SFH-10071  Kommentar Dr. Lederbauer zum " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszaros vom 27.7.2014( Seite 1 )

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Aufgrund entsetzter Anrufe von Freunden halte ich ausdrücklich fest, dass die im folgenden gesannten  Seiten  des " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszarios vollständig wiedergegeben wurden.

Hier ist also das " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszaros vom 27.7.2014 " im Original.

» SFH-10070 Das " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszaros vom 27.7.2014 über Dr. Wolfgang Lederbauer
18 Seiten » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7496&page=

Einleitende Bemerkung

1. Mir fällt auf, dass das Gutachten vom 22.7.2014 stammt. Dr. Meszaros hatte vom Landesgericht für Strafsachen ( Richterin Mag. Adegbite - Lewy )  den Auftrag für die Erstellung eines Aktengutachtens aber schon am 9.8.2012   bekommen. Dieses Aktengutachten sollte innerhalb von wenigen Monaten dem Gericht vorgelegt werden.

Vgl.:

» SFH-8723 Strafverfahren gegen Dr. Lederbauer, , Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Wien und Oberstaatsanwaltschaft vom 24.7.2013
ich erhebe hiermit folgende Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Wien und Oberstaatsanwaltschaft und begründe diese wie folgt:.......

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6480&page=

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2. Bekanntlich habe ich  nach einer Akteneinsicht am 9.7.2014  auf den Aktenvermerk der Richterin Mag. Adegbite - Lewy vom 7.3.2014 sofort reagiert.

Vgl.:

» SFH-10021 Brief Dr. Lederbauer an LG für Strafsachen zH. Mag. Abdegbite - Lewy vom 17.7.2014
Es ist also klar zu erkennen, dass dem Inhalt des von Ihnen verfassten Aktenvermerks vom 7.3.2014 von der Rechtsanwaltskanzlei Kraft & Winternitz klar und deutlich widersprochen wird.

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7433&page=

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3. Es stellen sich nun mehrere gravierende Fragen Stand 1.8.2014:

3.1. Zum Zeitpunkt des " Aktengutachtens "

Es stellt sich die Frage, warum  der Sachverständige Dr. Meszaros sein " Aktengutachten "  nun doch sehr schnell - nach der Konfrontation mit dem Aktenvermerk der Richterin Mag. Adegbite - Lewy vom 7.3.2014  ) -   also innerhalb von zehn Tagen ( 17.7.2014 bis 27.7.2014 ) fertig gestellt hat?

3,2. Zum Umfang des Aktenstudiums und zur Auswahl der zitierten Akten:

Es stellt sich die Frage, warum der Sachverständige Dr. Meszaros sein " Aktengutachten " mit einem Dokument vom 18.7.2007 ( siehe oben ) beginnt  und als jüngstes Dokument eine E mail von Dr. Lederbauer an RA Dr. Christian Winternitz vom 10.2.2014 anführt.

Es stellt sich die Frage, warum der Sachverständige Dr. Meszaros nicht den Aktenvermerk der Richterin Mag. Abdegbite - Lewy vom 7.3.2014  einbezieht, der ihm ja von der  Richterin Mag. Abdegbite - Lewy übersandt worden war.

Vgl.:

» SFH-10003 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Kurt Meszaros vom 9.7.2014
AV des LG f STR vom 7.3.2014...ich habe heute ( am 9.7.2014 ) bei einer Akteneinsicht im LGfSTRS folgenden handschriftlichen Aktenvermerk gefunden:

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7414&page=1

3.3. Zum Auftraggeber des Aktengutachtens:

Es stellt sich die Frage, warum der Sachverständige Dr.Meszaros  schreibt , er habe den Auftrag für ein Aktengutachten von der Staatsanwaltschaft Wien bekommen, obwohl eindeutig erwiesen ist, dass er diesen Auftrag laut Beschluß vom 9.8.2012 vom Landesgericht für Strafsachen (  Richterin Mag. Adegbite - Lewy )  erhalten hatte?

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Weiter Fragen werden zu stellen sein.

Grundsätzliches

Für Gutachten, auch für Aktengutachten sind bestimmte Mindesterfordernisse definiert.

