SFH-0337 / Replik Dr. Perterer vom 18.04.2006 an das Landesgericht Salzburg zur Vorbereitung der ersten mündlichen Streitverhandlung am 26.04.2006

... beantragt wird die Einvernahme folgender Zeugen: (A) Bundeskanzler Dr. Schüssel (B) Außenministerin Dr. Plassnik (C) Landeshauptfrau Mag. Burgstaller


DDr. Manfred KÖNIG &  Dr. Siegfried KAINZ

Rechtsanwälte - Strafverteidiger

A-5760 Saalfelden – Lofererstrasse 46

Telefon 0 65 82/ 73 180 – Fax 73 180 10

An das

Landesgericht Salzburg

Rudolfsplatz 2

5020 Salzburg                                                                                    GZ 12 Cg 140/05v

Klagende Partei:       Dr. Paul Perterer

                                   Löhnersbachweg 102, 5753 Saalbach

vertreten durch:           
R 585040

                                   als bestellter Verfahrenshelfer zu 12 Nc 3/05p

Beklagte Parteien:    1. LAND SALZBURG

                                       Chiemseehof, 5010 Salzburg

vertreten durch:            Rechtsanwälte

                                   Univ. Prof. Dr. Friedrich HARRER

                                   Dr. Iris HARRER-HÖRZINGER

                                   Kranzlmarkt 6, 5020 Salzburg

                                   Gleichschrift gemäß § 112 ZPO mit e-mail: » office@rae-harrer.at  

        

                                   2. REPUBLIK ÖSTERREICH

vertreten durch:              Finanzprokuratur,

                                       Singerstraße 17 – 19, 1011 Wien

                                       Gleichschrift gemäß § 112 ZPO  mit e-mail: » post.fp09.fpr@bmf.gv.at  

           

wegen:                         Leistung                       € 376.454,15 s.A.                   1-fach

                                   Feststellung                     40.000,00                          1 HS

                                   Gesamt                        € 416.454,15

           

I. VOLLMACHTSWECHSEL

II. R E P L I K


I. Die klagende Partei gibt in umseits bezeichneter Rechtssache die Umbestellung des bisherigen Verfahrenshelfers RA Dr. Klaus PLÄTZER zum nunmehrigen und weiteren Prozessvertreter RA DDr. Manfred KÖNIG gemäß Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 23.3.2006 bekannt.

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II. Zur Vorbereitung der ersten mündlichen Streitverhandlung am 26.4.2006 beim Landesgericht Salzburg nach den §§ 208 und 258 ZPO mit (a) der Entscheidung des Gerichts über allfällige Prozesseinreden,  (b) dem Vortrag der Prozessparteien bzw. deren ausgewiesenen Vertreter, (c) der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht und (d) der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und Bekanntgabe des Prozessprogramms erstattet die klagende Partei auch zur Widerlegung der Klagebeantwortungen der Prozessgegner und zur Ergänzung des bisherigen Vorbringens in der Klagserzählung nachstehende

R E P L I K:

Die Einwendungen der beklagten Parteien in deren Klagebeantwortung vom 18.8.2006 (Republik Österreich) und vom 23.8.2005 (Land Salzburg) werden vollinhaltlich bestritten wegen:


1. unvollständige Würdigung von Klagserzählung - bzw. sachverhalt

2. Verkennung des Völkerrechts in der österreichischen Verfassungsordnung    

3. unrichtige rechtliche Beurteilung der Klags- und Entschädigungsansprüche.


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Bereits das Oberlandesgericht Linz hat in seiner Rekursentscheidung vom 9.12.2005  zu
12 Nc 3/05p (4 R 213/05d) über den Verfahrenshilfe-Antrag des Klägers zusammengefasst festgestellt, dass die dem Klagssachverhalt zugrunde liegende Rechtslage äußerst komplex ist und eine einschlägige Rechtssprechung hiezu fehlt. Dabei hat sich das Rekursgericht auf die Auffassung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen nach Art 5 Abs 4 des Fakultativprotokolls zum CCPR bezogen, wonach der dem Ausschuss vom Kläger vorgelegte Sachverhalt eine Verletzung von Art 14 Abs 1 CCPR offenbare.

Es sei der Kläger und Beschwerdeführer (A) in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht verletzt worden, (B) die 57-monatige Verfahrensdauer für eine Sache von geringer Komplexität sei von den österreichischen Behörden zu verantworten und (C) gemäß Art 2 Abs 3 CCPR sei Österreich als Vertragsstaat verpflichtet, dem Kläger als Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

Insgesamt stellt hiermit auch bereits das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht in einer ersten rechtlichen Beurteilung des Klagssachverhaltes das Rechtschutzinteresse des Klägers dahingehend fest, dass dieser unter Berufung auf die Auffassung (view) des UN-Ausschusses für Menschenrechte in zulässiger Weise zur Einbringung einer Klage gegen das Land Salzburg und die Republik Österreich wegen legislativen Unrechts und rechtswidrigen sowie schuldhaften Verhaltens der Senatsmitglieder der Disziplinarkommission bzw. Disziplinar-oberkommission für Salzburger Gemeindebedienstete berechtigt war und ist, damit beide beklagten Parteien dem Kläger eine angemessene Entschädigung zahlen.

