssen. Entfällt eine Position auf mehrere wirtschaftliche Einheiten, sind die Teilansätze je Einheit in gesonderten Ausmaßblättern auszuweisen. Folgende wirtschaftlichen Einheiten sind vorgesehen: vss. mehrere Kostenstellen (wird bei Auftragserteilung bekannt gegeben) Die Detaildarstellung ist im Rahmen des Abrechnungsstartgespräches mit dem AG abzustimmen. Allfällige daraus resultierende Mehrkosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 00B408G Rechnungslegung - Ausmaßermittlung Ausmaßblätter Die generelle Form und der Aufbau des Ausmaßblattes sind vorab zwischen AN und AG abzustimmen. Nach erfolgter Abstimmung sind die Ausmaßblätter durch den AN und die ÖBA zu fertigen. Nicht einvernehmlich abgestimmte Ausmaßblätter dürfen in die Mengenberechnung nicht aufgenommen werden. Zeitverzug, der auf die nicht fortlaufend erfolgte Erstellung der Ausmaßblätter zurückzuführen ist, geht zu Lasten des AN. Grundsätzlich hat das Abrechnungsprozedere gemäß Abrechnungsleitfaden zu erfolgen. ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 19/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00B408M Rechnungslegung - Pönale Schlussrechnung EUR LB-B-017 Die Schlussrechnung ist binnen 3 Monaten nach Übernahme der Leistung durch den AG vom AN vorzulegen. Im Falle des Verzuges bei der Rechnungslegung hat der AN ein Pönale von 0,1 Promille der Schluss- bzw. Teilschlussrechnungssumme pro Kalendertag, mindestens jedoch EUR 100,-- pro Kalendertag, zu leisten. Diese Vertragsstrafe fällt unter die Kategorie „Terminverzug" und wird vom Brutto-Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. (Die Vertragsstrafe selbst wird nicht mit der Umsatzsteuer beaufschlagt.) 00B408N Rechnungslegung - Teilschlussrechnung unzulässig Die Vorlage von Teilschlussrechungen ist nicht zulässig. 00B408P Digitale Rechnungslegung – Digitale Abrechnungsbeilagen Die Rechnungslegung über https://www.erechnung.gv.at ist hinsichtlich der Beilagen auf 50 MB beschränkt und manche Formate, wie .onre, sind nicht hochladbar. Es ist daher ausreichend, bei der Rechnungseinreichung über https://www.erechnung.gv.at die Rechnung selbst (ohne Rechnungsbeilagen) einzureichen. Neben der Rechnungslegung über https://www.erechnung.gv.at ist zeitgleich eine Kopie (hier inkl. aller Beilagen) wie folgt vorzulegen: Die Rechnungskopie inkl. aller Beilagen ist in digitaler Form per Email an die Projektleitung und an die Örtliche Bauaufsicht zu senden. Die Beschriftung der Dateien hat wie folgt zu erfolgen: Bestellnummer_1.TR_Original oder Bestellnummer_1.TR_Prüfexemplar oder Bestellnummer_1.TR_BeilageXY 00B410 Übernahme 00B410A Übernahme - Gesamtübernahme Es ist für sämtliche Teile der Leistung nur eine Übernahme (Gesamtübernahme) vorgesehen, auch wenn Teile der Leistung bereits vor Übernahme benutzt werden. 00B414 Haftungsbestimmungen 00B414A Haftungsbest-verlängerte Gewährleistung In Ergänzung zu den Gewährleistungsfristen zu der dem Teil B.4 zugrunde liegenden ÖNORM (B 2118 bzw. B 2110) bzw. sonstiger einschlägiger Richtlinien und Normen werden für die nachfolgenden Leistungen folgende verlängerte Gewährleistungsfristen anstatt den Gewährleistungsfristen der ÖNORM B2110, B2118 sowie sonstigen einschlägigen Normen und Richtlinien festgelegt: ABK-LV V8.3a-BC23 Leistung / Gewerk Lärmschutzwand / Lärmschutz Gewährleistungsfrist 5 Jahre - - - - - --
Seite 20/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 Allgemeine Bestimmungen - - EUR LB-B-017 - - Die Höhe des Haftrücklasses wird für die verlängerte Gewährleistungsfrist wie folgt berechnet: Für die Berechnung der Höhe des Haftrücklasses, werden die fortgeschriebenen Verdienstsummen (Lohn + Sonstiges) Brutto der Schlussrechnung der entsprechenden Leistungspositionen des LVs herangezogen. Bei der verlängerten Gewährleistungsfrist für die Beschaffung von Ersatzteilen ist für den verlängerten Zeitraum kein Haftrücklass erforderlich. 00B414E
Beweissicherung AN Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen im Einvernehmen mit dem Eigentümer/den Eigentümern bzw. der Verwaltung eine schriftliche Zustandsfeststellung von gefährdeten Bauwerken, sowie Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungsanlagen usw. mit entsprechender Fotodokumentation zu verfassen und diese dem AG in Kopie zu übergeben. Sofern im Leistungsverzeichnis dafür keine gesonderte Position aufgenommen wurde sind die diesbezüglichen Aufwendungen mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten. 00B416 BauKG Der AN verpflichtet sich dem Projektleiter beziehungsweise Planungskoordinator / Baustellenkoordinator nach BauKG folgende Unterlagen zu übergeben: 00B416A BauKG gesamt BauKG Bauzeitplan: Der Bauzeitplan ist 14 KT nach Auftragsvergabe zu übergeben. BauKG Baustelleneinrichtungsplan: Der Baustelleneinrichtungsplan ist 14 KT vor Baubeginn vorzulegen. BauKG Alarmplan: Der Alarmplan ist bei Baubeginn auf der Baustelle anzuschlagen. BauKG Fluchtwegplan: Der Fluchtwegplan ist spätestens bei Baubeginn auf der Baustelle anzuschlagen. BauKG Firmenliste: Die Firmenliste, in der der AN und seine voraussichtlichen Subunternehmer mit Ansprechpartner, Adresse und Telefonnummer genannt sind, ist spätestens 14 KT vor Baubeginn vorzulegen. BauKG prüfpflichtige Anlagen: Eine Liste über alle verwendeten prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen ist spätestens bei Baubeginn vorzulegen. BauKG Baustellenevaluierung:
Die Baustellenevaluierung ist laufend durchzuführen. 00B417 Güte- und Funktionsprüfungen 00B417B Güte- u. Funktionsprüf. - Beton, Sachverst.
Güte- und Funktionsprüfungen: Vom AG wird ein Sachverständiger für Beton beigezogen, der die Betonarbeiten (Versuche, Betonzusammensetzung, Herstellung, Verarbeitung, Nachbehandlung, Erst- und Konformitätsprüfungen) begleitend überwacht und die Identitätsprüfungen durchführt. Vom AN sind der ÖBA bzw. dem Betonsachverständigen alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Seite 21/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00B417C Güte- u. Funktionsprüf. - akkr. Anstalt EUR LB-B-017 Güte- und Funktionsprüfungen: Erforderliche Prüfungen sind von akkreditierten Anstalten durchzuführen. 00B417D Güte- u. Funktionsprüf. - Abnahme im Werk
Güte- und Funktionsprüfungen: Bei vertragsgemäßen Überprüfungen, Abnahmen in Herstellwerken etc. werden die daraus resultierenden Aufwendungen des AG und dessen Vertreter (wie zB. Fahrtkosten, notwendige Nächtigungen, Arbeitszeit, Wartezeit) vom AG selbst getragen. Sollten weitere (als ursprünglich vorgesehene) Überprüfungen, Abnahmen aus Gründen die der Sphäre des AN zuzuordnen sind notwendig werden (z.B. weil Leistungsmerkmale nicht erreicht werden), so werden die daraus resultierenden Aufwendungen des AG (und dessen Vertreter) dem AN in Rechnung gestellt.
00B424 Webbasierte Projektplattformen 00B424A Projektabwicklung über ASFINAG Projektplattform "exakt"
SFH-142842 PROVIA 78297, S33 INLS Schrebergartensiedlung RFR km 12,365-13,098, Leistungsverzeichnis
OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00 Projektspezifische Bestimmungen
B.5 Leistungsverzeichnis S33 INLS, Schrebergartensiedlung RFR km12,365-13,098, Bauleistungen B.5 Leistungsverzeichnis
Der Auftraggeber wird dieses Projekt über die webbasierte ASFINAG Projektplattform exakt abwickeln.
Die Installation einer eigenen Software zur Verwendung von exakt ist durch den Auftragnehmer nicht erforderlich. Für die Dauer des Projekts erfolgen die gemeinsame Ablage und der direkte Austausch sämtlicher projektrelevanter Dokumente (Aktenvermerke, Besprechungsprotokolle, Pläne etc.) aller Projektbeteiligter über diese Applikation.
Da vom Auftraggeber ein "exakt"-Projektraum für dieses Projekt verwendet wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Projektabwicklung über "exakt" durchzuführen. Darüber hinaus wird auch die "Technische Bestandsdokumentation über die "exakt" Plattform abgewickelt.
Nach Auftragserteilung werden vom Auftraggeber im zugehörigen "exakt"-Projektraum die benötigten Benutzerzugänge angelegt. Für einen gültigen Benutzerzugang in das ASFINAG-IT-Netzwerk sind eine gültige Mailadresse und eine Mobiltelefonnummer erford
OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00 Projektspezifische Bestimmungen
B.5 Leistungsverzeichnis S33 INLS, Schrebergartensiedlung RFR km12,365-13,098, Bauleistungen B.5 Leistungsverzeichnis
erlich (2-Faktor-Authentifizierung). Grundlegende Informationen zur Projektplattform exakt sind der Beilage "Infofolder exakt extern" zu entnehmen, bzw. kann dieser bei der vergebenden Stelle angefordert werden. Es findet in der Regel nach Auftragserteilung ein "exakt"-Startgespräch der ÖBA mit dem AG statt. Nach Erfordernis kann dieser oder ein weiterer Termin auch mit weiteren externen Projektbeteiligten erfolgen. 00B425 Vorgaben für die Erstellung von Unterlagen 00B425A Verwendbare Datenträger Als Datenträger für Unterlagen sind zu verwenden: • CD-ROM für < 700 MB Speicherkapazität (700 MB, MS-DOS kompatibel) • DVD für > 700 MB Speicherkapazität • alle Datenträger müssen beschriftbar sein. 00B425B Datenträger Inhaltsverzeichnis Datenträger sind in abgeschlossener Form dem AG zu übergeben (ein nachträgliches Hinzufügen von Dateien darf nicht möglich sein). Das Inhaltsverzeichnis ist als Textfile auf den Datenträger zu schreiben und auch in gedruckter Form zu übergeben, es beinhaltet als Mindestumfang: Seite 22/62LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 01 Allgemeine Bestimmungen • den vollständigen Dateinamen zugeordnet zum Planinhalt • die Dateigröße • die Versionsnummer • das Datum der letzten Änderung 00B425C Datenformate für Texte und Listen EUR LB-B-017 Für Texte und Listen sind Programme, die mit MS Office 2010 (Word, Excel) gelesen und bearbeitet werden können, zu verwenden. Für sämtliche digitalen Dokumente (vom AG übergebene und vom AN erstellte Dokumente) ist eine chronologisch gereihte Liste, die mit MS-Excel gelesen und bearbeitet werden kann, zu erstellen. Planlisten (Verzeichnisse) sind unter Berücksichtigung der LG-Struktur aufzubauen. Listen müssen folgenden Mindestumfang aufweisen: • Vollständiger Dateiname • Beschreibung des Inhalts • Kennzeichen für AG-Beistellung 00B425D Datenformate für Pläne
Digital erstellte Pläne sind gemäß ASFiNAG Dokumentationsrichtlinie für Bestandsunterlagen in einem AutoCAD Version 2008 verarbeitbarem Format zu erstellen. Der hat AN von allen Plänen folgende Dateien zu liefern: • Auto CAD Dateien im Format .dwg • HPGL2-Plotdateien im Format *.plt • im Format *.pdf 00B425E
Datenformate für Terminpläne Digital erstellte Terminpläne sind in einem MS-Projekt 2010 kompatiblen Format zu erstellen. 00B425F
Datenformate Bausoftware Digitale Abwicklung durch Verwendung eines der ÖNORM A 2063 bzw. ÖNORM B 2063 entsprechenden Formates. 00B425H
Plot-Configuration Zu jeder DWG-Datei ist auch das notwendige Plot Konfiguration File im Format *.stb oder *.ctb zu erstellen. 00B425I Versionsnummer für Dokumente Jede Überarbeitung hat eine neue Versionsnummer zur Folge.
Jedes Dokument hat ursprünglich die Versionsnummer 1.00; grundlegende Überarbeitungen haben eine neue Versionsnummer zur Folge (z.B.: 2.00); Korrekturen ergeben nur neue Unternummern (z.B.: 1.01). Anzugeben sind: • Bearbeitungsdatum • Status: in Bearbeitung, beim AG vorgelegt, vom AG freigegeben • Speicherort auf der gelieferten CD
Seite 23/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00B425K Dokumentationsrichtlinie PLaDOK EUR LB-B-017 Die Aufnahme von zu vermessenden Anlagen und Anlagenteilen hat nach den Vorgaben des Technischen Planungshandbuches PLaDOK DOKUMENTATIONSRICHTLINIE FÜR BESTANDSUNTERLAGEN der ASFiNAG zu erfolgen.
Im Wesentlichen umfassen Vermessungsarbeiten eine vollwertige Dokumentation über den gesamten Verlauf des betroffenen Streckenabschnittes für die Baumaßnahme. Detailinformationen sind in Teil B.5 angeführt. 00B425M Referenzkennzeichnung gemäß PLaDOK Die Referenzkennzeichnung hat gemäß dem Technischen Planungshandbuch PLaDOK zu erfolgen. Als Anschluss ist das jeweilige amtliche Festpunktfeld (Landeskoordinatensystem und Höhe über Adria) oder ein vom AG vorgegebenes Festpunktfeld zu verwenden. 00B426 Ausführung der Unterlagen für Bauleistungen 00B426C Prüfung und Freigabe der Unterlagen durch den AG 14 Kalendertage 00B426E
Technische Bestandsdatenverwaltung Dem AN obliegt die richtlinienkonforme Aufbereitung und Übergabe der Bestandsunterlagen entsprechend der ASFiNAG Richtlinie RL 035 Technische Bestandsdatenverwaltung (davon ausgenommen sind jene Teile, die nicht in der Sphäre des AN liegen) 00B426G
Bestandsunterlagen durch AN Die Erstellung der Bestandsunterlagen erfolgt durch den AN. In den Bestandsunterlagen ist der tatsächlich ausgeführte Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme darzustellen. Die Bestandsunterlagen sind gemäß ASFiNAG Richtlinie RL 035 zu gliedern, in Ordnern haltbar und für einen langjährigen Gebrauch geeignet abzulegen und EDV-mäßig zu verwalten. Als Frist für die Vorlage der Bestandsunterlagen werden 30 Kalendertage nach Übernahme zur Prüfung festgelegt.