Das " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " wurde in zwei Teilen erstattet:

Teil  " Eingesehen Akten und Befundberichte ( zusammengefasst )

Teil " Gutachten "

Seite 1

Kommentar Dr. Lederbauer zur Seite 1:

Im Briefkopf vom Dr. Meszaros ist angemerkt, dass er

" Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger "

ist.

Als solcher unterliegt er strengen Bestimmungen. Die Qualifikation für die Ausarbeitung von Gutachten wird bekanntlich laufend überprüft.

Dr. Meszaros wird auch beim » Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen genannt.

» Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
www.sachverstaendige.at/
Bietet Informationen rund um die Mitgliedschaft für Sachverständige sowie die
Standesregeln. Enthält die Websites der Landesverbände und eine ...

Die Standesregeln lauten:

» http://www.sachverstaendige.at/standesregeln.html

Standesregeln
Sie können die Standesregeln anhand der folgenden Links online lesen oder als PDF herunterladen. » Standesregeln als PDF

» Vorwort

» SV Eid

» Präambel

» Allgemeine Verhaltensgrundsätze

» Verhalten bei Erstattung von Befunden und Gutachten

» Besondere Bestimmungen für Privatgutachten

» Verhalten gegenüber anderen Sachverständigen

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Auszug:  ( Die Unterstreichungen stammen von mir )

2. Verhalten bei Erstattung von Befund und Gutachten, insbesondere über gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Auftrag

2.1 Der Sachverständige hat die ihm vom Gericht (von der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) für seine Gutachterarbeit erteilten Fristen einzuhalten. Insbesondere hat der Sachverständige nach seiner Bestellung unverzüglich zu prüfen, ob er den ihm erteilten Auftrag innerhalb der festgesetzten Frist verlässlich erfüllen kann.

Unvermeidbare Fristüberschreitungen hat der Sachverständige dem Gericht (der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde) sofort bei Bekanntwerden des Verzögerungsgrundes - jedenfalls vor Ablauf der Frist - mit einem begründeten Ersuchen um Fristerstreckung mitzuteilen. Eine ausdrückliche Regelung dieser Mitteilungspflicht enthält § 357 Abs 1 ZPO.

2.2 Der Sachverständige hat nach seiner Beauftragung unverzüglich und - soweit erforderlich - durch ein erstes Aktenstudium oder durch erste informative Ermittlungen zu prüfen, ob er für den Gutachtensauftrag die erforderliche Sachkompetenz besitzt. Bei Zweifel an seiner Sachkompetenz hat der Sachverständige die Übernahme des Auftrages abzulehnen. Bestehen solche Zweifel für einzelne Teile des Gutachtensauftrages, ist der Auftraggeber darüber zu informieren und ihm die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (die Einholung eines Hilfsgutachtens) vorzuschlagen.

2.3 Der Sachverständige hat dem Auftraggeber unverzüglich und in jedem Stadium der Gutachterarbeit alle Gründe mitzuteilen, die seine Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit fraglich erscheinen lassen könnten. Die Frage einer allfälligen Befangenheit hat der Sachverständige erstmals nach seiner Beauftragung, und zwar auch ohne entsprechenden Hinweis des Auftraggebers oder einer Partei oder eines Beteiligten, zu prüfen. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei seiner Arbeit jeden Anschein einer Befangenheit zu vermeiden.

Gründe, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, liegen etwa dann vor, wenn der Sachverständige mit einer Partei oder einem Beteiligten verwandtschaftliche, engere freundschaftliche oder enge geschäftliche Beziehungen hat, wenn mit einer Partei oder einem Beteiligten ein Streit besteht oder bestanden hat oder wenn der Sachverständige bereits früher mit der Angelegenheit in irgendeiner Weise befasst war (z.B. als Privatgutachter für eine Partei oder einen Beteiligten).

2.4 Liegen Gründe vor, die die ordnungsgemäße Bearbeitung des Gutachtensauftrags hindern (z. B. in zeitlicher Hinsicht wegen Überlastung mit gerichtlichen oder behördlichen Aufträgen oder sonstiger beruflicher Überlastung, in persönlicher Hinsicht wegen Beeinträchtigung der Gesundheit, Befangenheit oder fehlender fachlicher Kompetenz für den konkreten Auftrag), hat der Sachverständige gegenüber dem Gericht (der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde), die Übernahme des Auftrages unter Darlegung des Hinderungsgrundes unverzüglich abzulehnen. In diesem Fall ist ein allenfalls übersendeter Akt sofort zurückzustellen.

