SFH-0631


An das
Landesgericht Salzburg
Rudolfsplatz 2
5020 Salzburg

eu/kö-5.doc

PERTPa/Republ2

 

GZ  12 Cg 140/05v

 

Klagende Partei:

Dr. Paul PERTERER
Löhnersbachweg 102, 5753 Saalbach

e-mail: » ledererguetl@saalbach.net

vertreten durch:

R 585040

 

        RECHTSANWALT

           DDR. MANFRED KÖNIG

  A-5760 SAALFELDEN, LOFERERSTR. 46

           TEL. 06582/73180, FAX DW 10

              PSK 7170.012 BLZ 60000

                      CODE R585040

 

als bestellter Verfahrenshelfer zu 12 Nc 3/05p

 

Beklagte Parteien:

1.  LAND SALZBURG
Chiemseehof, 5010 Salzburg

vertreten durch:

Rechtsanwälte

Univ. Prof. Dr. Friedrich HARRER

Dr. Iris HARRER-HÖRZINGER
Kranzlmarkt 6, 5020 Salzburg

Gleichschrift gemäß § 112 ZPO

mit e-mail: » office@rae-harrer.at

 

 

2. REPUBLIK ÖSTERREICH

vertreten durch:

Finanzprokuratur
Singerstraße 17-19, 1011 Wien
Gleichschrift gemäß § 112 ZPO

                                                         mit e-mail: post.fp09.fpr@bmf.gv.at

 

wegen:             Leistung           € 376.454,15 s.A.                 

                        Feststellung        40.000,--

                        Gesamt            € 416.545,15

                                                                        

                                                           3-fach

1 HS

 

B E R U F U N G

In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die klagende Partei binnen offener Frist gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 01.06.2007, 12 Cg  140/05v, zugestellt am 05.06.2007 das Rechtsmittel der

 

B E R U F U N G

 

            an das Oberlandesgericht Linz und führt dazu aus wie folgt:

 

1. Berufungserklärung:

 

Das oben angeführte Urteil wird vollinhaltlich angefochten.

 

2. Berufungsgründe:

 

2.1. Unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen

sowie Aktenwidrigkeit::

 

a. Das Erstgericht stellt auf S. 32 ff des angefochtenen Urteils als erwiesen fest, der Kläger habe gegen seine Dienstpflichten iSd §§ 43 ff BDG 1979 verstoßen und seine Dienstpflichten in mehreren, genau aufgelisteten Fällen nicht erfüllt. Das Erstgericht hat es jedoch unterlassen, diesen disziplinären Tatbeständen die entsprechenden Stellungnahmen und Rechtfertigungen des Klägers gegenüberzustellen, welche von keiner der bisher vom Kläger angerufenen innerstaatlichen Instanzen bei der eigenen Entscheidungsfindung nach dem Grundsatz der vollständigen Beweisaufnahme und der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 1 MRK hinreichend berücksichtigt worden sind.

 

b. Die angefochtene Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes fußt auf einer ohne jede Wertung erfolgten unrichtigen Übernahme des Inhaltes der Disziplinarakten und besteht daher zwischen dieser wesentlichen Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes und dem Prozessakt ein Widerspruch. Insgesamt entsteht durch die einseitige Sachverhaltsfeststellung der unrichtige Eindruck, die Entlassung des Klägers sei von vornherein zu Recht erfolgt. Demgegenüber stehen die Ergebnisse in den Views des Menschenrechtausschusses, wonach der Kläger in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht verletzt worden ist.

 

c. Der Berufungswerber begehrt daher die Feststellung, dass der disziplinarbehördliche Ausspruch der Entlassung des Klägers im Disziplinarerkenntnis vom 23.9.1999 von einem rechtswidrig zusammengesetzten Senat erfolgt ist und zwar ohne ausreichende Berücksichtigung seiner eigenen Rechtfertigungen und Beweisanträge, wodurch der Kläger in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht verletzt worden ist.

 

2.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache:

 

a. Einerseits bejaht das Erstgericht richtigerweise seine Zuständigkeit nach dem AHG, andererseits verneint es jedoch zu unrecht die Ansprüche des Klägers aus den vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Rechtsverletzungen zum Nachteil des Berufungswerbers im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Landesdienst. Die nach Art. 5 Abs. 4 Fakultativprotokoll in den Views vom 20.7.2004 getroffenen Auffassungen binden die innerstaatlichen Gerichte und Behörden als völkerrechtliche Sachentscheidungen, da Österreich seinerzeit dem CCPR beigetreten ist.

