SFH-0337 / Replik Dr. Perterer vom 18.04.2006 an das Landesgericht Salzburg zur Vorbereitung der ersten mündlichen Streitverhandlung am 26.04.2006
... beantragt wird die Einvernahme folgender Zeugen: (A) Bundeskanzler Dr. Schüssel (B) Außenministerin Dr. Plassnik (C) Landeshauptfrau Mag. Burgstaller
DDr. Manfred KÖNIG & Dr. Siegfried KAINZ
Rechtsanwälte - Strafverteidiger
A-5760 Saalfelden – Lofererstrasse 46
Telefon 0 65 82/ 73 180 – Fax 73 180 10
An das
Landesgericht Salzburg
Rudolfsplatz 2
5020 Salzburg GZ 12 Cg 140/05v
Klagende Partei: Dr. Paul Perterer
Löhnersbachweg 102, 5753 Saalbach
vertreten durch: R 585040
als bestellter Verfahrenshelfer zu 12 Nc 3/05p
Beklagte Parteien: 1. LAND SALZBURG
Chiemseehof, 5010 Salzburg
vertreten durch: Rechtsanwälte
Univ. Prof. Dr. Friedrich HARRER
Dr. Iris HARRER-HÖRZINGER
Kranzlmarkt 6, 5020 Salzburg
Gleichschrift gemäß § 112 ZPO mit e-mail: » office@rae-harrer.at
2. REPUBLIK ÖSTERREICH
vertreten durch: Finanzprokuratur,
Singerstraße 17 – 19, 1011 Wien
Gleichschrift gemäß § 112 ZPO mit e-mail: » post.fp09.fpr@bmf.gv.at
wegen: Leistung € 376.454,15 s.A. 1-fach
Feststellung € 40.000,00 1 HS
Gesamt € 416.454,15
I. VOLLMACHTSWECHSEL
II. R E P L I K
I. Die klagende Partei gibt in umseits bezeichneter Rechtssache die Umbestellung des bisherigen Verfahrenshelfers RA Dr. Klaus PLÄTZER zum nunmehrigen und weiteren Prozessvertreter RA DDr. Manfred KÖNIG gemäß Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 23.3.2006 bekannt.
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II. Zur Vorbereitung der ersten mündlichen Streitverhandlung am 26.4.2006 beim Landesgericht Salzburg nach den §§ 208 und 258 ZPO mit (a) der Entscheidung des Gerichts über allfällige Prozesseinreden, (b) dem Vortrag der Prozessparteien bzw. deren ausgewiesenen Vertreter, (c) der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht und (d) der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und Bekanntgabe des Prozessprogramms erstattet die klagende Partei auch zur Widerlegung der Klagebeantwortungen der Prozessgegner und zur Ergänzung des bisherigen Vorbringens in der Klagserzählung nachstehende
R E P L I K:
Die Einwendungen der beklagten Parteien in deren Klagebeantwortung vom 18.8.2006 (Republik Österreich) und vom 23.8.2005 (Land Salzburg) werden vollinhaltlich bestritten wegen:
1. unvollständige Würdigung von Klagserzählung - bzw. sachverhalt
2. Verkennung des Völkerrechts in der österreichischen Verfassungsordnung
3. unrichtige rechtliche Beurteilung der Klags- und Entschädigungsansprüche.
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Bereits das Oberlandesgericht Linz hat in seiner Rekursentscheidung vom 9.12.2005 zu 12 Nc 3/05p (4 R 213/05d) über den Verfahrenshilfe-Antrag des Klägers zusammengefasst festgestellt, dass die dem Klagssachverhalt zugrunde liegende Rechtslage äußerst komplex ist und eine einschlägige Rechtssprechung hiezu fehlt. Dabei hat sich das Rekursgericht auf die Auffassung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen nach Art 5 Abs 4 des Fakultativprotokolls zum CCPR bezogen, wonach der dem Ausschuss vom Kläger vorgelegte Sachverhalt eine Verletzung von Art 14 Abs 1 CCPR offenbare.
Es sei der Kläger und Beschwerdeführer (A) in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht verletzt worden, (B) die 57-monatige Verfahrensdauer für eine Sache von geringer Komplexität sei von den österreichischen Behörden zu verantworten und (C) gemäß Art 2 Abs 3 CCPR sei Österreich als Vertragsstaat verpflichtet, dem Kläger als Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Insgesamt stellt hiermit auch bereits das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht in einer ersten rechtlichen Beurteilung des Klagssachverhaltes das Rechtschutzinteresse des Klägers dahingehend fest, dass dieser unter Berufung auf die Auffassung (view) des UN-Ausschusses für Menschenrechte in zulässiger Weise zur Einbringung einer Klage gegen das Land Salzburg und die Republik Österreich wegen legislativen Unrechts und rechtswidrigen sowie schuldhaften Verhaltens der Senatsmitglieder der Disziplinarkommission bzw. Disziplinar-oberkommission für Salzburger Gemeindebedienstete berechtigt war und ist, damit beide beklagten Parteien dem Kläger eine angemessene Entschädigung zahlen.
