SFH-140297  E Mail Dr. Lederbauer an RA Dr. Perschler Ergänzende Ausführungen und Beweisanträge .. vom 25.9.2017
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Teil A.  Antrag wegen Potokollierung, Teil B. Hinweise auf die Argumente in der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vom 11.2.2016,, Teil C Beispielhafte Kommentare  zum Urteil vom 16.12.2017, Teil D.  Beweisanträge, Teil E. Ergänzende Ausführungen


Wie 25.9.2017 17.50 Uhr


Lieber Herr Dr. Perschler,

ich sende Ihnen wie vereinbart, den folgenden Entwurf

Ich bitte Sie die verschiedenen Schriftarten und Schriftgrößen zu vereinheitlichen. Mein Computer machte Probleme.

Den Stick mit Hinweisen auf die erwähnten links werde ich am 26.9.   im LGfSTRS abgeben.

Herzlichst

Dr.W. Lederbauer


Per Web-ERV

An das

Landesgericht für Strafsachen Wien


Landesgerichtsstraße 11

1080 Wien


AZ 13 HV 44/15f

VERFAHRENSHILFE



Angeklagter:
   


   

Dr. Wolfgang LEDERBAUER

Dominikanerbastei 6

1010 Wien


vertreten durch:


   


   

RA Prof. Dr. Christian Winternitz LLM

A-1010 Wien

als Verfahrenshelfer


dieser vertreten durch RA Dr. Florian Perschler

1010 Wien, Heinrichsgasse 4


VOLLMACHT ERTEILT



wegen:
   

§§ 159, 161 STGB

§§ 146, 147 STGB


Teil A.  Antrag wegen Potokollierung


Teil B. Hinweise auf die Argumente in der Nichtigkeitsbeschwerde und

Berufung vom 11.2.2016,


Teil C Beispielhafte Kommentare  zum Urteil vom 16.12.2017


Teil D.  Beweisanträge

Teil E. Ergänzende Ausführungen










1-fach









Teil A.  Antrag wegen Potokollierung

Der Angeklagte stellt,  um eine exakte und vollständige  Protokollierung sicherzustellen, 
folgenden Antrag


    Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Video gemäß § 271 a STPO.
    Begründung: Aufgrund der in den Augen des Beschuldigten teils fragwürdigen und fehlerhaften Erledigungen sowie Unregelmäßigkeiten im bisherigen Strafverfahren erscheint eine Videoaufzeichnung gerechtfertig. Im Antrag vom 27.5.2015 mit allen Beilagen  ist die Begründung genau dargelegt worden, auf den ich verweise.   Ich verweise auch auf die relvanten Stellen in den  Protokollen  über die  dritte HV am 27.5.2015 bis zur achten HV am 16.12.2015

    Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Tonband. Auch hier wird die Begründung wie zu Antrag 1 herangezogen.



    Antrag zur Verfassung eines Wortprotokolls  von der gesamten Hauptverhandlung. Auch hier wird die Begründung wie zu Antrag 1 herangezogen.



Teil B. Hinweise auf die Argumente in der Nichtigkeitsbeschwerde und

Berufung vom 11.2.2016,

Der  Angeklagte verweist auf seine zahlreichen  Argumente in der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vom 11.2.2016


Nach Ansicht des Angeklagten zeigen diese Argumente, dass die verbliebenen Anschuldigungspunkte keinesfalls gerechtfertigt sind




Teil C.  Beispielhafte Kommentare  zum Urteil vom 16.12.20

Der Angeklagte verweist auf die beispielhaften Kommentare , die sich auf das Urteil  vom 15.12.2015 beziehen.

Der Angeklagte  schickt voraus, dass der Richter Mag. Kreuter in besonders auffälliger  Weise bei den Hauptverhandlungen seine  Befangenheit gezeigt hat.

Kommentare  zu Seite 1

Dazu führt der Angeklagte folgende Beispiele an:
Alle Feststellungen sind laut den Akten bzw Protokollen beweisbar.

- Offensichtliche Unkenntnis des Richters über elementare Themen beim  Patentverfahren, Forschung und Entwicklung sowie Markteinführung von Innovationen

- Laufende Mißachtung der Verpflichtung, die Verhandlungen  laut den Bestimmungen der  StPO zu führen.

- Verweigerung der Vorlage von mitgebrachtem Beweismaterial durch den Angeklagten bei der HV am 27.5.2015 und     bei weiteren HV

- laufende unterschwellige und tendenziöse Vorwürfe gegen den Angeklagten

- Einvernahmen des Angeklagten  in inquisitorischer Form

- Verhinderung der Gegenäusserugen des Angeklagten auf zahlreiche - ungerechtfertigte - Vorwürfe gegen den                 Angeklagten

- Mehrfache Weigerung, deutlich und ohne Dialekt zu sprechen

- Verweigerung, bei der Hauptverhandlung, Beweisanträge anzunehmen

- Nichtaufnahme von in der Einlaufstelle übergebenen  Beweisanträge in das Aktenverzeichnis.

- Unterschrift unter falschen Protokollen

- Verweigerung der Protokollberichtigung

- Verbot gegenüber dem Angeklagten, bei der Hauptverhandlung am ... Fragen an den Sacherständigen zu stellen.

- Nichteinladung des Buchsachverständigen bei der ( letzten) Hauptverhandlung am 16.12.2016, obwohl nachwesilich viele Fragen des Angeklagten offen geblieben sind

- Mehrmaliges Abschneiden des Wortes des Angeklagten bei den Hauptverhandlungen

- Verbot der Teilnahme einer Vertrauensperson des Angeklagten an einer Akteneinsicht  am 25.01.2016  12.00 Uhr
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Kommentare zu Seite 2



Die Vorwürfe sind  unzutreffend. Das hat das durchgeführte Beweisverfahren eindeutig ergeben. Wegen der Ablehnung der Behandlung zahlreicher Beweisanträge war eine weitere Beweisführung des Angeklagten nicht möglich.

Die folgenden Vorwürfe sind unhaltbar:

- gegen Grundsätze des ordentlichen Wirtschaftens verstossen...

- laufend Privatdarlehen " entzogen "...

- " Zumindest teilweise " für privaten Bedürfnisse verwendete...

- unzureichende Ausstattung mit Eigenkapital...

- Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen, insbesondere ausreichende Kontrollmassnahmen unterliess, sodas ein zeitnaher Überblick  .. erheblich erschwert wurde...

- grob fahrlässig die Befriedigung von Gläubigern vereitelt und geschmälert

... Entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirschaftens...

... Dr. Rathkolb mit dem " Vorsatz " durch Täuschung über Tatsachen ...



Kommentare zu Seite 3

Eine geplante " Täuschung " von Dr. Rathkolb war keinesfalls gegeben, sondern es traten unvorhersehbare Liquiditätsschwierigkeiten auf. Es ist eine erwiesene, vom Erstgericht im Urteil   festgestellte Tatsache, dass genügend liquide Mittel vorhanden waren, dieses Darslehen zurückzuzahlen.


Die folgenden Vorwürfe sind unhaltbar:

 - zur Gewährung eines Darlehens ... " verleitet "



Die Vorwürfe wegen " schweren gewerbsmässigen Betrugs " waren von vorneherein vollkommen unhaltbar.

Ob diese Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft deshalb erhoben worden sind,  um dem Einspruch wegen Verjährung der behaupteten Taten zu begegnen wird noch zu prüfen sein.

- Hingegen wird Dr. Lederbauer von den  wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen...

Dieser Freispruch war von vorneherein vollkommen klar abzusehen. ( Vgl.: Protokolle der Einvernahmen der Zeugen ( Investoren )

- .. er sich jedoch unmittelbar nach der Einzahlung von der Dr. Wolfgang  Lederbauer KEG ein Privatdarlehen ... auszahlen ließ,  und diese zumindest teilweise zu privaten Zwecken gebrauchte....

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Kommentare zu Seite 4



Das durchgeführte Beweisverfahren war vollkommen unzureichend.

Die beiden Gutachten des Buchsachverständigen waren zT. falsch bzw unvollständig. Nicht erwähnt wurde im Urteil des Erstgerichts, dass diese Gutachten auch Gegenstand von Fragen des Angeklagten an den Buchsachverständigen bei der Hauptverhandlung  waren.
Allerdings wurde das Stellen  von Fragen  vom vorsitzenden Richter des Erstgerichts untersagt. Erst als der Angeklagte den Richter damit konfrontierte, dass dieses Verhalten strafbar sei, konnten einige wenige Fragen an den Buchsachverständigen gestellt werden. Kurz danach beendete der Vorsitzende Richter des Erstgerichts die Hauptverhandlung.

Die Antworten des Buchsachverständigen waren unklar und ausweichend.

Mit dem folgenden Beispiel kann dies deutlich aufgezeigt werden:

Der Buchsachverständige hatte in seinem Gutachten festgehalten, dass der Angeklagte von der Dr. Wolfgang Lederbauer KEG Darlehen genommen hatte.


Dem  Buchsachverständige wurde bei der Hauptverhandlung . vom Angeklagten die Frage gestellt, ob er per E Mail darüber informiert worden sei, dass dem Angeklagten von der Dr. Wolfgang Lederbauer KEG ein Darlehen gewährt worden sei.

Der Buchsachverständigen antwortetet, dass er erst in den Akten nachschauen müsse.

Es ist also deutlich zu erkennen, dass der Buchsachverständigen  versuchte, diese äusserst wichtige Frage unklar zu beantworten.

Das Ignorieren  dieser wichtgen E mail des Angeklagten an den Buchsachverständigen und seine Mutmassungen im Gutachten  haben offenbar  erst dazugeführ, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf " schweren gewerbsmässigen Betrug " ausgeweitet hat.

Die Mitglieder des  Erstgerichts unterliessen es, dieser wichtige Frage aus eigenem nachzugehen.

Weder vom  vorsitzenden Richter noch von den beiden Schöffen wurde eine einzige Frage an den Buchsachverständigen gestellt.

Obwohl viele vom Angeklagten vorbereitete Fragen dem Erstgericht durch die  Beweisanträge bekannt waren, wurde der Buchsachverständige zur nächsten ( letzten ) Hauptverhandlung nicht eingeladen.

In diesem Zusammenhang weist der Angeklagte auch darauf hin, dass gegen den Buchsachverständigen ein genau begründeter Ablehungsantrag eingereicht wurde ( Vgl. Protokoll ), der allerdings vom Erstgericht zurückgewiesen wurde.

Diese Zurückweisung erfolgte gesetzwidrig.

Zusätzlich zu den unter Hinweis auf die Rechtsprechung vorgebrachten Argumenten, hat der Angeklagte auch die offensichtlich gegebene mangelnde Sachkenntnis des Buchsachverständigen vorgebracht.

Das dieser Vorwurf berechtigt war, zeigt sich an folgendem Beispiel:

Der Buchsachverständige hat in seinem Gutachten Band 1. Grundlagen, Befund, Gutachten  auf Seite 75 festgestellt:

" Wofür Dr. Lederbauer dieses Darlehen verwendet hat, war nicht feststellbar "

Dieses Darlehen ( 100.000 ATS ) wurd sehr wohl für die Bezahlung von Patentgebühren in der Grössenordnung von rd 100.000 ATS verwnedet, was durch einen dem Sachverstädigen zur Verfügung gestandenen   Zahlungsbeleg belegt wurde.

Die Feststellung des Sachverständigen, wonach es sich beim Projekt ECWALL um ein gewagtes Geschäft  gehandelt habe, war eindeutig falsch.

Selbst das Erstgericht kam im Urteil vom 16.12.2015  auf Seite 29 zu folgendem Schluss:

 "In der Lizenzvereinbarung zwischen Ecollect und der KEG war kein gewagtes Geschäft zu erblicken. "




Laut Protokoll der 8. HV am 16.12.2015 " gilt "  der Akteninhalt " gemäss § 252 Abs  2a StPO vorgetragen .

Dieser  Vortrag im Sinne der StPO fand  aber überhaupt nicht statt.

Diese Entscheidung, die eben nicht den Vortrag aller Akteninhalte zum Inhalt hatte, fand  verspätet, knapp vor der Urteilverkündigung statt.

Aus diesem Grund konnten wichtige Aktenteile, welche die Unschuld des Angeklagten in allen Punkten beweisen hätten können bei den Hauptverhandlungen nicht herangezogen werden.

Dies betrifft insbesondere die sofortigen genau subtanziierten Einsprüche gegen die Anklageschrift  . sowie die Protokolle über den Inhalt der Hauptverhandlungen und alle relevanten  Schriftstücke des Angeklagten.


Aus diesen Dokumenten geht eindeutig hervor, dass der Angeklagte schon kurz nach Einlangen der Anklageschrift die Vorwürfe deutlich zurückgewiesen und dies genau begründet hatte.

Im Urteil vom 16.12.2015 wurde auf Seite 4 unten  festgestellt, dass der Angeklagte " von allem Anfang an " ( seit der Gründung am 14.9.1989 ) Alleingesellschafter der Firma ECONTRACT war.

Diese Feststellung des Erstgerichts ist falsch. Es ist vollkommen unverständlich, dass diese Feststellung getroffen wurde, obwohl der Angeklagte bei der Hauptverhandlung am 16.12.2015  klarstellte, dass diese Firma ECONTRACT von der damaligen Ehefrau gegründet worden war und diese damals Alleingesellschafterin - und eben nicht der Angeklagte - war. ( Vgl Protokoll HV vom 16.12.2015 )

Es kann der Schluss gezogen werden, dass diese oa Passage in einem Entwurf des Urteils bereits enthalten war und nach der oa Aussage des Angeklagten nicht mehr geändert wurde.

Die Frage nach den Umständen der Gründung von ECONRACT ist in mehrfacher Hinsicht für das Urteil von Bedeutung:

Diese Umstände hat der Angeklagte erst bei der letzten Hauptverhandlung am 16.12.2015  im Rahmen seiner Gesamtdarstellung zT erläutern können
( Vgl. Protokoll vom 16.12.2015,  ) bis ihm vom vorsitzende Richter des Erstgerichts das Wort entzogen worden war.

Demnach wurde aus möglichen Gründen der Unvereinbarkeit als Mitglied des Rechnungshofs,  Patente ( auf der Basis eigener Erfindungen )  zu besitzen, die damalige Frau des Angeklagten von diesem ersucht, als Treuhänderin seiner Patente zu fungieren. Auch dies wurde dem Rechnungshof schriftlich gemeldet.

Nachdem die Patente erteilt worden waren, war es naheliegend, diese bei konkreten Projekten umzusetzen. Aus diesem Grund wurde die Firma ECONTRACT gegründet.

Die damalige Frau des Angeklagen war Alleineigentümerin von ECONTRACT.

Im Zuge der Scheidung wurden die Gesellschaftsanteile an den Angeklagten übertragen. Auch diesen Vorgang meldete der Angeklagte dem Rechungshof als Dienstgeber schriftlich.
Diese wichtige Tatsache wurde im Urteil des Erstgerichts falsch dargestellt.