 

b. Der UN-Menschenrechtsausschuss ist in seinen views vom 20.8.2004 als Folge der
begründeten und zulässigen Individualbeschwerde des Beschwerdeführers Dr. Paul        Perterer vom 31.7.2001 gegen die Republik Österreich zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer
       a) in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht durch unzulässige Zusammensetzung der Disziplinarkommission und
       b) in seinem Recht auf Gleichheit vor Gericht wegen unangemessen langer Verfahrensdauer von insgesamt 57 Monaten
       jeweils gemäß Art. 14 Abs. 1 CCPR verletzt worden ist und daher die Republik Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich die Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

c.  Zusätzlich ist dem Berufungswerber Dr. Paul Perterer durch die vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Grundrechtsverstöße auch legislatives Unrecht widerfahren, da es die beklagten Parteien unterlassen haben, ein dem Art. 6 EMRK und Art. 14 CCPR iVm Art. 25 und 26 CCPR entsprechendes Beamtendienstrechtsgesetz  bzw. Salzburger Gemeindebedienstetengesetz zu erlassen.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 5 Salzburger Gemeindebedienstetengesetz enthält
keine exakte Trennung zwischen Ankläger und Richter und hat diese völkerrechts-
widrige Norm den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht ebenso verletzt wie in seinem Recht auf Gleichheit vor Gericht durch die überlange Verfahrensdauer von 57 Monaten.
Das Land Salzburg und die Republik Österreich als Beschwerdegegner  haben es entgegen ihren Verpflichtungen aus dem Fakultativprotokoll und dem Weltpakt unter Missachtung der 90-tägigen Erledigungsfrist, gerechnet ab dem 3.8.2004, bis heute unterlassen, die fristgerecht geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers zu erfüllen bzw. ihm die Durchsetzung seiner Forderungen etwa durch amtswegige Wiederaufnahme des seinerzeitigen Disziplinarverfahrens zu ermöglichen.    
        
d. Der Österreichische Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass aus der Verletzung von Verfahrensvorschriften der zuständige Rechtsträger auch für alle vermögensrechtlichen Nachteile haftet, die der betroffenen Person erwachsen, insbesondere bei Verletzung der Senatsbesetzung, der Waffengleichheit, bei der Beweisführung sowie bei Verfahrensverzögerungen (SZ 65/125, SZ 59/93, VwGH Slg 7556, 1 Ob 8/90 und SZ 71/98). Diese angeführten Verfahrensmängel zum erheblichen Nachteil des Klägers haben zu dessen seinerzeitigen Entlassung aus dem Staatsdienst am 23.9.1999 geführt und sind vom Menschenrechtsausschuss in dessen views vom 20.8.2004 gerade diese gravierenden Verletzungen des UN-Paktes vom 16.12.1966 durch die beklagten Parteien mit ausführlicher Begründung gerügt und festgestellt worden, verbunden mit der unmissverständlichen Aufforderung als Rechtspflicht der Republik Österreich und damit auch des Bundeslandes Salzburg zur Einräumung eines wirksamen Rechtsmittels samt Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer.

e.  Die Haftung der Republik Österreich gründet sich auf die völlige Verkennung der
österreichischen Verfassungsordnung durch die Finanzprokuratur als Prozessvertretung der Republik Österreich, wenn diese die im Ergebnis juristisch unhaltbare Behauptung aufstellt, der Weltpakt von 16.12.1966 sei nicht Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung bzw. sei dieser Pakt für den Berufungswerber als Einzelperson nicht unmittelbar anwendbar und darüber hinaus von den Disziplinarbehörden bei der Vollziehung des Salzburger Landesbedienstetengesetzes und des Beamtendienstrechtsgesetzes im seinerzeitigen Disziplinarverfahren gegen den Kläger nicht anzuwenden gewesen.

