SFH -1085 Schreiben Dr. Lederbauer an den Verfassungsgerichtshof betr. falscher Berechnung der Fristen durch den VfGH.

Der VfGH hat die Fristen falsch berechnet. Dr. Lederbauer hat sein Anuschen um Fristerstreckung wohl am letzten Tag der Frist, jedenfalls aber rechtzeitig eingereicht.

An den

Verfassungsgerichtshof

ZH Herrn Dr. Hörtenhuber

1010 Wien

Judenplatz 10

Vorab per email: » vfgh@vfgh.gv.at

Persönlich in der Einlaufstelle übergeben

Staathaftungsklage wegen Nichtumsetzung der Views des UN Menschenrechtsausschusses

Beschluss des Verfassungsgerichtshofs A 13/08-16, Falsche Berechnung der Fristen

                                                                                                                      Wien, 06.05.2009

Sehr geehrter Herr Dr. Hörtenhuber,

ich beziehe mich auf das heute mit Ihnen geführte kurze Telefonat, bei dem ich darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Berechnung der Fristen laut Beschluss des Verfassungsgerichtshofs A 13/08-16 vom 23.2.2009 falsch ist.

Ich komme Ihrer Aufforderung nach einer schriftlichen Eingabe im folgenden gerne nach:

Ich habe  bekanntlich beim VfGH eine Staatshaftungsklage eingebracht:

» » SFH-1041 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer vom 31.01.2009 nach Artikel 137 B-VG
wegen Nichtumsetzung der Views des UN-Menschenrechtsausschusses

Nun erhielt ich  den folgenden Beschluss des VfGH:

» » SFH-1084 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer wird mit Beschluss des Verfassungsgerichshofes vom 23.02.2009 zurückgewiesen

Beschluss:

I. Die Anträge vom 31.12.2008 und 13.1.2009 auf Fristerstweckung werden zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. Mit Beschluss vom 7.November 2008 hat der Verfassungsgerichtshof den ( neuerlichen ) Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in dem zu A 13/08 protokollierten Verfahren zurückgewiesen.. In der Folge wurde der Einschreiter mit Verfügung vom 28. November aufgefordert, seine selbst verfasste gemäss § 17 Abs 2 VfGG binnen vier Wochen durch einen ( selbst gewählten ) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach § 19 Abs 3. VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

2. Mit am 31. Dezember 2008 zur Post gegebene Schreiben beantragte der Einschreiter zunächst, die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Verfügung vom 28. November 2008 gesetzte Frist bis 14.Jänner 2009 zu erstrecken.

Die zu eigenen Handen des Einschreiters zuzustellende Verfügung des  Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2008 wurde der Einschreiter durch Hinterlegung am 2. Dezember 2008 zugestellt. Der vom Einschreiter am 31.12.2008 zur Post gegebene Fristerstreckungsantrag ( Ende 30. Dezember 2008 ) und damit verspätet gestellt. Der Antrag auf Fristerstreckung vom 31. Dezember 2008 war daher zurückzuweisen."

Der § 17 Abs 2 VfGG lautet:

" (2) Klagen nach § 37,..... sowie Beschwerden sind, wenn nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs 2 fallen, durch eine bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen."

Der § 19 Abs 1 VfGG lautet:

" Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung mit § 92 nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller , die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind."

Der § 19 Abs 3 VfGG lautet:

(3) " Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangehende Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1.........

2. Die Zurückweisung eines Antrags wegen

a)...

b) Versäumnis einer gesetzlichen Frist

c)....

Auszüge aus dem Schreibens des VfGH A 13/08-7 vom 28.11.2008:

» » SFH-1018 / Mitteilung Verfassungsgerichtshof vom 28.11.2008 an Dr. Lederbauer
... nach Ablehnung der Verfahrenshilfe ist die Klage durch einen Rechtsanwalt einzubringen

" Gemäss § 18 VfGG werden Sie nunmehr aufgefordert, im Sinne des § 17 Abs 2 VfGG Ihre Klage innerhalb von vier Wochen durch einen ( selbst gewählten ) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Sie werden aufmerksam gemacht, dass Ihre Klage nach § 19 Abs 3 VfGG zurückgewiesen wird, wenn Sie dieser Aufforderung nicht entsprechen."

Wenn man in Google " Berechnung von gerichtlichen Fristen " eingibt, erhält man:

» » http://www.help.gv.at/Content.Node/101/Seite.1010130.html

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» »

Berechnung von gerichtlichen Fristen

Gerichtliche Fristen beginnen mit dem Nachfolgetag der Zustellung (persönliche Übernahme) des Schriftstücks » bzw. mit dem Tag nach der Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt und enden am letzten Tag der Frist um 24 Uhr.

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt der Postaufgabe (Datum des Poststempels) oder der Faxübermittlung.

Beispiel:

Bei einer Zustellung am 1. April endet eine zweiwöchige Frist am 15. April um 24 Uhr.

.

Die  Situation im Falle der von mir  eingereichten Staatshaftungsklage ist nu folgende:

  • Hinterlegung des Schriftstücks des VfGH A 13/08-7:                                2.12.2008

  • Abholung des Schriftstücks des VfGH A 13/08-7 durch Dr. Lederbauer:  3.12.2008

  • Beginn der Frist mit dem Tag nach der Hinterlegung des Schriftstücks

  • beim Postamt:                                                                                               3.12.2008

  • Ende der Frist von vier Wochen                                                                 31.12.2008

  • Aufgabe des Fristerstreckungsgesuchs von Dr. Lederbauer:                     31.12.2008

Ich habe  also mein Fristerstreckungsgesuch wohl am letzten Tag der Frist, aber jedenfalls rechtzeitig an den VfGH abgesandt.

Ich stelle nun den Antrag, diesen vom VfGH zu vertretenden gravierenden Fehler  bis

15.5.2009

von amtswegen zu bereinigen und meine Staatshaftungsklage in der eingereichten Form gesetzeskonform zu behandeln.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Wolfgang Lederbauer

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