Nach der Freigabe durch den AG erfolgt die Übergabe der vollständigen Bestandsdokumentation an den AG. Sofern eine etwaige Mängelbehebung Auswirkungen auf die Bestandsdokumentation hat, hat der AN die adaptierte Bestandsdokumentation 30 KT nach Abschluss der Mängelbehebung dem AG erneut vorzulegen. Erschwernisse, Betretungsgenehmigungen: • Sämtliche Erschwernisse, wie die unterschiedliche Neigung der Geländeformen, Geländebewuchs, Verbauungen, Frost und Schneelage sowie Behinderungen durch den Verkehr, durch Zäune und ähnliches sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. • Da die Bestandsaufnahme auch im unmittelbaren Bereich der Fahrbahnen erfolgen, sind Betretungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen und deren Kosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. • Sicherungsmaßnahmen sind rechtzeitig im Einvernehmen mit den Straßen- und Autobahnmeistereien vorzusehen und sind vom AG beizustellen. • Alle aus der Einhaltung dieser Vorgaben entstehenden Kosten sind mit den ABK-LV V8.3a-BC23
Leistungsverzeichnis OG 01
Seite 24/62 LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 LB-B-017 Allgemeine Bestimmungen Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. EUR Arbeitsablauf: • Der Arbeitsablauf ist mit dem AG abzustimmen. 00B5 Leistungsverzeichnis Ständige Vorbemerkungen: 1. Leistungsverzeichnis - siehe B.5 Es gelten die Bestimmungen "Leistungsverzeichnis" in Teil B.5. 00B502 Allgemeines Wesentliche Positionen: Die Wesentlichen Positionen sind im LV mit W = "W" gekennzeichnet. Hinsichtlich allfälliger Eventual- und Wahlpositionen gilt folgende Regelung: Die Kennung von Eventual-Positionen erfolgt gem. Ö Norm mit P = "E" und für Wahl-Positionen mit P = "W" und V = "x". Beispiel: "W1"
Allfällig zusätzliche Kennzeichnungen sind, sofern nachstehend nicht ausdrücklich anders geregelt und definiert, NICHT Gegenstand des Leistungsverzeichnisses bzw. der Leistungsbeschreibung und werden somit auch nicht Vertragsgegenstand. Bezüglich der Kalkulations- und Abrechnungsbestimmungen gelten auch vollinhaltlich die im Ausschreibungsteil B.3 angeführten Bedingungen.
Es ist nicht Intention der ausschreibenden Stelle, wenn dies nicht ausdrücklich angeführt und im Sinne des BVergG begründet ist, produktspezifische Leistungen auszuschreiben. Daher gilt bei allen Beschreibungen, insbesondere bei der Leistungsbeschreibung, im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates, bei allen Leistungsbeschreibungen insbesondere im Leistungsverzeichnis der Begriff "oder Gleichwertiges nach Wahl des Bieters" als beigefügt.
Jedwede Ergänzungen, Anmerkungen oder Einschränkungen in den Vorbemerkungen zu den Hauptgruppen, Obergruppen, Leistungsgruppen oder im Positionstext werden nicht anerkannt. 00B503 Ergänzende Vergütungsbestimmungen der B.3 Auf ergänzende Vergütungsbestimmungen in nachstehenden Punkten der B.3 "Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau" wird ausdrücklich hingewiesen: • 3.1.1.7 Baustellenwässer • 3.1.1.9 Grundwasser • 3.1.1.10 Luft / Klima • 3.1.1.14 Baurestmassen • 3.1.1.15 Temporäre Sicherungen • 3.1.2.6 (4) Dammschüttung • 3.1.2.19 Gründungsarbeiten • 3.1.2.31 (1) Beton • 3.1.2.31 (2) Schalung • 3.1.2.41 (1) Lager • 3.1.2.41 (3) Fahrbahnübergänge • 3.1.2.28 (3) Koordinierung mit Kunstbauten • 3.1.2.42.4 (1.4) Farbwahl / Gestaltung Lärmschutzwand • 3.1.2.42.4 (1.5) Leitschienen
Seite 25/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 01 11.05.2022 Allgemeine Bestimmungen • 3.1.2.43.1 Fahrzeugrückhaltesysteme EUR LB-B-017 Klarstellend wird festgehalten, dass aufgrund der Bestimmungen der B.3 "Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau" als auch der oben angeführten Verweise die damit in Zusammenhang stehenden Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis nicht als "Z-Positionen" gekennzeichnet sind. 00B504 Beistellung Material AN Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Liefern des erforderlichen Materials einschließlich Abladen, Lagern und Fördern zur Einbaustelle. Diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 00B505
Entsorgung und Verwertung Wenn in der Ausschreibung keine eigenen Leistungspositionen für eine bestimmte Art der Entsorgung oder Verwertung enthalten sind, hat der AN ohne gesonderten Kostenanspruch entsprechend den Grundsätzen der Materialdisposition gem.
Pos. 00B405D und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Materialien zu verfügen. Der AN hat sich daher zeitgerecht über die möglichen Materialdispositionen, sowie deren Verwertung, Entsorgung oder Verbringung zu informieren. 00B6 Bietererklärung Ständige Vorbemerkungen: 1. Bietererklärung - siehe B.6 Es gelten die Bestimmungen "Bietererklärung" in Teil B.6. 00B602 Beschleunigung der Angebotsprüfung Um die Angebotsprüfung zu beschleunigen, wird der Bieter ersucht, alle nachstehende Unterlagen bereits mit dem Angebot vorzulegen: zu allen Positionen K2, K3, K4 und K7 Blätter 00B603 Ergänzende Bietererklärung Ergänzend zum Teil B.6 "Bietererklärung" erklärt der Bieter weiters ausdrücklich: • dass bei Verwendung von Leiharbeitskräften deren Anzahl sowie der in Frage kommende Überlasser dem AG umgehend bekannt geben werden.
Seite 26/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 Instandsetzung LSW EUR LB-FSV-VI-006 Ständige Vorbemerkung der LB Ständige Vorbemerkungen 1. Allgemeines 1.1 Hinweis zur Systematik Werden in den LB-Positionen Platzhalter (x) verwendet, sind im Positionsstichwort an den entsprechenden Stellen jeweils die konkreten Bezeichnungen eingesetzt. 1.2 Geschlechtsbezogene Aussagen Geschlechtsbezogene Aussagen sind aufgrund der Gleichstellung für jedes Geschlecht aufzufassen bzw. auszulegen. 1.3 Geltungsbereich Die "Ständigen Vorbemerkungen LB" gelten für alle Leistungsgruppen. Ständige Vorbemerkungen zu einzelnen Leistungs- oder Unterleistungsgruppen gelten nur für die jeweilige Leistungs- oder Unterleistungsgruppe, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird. 1.4 Richtlinien Es gelten die Bestimmungen der technischen Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) sowie die Bestimmungen der technischen Richtlinien und Vorschriften für das Eisenbahnwesen (RVE). Wird eine geteilte Norm ohne Angabe eines bestimmten Teiles allgemein genannt, sind die jeweils zutreffenden Normteile anzuwenden. 1.5 Qualitätsnachweise Prüfungen, die gemäß den Vertragsbedingungen einer akkreditierten Prüfstelle vorbehalten sind, dürfen nur durch eine vom Auftragnehmer bzw. von seinen Subunternehmern unabhängigen Prüfstelle vorgenommen werden.
1.6 Verwertung von Abfall und anthropogene Belastung 1.6.1 Allgemeines Gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), Recycling-Baustoff Verordnung (RBV) und Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) ist die Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz zu fördern und der Verwertung Vorrang einzuräumen. Für den Fall, dass der Auftraggeber bzw. -nehmer die anfallenden Materialien nicht selbst wiederverwertet, steht z.B. die "Recycling-Börse Bau" (http://recycling.or.at) zur Verfügung.
In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen Nachweis für die sachgemäße Verwertung oder Beseitigung (Verbleib) vorzulegen.
Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden und nur durch den Mischvorgang abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden.
1.6.2 Verwertung von Abfall Sofern die Verwertung von getrennten Materialien nicht im Baustellenbereich oder nach Weisung des Auftraggebers außerhalb des Baustellenbereiches erfolgt, hat der Auftragnehmer für deren Verwertung im Sinne des österreichischen Abfallrechtes zu sorgen.
1.6.3 Verwendung von Recycling-Baustoffen Für die jeweiligen Leistungen sollen geeignete Recycling-Baustoffe verwendet werden. Diese müssen den Anforderungen der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des Österreichischen Güteschutzverbandes (1040 Wien, Karlsgasse 5, www.brv.at) entsprechen, welche die Verpflichtungen und Anforderungen der Recycling-Baustoffverordnung (RBV) und des Bundesabfallwirtschaftsplanes (BAWP) berücksichtigt.
Recycling-Baustoffe, welche noch eine Abfalleigenschaft besitzen, dürfen nur entsprechend den Vorgaben der RBV bzw. BAWP und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß gemäß ALSAG verwendet werden.
Seite 27/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 Instandsetzung LSW 1.6.4 Verwertung/Verwendung von Aushubmaterial EUR LB-FSV-VI-006 Bei der Verwertung oder Wiederverwendung von Aushubmaterial ist nach dem Merkblatt "Verwertung und Wiederverwendung von Aushubmaterial", herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, 1040 Wien, Karlsgasse 5, www.brv.at, vorzugehen. 1.6.5 Verwertung sonstiger Materialien Bei der Verwertung oder Wiederverwendung sonstiger, nicht unter 1.6.3 oder 1.6.4 angeführter Materialien ist nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan, herausgeben vom BMLFUW, www.bundesabfallwirtschaftsplan.at, vorzugehen.
1.6.6 Anthropogene Belastung Der Baubetrieb ist derart zu gestalten, dass die Gesamtgehalte und Eluate der Deponieklasse (Deponieverordnung) und Qualitätsklasse (gem. RBV bzw. BAWP) des Aushub- und Abbruchmaterials nicht nachteilig verändert werden. Weiters hat der Auftragnehmer Sorge zu tragen, dass Aushub durch den Baubetrieb mit nicht mehr als 5 Volumsprozent anorganischen bodenfremden Bestandteilen (z.B. mineralischen Baurestmassen) und mit nicht mehr als 1 Volumsprozent organischen bodenfremden Bestandteilen (z.B. Kunststoffe, Holz) verunreinigt wird. Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen, wie z.B. höhere Entsorgungskosten, Altlastenbeiträge (Altlastensanierungsgesetz), gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
1.6.7 Nachweise der rechtskonformen Behandlung/Sammlung Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor dem Wegschaffen für das Sammeln oder Behandeln den Nachweis der Berechtigung gemäß AWG für nicht gefährliche Abfälle bzw. für gefährliche Abfälle zu erbringen. Der Auftragnehmer hat einen Nachweis für die rechtskonforme Behandlung oder Sammlung vorzulegen. Für den Fall der Behandlung vor Ort mittels Behandlungsanlagen sind zusätzlich die Genehmigungen gemäß AWG vorzulegen.
1.7 Gesteinskörnungen Unter Gesteinskörnung werden Materialien verstanden, die durch Aufbereitung natürlicher, industriell hergestellter oder recyklierter Materialien gewonnen werden. 1.8 Gültigkeit bei Widersprüchen Bei Widersprüchen im Leistungsverzeichnis (LV) gilt in nachstehender Reihenfolge: 1. Positionstext der LV-Position 2. Vorbemerkungen der zugehörigen Unterleistungsgruppe 3. Vorbemerkungen der zugehörigen Leistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der standardisierten Leistungsbeschreibung für Verkehr und Infrastruktur (LB-VI) 1.9 Regelblätter, Regelpläne, Regelzeichnungen Die in der LB angeführten Regelblätter, Regelpläne und Regelzeichnungen sind auf der Homepage der FSV "www.fsv.at unter Publikationen/Leistungsbeschreibungen/Regelblätter" zu finden. 1.10 Richtlinien des ÖVBB Bei Anwendung dieser LB sowie allen Dokumenten auf die verwiesen wird, wird ÖVBB synonym für ÖBV verwendet. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Abnahme Sammelbegriff für einen in der Regel abschließenden Prüfvorgang eines Bauteiles bzw. eines Bauwerkes. Sie löst weder den Beginn einer Gewährleistungsfrist noch einen Risikoübergang aus. 2.2 Baustelle Vom Auftraggeber (AG) zur Erfüllung der geschuldeten Leistung beigestellte und in den Ausschreibungsunterlagen definierte Flächen und Räume. 2.3 Baustellenbereich Baustelle und zusätzlich vom AG beigestellte, in den Ausschreibungsunterlagen definierte Flächen und Räume.