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1. Unvollständige Würdigung von Klagserzählung - bzw. sachverhalt: <!--[if !supportLineBreakNewLine]--> <!--[endif]-->
1.1.Sach- und Rechtsgrundlage der Klagsforderungen im gegenständlichen Amtshaftungs- prozess sind die Auffassungen (views) des Ausschusses für Menschenrechte der Vereinten Nationen gemäß Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Mitteilung Nr. 1015/2001, zugestellt der Republik Österreich am 3.8.2004. Der Pakt ( CCPR) und das Fakultativprotokoll zum Pakt sind für den Vertragsstaat Republik Österreich am 10.12.1978 bzw. 10.3.1988 in Kraft getreten. Die Auffassungen des Menschenrechtsausschusses sind unter Berücksichtigung aller ihm vom Beschwerdeführer in dessen Mitteilung sowie dem Vertragsstaat zur Ver- fügung gestellten Angaben zustande gekommen, wobei diesem die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme an den Menschenrechtsausschuss eingeräumt worden ist.
1.2.Der Menschenrechtsausschuss hat die Mitteilung des Beschwerdeführers Dr. Paul Perterer vom 31.7.2001 über behauptete Verletzungen von Art. 14 Abs. 1 und Art 26 CCPR durch Österreich ratione materiae für zulässig erklärt, da die Republik Österreich als Vertrags- staat in seinen Verbalnoten vom 26.11.2001 und 27.3.2002 eingeräumt hat, dass es sich bei dem Senat der Disziplinarkommission für Salzburger Gemeindebedienstete um ein Gericht („tribunal") im Sinne von Art. 14 Abs. 1 CCPR handelt. Im vorliegenden Fall hat daher ein richterliches Organ über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen mit gravierenden persönlichen und beruflichen Auswirkungen (Entlassung aus dem Staats- dienst mit Verlust aller Gehaltsansprüche) zum Nachteil des Beschwerdeführers ent- schieden und hätte hier die Disziplinarkommission in besonderer Weise die Grund- sätze der Gleichheit aller Personen vor Gericht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 wie Unpartei- lichkeit, Fairness und Waffengleichheit zu respektieren gehabt.
1.3.Entgegen der ausführlich versuchten Begründung der Republik Österreich, der Beschwerdeführer Dr. Paul Perterer hätte gegen die Bestätigung seiner Entlassung durch die Disziplinaroberkommission im dritten Rechtsgang Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben sollen, damit diese Entscheidung nicht bloß vor dem Hintergrund einfachgesetzlicher, sondern auch anhand verfassungsrechtlicher Bestimm- ungen geprüft wird, kam der Menschenrechtsausschuss zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer durch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes angemessene Bemühungen zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges unternommen hat. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss auch festgestellt, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Anfechtung des Bescheides der Disziplinaroberkommission vom 6.3.2000 durch den Beschwerdeführer bereits länger als vier Jahre, nämlich 57 Monate, gedauert hat.
1.4.Der Menschenrechtsausschuss ist zur Ansicht gekommen, dass der dritte Senat der Disziplinarkommission nicht den von Art. 14 Abs. 1 CCPR geforderten unparteiischen Charakter hatte und dass die Rechtsmittelinstanzen diesen Verfahrensfehler nicht korrigiert haben. Dieser Vorwurf ist an die Disziplinaroberkommission für Salzburger Gemeindebedienstete gerichtet, die es in deren Bescheid vom 6.3.2000 verabsäumt hat, sich mit dieser Frage zu beschäftigen und bloß die fehlerhaften und rechtswidrigen Feststellungen der Disziplinarkommission in deren Erkenntnis vom 23.9.1999 bestätigt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in seinem Erkenntnis vom 29.11.2000, Zl. 2000/09/0079-6 in grundrechtlich bedenklicher Weise nur summarisch geprüft. Damit ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 14 Abs. 1 CCPR verletzt worden.
1.5. Weiters hat der Menschenrechtsausschuss festgestellt, dass die 57-monatige Ver- fahrensdauer für eine Sache von geringer Komplexität von den österreichischen Behörden zu verantworten ist und diese Verzögerung zum Nachteil des Beschwerde- führers in erster Linie durch den Fehler der Republik Österreich und des Landes Salzburg verursacht worden ist, da die ersten beiden Rechtsgänge nicht gesetzes- konform durchgeführt worden sind. Dadurch sind zum Nachteil des Beschwerde- führers die Grundsätze der Fairness und Waffengleichheit gefährdet worden. Damit ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichheit vor Gericht gemäß Art. 14 Abs. 1 CCPR verletzt worden.