2.5 Der Sachverständige hat bei Erstattung von Befund und Gutachten auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verfahrensökonomie zu beachten. Insbesondere hat er sich an den ihm erteilten Auftrag zu halten und eine Auftragsüberschreitung zu vermeiden. Zweifel über den Umfang und Inhalt des Gutachtensauftrags sind durch Rückfragen beim Auftraggeber aufzuklären (vgl. § 25 Abs 1 GebAG). Dabei ist der Sachverständige verpflichtet, den Auftraggeber auf allfällige weitere, für die Gutachtenserstattung relevante Umstände aufmerksam zu machen; er hat auch diesbezüglich die Weisung des Auftraggebers (etwa durch eine Ergänzung oder Änderung des Gutachtensauftrags) einzuholen.

2.6 Der Sachverständige hat den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung auszuführen. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig.

Die bloße Sanktionierung der unkontrollierten, selbständigen Arbeit von anderen Personen durch Unterfertigung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist unstatthaft.

2.7 Der Sachverständige hat bei seiner Arbeit stets höflich und geduldig aufzutreten; er muss auch in seinem sprachlichen Ausdruck um Objektivität und Unparteilichkeit bemüht sein.

Der Sachverständige hat bei der Befundaufnahme und seinen Ermittlungen die Rechte von Parteien und sonstigen Beteiligten zu respektieren. Wird der Sachverständige an der Durchführung von notwendigen Erhebungsarbeiten gehindert, hat er darüber unverzüglich dem Gericht (der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) oder seinem Auftraggeber zu berichten. Vgl dazu die Regelung von Mitwirkungspflichten in § 359 Abs 2 ZPO.

2.8 Bei der Gutachterarbeit hat der von einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde beauftragte Sachverständige die einschlägigen Verfahrens-vorschriften über den Sachverständigenbeweis zu beachten. Soweit ihm der vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde erteilte Auftrag keine besondere Vorgangsweise vorschreibt, hat der Sachverständige bei der Befundaufnahme stets den fundamentalen Verfahrensgrundsatz des beiderseitigen Gehörs zu wahren. Bei den vom Sachverständigen im Auftrag des Gerichts (der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) selbständig geleiteten Ermittlungen hat er auf eine unparteiliche Verfahrensleitung und die Einhaltung der Prinzipien eines fairen Verfahrens zu achten. Vgl dazu die Regelung der Gestaltung der Befundaufnahme in § 127 Abs 2 StPO.

2.9 Der Sachverständige hat in jedem Stadium seiner Gutachterarbeit alles zu unternehmen, um den Fortgang des gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Verfahrens möglichst zu beschleunigen.

2.10 Bei der Befundaufnahme sind folgende Grundsätze zu beachten:

2.10.1. Umfang und Inhalt der Befundaufnahme werden durch den gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen, verwaltungsbehördlichen) Auftrag bestimmt. Ist dessen Inhalt zweifelhaft, ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) um Präzisierung des Auftrags zu ersuchen (oben 2.5).

2.10.2. Ein Augenschein ist grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Die Beiziehung von Hilfskräften ist zulässig (oben 2.6.), sofern die oder der Sachverständige den Ablauf der Untersuchung überblicken, die Hilfskräfte überwachen und ihre Tätigkeit fachlich verantworten kann. In Teilbereichen sind auch Hilfsbefunde als Untersuchungen ohne eigene Begutachtung zulässig.

2.10.3. Bei der Befundaufnahme ist den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Anwesenheit zu geben, soweit dies von den Umständen her möglich ist und die Aufnahme des Befunds oder berechtigte Interessen von Personen nicht gefährdet.

2.10.4. Termine für Befundaufnahmen sind allen Verfahrensparteien und Beteiligten bekanntzugeben.

2.10.5. Bei auftretenden Hindernissen aller Art ist das Gericht oder die Staats-anwaltschaft zu informieren und um Abhilfe zu ersuchen (oben 2.7). Körperliche Integrität und Eigentum anderer sind unbedingt zu wahren. Die Anwendung jeglicher Gewalt ist unzulässig.