Seite 28/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 Instandsetzung LSW Beispiele sind zusätzlich zur Baustelle vom AG zur Verfügung gestellte Arbeitsplätze oder Lagerungsmöglichkeiten. EUR 2.4 Beistellen Beinhaltet den Antransport zur Verwendungsstelle, das Bereithalten und den Abtransport der Geräte, Fahrzeuge, Anlagen, Gerüstungen, Werkzeuge, Baumaterialien und Hilfsmaterialien u.dgl., einschließlich aller Ladearbeiten. 2.5 Beistellungen Auftraggeber Beinhalten die Übernahme der vom Auftraggeber frei Bau beigestellten Materialien durch den Auftragnehmer, samt allenfalls erforderlicher Ladearbeiten und den Transport zur Verwendungs- bzw. Lagerungsstelle. 2.6 Bereithalten Beinhaltet Zur-Verfügung-Halten, Warten und erforderlichenfalls Reparieren der Geräte, Fahrzeuge, Anlagen, Werkzeuge, Bauhilfsstoffe u.dgl., deren Verzinsung und Wertminderung (Abschreibung), Versicherungen und Steuern sowie Schlussinstandsetzung und Generalüberholung. Bei Geräten, Fahrzeugen, Gerüstungen etc. beinhaltet das Bereithalten die Gesamtgerätekosten gemäß österreichischer Baugeräteliste mit Ausnahme der Bedienung. 2.7 Gesonderte Positionen Wenn der Begriff "sofern keine gesonderten Positionen vorhanden sind" angeführt wird, so sind unter gesonderten Positionen Leistungspositionen und nicht Regiepositionen zu verstehen. 2.8 Herstellen Arbeiten und Aufwendungen, die zur vollständigen Erbringung der geforderten Leistung notwendig sind. Die Lieferung allenfalls erforderlicher Materialien ist inbegriffen, sofern diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden oder nach gesonderten Positionen zu liefern sind. 2.9 Laden Ladetätigkeit auf ein Transportgerät ohne Beistellung des Transportgerätes durch den Auftragnehmer während der Ladetätigkeit. 2.10 Lagerungsstelle Ort, an dem das betreffende Material bis zum Transport an die Verwendungsstelle zwischengelagert wird. 2.11 Liefern Erwerb, Transport zur Verwendungsstelle oder zur angegebenen Lagerungsstelle und Abladen von Materialien, Werkstücken u.dgl., die dazu bestimmt sind, in das Eigentum des Auftraggebers überzugehen. 2.12 Seitlich lagern Transport der zur Wiederverwendung bestimmten Materialien von der jeweiligen Abtrags- bzw. Aufbruchstelle bis zur nächstgelegenen, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegten Lagerungsstelle bis zu einer Entfernung von 50 m und ohne Hinzuziehung eines gesonderten Transportgerätes. 2.13 Verfuhr/Verführen Die für die jeweiligen Positionen erforderlichen Transportleistungen. Beinhaltet auch die Stehzeiten des Transportgerätes während des Ladens sowie das Abladen. Das Laden wird gesondert vergütet. 2.14 Verfuhr/Verführen im Baustellenbereich Die für die jeweiligen Positionen erforderlichen Transportleistungen im Baustellenbereich. Material, das im Baustellenbereich gewonnen und wieder abgeladen wird, gilt als im Baustellenbereich verführt, auch wenn der Transportweg streckenweise außerhalb des Baustellenbereiches verläuft. Beinhaltet auch die Stehzeiten des Transportgerätes während des Ladens sowie das Abladen. Das Laden wird gesondert vergütet. 2.15 Materialdisposition AN im Baustellenbereich Die "Materialdisposition AN im Baustellenbereich" beinhaltet sämtliche Transport-, Zwischenlagerungs- und ev. mehrmalige Ladearbeiten für die Materialbewegung des im
Seite 29/62 LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 Instandsetzung LSW EUR Baustellenbereich wiedereinzubauenden Materials vom Aushub bis zum Wiedereinbau, unabhängig davon, ob das Material seitlich gelagert, längstransportiert oder zwischendeponiert wird. Die Lage und zeitliche Verfügbarkeit von Zwischenlager und die Baufeldbreiten sind in den Ausschreibungsunterlagen angeführt. Die Organisation der gesamten Materialbewegung liegt im Entscheidungsbereich des AN. 2.16 Verwendungsstelle Ort, an dem das betreffende Material eingebaut bzw. verarbeitet wird. 2.17 Wegschaffen Wegschaffen ist • das zweckdienliche Verwerten innerhalb oder außerhalb des Baustellenbereichs oder • das Behandeln in dazu genehmigten Abfallbehandlungsanlagen oder • das Entsorgen der Materialien auf vom AN beigestellten Deponien Gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), Recycling-Baustoff Verordnung (RBV) und Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) ist die Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz zu fördern und der Verwertung Vorrang einzuräumen. Wegschaffen beinhaltet die Transportleistung, die Stehzeiten des Transportgerätes während des Ladens sowie das Abladen. Das Laden wird gesondert vergütet. Soweit nicht anders festgelegt, findet mit dem Wegschaffen ein Eigentumsübergang des Materials in das Eigentum des AN statt und der AN wird damit zur umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung explizit beauftragt. 3. Preisbildung und Abrechnung 3.1 Allgemeines 3.1.1 Wenn in den Ausschreibungsunterlagen Arbeiten im Winter nicht ausgeschlossen sind und im LV keine diesbezüglichen Positionen vorgesehen wurden, sind die allfälligen Mehraufwendungen mit den Einheitspreisen der sachlich entsprechenden LV-Positionen abgegolten. 3.1.2 Wird im Text einer Aufzahlungsposition die Bezugspositionsnummer verkürzt angeführt, gilt diese Aufzahlung für alle Positionen, deren Positionsnummern in den angeführten Stellen übereinstimmen. 3.1.3 Pauschalpositionen werden in Teilbeträgen entsprechend dem Ausmaß der hiefür erbrachten Leistungen vergütet. Positionen, die in Monaten ausgeschrieben sind, werden mit 30 Kalendertagen je Monat abgerechnet. Positionen die in Wochen ausgeschrieben sind, werden mit sieben Kalendertagen je Woche abgerechnet. 3.1.4 Einrichten und Räumen der Baustelle Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle (einmalige Kosten) sowie die zeitgebundenen Kosten der Baustelle sind in den entsprechenden Positionen des LV anzubieten. Sind hierfür keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit den ausgeschriebenen Leistungspositionen abgegolten. 3.2 Nebenleistungen Mit den Einheits- und Pauschalpreisen sind die Aufwendungen und Kosten der vertraglich vereinbarten und der nachfolgenden angeführten Nebenleistungen abgegolten: 3.2.1 Einhalten der Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsanlagen, soweit sie zum Zeitpunkt des Angebotes bekannt waren. 3.2.2 Herstellen und Liefern von Baustelleneinrichtungs-, Bauablaufs-, Spreng-, Abbau- und Baugrubensicherungsplänen u.dgl. je nach Erfordernis. 3.2.3 Die Maßnahmen für die Instandhaltung des jeweiligen Planums, einschließlich dessen Entwässerung auch während der Wintereinstellung und Stillliegezeiten, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind. 3.2.4 Reinigen der Zu- und Abfahrtswege, Staubfreihaltung, Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung der vom Baustellenverkehr benutzten öffentlichen und privaten Straßen.
Seite 30/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 02 Instandsetzung LSW 02 Baustellengemeinkosten EUR LB-FSV-VI-006 Ständige Vorbemerkungen 1. Zusätzliche Baustelleneinrichtung Sind für zusätzliche Baustelleneinrichtungen, -räumungen und -umstellungen (Sondergründungen, Ankerungsarbeiten u.dgl.) keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit dem Pauschalpreis der Baustelleneinrichtung abgegolten. Die zeitgebundenen Kosten für die zusätzliche Baustelleneinrichtung sind mit den zugehörigen Leistungspositionen abgegolten. Falls Positionen für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung vorhanden sind, dann sind diese im Umfeld der jeweiligen Leistungspositionen zu finden. 2. Bezeichnung "UT" In dieser LB steht "UT" für "Unter Tage", das sind Leistungen, die nach ÖNORM B 2203-1 oder ÖNORM B 2203-2 ausgeschrieben und vergütet werden. 3. Angeführte Normen und Richtlinien ÖNORM B 2203-1: Untertagebauarbeiten Werkvertragsnorm, Teil 1: Zyklischer Vortrieb, ÖNORM B 2203-2: Untertagebauarbeiten Werkvertragsnorm, Teil 2: Kontinuierlicher Vortrieb, ÖNORM B 2061: Preisermittlung für Bauleistungen, Verfahrensnorm, RVS 05.05.41: Gemeinsame Bestimmungen für alle Straßen, RVS 09.01.51: Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Untertagebaustellen, RVS 12.02.11: Einheitliche Kennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten, RVS 09.01.51: Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Untertagebaustellen. 0201 Einrichten der Baustelle 020101 Mit dem Einheitspreis werden die einmaligen Kosten für die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers abgegolten. Die Leistung umfasst die Aufschließung des für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Geländes (Roden, Oberbodenabtrag, Einebnen u.dgl.), Antransport, Abladen, Aufstellen und Einrichten aller notwendigen Baulichkeiten wie Baubaracken, Kantinen, Baubüros, Bauhütten, Unterkunftsräume, sanitäre Anlagen, Lagerschuppen, Werkstätten, Labors u.dgl., einschließlich des allfällig erforderlichen Abbrechens und des Wiederaufstellens (Umsetzen). Ferner das Herstellen der Absperrungen sowie das Aufstellen von Verkehrszeichen soweit diese den Baustellenbereich bezeichnen oder absichern. Die Leistung beinhaltet auch: • den Anschluss der Baustelle und ihrer Einrichtungen je nach Bedarf an Stromversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage, • den Antransport, das Abladen, das Aufstellen und allfällige Umstellen der zur vertragsgemäßen Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Transportmittel, Gerüste, Beleuchtung, Werkzeuge, Ersatzteile u.dgl., sofern im LV keine gesonderten Positionen hierfür enthalten sind, • die Errichtung von geeigneten Zufahrten vom öffentlichen Straßennetz zur Baustelle sowie zu Lager-, Arbeits- und Deponieplätzen u.dgl., einschließlich der Vorkehrungen für die schadlose Ableitung der dort anfallenden Oberflächenwässer, soweit im LV keine gesonderten Positionen hierfür enthalten sind, • die Beschaffung von Grundflächen für die Baustelleneinrichtung außerhalb des Baustellenbereiches, sofern diese nicht vom Auftraggegeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden, • ein mehrmaliges, gänzliches oder teilweises Einrichten der Baustelle, sofern dies durch eine Baudurchführung, die in getrennten Zeiträumen erfolgt, erforderlich wird und dies aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht. Gesondert vergütet wird: • die Baustelleinrichtung für Sondermaßnahmen, soweit im Leistungsverzeichnis dafür Positionen vorhanden sind, • ein allfällig nachträglich angeordnetes Umstellen.
Seite 31/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 02 Instandsetzung LSW 020101A Einrichten der Baustelle L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . LB-FSV-VI-006 1,00 PA PP: EUR . . . . . . . . . . . . 0202 Zeitgebundene Kosten der Baustelle 020201 Mit dem Einheitspreis werden die zeitgebundenen Kosten des Baustellenbetriebes wie Gehälter, unproduktive Löhne (z.B. Vermessung, Reinigung, Bewachung u.dgl.), einschließlich Lohnnebenkosten, Reisekosten u.dgl., Kosten des Betriebes von Personenkraftwagen für das Baustellenpersonal sowie sonstige Kosten der Baustelle wie Miete, Pachtzins, Gebühren, Versicherungsprämien, Beheizung, Beleuchtung, Telefon, ferner Kosten des Betriebes besonderer Anlagen, z.B. von Unterkünften, Aufenthaltsräumen, Küchen, Kantinen, Stromerzeugungs-, Wasserversorgungsanlagen u.dgl., abgegolten. Wird vom AN die vorgesehene Bauzeit unterschritten, so werden unabhängig davon "zeitgebundene Kosten Bauzeit" im ausgeschriebenen Ausmaß vergütet. Für die Tage nach der vorzeitigen Baufertigstellung werden keine Schlechtwettertage vergütet. Wird die Bauzeit aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, überschritten, so erfolgt für den Zeitraum der Überschreitung keine Vergütung der zeitgebundenen Kosten. Die Leistung beinhaltet auch: • das Bereithalten der Baustelleneinrichtung und jener Geräte und Einrichtungen, die nicht in den Einheitspreisen der Leistungspositionen enthalten sind, • das Betreiben der Baustelleneinrichtung und jener Geräte und Einrichtungen, die nicht in den Einheitspreisen der Leistungspositionen enthalten sind, • allfällige Verkehrsführungen und Verkehrssicherungen geringfügigen Umfanges wie Blinklichter, Absperrungen, Verkehrszeichen u.dgl., sofern im LV keine gesonderten Positionen hierfür vorgesehen sind. 020201B Zeitgebundene Kosten Bauzeit Mo L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 1,50 Mo PP: . . . . . . . . . . . . 0204 Räumen der Baustelle 020401 Mit dem Pauschalpreis sind die einmaligen Kosten für die Räumung der Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers abgegolten. Die Leistung beinhaltet auch: • das Aufräumen der Baustelle und die nachgewiesene Instandsetzung der durch die Einrichtungen und den Baubetrieb in Anspruch genommenen Grundstücke, Verkehrsflächen vom öffentlichen Straßennetz zur Baustelle, Wasserläufe u.dgl., • die Kosten für die Durchführung in zeitlich getrennten Zeiträumen, sofern aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht, dass dadurch ein mehrmaliges, gänzliches oder teilweises Räumen der Baustelle erforderlich wird. 020401A Räumen der Baustelle L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 1,00 PA PP: . . . . . . . . . . . . 0206 Baustellentafeln 020602 Vom Auftraggeber beigestellte Baustellentafeln Größe x/x cm aufstellen, bereithalten, abtragen und laden. Die Tafeln sind samt den Stehern und Verstrebungen nach Angaben des Auftraggebers standsicher aufzustellen, auf Baudauer bereitzuhalten und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abzutragen und zu laden. Die Tafeln verbleiben im Eigentum des ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 32/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 Instandsetzung LSW Auftraggebers. EUR LB-FSV-VI-006 Die Leistung beinhaltet auch: • das Beistellen der Steher, der Verstrebungen, Fundierungen u.dgl., • die erforderlichen Erdarbeiten, • die Wiederherstellung des Urzustandes. 020602F Z Baustellenkommunikationstafel AG 150/100 umstellen im Baulos Umstellen der vom AG beigestellten Baustellentafeln innerhalb des Bauloses. Die Leistung beinhaltet auch: • den Abbau der Tafeln und das Laden • die Verfuhr innerhalb des Baulosbereichs bzw. Abholung und Retournierung zur ABM (Abholort) • die Zwischenlagerung in der baufreien Zeit • das Laden der Tafeln und die Verfuhr zum neuen Aufstellungsort • das Wiederaufstellen der Tafeln an dem vom AG festgelegten Ort Die Vergütung erfolgt je Stück Tafel und Umstellung / Aufstellung. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 0207 Sonderkosten 020711 Bestandspläne 2,00 Stk PP: . . . . . . . . . . . . Erstellung von Bestandsplänen nach den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 020714 1,00 PA PP: . . . . . . . . . . . . Z Bestandspläne PlaDok Erstellung von Bestandsplänen (PlaDok) nach den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen inkl. erforderlicher Vermessungsleistungen, Ausfertigung in Papier, Einarbeitung in die Plattform der ASFINAG (GIS usw.) L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 020733 1,00 PA PP: . . . . . . . . . . . . Z Beweissicherung Bestandsaufnahme zur Beweissicherung von benachbarten Objekten zur späteren Feststellung etwaiger Bauschäden, die durch die Bautätigkeit entstanden sind. Das Protokoll ist vor Beginn der Bauarbeiten dem Auftraggeber zu übergeben. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 020734 1,00 PA PP: . . . . . . . . . . . . Z Koordinierung der Beistellung von Leistungen und Material durch den AG Aufwendungen im Rahmen der Koordination der Lieferung und Leistungserbringung um eine zeitgerechte Bestellung, Lieferung und Leistungserbringung sowie einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten zu können. Die Position beinhaltet auch:
Seite 33/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 Instandsetzung LSW EUR LB-FSV-VI-006 - die Ermittlung bzw. Prüfung der erforderlichen Materialien und Mengen auf Grundlage der Bauprojektspläne bzw. Naturmaße - die Abhaltung von Besprechungen, Protokollerstellung - die Beweissicherung der beigestellten Materialien - die Abstimmung und Übermittlung der Ergebnisse von Einbautenerhebungen - usw. Vergütet wird: - anteilsmäßig zur Bauzeit 020734B Z Koordinierung Herstellung Bodenmarkierungen Koordinierung Lieferung bzw. Herstellung der Bodenmarkierungen Der Abruf der Bodenmarkierungen erfolgt zeitgerecht durch den AG. Für die Herstellung der Bodenmarkierungen durch den Lieferanten sind vom AN-Bau folgende Leistungen durchzuführen: • Die Koordinierung der Termine bzgl. der Herstellung der Bodenmarkierungen obliegen dem AN-Bau. Insbesondere sind die im Bestand vorhandenen Markierungen (Lage, Ausführung, usw.) zu erheben und dem Lieferanten als Grundlage der Wiederherstellung bekannt zu geben. Vor Ort ist die Lage der erforderlichen Bodenmarkierungen dem Lieferanten anzuzeigen bzw. mit ihm abzustimmen • Rechtzeitige Abschluss der Vorarbeiten (Asphaltierungsarbeiten) • Die für den Einbau benötigten vermessungstechnischen Vorleistungen bzw. Angaben sind vom AN-Bau durchzuführen und dem Lieferanten geeignet anzuzeigen. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt als eine Pauschale für den gesamten Bauvertrag. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 020734C 1,00 PA PP: . . . . . . . . . . . . Z Koordinierung Baustellenabsicherung Koordinierung Lieferung bzw. Herstellung der Baustellenabsicherungen Für die Herstellung der Baustellenabsicherungen durch die ABM oder einem vom AG beauftragten Unternehmen sind vom AN-Bau folgende Leistungen durchzuführen: • Die Koordinierung der Termine bzgl. der Herstellung / Aufstellung der Baustellenabsicherungen obliegen dem AN-Bau. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt als eine Pauschale für den gesamten Bauvertrag. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 0209 Baustellensicherung 020901 Besondere Verkehrsaufrechterhaltungsmaßnahmen 1,00 PA PP: . . . . . . . . . . . . Besondere Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des Straßen- und/oder Bahnverkehrs wie in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben. Mit dieser Position werden sämtliche über die geringfügigen Verkehrsführungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen hinausgehenden, besonders erforderlichen Leistungen und Maßnahmen abgegolten, welche in den Ausschreibungsunterlagen gemäß Teil/Punkt B.2 ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 34/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 Instandsetzung LSW EUR Baubeschreibung beschrieben sind, wie Absicherungen, Verkehrsregelungen, Errichtung und Abtrag allfällig erforderlicher Umleitungen, u.dgl., soweit im LV nicht die gesonderte Vergütung einzelner Leistungen vorgesehen ist. Die Leistung beinhaltet auch: • • • • Bereithalten der Einrichtungen für die Absicherungen und Verkehrsregelungen, das Bereithalten von Umleitungen und deren Beläge, das Beistellen der Materialien, die allfällige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Gesondert vergütet wird: • die aus den besonderen Verkehrsaufrechterhaltungsmaßnahmen entstehenden besondere Verkehrserschwernisse, • Behelfsbrücken samt den zugehörigen Anschlussrampen. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 020902 1,00 PA PP: . . . . . . . . . . . . Besondere Verkehrserschwernisse Erschwernisse, die durch die besonderen, in den Ausschreibungsunterlagen gemäß Teil/Punkt B.2 Baubeschreibung beschriebenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Straßen- und/oder Bahnverkehrs verursacht werden. Diese Position umfasst sämtliche Kosten für Erschwernisse, die bei der Durchführung der Baumaßnahme unter besonderer Aufrechterhaltung des Verkehrs entstehen. Ansonsten sind diese Kosten mit den Einheitspreisen abgegolten. Gesondert vergütet werden : • die besonderen Verkehrsaufrechterhaltungsmaßnahmen. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 0212 Baustellensicherheit SiGe 021203 Maßnahmen SiGe-Plan 1,00 PA PP: . . . . . . . . . . . . Mit dieser Position werden sämtliche Mehraufwendungen und Erschwernisse, welche aus der Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitschutzplanes, der Vorgaben gemäß RVS 09.01.51 abgegolten, sofern nicht im Leistungsverzeichnis gesonderte Positionen vorgesehen sind. Siehe Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG i. d. g. F. Die Leistung beinhaltet auch: • Koordinierung und Durchführung von Einsatzübungen (im Mittel 4 Übungen pro Jahr), • Erstellung und Fortschreibung der Alarmpläne. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 1,00 PA 021240 Z Zus. Aufwände COVID19 021240A Z Zusätzl. Einrichten u. Räumen der Baustelle aufgrund COVID19 PP: . . . . . . . . . . . . Mit dem Einheitspreis werden die einmaligen Kosten für die zusätzliche Baustelleneinrichtung und -Räumung auf Grund COVID-19 nach Anordnung AG abgegolten. Die Leistung beinhaltet auch: Sämtliche Kosten, welche sich aufgrund von Maßnahmen resultierend aus der Einhaltung des Dokuments "Bauarbeiten und COVID-19 Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19 - Einigung der Bau Sozialpartner in Zusammenarbeit mit dem
Seite 35/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 Instandsetzung LSW Zentral-Arbeitsinspektorat" (Datum 29.01.2021) ergeben. LB-FSV-VI-006 EUR . L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 021240B 1,00 PA PP: . . . . . . . . . . . . Z zusätzl. zeitgebundene Kosten aufgrund COVID 19 Mit dem Einheitspreis werden die zusätzlichen zeitgebundene Kosten auf Grund COVID-19 nach Anordnung AG abgegolten. Die Leistung beinhaltet auch: Sämtliche Kosten, welche sich aufgrund von Maßnahmen resultierend aus der Einhaltung des Dokuments "Bauarbeiten und COVID-19 Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19 - Einigung der Bau Sozialpartner in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat" (Datum 29.01.2021) ergeben. Die Vergütung erfolgt monatlich bzw. anteilig pro Monat; (1 KT entspricht einem Dreißigstel (1/30) eines Monates). Vergütet wird die tatsächliche Dauer der Einschränkungen auf Grund Covid-19 nach Anordnung AG. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 021240C 1,50 Mo PP: . . . . . . . . . . . . Z Erschwernisse COVID 19 im 1. Baumonat Mit dieser Position werden sämtliche Mehraufwendungen und Erschwernisse, welche aus der Thematik COVID-19 nach Anordnung AG im 1. davon betroffenen Baumonat entstehen, abgegolten, sofern nicht im Leistungsverzeichnis gesonderte Positionen vorgesehen sind. Die Leistung beinhaltet auch: Sämtliche Kosten, welche sich aufgrund von Maßnahmen resultierend aus der Einhaltung des Dokuments "Bauarbeiten und COVID-19 Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19 - Einigung der Bau Sozialpartner in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat" (Datum 29.01.2021) ergeben. Die Vergütung erfolgt monatlich bzw. anteilig pro Monat; (1 KT entspricht einem Dreißigstel (1/30) eines Monates). Vergütet wird die tatsächliche Dauer der Einschränkungen auf Grund Covid-19 nach Anordnung AG. Der Bieter hat seine kalkulatorischen Ansätze basierend auf der ÖNORM B2061 entsprechend transparent und nachvollziehbar abzubilden. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 021240D 1,00 Mo PP: . . . . . . . . . . . . Z Erschwernisse COVID 19 im 2. Baumonat Mit dieser Position werden sämtliche Mehraufwendungen und Erschwernisse, welche aus der Thematik COVID-19 nach Anordnung AG im 2. davon betroffenen Baumonat entstehen, abgegolten, sofern nicht im Leistungsverzeichnis gesonderte Positionen vorgesehen sind. Die Leistung beinhaltet auch: Sämtliche Kosten, welche sich aufgrund von Maßnahmen resultierend aus der Einhaltung des Dokuments "Bauarbeiten und COVID-19 Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19 - Einigung der Bau Sozialpartner in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat" (Datum 29.01.2021) ergeben. Die Vergütung erfolgt monatlich bzw. anteilig pro Monat; (1 KT entspricht einem Dreißigstel (1/30) eines Monates). ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 36/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 Instandsetzung LSW EUR LB-FSV-VI-006 Vergütet wird die tatsächliche Dauer der Einschränkungen auf Grund Covid-19 nach Anordnung AG. Der Bieter hat seine kalkulatorischen Ansätze basierend auf der ÖNORM B2061 entsprechend transparent und nachvollziehbar abzubilden. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 0213 0,50 Mo PP: . . . . . . . . . . . . Z Baustellenverkehrsführung Erwirken §90 Bescheid, Baustellenverkehrsführung 021301 Z Bewilligung § 90 Der AN hat auf Basis der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden, abgestimmten Verkehrsführungsplänen und den RVS eigene Einreichpläne zur Vorlage bei der Behörde zur Erwirkung eines §90 StVO Bescheids zu erstellen. Mit dieser Position sind alle Mehraufwendungen abgegolten, die aus der Erwirkung der §90 Bewilligung entstehen. Z.B. • • • • Besprechungen Vorabstimmungen Verhandlung Änderung der Planunterlagen L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . LG 02 ABK-LV V8.3a-BC23 Baustellengemeinkosten 1,00 PA Summe AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV PP: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 37/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 02 Instandsetzung LSW 06 Vor-, Abtrags- und Erdarbeiten EUR LB-FSV-VI-006 Ständige Vorbemerkungen 1. Lagerung Für die Lagerung des Oberbodens wird vom Auftraggeber ein den gegebenen Verhältnissen entsprechend breiter Grundstreifen beiderseits der Trasse für die Dauer der Bauzeit beigestellt, sofern in den Ausschreibungsunterlagen keine andere Regelung getroffen ist. 2. Verrechnungskubatur Bei allen Abtrags-, Aushubs- und Transportpositionen erfolgt die Vergütung für das Lösen, Laden und Verführen der Massen nach dem Ausmaß in der natürlichen Lagerungsdichte unter Zugrundelegung der an Ort und Stelle einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegten Grenzen der Bodenschichten. Die Begriffe "unbewehrt, gering bewehrt und bewehrt" sowie "Stahlbeton" sind der ÖNORM EN 1992-1-1 entnommen. 3. Ausmaßquerprofile Das Ausmaß sowohl der Abtrags- als auch der Auftragsmassen wird nach den planmäßigen Querprofilen ermittelt. Die Ausrundungen an Einschnitts- und Dammböschungen werden hierbei vernachlässigt. Bei Abtrags- bzw. Vorarbeiten für die LG 08 und LG 19 werden die Abträge nur entsprechend der theoretischen Abrechnungs- bzw. Verrechnungsbreiten dieser LG vergütet. 4. Mehr- oder Minderdicken Bei Mehr- oder Minderdicken gegenüber der ausgeschriebenen Dicke wird das Ausmaß im Verhältnis der tatsächlichen zur ausgeschriebenen Dicke umgerechnet und das vermehrte oder verminderte Ausmaß der Abrechnung unter Beibehaltung des Einheitspreises zugrunde gelegt. Bei mehreren ausgeschriebenen Dicken hat die Ermittlung so zu erfolgen, dass zwischen den benachbarten Dicken interpoliert oder über die beiden nächstgelegenen Dicken hinaus extrapoliert wird. 5. Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden und Fels Die Einteilung erfolgt gemäß RVS 08.03.01. 6. Nebenleistungen Mit den Einheitspreisen sind insbesondere folgende Nebenleistungen abgegolten: 6.1 Das Abtragen und Wegschaffen von vereinzelten Sträuchern, Gehölzen und Wurzelstöcken bis 10 cm Stammdurchmesser. 6.2 Die Kosten für die Behebung von allfälligen Schäden auf angrenzenden landwirtschaftlich und gärtnerisch genützten Grundstücken, verursacht durch Samenanflug ausgehend von unerwünschtem Aufwuchs auf Oberboden, das Zwischenlagern u. dgl. 6.3 Die Wiederinstandsetzung der vom Auftraggeber für die Lagerung von Oberboden u.dgl. beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten. 6.4 Die bei Abtragsarbeiten "mit Maschineneinsatz" entstehenden Kosten für den dabei notwendigen händischen Abtrag. 6.5 Die Erschwernisse, die durch oder bei Ausscheiden von Massen entstehen, die nicht oder nur beschränkt verwendbar sind. 6.6 Sicherungen zur Vermeidung von Schäden durch Niederschläge. 6.7 Das Säubern und die Freihaltung aller Böschungen, insbesondere solcher in Felsböden, von lockeren, absturzgefährdeten Gesteinsbrocken u.dgl. bis zur Übernahme. 6.8 Die Erschwernisse, die durch Aussparung und nachträgliche Herstellung von Schüttungen an Stellen, an denen Kunstbauten errichtet werden, verursacht sind, soweit diese Erschwernisse aufgrund der Ausschreibungsunterlagen vorherzusehen waren. 6.9 Die Leistung beinhaltet auch die Reinigung aller beim Abbruch verunreinigter, angrenzenden Flächen und Schächte. 7. Eingriffe in das Landschaftsbild Eingriffe in das Landschaftsbild im Baustellenbereich wie das Abtragen und Wegschaffen von Bäumen und Sträuchern, Entfernen von Leitungen, Einfriedungen, Wegen, Viehtränken u.dgl. dürfen nur mit Genehmigung des Auftraggebers vorgenommen werden, auch wenn dies nur für vorübergehende Baumaßnahmen erfolgt. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass allenfalls einzelne, in der Ausschreibung angegebene Bäume und Sträuchergruppen erhalten bleiben müssen.