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1. Unvollständige Würdigung von Klagserzählung - bzw. sachverhalt:
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1.1.Sach- und Rechtsgrundlage der Klagsforderungen im gegenständlichen Amtshaftungs-
      prozess sind die Auffassungen (views) des Ausschusses für Menschenrechte der Vereinten
      Nationen gemäß Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
      bürgerliche und politische Rechte, Mitteilung Nr. 1015/2001, zugestellt der Republik
      Österreich am 3.8.2004. Der Pakt ( CCPR) und das Fakultativprotokoll zum Pakt sind für
      den Vertragsstaat Republik Österreich am 10.12.1978 bzw. 10.3.1988 in Kraft getreten.
      Die Auffassungen des Menschenrechtsausschusses sind unter Berücksichtigung aller
      ihm vom Beschwerdeführer in dessen Mitteilung sowie dem Vertragsstaat zur Ver-
      fügung gestellten Angaben zustande gekommen, wobei diesem die Möglichkeit zur
      ausführlichen Stellungnahme an den Menschenrechtsausschuss eingeräumt worden
      ist.

1.2.Der Menschenrechtsausschuss hat die Mitteilung des Beschwerdeführers Dr. Paul Perterer
      vom 31.7.2001 über behauptete Verletzungen von Art. 14 Abs. 1 und Art 26 CCPR durch
      Österreich ratione materiae für zulässig erklärt, da die Republik Österreich als Vertrags-
      staat in seinen Verbalnoten vom 26.11.2001 und 27.3.2002 eingeräumt hat, dass es sich
      bei dem Senat der Disziplinarkommission für Salzburger Gemeindebedienstete um ein
      Gericht („tribunal") im Sinne von Art. 14 Abs. 1 CCPR handelt. Im vorliegenden Fall
      hat daher ein richterliches Organ über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen mit
      gravierenden persönlichen und beruflichen Auswirkungen (Entlassung aus dem Staats-
      dienst mit Verlust aller Gehaltsansprüche) zum Nachteil des Beschwerdeführers ent-
      schieden und hätte hier die Disziplinarkommission in besonderer Weise die Grund-
      sätze der Gleichheit aller Personen vor Gericht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 wie Unpartei-
      lichkeit, Fairness und Waffengleichheit zu respektieren gehabt.   

 
1.3.Entgegen der ausführlich versuchten Begründung der Republik Österreich, der
      Beschwerdeführer Dr. Paul Perterer hätte gegen die Bestätigung seiner Entlassung
      durch die Disziplinaroberkommission im dritten Rechtsgang Beschwerde an den
      Verfassungsgerichtshof erheben sollen, damit diese Entscheidung nicht bloß vor dem
      Hintergrund einfachgesetzlicher, sondern auch anhand verfassungsrechtlicher Bestimm-
      ungen geprüft wird, kam der Menschenrechtsausschuss zur Überzeugung, dass der
      Beschwerdeführer durch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes angemessene
      Bemühungen zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges unternommen hat.
      In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss auch festgestellt, dass das Verfahren zum
      Zeitpunkt der Anfechtung des Bescheides der Disziplinaroberkommission vom 6.3.2000
      durch den Beschwerdeführer bereits länger als vier Jahre, nämlich 57 Monate, gedauert
      hat.

1.4.Der Menschenrechtsausschuss ist zur Ansicht gekommen, dass der dritte Senat der
      Disziplinarkommission nicht den von Art. 14 Abs. 1 CCPR geforderten unparteiischen
      Charakter hatte und dass die Rechtsmittelinstanzen diesen Verfahrensfehler nicht  
       korrigiert haben. Dieser Vorwurf ist an die Disziplinaroberkommission für
       Salzburger Gemeindebedienstete gerichtet, die es in deren Bescheid vom 6.3.2000
       verabsäumt hat, sich mit dieser Frage zu beschäftigen und bloß die fehlerhaften und
       rechtswidrigen Feststellungen der Disziplinarkommission in deren Erkenntnis vom
       23.9.1999 bestätigt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in seinem
       Erkenntnis vom 29.11.2000, Zl. 2000/09/0079-6 in grundrechtlich bedenklicher
       Weise nur summarisch geprüft.           
       Damit ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht
       gemäß Art. 14 Abs. 1 CCPR verletzt worden.


1.5. Weiters hat der Menschenrechtsausschuss festgestellt, dass die 57-monatige Ver-
       fahrensdauer für eine Sache von geringer Komplexität von den österreichischen
       Behörden zu verantworten ist und diese Verzögerung zum Nachteil des Beschwerde-
       führers in erster Linie durch den Fehler der Republik Österreich und des Landes
       Salzburg verursacht worden ist, da die ersten beiden Rechtsgänge nicht gesetzes-
       konform durchgeführt worden sind. Dadurch sind zum Nachteil des Beschwerde-
       führers die Grundsätze der Fairness und Waffengleichheit gefährdet worden.
       Damit ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichheit vor Gericht gemäß
       Art. 14 Abs. 1 CCPR verletzt worden.


1.6. In seiner zusammengefassten und abschließenden rechtlichen Schlussfolgerung  ist
       der Menschenrechtsausschuss  gemäß Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls zum
       CCPR zur Auffassung gekommen, dass der ihm vom Beschwerdeführer vorgelegte
       Sachverhalt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 CCPR in mehreren Punkten dar-
       stellt.
       Demgemäß ist die Republik Österreich als Vertragsstaat des Internationalen
       Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16.12.1966, BGBl. Nr. 591/1978
       und damit auch das Bundesland Salzburg als Gliedstaat der Republik Österreich
      verpflichtet,
      a) dem Beschwerdeführer Dr. Paul Perterer ein wirksames Rechtsmittel gegen seine
          rechtswidrige Entlassung aus dem Landesdienst zur Verfügung zu stellen,
     b) dem Beschwerdeführer die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für seine
         nachteiligen wirtschaftlichen Folgen aus der rechtswidrigen Entlassung anzubieten
     c) ähnliche Verletzungen in Zukunft durch Novellierungen des Beamtendienstrechts-
        gesetzes (BDG), insbesondere von § 124 sowie des Salzburger Gemeindebeamten-
       gesetzes, insbesondere von § 12, zu verhindern.

