SFH-141231 Fragen an die ASFINAG zur Ausschreibung  ASFINAG Rahmenvereinbarung Lärmschutzkassettenaustausch Teil 1 und Antworten der ASFINAG

Frage 1.1. Weshalb werden Bestimmungen laut 12.7 aufgenommen, wenn Alternativangebote nicht zulässig sind?

Frage 1.2. Sind Alternativangebote also doch zulässig ?



Fragen:
          
01.10.2018 12:32     Zur Ausschreibung: ASFINAG Rahmenvereinbarung Lärmschutzkassettenaustausch Teil 1, A02 Südutobahn , A 10, Tauernautobahn, A11 Karawankn Autobahn Bereich Kärnten

zur Frage 1:

Auf Seite 4 steht  unter B108E Ausschluß von Altentativ- und Änderungsangebote

" Alternativangebote und Abänderungsangebote sind nicht zulässig... "

Auf Seite 15 von B.4 Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen , Bauleistungen steht:

"12.7. Haftung und Riikotragung bei Alternativangbeote und Ergänzungsnagebpten

" " Der Auftragnehmer übernimmt für die von seinem Alternativangebot betroffefenn Leistungen eine Mengengarantie  .. "

Frage 1.1.

Weshalb werden Bestimmungen laut 12.7 aufgenommen, wenn Alternativangebote nicht zulässig sind.

Frage 1.2.

Sind Alternativangotebe also doch zulässig ?


Zu: Frage 2
Auf Seite 43 der  B3 Technische Vertragsbestimmungen für den Strassen und Brückenbau , Bauleistunen steht:


3.1.2.42 Lärmschutzbauten
4. Lärmschutzmaterialien
4.3. Lärmschutzelemente aus Holz,

Frage 2.1.
Die Ausschreibung enthält doch den " Abbruch  " von Lärmschutzkassetten. Warum werden dann  die Anforderungen an Lärmschutzmaterialien beschreiben ?

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