Seite 38/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 Instandsetzung LSW EUR 8. Trennung von Materialien, Abrechnung Das Regelblatt 06-1 ist als Leitfaden für die Positionszuordnung zur Abrechung zu verstehen. Falls für das "Trennen" keine eigenen Leistungspositionen vorgesehen sind, sind die eventuellen Mehrkosten mit den ausgeschriebenen Leistungspositionen abgegolten. 9. Recycling - Baustoffverordnung Die Abtrags- bzw. Aushubarbeiten sind konform zur Recycling - Baustoffverordnung durchzuführen. 10. Abtragskonzept Auf Verlangen des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer ein Abtragskonzept vorzulegen. 11. Schonender Abtrag Für den schonenden Abtrag des für den Wiedereinbau vorgesehenen Materials gilt: Beschädigte Teile sind vor Beginn der Abtragsarbeiten gemeinsam mit dem Auftraggeber festzustellen. Durch unsachgemäßes Abtragen beschädigte Teile sind vom Auftragnehmer zu ersetzen bzw. können solche mit Zustimmung des Auftraggebers ohne gesonderte Vergütung für eine Wiederverwendung bearbeitet werden. Die Leistung beinhaltet auch: • das Aussortieren unbrauchbaren Materials samt Laden und Wegschaffen, • das Laden und Wegschaffen des anfallenden Reinigungsgutes, • die ordnungsgemäße Zwischenlagerung des für den Wiedereinbau vorgesehenen Materials. Verrechnet wird: • die wiederverwertbare Menge. 12. Transportleistungen 12.1 Die anteilige Stehzeit von Transportfahrzeugen beim Beladen sowie das Abladen ist mit dem jeweiligen Einheitspreis abgegolten. 12.2 Bei Positionen mit Verrechnungseinheiten gilt: 1 VE = 1 Mengeneinheit mal 1 km Transportentfernung, angefangene km werden für ganze verrechnet. 12.3 Bei Waggonverladung werden die schienengebundenen Transportmittel vom Auftragnehmer und die Verladestelle durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt bzw. gesondert vergütet. 13. Verweis auf Technische Vertragsbedingungen Die Vorgaben der Technischen Richtlinie RVS 08.03.01 als auch der ÖNORMEN EN 16907 Teil 1 bis Teil 6 sind einzuhalten. 14. Angeführte Normen und Richtlinien RVS 08.03.01 "Erdarbeiten" ÖNORM EN 16907 Teil 1 Erdarbeiten - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Regeln ÖNORM EN 16907 Teil 2 Erdarbeiten - Teil 2: Materialklassifizierung ÖNORM EN 16907 Teil 3 Erdarbeiten - Teil 3: Ausführung von Erdarbeiten ÖNORM EN 16907 Teil 4 Erdarbeiten - Teil 4: Bodenbehandlung mit Kalk und/oder hydraulischen Bindemitteln ÖNORM EN 16907 Teil 5 Erdarbeiten - Teil 5: Qualitätskontrolle und Überwachung ÖNORM EN 16907 Teil 6 Erdarbeiten - Teil 6: Landgewinnung mit nassgebaggertem Auffüllmaterial ÖNORM EN 1992-1-1 "Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken" 0608 Abtrag Lärmschutz Ständige Vorbemerkungen 1. Wegschaffen Bei Positionen mit "Wegschaffen" gilt: Die Leistung beinhaltet auch das Trennen und Wegschaffen des anfallenden Abtragsmaterials, ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 39/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 02 LB-FSV-VI-006 Instandsetzung LSW EUR unabhängig von der Stoffgruppe. Dabei sind sämtliche allfällige Abgaben und Kosten (z.B. Altlastenbeitrag, Aufwendungen für Notifizierungsverfahren) mit den Einheitspreisen, sofern nicht anders definiert, abgegolten, gleichgültig ob vom Bieter eine Verwertung (z.B. Recycling) oder eine Beseitigung (z.B. Deponierung, Verbrennung) angeboten wird. 060884 Lärmschutzwandelemente aus Material x abtragen und x. Die Leistung beinhaltet auch: • • • • • das Trennen von Materialien, eventuell erforderliche Gerüste, ein allfällig erforderliches Abtragskonzept, inkl. Abdeckungen, das Abbrechen über als auch unter Geländeoberflächen. Gesondert vergütet wird: • der Abtrag von Stützen, • der Abtrag von Fundamenten. Verrechnet wird: • das vor dem Abtrag ermittelte Ausmaß. 060884E LSW-Elemente Holz abtragen + laden L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 1 280,00 m2 060884X PP: . . . . . . . . . . . . Z LSW-Elemente Holz schonend abtragen + seitlich lagern Schonender Abtrag und seitliches Lagern bzw. Lagern in der Nähe der Einbaustelle für sämtliche (unbeschädigte) Elemente, die wieder eingebaut werden. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 385,00 m2 PP: . . . . . . . . . . . . Aufzahlung auf Abtragspositionen für Lärmschutzwandelemente aus Material x. 060885 Die Leistung wird nur nach gesonderter Anordnung des AG vergütet. 060885G Z Az LSW-Elemente Holz für Schad- und Störstoffe Aufzahlung auf die Positionen LSW-Elemente Holz abtragen+laden und wegschaffen für sämtliche Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der in den Elementen enthaltenen Schad- und Störstoffe (z.B. "Asbest", mineralische Fasern,..) gem. Gutachten Nievelt. Weiters mit dem Einheitspreis dieser Position abgegolten ist die gesetzeskonforme Entsorgung des Materials (Deponieverordnung i.d.g.F). Der schriftliche Nachweis dafür ist dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen. Verrechnet wird: - das vor dem Abtrag ermittelte Ausmaß. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 1 280,00 m2 060886 PP: . . . . . . . . . . . . Lärmschutzwandelemente aus Material x. Gesondert vergütet wird: • das Abtragen. Verrechnet wird: • das vor dem Abtrag ermittelte Ausmaß. ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 40/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 02 Instandsetzung LSW 060886K LSW-Elemente Holz wegschaffen LB-FSV-VI-006 L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 1 280,00 m2 060895 Z Kassettenabdeckungen abtragen und wegschaffen 060895A Z Steherabdeckungen abtragen und wegschaffen EUR PP: . . . . . . . . . . . . PP: . . . . . . . . . . . . Abtrag und Wegschaffen der vorhandenen Steherabdeckungen Die Vergütung erfolgt für - gesamte LSW exkl.Elemente / Steher auf Brücke L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 060895B 182,00 Stk Z Kassettenabdeckungen abtragen und wegschaffen Abtrag und Wegschaffen der vorhandenen Kassettenabdeckungen an der Oberkante der LSW Holzelemente. Die Vergütung erfolgt für - gesamte LSW exkl.Elemente auf Brücke (anderes Material) L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . LG 06 ABK-LV V8.3a-BC23 Vor-, Abtrags- und Erdarbeiten 720,00 m Summe AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV PP: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 41/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 02 Instandsetzung LSW 12 Schächte und Abdeckungen EUR LB-FSV-VI-006 Ständige Vorbemerkungen 1. Allgemeines 1.1 Nebenleistungen Mit den Einheitspreisen sind folgende Nebenleistungen abgegolten: 1.1.1 das allfällige Reinigen und Durchspülen der Entwässerungsanlagen bis zu deren Übernahme von in der Sphäre des AN liegenden Verschmutzungen. 1.1.2 die Erschwernisse beim Aushub, beim Verlegen von Rohren, bei allen Betonierungsarbeiten und beim Verfüllen der Baugrube infolge herzustellender, vorhandener bzw. zu entfernender Pölzungen und Schalungen. 2. Verweis auf Technische Vertragsbedingungen Die Anforderungen der folgenden Regelwerke sind einzuhalten: RVS 03.08.65 RVS 08.04.01 3. Angeführte Normen und Richtlinien RVS 03.08.65 "Straßenentwässerung " RVS 08.04.01 "Entwässerungsarbeiten" 1250 Schachtabdeckungen, Einlaufgitter Ständige Vorbemerkungen: 1. Allgemeines Bei Schmutzwasserkanälen ist darauf zu achten, dass bei den Abdeckungen im Bereich des Rahmens eine durchgehende Auflagerfläche ohne Aussparungen (Schmutzfänger etc.) für die Abdeckung vorhanden ist, damit ein Eindringen von Oberflächenwasser weitest gehend verhindert wird. Die Leistung beinhaltet auch: • das Liefern des erforderlichen Befestigungsmaterials, der Schrauben oder Muttern aus nichtrostendem Stahl und allfällig erforderlicher Verbindungselemente, • das Herstellen eines Mörtelbettes inklusive Lieferung eines C3A-freien Zementmörtels für das Versetzen der Abdeckungen. 2. Verweis auf Technische Vertragsbedingungen Die Anforderungen der folgenden Regelwerke sind einzuhalten: ÖNORM EN 124-1 ÖNORM EN 124-2 ÖNORM EN 124-3 ÖNORM EN 124-4 ÖNORM EN 124-5 ÖNORM EN 124-6 ÖNORM B 5110-1 ÖNORM B 5110-2 ÖNORM EN 1561 ÖNORM EN 1563 3. Angeführte Normen und Richtlinien: ÖNORM EN 124-1 "Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - Teil 1: Definitionen, Klassifizierung, allgemeine Baugrundsätze, Leistungsanforderungen und Prüfverfahren" ÖNORM EN 124-2 "Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - Teil 2: Aufsätze und ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 42/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 Instandsetzung LSW Abdeckungen aus Gusseisen" EUR LB-FSV-VI-006 ÖNORM EN 124-3 "Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - Teil 3: Aufsätze und Abdeckungen aus Stahl oder Aluminiumlegierungen" ÖNORM EN 124-4 "Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - Teil 4: Aufsätze und Abdeckungen aus stahlbewehrtem Beton" ÖNORM EN 124-5 "Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - Teil 5: Aufsätze und Abdeckungen aus Verbundwerkstoffen" ÖNORM EN 124-6 "Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - Teil 6: Aufsätze und Abdeckungen aus Polypropylen (PP), Polyethylen (PE) oder weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U)" ÖNORM B 5110-1 „Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen – Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 124, Teil 1: austauschbare Aufsätze und Abdeckungen ÖNORM B 5110-2 „Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen – Ergänzende Bestimmungen zu ÖNORM EN 124, Teil 2: Nicht austauschbare Aufsätze und Abdeckungen ÖNORM EN 1561 „Gießereiwesen-Gusseisen mit Lamellengrafit" ÖNORM EN 1563 „Gießereiwesen-Gusseisen mit Kugelgrafit" 125070 Schachtabdeckungen und Einlaufgitter bis zu x cm heben oder absenken bis zu einer lichten Weite von x mm. Die Schachtabdeckungen bzw. Einlaufgitter sind abzuheben und seitlich zu lagern. Das Betonmauerwerk der Schächte ist entweder auf das erforderliche Maß abzustemmen oder mit Beton C20/25/B5 zu erhöhen. Die Abdeckungen sind lage- und höhenrichtig in Zementmörtel satt zu versetzen. Die aufgebrochene Fahrbahn- bzw. Gehsteigkonstruktion ist bis zur Unterkante der Deckschicht (Asphaltbeton, Gussasphalt, Granitpflaster einschließlich Bettung usw.) mit Beton C20/25/B5 zu verfüllen. Mit dieser Position werden Höhenänderungen bis zu +/-x cm abgegolten. Diese Position wird nur bei Profilierungen und Fahrbahnarbeiten an bestehenden Straßen angewendet. Bei Neuherstellungen von Straßen darf das Einrichten von Abdeckungen nur dann verrechnet werden, wenn bei einem mehrstufigen Ausbau der Auftraggeber ein Versetzen der Abdeckungen auf der Höhe der provisorischen Fahrbahn angeordnet hat. Die Leistung beinhaltet auch: • das Aufbrechen der Fahrbahndecke und des Oberbaus im erforderlichen Ausmaß, • das Laden und Wegschaffen des Aufbruchmaterials. 125070C Schachtabd. heben/abs.>10-20 cm LW<=700/700 L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . LG 12 ABK-LV V8.3a-BC23 Schächte und Abdeckungen 1,00 Stk Summe AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV PP: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 43/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 02 Instandsetzung LSW 42 Lärmschutzbauten EUR LB-FSV-VI-006 Ständige Vorbemerkungen 1. Allgemeines Es gilt die ZTV-LSW. Wenn einzelne Punkte der ZTV-LSW im Widerspruch zu in Österreich gültigen Normen und Richtlinien stehen, gelten die österreichischen Regelungen. 2. Nutzungsdauer In Abänderung der ZTV-LSW muss die Alterungs- und Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile mindestens 20 Jahre betragen. 3. Ausführung von Lärmschutzwänden an Bahnstrecken Zusätzlich zu den Bestimmungen der ZTV-LSW und den unter Punkt 8. "Verweis auf technische Normen und Vertragsbedingungen" angeführten Regelwerken, gelten die RVE 04.01.01, sowie die ÖBB-Lärmschutzregelplanungen, die Normen ÖNORM EN 16272-1 und ÖNORM EN 16272-2. Wenn einzelne Punkte der ZTV-LSW im Widerspruch zu in Österreich gültigen Normen und Richtlinien bzw. der Lärmschutzregelplanungen stehen, gelten die in Österreich gültigen Normen, Richtlinien und die ÖBB-Lärmschutzregelplanung. Für die Ausführung von Lärmschutzwänden an ÖBB-Bahnstrecken gilt das Regelwerk 09.11 - Lärmschutz vollinhaltlich. ÖBB-Regelpläne Die angeführten Regelpläne sind auf "www.oebb.at/normenkauf" zu finden. Für die erforderlichen Prüfungen und Zulassungen von Lärmschutzwandkassetten gilt die RVE 04.01.01. 4. Ausführung von Lärmschutzwänden an Autobahnen und Schnellstraßen Zusätzlich zu den Bestimmungen der ZTV-LSW und den unter Punkt 8. "Verweis auf technische Normen und Vertragsbedingungen" angeführten Regelwerken, gelten die Lärmschutz-Regelpläne des Planungshandbuchs Straße der ASFINAG. Die angeführten Regelpläne sind auf "www.asfinag.net/planung/plapb/bau" zu finden. 5. Erdungen bei Lärmschutzwänden Sämtliche Erschwernisse durch allfällige Erdungsherstellung sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 6. Feuerverzinkung Sämtliche Konstruktionselemente und Blechteile aus Stahl müssen nach deren Bearbeitung mit einer Feuerverzinkung nach ÖNORM EN ISO 1461 hergestellt werden. Jeder Bauteil ist ein wesentlicher Teil. 7. Abnahmeprüfung Der AG veranlasst die erforderlichen Prüfungen um die Erzielung der in der Ausschreibung definierten Mindestanforderungen zu überprüfen. Die Luftschalldämmung und Schallreflexion wird im eingebauten Zustand am fertiggestelltem Lärmschutzsystem/der Lärmschutzwand gemäß ÖNORM EN 1793 Teil 5 und Teil 6 überprüft. Voraussetzung für die Übernahme der Leistung ist ein positives Prüfergebnis der Abnahmeprüfung im eingebauten Zustand, wobei die Anforderungen an die Lärmschutzwand an jeder Stelle zu gewährleisten sind. Die Kosten der Abnahmeprüfung trägt grundsätzlich der AG. Bei negativen Prüfergebnissen trägt die Kosten der AN. 8. Verweis auf technische Normen und Vertragsbedingungen Die Bestimmungen der ÖNORM EN 1793-1, ÖNORM EN 1793-2, ÖNORM EN 1794-1,ÖNORM EN 1794-2, ÖNORM EN 1794-3 und ÖNORM EN 14388 sind einzuhalten. 9. Angeführte Richtlinien und Normen ÖNORM EN 16272-1 "Bahnanwendungen - Oberbau -Lärmschutzwände und verwandte Vorrichtungen zur Beeinflussung der Luftschallausbreitung - Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften - Teil 1: Produktspezifische Merkmale - Schallabsorption (Labormethode) bei diffusen Schallfeldern" ÖNORM EN 16272-2 "Bahnanwendungen - Oberbau - Lärmschutzwände und verwandte Vorrichtungen zur Beeinflussung der Luftschallausbreitung - Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften - Teil 2: Produktspezifische Merkmale - Luftschalldämmung (Labormethode) bei diffusen Schallfeldern Lärmschutzwände " ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 44/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 Instandsetzung LSW EUR ÖNORM EN 1793-1 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften - Teil 1: Produktspezifische Merkmale der Schallabsorption in diffusen Schallfeldern" ÖNORM EN 1793-2 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften - Teil 2: Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften, produktspezifische Merkmale der Luftschalldämmung in diffusen Schallfeldern" ÖNORM EN 1793-5 "„Lärmschutzvorrichtungen an Straßen - Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften – Teil 5: Produktspezifische Merkmale – In – situ Werte der Schallreflexion in gerichteten Schallfeldern" ÖNORM EN 1793-6 „Lärmschutzvorrichtungen an Straßen Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften – Teil 6: Produktspezifische Merkmale – In – situ Werte der Luftschalldämmung in gerichteten Schallfeldern" ÖNORM EN 1794-1 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Nichtakustische Eigenschaften - Teil 1: Mechanische Eigenschaften und Anforderungen an die Standsicherheit" ÖNORM EN 1794-2 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Nichtakustische Eigenschaften - Teil 2: Allgemeine Sicherheits - und Umweltanforderungen" ÖNORM EN 1794-3 "Lärmschutzvorrichtungen an Straßen - Nichtakustische Eigenschaften - Teil 3: Brandverhalten - Brennverhalten von Lärmschutzvorrichtungen und Klassifizierung" ÖNORM EN 14388 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Vorschriften" ÖNORM EN ISO 1461 "Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen" RVE 04.01.01 "Lärmschutzwände - Berechnung und Konstruktion" ZTV-LSW Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen Bezugsstellen ZTV-LSW: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln. 4200 Z Ergänzende Bestimmungen Lärmschutz 420000 Z Nachfolgende Bestimmungen gelten ergänzend zu den ständigen Vorbemerkungen der LG 42 Lärmschutzbauten sowie der ZTV-LSW. 1. Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen Zusätzlich zu den Bestimmungen der ZTV-LSW gelten die Lärmschutz-Regelpläne des Planungshandbuch Straße sowie die Normen ÖNORM EN 1793, ÖNORM EN 1794-1, ÖNORM EN 1794-2, ÖNORM EN 1794-3 und ÖNORM EN 14388. Wenn einzelne Punkte der ZTV-LSW im Widerspruch zu in Österreich gültigen Normen und Richtlinien bzw. den technischen Vertragsbestimmungen stehen, gelten die in Österreich gültigen Normen, Richtlinien und die technischen Vertrgsbestimmungen 2. Ergänzende Richtlinien und Normen
Ergänzend gelten die nachfolgend angeführten Richtlinien und Normen: ÖNORM EN 1793-5 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften – Teil 5: Produktspezifische Merkmale - In-situ-Werte der Schallreflexion in gerichteten Schallfeldern" ÖNORM EN 1793-6 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften - Teil 6: Produktspezifische Merkmale - In-situ-Werte der Luftschalldämmung in gerichteten Schallfeldern" 3. Abnahmeprüfung: Die Abnahmeprüfung erfolgt gemäß ÖNORM EN 1793 Teil 5 und Teil 6. Dazu veranlasst der AG die erforderlichen Prüfungen um die Erzielung der in der Ausschreibung definierten Mindestanforderung der Luftschalldämmung und Schallreflexion im eingebauten Zustand am ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 45/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 Instandsetzung LSW EUR fertiggestellten Lärmschutzsystem/der Lärmschutzwand zu überprüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Leistung ist ein positives Prüfergebnis der Abnahmeprüfung im eingebauten Zustand, wobei die Anforderungen an die Lärmschutzwand an jeder Stelle des Lärmschutzsystems / der Lärmschutzwand zu gewährleisten sind.