1.7. Der Menschenrechtsausschuss hat die Republik Österreich ersucht bzw. aufge-
       fordert, die Auffassungen (views) vom 20.7.2004 in geeigneten amtlichen
       Publikationen zu veröffentlichen. Bis heute ist die Entscheidung des UNO-Menschen-
       rechtsausschusses über die begründete Beschwerde von Dr. Paul Perterer gegen die
       Republik Österreich und das Bundesland Salzburg von keinem der beiden Verfahrens-
       gegner in einer amtlichen, auch einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen Publikation wie
       etwa Wiener Zeitung oder Salzburger-Landeszeitung veröffentlicht worden, sodass damit
       beide beklagten Parteien einen erneuten Verstoß gegen den UN-Menschenrechtspakt zum
       Nachteil des Klägers zu vertreten haben. Die views sind bislang nur auf der Homepage
       des Bundeskanzleramtes veröffentlicht worden.

1.8. Die Republik Österreich als Vertragsstaat des CCPR wäre verpflichtet gewesen,
       innerhalb von 90 Tagen ab Zustellung der Auffassungen (views) am 3.8.2004

           Informationen über die zur Umsetzung der rechtlichen Schlussfolgerungen des
           Ausschusses von der Republik Österreich und dem Land Salzburg getroffenen
           Maßnahmen dem Ausschuss zukommen zu lassen. Österreich hat bei der
           Permanent Mission of Austria bei der UNO in Genf eine eigene Abteilung des
           Außenministeriums als Bindeglied zwischen dem UNO-Menschenrechtsausschuss
           und der Republik Österreich eingerichtet. Über diese Abteilung läuft der gesamte
           Schriftverkehr des Vertragsstaates Österreichs mit dem Ausschuss. Dieser hat
           jedoch bis heute, sohin nach bald 20 Monaten, noch immer keine Mitteilung über
           die innerstaatlich verpflichtende Umsetzung der views vom 20.7.2004 erhalten.

1.9.     Damit ist die Republik Österreich säumig, was einen erneuten Verstoß gegen den
           Menschenrechtspakt zum Nachteil des Beschwerdeführers Dr. Paul Perterer dar-
           stellt. Dieser behält sich daher im vorliegenden Amtshaftungsprozess ebenso wie
           im bereits anhängigen Strafverfahren gegen die maßgeblichen und säumigen
           Organe der Republik Österreich und des Bundeslandes Salzburg wegen Amts-
           missbrauches alle zur Verfügung stehenden Schadenersatzansprüche und weiteren
           Rechtsbehelfe ausdrücklich vor.

1.10.   Der Beschwerdeführer und Amtshaftungskläger rügt an dieser Stelle auch
           ausdrücklich das krass rechtswidrige Versäumnis der erstbeklagten Partei als ehemals
           zuständige Dienstbehörde des Klägers, die Wiederaufnahme des zu seinem  Nachteil
           grundrechtswidrig abgelaufenen Disziplinarverfahrens von amtswegen nach § 69 Abs.
           3 AVG zu verfügen. Diese Wiederaufnahme kann auch zugunsten des Klägers          
           erfolgen, da die erforderlichen Voraussetzungen dafür nunmehr mit der Entscheidung
           des Menschenrechtsausschusses vorliegen. Gerade die festgestellten gravierenden
           Verfahrensmängel bei der Disziplinarkommission wie Befangenheit des dritten Senats
           und überlange Verfahrensdauer sind ausreichende Gründe für die unverzügliche
           Wiederaufnahme des mit Entlassungsbescheid vom 23.9.1999 abgeschlossenen
           Disziplinarverfahrens, um einerseits diesen grundrechtswidrigen Bescheid unver-
           züglich aufzuheben und andererseits die wirtschaftlich nachteilige Situation des
           Klägers durch den Verlust seiner Gehaltsansprüche zu beenden.

1.11.   Das Land Salzburg als ehemals zuständige Dienstbehörde des Klägers könnte  daher
           bereits in der vorbereitenden Tagsatzung am 26.4. d.J. den in § 258 Abs. 1 Z.4  ZPO 
           vorgesehenen richterlichen Vergleichsversuch durch die Erklärung unterstützen, die
           unverzügliche Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger zu ver-
           anlassen. Dabei müsste zum einen dieses Mal die völlige Unparteilichkeit des Senates    
           durch Ausschluss der früheren Vorsitzenden Dr. Cecon und Dr. Maier sowie von
           seinerzeit Beschäftigten der Gemeinde Saalfelden gewährleistet sein und weiters die
           gänzliche Waffengleichheit des Beschwerdeführers durch die Zulassung der von
           diesem im seinerzeitigen Disziplinarverfahren vergeblich beantragten Entlastungs-
           zeugen. Aus Gründen der rechtlichen Vorsicht und zur Förderung der Vergleichs-
           bereitschaft der erstbeklagten Partei stellt hiermit der Kläger auch formell gemäß
           § 69 Abs. 1 AVG den Antrag an das Land Salzburg als zuständige Dienstbehörde
           der Disziplinaroberkommission für Salzburger Gemeindebedienstete zur amtswegigen
           Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens Zahl 11-12294/94 gemäß § 69 Abs. 3
           AVG  mit der Begründung neuer Tatsachen und Beweismittel, welche sich aus den
           Auffassungen des Ausschusses für Menschenrechte in der Mitteilung Nr. 1015/2001
           zum Disziplinarverfahren des Klägers ergeben haben. Die Behörde kann  auch
           einen verspäteten Wiederaufnahmeantrag einer Partei zum Anlass nehmen, das Ver-
         fahren von Amts wegen wiederaufzunehmen (VwSlg 734 A/1949). Im übrigen ist
         der erstbeklagten Partei gröbliches Versäumnis zum Nachteil des Klägers vorzu-
         werfen, da das Land Salzburg längstens binnen 90 Tagen nach Zustellung der
         views des Menschenrechtsausschusses am 3.8.2004, sohin bis 3.11.2004 bereits
         diese amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen gehabt hätte. 