Bei der Firma  ECONTRACT handelte es sich um eine "Bauprojektentwicklungsgesellschaft ", was auch im Firmennamen zum Ausdruck kam.
Diese Firma wurde damit beauftragt, einzelne ECOOO-WALL Projekte,  die auf dem Patent des Angeklagten beruhten, zu realisieren, was trotz grosser Probleme bei sechs Demonstrationsprojekten auch gelang.

Diese Demonstrationsprojekte waren dann auch die Grundlage für einen Preis des Staates Kalifornien im Jahre 1994 über 75.000 USD an ECONTRACT.

Das Erstgricht verschwieg die Aktivitäten des Firma ECONTRACT, obwohl dies in den Äusserungen des Angeklagten detailliert beschreiben wurden. ( Vgl. Protokoll vom 16.12.2015  )

Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf Seite 5 der Anklageschrift, wonach die ECONTRACT sechs ( ECOOO-WALL ) Demonstrationsprojekte errichtete, ist insbesondere auf den Inhalt und Verlauf der dritten Hauptverhandlung am 27.5.2015 hinzuweisen.

Bei dieser HV wurde am 27.5.2015 vom vorsitzenden Richter des Erstgerichts versucht, durch wiederholte inquisitorische Fragen in gesetzwidriger Weise  den Angeklagten in die Enge zu treiben.

( Vgl. Protokoll über die dritte Hauptverhandlung vom 27.5.2015, Seite bzw. Stenografische Mitschriften der Zuhörer .

So wurde vom Erstgericht immer wieder der - vom vorsitzenden Richter des Erstgerichts offensichtlich gesehene Unterschied zwischen einem "  Demonstrationsprojekt " und einem " Referenzprojekt " angesprochen.

Der Angeklagte stellte klar, dass es sich dabei an sich um denselben Begriff handelte, was vom Erstgericht offensichtlich nicht begriffen  bzw. nicht akzeptiert wurde.

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Kommentare  zu Seite 5

Das Erstgericht hielt im Urteil auf Seite 5 fest, dass die Firma ECOLLECT für die Betreuung des Projektes ECOOO-WALL von der Entsorgung, Sammlung, Lagerung bis zur Produktion und Vertrieb zuständig war.


Diese Feststellung ist richtig.
Bei der dritten Hauptverhandlung am 27.5.2015 wurde der Angeklagte vom vorsitzenden Richter des Erstgerichts immer wieder mir der Frage  konfrontiert, warum zunächst die Firma ECONTRACT, dann die Firma ECOLLECT und schliesslich die Firma Dr. Wolfgang  Lederbauer KEG gegründet worden war.
Nach Meinung des Erstgerichts hätte doch alles von einer Firma gemacht werden können.

( Vgl Protokoll der dritten Hauptverhandlung vom 27.5 29015, )

Der Angeklagte beantwortete diese Fragen in verständlicher und nachvollziehbarer Form. Nachdem er erkannt hatte, dass der vorsitzende Richter des Erstgerichts diese Antworten ganz offensichtlich nicht akzeptieren wollte, reichte der Angeklagte zahlreiche Beweisanträge ein.


Das Erstgericht wies diese wichtigen Beweisanträge bei der Hauptverhandlung am  16.12.2015 mit der Begründung ab, daß " aus keinem ein entscheidungswesentliches Tatsachensubstart betreffend die erfolgte Verurteilung zu entnehmen ist. "

Zu dieser vollkommen Negierung der eingereichten Beweisanträge durch das Erstgericht ist folgendes grundsätzlich zu sagen:

1. Der Vorsitzende Richter des Erstgerichts weigerte sich, bei der Hauptverhandlung die vorhandenen Beweisanträge überhaupt anzunehmen.



2.
Der Vorsitzende Richter des Erstgerichts hat es unterlassen, dafür zu sorgen, dass ein wichtiger Beweisantrag in das Aktenverzeichnis aufgenommen wird.


Kommentare zu Seite 6
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Im Urteil werden zahlreiche Fakten über die Beteiligungsverhältniss, detaillierte vertragliche Vereinbarungen mit genauen Zahlenangaben  etc beschrieben. Diese Aufzeichnungen waren sehr genau und ermöglichten dem Erstgericht, die Fakten zu überblicken.

Demgegenüber verurteilte das Erstgericht den Angeklagten ( vgl. Urteil Seite 2 ) wegen  grob fahrlässiger Befriedigung von Gläubigerinteressen und warf dem Angeklagten vor, unterlassen zu haben, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen.

Dieses Beispiel zeigt - wie viele andere -  dass das Erstgericht   nicht in der Lage bzw willens war, die Situation bei einer Entwickungsfirma von Innovationen  zu überblicken und abzuschätzen.

Der Angeklagte legte größten Wert darauf, dass alles, manchmal auch die kleinsten Details dokumentiert werden können. Es wurden im Gegensatz zur ( faschen ) Feststellung des Erstgerichts sehr wohl " Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen " - geführt.

Diese Sorgfalt entsprang den  früheren Berufserfahrungen  des Angeklagten , insbesondere als Mitglied des Rechnungshofs.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es in der Wohung des Angeklagten tausende Akten über das Projekt ECOOO-WALL gab und zT noch heute gibt. Ein grosser Teil der Akten wurde mittlerweile in ein externes Büro ausgelagert.

Der Buchsachverständige hat - fünf Jahre nach der Erstellung seines ersten Gutachtens vom .. - die Wohnung des Angeklagte am ...besichtigt, darüber auch eine Honorarnote gelegt, aber dem Erstgericht keine Ergänzung seines Gutachtens übersandt. Er konnte auch bei der HV am 16.12.2005 wegen Abwesenheit vom Angeklagten dazu nicht befragt werden.


Auf Seite 7 des Urteils vom 16.12.2015 wurde festgestellt, dass die in der Rechnung ausgewiesene USt ( ATS 440.000 = rd 31.976 EURO ) von der KEG als Vorsteuer geltend  gemacht worden sei.

Nicht erwähnt wurde im Urteil,  dass dieser Betrag in der üblichen Weise gegenverrechnet wurde. Dies hat der Angeklagte in seiner Vernehmung bei der HV   genau dargelegt.

Das Erstgericht erweckt damit den Eindruck, dass hier etwas gesetzwidriges erfolgt sei.



Auf Seite 7 ( Mitte ) des Urteils vom 16.12.2015  wird festgehalten, dass der Angeklagte eine umfangreiche Korresponzenz mit dem Finanzamt, mit welcher er die Zuweisung einer Steuernummer an die atypisch stille Gesellschaft zu erreichen versuchte. Nicht erwähnt das  Erstgericht, den besonders wichtigen Punkt:

Das Finanzamt hatte einen gravierenden Fehler gemacht hatte.

Vgl. Beweisantrag

Der Bescheid über die Nichterteilung einer Steuernummer erging an die " Dr. Wolfgang Lederbauer KEG  ", hätte aber an die   " Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter "  gehen müssen.

Immerhin stellte das Erstgericht fest:

" Dies um den atypisch stillen Gesellschaftern eine steuerlich relevante Verlustzuweisung zu ermöglichen ".

Damit hat das  Erstgericht richtig erkannt, dass eine Verlustzuweisung für die weitere Finanzierung der Aktivitäten besonders wichtig war. Einige Investoren haben die Verlustzuweisung tatsächlich erhalten, einige Investoren waren bereit, im Falle der erfolgten Verlustzuweisung nochmals in die Gesellschft zu investieren.

Dieser Punkt ist deshalb so wichtig, weil der Angeklagte berechtigterweise davon ausgegangen war, dass die Verlustzuweisung problemlos erfolgen wird.

Mit weiteren durchaus absehbaren Investitionen hätten die offenen Forderungen von Gläubigern erfüllt werden und vor allem das dem Angeklagten von Dr. Rathkolb zur Bezahlung fälliger Patentgebühren gewährte Darlehen problemlos zurückgezahlt werden können.

Demgegenüber behauptet das Erstgericht, der Angeklagte hätte nie die ernsthafte Absicht gehabt, dieses Darlehen zurückzuzahlen.


Diese  Feststellung im Urteil ist eine reine Mutmaßung und  mit der Logik der menschlichen Denkgesetze nicht vereinbar.

 


Kommentare  zu Seite 7



Auf Seite 7 ( Mitte ) des Urteils vom 16.12.2015  wird festgehalten, dass der Angeklagte eine umfangreiche Korresponzenz mit dem Finanzamt, mit welcher er die Zuweisung einer Steuernummer an die atypisch stille Gesellschaft zu erreichen versuchte. Nicht erwähnt das  Erstgericht, den besonders wichtigen Punkt:

Das Finanzamt hatte einen gravierenden Fehler gemacht hatte.
( Vgl. Beweisantrag )

Der Bescheid über die Nichterteilung einer Steuernummer erging an die " Dr. Wolfgang Lederbauer KEG  ", hätte aber an die   " Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter "  gehen müssen.

Immerhin stellte das Erstgericht fest:

" Dies um den atypisch stillen Gesellschaftern eine steuerlich relevante Verlustzuweisung zu ermöglichen ".

Damit hat das  Erstgericht richtig erkannt, dass eine Verlustzuweisung für die weitere Finanzierung der Aktivitäten besonders wichtig war. Einige Investoren haben die Verlustzuweisung tatsächlich erhalten, einige Investoren waren bereit, im Falle der erfolgten Verlustzuweisung nochmals in die Gesellschft zu investieren.

Dieser Punkt ist deshalb so wichtig, weil der Angeklagte berechtigterweise davon ausgegangen war, dass die Verlustzuweisung problemls erfolgen wird.

Mit weiteren durchaus absehbaren Inestitionen hätten die offenen Forderungen von Gläubigern erfüllt werden und vor allem das dem Angeklagten von Dr. Rathkolb zur Bezahlung fälliger Patentgebühren gewährte Darlehen problemlos zurückgezahlt werdenkönnen.

Demgegenüber behauptet das Erstgericht, der Angeklagte hätte nie die ernsthafte Absicht gehabt, dieses Darlehen zurückzuzahlen.

Vgl. Urteil vom 16.12.2015 Seite ... )
Diese  Feststellung im Urteil ist eine reine Mutmaßung und  mit der Logik der menschlichen Denkgesetze nicht vereinbar.

 

Kommentare  zu Seite 8



Im Urteil vom 16.12.2015 wird festgestellt, dass die KEG kein Rechnungswesen mehr erstellt hat.

Diese Feststellung ist richtig. Alle Ausgaben für die Projektentwicklung von ECOOO-WALL  wurden bekanntlich vom Angeklagten persönlich bezahlt und in seiner Buchhaltung  verbucht.

Dieses wichtige seit rund zehn Jahren sowohl dem Buchsachverständigen als auch dem Erstgericht bekannte Faktum war dem Erstgericht nicht wert, dargestellt zu werden.

Das Erstgericht erweckte damit den Eindruck, es wären überhaupt  keine Buchungen erfolgt.



Bei einer langfristigen Betrachtung wurde das Erlösvolumen vom Angeklagten mit rd 1 Mrd EURO
( Vgl. Beweisantrag ) )
 
Die Gesellschaft war keinesfalls vermögenslos, wie dies das Gericht fälschlicherweise behauptet.
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Das Erstgericht schreibt, dass die Gesellschaft nach dem Rechnungswesen bis zum 31.12.2003 über ausreichende Liquidität verfügte, sofern die an den Angeklagten gewährten Darlehen einbringlich sind.

Diese interessante Feststellung steht im krassen Gegensatz zu den Feststellungen des Erstgerichts auf Seite 2 des Urteils, wonach der Angeklagte von Ende 2000 bis Mitte 2004 grob fahrlässig .. gehandelt hätte.

Das Erstgericht vergaß bemerkenswerter zu erwähnen, das laut den Verträgen die Rückzahlung des Darlehens nach fünf Jahren (dh. bis Ende 2005 ) erfolgen solle, die Frage nach der Einbringlichkeit sich also Ende 2003 gar nicht stellte .

Das Gericht übersah bemerkenswerterweise auch, dass es zwischen dem Angeklagten und der Gesellschaft mehrere Gegenverrechungen zwischen dem gewährten Darlehen und den vom Angeklagten erbrachten Leistungen für das Projekt ECOOO-WALL gab.

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Kommentare  zu Seite 9



Auf Seite 9 des Urteils wird festgestellt, dass die vom Angeklagten an die KEG erbrachten Leistungen pauschal und ohne nähere Darstellung ... bewertet werden.

Es ist richtig, dass  diese Leistungen gegenverrechnet wurden.

Es handelte sich um eine intensive  Entwicklungsarbeit, die mit grossem Einsatz und sehr intensiv vom Angeklagten für die Gesellschaft erbracht wurde.

Die erbrachten Leistungen lassen sich am bestens durch die dem Erstgericht vorgelegte Beweisanträge  belegen.

So ist es gelungen, bei einer Ausschreibung der ASFINAG einer " gekrümmten Lärmschutzwand aus Beton " in Korneuburg  bei Wien folgendes aussergewöhnliches Angebot zu legen:

( Vgl. Beweisantrag )

Das vom Angeklagten vorgelegte  Angebot ( ECOOO-WALL ) betraf insgesamt drei Kilometer  Lärmschutzwand und war billiger als die ausgeschriebene Lösung einer  " gekrümmten Lärmschutzwand aus Beton " in einer Länge von einem Kilometer .

Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag unverständlicherweise mit der Behauptung zurückgewiesen, weil diesem kein " entscheidungswesentliches Tatsachensubstrat " ... zu entnehmen war.
( Urteil Seite 18 ).

Diese Entscheidung ist deshalb völlig unverständlich , weil gerade dieser Beweisantrag sehr eindrucksvoll zeigt , was das Ergebnis der Tätigkeit des Angeklagten in Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern war:

Eindeutige Konkurrenzfähigkeit des Projekts ECOOO-WALL gegenüber dem Konkurrenzsystem aus Stahlbeton.

Auf Seite 9  des Urteils stellt das Erstgericht fest, das der Angeklagte nach Erstattung des Erstgutachtens zahlreiche Belegkopien und Aufstellungen über einzelne Jahresausgaben, welche jedenfalls nicht vollständig übereinstimmten vorgelegt hat.

Das Erstgericht vergass bei dieser Darstellung aber, wichtig Tatsachen festzuhalten.

Der Angeklagte hatte dem Buchsachverständigen mit e mail  mitgeteilt, dass er von der Dr Wolfgang  Lederbauer KEG in Darlehen erhalten habe und dass alle Betriebsausgaben für das Projekt ECOWALL von ihm bezahlt und verbucht wurden.



Der Buchsachverständige war also voll darüber informiert, dass

- der Angeklagte von der Gesellschaft ein Darlehen genommen hatte

und dass

- alle Betriebsausagen von ihm bezahlt und in seiner Buchaltung berücksichtigt worden sind.