420000A Z Ergänzende Bestimmungen Lärmschutzbauten ASFiNAG 4201 V Lärmschutzwandstahlsteher 42010A Z Seilsicherung LSW-Betonsockelelemente Seilsicherung der LSW-Betonsockelelemente bei den LSW Stehern im Objektbereich herstellen. Seile und Befestigungsmittel sind aus nichtrostendem Stahl nach ÖNORM EN ISO, Werkstoff-Nummer 1.4401 oder gleichwertig (z.B 1.4571) auszuführen, wobei der Seildurchmesser 4mm nicht unterschreiten darf. Jedes Sockelelement ist einmal je Seite zu sichern Die Leistung beinhaltet auch: • die Herstellung aller für die Befestigung der LSW-Sockelelemente notwendigen Leistungen • Liefern und Montage Befestigungsmaterial bzw. sonstiges Material Verrechnet wird: • nach Stück gesichertem Sockelelement (zwei (2) Stellen je Element sichern), d.h. ein Sockelelement beinhaltet zwei (2) Sicherungen und wird als ein (1) Stück vergütet. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 420130 6,00 Stk PP: . . . . . . . . . . . . Z Lieferung und Montage Gurtlaschen/Stahlbleche Auflager Lieferung und Montage bzw. Befestigung der Gurtlaschen/Stahlbleche zur Auflagervergrößerung an die bestehenden Steher. Die Leistung wird in Meter montierter Laschenlänge vergütet und beinhaltet auch sämtliches erforderliches Montagematerial bzw. die für die Befestigung erforderlichen Leistungen. Vergütet wird - die Lieferung und Montage der Gurtlaschen bzw. Stahlbleche beidseits der betroffenen Steher (Vorder- und Rückseite) je Meter montierter Gurtlasche / Stahlbleche Gesondert vergütet wird - der schonende Abtrag der LSW Kassetten - Wiedereinbau / Versetzen der schonend abgetragenen und seitlich gelagerten LSW Kassetten L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 4203 216,00 m PP: . . . . . . . . . . . . V Lärmschutzwandelemente Straßenbau Ständige Vorbemerkungen 1. Allgemeines Der jeweils angegebene Schallabsorptionsgrad richtet sich nach den Bestimmungen der ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 46/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 Instandsetzung LSW EUR ZTV-LSW. Demnach gelten gemäß Tabelle 1 >= 8 dB als hochabsorbierend und >= 4 - 7 dB als absorbierend und < 4 dB als nicht absorbierend. Die Schalldämmung DL R von Lärmschutzwänden und ihrer Anschlüsse an andere Bauteile muss der Gruppe B3 (> 24 dB) entsprechen. Für höhere Anforderungen sind entsprechende Aufzahlungspositionen zu verwenden. Für alle Wandkonstruktionen hat der AN die schalltechnischen Kennwerte durch ein Gutachten einer staatlichen autorisierten und akkreditierten Prüfstelle oder einer vom AG anerkannten Prüfstelle nachzuweisen. Abweichend zur ZTV-LSW wird festgelegt, dass die Prüfzeugnisse im Regelfall immer vorzulegen sind. Die Schalldämmung und Luftschalldämmung darf an Stößen, Dehnfugen, Übergängen und Einbauten wie Servicetüren, Brückenschürzen, Betonsockel etc. nicht vermindert sein. Bei lose eingeschobenen akustischen und tragenden Elementen müssen auf der Vorder- und Rückseite elastische Dichtungs- und Klemmprofile zwischen den Steherflanschen und den Elementen eingebaut werden. Schallabsorption: • Als maßgebender Schallabsorptionsgrad ist DLα gemäß ÖNORM EN 1793-1 zu verwenden. Schalldämmung: • Als maßgebender Luftschalldämmwert ist DLR gemäß ÖNORM EN 1793-2 zu verwenden. • Die Schalldämmwirkung hat gemäß EN 1793-2 DLR > 24 dB mindestens zu entsprechen. Das Prüfelement hat einen Steher zu enthalten. Schallreflexion: • Als maßgebender Schallreflexionsindex ist DLRI gemäß ÖNORM EN 1793-5 zu verwenden. Luftschalldämmung: • Als maßgebender Luftschalldämmwert sind dazu DLSI,G (Gesamt – Steher + Element) bzw. DLSI,P (Steher) und DLSI,E (Element) gemäß ÖNORM EN 1793-6 heranzuziehen und hat mindestens ≥ 25 dB entsprechen. Die Prüfzeugnisse sind spätestens ein Monat vor dem Versetzen der Lärmschutzvorrichtung dem AG vorzulegen. Die Auflagerung der nicht mit dem Steher fix verschraubten Wandteile muss mindestens 4 cm betragen. 2. Angeführte Normen und Richtlinien Anforderungen für Vermeidung von Vogelanprall an Glasflächen - Experimentelle Untersuchungen zur Wirksamkeit von Glas-Markierungen unter natürlichen Lichtbedingungen im Flugtunnel http://wua-wien.at/images/stories/naturschutz_stadtoekologie/vogelschlagstudie-2007.pdf Lärmschutzwandelemente Material x und unterschiedlicher Abmessungen zwischen Stützen spielfrei und lärmdicht gemäß den Anforderungen versetzen. Die Beistellung der LSW-Elemente erfolgt durch den Auftraggeber (AG) frei Baustelle. 420308 Die Leistung beinhaltet auch: • sämtliche Erschwernisse und Anpassungen im Freilandbereich und auf Kunstbauten. 420308F Z Schonend abgetragene LSW-Elemente versetzen Schonend abgetragene und seitlich gelagerte LSW-Elemente lagerichtig wieder versetzen. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . ABK-LV V8.3a-BC23 385,00 m2 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV PP: . . . . . . . . . . . . IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 47/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 4205 11.05.2022 Instandsetzung LSW EUR LB-FSV-VI-006 Z Lärmschutzwandelemente Straßenbau ASFiNAG Ergänzende ständige Vorbemerkungen Für alle Wandkonstruktionen hat der AN die schalltechnischen Kennwerte durch ein Gutachten einer staatlichen autorisierten und akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. Die Mindestanforderung an schalltechnischen Kennwerte sind dem lärmtechnischen Gutachten bzw. den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen. Abweichend zur ZTV-LSW wird festgelegt, dass die Prüfzeugnisse im Regelfall immer vorzulegen sind. Die Prüfzeugnisse für die Luftschalldämmung gem. ÖNORM EN 1793-6 und für die Schallreflexion gem. ÖNORM EN 1793-5 sind 14 Tage nach Auftragserteilung, spätestens jedoch ein Monat vor dem Versetzen der Lärmschutzelemente dem AG vorzulegen. Schalldämmung: Die Schalldämmung darf an Stehern, Stößen, Dehnfugen, Übergängen und Einbauten wie z.B. Türen, usw. nicht vermindert sein. Als maßgebender Schalldämmwert ist DL R gemäß Ö-NORM EN 1793-2 heranzuziehen. Schallabsorption: Als maßgebender Schallabsorptionsgrad ist DL α gemäß ÖNORM EN 1793-1 zu verwenden. Luftschalldämmung: Die Luftschalldämmung darf an Stehern, Stößen, Dehnfugen, Übergängen und Einbauten wie zB. Türen, usw. nicht vermindert sein. Als maßgebender Luftschalldämmwert sind dazu DL SI,G (Gesamt – Steher + Element) bzw. DL SI,P (Steher) und DL SI,E (Element) gemäß ÖNORM EN 1793-6 heranzuziehen. Schallreflexion: Als maßgebender Schallreflexionsindex ist DL RI gemäß ÖNORM EN 1793-5 zu verwenden. 420509 Z Compriband verlegen 420509A Z Compriband 40/40mm, selbstklebend, zusammendrückbar, liefern und montieren. Die Compribänder sind so einzubauen, dass ein dichter Abschluss gegeben ist und die lärmschutztechnischen Vorgaben des AG im Rahmen einer Abnahmeprüfung des Lärmschutzbauwerkes eingehalten werden. Das Compriband wird zwischen Betonsockelelement und LSW-Element eingelegt, soweit das LSW-Element in diesem Bereich bis auf den Betonsockel ausgebaut und wieder eingebaut wird. Die Vergütung erfolgt nach Metern eingelegtem Compriband. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 420511 Z Fugenverschluss zwischen Steher und Sockelelemente 420511A Z Fugenverschluss zw. Steher und Sockelelemente 550,00 m PP: . . . . . . . . . . . . Zur Optimierung der Lärmschutzwirkung sind entlang der gesamten LSW die Fugen zwischen Stehern und Sockelelementen in geeigneter Weise zu verschließen ("Acrylmaterial" bzw. "Silikon"). Die Leistung beinhaltet auch - Beistellung erforderliches / geeignetes Material ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV
Seite 48/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 Instandsetzung LSW - Durchführung der Arbeiten / Leistungen an im Bestand verbleibenden Sockelelementen EUR Die Vergütung erfolgt nach Meter verschlossener Fuge L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 420512 Z Farbige Kennzeichnung Holzelemente 420512A Z Farbige Kennzeichnung Holzelemente 430,00 m PP: . . . . . . . . . . . . Farbige Kennzeichnung der Mindestauflagerlängen an ausgehängten und wieder zu versetzende Holzelementen (Bereich Ecksteher) Die Leistung beinhaltet auch - Beistellung erforderliches / geeignetes Material für die dauerhafte Kennzeichnung - Durchführung der Arbeiten / Leistungen an den ausgebauten und für den Wiedereinbau vorgesehenen LSW Holzelementen - Kennzeichnung an der Vorder- und Rückseite der Elemente Die Vergütung erfolgt nach Stk. LSW Kassette (Leistungen an beiden Seiten, Vorder- und Rückseite) L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 420513 32,00 Stk PP: . . . . . . . . . . . . Z Seilsicherung der Lärmschutzwandkassetten bei den Stehern herstellen. Seile und Befestigungsmittel sind aus nichtrostendem Stahl nach ÖNORM EN ISO, Werkstoff Nummer 1.4401 oder gleichwertig (z.B. 1.4571) auszuführen. Seildurchmesser: mind. 4mm 420513A Z Seilsicherung LSW Kassetten Seilsicherung der Lärmschutzwandkassetten (Holz) bei den Stehern herstellen. Jede Kassette ist zweimal je Seite zu sichern. Die Leistung beinhaltet auch: - Die Herstellung aller für die Befestigung der LSW Kassetten notwendigen Leistungen - Befestigungsmaterialien Verrechnet wird: • nach Stück gesicherter LSW Kassette (zwei (2) Stellen je Element sichern), d.h. ein LSW Element (Holz) beinhaltet zwei (2) Sicherungen und wird als ein (1) Stück vergütet. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . LG 42 ABK-LV V8.3a-BC23 Lärmschutzbauten 18,00 Stk Summe AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV PP: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 49/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 02 Instandsetzung LSW 98 Regiearbeiten EUR LB-FSV-VI-006 Ständige Vorbemerkungen 1. Abrechnung Die Vergütung für den Einsatz der Arbeitskräfte und der Geräte erfolgt nur für die tatsächliche Beistellungszeit (= Arbeitszeit und allfällige Zeit für Zu- und Abgang der Arbeitskräfte bzw. Zu- und Abtransport der Geräte). Die Kosten für das Auf- und Abladen sowie für den An- und Abtransport von Geräten (z.B. Tieflader u.dgl.) sind in dem Ausmaß zu vergüten, als dies für den Einsatz in Regie erforderlich ist. Der Auftragnehmer muss den voraussichtlichen Aufwand für den An- und Abtransport von Geräten von Baustofflieferungen oder Fremdleistungen vor dem Ausführen der Regieleistungen bekanntgeben und die Zustimmung des Auftraggebers einholen. Andernfalls wird im Zweifelsfall angenommen, dass sich das jeweilige Gerät auf der Baustelle befindet bzw. dass für Baustofflieferungen oder Fremdleistungen keine Transportkosten anfallen. 2. Preisbildung Mit den Regiepreisen für Regieleistungen sind abgegolten: • der Regielohnpreis gemäß ÖNORM B 2061, • die Kosten für die erforderliche Arbeitsvorbereitung, • die Kosten für das Beistellen der Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge, welche nicht in der ÖGBL enthalten sind. • die Kosten für den Ersatz oder Instandhaltung und den Verschleiß von Werkzeugen (z.B. Bohrer, Meißel, Schleifscheiben u.dgl.). Die Kosten für die erforderliche Aufsichtstätigkeit sowie für die Leistungen der in unmittelbarem Zusammenhang damit tätigen Angestellten des Auftragnehmers sind bei angehängten Regieleistungen mit den Einheitspreisen der Baustellengemeinkosten, bei selbstständigen Regieleistungen mit den Regiepreisen der Regieleistungen abgegolten. 3. Technische Vertragsbedingungen Für diese Leistungsgruppe sind keine technischen Vertragsbedingungen vorgesehen. 4. Angeführte Normen und Richtlinien ÖBGL: Österreichische Baugeräteliste; Herausgeber: Vereinigung der industriellen Bauunternehmungen Österreichs, ÖNORM B 2061: Preisermittlung für Bauleistungen. 9801 Regie Arbeiter Ständige Vorbemerkungen 1. Allgemeines Es wird nur der Regiestundenpreis jener Beschäftigungsgruppe bzw. Lohngruppe vergütet, welche der erbrachten Regieleistung entspricht. 