1.12. Die beklagten Parteien übergehen in ihrer jeweiligen Klagebeantwortung mehr
         oder weniger bewußt die oben unter den Punkten 1 – 11 dargelegten Sachverhalte  
         und zeigen dadurch  keinerlei Bereitschaft zur unverzüglichen  Streitbeilegung und
         Entschädigungsleistung an den Kläger. Es obliegt daher der Überzeugungskraft
         und dem Verhandlungsgeschick des zuständigen Richters im vorliegenden Amts-
         haftungsprozess, die Vertreter der beklagten Parteien für deren verantwortliche
         Organe von der Sinnhaftigkeit einer raschen Streitbeilegung durch Abschluss eines
         Generalvergleiches bei angemessener Entschädigung des Klägers zu überzeugen. 

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2. Verkennung des Völkerrechts in der österreichischen Verfassungsordnung:    
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2.1. Beide beklagten Parteien wenden gegen die Klage ein, der UN-Menschenrechts-
       pakt vom 16.12.1966 (CCPR) sei als völkerrechtliche Vereinbarung vom öster-
       reichischen Nationalrat nicht mit verfassungsrechtlichem Quorum genehmigt
       worden und daher auch für die innerstaatliche Rechtsordnung nicht unmittelbar
       anwendbar. Die beklagten Parteien verkennen mit diesen Einwendungen den
       Mechanismus des Völkerrechts im Österreichischen Rechtssystem. Der National-
       rat hat in seiner Sitzung vom 28.6.1978 einstimmig beschlossen, den Beitritt
       Österreichs auch zum CCPR zu genehmigen und wurde dieser Pakt als einfaches
       Bundesgesetz im BGBl. 591/1978 kundgemacht.

2.2. Dieser Menschenrechtspakt hat zwar keinen Verfassungsrang und begründet daher
       keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, sehr wohl aber Verpflichtungen
       für den Gesetzgeber auf Bundes- und  Landesebene. Die Republik Österreich ist
       mit BGBl. 105/1988 dem Fakultativprotokoll zum Pakt beigetreten und hat sich
       damit dem Individualbeschwerderecht gegen die Verletzung der einzelnen Rechte
       aus diesem Pakt unterworfen. Daher sind Bund und Länder verpflichtet, die
       innerstaatlichen Vorschriften den Individualrechten des Paktes anzupassen, jeden-
       falls soweit und sobald im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wie im vorliegenden
       Fall des Klägers vom Menschenrechtsausschuss der UNO Rechtsverletzungen fest-
       gestellt werden.

2.3. Beim gegenständlichen UN-Pakt handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag
       und erklärt Art. 9 Abs. 1 B-VG die Transformation derartiger Verträge in das
       österreichische Rechtssystem. Damit ist auch dieser Menschenrechtspakt Bestandteil von
       Bundes- und Landesrecht geworden. Nach Art. 49 Abs. 1 B-VG ist dieser Pakt im
       Bundesgesetzblatt ordnungsgemäß kundgemacht und in Kraft gesetzt worden. Der Pakt
       enthält keinen Erfüllungsvorbehalt hinsichtlich der zum Nachteil des Klägers vom
       Menschenrechtsausschuss festgestellten Grundrechtsverletzungen, sondern den Klags-
       sachverhalt nicht betreffende Vorbehalte. Die Republik Österreich hat den Weltpakt
       und das Fakultativprotokoll ratifiziert, womit völkerrechtlich und innerstaatlich beide
       genannten Dokumente rechtsverbindlich geworden sind, wenn auch nur auf einfach-
       gesetzlicher Ebene.

2.4. Nach ständiger Rechtssprechung (z.B. VfSlg 2680) bestimmt sich der Rang einer
       transformierten Regel danach, in welcher Form die betreffende Bestimmung in der
       österreichischen Rechtsordnung erzeugt werden müsste. Daher sind z.B. Regelungen,
       die Anknüpfungspunkte für den Geltungsbereich von Geboten und Sanktionen vor-
       sehen, innerstaatlich als Verfassungsrecht anzusehen, weil sie inhaltlich Verfassungs-
       recht im materiellen Sinn darstellen. Dem gemäß ist der gegenständliche Weltpakt  
       vom 16.12.1966 im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung gleichrangig wie
       die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950, BGBl. 210/1958
       von den innerstaatlichen Organen der Gesetzgebung und Vollziehung anzuwenden.
       Diese Rechtsanalogie des Weltpaktes zur EMRK gründet sich insbesondere auf
       Art. 1 ff. Fakultativprotokoll, womit die Republik Österreich als Vertragsstaat des Paktes
       die Individualbeschwerdemöglichkeit seiner Normadressaten anerkannt hat.

