SFH-141231 Fragen an die ASFINAG zur Ausschreibung ASFINAG Rahmenvereinbarung Lärmschutzkassettenaustausch Teil 1 und Antworten der ASFINAG
Frage 1.1. Weshalb werden Bestimmungen laut 12.7 aufgenommen, wenn Alternativangebote nicht zulässig sind?
Frage 1.2. Sind Alternativangebote also doch zulässig ?
Fragen: 01.10.2018 12:32 Zur Ausschreibung: ASFINAG Rahmenvereinbarung Lärmschutzkassettenaustausch Teil 1, A02 Südutobahn , A 10, Tauernautobahn, A11 Karawankn Autobahn Bereich Kärnten
zur Frage 1:
Auf Seite 4 steht unter B108E Ausschluß von Altentativ- und Änderungsangebote
" Alternativangebote und Abänderungsangebote sind nicht zulässig... "
Auf Seite 15 von B.4 Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen , Bauleistungen steht:
"12.7. Haftung und Riikotragung bei Alternativangbeote und Ergänzungsnagebpten
" " Der Auftragnehmer übernimmt für die von seinem Alternativangebot betroffefenn Leistungen eine Mengengarantie .. "
Frage 1.1.
Weshalb werden Bestimmungen laut 12.7 aufgenommen, wenn Alternativangebote nicht zulässig sind.
Frage 1.2. Sind Alternativangotebe also doch zulässig ?
Zu: Frage 2 Auf Seite 43 der B3 Technische Vertragsbestimmungen für den Strassen und Brückenbau , Bauleistunen steht:
3.1.2.42 Lärmschutzbauten 4. Lärmschutzmaterialien 4.3. Lärmschutzelemente aus Holz,
Frage 2.1. Die Ausschreibung enthält doch den " Abbruch " von Lärmschutzkassetten. Warum werden dann die Anforderungen an Lärmschutzmaterialien beschreiben ?
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. Antworten der ASFINAG vom ...
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