Wenn der Buchsachverständige berechtigte Zweifel darüber gehabt haben sollte, ob die Informationen des Angeklagten stimmen,  hätte er noch vor der Erstellung des Gutachtens  entsprechende Recherchen  anstellen  und den Angeklagten auffordern müssen, entsprechende Belege vorzulegen.

Dies hat der Buchsachverständige eben nicht getan.

Auf diese schwerwiegende Fehlleistung des Buchsachverständigen wollte der Angeklagte bei der laut StPO vorgesehenen  Befragung des Buchsachverständigen mehrmals eingehen.

Allein. Der vorsitzende Richter des Erstgerichts verbot dem Angeklagten, weitere Fragen zustellen.

Damit wurden elementare Regeln der StPO bzw der EMRK bzw des ICCPR auf das Gröblichste verletzt.

Es ist wohl richtig, dass der Angeklagte " nach " Erstellung des Erstgutachtens weiter Belegkopien vorlegte.

Das Erstgericht verschwieg aber,  dass die Vorlage dieser Belegkopien erst nach der zweiten Beauftragung  des Buchsachverständige erfolgte.

Wegen der Bedeutung dieses Sachverhalts wird vom Angeklagten nochmals darauf hingewiesen, dass er mehrmals versucht hat, im Rahmen einer Befragung des Buchsachverständigen diese wichtigen Fragen zu klären.

Durch das Verbot des vorsitzenden Richters gegenüber dem Angeklagten, weitere Fragen an den Buchsachverständigen zustellen und wegen des Nichterscheinens des Buchsachverständigen war es nicht möglich, dass diese wichtige Frage in der Hauptverhandlung am 16.12.2015 zu behandeln.




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Kommentarezu Seite 10



Auf Seite 10 ( oben ) des Urteils stellte das Erstgericht fest, das die zahlreichen Belegkopien und Aufstellungen über einzelne Jahresausgaben jedenfalls nicht vollständig übereinstimmen.

Eine nähere Beschreibung blieb  das Erstgericht - bei rund 2.800 Belegen - schuldig.

Der Angeklagte legt grossen Wert auf die Feststellung, das alle Beriebsausgaben minutiös geordnet waren  ( zB  Laufende Nummer, Betrag, Kostenart etc  ) und alle einzelnen Belege in Excel Tabellen aufgelistet wurden.

Diese von Mitarbeitern gemachten Aufstellungen wurden vom Angeklagten persönlich überprüft und - falls notwendig - korrigiert.

ZB wurden offensichtliche Privatausgaben ( wie Alimentationszahlungen an die Tochter ) ausgeschieden.

Der Angeklagte weist also die oa angeführte Bezeichnung " jedenfalls nicht vollständig ) als nicht annähernd genügend subtanziiert zurück.

Im Urteil des Erstgerichts werden auf Seite 19 Mitte verschiedene Ausgaben wie Mietaufwendungen und Energiekosten etc aufgelistet und kritisiert, dass eine  " Aufteilung der Kosten auf private Nutzung ( einschliesslich jenes für die nicht von der Sublizenz nicht erfassten Patente ) " nicht erfolgte.

Das Erstgericht übersieht dabei folgende wesentliche Punkte:

- Der Angeklagte hat den Firmen seine Wohnung für betriebliche Zwecke überlassen und dabei nur die Selbstkosten berücksichtigt.

Das Erstgericht hat es unterlassen, dass zB die Kosten für ein voll funktionsfähiges und eingerichtetes Büro in dieser Lage ( 1. Bezirk ) mit ca 130 m2 Wohnfläche am freien Markt wesentlich höher gewesen wären.

Dies soll folgende einfache Rechnung verdeutlichen:

Vom Angklagten angegebene Kosten für die Miete pro Monat         
                                             rd 300 EURO

Marktpreis pro Monat, mindestens
                                              3.000 EURO

Die Wohnung wurde der Gesellschaft also um rund zehn Prozent der Kosten auf dem freien Markt überlassen.

Die Kritik des Erstgerichts bezüglich der nicht erfolgten Aufteilung geht daher - wie deutlich erkennbar - vollkommen ins Leere.

Wie Reinigungskosten, Mietaufwendungen und Energiekosten auf

 " für die nicht von der Sublizenz umfassten Patente "

aufgeteilt werden sollen, wie das Erstgericht monierte bleibt völlig unerfindlich und erscheint weltfremd.

Der Meinung im Urteil des Erstgerichts auf Seite 10  Mitte, wonach Alimentaionszahlungen für das Kind defintiv nicht betrieblich veranlaßt sind wird ausdrücklich zugestimmt.

Dieser Fehler ist dem Angeklagten tatsächlich anzulasten, weil er es aus zeitlichen Gründen es  doch nicht geschafft hat, alle rd 2.800 Belege nochmals einzeln zu prüfen.

Der Angeklagte musste sich bei der Projektentwicklung von ECOOO-WALL auf wichtigere Dinge als das Ausscheiden einer Zahlung über damals rund 250  Euro aus der Buchhaltung kümmern.

Es ist schon bemerkenswert, das sich das Erstgericht im Urteil einerseits seitenlang über Kleinbeträge kritisch - noch dazu unlogisch - äussert, aber andererseits Beweisanträge, bei denen es um Beträge von hunderten Millionen EURO geht, übergeht, ja die Behandlung der Beweisanträge ablehnt.

Eine solche Vorgangsweise hat mit einer freien Beweiswürdigung absolut nichts zu tun und ist gesetzwidrig.

Das bewusste Übergehen des Erstgerichts  von vom Angeklagten Beweismitteln betrifft inbesondere die nachdrücklichen Warnungen des Angeklagten vor der Verschleuderung öffentlicher Gelder in der Grössenordnung von Millionen EURO  beim Bau konventioneller Lärmschutzanlagen.

Vgl.: Dokumente auf dem stick, die am 26.9.2017 im LGfSTRS abgegeben werden.

Die  beiliegenden Fotos über abgebrochene Lärmschutzelemente aus Holz, die im übrigen Teil des Beweisantrages   sind, zeigen dies eindrucksvoll.

Das Gleiche gilt für die Warnungen des Angeklagten, die er im Jahre 1994 im Rechnungshof vorbrachte.

Vgl.: Dokumente auf dem stick, die am 26.9.2017 im LGfSTRS abgegeben werden.

Die beiliegenden Dokumente,   die im übrigen Teil des Beweisantrages   sind, zeigen auch dies eindrucksvoll.

Das Erstgericht monierte auf Seite 10 unten , dass " keine der in diesen Belegsammlungen und Jahresausgabenaufstellungen dargestellten Ausgaben im Rechnungswesen der KEG enthalten sind. "

Diese Kritik des Erstgerichts ist völlig unverständlich. Betriebsausgaben sind selbstverständlich nur in einer Buchaltung zu berücksichtigen.

Das Erstgericht hat nach Meinung des Angeklagten sicher nicht gemeint, dass diese Ausgaben gleich zwei Mal zu verbuchen seien.

Das Urteil bleibt also bei diesem Punkt vage bzw ist total unverständlich.

Das Erstgericht stellt auf Seite 10 unten fest, dass Darlehensmittel von 63.000 Euro ungeklärt bleiben.

Das Erstgericht versäumt es, nachzuweisen und zu begründen, wie es auf diese Zahl kommt.


Von seiten des Angeklagten war im übrigen beabsichtigt, auch hinsichtlich der Summe von 63.000 Euro zu befragen. Wie beschreiben war dies aber wegen des Verbots des vorsitzenden  Richters des Erstgerichts gegenüber dem Angeklagten, Fragen an den Buchsachverständigen zu stellen nicht möglich.

Die Behauptung im Urteil , wonach zumindest diese Beträge der Angeklagte nicht für Zwecke der KEG verwendet hat, wird nicht logisch nachvollziehbar dargelegt.

In diesem Zusammenhang wird vom Angeklagten klargestellt, dass er allein über die Verwendung des Darlehes verfügen konnte.

Selbst wenn diese oa Summe von 63.000 Euro richtig wäre, ist nicht akzeptabel, dass das Erstgericht übergeht, dass der Angeklagte jahrelang für die Gesellschaft wichtige Leistungen  erbracht hat.

Diese Leistungen hätten von externen Personen nie in der vom Angeklagten geleisteten Form erbracht werden können, weil solchen Mitarbeitern das jahrelange Know How fehlen würde.

Zudem wären externe Mitarbeiter wesentlich teurer gekommen.

Noch teurer wäre der Einsatz einer externen  Firma für die Entwicklung und Verwertung der Patente gekommen.

Dabei wären aber erhebliche Reibungsverluste  entstanden.



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Kommentare zu Seite 11
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Im Urteil wird auf Seite 10 unten und Seite 11 oben ua festgestellt:

" .. wobei der Sachverständige hier sämtliche Patentgebühren als für die KEG erbracht sieht, was im Hinblick auf die selektive Sublizenz und die fehlende Zuordnung der Zahlungen an bestimmte Patente  nicht gesichert ist - insbesondere keine Sublizenz für die USA. "

Dieser Satz im Urteil des Erstgerichts ist völlig unverständlich.

Faktum ist, dass der Angeklagte Patentinhaber mehrerer Patente, er allein für die rechtzeitige Bezahlung der Patente verantwortlich war und diese auch  solange dies finanziell möglich war, tatsächlich bezahlt hat.
Dies geht aus den dem Erstgericht  zur Verfügung gestandenen Unterlagen zweifelsfrei hervor.

Es lag allein in der Entscheidungskompetenz des Angeklagten ( Patentinhabers ), ob er bzw an wen er direkt oder über die eingesetzten Firmen Sublizenzen zu  vergeben  bereit war.

Welche Sublizenzen die KEG erhalten hatte, geht eindeutig aus den dem Erstgericht zur Verfügung stehenden Unterlagen hervor.

Die Formulierung , wonach die fehlende Zuordnung der Zahlungen an bestimmte Patente nicht gesichert ist vollkommen unpräzise und hätte durch das Studium der vorhandenen Unterlagen und durch konkrete Fragen an den Buchsachverständigen genau geklärt werden können. Dies hat das Erstgericht allerdings verabsäumt bzw verhindert .


Es war eindeutig beabsichtigt, auch und vor allem in den USA - insbesondere in Kalifornien - aktiv zu werden. Dies geht klar  aus den Status Berichten, die den Investoren zugesandt wurden und auch dem Gericht vor der ersten Hauptverhandlung am 6.12.2006 übergeben  worden waren, hervor.


Sollte die Lizenzvereinbarungen tatsächlich nicht die USA enthalten, so wäre es jederzeit möglich gewesen, diese durch eine Ergänzung des Lizenzvertrags festzulegen.


Im Urteil wird auf  Seite 11 oben ua festgestellt:

" ...ebenso nicht gebucht ist,  wie die vom Angeklagen angeblich erbrachten werthaltigen persönlichen Leistungen ohne Einzelnachweise ... "
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Aus diesen kryptischen Worten im Urteil des Erstgerichts kann abgeleitet werden, dass es Zweifel äußert,  ob überhaupt und wenn ja welche Leistungen vom Angeklagten für die KEG erbracht worden sind.

Solche Zweifel waren nach den menschlichen Denkgesetzen überhaupt nicht angebracht, weil der Angeklagte in zahlreichen Beweisanträgen genau dargestellt hat, welche umfangreichen und wichtigen Leistungen für die KEG - vom Angeklagten und von den unter seiner Leitung tätigen  Angestellten der KEG -  tatsächlich erbracht wurden.

Allein das Erstgericht lehnte die Behandlung dieser Beweisanträge mit dem mehrmals zitierten Hinweis  ( " ... kein entscheidungswesentliches Tatsachensubstart betreffen die erfolgte Verurteilung .. "  ( Vgl.: Urteil Seite 18 unten ) ab.

Nach den logischen Denkgesetzen kann eine Beurteilung der Frage, ob und welche Leistungen der Angeklagte erbracht hat, nur dann erfolgen, wenn die dazu nötigen Unterlagen auch gelesen, gewürdigt bzw. beurtelt werden.

Wie mehrmals kritisiert,  wurden alle vom Angeklagten vorgelegten Beweisanträge vom Erstgericht einfach negiert.
Weder die Schöffen noch der Buchsachverständige wurden über den Inhalt der Beweisanträge informiert. Der Buchsachverstänge hat zB bei seiner Einvernahme bei der HV auf die Frage des Angeklagten, ob er die Beweisanträge kenne, verneint.


Wie bei einer Akteneinsicht festgestellt wurde, sind die Kouverts, in denen die Sticks auf denen zahlreiche Dokumente gespeichert worden sind, nicht einmal geöffnet, geschweige die darin gespeicherten Dokumente ausgedruckt worden.

Es würde schon hellseherischer Kräfte erforderlich machen,  um  Fakten zu beurteilen,  die nur auf ( nicht ausgewerteten ) sticks gespeichert sind.

Eine solche Fähigkeit ist laut Strafprozessordnung nicht vorgesehen und wird vom Angeklagten auch nicht erwartet.

Erwartet wird vom Angeklagten lediglich das Studium der vorgelten wohlüberlegten Beweisanträge, ob sie nun in Papierform oder in Form auf sticks gespeicherer Daten vorliegen.

Anlass für die  vorgelegten  Beweisanträge des Angeklagten war Inhalt, Form und Verlauf der dritten von vorsitzenden Richter des Erstgerichts  geführen Hauptverhandlungen   die in besonders krasser Form den Bestimmungen der StPO widersprachen.

Entsprechende  Details sind den Beweisanträgen zu entnehmen.



Das Erstgericht listet auf Seite 11 des Urteils mehrere Mahnungen unter Angabe  der Namen der Gläubiger über folgende Beträge  32,95 EURO   70.93 EURO , 65 EURO  , 337,54 EURO , 355,54 EURO , 78,54 EURO,   80.54 EURO etc auf.

Welchen Sinn die Auflistung solcher Kleinbeträge in einem Urteil über die " grobfahrlässige Schädigung von Gläubigerinteressen " hat, bleibt unverständlich.

Diese Austellung zeigt lediglich, dass es zu diesem Zeitpunkt Liquiditätsprobleme gab, eine Erscheinung, die im Wirschaftsleben öfter vorkommen soll, wie das Erstgericht sicherlich weiß.

Jedenfalls wurde vom Angeklagten alles Denkmögliche unternommen, diese Liquiditätsengpässe zu überwinden.

In diesem Zusammenhang sei auf ein besonders wichtiges und chancenreiches Teilprojekt von ECOOO-WALL verwiesen:

ECOOO-WALL  SLIM ( Begrünter Gartenzaun )

Durch die intensive Forschungs- und Entwicklungsarbeit der KEG war es möglich, eine besonder schmale Variante des ECOOO-WALL Projektes ( Dicke der Wand statt 0,80 m nur 0,20 m ) in Form vorgefertigter Elemente zu entwickeln.