2.10.6. Bei der Befundaufnahme sind die allgemein anerkannten Regeln der Gutachtensmethodik im betreffenden Fachgebiet zu beachten.

2.10.7. Sachverständige sind bei der Gutachterarbeit zu objektiver, sachlicher und unparteilicher Vorgangsweise verpflichtet.

2.10.8. Sachverständige haben bei ihrer Tätigkeit den Schutz der Privat- und Intimsphäre sowie den Datenschutz zu wahren. Dies gilt insbesondere für Bild-, Film- und Tonaufnahmen. Im Zweifel ist das Einverständnis der davon betroffenen Personen einzuholen.

2.10.9. Die Befundaufnahme ist hinreichend zu dokumentieren. Erschienenen Auskunftspersonen ist über deren Wunsch eine Bestätigung der Anwesenheit zu erteilen.

2.10.10. Übergebene Urkunden und Augenscheinsgegenstände sowie im Rahmen der Befundaufnahme gewonnene Beweismittel sind – soferne sie nicht dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) übermittelt werden – jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Danach sind sie den Berechtigten auszufolgen.

2.10.11. Es wird empfohlen, zum eigenen Gebrauch angefertigte Aufzeichnungen und Unterlagen nach Beendigung der Gutachtertätigkeit zehn Jahre aufzubewahren.

2.11 Bei der Erstattung des Gutachtens sind folgende Grundsätze zu beachten:

2.11.1. Zu Beginn ist die fachliche Kompetenz (Ausbildung und Qualifikation) für die Erfüllung des Gutachtensauftrags darzulegen, wozu im Bereich des Zertifizierungsumfangs der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung genügt. Wenn der Gutachtensauftrag den Zertifizierungsumfang überschreitet, ist darauf hinzuweisen und darzulegen, aus welchen Gründen die für die Erfüllung des Auftrags notwendige Fachkompetenz ungeachtet dessen vorliegt.

2.11.2. Sodann sind der erteilte Auftrag und die daraus abzuleitenden fachlichen Fragen darzustellen.

2.11.3. Der Sachverständige hat anzugeben, welche Leistungen er persönlich erbracht hat. Die für die Erstattung des Gutachtens herangezogenen Hilfskräfte, Hilfsbefunde und Hilfsgutachten sind genau zu bezeichnen.

2.11.4. Es sind Ort und Zeit der Befundaufnahme sowie die erschienenen Personen anzugeben und der Verlauf der Befundaufnahme darzustellen. Dazu gehören insbesondere die durchgeführten Untersuchungen und Erhebungen, die Angaben der Beteiligten und die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Falls der Sachverständige für die Erfüllung des Auftrags erforderliche Informationen nicht erhalten konnte, hat er im Gutachten darauf hinzuweisen. Ebenso sind allfällig unterbliebene Untersuchungen, die unter Umständen noch möglich wären, anzuführen, wobei auch die Gründe für diese Vorgangsweise anzugeben sind (Negativkatalog).

2.11.5. Der Sachverständige hat anzugeben, von welchem Sachverhalt er bei der Erstattung seines Gutachtens ausgeht (Befund). Werden alternativ mehrere Sachverhalte angenommen und Varianten gebildet, sind beweiswürdigende Ausführungen zu unterlassen.

2.11.6. Sodann sind die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlussfolgerungen und die dabei verwendeten Erfahrungssätze verständlich darzustellen (Gutachten). Das Gutachten hat eine verständliche, nachvollziehbare und überprüfbare Begründung zu enthalten. Der Sachverständige hat die von ihm herangezogenen Quellen (zB Normen, Lehrmeinungen, Praxiserfahrung) anzugeben. Wenn der Sachverständige einzelne Fragen nicht beantworten konnte, hat er im Gutachten darauf hinzuweisen. 

2.11.7. Der Sachverständige hat – soweit zweckmäßig – die wesentlichen Ergebnisse seines Gutachtens in einer Zusammenfassung darzustellen.