2. Überstundenvergütung Bei vom Auftraggeber angeordneten Überstunden erfolgt die Vergütung wie folgt: Die tatsächliche, bei zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden gemäß Kollektivvertrag geleistete Stundenanzahl wird bei a) Stunden mit 50-%igem Zuschlag gemäß Kollektivvertrag mit 4/3, b) Stunden mit 100-%igem Zuschlag gemäß Kollektivvertrag mit 5/3, c) Ersatzruhepflichtigen Stunden mit 7/3 multipliziert. Der Regiepreis bleibt unverändert. ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 50/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 02 Instandsetzung LSW 980101 Bauarbeiter Mischpreis EUR LB-FSV-VI-006 Einsatz von Bauarbeitern ohne Unterscheidung der Beschäftigungsgruppe II bis IV gemäß Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 9802 125,00 h PP: . . . . . . . . . . . . Regie Geräte ÖBGL Ständige Vorbemerkungen 1. Preisbildung Mit den Regiepreisen für die Gerätemiete sind der Regiezuschlag und die Gesamtgerätekosten gemäß ÖBGL, in der letzten vor dem Beginn der Angebotsfrist erschienenen Fassung einschließlich allfälliger Ergänzungen und Berichtigungen, jedoch ohne Bedienung abgegolten. Die Valorisierung der ÖBGL bis zur Preisbasis ist mit den Einheitspreisen abgegolten. Der Abrechnung zugrunde zulegen sind die ÖBGL Werte des Basisjahres. 2. Vergütung des Bedienungspersonals Die Kosten der erforderlichen Arbeitskräfte für die Bedienung der Geräte werden nach den Positionen der ULG 98.01 gesondert vergütet. 3. Verrechnungshinweise Erforderlichenfalls sind die Werte ÖBGL zu interpolieren. Zusatzausrüstungen gemäß ÖBGL werden nur vergütet, wenn sie für die Regieleistung erforderlich sind. Kommentar: Beispiel für die Anwendung der LB-Positionen der ULG 98 02: A. Ausschreibung: Es sollen z.B. 150 Regiestunden für ein Gerät mit einem Stundensatz von 20,00 EUR gemäß ÖBGL und einer Leistung von 60 kW ausgeschrieben werden. LB-Pos. 98 02 01: Anteil Gerätemiete: Es sind 150 Stunden (HR) x 20,00 EUR = 3.000 VE auszuschreiben. LB-Pos. 98 02 03: Anteil Betriebsstoffe: Es sind die Kilowatt-Stunden der einzelnen Geräte, unter Berücksichtigung dessen, dass 1 VE 10 kWh entspricht, auszuschreiben. Daher 150 HR x 60 kW Motorleistung / 10 = 900 VE. B. Angebot: LB-Pos. 98 02 01: Als Regiepreis ist der Eurobetrag anzubieten, der für den Gerätemietsatz von 1,0 EUR gemäß ÖBGL begehrt wird, z.B. bei einer Abminderung der ÖBGL-Sätze auf 60 % (berücksichtigt die angenommene Abminderung z.B. 50% sowie die Valorisierung der ÖBGL-Werte auf die Preisbasis mit 20%) und einem Gesamtzuschlag für Gerät von 8,3% ergibt sich ein Regiepreis von 0,5 x 1,2 x 1,083 = 0,65 EUR. LB-Pos. 98 02 03: Anzubieten ist der Eurobetrag, der für 10 Kilowattstunden begehrt wird, z.B. 1,8 Liter Diesel je 10 Kilowatt und einem Dieselpreis von 0,886 EUR und einem Gesamtzuschlag von 8,3% ergibt sich ein Regiepreis von 1,8 x 0,886 x 1,083 = 1,73 EUR. C. Abrechnung: Es war z.B. ein Hydraulikbagger mit Raupenfahrwerk > 6 t, Kenngröße der ÖBGL, Nr. D.1.00.0050 mit 60 kW Motorleistung, 35 Stunden im Einsatz. LB-Pos. 98 02 01: Mietsatz je Monat: 3.000,00 EUR (Monatlicher A.u.V. Betrag) + (monatliches Reparaturentgelt) + 2.080,00 = 5.080,00 EUR. Mietsatz je Stunde = Mietsatz je Monat geteilt durch 170 (Stundenzahl pro Monat laut ÖBGL), somit 5.080,00 : 170 = 29,88 EUR/HR. Es sind daher 35 HR x 29,88 = 1.045,80 VE abzurechnen. Das ergibt mit dem angebotenen ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 51/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 02 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 Instandsetzung LSW EUR Regiepreisen von 0,65 EUR/VE eine Abrechnungssumme von 0,65 x 1.045,80 = 679,77 EUR. LB-Pos. 98 02 03: Motorleistung 60 kW Es sind 35 HR x 60 / 10 = 210 VE abzurechnen. Das ergibt mit dem angebotenen Regiepreisen von 1,73 EUR/VE eine Abrechnungssumme von 210 x 1,73 = 363,30 EUR. 980201 Anteil Gerätemiete - ÖBGL Anteil Miete für den Einsatz von Geräten in Regie, Verrechnung nach ÖBGL. Die Verrechnungseinheit entspricht dem einstündigen Einsatz eines Gerätes mit einem Stundengerätemietsatz von EUR 1,-- gemäß ÖBGL. Die Verrechnungsmenge ergibt sich aus der Multiplikation der Stunden des Geräteeinsatzes und der Gerätekosten je Stunde. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 4 600,00 VE 980203 PP: . . . . . . . . . . . . Anteil Betriebsstoffe - ÖBGL Anteil Betriebsstoffe einschließlich Schmierstoffe für den Einsatz von Geräten in Regie, Verrechnung nach ÖBGL. Die Verrechnungseinheit entspricht dem einstündigen Einsatz eines Gerätes mit einer Motorleistung von 10 kW. Die Verrechnungsmenge ergibt sich aus der Multiplikation der Arbeitszeit (Betriebszeit + Rüstzeit) und der durch 10 zu dividierten Motorleistung des eingesetzten Gerätes. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 2 000,00 VE 9805 PP: . . . . . . . . . . . . Regie Baustofflieferungen, Fremdleistungen Ständige Vorbemerkungen 1. Verrechnung Die Verrechnung erfolgt nach Verrechnungseinheiten (VE). Die Verrechnungsmenge entspricht dem Rechnungsbetrag in EUR (ohne Ust.), welcher vom Auftragnehmer für die Lieferung von Baumaterialien frei Verwendungsstelle bzw. für Fremdleistungen aufgewendet wird. Der Rechnungsbetrag ist durch saldierte Rechnungen nachzuweisen und muss allfällige gewährte Rabatte berücksichtigen. Skonti (Nachlässe bei früherem Zahlungsziel) oder Zinsen für verspätete Zahlungen bleiben unberücksichtigt. 980501 Baustofflieferungen Baustofflieferungen im Zuge von Regiearbeiten. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 5 500,00 VE 980502 PP: . . . . . . . . . . . . PP: . . . . . . . . . . . . Fremdleistungen Fremdleistungen im Zuge von Regiearbeiten. L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 5 500,00 VE ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 52/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 02 Instandsetzung LSW LG 98 Regiearbeiten Summe . . . . . . . . . . . . OG 02 Instandsetzung LSW Summe . . . . . . . . . . . . ABK-LV V8.3a-BC23 LB-FSV-VI-006 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV EUR IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 53/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis 11.05.2022 OG 04 LSW-ELEMENTE ALU 42 Lärmschutzbauten EUR LB-FSV-VI-006 Ständige Vorbemerkungen 1. Allgemeines Es gilt die ZTV-LSW. Wenn einzelne Punkte der ZTV-LSW im Widerspruch zu in Österreich gültigen Normen und Richtlinien stehen, gelten die österreichischen Regelungen. 2. Nutzungsdauer In Abänderung der ZTV-LSW muss die Alterungs- und Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile mindestens 20 Jahre betragen. 3. Ausführung von Lärmschutzwänden an Bahnstrecken Zusätzlich zu den Bestimmungen der ZTV-LSW und den unter Punkt 8. "Verweis auf technische Normen und Vertragsbedingungen" angeführten Regelwerken, gelten die RVE 04.01.01, sowie die ÖBB-Lärmschutzregelplanungen, die Normen ÖNORM EN 16272-1 und ÖNORM EN 16272-2. Wenn einzelne Punkte der ZTV-LSW im Widerspruch zu in Österreich gültigen Normen und Richtlinien bzw. der Lärmschutzregelplanungen stehen, gelten die in Österreich gültigen Normen, Richtlinien und die ÖBB-Lärmschutzregelplanung. Für die Ausführung von Lärmschutzwänden an ÖBB-Bahnstrecken gilt das Regelwerk 09.11 - Lärmschutz vollinhaltlich. ÖBB-Regelpläne Die angeführten Regelpläne sind auf "www.oebb.at/normenkauf" zu finden. Für die erforderlichen Prüfungen und Zulassungen von Lärmschutzwandkassetten gilt die RVE 04.01.01. 4. Ausführung von Lärmschutzwänden an Autobahnen und Schnellstraßen Zusätzlich zu den Bestimmungen der ZTV-LSW und den unter Punkt 8. "Verweis auf technische Normen und Vertragsbedingungen" angeführten Regelwerken, gelten die Lärmschutz-Regelpläne des Planungshandbuchs Straße der ASFINAG. Die angeführten Regelpläne sind auf "www.asfinag.net/planung/plapb/bau" zu finden. 5. Erdungen bei Lärmschutzwänden Sämtliche Erschwernisse durch allfällige Erdungsherstellung sind mit den Einheitspreisen abgegolten. 6. Feuerverzinkung Sämtliche Konstruktionselemente und Blechteile aus Stahl müssen nach deren Bearbeitung mit einer Feuerverzinkung nach ÖNORM EN ISO 1461 hergestellt werden. Jeder Bauteil ist ein wesentlicher Teil. 7. Abnahmeprüfung Der AG veranlasst die erforderlichen Prüfungen um die Erzielung der in der Ausschreibung definierten Mindestanforderungen zu überprüfen. Die Luftschalldämmung und Schallreflexion wird im eingebauten Zustand am fertiggestelltem Lärmschutzsystem/der Lärmschutzwand gemäß ÖNORM EN 1793 Teil 5 und Teil 6 überprüft. Voraussetzung für die Übernahme der Leistung ist ein positives Prüfergebnis der Abnahmeprüfung im eingebauten Zustand, wobei die Anforderungen an die Lärmschutzwand an jeder Stelle zu gewährleisten sind. Die Kosten der Abnahmeprüfung trägt grundsätzlich der AG. Bei negativen Prüfergebnissen trägt die Kosten der AN. 8. Verweis auf technische Normen und Vertragsbedingungen Die Bestimmungen der ÖNORM EN 1793-1, ÖNORM EN 1793-2, ÖNORM EN 1794-1,ÖNORM EN 1794-2, ÖNORM EN 1794-3 und ÖNORM EN 14388 sind einzuhalten. 9. Angeführte Richtlinien und Normen ÖNORM EN 16272-1 "Bahnanwendungen - Oberbau -Lärmschutzwände und verwandte Vorrichtungen zur Beeinflussung der Luftschallausbreitung - Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften - Teil 1: Produktspezifische Merkmale - Schallabsorption (Labormethode) bei diffusen Schallfeldern" ÖNORM EN 16272-2 "Bahnanwendungen - Oberbau - Lärmschutzwände und verwandte Vorrichtungen zur Beeinflussung der Luftschallausbreitung - Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften - Teil 2: Produktspezifische Merkmale - Luftschalldämmung (Labormethode) bei diffusen Schallfeldern Lärmschutzwände " ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 54/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 04 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 LSW-ELEMENTE ALU EUR ÖNORM EN 1793-1 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften - Teil 1: Produktspezifische Merkmale der Schallabsorption in diffusen Schallfeldern" ÖNORM EN 1793-2 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften - Teil 2: Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften, produktspezifische Merkmale der Luftschalldämmung in diffusen Schallfeldern" ÖNORM EN 1793-5 "„Lärmschutzvorrichtungen an Straßen - Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften – Teil 5: Produktspezifische Merkmale – In – situ Werte der Schallreflexion in gerichteten Schallfeldern" ÖNORM EN 1793-6 „Lärmschutzvorrichtungen an Straßen Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften – Teil 6: Produktspezifische Merkmale – In – situ Werte der Luftschalldämmung in gerichteten Schallfeldern" ÖNORM EN 1794-1 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Nichtakustische Eigenschaften - Teil 1: Mechanische Eigenschaften und Anforderungen an die Standsicherheit" ÖNORM EN 1794-2 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Nichtakustische Eigenschaften - Teil 2: Allgemeine Sicherheits - und Umweltanforderungen" ÖNORM EN 1794-3 "Lärmschutzvorrichtungen an Straßen - Nichtakustische Eigenschaften - Teil 3: Brandverhalten - Brennverhalten von Lärmschutzvorrichtungen und Klassifizierung" ÖNORM EN 14388 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Vorschriften" ÖNORM EN ISO 1461 "Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen" RVE 04.01.01 "Lärmschutzwände - Berechnung und Konstruktion" ZTV-LSW Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen Bezugsstellen ZTV-LSW: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln. 4200 Z Ergänzende Bestimmungen Lärmschutz 420000A Z Ergänzende Bestimmungen Lärmschutzbauten ASFiNAG Nachfolgende Bestimmungen gelten ergänzend zu den ständigen Vorbemerkungen der LG 42 Lärmschutzbauten sowie der ZTV-LSW. 1. Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen Zusätzlich zu den Bestimmungen der ZTV-LSW gelten die Lärmschutz-Regelpläne des Planungshandbuch Straße sowie die Normen ÖNORM EN 1793, ÖNORM EN 1794-1, ÖNORM EN 1794-2, ÖNORM EN 1794-3 und ÖNORM EN 14388. Wenn einzelne Punkte der ZTV-LSW im Widerspruch zu in Österreich gültigen Normen und Richtlinien bzw. den technischen Vertragsbestimmungen stehen, gelten die in Österreich gültigen Normen, Richtlinien und die technischen Vertrgsbestimmungen 2. Ergänzende Richtlinien und Normen Ergänzend gelten die nachfolgend angeführten Richtlinien und Normen: ÖNORM EN 1793-5 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften – Teil 5: Produktspezifische Merkmale - In-situ-Werte der Schallreflexion in gerichteten Schallfeldern" ÖNORM EN 1793-6 "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfeigenschaften zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften - Teil 6: Produktspezifische Merkmale - In-situ-Werte der Luftschalldämmung in gerichteten Schallfeldern" 3. Abnahmeprüfung: Die Abnahmeprüfung erfolgt gemäß ÖNORM EN 1793 Teil 5 und Teil 6. Dazu veranlasst der AG ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 55/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 04 4203 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 LSW-ELEMENTE ALU EUR die erforderlichen Prüfungen um die Erzielung der in der Ausschreibung definierten Mindestanforderung der Luftschalldämmung und Schallreflexion im eingebauten Zustand am fertiggestellten Lärmschutzsystem/der Lärmschutzwand zu überprüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Leistung ist ein positives Prüfergebnis der Abnahmeprüfung im eingebauten Zustand, wobei die Anforderungen an die Lärmschutzwand an jeder Stelle des Lärmschutzsystems / der Lärmschutzwand zu gewährleisten sind. V Lärmschutzwandelemente Straßenbau Ständige Vorbemerkungen 1. Allgemeines Der jeweils angegebene Schallabsorptionsgrad richtet sich nach den Bestimmungen der ZTV-LSW. Demnach gelten gemäß Tabelle 1 >= 8 dB als hochabsorbierend und >= 4 - 7 dB als absorbierend und < 4 dB als nicht absorbierend. Die Schalldämmung DL R von Lärmschutzwänden und ihrer Anschlüsse an andere Bauteile muss der Gruppe B3 (> 24 dB) entsprechen. Für höhere Anforderungen sind entsprechende Aufzahlungspositionen zu verwenden. Für alle Wandkonstruktionen hat der AN die schalltechnischen Kennwerte durch ein Gutachten einer staatlichen autorisierten und akkreditierten Prüfstelle oder einer vom AG anerkannten Prüfstelle nachzuweisen. Abweichend zur ZTV-LSW wird festgelegt, dass die Prüfzeugnisse im Regelfall immer vorzulegen sind. Die Schalldämmung und Luftschalldämmung darf an Stößen, Dehnfugen, Übergängen und Einbauten wie Servicetüren, Brückenschürzen, Betonsockel etc. nicht vermindert sein. Bei lose eingeschobenen akustischen und tragenden Elementen müssen auf der Vorder- und Rückseite elastische Dichtungs- und Klemmprofile zwischen den Steherflanschen und den Elementen eingebaut werden. Schallabsorption: • Als maßgebender Schallabsorptionsgrad ist DLα gemäß ÖNORM EN 1793-1 zu verwenden. Schalldämmung: • Als maßgebender Luftschalldämmwert ist DLR gemäß ÖNORM EN 1793-2 zu verwenden. • Die Schalldämmwirkung hat gemäß EN 1793-2 DLR > 24 dB mindestens zu entsprechen. Das Prüfelement hat einen Steher zu enthalten. Schallreflexion: • Als maßgebender Schallreflexionsindex ist DLRI gemäß ÖNORM EN 1793-5 zu verwenden. Luftschalldämmung: • Als maßgebender Luftschalldämmwert sind dazu DLSI,G (Gesamt – Steher + Element) bzw. DLSI,P (Steher) und DLSI,E (Element) gemäß ÖNORM EN 1793-6 heranzuziehen und hat mindestens ≥ 25 dB entsprechen. Die Prüfzeugnisse sind spätestens ein Monat vor dem Versetzen der Lärmschutzvorrichtung dem AG vorzulegen. Die Auflagerung der nicht mit dem Steher fix verschraubten Wandteile muss mindestens 4 cm betragen. 2. Angeführte Normen und Richtlinien Anforderungen für Vermeidung von Vogelanprall an Glasflächen - Experimentelle Untersuchungen zur Wirksamkeit von Glas-Markierungen unter natürlichen Lichtbedingungen im Flugtunnel http://wua-wien.at/images/stories/naturschutz_stadtoekologie/vogelschlagstudie-2007.pdf 420323 ABK-LV V8.3a-BC23 Aufzahlung (Az) für Gestaltungselemente lt. Detailplan. AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 56/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 04 420323A 11.05.2022 LSW-ELEMENTE ALU V Az Gestaltungselement lt. Detailplan L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 1 280,00 m2 4205 EUR LB-FSV-VI-006 PP: . . . . . . . . . . . . Z Lärmschutzwandelemente Straßenbau ASFiNAG Ergänzende ständige Vorbemerkungen Für alle Wandkonstruktionen hat der AN die schalltechnischen Kennwerte durch ein Gutachten einer staatlichen autorisierten und akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. Die Mindestanforderung an schalltechnischen Kennwerte sind dem lärmtechnischen Gutachten bzw. den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen. Abweichend zur ZTV-LSW wird festgelegt, dass die Prüfzeugnisse im Regelfall immer vorzulegen sind. Die Prüfzeugnisse für die Luftschalldämmung gem. ÖNORM EN 1793-6 und für die Schallreflexion gem. ÖNORM EN 1793-5 sind 14 Tage nach Auftragserteilung, spätestens jedoch ein Monat vor dem Versetzen der Lärmschutzelemente dem AG vorzulegen. Schalldämmung: Die Schalldämmung darf an Stehern, Stößen, Dehnfugen, Übergängen und Einbauten wie z.B. Türen, usw. nicht vermindert sein. Als maßgebender Schalldämmwert ist DL R gemäß Ö-NORM EN 1793-2 heranzuziehen. Schallabsorption: Als maßgebender Schallabsorptionsgrad ist DL α gemäß ÖNORM EN 1793-1 zu verwenden. Luftschalldämmung: Die Luftschalldämmung darf an Stehern, Stößen, Dehnfugen, Übergängen und Einbauten wie zB. Türen, usw. nicht vermindert sein. Als maßgebender Luftschalldämmwert sind dazu DL SI,G (Gesamt – Steher + Element) bzw. DL SI,P (Steher) und DL SI,E (Element) gemäß ÖNORM EN 1793-6 heranzuziehen. Schallreflexion: Als maßgebender Schallreflexionsindex ist DL RI gemäß ÖNORM EN 1793-5 zu verwenden. 420503 Z Lärmschutzwandelemente aus Aluminium pulverbeschichtet, gemäß den lärmtechnischen Mindestanforderungen in erforderlicher Länge liefern und versetzen. Abdichtung beidseitig vertikal, mit an den Seitendeckeln montierter EPDM-Rundschnurdichtung und Dichtungsklemmprofil aus stranggepresstem Aluminium, Bleche und Profile außenseitig polyesterpulverbeschichtet, Schichtdicke mind. 60 μ. Die Leistung beinhaltet auch: • die erforderlichen Dichtungsmaßnahmen. Verrechnet wird: • die Elementlänge mal Elementhöhe. 420503A Z LSW-Aluminium Farbe Vorderseite: lt. Gestaltungsplan Farbe Rückseite: einfärbig; Farbe nach Wahl AN Lärmtechnische Mindestanforderungen: Schalldämmung: gem. ÖNORM 1793-2 - DLR: 25 dB Minimum ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Seite 57/62 LV-Version: 11.05.2022 Leistungsverzeichnis OG 04 11.05.2022 LB-FSV-VI-006 LSW-ELEMENTE ALU Schallabsorption Vorderseite: gem. ÖNORM 1793-1 - DLAlpha: 8dB Minimum EUR Schallabsorption Rückseite: gem. ÖNORM 1793-1 - DLAlpha: 0 dB Minimum Luftschalldämmung: gem. ÖNORM 1793-6 - DLSI: 25 dB Minimum Schallreflexion Vorderseite: gem. ÖNORM 1793-5 - DLRI: 5dB Minimum Schallreflexion Rückseite: gem. ÖNORM 1793-5 - DLRI: 0dB Minimum Blechdicke LSW Elemente: mind. 1,25mm L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 1 280,00 m2 PP: . . . . . . . . . . . . 420507 Z Aufzahlung auf Position "LSW-Aluminium" für die Mehraufwendungen bei der Herstellung der Elemente mit Einrichtungen für eine erleichterte Kontrolle des Kassettenübergriffs bei den Stehern. 420507A Z Aufz. LSW-Aluminium, Kontrolle Übergriff Einschub Aufzahlung auf Position "LSW-Aluminium" für die Mehraufwendungen bei der Herstellung der Elemente mit Einrichtungen für eine erleichterte Kontrolle des Kassettenübergriffs bei den Stehern. Ausführungsdetails siehe Planungshandbuch der ASFINAG, Dokumentennummer 800.100.1514 (Planungshandbuch Straße-Bau). Verrechnet wird: nach m2 eingesetzten neuen Lärmschutzwandkassetten L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 1 280,00 m2 420510 Z Abdeckung Holzelemente 420510A Z Abdeckung Holzelemente PP: . . . . . . . . . . . . Neuherstellung der Holzkassetten - Abdeckungen. Die Ausführung erfolgt gemäß Planungshandbuch der ASFINAG bzw. den Festlegungen in der Baubeschreibung. Die Leistung beinhaltet auch - die Lieferung und Montage - sämtliches Montagematerial - Aufwände / Erschwernisse auf Grund der durchgehenden Montage und im Bereich der LSW Steher L: . . . . . . . . . . . . S: . . . . . . . . . . . . EP: . . . . . . . . . . . . 256,00 m PP: . . . . . . . . . . . . LG 42 Lärmschutzbauten Summe . . . . . . . . . . . . OG 04 LSW-ELEMENTE ALU Summe . . . . . . . . . . . . ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Leistungsverzeichnis LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 Zusammenstellung der Leistungsgruppen LG BEZEICHNUNG OG 02 Seite 58/62 Summe Instandsetzung LSW 02 Baustellengemeinkosten . . . . . . . . . . . . EUR 06 Vor-, Abtrags- und Erdarbeiten . . . . . . . . . . . . EUR 12 Schächte und Abdeckungen . . . . . . . . . . . . EUR 42 Lärmschutzbauten . . . . . . . . . . . . EUR 98 Regiearbeiten . . . . . . . . . . . . EUR OG 02 Instandsetzung LSW . . . . . . . . . . . . EUR OG 04 LSW-ELEMENTE ALU 42 Lärmschutzbauten . . . . . . . . . . . . EUR OG 04 LSW-ELEMENTE ALU . . . . . . . . . . . . EUR Summe LV ABK-LV V8.3a-BC23 . . . . . . . . . . . . EUR AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Leistungsverzeichnis LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 Zusammenstellung der Obergruppen OG BEZEICHNUNG 02 Seite 59/62 Summe Instandsetzung LSW . . . . . . . . . . . . EUR 04 LSW-ELEMENTE ALU . . . . . . . . . . . . EUR Summe LV ABK-LV V8.3a-BC23 . . . . . . . . . . . . EUR AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Leistungsverzeichnis LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 Nachlässe / Aufschläge LG Bezeichnung OG 01 Allgemeine Bestimmungen OG 02 Instandsetzung LSW OG 04 LSW-ELEMENTE ALU LV Seite 60/62 Gesamt Summe inkl. Nachlässe/Aufschläge . . . . . . . . . . . . EUR % Aufschlag/Nachlass . . . . . . . . . . . . % errechneter Betrag Aufschlag/Nachlass . . . . . . . . . . . . EUR Summe LV inkl. proz. Aufschl./Nachl. . . . . . . . . . . . . EUR ABK-LV V8.3a-BC23 Gesamtpreis . . . . . . . . . . . . EUR zuzüglich . . . . % USt. . . . . . . . . . . . . EUR Angebotspreis . . . . . . . . . . . . EUR AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Leistungsverzeichnis Seite 61/62 LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 Schlussblatt Bezeichnung Gesamt Summe LV . . . . . . . . . . . . EUR Summe Nachlässe/Aufschläge . . . . . . . . . . . . EUR Gesamtpreis . . . . . . . . . . . . EUR zuzüglich . . . . % USt. . . . . . . . . . . . . EUR Angebotspreis . . . . . . . . . . . . EUR ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.S33 Kremser Schellstraße INS LSW SCHREBERGARTEN OV Leistungsverzeichnis Seite 62/62 LV-Version: 11.05.2022 11.05.2022 Inhaltsverzeichnis LG BEZEICHNUNG OG 01 Allgemeine Bestimmungen 00 Projektspezifische Bestimmungen Seite 1 OG 02 Instandsetzung LSW Ständige Vorbemerkung der LB 02 Baustellengemeinkosten 06 Vor-, Abtrags- und Erdarbeiten 12 Schächte und Abdeckungen 42 Lärmschutzbauten 98 Regiearbeiten 26 26 29 37 41 43 49 OG 04 LSW-ELEMENTE ALU 42 Lärmschutzbauten 53 53 Zusammenstellung der Leistungsgruppen 58 Zusammenstellung der Obergruppen 59 Nachlässe / Aufschläge 60 Schlussblatt 61 ABK-LV V8.3a-BC23 AVAAGS33 KREMSER SCHNELLSTRASSES33 INS LSW SCHREBERGARTEN OV IHHI Ingenieurbüro e.U.
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