Um diesen wichtigen Fortschritt in der Entwicklungsarbeit nachzuweisen, wurde dem Erstgerich als Ergänzung zu den Ausführungen des Angeklagten in der denkwürdigen dritten Hauptverhandlung, die vom vorsitzenden Richter des Erstgerichts geleitet wurde,  der Beweisantrag. übersandt.

In einem beiliegenden Prospekt wurde ein ausgeführtes Beispiel eines begrünten Gartenzauns bei einem sehr schwierigen Gelände eindrucksvoll gezeigt.

( Vgl.:Dokumente auf dem  Stick )
Der Angeklagte hatte zu diesem bzw. zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erkannt, dass " Begrünte Gartenzäune " ein äußerst interessanter ( Teil ) markt für ECOOO - WALL ist.

Konventionelle Lösungen für Gartenzäune sind zumeist sehr teuer und bieten keinesfalls  Vorteile wie zB. ECOOO-WALL SLIM.

Im Fall einer durchaus absehbaren Realisierung weiterer solcher  ECOOO-WALL SLIM Projekte wäre es ohne weiteres möglich gewesen nicht nur die oa Kleinbeträge zu begleichen,  sondern auch alle sonstigen Verbindlichkeiten abzudecken.

Das Erstgericht hat also nur  unbedeutende Details, wie  relativ kleine offene Beträge beurteilt und dies zum Anlaß für die Verurteilung wegen " grob fahrlässiger Vereitelung bzw.  Schmälerung von Gläubigerinteressen " genommen, hat unberechtigterweise die Berücksichtigung von wichtigen Beweisanträgen abgelehnt und hat es dadurch vermieden, die vom Angeklagten dargestellte Gesamtsituation zu betrachten.



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Kommentar  zu Seite 12



Im Urteil wird auf Seite 12 Mitte erwähnt, dass der Angeklagte persönliche Haftungen für Verbindlichkeiten der KEG übernommen hat.

Diese Faktum ist wichtig, weil gezeigt wird, dass der Angeklagte alles versucht hat, um eine Schädigung von Gläubigern durch eine persönliche Haftungsüberahme zu vermeiden.

Dies wird im Urteil nur so nebenbei erwähnt,  aber vom Erstgericht überhaupt  nicht gewürdigt.

Das Gericht hielt es für notwendig, darzustellen, das seit dem Jahr 1995 bis in das Jahr 2005 gegen den Angeklagten persönlich Exekutionen betrieben wurden.

Dann beschreibt das Erstgericht, dass gegen den Angeklagten von der HYPO Tirol Bank AG persönlich gegen den Angeklagten ein Konkursantrag gestellt wurde.

Was wollte das Erstgricht mit diesen - an sich richtigen - Feststellungen eigentlich darlegen?

Wollte es darlegen, dass das Projekt ECOOO-WALL schon damals ein " Flop " war ?

Wollte es darlegen, dass der Angeklagte ein " spinöser " Erfinder war, der fern von der Realität agierte ?

Beide vom Erstgericht gemachten  Darstellungen sind an sich richtig.

Es gab tatsächlich - lange vor der Gründung der KEG Ende 2000 - immer wieder Liquiditätsprobleme.

Der Angeklagte hatte - was das Erstgericht seltsamerweise nicht erwähnt - schon Mitte der 90 er Jahre persönliche Haftungen für an seine Firmen ECONTRACT und ECOLLECT gewährte Darlehen übernommen.

Dies deshalb,  um zu vermeiden, dass die damaligen Gläubiger einen Schaden erleiden. Der Angeklagte hat   alles unternommen , dass das Projekt ECOOO-WALL nicht nur in Österreich, sondern auch international - insbesondere in den USA ( Kalifornien )  weitergeführt werden kann.

Der Angeklagte haftete mit seinem Vermögen ( Ferienhaus in der Südsteiermark  , Villa und Grundstück  in Graz ) und mit  seinem Einkommen ( Ministerialrat im Rechnungshof damals rund 4.000 EURO pro Monat ).

Es erscheint notwendig, die damalige Sitution kurz zu beschreiben:

Ereignis 1:

Die Firma ECONTRACT des Angeklagten war  im damaligen Zeitraum  ( 1994 ) nach der Errichtung von sechs ECOOO-WALL Demonstrationsprojekten bei einer Ausschreibung der ÖBB   einer begrünten Lärmschutzwand Best- und Billigstbieter.

Die ÖBB wandten sich damals in einem Schreiben an den damalige Präsidenten des Rechnunghofs Dr. Fiedler mit der Mitteilung, dass ECONRACT bei der  erwähnten Ausschreibung Best- und Billigstbieter ist und fragten an, ob gegen eine Vergabe des Auftrags an ECONTRACT ( Eigentümer Dr. Lederbauer ) ein Einwand bestünde.
Dr. Fiedler beantwortete  diesen Brief bereits am  nächsten Tag und stellte fest, dass gegen eine Vergabe an die Firma ECONTACT vonseiten des Rechnunghofs kein Einwand bestünde.

Die Firma des Angeklagten hatte 1994 mit Hilfe des Landes Kärnten und des AMS Klagenfurt ein gefördertes Arbeitsplatzbeschaffunsgsprojekt für Langzeitarbeitslose und bosnische Flüchtlinge gestartet und alle Elemente für das oa ECOOO-WALL Projekt produziert.

Im Jänner 1995 erhielt der Angeklagte von einem Mitarbeiter der ÖBB die Information, dass der Auftrag nicht an die Firma ECONTRACT erteilt werde.

Alle releanten Informationen dazu wurden im Beweisantrag  angeführt bzw in der Hauptverhandlung  ( Vgl. Protokoll )

Ereignis  2:

Ende Juni 1994 erhielt ECONTRACT für das Projekt ECOOO-WALL einen Preis über 75.000 USD.
Dies war für den Angeklagten Anstoß dafür,  seine Bemühungen um die Weiterentwicklung des Projekts ECOOO-WALL zu intensivieren


Alle relevanten Informationen dazu wurden im Beweisantrag angeführt bzw in der Hauptverhandlung  vorgebracht ( Vgl. Protokoll )


Ereignis 3:

Anfang August  1994 wies der Geschäftsführer von ECONTRACT im Parlament darauf hin, dass hohe Beträge von  öffentlichen Mitteln durch die Errichtung konventioneller Lärmschutzanlagen in  hohem Bogen hinausgeschmissen werden.


Ich darf kurz auf folgende Dokumente verweisen:


( Diese Dokumente werden auf einen Stick gespeichert und dem Gericht am 26.9.2017 übergeben. )


Vgl.
» SFH-0862 Schreiben AbgzNR Wabl vom 09.08.1994 an Dr. Lederbauer, Anmerkung Dr. Lederbauer vom 21.8.2014
... berufliche Tätigkeit als Rechnungshofbeamter und privatwirtschaftliche Tätigkeit sind strikt zu trennen ...
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1276&page=
.
» SFH-0861 Anfrage Profil an Dr. Lederbauer vom 11.08.1994 , Anmerkung Dr. Lederbauer vom 21.8.2014
zu verschiedenen Ecowall-Aktivitäten
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1275&page=
.
10.08.2008 | » 300 Vorgeschichte ...
» SFH-0863 "In jeder Hinsicht überlegen" ( PROFIL Nr. 33 vom 13.08.1994 ), Anmerkung Dr. Lederbauer vom 16.1.2012 und vom 11.8.2014
Ein Rechnungshofprüfer intervenierte für seine Privatfirma bei Abgeordneten des "Phyrn-Ausschusses
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1277&page=
.
» SFH-0864 Ecowall - Weltsensation und / oder kafkaesker Skandal? Anmerkung Dr. Lederbauer vom 21.8.2014 ( zwanzig Jahre später ), Anmerkung Dr. Lederbauer vom 11.6.2015 ( einundzwanzig Jahre später )
Presseaussendung Dr. Lederbauer vom 15.08.1994. Diese ist aus der Sicht des Jahres 2014 besonders interessant und aussagefähig.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1278&page=
.
» SFH-0865 UNGLAUBLICH ( KURIER vom 16.08.1994 ) Anmerkung Dr. Lederbauer vom 1.3.2014
Hauptberuflich prüft er als Ministerialrat des Rechnungshofes Krankenhäuser. Im Nebenerwerb betreibt er eine Firma, die Lärmschutzwände vertreibt.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=1279&page=
.
Nun ein Sprung in das Jahr 2007

» SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche
Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=121&aid=1066&page=
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Nun ein Sprung in das Jahr 2009

» SFH-8846 Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofs über " Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit im Straßenbau in Österreich, Bund 2009/1, Anmerkung Dr. Lederbauer vom 3.10.2013 14.10 Uhr
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
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Nun ein Sprung in das Jahr 2015

» SFH-11302 Hinweis auf die achte Hauptverhandlung gegen Dr. Lederbauer am 16.12.2015 09.15 Uhr im LGfStrafsachen
Datum: 16.12.2015 Beginn: 09.15 Uhr Ort: LG für Strafsachen Wien Saal 311/ 3. Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE 22 !!!
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8321&page=



Die Causa endete schliesslich mit einer   ( im übrigen gesetzwidrigen ) Entlassung des Angeklagten vom Rechnungshof , der wie ein Verbrecher eingeschätzt wurde.


Damit begann eine äußerst schwierige Situation für ECONTRACT bzw den Angeklagten.

Das Erstgericht pickte also aus dem grossen - dem Erstgericht bekannten bzw. bekannt gegebenen Fakten - nur jenen Punkte heraus, die den Angeklagten in einem schlechten Licht erscheinen lassen sollen ( Mahnungen, Exkutionen, Konkurs etc ), vermied es aber konsequent, die relevanten - es sei nochmals betont - ihm bekannten wichtigen Fakten zur Gesamtbeurteilung darzustellen.

Es wird nochmals betont, dass  dem Erstgericht alle relevaten Fakten in Form von Aussagen des Angeklagten und von Beweisanträgen mitgeteilt worden sind.

Vgl.:

Alle Beweisanträge


Allein das Erstgericht beschränkte sich darauf, nur auf die Tatsache hinzuweisen, dass es Liquiditätsprobleme und schliesslich einen  Konkursantrag gegen den Angeklagten gab.

Der Angekklagte betont nochmals, dass er schon damals die persönliche Haftung für die Rückzahlung von an seine Firmen gewährte Darlehen übernahm, weil die Perspektiven für das  Projekt ECOOO-WALL ausserordentlich positiv waren.

Dem Angeklagten kann ( theoretisch ) vorgeworfen werden, dass er die spezifische Situation bei der Planung, Ausschreibung und Vergabe von Lärmschutzzanlagen, die zweifellos erfolgten Interventionen, das Wegschauen des Rechungshofs bei der Beurteilung der Investitionen in den Lärmschutz  trotz klarer und rechtzeitiger Hinweise des Angeklagten nicht erkannte und meinte, mit seiner Erfindung - auch in Österreich - Erfolg zu haben.

Der Angeklagte erkannte die besonderen Chancen des Projekts in Kalifornien und hat sich bekanntlich  entschlossen - trotz schwerer Fehler von Auftragnehmern von ECONTRACT bei den Demonstrationsprojekten  -  nicht aufzugeben, sondern das Projekt in wesentlichen Teilen zu verbessern.

Dies  sollte und ist auch im Rahmen der Ende 2000 gegründeten " Dr. Wolfgang  Lederbauer KEG " geschehen.


Alle relevanten Informationen dazu wurden in Beweisanträgen angeführt bzw in den Hauptverhandlungen  vorgebracht ( Vgl. Protokolle )


Das  Erstgericht fand es noch erwähnenswert, darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte in den letzten  5 Jahren vor dem Konkursverfahren Notstandshilfe von monatlich 1.100 EURO , wovon ... ein monatlicher Auszahlungsbetrag von rd 730 EURO  verblieb.


Es bleibt die Frage offen, warum das Erstgericht diese (an sich  richtige ) Feststellung in das Urteil aufnahm.

Es ist richtig, dass der Angeklagte in einer schwierigen  Situation war, er sich aber dennoch entschloss, sich im Rahmen einer selbständigen Arbeit mit dem Projekt ECOOO-WALL - seiner Erfindung - zu beschäftigen.

Diese Tätigkeit fand im übrigen in Abstimmung mit dem AMS statt.

Demgegenüber hat sich der vorsitzende Richter bei der HV ( Vgl. Protokoll  bzw Transkription der stenografischen Mitschriften von Zusehern ) geradezu genüsslich mit der Frage beschäftigt, ob sich ein  Notstandshilfebezieher im Rahmen einer selbständigen Arbeit mit der Umsetzung von Erfindungen beschäftigen darf.

Dieses seltsame Verhalten des  vorsitzenden Richters wird im übrigen an  anderer Stelle als einer der Befangenheitsgründe gegen ihn  vorgebracht.

Schliesslich weist  das Erstgericht am Ende der Seite 12 des Urteils auf das mangelhafte  Rechungswesen, auf das Fehlen jeglicher Kontrollmassnahmen und auf die nicht erfolgte Sphärentrennung zwischen den verschiedenen Rechtspersönlichkeiten ... hin.

Der Angeklagte stellt nochmals  klar, dass alle Betriebsausgaben ( ausser dem irrtümlich nicht aussortierten Beleg über Alimentationszahlungen an  seine Tochter ) in einer geordneten und nachvollziehbaren Form dem Buchsachverständigen und dem Erstgericht vorlagen. Es handelt sich bekanntlich um rd 2.800 Belege.

Der Vorwurf des mangelhaften Rechungswesen wurde nicht im Detail begründet und ist daher nicht haltbar.

Selbst wenn der vom Erstgericht gemachte Vorwurf zutreffen würde, wäre dies noch lange kein Grund,  den Angeklagten wegen der grob fahrlässigen Befriedigung von  Gläubigerinteresssen zu verurteilen.

Eine Kritik am mangelhafte Rechnungswesen könnte dahingehend berechtigt sein, dass die einzelnen Belege nicht auf Büttenpapier, sondern auf bereits verwendeten DIN A Blättern geklebt wurden.

Es liegt ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Angeklagten, dass  Rechungen verbucht wurden, die vom Rechnungsleger auf Thermopapier gedruckt worden  und im Laufe von Jahren vergilbt bzw. nicht mehr zur  Gänze lesbar waren.


Die Feststellungen des Erstgrichts sind also objektiv falsch bzw unschlüssig.

Wie das Erstgericht zur Erkenntnis kommt, es habe jede Kontrollmassnahme gefehlt bleibt unerfindlich. Diese Feststellung wurde nicht einmal an einem einzigen Beispiel  in einer nachvollziehbaren Form begründet.

Tatsächlich hatte der Angeklagte andauernd und vollständig die Übersicht über alle Vorgänge und über die Tätigkeit der Gesellschaft.

Vor allem die wichtigen Fristen für die Einzahlungen der Patentgebühren wurden genauestens überwacht. Selbstverständlich gab es eine aktuelle Übersicht über alle Verbindlichkeiten mit den Zahlungsterminen.