1.6. In seiner zusammengefassten und abschließenden rechtlichen Schlussfolgerung ist der Menschenrechtsausschuss gemäß Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls zum CCPR zur Auffassung gekommen, dass der ihm vom Beschwerdeführer vorgelegte Sachverhalt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 CCPR in mehreren Punkten dar- stellt. Demgemäß ist die Republik Österreich als Vertragsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16.12.1966, BGBl. Nr. 591/1978 und damit auch das Bundesland Salzburg als Gliedstaat der Republik Österreich verpflichtet, a) dem Beschwerdeführer Dr. Paul Perterer ein wirksames Rechtsmittel gegen seine rechtswidrige Entlassung aus dem Landesdienst zur Verfügung zu stellen, b) dem Beschwerdeführer die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für seine nachteiligen wirtschaftlichen Folgen aus der rechtswidrigen Entlassung anzubieten c) ähnliche Verletzungen in Zukunft durch Novellierungen des Beamtendienstrechts- gesetzes (BDG), insbesondere von § 124 sowie des Salzburger Gemeindebeamten- gesetzes, insbesondere von § 12, zu verhindern.
1.7. Der Menschenrechtsausschuss hat die Republik Österreich ersucht bzw. aufge- fordert, die Auffassungen (views) vom 20.7.2004 in geeigneten amtlichen Publikationen zu veröffentlichen. Bis heute ist die Entscheidung des UNO-Menschen- rechtsausschusses über die begründete Beschwerde von Dr. Paul Perterer gegen die Republik Österreich und das Bundesland Salzburg von keinem der beiden Verfahrens- gegner in einer amtlichen, auch einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen Publikation wie etwa Wiener Zeitung oder Salzburger-Landeszeitung veröffentlicht worden, sodass damit beide beklagten Parteien einen erneuten Verstoß gegen den UN-Menschenrechtspakt zum Nachteil des Klägers zu vertreten haben. Die views sind bislang nur auf der Homepage des Bundeskanzleramtes veröffentlicht worden.
1.8. Die Republik Österreich als Vertragsstaat des CCPR wäre verpflichtet gewesen, innerhalb von 90 Tagen ab Zustellung der Auffassungen (views) am 3.8.2004
Informationen über die zur Umsetzung der rechtlichen Schlussfolgerungen des Ausschusses von der Republik Österreich und dem Land Salzburg getroffenen Maßnahmen dem Ausschuss zukommen zu lassen. Österreich hat bei der Permanent Mission of Austria bei der UNO in Genf eine eigene Abteilung des Außenministeriums als Bindeglied zwischen dem UNO-Menschenrechtsausschuss und der Republik Österreich eingerichtet. Über diese Abteilung läuft der gesamte Schriftverkehr des Vertragsstaates Österreichs mit dem Ausschuss. Dieser hat jedoch bis heute, sohin nach bald 20 Monaten, noch immer keine Mitteilung über die innerstaatlich verpflichtende Umsetzung der views vom 20.7.2004 erhalten.
1.9. Damit ist die Republik Österreich säumig, was einen erneuten Verstoß gegen den Menschenrechtspakt zum Nachteil des Beschwerdeführers Dr. Paul Perterer dar- stellt. Dieser behält sich daher im vorliegenden Amtshaftungsprozess ebenso wie im bereits anhängigen Strafverfahren gegen die maßgeblichen und säumigen Organe der Republik Österreich und des Bundeslandes Salzburg wegen Amts- missbrauches alle zur Verfügung stehenden Schadenersatzansprüche und weiteren Rechtsbehelfe ausdrücklich vor.
1.10. Der Beschwerdeführer und Amtshaftungskläger rügt an dieser Stelle auch ausdrücklich das krass rechtswidrige Versäumnis der erstbeklagten Partei als ehemals zuständige Dienstbehörde des Klägers, die Wiederaufnahme des zu seinem Nachteil grundrechtswidrig abgelaufenen Disziplinarverfahrens von amtswegen nach § 69 Abs. 3 AVG zu verfügen. Diese Wiederaufnahme kann auch zugunsten des Klägers erfolgen, da die erforderlichen Voraussetzungen dafür nunmehr mit der Entscheidung des Menschenrechtsausschusses vorliegen. Gerade die festgestellten gravierenden Verfahrensmängel bei der Disziplinarkommission wie Befangenheit des dritten Senats und überlange Verfahrensdauer sind ausreichende Gründe für die unverzügliche Wiederaufnahme des mit Entlassungsbescheid vom 23.9.1999 abgeschlossenen Disziplinarverfahrens, um einerseits diesen grundrechtswidrigen Bescheid unver- züglich aufzuheben und andererseits die wirtschaftlich nachteilige Situation des Klägers durch den Verlust seiner Gehaltsansprüche zu beenden.