2.5. Die EMRK verpflichtet gleichermaßen wie der von Österreich ebenfalls ratifizierte
       Menschenrechtspakt die Republik als Mitgliedsstaat völkerrechtlich, die in beiden
       Dokumenten aufgezählten Freiheits- und Menschenrechte aufgrund verfassungsmäßiger
       Transformation nach dem B-VG auch innerstaatlich als Grundrechte zu garantieren.  
       Es besteht somit völkerrechtlich seit der Zustellung der Entscheidung des UN-Menschen-
       rechtsausschusses über die Beschwerde des Klägers Dr. Paul Perterer am 3.8.2004 an die
       Republik Österreich für diese seit 3.11.2004 die eindeutige Verpflichtung,  die im
       Weltpakt enthaltene und aufgrund der Beschwerdeführung als verletzt festgestellte
       Verfahrensschutzbestimmung des Art. 14 CCPR als Grundrecht analog zur Judikatur
       des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg durch Erlassung von
       einfachen Gesetzen auf Bundes- und Landesebene für den Beschwerdeführer zu gewähr-
       leisten und diesem angemessenen Schadenersatz für erlittenes Unrecht zu leisten (VfSlg
       7400 und 12.501 sowie EuGRZ 1979, 454; 1985, 297; 1983, 482; 1979, 626 und 1989,
       522).

2.6. Mit den vorliegenden Ausführungen sind auch die Einwendungen der beklagten Parteien,
       views bzw. Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses nach Art. 5 Abs. 4
       Fakultativprotokoll seien im formellen Sinn nicht rechtsverbindlich, schlichtweg
       verfehlt, da beide Menschenrechtsdokumente integraler Bestandteil der österreich-

       ischen Rechtsordnung aufgrund ordnungsgemäßer Transformation nach Art. 9 und
       49 B-VG mit rechtsverbindlicher Kundmachung im Bundesgesetzblatt geworden sind.
       Die gegenständliche, erfolgreiche Beschwerdeführung des Klägers beim Menschen-
       rechtsausschuss stellt für die Republik Österreich und das Bundesland Salzburg insofern
       ein Novum dar, als bis zur Anrufung des Ausschusses durch den Kläger am 31.7.2001
       kein derartiges Verfahren bei der UNO anhängig gemacht worden war. Die Zulassung
       der Individualbeschwerde des Klägers einerseits und deren letztendlich von der Republik
       Österreich zugestandene Zuständigkeit und Zulässigkeit gegenüber dem UN-Tribunal
       andererseits gründet sich eben auf die direkte Anwendbarkeit des Menschenrechtspaktes
       als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Dessen Transformation in das
       innerstaatliche Recht auf einfachgesetzlicher Ebene begründet daher auch die direkte
       Anwendbarkeit des Paktes bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen durch
       innerstaatliche Organe wie im vorliegenden Fall des Klägers.

2.7. Entgegen den weiteren Einwendungen der beklagten Parteien ist auch das Bundesland
       Salzburg als föderaler Gliedstaat der Republik Österreich sehr wohl Vertragspartei
       des CCPR vom 16.12.1966 aufgrund von dessen ordnungsgemäßen verfassungsgesetz-
       lichen Transformation in das innerstaatliche Rechtssystem durch einstimmigen
       Parlamentsbeschluss mit Ratifikation und Kundmachung im BGBl. Der
       gegenständliche Weltpakt als gemäß Art. 49 B-VG gehörig kundgemachtes
       Bundesgesetz, BGBl 591/1978 ist gemäß Art. 50 B-VG mit Genehmigung des
       Nationalrates abgeschlossen worden und erstreckt sich dessen verbindende
       Kraft auf das gesamte Bundesgebiet, sohin auch auf das Bundesland Salzburg
       als erstbeklagte Partei. Damit ist auch deren Einwand der fehlenden Partei-
       stellung aufgrund fehlender Beteiligung und fehlender Völkerrechtssubjektivität
       jegliche weitere Grundlage entzogen. Die seitenlangen Einwendungen der zweit-
       beklagten Partei hinsichtlich Zulässigkeit des Rechtsweges und Begründetheit
       des Klagebegehrens sind im Ergebnis durch die vorstehenden Ausführungen wider-
       legt, da die Republik Österreich dem CCPR samt Fakultativprotokoll und damit
       auch den views des Menschenrechtsausschusses aufgrund von Individualbe-
       schwerden innerstaatlich uneingeschränkte Rechtswirkung zuerkannt hat. 



3. Unrichtige rechtliche Beurteilung der Klags- und Entschädigungsansprüche:
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3.1. Der UN-Menschenrechtsausschuss ist in seinen views vom 20.7.2004 als Folge der
       begründeten und zulässigen Individualbeschwerde des Klägers Dr. Paul Perterer vom
       31.7.2001 gegen die Republik Österreich zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger
       a) in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht durch unzulässige Zusammensetzung
           der Disziplinarkommission und
       b) in seinem Recht auf Gleichheit vor Gericht wegen unangemessen langer Verfahrens-
           dauer von insgesamt 57 Monaten
       jeweils gemäß Art. 14 Abs. 1 CCPR verletzt worden ist und daher die zweitbeklagte
       Partei und damit auch die erstbeklagte Partei als Gliedstaat der Republik Österreich
       gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR verpflichtet sind, dem Kläger ein wirksames Rechtsmittel
       einschließlich die Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu
       stellen.