Aus ( tatsächlich )  gegebenen  Liquiditätsprobleme auf das Fehlen jeglicher Kontrollmassnahmen zu schliessen ist unstatthaft und nicht logisch.

Da vom Erstgericht beschriebene Problem der " Sphärentrennung  "  wurde in den Hauptverhandlungen mehrmals besprochen.


Der Angelagte hat den Erstgericht erklärt, dass es nicht möglich und auch nicht sinnvoll war, seine Wohnung in Spähren aufzuteilen.

Aufzuzeigen, wie so etwas  tatsächlich durchzuführen  gewesen wäre, blieb das Erstgericht schuldig.

Der Angeklagte nimmt an, dass das Erstgericht es letztlich ( doch ) nicht für notwendig gehalten hat, zB einen Arbeitstisch oder einen Computer oder Teile des von den Mitarbeitern mitbenützten WCs eventuell mit einem Farbpray  auf  die verschiedenen Firmen aufzuteilen.


Kommentare  zu Seite 13


Das Erstgericht stellte auf Seite 13 oben fest, dass die vom Angeklagten gewählte Konstruktion der Gewährung des gesamte Eigenkapitals als persönliches Darlehen der KEG an ihn allein dazu diente , dem Angeklagten die alleinige im Rahmen des Rechnungswesens der KEG nicht kontrollierbare Verfügungsgewalt über die Mittel zu verschaffen.


Dieser Schluss des Erstgerichts ist nicht logisch.

Auch im Fall, dass alle Ausgaben über die KEG verrechnet worden wären,  hätte der Angekagte die volle und alleinige Verfügungsmacht über die Verwendung der Gelder gehabt.

Richtig erkannt hat das Erstgericht, daß der Angeklagte - nicht zuletzt aufgrund seiner Berufserfahrungen, insbesondere  aufgrund der hier zT beschriebenen Ereignisse  - größten Wert darauf gelegt hat, dass alle Entscheidungen, welche die Entwicklungsarbeiten für das Projekt ECOOO-WALL  in der  KEG von ihm betroffenen werden.

Nur durch den besonderen Einsatz und die gezeigte Entscheidungsbereitschaft und - fähigkeit des Angeklagten war es überhaupt möglich, das ECOOO-WALL Projekt weiter zu entwickeln und zu verbessern.

Was also die oa Feststellung des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Verurteilung des Angeklagten wegen grob fahrlässiger Vereitelung und Schmälerung von Gläubigerinteressen zu tun habe könnte,  bleibt unerfindlich und ist vom Erstgericht nicht begründet worden.

Im Gegenteil:

Da eben die Verantwortung und Entscheidungsmacht in einer Person,   dem Angeklagten,  konzentriert war, ist es möglich gewesen,  das Projekt ECOOO- WALL zu äußerst günstigen Kosten -  wie beschrieben und in den Beweisanträgen nachgewiesen - überhaupt weiter zu entwicklen, was angesichts der klar erkennbaren Marktchancen - auch im Interesse  der Gläubiger gelegen ist.

Das Erstgericht schreibt auf Seite 13 des Urteils wieder, dass 63.000 EURO nicht für betriebliche Zwecke verwendet worden seien.

Diese Feststellung ist - wie an anderer Stelle beschrieben - in keiner Weise nachvollziehbar und schlüssig und ist vom Erstgericht nicht begründet  worden.

Der Angeklagte hält nochmals fest, dass alle zur Verfügung gestandenen Beträge für das Projekt ECOOO - WALL verwendet worden sind.

Hiefür liegen bekanntlich beim Sachverständigen und beim Erstgericht rd 2.800  Belege auf.

Vgl. Beweisantrag

Das Erstgericht beschreibt auf Seite 13 die Strategie des Angeklagten richtig, insbesondere, dass für absehbare Zeit eine Kapitalzufuhr notwendig ist.

Das Erstgericht versteigt sich auf der Seite 13 Mitte aber  in folgende Feststellung:

" Trotzdem versuchte er das von ihm bereits 1989 ohne durchschlagenden Erfolg betriebene Projekt ECOOO-WALL und die  damit verbundene Reifenbearbeitungsmaschine im Rahmen der KEG weiterzuführen."

Diese Feststellung zeigt überdeutlich, das das Erstgericht nicht in der Lage oder nicht  willens war, die nähere Umstände eines besonders  komplexen Projekts wie ECOOO-WALL zu überblicken.

Im Jahre 1989 wurden die ersten Patente für zehn europäische Länder und für die USA erteilt.

Nach den Regeln  des  normalen Menschenverstands und den allgemeinen  Erfahrungen   über wirtschaftliche Abläufe  kann nicht angenommen werden, dass es nach der Patenterteilung sofort zu Umsätzen kommt. Eine solche Annahme wäre geradezu absurd.

Schon vor der Patenterteilung wurden vom Angeklagten kleinere Versuche gemacht, die sehr erfolgreich waren.

Schon zwei Jahre später wurden die ersten größeren Demonstrationsprojekte hergestellt.

Vgl.: Beweisantrag und mündliche Erläuterung des Angeklagte beider Hauptverhandlung am 16.12.2015

Vgl.: Protokoll

Wie an anderer Stelle beschrieben, war ECONTRACT mit ECOOO-WALL  bei einem siebenten Projekt Best- und Billigstbieter.


Das Erstgericht zeigt mit der oa  Feststellung, dass es die tatsächliche Situation am Markt von Lärmschutzwänden ( in Östereich ), das klägliche Versagen bei der Planung und Ausschreibung solcher Anlagen, das totale Versagen des Rechnungshofs bei der Prüfung dieser Bereiche entweder fachlich nicht überblicken kann oder gar nicht bereit ist, dies wenigstens zu versuchen.

Eine Möglichkeit hätte darin bestanden, dem Angeklagten hinreichend Zeit und Möglichkeiten zu geben, diese Situation  durch eine vom Angeklagten vorgeschlagene Dokumentation im Gerichtssaal ( Videos, Fotos, Gutachten etc ) zu schildern.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde vom vorsitzenden Richter ohne jede Begründung abgelehnt.


Die Feststellungen des Erstgerichts entbehren also in jeder Hinsicht jeder Logik und berücksichtigen in keiner Weise die allgemeinen  Erfahrungen über die Situation auf diesem spezifischen Markt.





Kommentare  zu Seite 14



Auf Seite 14 des Urteils breitet  das Erstgericht seine Betrachtungen über mögliche andere Wege zur Realisierung des Projekts wortreich aus.

Selbstverständlich hätte das Projekt auch in einer anderen Form realisiert werden können.

Der Angeklagte hat sich zu dem eingeschlagenen  Weg vor allem aus steuerlichen Gründen entschieden.

Es war  wie bei allen vergleichbaren  Projekten abzusehen, dass weitere Verluste anfallen werden.

Dazu kommt noch die beschriebene  spezifische Situation auf diesem Markt ( Interventionen, Bevorzugung von Bietern, Absprache bei Ausschreibungen, totales und jahrelanges Versagen des Rechnunghofs,  etc )

Da die Investoren bereits eine hohe Verlustzuweisung erhalten hatten, sollten die weiteren Verluste dem Angeklagten zugute kommen. Es war vorgesehen, das die Einnahmen - Ausgaben Rechnung auf die Bilanzierung umgestellt wird, was bekanntlich zu einer höheren Flexibilität geführt hätte.

Der Angeklagte verfügt gerade durch das Projekt ECOOO- WALL über vielfältige Erfahrungen hinsichtlich der Verwertung von Patenten.

Dazu werden folgende Beispiele angeführt:

- Bei Projektbeginn forderte ein für die Planung eines ECOOO-WALL Projekts vorgesehener  Zivilingenieur  25  Prozent einer zu gründenden ECOOO-WALL Firma, damit er sich bereit erklärt, ein einziges  ECOOO-WALL Projekt zu planen.

Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich abgelehnt.

- In den USA ( Florida )   schlug dem Angeklagten ein erfolgreicher  Erfinder ( einer  in Zick - Zack Form versetzten Lärmschutzwand aus Stahlbeton ) vor, der Angeklagte möge ihm das Patent überschreiben. Der Angeklagte sollte am - nicht näher definierten - Erfolg beteiligt sein.

Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich abgelehnt.

- In den USA ( Kalifornien ) schlug dem Angeklagten ein Finanzinvestor vor, die Patente in eine zu gründende Gesellschaft einzubringen, der Angeklagte sollte 2 oder 3 Prozent der Anteile des Unternehmens erhalten und Leiter der Entwicklungsabteilung werden.

Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich abgelehnt.

 
- In den USA ( Kalifornien ) schlug dem Angeklagten eine Dame vor, fünfzig Prozent eines neu zu gründenden Unternehmens zu übernehmen. Eine Einzahlung von Kapital lehnte sie ab.


Dieser seltsame Vorschlag wurde damals vom Angeklagten selbstverständlich abgelehnt.


Der Angeklagte will mit diesen Beispielen, die er bei der Hauptverhandlung am 16.12.2015 vortragen wollte, aufzeigen, wie schwierig die Finanzierung solcher Innovationen tatsächlich ist und auf  welche zT absurden Situation ein Erfinder ( besser  Innovator ) stossen kann.

Aufgrund dieser Erfahrungen  und nicht zuletzt wegen der Erfolge bei der Errichtung von sechs Demonstrationsprojekten in Österreich, dem Preis des Staates Kalifornien  hat sich der Angeklagte entschlossen, ein neues Modell für die Kapitalbeschaffung bei innovativen Projekten zu kreieren.

Das Modell einer KEG mit atypish stillen Gesellschaftern war geboren.

Die Gesellschafter sollten den fünffachen Einsatz ihres Investments  im Erfolgsfall  erhalten.

Diese vertraglich vereinbarte Erfolgsbeteiligung war bei einem einzigen Projekt in Berkely (  Kalifornien ) ohne weiters zu realisieren.

ECOOO-WALL wurde in einem Gutachten für die City of Berkeley als besonders interssantes Projekt bezeichnet.

Die Konkurrenz in Berkeley bestand in rd fünf Meter hohen Lärmschutzwänden, die wegen der hohen Erdbebengefahr eine besonders teure Fundierung benötigen.

Aus der damaligen  und auch aus der heutigen Sicht war bzw ist ECOOO-WALL  unschlagbar.

Außerdem wurden durch die von der KEG durchgeführten Entwicklungsarbeiten wichtige Fortschritte - vor allem im Bereich der Fundierung - erarbeitet.

Alle diese Unterlagen wurde dem Erstgericht mit Beweisantrag vorgelegt.

Der Angeklagte hat sich also aufgrund einer sorgfältigen Analyse der Situation - vor allem in den USA - dazu entschlossen, die weitere Entwicklung des Projekts auf völlig neue Beine zu stellen.

Ein besonders grosses Erfolgspotential  bestand , wie an anderer Stelle beschrieben, in der Neugestaltung von Gartenzäunen, vor allem entlang von niederrangigen Landesstrassen und weiteren Bereichen.

Alle diese Unterlagen wurde dem Erstgericht mit Beweisantrag vorgelegt.

Der Angeklagte hat also alles Denkbare unternommen, um das Projekt zum Erfolg zu führen.

Die damaligen Aussenstände wären bei einer durchaus absehbaren positiven Entwicklung problemlos zu bezahlen gewesen.

Wenn überhaupt kann das Erstgericht dem Angeklagten vorwerfen, einen Insolvenzantrag zu spät gestellt zu haben.

Dies hätte unweigerlich zum Ende der KEG und zum Verlust der eingesetzten Investitionen der Mitgesellschafter geführt. Das wollte der Angeklagte unter allen Umständen vermeiden.

Bekanntlich ist die verspätete Insolvenzanmeldung seit vielen Jahren kein Strafdelikt mehr, eine Tatsache, die dem Erstgericht zweifellos bekannt ist.

Das Urteil aus diesem Grund auf die " grob fahrlässige Vereitelung und  Schmälerung der Befriedigung von Gläubigern " hinzutrimmen " verletzt das Gesetz und ist nachdrücklich abzulehnen.

 

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Kommentare zu Seite 15




Auf Seite 15 im Urteil des Erstgerichts wird der Teilaspekt " Darlehensgewährung von  Dr. Otto Rathkolb " beschrieben.

Der Angeklagte bringt in diesem Zusammenhang folgendes vor:



Auf Seite 15 unten des Urteils schreibt das Erstgericht, dass nicht festgestellt werden konnte, dass  " der Angeklagte eine Schädigung der atypisch stillen Gesellschafter innerlich hinzunehmen gewillt war. " 

Diese seltsame Fomulierung ist nach den logischen Denkgesetzen und Interpretation der Ausdruckskraft und Aussagekraft der deutschen Sprache schwer bis nicht verständlich.

Wenn das Erstgericht meint, dass nicht erkennbar war, dass  der Angeklagte  die atypisch stillen Gesellschafter schädigen wollte, dann sollte das Erstgericht dies in klaren Worten zum Ausdruck bringen.

ZB.
Eine Schädigungsabsicht des Angeklagten gegenüber den atypisch stillen Gesellschaftern war nicht zu erkennen.

oder deutlicher

" Der Angeklagte hatte nicht die Absicht,  die atypisch stillen Gesellschafter zu schädigen."

Das Erstgericht stellte auf Seite 16 des Urteils fest, dass das Gericht "  aufgrund der einvernommen Zeugen, den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des gerichtlich - im übrigen schon ursprünglich vom Gericht bestellten  - Sachverständigen  im Zusammenhalt mit der diese bestätigenden Verantwortung des Angekagten " zu den oa Feststellungen gelangt  ist.

Hier hat das Erstgericht bedauerlicherweise zwei Themen vermischt und in einem Satz zusammengefasst.

Richtig ist, dass alle einvernommenen  Zeugen klare Aussagen gemacht, die den Angeklagten entlasten.

Mehr noch.
Die Zeugen haben sich über das Projekt ECOOO-WALL und über die Person des Angeklagten und seine Vertrauenswürdigkeit sehr positiv geäussert.

Allerdings:

Der Angeklagte ist von Anfang sehr deutlich den Ausführungen des Buchsachverständigen in Form von schriftlichen Äusserungen oder Fragen im Rahmen der Hauptverhandlungen entgegen getreten.

Vgl.:  Beweisanträge  und Protokoll über die HV.

Bestimmte  Ausführungen in den Gutachten und die mündlichen Aussagen des Buchsacherständigen waren nicht nur nicht schlüssig und nicht nur nicht nachvollziehbar, sie waren unvollständig, unklar, ausweichend und zT.  schlicht und einfach falsch.

Darüber hinaus hat sich  herausgestellt, dass der eingesetzte Buchsachverständige offenbar wohl über hinreichende Kenntnisse  über Buchhaltungsregeln verfügen mag, aber keinesfalls  über die nötige Expertise  verfügt, ein abgerundetes und vollständiges Gutachten über die Tätigkeit des Angeklagten für das Projekt  ECOOO-WALL zu erstellen.