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Zu den Standesregeln:

Zu: " ... 2.1 Der Sachverständige hat die ihm vom Gericht (von der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde) für seine Gutachterarbeit erteilten Fristen einzuhalten..."

Der Sachverständige Dr. Meszaros hat also dem Auftrag des Gerichts nicht entsprochen und sein Gutachen nicht innerhalb der gesetzten Frist von vier Monaten vorgelegt.

Der Sachverständige Dr. Meszaros hat - bemerkenswerterweise - das Gutachten, rund zehn Tage, nachdem ich ihn über den seltsamen Aktenvermerk  der Richterin Mag. Adegbite - Lewy vom 7.3.2014 informiert hatte, das Gutachten doch vorgelegt.

Vgl.
» SFH-10070 Das " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszaros vom 27.7.2014 über Dr. Wolfgang Lederbauer
18 Seiten

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7496&page=1

Dazu habe ich bekanntlich meine Kommentare abgegeben:

Vgl.:

» SFH-10071 Kommentar Dr. Lederbauer zum " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszaros vom 27.7.2014 ( Seite 1 )
Die Feststellungen werden Seite für Seite kommentiert

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7497&page=1

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» SFH-10074 Kommentar Dr. Lederbauer zum " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszaros vom 27.7.2014 ( Seite 2 bis 7 )
Die Feststellungen werden Seite für Seite kommentiert

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7500&page=1

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» SFH-10076 Kommentar Dr. Lederbauer zum " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszaros vom 27.7.2014 ( Seite 8 bis 13 )
Die Feststellungen werden Seite für Seite kommentiert

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7502&page=0

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» SFH-10077 Kommentar Dr. Lederbauer zum " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszaros vom 27.7.2014 ( Seite 17 bis 18 )
Die Feststellungen werden Seite für Seite kommentiert

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7503&page=0

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Zu: " ...Unvermeidbare Fristüberschreitungen hat der Sachverständige dem Gericht (der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde) sofort bei Bekanntwerden des Verzögerungsgrundes - jedenfalls vor Ablauf der Frist - mit einem begründeten Ersuchen um Fristerstreckung mitzuteilen. Eine ausdrückliche Regelung dieser Mitteilungspflicht enthält § 357 Abs 1 ZPO..."

Der Sachverständige Dr. Meszaros hat - laut meiner Einsicht in die Akten -  keine Anträge für die Erstreckung der Abgabefrist für sein Aktengutachten gemacht.

Warum nicht ?

Zu: " ...2.10.6. Bei der Befundaufnahme sind die allgemein anerkannten Regeln der Gutachtensmethodik im betreffenden Fachgebiet zu beachten...."


Es ist offensichtlich,dass im Aktengutachten die anerkannten Regeln der Gutachtensmethodik im betreffenden Fachgebiet nicht beachtet werden.

Dieser Thematik wird noch nachgegangen werden.

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Zu: "...2.11.6. Sodann sind die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlussfolgerungen und die dabei verwendeten Erfahrungssätze verständlich darzustellen (Gutachten). Das Gutachten hat eine verständliche, nachvollziehbare und überprüfbare Begründung zu enthalten. Der Sachverständige hat die von ihm herangezogenen Quellen (zB Normen, Lehrmeinungen, Praxiserfahrung) anzugeben. ..."


Der Sachverständige Dr. Meszaros hat die von ihm herangezogenen Quellen (zB Normen, Lehrmeinungen, Praxiserfahrung) nicht  angegeben.

Der Sachverständige Dr. Meszaros schreibt, dass sich das Gutachten auf die Unterlagen des Gerichts  stützt .

Man kann davon ausgehen, dass Sachverständige Dr. Meszaros  den  gesamten Akt zur Verfügung hatte.

Dieser Akt ist aber sehr unübersichtlich und nicht nach den Bestimmungen des GeO angelegt.

Auszug:

» SFH-9602 Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, Fassung vom 30.01.2014
Langtitel Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.). StF: BGBl. Nr. 264/1951

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=118&aid=6907&page=

Auszug: ( Die Unterstreichungen stammen von mir )

II. Allgemeines über Akten

Aktenbildung

§ 371. (1) Die gerichtlichen Protokolle, Berichte, Amtsvermerke und Urschriften sollen wie die Eingaben der Parteien (§ 58) auf Bogen und Blätter im amtlich eingeführten Papierausmaß gesetzt werden. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Lose Zettel und die Rückseite der Zustellausweise dürfen nicht beschrieben werden.