1.11. Das Land Salzburg als ehemals zuständige Dienstbehörde des Klägers könnte daher bereits in der vorbereitenden Tagsatzung am 26.4. d.J. den in § 258 Abs. 1 Z.4 ZPO vorgesehenen richterlichen Vergleichsversuch durch die Erklärung unterstützen, die unverzügliche Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger zu ver- anlassen. Dabei müsste zum einen dieses Mal die völlige Unparteilichkeit des Senates durch Ausschluss der früheren Vorsitzenden Dr. Cecon und Dr. Maier sowie von seinerzeit Beschäftigten der Gemeinde Saalfelden gewährleistet sein und weiters die gänzliche Waffengleichheit des Beschwerdeführers durch die Zulassung der von diesem im seinerzeitigen Disziplinarverfahren vergeblich beantragten Entlastungs- zeugen. Aus Gründen der rechtlichen Vorsicht und zur Förderung der Vergleichs- bereitschaft der erstbeklagten Partei stellt hiermit der Kläger auch formell gemäß § 69 Abs. 1 AVG den Antrag an das Land Salzburg als zuständige Dienstbehörde der Disziplinaroberkommission für Salzburger Gemeindebedienstete zur amtswegigen Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens Zahl 11-12294/94 gemäß § 69 Abs. 3 AVG mit der Begründung neuer Tatsachen und Beweismittel, welche sich aus den Auffassungen des Ausschusses für Menschenrechte in der Mitteilung Nr. 1015/2001 zum Disziplinarverfahren des Klägers ergeben haben. Die Behörde kann auch einen verspäteten Wiederaufnahmeantrag einer Partei zum Anlass nehmen, das Ver- fahren von Amts wegen wiederaufzunehmen (VwSlg 734 A/1949). Im übrigen ist der erstbeklagten Partei gröbliches Versäumnis zum Nachteil des Klägers vorzu- werfen, da das Land Salzburg längstens binnen 90 Tagen nach Zustellung der views des Menschenrechtsausschusses am 3.8.2004, sohin bis 3.11.2004 bereits diese amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen gehabt hätte.
1.12. Die beklagten Parteien übergehen in ihrer jeweiligen Klagebeantwortung mehr oder weniger bewußt die oben unter den Punkten 1 – 11 dargelegten Sachverhalte und zeigen dadurch keinerlei Bereitschaft zur unverzüglichen Streitbeilegung und Entschädigungsleistung an den Kläger. Es obliegt daher der Überzeugungskraft und dem Verhandlungsgeschick des zuständigen Richters im vorliegenden Amts- haftungsprozess, die Vertreter der beklagten Parteien für deren verantwortliche Organe von der Sinnhaftigkeit einer raschen Streitbeilegung durch Abschluss eines Generalvergleiches bei angemessener Entschädigung des Klägers zu überzeugen. <!--[if !supportLineBreakNewLine]--> <!--[endif]-->
2. Verkennung des Völkerrechts in der österreichischen Verfassungsordnung: <!--[if !supportLineBreakNewLine]--> <!--[endif]-->
2.1. Beide beklagten Parteien wenden gegen die Klage ein, der UN-Menschenrechts- pakt vom 16.12.1966 (CCPR) sei als völkerrechtliche Vereinbarung vom öster- reichischen Nationalrat nicht mit verfassungsrechtlichem Quorum genehmigt worden und daher auch für die innerstaatliche Rechtsordnung nicht unmittelbar anwendbar. Die beklagten Parteien verkennen mit diesen Einwendungen den Mechanismus des Völkerrechts im Österreichischen Rechtssystem. Der National- rat hat in seiner Sitzung vom 28.6.1978 einstimmig beschlossen, den Beitritt Österreichs auch zum CCPR zu genehmigen und wurde dieser Pakt als einfaches Bundesgesetz im BGBl. 591/1978 kundgemacht.
2.2. Dieser Menschenrechtspakt hat zwar keinen Verfassungsrang und begründet daher keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, sehr wohl aber Verpflichtungen für den Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene. Die Republik Österreich ist mit BGBl. 105/1988 dem Fakultativprotokoll zum Pakt beigetreten und hat sich damit dem Individualbeschwerderecht gegen die Verletzung der einzelnen Rechte aus diesem Pakt unterworfen. Daher sind Bund und Länder verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften den Individualrechten des Paktes anzupassen, jeden- falls soweit und sobald im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wie im vorliegenden Fall des Klägers vom Menschenrechtsausschuss der UNO Rechtsverletzungen fest- gestellt werden.