Entsprechende Stellungnahmen hat der Angeklagte dem Erstgericht in Form von Beweisanträgen vorgelegt und hat versucht, den Buchsachverständigen bei der Hauptverhandlung zu befragen.

Dies war aber nicht möglich, weil der vorsitzende Richter des Erstgerichts dem Abgeklagten verbot, Fragen an den Buchsachverständigen zu stellen bzw.  den Buchsachverständigen  gar nicht mehr zur Hauptverhandlung am 16.12.2015 eingeladen hatte.

Vgl: Protokoll

Die Feststellungen des Erstgerichts lassen also die nötige Klarheit und Schlüssigkeit vermissen.



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Kommentare  zu Seite 16






Kommentare zu Seite 16

Auf Seite 15 unten und auf Seite 16 oben stellt das Erstgericht fest:

" Dabei  gründen die Feststellungen  zunächst auf die im Rahmen der Feststellung bereits angeführten Akten. "

Dieser Satz im Urteil des Erstgericht ist unklar bzw nicht verständlich.

Gründet sich die Feststellung nun auf die Feststellungen

oder

Gründen sich die Feststellungen auf die Feststellung.

Es bleibt völlig unklar, welche

" Feststellung " bzw welche " Feststellungen "  überhaupt gemeint sind.

Im Urteil des Erstgerichts wird auf Seite 16 festgestellt,  dass der Angeklagte um den ungebrochen für nicht absehbare Zeit bestehenden Finanzbedarf für die Umsetzung seiner Projekt wusste.

Es ist logisch schwer verständlich, wenn das Erstgericht behautet, dass der Angeklagte über einen " ungebrochenen " Finanzbedarf für eine  " nicht absehbare " Zeit wusste.

Wie das Erstgericht zu dieser interesanten und bemerkenswerten Beurteilung kam,  bleibt unerfindlich.

Der Angeklagte hat selbstverständlich über den Finanzbedarf in einer  " absehbaren " Zeit gewusst und diesen   auch genau berechnet.

Vom Angeklagten zu erwarten, den Finanzbedarf auf eine " unabsehbare " Zeit abschätzen zu können, hieße die Fähigkeiten des Angeklagten zu überschätzen.

Den Finanzbedarf auf " unabsehbare " Zeit abzuschätzen,  übersteigt die Fähigkeiten eines Durchschnittsmenschen beträchtlich und sollte vom Erstgericht von niemandem  auch nicht vom durchaus kreativen und einfallsreichen Angeklagten erwartet werden.

Mit der folgenden Feststellung hat das Erstgericht durchaus recht. (Seite 16 Mitte )

" Die KEG wurde durchaus deshalb gegründet, um Risikokapital - sohin grundsätzlich nicht rückzahlbares Kapital - bei Erhalt der alleinigen Kontrolle über die Verwendung der Mittel zu halten. "

Diese Erkenntnis des Erstgerichts - rund neun  Jahre nach der ersten HV am 6.12.200  - ist erfreulich.

Darüber konnte von Anfang an  bei allen an diesem Verfahren Beteigten nach den logischen Denkgesetzen und aufgrund der vorhandenen Unterlagen kein Zweifel bestehen.

Es ist im Wirtschaftsleben auch nicht unüblich, das jemand die alleinige Verfügungsgewalt über Finanzmittel hat.

Es ist durchaus richtig, das die Finanzmittel nach alleinigem  Gutdünken des Angeklagten verwendet worden sind.

Der Angeklagte wusste aus seiner allgemeinen Berufserfahrung und vor allem aufgrund seiner Erfahrungen bei der Entwicklung seiner eigenen  Erfindung sehr genau, wann, wo und in welcher Höhe die vorhandenen Finanzmittel einzusetzen sind.

Wie nachgewiesen  wurde, sind  die vorhandenen Mittel sparsam und gezielt eingesetzt worden.

Jede andere Form der Projekt- und Produktentwicklung wäre viel teurer und  für den Angeklagten nicht finanzierbar gewesen.





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Kommentare  zu Seite 17



Das Erstgericht stellt auf Seite 17 fest, dass die Darlehensforderung gegenüber dem Darlehensnehmer ( dem Angeklagten ) nur dann werthaltig sei, wenn dieser solvent ist, was im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Angeklagen zum Zeitpunkt der Gründung der KEG nicht der Fall war.

Die Behauptung des Erstgerichts, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Gründung nicht solvent war, ist eine reine Vermutung des Erstgerichts und durch nichts belegt.

Der Angeklagte verfügte Ende 2000 durchaus über ( zwar bescheidene ) Mittel zur Finanzierung seines  Lebens und war solvent.

Die Finanzierung der ( weiteren ) Produkt-  und Projektentwicklung von ECOOO-WALL war ihm - im Gegensatz zur Zeit als er ein Einkommen vom Rechnunghof hatte - verständlicherweise nicht möglich.

Das Erstgericht kommt auf der Seite 17 des Urteils wieder auf das Thema " Sphärentrennung " .

Wie schon an anderer Stelle vermerkt,  ist eine  solche im konkreten Fall  schwer bis unmöglich durchzuführen.

Hätte etwa der Angeklagte in  seiner Wohnung den Verbrauch von WC Papier auf die einzelnen in der  Wohnung des Angeklagten tätigen Mitarbeiter nach Sphären zuorden oder etwa   den Verbrauch dieses Stoffes vor und nach der Verwendung kontrollieren sollen?

Hätte der Angeklagte seine  Wohung nach Auffassung des Erstgerichts etwa mit Spray in verschiedene Zonen  einteilen müssen und sogar eine Grenzüberwachung durchführen müssen?

Diese Forderung des Erstgerichts mag für Konzerne angebracht sein,  ist aber im konkreten Fall absolut irreal.

Der Angeklagte und seine Mitarbeiter haben sich mit  grossem Einsatz dem Projekt ECOOO-WALL gewidmet.

Eine Spähreneinteilug hätte nur Ressourcen verschwendet, was nicht im Sinne des Angeklagten und seiner Investoren gewesen sein konnte.

Das Erstgericht  stellt in der Mitte der Seite 17 fest, daß der Angeklagte davon ausging, dass alle seine Patente " und " sein Eigentum seien, mit dem er zu jedem Zeitpunkt machen  könne, was er wolle, also gleiche Lizenzen gleichzeitig an andere Gesellschaften vergeben.

Diese dargelegte Meinung, die der Angeklagte als Kritik an  seinen geschäftlichen Gestionen wertet,  ist vollkommen unverständlich und unlogisch.

Ein Eigentümer eines Patents kann  selbstverständlich - wenigstens in freien Ländern wie dem unseren -  frei über sein Eigentum verfügen.
Der Angeklagte schliesst aus, dass das Erstgericht ein andere Auffassung hinsichtlich des Eigentumbegriffs vertritt. Das wäre höchst bedenklich.

Wenn man also davon ausgeht, dass es rechtens ist, dass ein Eigentümer über sein Patent frei verfügen kann, dann sollte es auch für das Erstgericht denkmögch sein, das an verschiedene Personen  oder Gesellschaften Lizenen vergeben werden können.

Ein solche Vorgangsweise ist keinesfalls aussergewöhnlich, sondern weltweit durchaus üblich.

Diese Faktum sollte einem Erstgericht, das über die Schuld oder Unschuld eines  Angeklagten entscheidet selbstverständlich  klar sein.

Das Erstgericht  stellt in der Mitte der Seite 17 fest:

" Eine Exklusivlizenz war es nach seiner Darstellung nach nicht wenn auch  der Sicht des Angeklagten selbstverständlich alles aus den Eigenmitteln der KEG bezahlt werden darf, "


Diese unterschwelligen und unpräzisen Feststellungen haben in einem Urteil eines  Erstgerichts nichts verloren.

Faktum ist.

- Es war keine Exklusivlizenz. Darüber kann aufgrund der Unterlagen kein Zweifel bestehen.

- Es gab sehr klare und wohldurchdachte Verträge, in denen die bei Erfolg des Projekts ECOOO-WALL anfallenden Erlöse eindeutig definiert waren.

Alle relevanten Unterlagen liegen beim Erstgericht auf.


Wie die Formulierung des Erstgerichts (  " ... selbstverständlich alles aus den Eigenmitteln der KEG bezahlt werden darf... ")   wirklich zu werten  ist, bleibt unergründlich.

Tatsache ist, dass die Aufgabe der KEG im Unternehmensgegenstand klar definiert worden sind.

Tatsache ist. dass klar definiert worden ist, wie die Mittel einzusetzen sind.

Tatsache  ist, dass die Lizenzvereinbarungen ebenso klar schriftlich festgelegt worden sind.

Tatsache ist, dass die Investoren  bei einem - damals durchaus absehbaren Erfolg - das  Fünffache ihres Einsatzes erhalten hätten.

Es sollte das Erstgericht nicht verwundern, dass ein Eigentümer eines Patents Festlegungen trifft, wie nach seiner  Sicht das Patent bzw die Patente zu verwerten  sind.





Das Erstgericht stellt auf Seite 17 unten des Ersturteils fest:

" des bereits bei Darlehensgewährung insolventen Angeklagten ( vgl. dessen  Einkommen als Arbeitsloser und  Notstandshilfebezieher in Relation allein zur Forderung der Bank Austria aus 1996 )... "
 

Laut Wikipedia wird der Begriff SOLVENZ  wie folgt definiert:

Solvenz oder Zahlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person  ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit sofort oder in absehbarer Zeit zu erfüllen.

Der Abgeklage war bis zum Konkursantrag der Hypo Tirol  im Jahre ... solvent.

Der Angeklagte verfügte damals durchaus  über ein Vermögen.
(.... )

Wie an anderer Stelle beschrieben hat er sogar persönliche Haftungen für Verbindlichkeiten seiner Firmen übernommen.

Im Jahre 1994 war die Firma des Angeklagte ( ECONTRACT ) bei einer Ausschreibung der ÖBB Best- und Biligstbieter. Sie hat aber den Auftrag aus ungeklärte Gründen nicht bekommen.

Allein bei diesem Projekt wäre ein Deckungsbeitrag vom mindestens einer Mill ATS ( ... EURO ) zu erwirtschaften gewesen.

Um diese  Fakten zu beweisen, hat der Angeklagte dem Erstgericht umfangreiche Beweisanträge übergeben. Das Erstgericht negierte diese eindeutigen Beweismittel und lehnte diese Beweisanträge ab.


Vgl. Protokoll vom 15.12.2015


Der  Angeklagte hatte damals  darüber hinaus Forderungen an die Republik Österreich wegen der gesetzwidrigen Entlassung im Juli  2000.

Die Behauptung, der Angeklagte sei also schon bei der Darlehensgewährung Ende 2000 nicht liquid gewesen geht  also ins Leere



Kommentare zu Seite 18



Das Erstgericht erging sich in folgender Spekulation und stellte fest:

" Offensichtlich vermeinte der Angeklagte, durch die von ihm gewählte Konstruktion auf legalem Wege das Perpetuum mobile der Finanzierung gefunden zu haben, welches ihn zudem von allen Verpflichtungen befreit... "

Worte wie " offensichtlich " zeigen, dass es sich bei der Feststellung des Gerichts um eine völlig unsubstanziierte Überlegung bzw Spekulation zu einem denkmöglichen Faktum handelt.

Der Hinweis des Erstgerichts auf den Begriff " Perpetuum moble " hat in einem Urteil nichts verloren.

Bekanntlich gibt es auf dem technischen Sektor kein " Perpetuum mobile ". Das Gleiche gilt natürlich auch für den Finanzsektor.

Diese vom Erstgericht festgehaltene reine Spekulation zeigt besonders deutlich die Haltung des Erstgerichts gegenüber dem Angeklagten, die von Anfang an  in einer schockierenden Weise erkennbar war und lückenlos nachweisbar ist.


Vgl.:

Protokoll vom 27.5.2015

Beweisantrag

Mit dem vom Angeklagten Ende 2000 entwickelten Modell wurde eine rechtlich absolut einwandfreie Lösung vorweggenommen, die rund 15 Jahre später durch gesetzliche Regelungen für die Generierung von Eigenkapital präzisiert wurde. ( Crowdfunding, Crowdinvesting etc. )


Das Erstgericht stellte weiters folgendes fest:

" Ebenso hat der Angeklagte die objektiven Umstände der Darlehensgewährung an Dr. Rathkolb zugestanden. Wie er diese begleichen wollte, konnte er nicht plausibel darstellen. "

Dazu stellt der Angeklagte fest, dass es sich um eine, von ihm nie bestrittende Darlehensgewährung " von " Dr. Rathkolb an ihn ( den Angeklagten ) handelte.

Die Feststellung, dass er die Rückzahlung des Darlehens nicht plausibel darstellen konnte, ist falsch.

Der Angeklagte ging von der realistischen Annahme aus, dass Anfang bis Mitte 2001 weitere Mittel  von den bisherigen  bzw von neuen
Gesellschaftern der KEG zufliessen werden.


Wie an anderer Stelle beschrieben, waren einige der damaligen Investoren durchaus bereit, nochmals zu investieren, vor allem wenn die Verlustzuweisung für das Jahr 2000 erfolgen würden.

Wie beschrieben hat sich das Finanzamt gesetzwidrig geweigert, eine Steuernummer zuzuteilen.

Daher gab es dann keine Bereitschaft der Gesellschafter, weiter in die KEG zu investieren.

Alle diesbzüglichen Fakten wurden iim Beweisantrag  vom Angeklagten minutiös dargelegt.

Allein das Erstgericht lehnte die Würdigung dieses Beweisantrages ab.

Vgl.
Protokoll vom 16.12.2015

Allerdings geht aus den Feststellungen im Ersturteil klar hervor, dass das Erstgericht diesen Beweisantrag doch kannte und ihn beim Urteil berücksichte.

Im Urteil geht es sehr wohl mit folgendden Worten auf diese Thematik ein.


Es ist also mehr als  unlogisch, wenn das Erstgericht Fakten aus dem Beweisantrag ( im übrigen ) richtig darstellt, die offizielle Behandlung dieses Beweisantrags im Verfahren aber ablehnt.

Diese Tatsache wird als schwerer Verfahrensmangel gerügt.

Der Angeklage hat auch in einem anderen Zusammenhang sehr wohl versucht, plausibel die Möglichkeit der Rückzahlung des Darlehens  an Dr. Rathkolb darzustellen.

Zu diesem Zweck legte er einen  Beweisantrag vor.

Mit diesem Beweisahtrag sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte nach dem Tod seines Vaters Anfang April 2001  das Erbe angetreten hatte.

In dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall war festgelegt worden, dass zugunsten der Mutter des Angeklagten ein Belastungs- und Veräusserungsverbot im Grundbuch eingetragen ist.

Der Angeklagte hat im Frühjahr 2001 versucht, mit seiner Mutter über eine teilweise Aufhebung des Belastungsverbots zu sprechen.

Es war vorgesehen, dass dieses Belastungsverbot für einen Betrag von 100.000 ATS ( .. EURO ) aufgehoben wird.