3.2. Zusätzlich ist dem Kläger durch die vom Menschenrechtsausschuss festgestellten
       Grundrechtsverstöße auch legislatives Unrecht widerfahren, da es die beklagten
       Parteien unterlassen haben, ein dem Art. 6 EMRK und Art. 14 CCPR iVm Art. 25
       und 26 CCPR entsprechendes Beamtendienstrechtsgesetz  bzw. Salzburger Gemeinde-
       bedienstetengesetz zu erlassen.
       a) Die Bestimmung des § 12 Abs. 5 Salzburger Gemeindebedienstetengesetz enthält
           keine exakte Trennung zwischen Ankläger und Richter und hat diese völkerrechts-
           widrige Norm den Kläger in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht ebenso
           verletzt wie in seinem Recht auf Gleichheit vor Gericht durch die überlange Ver-
           fahrensdauer von 57 Monaten.
       b) Das Land Salzburg und die Republik Österreich als beklagte Parteien  haben es
           entgegen ihren Verpflichtungen aus dem Fakultativprotokoll und dem Weltpakt
           unter Missachtung der 90-tägigen Erledigungsfrist, gerechnet ab dem 3.8.2004, bis
           heute unterlassen, die fristgerecht geltend gemachten Entschädigungsansprüche des
           Klägers zu erfüllen bzw. ihm die Durchsetzung seiner Forderungen etwa durch
           amtswegige Wiederaufnahme des seinerzeitigen Disziplinarverfahrens zu ermöglichen.    
         
3.3. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes für die Amtshaftungsansprüche des     
       Klägers ist deshalb gegeben, da der UN-Menschenrechtspakt vom 16.12.1966 samt
       Fakultativprotokoll als Staatsvertrag Teil der österreichischen Rechtsordnung geworden
       ist, demnach auch für die Mitglieder der seinerzeitigen Disziplinarkommission bei der
       Salzburger Landesregierung unmittelbar anzuwenden war und sohin dieser Pakt
       Einfluss auf die behauptete Amtshaftung der Bundes- und Landesorgane nimmt.
       Analog zur EMRK bilden daher die vom Menschenrechtsausschuss im Beschwerde-
       fall des Klägers festgestellten Paktverletzungen direkte Rechtsgrundlage für seinen
       vorliegenden Amtshaftungsanspruch. Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass
       das AHG auf völkerrechts- und gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche
       auch im Fall legislativen Unrechts als Klagsgrund analog anzuwenden sei. Fehle es
       an einer nationalen gesetzlichen Regelung zur Umsetzung der Staatshaftung wegen
       Verletzung von Völkerrecht, so diene dieses als unmittelbar anwendbare materiell-
       rechtliche Anspruchsgrundlage (1 Ob 146/00 b, JBl 2001 181 und 1 OB 80/00 x,
       JBl 2001, 445 = EvBl 2001/116). Der im gegenständlichen Prozess vom Kläger
       behauptete Schaden ist einerseits in Vollziehung der Gesetze und andererseits
       wegen Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen entstanden.

3.4. Im gegenständlichen Fall hat die erstbeklagte Partei als zuständige öffentliche
       Körperschaft für die Disziplinarkommission der Salzburger Gemeindebediensteten             
       die vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Verfahrensmängel nach Art. 14
       CCPR zu vertreten, nämlich fehlendes Recht auf ein unparteiisches Gericht und auf
       Gleichheit vor Gericht. Die zweitbeklagte Partei wäre als Vertragsstaat seit längstens
       3.11.2004 ebenso verpflichtet, dem Kläger ein wirksames Rechtsmittel einschließlich
       einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die unbegründete
       Säumnis der beiden beklagten Parteien zur Beseitigung der Rechtsverletzungen zum
       Nachteil des Klägers begründet zivilrechtlich nach dem AHG und dem ABGB die
       Solidarhaftung der Republik Österreich und des Landes Salzburg für alle Klagsan-
       sprüche des erfolgreichen Beschwerdeführers Dr. Paul Perterer.

3.5. Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass aus der Verletzung von Verfahrens-
       vorschriften der zuständige Rechtsträger auch für alle vermögensrechtlichen Nachteile
       haftet, die der betroffenen Person erwachsen, insbesondere bei Verletzung der Senats-
       besetzung, der Waffengleichheit, bei der Beweisführung sowie bei Verfahrensver-
       zögerungen (SZ 65/125, SZ 59/93, VwGH Slg 7556, 1 Ob 8/90 und SZ 71/98). Diese
       angeführten Verfahrensmängel zum erheblichen Nachteil des Klägers haben zu dessen
       seinerzeitigen Entlassung aus dem Staatsdienst am 23.9.1999 geführt und sind vom
       Menschenrechtsausschuss in dessen views vom 20.7.2004 gerade diese gravierenden
       Verletzungen des UN-Paktes vom 16.12.1966 durch die beklagten Parteien mit aus-
       führlicher Begründung gerügt und festgestellt worden, verbunden mit der unmissver-
       ständlichen Aufforderung als Rechtspflicht der Republik Österreich und damit auch des
       Bundeslandes Salzburg zur Einräumung eines wirksamen Rechtsmittels samt Zahlung
       einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer.

3.6
. Der  Kläger stützt daher seine Ersatzansprüche nach dem AHG ausdrücklich auf
       die in der Klagserzählung sowie in der vorliegenden Replik dargelegten Sach- und
       Rechtsausführungen. Die beklagten  Parteien haften gemäß §1 Abs. 1 AHG nach
       den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts dem  Kläger für alle Vermögens-
       schäden, welchen die Organe der beklagten Parteien diesem in  Vollziehung des
       Salzburger Gemeindebedienstetengesetzes und des Beamtendienstrechtsgesetzes
       durch ihr rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben. Die für den Amts-
       haftungsanspruch des Klägers nach Art. 23 B-VG, §§ 1 ff. AHG und §§ 1293 ff. 
      ABGB erforderlichen Voraussetzungen sind wie folgt gegeben:
      a) Das vom Menschenrechtsausschuss in dessen views vom 20.7.2004 festgestellte
          