2.3. Beim gegenständlichen UN-Pakt handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag und erklärt Art. 9 Abs. 1 B-VG die Transformation derartiger Verträge in das österreichische Rechtssystem. Damit ist auch dieser Menschenrechtspakt Bestandteil von Bundes- und Landesrecht geworden. Nach Art. 49 Abs. 1 B-VG ist dieser Pakt im Bundesgesetzblatt ordnungsgemäß kundgemacht und in Kraft gesetzt worden. Der Pakt enthält keinen Erfüllungsvorbehalt hinsichtlich der zum Nachteil des Klägers vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Grundrechtsverletzungen, sondern den Klags- sachverhalt nicht betreffende Vorbehalte. Die Republik Österreich hat den Weltpakt und das Fakultativprotokoll ratifiziert, womit völkerrechtlich und innerstaatlich beide genannten Dokumente rechtsverbindlich geworden sind, wenn auch nur auf einfach- gesetzlicher Ebene.
2.4. Nach ständiger Rechtssprechung (z.B. VfSlg 2680) bestimmt sich der Rang einer transformierten Regel danach, in welcher Form die betreffende Bestimmung in der österreichischen Rechtsordnung erzeugt werden müsste. Daher sind z.B. Regelungen, die Anknüpfungspunkte für den Geltungsbereich von Geboten und Sanktionen vor- sehen, innerstaatlich als Verfassungsrecht anzusehen, weil sie inhaltlich Verfassungs- recht im materiellen Sinn darstellen. Dem gemäß ist der gegenständliche Weltpakt vom 16.12.1966 im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung gleichrangig wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950, BGBl. 210/1958 von den innerstaatlichen Organen der Gesetzgebung und Vollziehung anzuwenden. Diese Rechtsanalogie des Weltpaktes zur EMRK gründet sich insbesondere auf Art. 1 ff. Fakultativprotokoll, womit die Republik Österreich als Vertragsstaat des Paktes die Individualbeschwerdemöglichkeit seiner Normadressaten anerkannt hat.
2.5. Die EMRK verpflichtet gleichermaßen wie der von Österreich ebenfalls ratifizierte Menschenrechtspakt die Republik als Mitgliedsstaat völkerrechtlich, die in beiden Dokumenten aufgezählten Freiheits- und Menschenrechte aufgrund verfassungsmäßiger Transformation nach dem B-VG auch innerstaatlich als Grundrechte zu garantieren. Es besteht somit völkerrechtlich seit der Zustellung der Entscheidung des UN-Menschen- rechtsausschusses über die Beschwerde des Klägers Dr. Paul Perterer am 3.8.2004 an die Republik Österreich für diese seit 3.11.2004 die eindeutige Verpflichtung, die im Weltpakt enthaltene und aufgrund der Beschwerdeführung als verletzt festgestellte Verfahrensschutzbestimmung des Art. 14 CCPR als Grundrecht analog zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg durch Erlassung von einfachen Gesetzen auf Bundes- und Landesebene für den Beschwerdeführer zu gewähr- leisten und diesem angemessenen Schadenersatz für erlittenes Unrecht zu leisten (VfSlg 7400 und 12.501 sowie EuGRZ 1979, 454; 1985, 297; 1983, 482; 1979, 626 und 1989, 522).
2.6. Mit den vorliegenden Ausführungen sind auch die Einwendungen der beklagten Parteien, views bzw. Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses nach Art. 5 Abs. 4 Fakultativprotokoll seien im formellen Sinn nicht rechtsverbindlich, schlichtweg verfehlt, da beide Menschenrechtsdokumente integraler Bestandteil der österreich-
ischen Rechtsordnung aufgrund ordnungsgemäßer Transformation nach Art. 9 und 49 B-VG mit rechtsverbindlicher Kundmachung im Bundesgesetzblatt geworden sind. Die gegenständliche, erfolgreiche Beschwerdeführung des Klägers beim Menschen- rechtsausschuss stellt für die Republik Österreich und das Bundesland Salzburg insofern ein Novum dar, als bis zur Anrufung des Ausschusses durch den Kläger am 31.7.2001 kein derartiges Verfahren bei der UNO anhängig gemacht worden war. Die Zulassung der Individualbeschwerde des Klägers einerseits und deren letztendlich von der Republik Österreich zugestandene Zuständigkeit und Zulässigkeit gegenüber dem UN-Tribunal andererseits gründet sich eben auf die direkte Anwendbarkeit des Menschenrechtspaktes als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Dessen Transformation in das innerstaatliche Recht auf einfachgesetzlicher Ebene begründet daher auch die direkte Anwendbarkeit des Paktes bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen durch innerstaatliche Organe wie im vorliegenden Fall des Klägers.