Damit wäre es problemlos dazu gekommen, das Darlehen bis zum vereinbarten Termin ( 30.6.21001 ) zurückzubezahlen.

Bedauerlicherweise war dies dann doch nicht möglich.


Alle diesbezüglichen Fakten wurden in dem Beweisantrag vom Angeklagten minutiös dargelegt.

Allein das Erstgericht lehnte die Würdigung dieses Beweisantrages ab.

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Das Erstgericht stelle auf Seite 18 des Urteils  wörtlich fest:

" .. Die Beweisanträge des Angeklagten waren sämtliche abzuweisen, da aus keinem ein entscheidungswesentliches Tatsachensubstrat betreffend die erfolge Verurteilung zu entnehmen ist... "

Der Angeklagte legt diese Passage des Erstgerichts wie folgt aus:



" .. Sämtliche Beweisanträge des Angeklagten waren  abzuweisen, da aus keinem ein entscheidungswesentliches Tatsachensubstrat betreffend die erfolge Verurteilung zu entnehmen ist... "

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Der Angeklagte stellt dazu grundsärtzlich fest:

Die Vorlage von Beweisanträgen ist, neben der Möglichkeit, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu stellen eines der elementaren Rechte eines Angeklagten in Strafverfahren.

Dies ist nicht nur in der StPO eindeutig festgelegt, sonder auch in der im Verfassunsgrang stehenden
"  Europäischen Konvention für Menschenrechte " und im
" Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ( CCCPR )".

Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden vom Erstgericht von Anfang an ( ab der dritten Hauptverhandlung am 27.5.2015 ) konsequent und andauernd negiert.

Vgl.:Protokoll vom ...

Der Angeklagte hat dem Erstgericht mehrere  Beweisanträge übergeben  und diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen besonders genau dargelegt.

Durch die Verhandlungsführung des vorsitzenden Richters wurden zahlreiche klare Bestimmunge der StPO in gröbster Weise  verletzt.



Schliesslich stellte das Erstgericht auf Seite 18 unten fest:

" Stützt sich doch die erfolgte Verurteilung im objektiven Teil auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, deren Widerlegung ihm kein Anliegen sein kann."

Dazu hält der Angeklagte fest, dass er in den Hauptverhandlung streng darauf bedacht war, dass alle Fakten auf den Tisch kommen.

Das Erstgericht unter der Leitung des vorsitzenden Richters ließ aber von Anfang an klar erkennen, dass es  nicht bereit war, die klaren Regeln der StPO einzuhalten und dass es an den Verteidigungsargumenten des Angeklagten gar nicht interessiert war.


Kommentare  zu Seite 19


Auf Seite 19 unten hält das Erstgericht fest:

Rechtlich folgt daraus:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die ihm im Umfang  der Schuldsprüche zur Last gelegten Vergehen in objektiver und subjektier Hinsicht zu verantworten  und war im Übrigen mit Freispruch vorzugehen.

..kein außergewöhnliches Geschäft ...

... nicht ausschließlich durch die nicht ausschliesslich durch die Verteidigungsschritte des Angeklagten bewirkten langen Verfahrensdauer um die Hälfte zu kürzen waren.
...

Der Angeklagte stellt dazu fest:

Der Ageklagte wurde vom - von vorneherein absurden -  Vorwurf des schweren gewerbsmässign Betrugs freigesprochen.

Die restlichen Vorwürfe sind ebnefalls nicht haltbar.
Selbst wenn diese haltbar und nachweisbar wären, sind sie eindeutig verjährt.

... Ein diversionelles Vorgehen war nicht möglich, da  der Verantwortung des Angeklagen eine Verantwortungsübernahme auch nicht für einen noch so kleinen Teil der wider ihn erhobenen Vorwürfe zu entnehmen war.

Der Angeklagte stellt dazu fest:
Es ist richtig, dassich mich gegen jeden Vorwurf - berechtigterweise - gewehrt habe.


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Teil D.  Beweisanträge


Der Angeklagte stellt  weiters folgenden Antrag



Der Angeklagte  verweist insbesondere auf die Entscheidung des VfGH vom 10.3.2015 G 180/2014 bzw. auf die Entscheidung des OGH ( OGH 12 Os 90/13x )  über den Einsatz von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren  und im Hauptverfahren. Nach Ansicht des Angeklagten liegen im gegenständlichen Fall Gründe vor, einen neuen Sachverständigen für das Hauptverfahren zu bestellen, der hiermit beantragt wird.



Als Beweisthema für den Buchsachverständigen, der mit einem  neuen Gutachten zu beaufragen wäre,  nennt der Angeklagte:



Klärung der Frage,  ob der Angeklagte tatsächlich Gläubigerinteressen grob fahrlässig beinträchtigt hat ( § 159 ( 1 ) und  ( § 6 Abs 3 )  bzw tatsächlich kridaträchtig gehandelt hat ( §  159 Abs 5 ) und wie dies im einzelnen konkret nachzuweisen ist ?

Klärung der Frage, welche konkreten Beispiele es gibt, dass der Angeklagte Gläubigerinteressen grob fahrlässig beinträchtigt hat und wie dies im einzelnen konkret nachzuweisen ist ??


Klärung der Frage,  wie hoch die Kosten der Forschungs- und  Entwicklungsarbeiten für ein  " Begrüntes Schutzsystem aus Altstoffen " bis zur Marktreife  für den Markt in Österreich, Europa bzw USA üblicherweise anzusetzen sind  und  wie ein Vergleich mit den bei der Dr. Wolfgang  Lederbauer KEG und Mitgesellschafter angefallenen Kosten zu beurteilen ist.


Klärung der Frage,  ob der Angeklagte mit im Vergleich zum Marktvolumen und der Marktgröße relativ geringen Mitteln die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erfolgreich durchgeführt hat.

Klärung der Frage, welche konkreten Chancen das Projekt ECOWALL, später ECOOO-WALL am Markt in Österreich, Europa und in den USA im Zeitraum der Tätigkeit der " Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter " hatte.


Klärung der Frage, warum sich das Projekt ECOWALL, später ECOOO-WALL trotz seiner positiven Seiten am Markt nicht durchgesetzt hat.

Klärung der Frage, ob der Rechnungshof im Zusammenhang mit der vorläufigen , endgültigen und späteren Entlassung des Angeklagten  die Hauptursache für das Scheitern der " Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter " war.

Vgl.:

SFH-11138 Zusammenstellung von Dokumenten zum Thema " Nebenbeschäftigung von Dr. Lederbauer "
Von 1985 bis 1994 http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=7571&page=.


Beweismittel

Alle vom Angeklagten vorgelegten Belege  ( Nummer ... bis Nummer , Vgl. Beweisantrag Nr.

Alle beim Angeklagten in seiner Wohnung bzw in einem ausgelagerten Büro vorliegenden Dokumente über Planungen und Tests.

Alle Unterlagen über Ausschreibungen von Lärmschutzkonstruktionen  in den vergangenen Jahren , insbesondere jene, bei denen Konkurrenzlösungen gar nicht zugelassen werden.



Alle Dokumente über die Verschleuderung öffentlicher Mittel bei der

Planung und Errichtung von konventionellen Lärmschutzanlagen


Vgl.:

SFH-11116 Abbruch von Lärmschutzkonstruktionen aus geflochtenden Holzlatten 31.10.2005
Die Elemente müssen teuer entsorgt werden. Danach müssen neue Elemente installiert werden.

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=7545&page=1


Vgl.:

SFH-11118 Ein Panoptikum über " konventionelle " Lärmschutzkonstruktionen.
Was hat das gekostet? Wann werden diese erneuert werden müssen? Was wird das wieder kosten?

www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=search&rubrik=144



Hinweise auf produktspezifische Ausschreibungen zB der

ASFINAG und Ausschaltung jeglicher Konkurrenz

Vgl.:

SFH-13731 Alternativangebot Lärmschutzwand Pucking A 25 ECOOO-WALL HIABS, 16.8.2016 6.00 Uhr
ich übersende Ihnen nun mein Alternativangebot zur ausgeschriebenen „ Holzbetonwand „ Mein Angebot lautet: 6.551,20 m² ECOOO-WALL HIABS ( Grundkonzept ) a 250,-- EURO pro m²: Angebotssumme: 1,637.750 EURO

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=392&aid=8709&page=

Vgl.:

Gekrümmte Wand Korneuburg

SFH-546 Sachverhaltsdarstellung über die Aktivitäten der ASFINAG ( Autobahnen und Schnellstraßen Aktiengesellschaft) und Strafanzeige.
Dr. Lederbauer richtet an die Staatswaltschaft und weitere Institutionen eine Sachverhaltsdarstellung über die Aktivitäten der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft) mit dem Schwerpunkt Ausschreibung und Vergabe der Lärmschutzanlage Erweiterung Autobahn A22 Korneuburg bei Wien und eine Strafanzeige gegen verantwortliche Mitarbeiter in der ASFINAG und andere Personen.

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=74&aid=719&page=


Beweiszweck


Zweck ist, zu beweisen, dass der Angeklagte  nicht grob fahrlässig im Sinne des § 159(1) handelte und die Zahlungsunfähigkeit nicht dadurch  herbeigeführt wurde, weil der Angeklagte kridaträchtig handelte.


Zweck ist weiters zu beweisen, dass der Angeklagte die laut § 6 ( 1 ) StGB geforderte  Sorgfalt nicht ausser acht liess.


Zweck ist weiters zu beweisen, dass der Angeklagte nicht grob fahrlässig  und laut § 6 ( 2 ) StGB nicht ungewöhnlich und sorgfaltswidrig handelte.


Plausibiltät

Der  Angeklagte  führt folgende Anhaltspunkte an, welche die Erbringung des angestrebten Ergebnisses möglich erscheinen lassen:

Um die Aktivitäten des Angeklagten zu verstehen, muss auf die speziellen Marktverhältnisse auf dem Gebiete des Lärmschutzes  und leider auch auf das totale Versagen des Rechnungshofs hingewiesen werden.

Dazu folgende kurzen Anmerkungen:

Es werden seit Jahrzehnten nur konventionelle Lärmschutzwände ausgeschrieben und errichtet.
Der Angeklagte hatte im Jahre 1985 die Idee,  Lärmschutzwände aus Altstoffen ( insbesondere Altreifen ) zu verwenden.

Die Lösung wurde zum Patent angemeldet: Weiters wurden in zahlreichen Lädern Patente für eine Reifenbearbeitungsmaschine angemeldet.


Der Angeklagte meldete alles weitere seinem Dienstgeber.

Vgl.:

SFH-11105 Meldung OR DI. Dr. Wolfgang Lederbauer an das Präsidium des Rechnungshofs vom 19.10.1989, Anmerkung Dr. Lederbauer vom 21.8.2014 6.45 Uhr
Betr.: Patentverwertung , Übernahme eines Unternehmens http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=7533&page=

Dann kam es bedauerlicherweise zu Problemen mit dem Rechnungshof

Vgl.:

SFH-0427: Abstruser Megaskandal: Dr. Lederbauer - Rechnungshof Stand 24.07.2006
Mit der vorliegenden Dokumentation soll aufgezeigt werden, in welch perfider Weise es gelungen ist, ein engagiertes und kompetentes Mitglied des Rechnungshofs zu entfernen. Von der aufgezeigten Thematik sind im Prinzip alle Bürger, jedenfalls alle Öffentlich Bediensteten mittel- oder unmittelbar betroffen - mit Links zu den darin zitierten Dokumenten

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=247&aid=554&page=1


Nach rund zwanzig Jahren müssen die in Form von Holzelementen mit gefochtenen Latten errichteten Lärmschutzonstruktionen angebrochen ud teuer entsorgt werden. Danach müssen diese Lärmschutzonstruktionen neu errichtet werden.

Vgl.:

SFH-11116 Abbruch von Lärmschutzkonstruktionen aus geflochtenden Holzlatten 31.10.2005
Die Elemente müssen teuer entsorgt werden. Danach müssen neue Elemente installiert werden.

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=7545&page=1


Vgl.:

SFH-11119 Dokumentation über die Entwicklungsarbeiten für das Projekt " ÖKOLEIS" später "ECOWALL ". Es wird aus der Fülle der vorhandenen Unterlagen ein Ausschnitt publiziert.

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=7548&page=

Vgl.:

SFH-1037 Prüfbericht des Rechnungshofs: Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit im Straßenbau in Österreich mit Anmerkungen von Dr. Lederbauer.
In diesem Zusammenhang stellen sich mehrere Grundsatzfragen: 1. Hat der Rechnungshof die Warnungen von Dr. Lederbauer, der als Mitglied des Rechnungshofs schon 1994 auf die Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau konventioneller Lärmschutzwände und auf gravierende Probleme bei Innovationen auf diesemGebiet hingewiesen hatte, rechtzeitig berücksichtigt? 2. Warum hat der Rechnungshof den Lärmschutz in Österreich erst so spät geprüft. 3. Gibt der Prüfbericht des Rechnungshofs die wahre Dimension und die Fehlentwicklungen zur Gänze wieder?

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=48&aid=1496&page=



    Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen für Unternehmensbewertung zur Evaluierung der Angemessenheit der Patentlizenz und der Beurteilung des om Angeklagten entwickelten Modells zur Finanzierung von Innovationen ( Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter ),  Beurteilung der vom
    Angeklagten in seiner Buchhaltung angeführten Ausgaben , Abschätzung der absehbaren Kosten für die Produkt- und Projektentwicklung und Markteinführung eines sehr komplexen Projekts  wie ECOWALL  bzw.. ECOOO-WALL im Fall der Beauftragung von Experten bzw. Spezialfirmen sowie die Ursachen für die bekannten Schwierigkeiten.



Beweisthema

Markt an Lärmschutzwänden in den Ländern, für welche die  Lizenz gewährt wurde, Abschätzung des  Marktanteils für ECOWALL, Wert der vereinbarten Lizenzen für die Patente, Klärung der Frage nach der Angemessenheit der Lizenzvereinbarung,

Sinnhaftigkeit und Funktionsfähigkeit des vom Angeklagten gewählten Modells einer " Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter "


Darstellung der Möglichkeiten der Verwertung eines Patents wie ECOWALL bzw ECOOO-WALL, Abschätzung der absehbaren Kosten für die Produkt- und Projektentwicklung und Markteinführung eines sehr komplexen Projekts wie ECOWALL  bzw.. ECOOO-WALL bei den verschiedenen Verwertungdsmöglichkeiten

Abschätzung der absehbaren Kosten für die Produkt- und Projektentwicklung und Markteinführung eines sehr komplexen Projkets wie ECOWALL  bzw.. ECOOO-WALL im Fall der Beauftragung von Experten bzw. Spezialfirmen

Beurteilung der vom Angeklagten in seiner Buchhaltung angeführten Ausgaben
für die Produkt- und Projektentwicklung und Markteinführung von ECOWALL bzw ECOOO-WALL
Ursachen für die grossen Probleme bei der Produkt- und Projektentwicklung sowie Markteinführung bei Projekt ECOWALL  bzw. Projekt ECOOO-WALL


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Beweismittel


Unterlagen über die Märkte für Lärmschutzanlagen in den Ländern, für die eine Lizenz gewährt wurde.