Verhalten der Organe im Disziplinarverfahren gegen den Kläger hat dessen
          Rechte gemäß Art. 14 Menschenrechtspakt vom 16.12.1966, BGBl. 591/78 auf
          ein unparteiisches und zügiges Verfahren verletzt, und zwar einerseits mit
          dem Senatsvorsitz durch die vom Kläger seinerzeit abgelehnten Landesbeamten
          Dr. Cecon und Dr. Maier und andererseits durch die 57-monatige Verfahrens-
          dauer zum Nachteil des Klägers.
      b) Die
Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens liegt im zumindest fahrlässigen Ver-
           stoß der beiden vorgenannten Organe der erstbeklagten Partei gegen die Ver-
           fahrensgrundsätze der Unparteilichkeit und der Gleichbehandlung im Disziplinar-
           verfahren gegen den Kläger nach Art. 14 des Weltpaktes. Diese Bestimmung ist
           ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, das unter anderem Schäden ver-
           hindern soll, die dadurch entstehen, dass Entscheidungen einer Disziplinar-
           kommission nicht durch ein unabhängiges Organ gefällt werden (SZ 69/147).
           Aus einer derart gesetzwidrigen Vorgangsweise gegen einen Beamten stehen diesem                         
        
  jedenfalls Amtshaftungsansprüche für die zur Bekämpfung eines rechtswidrigen
           Disziplinarerkenntnisses aufgewendeten Vertretungskosten zu (OGH 15.7.1987,

           1 Ob 18/87). Damit fallen unter die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers
           gegen die beklagten Parteien jedenfalls auch die vom Kläger unter Punkt 6.2 der
           Klage geltend gemachten Vertretungskosten.
       c) Der
Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Organverhalten im fehler-
           haften Disziplinarverfahren gegen den Kläger einerseits und der zu seinem Nachteil
           durch seine Entlassung aus dem Staatsdienst eingetretene Vermögensschaden anderer-
           seits resultiert aus der oben dargestellten Gesetzesverletzung des Weltpaktes, welcher
           seit 1978 Teil der österreichischen Rechtsordnung ist. Schutzgesetze im Sinn des
           § 1311 ABGB ist nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvor-
           schrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Der Kläger hat durch die Fest-
           stellungen des Menschenrechtsausschusses den erforderlichen Beweis erbracht, dass
           die Organe der beklagten Parteien im Disziplinarverfahren gegen den Kläger die
           verfahrensrechtliche Schutzbestimmung des Art. 14 Weltpakt schuldhaft verletzt
           haben. Im übrigen bedarf es hier keines strikten Nachweises des Kausalzusammen-
           hangs (SZ 51/188 und SZ 25/84).
       d) Das
Verschulden der Organe der erstbeklagten Partei im Disziplinarverfahren
           ist erwiesen, da beide vom Kläger wiederholt als befangen abgelehnten Vorsitzenden
           Dr. Cecon und Dr. Maier den Vorsitz in der Disziplinarkommission innehatten und
           die Befangenheitsanträge des Klägers wiederholt grundlos zurückgewiesen haben.
           Von einer vertretbaren Rechtsauffassung kann hier keinesfalls gesprochen werden,
           sondern vielmehr liegt bei diesem Verhalten das Abweichen von einer klaren
           Rechtslage vor, nämlich Rechtsanspruch eines Disziplinarbeschuldigten auf ein
           faires Verfahren.
       e) Der
Schaden am Vermögen des Klägers ist objektiv nachrechenbar ab dem Zeit-
           punkt seiner rechtswidrigen Entlassung und kann die exakte Schadenshöhe durch
           den Wegfall seines Gehalts unter Anrechnung aller Vorrückungen und möglicher
           Beförderungen in höhere Dienstklassen von der Gewerkschaft der Öffentlichbe-
           diensteten festgestellt werden. Für die Schadensberechnung nach dem AHG gelten
           grundsätzlich die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (SZ 69/145 uva)
           und hat der Schadenersatz gemäß § 1293 ABGB den Zweck, dem geschädigten
           Kläger einen Ausgleich für die erlittenen Gehaltseinbussen als Folge der seiner-
           zeitigen rechtswidrigen Entlassung aus dem Staatsdienst zukommen zu lassen.
           Der Kläger behält sich überdies die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbe-
           sondere für erlittene Rufschädigung nach § 1330 ABGB vor, da die Ehre und
        der wirtschaftliche Ruf auch eines Beamten ein absolutes Persönlichkeitsrecht darstellen.  
        Nach gesicherter Rechtssprechung des OGH (SZ 71/98) besteht der beim Kläger
        durch die 57-monatige Verfahrensverzögerung  eingetretene Schade einerseits im
        vermeidbar gewesenen Verfahrensaufwand mit den hohen Kostenfolgen anwaltlicher
        Vertretung für den Kläger und andererseits vor allem im entgangenen Gewinn zufolge
        der Gehaltskürzung zunächst aus der Suspendierung als Amtleiter und seit seiner Ent-
        lassung des Gehaltsverlustes samt entgangenen Vorrückungen und Beförderungs-
        möglichkeiten.