(2) Alle Geschäftsstücke (Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), die dieselbe Sache betreffen sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (§ 372), als der Akt dieser Sache zu vereinigen. In reinen Grundbuchssachen (einschließlich der Sachen des Berg- und Eisenbahnbuches, der Landtafel und der Urkundenhinterlegung) bleibt jedes Geschäftsstück selbständig. Für Justizverwaltungssachen gelten besondere Bestimmungen.

(3) Der Akt ist außen mit dem Aktenzeichen, jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Geschäftszahl (§ 372 Abs. 2) zu versehen. Grundbuchsstücke, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), tragen neben der Geschäftszahl eine Tagebuchzahl.

(4) Wenn mehrere Sachen miteinander verbunden werden, sind die Akten zu einem Aktenbunde zu vereinigen. Die Geschäftsstücke, die nach der Verbindung zuwachsen, werden alle zu einem Akte, dem "führenden", genommen. Zum führenden Akt wird der älteste oder der am meisten vorgeschrittene Akt gewählt. Wird eine Strafsache mit einer anderen (führenden) Sache vereinigt (§ 56 StPO.), so wird ihr Akt unter einer besonderen Ordnungsnummer dem Akte der führenden Sache einverleibt.

(5) In Register- und reinen Grundbuchssachen, Mahn- und Kündigungssachen können die Zustellausweise unter steifen Deckeln abgesondert nach der Folge der Aktenzahlen verwahrt werden.

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Aktenzeichen und Geschäftszahl

§ 372. (1) Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (§ 373), der Aktenzahl (§ 374) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.

(2) Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der Ordnungsnummer (§ 375) die Geschäftszahl, zum Beispiel

oder 3 C 420/50-3 oder 8 Vr 116/50-7.

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  • Aktenzahl

    § 374. Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (§ 359 Abs. 1).

  • Ordnungsnummern; die Zeitfolge als Grundlage der Aktenbildung

    § 375. (1) Die einzelnen Geschaftsstücke sind nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen oder, wie zum Beispiel kürzere Protokolle, Amtsvermerke und Urschriften, nach der Zeitfolge ihrer Errichtung in die Akten zu schreiben, so daß die Reihung der Geschäftsstücke im Akt der zeitlichen Aufeinanderfolge der Verfahrensschritte entspricht. Die Geschäftsstücke erhalten fortlaufende Ordnungsnummern, die in jeder Sache mit 1 beginnen und ohne Rücksicht auf das Jahresende fortlaufen.

    (2) Protokolle, Amtsvermerke und die Urschriften der Erledigungen erhalten auch dann eine neue Ordnungsnummer, wenn sie auf ein schon im Akt befindliches Schriftstück gesetzt werden, vorausgesetzt, daß sie einen Schritt von einiger Wichtigkeit bedeuten. Fehlberichte auf Briefumschlägen und Zustellausweisen werden ebenfalls mit eigener Ordnungsnummer versehen. Die Erledigung eines Geschäftsstückes trägt dessen Ordnungsnummer, wenn sie nicht nach Umfang und Bedeutung als besonderes Geschäftsstück anzusehen ist. Die Urschrift eines Urteiles, eines End- oder eines Meistbotsverteilungsbeschlusses, ein Urteilsvermerk (auch in Säumnisfällen) sowie der Bewilligungsvermerk über eine Exekutionsbewilligung durch ein anderes als das Exekutionsgericht erhalten immer eine eigene Ordnungsnummer. Wenn aber die Urschrift eines im Übertretungsverfahren mündlich verkündeten Urteiles im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO. dem Protokoll einverleibt wird, erhält sie keine eigene Ordnungsnummer.

    (3) Die Urschriften mündlich verkündeter Urteile und Beschlüsse sind tunlichst an der Stelle einzureihen, die dem Zeitpunkte der mündlichen Verkündung entspricht.

