SFH-0410 / Beschluß Verfassungsgerichshof vom 28.02.2006 - Verfahrenshilfe wird abgelehnt

Weder Art 144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Behandlung der vom Antragsteller intendierten "Beschwerde" ein.

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Beschluß Verfassungsgerichtshof vom 28.02.2006 Zl. B 128/06-3
(zugestellt am 06.06.2006):

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird mit folgender Begründung abgewiesen:

  1. Mit Eingabe vom 18.01.2006 beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde "gegen die Republik Österreich ... wegen Nichtumsetzung der Entscheidung des UNO Menschenrechsausschusses vom 20.07.2004".
  2. Weder Art 144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Behandlung der vom Antragsteller intendierten "Beschwerde" ein. Im Hinblick darauf, dass eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof demgemäß als aussichtslos anzusehen ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO (iVm § 35 Abs. 1 VfGG) als unbegründet abzuweisen.
  3. Dies konnte gemäß § 72 Abs. 1 ZPO iVm § 35 Abs. 1 VfGG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Wien, am 28. Februar 2006
Der President:
Dr. K o r i n e k




» SFH-0092 / Antrag Dr. Perterer vom 18.01.2006 auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Republik Österreich - Bundeskanzleramt - Bundeskanzler Dr. Schüssel
wegen Nichtumsetzung der Entscheidung des UNO Menschenrechtsausschusses vom 20.07.2004 - CCPR 1015/2001 / Aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie wird der Antrag gestellt, über den Verfahrenshilfeantrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
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