3.7.  Eine Verjährung der Klagsansprüche nach § 6 AHG liegt nicht vor, da analog zum
        Rechtsschutz nach der EMRK die fristgerechte Anrufung des Menschenrechtsaus-
        schusses durch den Kläger mit Individualbeschwerde nach Art. 2 des Fakultativ-
        protokolls, BGBl. 105/81 die Verjährung unterbrochen hat. Der Gesetzgeber wollte
        mit dem Beitritt Österreichs zunächst zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
        BGBl. 1958/210 und in der Folge zum Menschenrechtspakt vom 16.12.1966, BGBl.
        591/1978 (CCPR) seinen in ihren Rechten verletzten Normadressaten, wozu auch
        Dr. Paul Perterer zählt, zusätzlichen Rechtsschutz gewähren. Nach Ansicht des OGH
        unterbricht jede menschenrechtliche Individualbeschwerde die Verjährung von Amts-
        haftungsansprüchen (SZ 63/223).

3.8.  Die von der zweitbeklagten Partei eingewendete fehlende Schadensminderungs-
        pflicht nach § 2 Abs. 2 AHG gilt nicht für die klägerischen Schadenersatzforderungen,
        da diese aus dem internationalen Menschenrechtspakt von 1966 als völkerrechtlich
        verbindlicher Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung abgeleitet werden, aber
        innerstaatlich im Amtshaftungsweg durchzusetzen sind (SZ 62/176). Damit ist jeden-
        falls die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Salzburg für die Verhandlung
        und urteilsmäßige Entscheidung über die Klagsansprüche gegeben, welche einerseits
        aus der gesetzlichen Verpflichtung der beklagten Parteien zur Zahlung einer ange-
        messenen Entschädigung gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR resultieren, andererseits wegen
        der Verletzung von Art. 14 CCPR im Disziplinarverfahren als innerstaatliches Schutz-
        gesetz im Sinne von § 1311 ABGB.
 
3.9.  Die Haftung der zweitbeklagten Partei gründet sich auf die völlige Verkennung der
        österreichischen Verfassungsordnung durch die Finanzprokuratur als Prozessvertretung
        der Republik Österreich wenn diese im Ergebnis die juristisch unhaltbare Behauptung
        aufstellt, der Weltpakt von 16.12.1966 sei nicht Bestandteil der innerstaatlichen Rechts-
        ordnung bzw. sei dieser Pakt für den Kläger als Einzelperson nicht unmittelbar anwend-
        bar und darüber hinaus von den Disziplinarbehörden bei der Vollziehung des Salzburger
        Landesbedienstetengesetzes und des Beamtendienstrechtsgesetzes im seinerzeitigen
        Disziplinarverfahren gegen den Kläger nicht anzuwenden gewesen. Mit dieser völlig
        verfehlten Rechtsmeinung begründet die Finanzprokuratur jedoch geradezu in klas-
        sischer Weise einen Staatshaftungsanspruch des Klägers gegenüber der Republik
        Österreich für legislatives Unrecht wegen Säumigkeit des österreichischen Gesetz-
        gebers bei der erforderlichen Umsetzung des Weltpaktes (CCPR)  in die inner-
        staatliche Rechtsordnung. Diesfalls würde zwar eventuell die Amtshaftung der erst-
        beklagten Partei für die eingetretenen Vermögensschäden des Klägers wegfallen,
        gleichzeitig jedoch der Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Republik
        Österreich wegen rechtswidriger und schuldhafter Säumigkeit bei der völkerrecht-
        lich bindenden Transformation des Weltpaktes in das österreichische Rechtssystem
        begründet werden (1 Ob 146/00b, JBl 2001, 181 und 1 Ob 80/00x, JBl 2001, 445 =
        EvBl 2001 /116).

3.10. Dazu wird auf die obigen Ausführungen bei 2.3. bis 2.7. verwiesen, wonach
         der Weltpakt vom 16.12.1966 mit BGBl. 591/1978 Bestandteil der österreichischen
         Rechtsordnung geworden ist. Die beklagten Parteien sind daher aufgrund ihrer
         Solidarhaftung für alle beim Kläger eingetretenen Vermögensschäden aufgefordert,
         diesem umgehend einen akzeptablen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, um weitere
         exorbitante Verfahrenskosten zulasten der Öffentlichkeit zu vermeiden. Wie oben bei  
         3.6. b) bereits ausgeführt, stellt Art. 14 CCPR ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB
         dar und macht der von beiden beklagten Parteien verschuldete und rechtswidrige
         Verstoß gegen diesen Weltpakt zum Nachteil des Klägers diese für dessen Vermögens-

         schäden  uneingeschränkt und zur ungeteilten Hand haftbar (SZ 37/159; 51/109;
         44/187).

     


B E W E I S :  wie bisher
                         Dr. Wolfgang Schüssel, Bundeskanzleramt, 1010 Wien als Zeuge (zum
                         Beweisthema: amtswegige Verpflichtung Österreichs zur Änderung des
                         Beamtendienstrechtsgesetzes in Entsprechung von Art. 14 Menschen-
                         rechtspakt)   
                         Dr. Ursula Plassnik, Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
                         1010 Wien als Zeugin (zum Beweisthema: amtswegige Verpflichtung
                         Österreichs zur Umsetzung der views des Menschenrechtsausschusses
                         binnen der 90-tägigen Frist)
                         Mag. Gabriele Burgstaller, Landeshauptfrau, 5020 Salzburg, Chiemseehof 
                         als Zeugin (zum Beweisthema: amtswegige Wiederaufnahme des Disziplinar-
                         verfahrens Zahl 11-12294/94 zugunsten des Klägers)
                         Univ.-Prof. Dr. Manfred NOVAK, Universität Wien – Juridikum, 1010 Wien
                         als sachverständiger Zeuge (zum Beweisthema: völkerrechtliche und inner-
                         staatliche Transformation des Menschenrechtspaktes in die österreichische
                         Rechtsordnung) 
                         PV

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Saalfelden, am 18.4.2006                                                                       Dr. Paul Perterer

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