    Die Akten sind nicht laut den Bestimmungen des GeO geordnet bzw bezeichnet. Aus diesem Grunde wird von mir nun eine Beschwerde beim LGfSTRS eingereicht werden.

    .

  • Grundsätzlich ist zum " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszaros folgendes zu sagen:

    In einem  Aktengutachten müssen nach den logischen Denkgesetzen im Teil " Befundaufnahme " alle wesentlichen Aktenteile enthalten sein, aus denen dann das " Gutachten " abgeleitet wird.

    Der Sachverständige Dr. Meszaros hat aber nur wenige Aktenteile zitiert. 

    Folgende wichtigen - nachweislich im Akt aufliegenden - Aktenteile wurden allerdings vom Sachverständigen Dr. Meszaros Z.B. nicht erwähnt:

    Hier einige wichtige Beispiele:

    » SFH-8244 Brief Dr. Lederbauer an LG für Strafsachen Dr. Zeilinger vom 6.12.2006, Status Berichte ( LEDRH841 ), Anmerkung Dr. Lederbauer vom 21.2.2013 )
    ( Dokument wird gescannt )

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6135&page=6

    Diese Feststellung ist deshalb so wichtig, weil ich schon am 6.12.2006 dem Gericht durch schriftliche an die Investoren gesandte Unterlagen ( Status Berichte ) nachweisen konnte, welche umfangreichen Leistungen die " Dr. Wolfgang Lederbauer KEG - und Mitgesellschafter "  im Laufe der Jahre erbracht hat.

    Dies hat der Sachverständige Dr. Meszaros offensichtlich bewusst negiert.

    Demgegenüber hält es der Sachverständige Dr. Meszaros für notwendig, die  angeführten Aussagen bestimmter Investoren zu zitieren.

    Diese Vorgangsweise des Sachverständigen Dr. Meszaros soll offensichtlich den Eindruck erwecken, dass die Investoren von mir nicht informiert worden seien.

    Richtig ist die Feststellung, dass ich den Investoren nicht mitgeteilt habe, dass ich von der  " Dr. Wolfgang Lederbauer KEG - und Mitgesellschafter "  ein Darlehen genommen habe, mit dem nachweisbar alle Kosten der Projektentwicklung des Projekts ECOOO-WALL finanziert worden sind. Ich habe dies als reine interne Verrechnung gesehen, die für die Investoren nicht relevant sind.

    » SFH-8251 Brief Dr. Lederbauer an LGfSTRS Dr. Zeilinger vom 6.12.2006 ( LEDRH848 vom 4.1.2007 )
    " ... ich beziehe mich auf Ihre Bemerkung während der Verhandlung am 6.12.2006, ich hätte den Investoren " Projekte vorgegaukelt " und ersuche um Übersendung des Wortprotokolls dieser Verhandlung. " ( Dokument wird gescannt )

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6142&page=5

    .

    » SFH-8244 Brief Dr. Lederbauer an LG für Strafsachen Dr. Zeilinger vom 6.12.2006, Status Berichte ( LEDRH841 ), Anmerkung Dr. Lederbauer vom 21.2.2013 )
    ( Dokument wird gescannt )

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6135&page=6

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    » SFH-8250 STATUS BERICHT ECOWALL per 7.10.2003 ( EC108820 vom 8.10.2003 )
    1. Teilnahme an aktuellen Ausschreibungen bis 6. Bewässerungsprojekt in Indien ECOFIREWALL

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6141&page=5


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    » SFH-8249 Auszüge aus dem Status Bericht per 23.3.2005 ( EC109999 vom 4.5.2005 )
    1. Einleitung bis 18. Zusammenfassung

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6140&page=5

    .


    » SFH-8248 STATUSBERICHT per 31. 7. 2004 ( EC109523 31.7.2004 )
    1.) Steuer Nummer für die „Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter" 2.) Lärmschutz A 22 / Korneuburg, NÖ.