Unterlagen über ausgeführte konventionelle  Lärmschutzanlagen in den Ländern, für die eine Lizenz gewährt wurde.


Unterlagen über ausgeführte begrünte   Lärmschutzanlagen in den Ländern, für die eine Lizenz gewährt wurde.


Unterlagen über Erfahrungen mit begrünten  Lärmschutzanlagen in den Ländern, für die eine Lizenz gewährt wurde.

Unterlagen und Berichte zum Thema " Finanzierung von Innovationen mit Eigenkapitel " wie zB Crowdfunding, Crowdinvesting,

Alle Unterlagen über das Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten  im Rechnungshof und über alle damit  zusammenhängenden Beschwerden. ( vgl Auf dem  Stick gespeicherte Dokumente, die am 26.9.2017 9 Uhr im LGfSTRS abgeben werden )

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Beweiszweck

Es soll bewiesen werden, dass der vom Angeklagten gewählte Weg für die Finanzierung der Kosten für die Produkt- und Projektentwicklung und Markteinführung machbar und für die Investoren und den Angeklagten sinnvoll war.

Es soll bewiesen werden , dass die aufgetretenen Probleme in erster Linie vom Rechnungshof als Dienstbehörde des Angeklagten und / oder weiteren Institutionen wie Disziplinarkommission im Rechnunghof, Disziplinaroberkommission, Verwaltungserichtshof, Verfassungsgerichtshof  etc zu vertreten sind

Plausibiltät


Der  Angeklagte  führt folgende Anhaltspunkte an, welche die Erbringung des angestrebten Ergebnisses möglich erscheinen lassen:

Wenn die Ursachen für die bekannten Schwierigkeiten ( Eingreifen des Rechnungshofs bei der Produkt- und Projektentwicklung von ECOWALL ) geklärt wären, könnten Bemühungen des Angeklagten bei der Produkt- und Projektentwicklung  sowie Vermarktung von ECOWALL und die  damit verbundenen Ausgaben korrekt beurteilt werden.


















Nachstehende Chronologie veranschaulicht deutlich die Verjährung der abgeurteilten Taten:

30.04.2001 Darlehen Prof Dr Rathkolb an DI Lederbauer für die Zahlung von Patentgebühren iHv ATS 100.000,00

30.06.2001 Termin für die Rückzahlung des Darlehens von Dr. Rathkolb

08.08.2005 KONKURSERÖFFNUNG über Vermögen Dr. Lederbauer Anm.-frist 26.09.2005

30.09.2005 SV-Darstellung RA Heinke SV-Darstellung für Prof Rathkolb an STA Wien

09.12.2005 Ersuchen STA Wien Ersuchen um Vornahme von Vorerhebungen

17.08.2006 Gutachten SV Dr. Geringer TB des § 153 c StGB erscheint erfüllt zu sein

26.09.2006 Strafantrag STA Wien Strafantrag wg Faktum Rathkolb

11.10.2006 Ladung LG f STRAF Ladung zur HV am 06.12.2006

06.11.2006 Antrag Dr. LEDERB Antrag auf Verfahrenshilfe

08.11.2006 Antrag Dr. WIN Antrag auf Zustellung einer Aktenabschrift

06.12.2006 1. HV LG f STRAF Protokoll der HV

21.11.2008 Ergänzung SV Dr. Geringer Ergänzung zum Gutachten erstattet

07.01.2009 Beschluss LG f STRAF Gebühr SV Dr. Geringer bestimmt

20.01.2009 Beschluss LG f STRAF Antrag der STA vom 26.09.2006 zurückgewiesen, Zuständigkeit Schöffen statt Einzel-Ri

17.02.2009 Anklage STA Wien Anklageschrift neu gg Dr. Lederbauer


Erst am 17.02.2009 lag somit eine Anklageschrift vor, gegen die der Angeklagte Einspruch erhoben hat.



Im bisherigen Strafverfahren hat der Angeklagte zumindest zwei Beweisanträge gestellt, um zu beweisen, dass nicht den Angeklagten die Schuld für die nicht rechtzeitige Zurückzahlung des Darlehens von Prof Rathkolb traf, sondern in erster Linie das Finanzamt, das gesetzwidrig vorging.

Der Angeklagte verweist nochmals auf seine Beweisanträge Nummer  vom ... und führt  diese Beweisanträge hier gesondert nochmals an.


Der Vorwurf  der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach ( § 159 (1) und nach ( § 159 (2) ist vollkommen ungerechtfetigt, weil der Angeklagte keinesfalls kridaträchtig ( § 159 Abs 5 ) handelte.


    Der Angeklagte hat nicht

   
   
   
   
   
   
   
   
   
   

1.
   

einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar gemacht, verschleudert oder verschenkt,


Der Angeklagte hat vielmehr, die  ihm zur Verfügung stehenden Mittel sehr vorsichtig  und gezielt für die Produkt- und Projektentwicklung des Projekts ECOWALL, später ECOOO-WALL eingesetzt


Der Angeklagte hat nicht

2.
   

durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgegeben,

Der Angeklagte hat  vielmehr erkannt, wie unsinnig bei der Planung, Ausschreibung und Vergabe von konventionellen Lärmschutzwänden vorgegangen wird und aus eigener Kraft ein wirtschaftliches, effektives und ästhetisch befriedigendes Projekt  entwickelt und letztlich in Form von sechs Demonstartionsprojekten verwirklicht.

Der Angeklagte  sah trotz dieser Gegebenheiten bei der Produktentwicklung und Projektentwicklung  der Projekts ECOWALL kein aussergewöhnlich gewagtes Geschäft, weil er die Auffassung vertrat, dass die Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau konventioneller Lärmschutzkonstruktionen von den zuständigen Politikern, von der Bevölkerung und den Medien bald erkannt werden wird und die Marktchancen eines dauerhaft begrünten  Lärmschutzprojekts wie ECOOO-WALL wegen der bestehenden Konkurrenzsituation aussergewöhnlich hoch waren.

Der Angeklagte hat nicht

3.
   

übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand getrieben,

Der Angeklagte hat vielmehr, mit den relativ geringen ihm zur Verfügung gestandenen Mitteln sehr wirtschaftlich und sparsam gehandelt, was aus der Analyse der Ausgabenstruktur in der Buchaltung leicht nachvollziehbar ist.


Der Angeklagte hat nicht

4.
   

Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlassen oder nicht sogeführt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlassen

Der Angeklagte hat vielmehr geschäftliche Aufzeichnungen so geführt, dass
ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage jederzeit möglich war. Dies betrifft insbesondere die Patentgebühren , die Kalkulationsgrundlagen und die Businesspläne. Dies betrifft neben einer genauen Übersicht über die Ausgaben - und Einnahmenseite  vor allem alle Vertäge, die dem Gericht zur Verfügung standen und genau hinterfragt werden konnten.


Der Angeklagte hat nicht

5.
   

Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlassen oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.

Der Angeklagte hat deshalb keine weiteren Jahresabschlüsse für die Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter erstellen lassen, weil - wie bekannt -  er von der Gesellschaft ein Darlehen genommen hatte  und alle Betriebskosten von ihm  persönlich bezahlt und verbucht wurden.



Der Vorwurf des einfachen Betrugs (§ 146 STGB) wie auch des schweren Betrugs (§ 147 Abs 2) ist unzutreffend:

Der Angeklage hatte keinen subjektiven Bereicherungsvorsatz, sich persönlich durch die Zahlung von Prof Rathkolb zu bereichern. Ferner hat er Prof Rathkolb nicht durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen am Vermögen schädigte, sondern hat ihn über die Notwendigkeit der raschen Bezahlung von Patentgebühren um ein Darlehen ersucht, dass er dringend für die Bezahlung an das Patentamt benötigte., was auch tatsächlich geschah.

Aus der damaligen Sicht zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme  von Dr. Rathkolb ( am 30.4.2001 ) wäre es  problemlos gewesen, das Darlehen bis zum 30. Juni 2001 zurückzuzahlen.  Der Angeklagte ging mit gutem Grund davon aus, dass im Frühjahr 2001 die Verlustzuweisungen bei den atypisch stillen Gesellsschaftern wirksam werden und die Steuergutschriften ausbezahlt  werden und die meisten der atypisch stillen Gesellsschafter bereit gewesen wären, zu den vereinbarten Konditionen auch im Jahre 2001 zu investieren. Bei einigen Investoren wurde  die Verlustzuweisung tatsächlich anerkannt.

Weiters hatte der Angeklagte nach dem Tod seines Vaters Josef Lederbauer sein Erbe angetreten. Es bestand zugunsten der Mutter des Angeklagten  Margarethe Lederbauer ein Belastungs- und Veräusserungsverbot. Der Angeklagte ging davon aus, dass seine Mutter das Belastungsverbot hinsichtlich der geborgten 100.000 ATS aufheben werde, sodass  es ohne weiters möglich gewesen wäre, dass der Angeklagte ein Darlehen über 100.000 ATS hätte aufnehmen können und damit das von Dr. Rathkolb gewährte Darlehen bis 30.6.2001 ohne weiters zurückzuzahlen gewesen wäre.

Solche Gespräche hat es auch gegeben.

Der Angeklagte verweist nochmals auf alle Beweisanträge, insbesondere den Beweisantag Nr... vom ...

Nach Erhalt des Darlehens von Dr. Rathkolb  hat der Angeklagte den gesamten Betrag direkt an das Patentamt überwiesen und damit die Patentgebühren beglichen.





Selbst wenn aber ein schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 2 STGB anzunehmen wäre, hätte der Strafrahmen dafür ein bis drei Jahre betragen und wäre die Tat nach fünf Jahren verjährt gewesen. Wertgrenze betrug damals vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 2001 ATS 25.000,00 und wurde im Jahr 2001 auf EUR 1.817,00 umgestellt. Das Darlehen von Prof Rathkolb betrug ATS 100.000,00 oder EUR 7.267,00.

Nachdem das Darlehen nicht bis zum 30.6.2001 zurückgezahlt werden konnte, jedoch von Rathkolb fällig gestellt wurde, verjährte die Forderung 3 Jahre (zivilrechtlich) später, also am 30. Juni 2004. Eine Klage über den Zivilrechtsweg erfolgte nicht.  Dr. Rathkolb hat jedoch am 30.09.2005 eine Sachverhaltsdarstellung erhoben. Damals war seine Forderung zivilrechtlich bereits verjährt.

Strafrechtlich wäre für den Fall, dass man das Gewähren des Darlehens auf Seiten des Angeklagten als schweren Betrug qualifiziert, was mangels subjektiven Bereicherungsvorsatzes ausdrücklich bestritten wird, von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ab 30.04.2001 auszugehen. Die Tat wäre somit am 30.04.2006 verjährt gewesen. Da die erste Anklageschrift erst im September 2006 erhoben wurde, war dies bereits zu einem Zeitpunkt, als die Tat auch strafrechtlich bereits verjährt war.

Die Anklage I wurde in weiterer Folge wegen Zuständigkeit von Schöffen statt Einzelrichter mit Beschluss vom 20.01.2009 zurückgewiesen und am 17.02.2009 die Anklageschrift II erhoben. Sowohl die behaupteten Tatbestände der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Verjährung 3 Jahre) als auch des schweren Betruges (Verjährung 5 Jahre) lagen zum damaligen Zeitpunkt (17.02.2009) bereits mehr als 3 bzw 5 Jahre zurück und waren somit allesamt verjährt.

Der Angeklagte hat keinesfalls grob fahrlässig agiert und entgegen den Grundsätzen des ordentlichen Wirtschaftens die Zahlungsunfähigkeit der Dr Wolfgang Lederbauer KEG herbeigeführt.

Der Angeklagte hat die Vergabe der Lizenzen keinesfalls zu einem weit überhöhten Preis vorgenommen.


Das Projekt war auch nicht außergewöhnlich gewagt.  Es wurden mit den  vorhandenen Ressourcen Lärmschutzprojekte entlang der Autobahnen bzw. Landesstrassen und Bahnlinien in Österreich in Form von sechs Demonstrationsprojekten umgesetzt.  Der Angeklagte hat auch in Kalifornien mit seinem Projekt ECOOO – WALL einen Preis gewonnen. Vor allem in den USA  gab es ein großes Marktpotential und großen Bedarf.


Weiters hat der Angeklagte keinerlei übermäßigen Aufwand getrieben. Er hat seine privaten Bedürfnisse NICHT aus der KEG gedeckt, sondern vielmehr seine Privatwohnung der KEG unentgeltlich zur Verfügung gestellt und der KEG damit die Miete eines entsprechenden Büros in teurer Lage in Wien erspart.

BEWEIS: Beiziehung eines SV für Bewertung von Unternehmen;

Beiziehung eines Buchsachverständigen, der nicht am Ermittlungsverfahren beteiligt war;



Alle Investoren haben dem Angeklagten das Geld so wie bei einem heute durchaus üblichen Crowd Funding in Kenntnis der Möglichkeit eines Totalverlustes für sein Unternehmen zur Verfügung gestellt.


Dr. Rathkolb hat das Darlehen   freiwillig gewährt.

Die Investoren waren an  der KEG als atypisch stille Gesellshafter beteiligt. Es war vorgesehen, dass Verluste der KEG sie auch in ihren eigenen Steuerveranlagungen geltend machen konnten.






Der Angeklagte verweist zum Beweis auf seine Ausführungen und auf sämtliche Beweisanträge, die er im bisherigen Strafverfahren eingebracht hat, sowie auf seine Ausführungen laut den Protokollen und wiederholt seinen Antrag auf F r e i s p r u ch von sämtlichen Vorwürfen, nämlich

    des schweren Betruges iSd §§ 146 147 Abs 2 STGB (Faktum B der Anklage) sowie

    der grob fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (Faktum A I.) und

    der grob fahrlässigen Vereitelung der Befriedigung von Gläubigern (Faktum A II.).




Wien, am 21.09.2017


   

Dr. Wolfgang LEDERBAUER




DI Dr. Wolfgang Lederbauer Wirtschaftsingenieur Bauwesen A 1010 Wien Dominikanerbastei 6 Tel: +43(1)512 16 84 Tel: 0664 954 52 54 e mail: wolfgang.lederbauer@a1.net SOCIETY FOR MORE HUMANITY AND CIVIL RIGHTS GESELLSCHAFT FÜR MEHR HUMANITÄT UND BÜRGERRECHTE A 1010 WIEN DOMINIKANERBASTEI 6 Tel +43(1)512 16 84 Tel 0664 954 52 54 http://so-for-humanity.com2000.at email: wolfgang.lederbauer@a1.net Präsident Dr. Wolfgang Lederbauer Telefon +43(1)512 16 84 Telefon 0664/954 52 54 » » » wolfgang.lederbauer@a1.net


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