 

f. Mit dieser völlig verfehlten Rechtsmeinung begründet die Finanzprokuratur jedoch geradezu in klassischer Weise einen Staatshaftungsanspruch des Klägers gegenüber der Republik Österreich für legislatives Unrecht wegen Säumigkeit des österreichischen Gesetzgebers bei der erforderlichen Umsetzung des Weltpaktes (CCPR)  in die innerstaatliche Rechtsordnung. Diesfalls würde zwar eventuell die Amtshaftung des Landes Salzburg als ehemaligen Dienstgeber  für die eingetretenen Vermögensschäden des Klägers wegfallen, gleichzeitig jedoch der Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Republik Österreich wegen rechtswidriger und schuldhafter Säumigkeit bei der völkerrechtlich bindenden Transformation des Weltpaktes in das österreichische Rechtssystem begründet werden (1 Ob 146/00b, JBl 2001, 181 und 1 Ob 80/00x, JBl 2001, 445 = EvBl 2001 /116).

 

g. Der EGMR legt den Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" im Absatz 1 in seiner Judikatur in besonderer Weise extensiv aus. So wird auch der zivilrechtliche Charakter bei einem Ersatzanspruch gegen den Staat wegen schuldhaften Verhaltens seiner Behörden bejaht (EGMR 27.4.1989 Neves e Silva), ebenso bei öffentlich Bediensteten wie beim Kläger  im vorliegenden Fall der views des Menschrechtsausschusses (EGMR 17.3.1997 Neigel). Nach Ansicht der views konnte der Beschwerdeführer seine Rechte im Disziplinarverfahren nicht effektiv vertreten und sei vor allem sein Recht auf ein unparteiisches Gericht verletzt worden. Sein Vorbringen in den Disziplinarverfahren ist nicht sorgfältig geprüft worden und sind auch die Entscheidungen der Dienstbehörden nicht hinlänglich deutlich begründet worden. Ebensowenig wurde das gesamte Beweismaterial offengelegt und konnte der Beschwerdeführer auch zu Beweisaufnahmen über strittige Tatsachen nicht ausreichend Stellung nehmen.

 

h. Mit rechtlich bindender Wirkung des Menschenrechtsausschusses steht jedenfalls fest, dass durch die überlange Verfahrensdauer von 57 Monaten für eine Sache von geringer Komplexität durch die österreichischen Behörden das Gebot der Fairness des Art. 6 Abs. 1 MRK („innerhalb einer angemessenen Frist") verletzt worden ist. Relevant ist nur die objektive Beurteilung und nicht die allfällige Überlastung von Dienstbehörden (EGMR 26.2.1993, Salesi u.a.m.). Gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR ist Österreich als Vertragsstaat verpflichtet, dem Kläger ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 25.9.2006 ignoriert jedoch diese gesetzliche Verpflichtung zur Wiedergutmachung. Entgegen der Ansicht des Gerichtshofes besteht sehr wohl eine Entschädigungspflicht der Republik Österreich an den Kläger.

 

i. Der Menschenrechtspakt CCPR hat zwar keinen Verfassungsrang und begründet daher keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, sehr wohl aber Verpflichtungen für den Gesetzgeber auf Bundes- und  Landesebene. Die Republik Österreich ist mit BGBl. 105/1988 dem Fakultativprotokoll zum Pakt beigetreten und hat sich damit dem Individualbeschwerderecht gegen die Verletzung der einzelnen Rechte aus diesem Pakt unterworfen. Daher sind Bund und Länder verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften den Individualrechten des Paktes anzupassen, jedenfalls soweit und sobald im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wie im vorliegenden Fall des Klägers vom Menschenrechtsausschuss der UNO Rechtsverletzungen festgestellt werden.

j. Beim gegenständlichen UN-Pakt handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag und erklärt Art. 9 Abs. 1 B-VG die Transformation derartiger Verträge in das österreichische Rechtssystem. Damit ist auch dieser Menschenrechtspakt Bestandteil von Bundes- und Landesrecht geworden. Nach Art. 49 Abs. 1 B-VG ist dieser Pakt im Bundesgesetzblatt ordnungsgemäß kundgemacht und in Kraft gesetzt worden. Der Pakt enthält keinen Erfüllungsvorbehalt hinsichtlich der zum Nachteil des Beschwerdeführers vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Grundrechtsverletzungen, sondern den Sachverhalt nicht betreffende Vorbehalte. Die Republik Österreich hat den Weltpakt und das Fakultativprotokoll ratifiziert, womit völkerrechtlich und innerstaatlich beide genannten Dokumente rechtsverbindlich geworden sind, wenn auch nur auf einfachgesetzlicher Ebene.

