SFH-0237 / Weitere Strafanzeige vom 19.05.2005 gegen den ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs  Dr. Franz Fiedler ua -

Gesetzwidrige Weisung des Dr. Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechnungshofs Dr. Ginzel - Verdacht auf Amtsmißbrauch

An die
Staatsanwaltschaft Wien
1080 Wien
Landesgerichtsstraße 11

Persönlich übergeben

12 St 585/02 m
Weitere Strafanzeige gegen Dr. Fiedler und Dr. Ginzl wegen des Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt, ergänzende Unterlagen zu Art 126  B-VG


         Wien, den 19.5.2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestatten Sie, dass ich Ihnen als Ergänzung zu meinem Schreiben LEDRH537 vom 3.5.2005 noch folgende Unterlagen zum Thema „ Unvereinbarkeit „  bzw B-VG Novelle BgBl Nr. 143 / 1948 ( Seite 307 bis 320 Anlage ) übermittle.

Beachten Sie bitte die von mit gekennzeichneten Textstellen. Ich gebe dazu folgende Kommentare ab:

1. In der Regierungsvorlage ( Seite 310 ) besteht der Art 126 nur aus einem Absatz.

Der vorgeschlagene Text lautete:
Artikel 126  „ Kein Mitglied des Rechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen „

2. In den „ Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ( Seite 313 ) steht:
„ Die in Artikel 126 enthaltenen Unvereinbarkeitsbestimmungen sind aus sachlichen Erwägungen noch schärfer gefaßt als bisher."

3. Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) wird im Abschnitt „ Zu Art 126 „  eine Begründung für eine Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unter Hinweis auf „ die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen „  wie folgt erläutert.
Zu Artikel 126:
Die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen, die in hervorragender Weise in den Wirtschaftsprozeß eingeschaltet sind, macht es , um eine unbeeinflußte Kontrolle sicherzustellen, erforderlich, den mit Prüfungsaufgaben betrauten Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen und damit die Einschaltung in den Wirtschaftsprozeß zu untersagen. Diesen Absichten trägt die Neufassung der Bestimmung des Artikels 126 Rechung.

4. Wie eindeutig ersichtlich ist betrafen die Überlegungen nur die „ verstaatlichten Unternehmungen „. Es sollte verhindert werden, dass Prüfer des Rechnungshofs Know How, das sie bei einer Prüfung einer verstaatlichten Unternehmung erhalten,  in Form einer „ Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmung „ verwerten.
Diese Bestimmung ist klar und logisch. Keinesfalls war aber gedacht, dass es einem Mitglied des Rechnungshofs laut Verfassung verboten ist, eigene Erfindungen zu machen und diese zu verwerten.

5. Beachten Sie bitte auch folgende unterschiedliche Formulierungen:

Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) steht:
„ …Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen … untersagen „

Im Gesetzesentwurf des Verfassungsausschusses ( Seite 318 ) steht:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „

Der endgültige Gesetzestext ( Seite 307 )  lautet:
„ Ebensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofs an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. „

Es kann also beim Studium der erwähnten Textstellen keinen Zweifel darüber geben,  warum diese Novelle und die Textierung in der zitierten Weise erfolgte.

Der Gesetzgeber verwies auf die Prüfungskompetenz des Rechnungshof für die verstaatlichten Unternehmungen sowie  auf die Sicherstellung einer unbeeinflußten Kontrolle und sprach eindeutig von

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

6. Wie ich schon ausgeführt habe, hatte ich mit der Kontrolle der verstaatlichten Unternehmungen überhaupt nichts zu tun, sondern war in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten tätig.

7. Weiters war ich nie Geschäftsführer meiner Firma, sondern der Alleineigentümer. Es ist unbestritten, dass ich einen Geschäftsführer eingesetzt hatte, der auch intensiv tätig war.
8. Meine ( gesetzeskonform gemeldete und ausgeübte )  Erfindertätigkeit und meine Funktion als Eigentümer kann keinesfalls mit den anlässlich der Verfassungsnovelle im Jahre 1948 gewählten Formulierungen

„ Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen „
bzw
„ Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen „.

gleichgesetzt werden.

9. Sie sehen also, dass die Weisung des ehemaligen Präsidenten des Rechungshof Dr. Franz Fiedler an den Disziplinaranwalt des Rechungshofs Dr. Ginzl, bei der Disziplinarkommission im Rechnungshof meine Entlassung zu fordern,  eindeutig gesetzwidrig war.
Eine gesetzwidrige Weisung stellt aber eindeutig Amtsmissbrauch dar. Hinzu kommen gravierende  Verdachtsmomente gegen Dr. Fiedler , dass er größtes Interesse daran hatte, mich endlich vom Rechnungshof entfernen zu können, weil ich anlässlich einer sehr umfangreichen und schwierigen Prüfung mit seiner Amtsführung und seinem Amtsverständnis nicht einverstanden war.

Ich halte nochmals mit der gebührenden Deutlichkeit fest, dass Dr. Fiedler über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung informiert war. Gerade als Jurist, als Präsident des Rechungshofs und späterer Vorsitzender des „ Österreich Konvents „ hätte er wissen müssen, dass seine Forderung nach meiner Entlassung rechtlich nicht haltbar ist.

10. Aber auch die Befolgung einer gesetzwidrigen Weisung  durch Dr. Ginzl stellt eindeutig Amtsmissbrauch dar.

Ich bin mir bewusst, dass die Beurteilung dieser Causa auch für die Staatsanwaltschaft nicht einfach ist. Dazu kommt, dass diese Causa auch politisch höchst sensibel ist. Es stellt sich – leider erst nachträglich -  die Frage, ob Dr. Franz Fiedler als Präsident des Rechnungshofs
 „ tragbar „ war.

Abschließend möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass ich eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und eine Beschwerde beim UN Ausschuß für Menschenrechte einreichen werde.

Da ich die Vorgangsweise der involvierten Institutionen

Disziplinarkommission im Rechnungshof,
Disziplinaroberkommission,
Verwaltungsgerichtshof,
Verfassungsgerichtshof und
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

nunmehr gut kenne, habe ich mich entschlossen, die gesamte Thematik auf einer eigenen Homer Page

so-for-humanity.com2000.at

zu veröffentlichen.

Ich ersuche Sie daher gegen Dr. Franz Fiedler und Dr. Ginzl entsprechend vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lederbauer


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