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6139&page=5

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    » SFH-8247 STATUSBERICHT per 31.12.2003 ( EC108954 vom 2..1. 2004 )
    1.) Thema: Verlustzuweisung an atypische stille Gesellschafter der Dr. W. Lederbauer KEG bis 16.) Betrachtungen zur steuerlichen Situation in der Slowakei – Konnex zum Projekt ECOWALL


    » SFH-8246 STATUSBERICHT per 27. Januar 2004, ( EC109055 vom 27.1.2004 )
    1.) Aktuelles über die ECOWALL - Entwicklungsarbeiten bis 8.) Finanzierungserfordernis

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6137&page=5

    .

    » SFH-8245 STATUS QUO BERICHT per 12.12.2002 über das Projekt ECOWALL, EC 108150 12.12.2002
    Ergebnisse der Produktentwicklung der Dr. Wolfgang Lederbauer KEG

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6136&page=6

    .

    Folgende wichtigen - nachweislich im Akt aufliegenden - Aktenteile wurden allerdings vom Sachverständigen Dr. Meszaros  nicht erwähnt:

    Hier ein weiteres wichtiges Beispiel:

    » SFH-10072 Brief Dr. Lederbauer an LGfSTR ( Richter Dr. Zeillinger ) über die Zeugenliste 1. Teil vom 11.11.2006
    Stellungnahme zum Gutachten Dr. Gehringer, Liste von Zeugen und Auflistung von Fragen an die Zeugen ( insgesamt 23 Seiten )

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7498&page=

    In diesem am  11.11 2006 - also ca zwei Wochen vor der ersten Hauptverhandlung am 6.12.2006 an das  LGfSTRS gesandte Schreiben ( Eingangsstempel 11.11.2006 )  wird auf 23 Seiten von mir der Sachverhalt in einer betont sachlichen Form erläutert, es wurden zahlreiche Zeugen genannt und zahlreiche Fragen an die Zeugen sehr detailliert dargestellt.

    Warum  der Sachverständige Dr. Meszaros nicht darauf eingeht ist unerklärlich.

    Folgende wichtige - nachweislich im Akt aufliegenden - Aktenteile wurden allerdings vom Sachverständigen Dr. Meszaros Z.B. nicht erwähnt:

    Hier ein weiteres wichtiges Beispiel:

    » SFH-8265 Brief Dr. Lederbauer an LGfSTRS vom 13.3.2009 ( LEDRH 1459 )
    Anklageinspruch , Ergänzung und integrierender Teil zum Einspruch meines Rechtsvertreters

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6156&page=4

    .

    Die vom Sachverständigen Dr. Meszaros doch angeführten Aktenteile  sind nicht eindeutig zu identifizieren.  Er hat es unterlassen, die Bezeichnungen der Akten laut GeO anzuführen.( siehe oben )

    Er schreibt zum Beispiel:

    " Antrag auf Einsicht in das Beratungsprotokoll 8.01.2014

    .... "

    Er führt also nur eine Zeile an, zitiert aber nicht den wesentlichen Inhalt dieses Dokuments. Er gab auch nicht die Aktenzahl laut GeO an.

    Er schreibt auch nicht, warum dieser  Antrag auf Einsicht in das Beratungsprotokoll 8.01.2014 gestellt wurde.

    Warum unterlässt dies der Sachverständige Dr. Meszaros?

    Vgl:

    » SFH-9444 Antrag auf Akteneinsicht vom 8.1.2014, Anmerkung Dr. Lederbauer vom 9.1.2014
    A N T R A G Einsicht in das gem § 272 StPO abgesonderte Protokoll der nichtöffentlichen Beratung des Senates von der Hauptverhandlung am 01.03.2011 zu nehmen. Dies deshalb, um allenfalls eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gem § 23 StPO erheben zu können.

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6829&page=2

    .

    » SFH-8694 Strafverfahren, ANTRAG AUF EINSICHT BERATUNGSPROTOKOLL vom 8.7.2013, Anmerkung Dr. Lederbauer vom 12.7.2013 10.20 Uhr
    Grundlage einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gem § 23 StPO

    » SFH-9443 Antrag auf Akteneinsicht vom 8.7.2013
    A N T R A G Einsicht in das gem § 272 StPO abgesonderte Protokoll der nichtöffentlichen Beratung des Senates von der Hauptverhandlung am 01.03.2011 zu nehmen. Dies deshalb, um allenfalls eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gem § 23 StPO erheben zu können.

    » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6828&page=2

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