2.7. Entgegen den weiteren Einwendungen der beklagten Parteien ist auch das Bundesland Salzburg als föderaler Gliedstaat der Republik Österreich sehr wohl Vertragspartei des CCPR vom 16.12.1966 aufgrund von dessen ordnungsgemäßen verfassungsgesetz- lichen Transformation in das innerstaatliche Rechtssystem durch einstimmigen Parlamentsbeschluss mit Ratifikation und Kundmachung im BGBl. Der gegenständliche Weltpakt als gemäß Art. 49 B-VG gehörig kundgemachtes Bundesgesetz, BGBl 591/1978 ist gemäß Art. 50 B-VG mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden und erstreckt sich dessen verbindende Kraft auf das gesamte Bundesgebiet, sohin auch auf das Bundesland Salzburg als erstbeklagte Partei. Damit ist auch deren Einwand der fehlenden Partei- stellung aufgrund fehlender Beteiligung und fehlender Völkerrechtssubjektivität jegliche weitere Grundlage entzogen. Die seitenlangen Einwendungen der zweit- beklagten Partei hinsichtlich Zulässigkeit des Rechtsweges und Begründetheit des Klagebegehrens sind im Ergebnis durch die vorstehenden Ausführungen wider- legt, da die Republik Österreich dem CCPR samt Fakultativprotokoll und damit auch den views des Menschenrechtsausschusses aufgrund von Individualbe- schwerden innerstaatlich uneingeschränkte Rechtswirkung zuerkannt hat.
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung der Klags- und Entschädigungsansprüche: <!--[if !supportLineBreakNewLine]--> <!--[endif]-->
3.1. Der UN-Menschenrechtsausschuss ist in seinen views vom 20.7.2004 als Folge der begründeten und zulässigen Individualbeschwerde des Klägers Dr. Paul Perterer vom 31.7.2001 gegen die Republik Österreich zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger a) in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht durch unzulässige Zusammensetzung der Disziplinarkommission und b) in seinem Recht auf Gleichheit vor Gericht wegen unangemessen langer Verfahrens- dauer von insgesamt 57 Monaten jeweils gemäß Art. 14 Abs. 1 CCPR verletzt worden ist und daher die zweitbeklagte Partei und damit auch die erstbeklagte Partei als Gliedstaat der Republik Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR verpflichtet sind, dem Kläger ein wirksames Rechtsmittel einschließlich die Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
3.2. Zusätzlich ist dem Kläger durch die vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Grundrechtsverstöße auch legislatives Unrecht widerfahren, da es die beklagten Parteien unterlassen haben, ein dem Art. 6 EMRK und Art. 14 CCPR iVm Art. 25 und 26 CCPR entsprechendes Beamtendienstrechtsgesetz bzw. Salzburger Gemeinde- bedienstetengesetz zu erlassen. a) Die Bestimmung des § 12 Abs. 5 Salzburger Gemeindebedienstetengesetz enthält keine exakte Trennung zwischen Ankläger und Richter und hat diese völkerrechts- widrige Norm den Kläger in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht ebenso verletzt wie in seinem Recht auf Gleichheit vor Gericht durch die überlange Ver- fahrensdauer von 57 Monaten. b) Das Land Salzburg und die Republik Österreich als beklagte Parteien haben es entgegen ihren Verpflichtungen aus dem Fakultativprotokoll und dem Weltpakt unter Missachtung der 90-tägigen Erledigungsfrist, gerechnet ab dem 3.8.2004, bis heute unterlassen, die fristgerecht geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Klägers zu erfüllen bzw. ihm die Durchsetzung seiner Forderungen etwa durch amtswegige Wiederaufnahme des seinerzeitigen Disziplinarverfahrens zu ermöglichen. 3.3. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes für die Amtshaftungsansprüche des Klägers ist deshalb gegeben, da der UN-Menschenrechtspakt vom 16.12.1966 samt Fakultativprotokoll als Staatsvertrag Teil der österreichischen Rechtsordnung geworden ist, demnach auch für die Mitglieder der seinerzeitigen Disziplinarkommission bei der Salzburger Landesregierung unmittelbar anzuwenden war und sohin dieser Pakt Einfluss auf die behauptete Amtshaftung der Bundes- und Landesorgane nimmt. Analog zur EMRK bilden daher die vom Menschenrechtsausschuss im Beschwerde- fall des Klägers festgestellten Paktverletzungen direkte Rechtsgrundlage für seinen vorliegenden Amtshaftungsanspruch. Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass das AHG auf völkerrechts- und gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche auch im Fall legislativen Unrechts als Klagsgrund analog anzuwenden sei. Fehle es an einer nationalen gesetzlichen Regelung zur Umsetzung der Staatshaftung wegen Verletzung von Völkerrecht, so diene dieses als unmittelbar anwendbare materiell- rechtliche Anspruchsgrundlage (1 Ob 146/00 b, JBl 2001 181 und 1 OB 80/00 x, JBl 2001, 445 = EvBl 2001/116). Der im gegenständlichen Prozess vom Kläger behauptete Schaden ist einerseits in Vollziehung der Gesetze und andererseits wegen Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen entstanden.