k. Nach ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg 2680) bestimmt sich der Rang einer transformierten Regel danach, in welcher Form die betreffende Bestimmung in der österreichischen Rechtsordnung erzeugt werden müsste. Daher sind z.B. Regelungen, die Anknüpfungspunkte für den Geltungsbereich von Geboten und Sanktionen vorsehen, innerstaatlich als Verfassungsrecht anzusehen, weil sie inhaltlich Verfassungsrecht im materiellen Sinn darstellen. Demgemäß ist der gegenständliche Weltpakt vom 16.12.1966 im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung gleichrangig wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950, BGBl. 210/1958 von den innerstaatlichen Organen der Gesetzgebung und Vollziehung anzuwenden. Diese Rechtsanalogie des Weltpaktes zur EMRK gründet sich insbesondere auf Art. 1 ff. Fakultativprotokoll, womit die Republik Österreich als Vertragsstaat des Paktes die Individualbeschwerdemöglichkeit seiner Normadressaten anerkannt hat.

l. Die EMRK verpflichtet gleichermaßen wie der von Österreich ebenfalls ratifizierte
Menschenrechtspakt die Republik als Mitgliedsstaat völkerrechtlich, die in beiden Dokumenten aufgezählten Freiheits- und Menschenrechte aufgrund verfassungsmäßiger
Transformation nach dem B-VG auch innerstaatlich als Grundrechte zu garantieren.  Es besteht somit völkerrechtlich seit der Zustellung der Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses über die Beschwerde des Klägers Dr. Paul Perterer gegen die Republik Österreich für diese seit 3.11.2004 die eindeutige Verpflichtung,  die im
Weltpakt enthaltene und aufgrund der Beschwerdeführung als verletzt festgestellte
Verfahrensschutzbestimmung des Art. 14 CCPR als Grundrecht analog zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg durch Erlassung von einfachen Gesetzen auf Bundes- und Landesebene für den Kläger zu gewährleisten und diesem angemessenen Schadenersatz für erlittenes Unrecht zu leisten (VfSlg 7400 und 12.501 sowie EuGRZ 1979, 454; 1985, 297; 1983, 482; 1979, 626 und 1989, 522).

 

m. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes stützt daher der Kläger seine Ansprüche unmittelbar zurecht auf die Views des Menschenrechtsausschusses und ist damit auch der vorliegende Klagsanspruch nach dem AHG dem Grunde und der Höhe hinreichend begründet. Das konkrete Vorbringen des Klägers über den ihm aus der Verfahrensdauer von 57 Monaten konkret erwachsenen Schaden ergibt sich hinlänglich aus dem umfangreichen Klagsvorbringen unter Punkt 6. „Entschädigungsansprüche" in der Klage vom 4.8.2005. Das Erstgericht hat gemäß seinem Prozessprogramm in keiner der beiden mündlichen Verhandlungen vom 26.4.2006 und 1.2.2007 deshalb keinen Beweisbeschluss hinsichtlich der klägerischen Schadenersatzansprüche gefasst, das zunächst nur über den Anspruchsgrund des Klägers entschieden werden sollte.

 

 

3. Das Oberlandesgericht LINZ als Berufungsgericht wolle:

 

3.1. Eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, der Berufung Folge geben und

a. das angefochtene Urteil abändern und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgeben

in eventu

b. das angefochtene Urteil aufheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Urteiles an das Erstgericht zurückverweisen,

3.2. der Gegenseite den Ersatz der Verfahrenskosten beider Instanzen an die klagende Partei gemäss § 19 a RAO zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.

 

4. Kostenverzeichnis:

Berufung TP 3 B RAT                                                  1.287,--

200 % ES                                                                                 2.574,--

10 % Streitgenossenzuschlag                                            386,--

Nettosumme                                                                              4.247,--

20 % Ust.                                                                                   849,--   

PG Tp 2 GGG                                                            € 10.933,--

insgesamt                                                                              € 20.276,--

 

SAALFELDEN, am 3.7.2007                                    Dr. Paul Perterer    


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