3.4. Im gegenständlichen Fall hat die erstbeklagte Partei als zuständige öffentliche Körperschaft für die Disziplinarkommission der Salzburger Gemeindebediensteten die vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Verfahrensmängel nach Art. 14 CCPR zu vertreten, nämlich fehlendes Recht auf ein unparteiisches Gericht und auf Gleichheit vor Gericht. Die zweitbeklagte Partei wäre als Vertragsstaat seit längstens 3.11.2004 ebenso verpflichtet, dem Kläger ein wirksames Rechtsmittel einschließlich einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die unbegründete Säumnis der beiden beklagten Parteien zur Beseitigung der Rechtsverletzungen zum Nachteil des Klägers begründet zivilrechtlich nach dem AHG und dem ABGB die Solidarhaftung der Republik Österreich und des Landes Salzburg für alle Klagsan- sprüche des erfolgreichen Beschwerdeführers Dr. Paul Perterer.
3.5. Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass aus der Verletzung von Verfahrens- vorschriften der zuständige Rechtsträger auch für alle vermögensrechtlichen Nachteile haftet, die der betroffenen Person erwachsen, insbesondere bei Verletzung der Senats- besetzung, der Waffengleichheit, bei der Beweisführung sowie bei Verfahrensver- zögerungen (SZ 65/125, SZ 59/93, VwGH Slg 7556, 1 Ob 8/90 und SZ 71/98). Diese angeführten Verfahrensmängel zum erheblichen Nachteil des Klägers haben zu dessen seinerzeitigen Entlassung aus dem Staatsdienst am 23.9.1999 geführt und sind vom Menschenrechtsausschuss in dessen views vom 20.7.2004 gerade diese gravierenden Verletzungen des UN-Paktes vom 16.12.1966 durch die beklagten Parteien mit aus- führlicher Begründung gerügt und festgestellt worden, verbunden mit der unmissver- ständlichen Aufforderung als Rechtspflicht der Republik Österreich und damit auch des Bundeslandes Salzburg zur Einräumung eines wirksamen Rechtsmittels samt Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer.
3.6. Der Kläger stützt daher seine Ersatzansprüche nach dem AHG ausdrücklich auf die in der Klagserzählung sowie in der vorliegenden Replik dargelegten Sach- und Rechtsausführungen. Die beklagten Parteien haften gemäß §1 Abs. 1 AHG nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts dem Kläger für alle Vermögens- schäden, welchen die Organe der beklagten Parteien diesem in Vollziehung des Salzburger Gemeindebedienstetengesetzes und des Beamtendienstrechtsgesetzes durch ihr rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt haben. Die für den Amts- haftungsanspruch des Klägers nach Art. 23 B-VG, §§ 1 ff. AHG und §§ 1293 ff. ABGB erforderlichen Voraussetzungen sind wie folgt gegeben: a) Das vom Menschenrechtsausschuss in dessen views vom 20.7.2004 festgestellte Verhalten der Organe im Disziplinarverfahren gegen den Kläger hat dessen Rechte gemäß Art. 14 Menschenrechtspakt vom 16.12.1966, BGBl. 591/78 auf ein unparteiisches und zügiges Verfahren verletzt, und zwar einerseits mit dem Senatsvorsitz durch die vom Kläger seinerzeit abgelehnten Landesbeamten Dr. Cecon und Dr. Maier und andererseits durch die 57-monatige Verfahrens- dauer zum Nachteil des Klägers. b) Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens liegt im zumindest fahrlässigen Ver- stoß der beiden vorgenannten Organe der erstbeklagten Partei gegen die Ver- fahrensgrundsätze der Unparteilichkeit und der Gleichbehandlung im Disziplinar- verfahren gegen den Kläger nach Art. 14 des Weltpaktes. Diese Bestimmung ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, das unter anderem Schäden ver- hindern soll, die dadurch entstehen, dass Entscheidungen einer Disziplinar- kommission nicht durch ein unabhängiges Organ gefällt werden (SZ 69/147). Aus einer derart gesetzwidrigen Vorgangsweise gegen einen Beamten stehen diesem jedenfalls Amtshaftungsansprüche für die zur Bekämpfung eines rechtswidrigen Disziplinarerkenntnisses aufgewendeten Vertretungskosten zu (OGH 15.7.1987,
1 Ob 18/87). Damit fallen unter die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers gegen die beklagten Parteien jedenfalls auch die vom Kläger unter Punkt 6.2 der Klage geltend gemachten Vertretungskosten. c) Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Organverhalten im fehler- haften Disziplinarverfahren gegen den Kläger einerseits und der zu seinem Nachteil durch seine Entlassung aus dem Staatsdienst eingetretene Vermögensschaden anderer- seits resultiert aus der oben dargestellten Gesetzesverletzung des Weltpaktes, welcher seit 1978 Teil der österreichischen Rechtsordnung ist. Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB ist nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvor- schrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Der Kläger hat durch die Fest- stellungen des Menschenrechtsausschusses den erforderlichen Beweis erbracht, dass die Organe der beklagten Parteien im Disziplinarverfahren gegen den Kläger die verfahrensrechtliche Schutzbestimmung des Art. 14 Weltpakt schuldhaft verletzt haben. Im übrigen bedarf es hier keines strikten Nachweises des Kausalzusammen- hangs (SZ 51/188 und SZ 25/84). d) Das Verschulden der Organe der erstbeklagten Partei im Disziplinarverfahren ist erwiesen, da beide vom Kläger wiederholt als befangen abgelehnten Vorsitzenden Dr. Cecon und Dr. Maier den Vorsitz in der Disziplinarkommission innehatten und die Befangenheitsanträge des Klägers wiederholt grundlos zurückgewiesen haben. Von einer vertretbaren Rechtsauffassung kann hier keinesfalls gesprochen werden, sondern vielmehr liegt bei diesem Verhalten das Abweichen von einer klaren Rechtslage vor, nämlich Rechtsanspruch eines Disziplinarbeschuldigten auf ein faires Verfahren. e) Der Schaden am Vermögen des Klägers ist objektiv nachrechenbar ab dem Zeit- punkt seiner rechtswidrigen Entlassung und kann die exakte Schadenshöhe durch den Wegfall seines Gehalts unter Anrechnung aller Vorrückungen und möglicher Beförderungen in höhere Dienstklassen von der Gewerkschaft der Öffentlichbe- diensteten festgestellt werden. Für die Schadensberechnung nach dem AHG gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (SZ 69/145 uva) und hat der Schadenersatz gemäß § 1293 ABGB den Zweck, dem geschädigten Kläger einen Ausgleich für die erlittenen Gehaltseinbussen als Folge der seiner- zeitigen rechtswidrigen Entlassung aus dem Staatsdienst zukommen zu lassen. Der Kläger behält sich überdies die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbe- sondere für erlittene Rufschädigung nach § 1330 ABGB vor, da die Ehre und der wirtschaftliche Ruf auch eines Beamten ein absolutes Persönlichkeitsrecht darstellen. Nach gesicherter Rechtssprechung des OGH (SZ 71/98) besteht der beim Kläger durch die 57-monatige Verfahrensverzögerung eingetretene Schade einerseits im vermeidbar gewesenen Verfahrensaufwand mit den hohen Kostenfolgen anwaltlicher Vertretung für den Kläger und andererseits vor allem im entgangenen Gewinn zufolge der Gehaltskürzung zunächst aus der Suspendierung als Amtleiter und seit seiner Ent- lassung des Gehaltsverlustes samt entgangenen Vorrückungen und Beförderungs- möglichkeiten.
3.7. Eine Verjährung der Klagsansprüche nach § 6 AHG liegt nicht vor, da analog zum Rechtsschutz nach der EMRK die fristgerechte Anrufung des Menschenrechtsaus- schusses durch den Kläger mit Individualbeschwerde nach Art. 2 des Fakultativ- protokolls, BGBl. 105/81 die Verjährung unterbrochen hat. Der Gesetzgeber wollte mit dem Beitritt Österreichs zunächst zur Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. 1958/210 und in der Folge zum Menschenrechtspakt vom 16.12.1966, BGBl. 591/1978 (CCPR) seinen in ihren Rechten verletzten Normadressaten, wozu auch Dr. Paul Perterer zählt, zusätzlichen Rechtsschutz gewähren. Nach Ansicht des OGH unterbricht jede menschenrechtliche Individualbeschwerde die Verjährung von Amts- haftungsansprüchen (SZ 63/223).
3.8. Die von der zweitbeklagten Partei eingewendete fehlende Schadensminderungs- pflicht nach § 2 Abs. 2 AHG gilt nicht für die klägerischen Schadenersatzforderungen, da diese aus dem internationalen Menschenrechtspakt von 1966 als völkerrechtlich verbindlicher Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung abgeleitet werden, aber innerstaatlich im Amtshaftungsweg durchzusetzen sind (SZ 62/176). Damit ist jeden- falls die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Salzburg für die Verhandlung und urteilsmäßige Entscheidung über die Klagsansprüche gegeben, welche einerseits aus der gesetzlichen Verpflichtung der beklagten Parteien zur Zahlung einer ange- messenen Entschädigung gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR resultieren, andererseits wegen der Verletzung von Art. 14 CCPR im Disziplinarverfahren als innerstaatliches Schutz- gesetz im Sinne von § 1311 ABGB. 3.9. Die Haftung der zweitbeklagten Partei gründet sich auf die völlige Verkennung der österreichischen Verfassungsordnung durch die Finanzprokuratur als Prozessvertretung der Republik Österreich wenn diese im Ergebnis die juristisch unhaltbare Behauptung aufstellt, der Weltpakt von 16.12.1966 sei nicht Bestandteil der innerstaatlichen Rechts- ordnung bzw. sei dieser Pakt für den Kläger als Einzelperson nicht unmittelbar anwend- bar und darüber hinaus von den Disziplinarbehörden bei der Vollziehung des Salzburger Landesbedienstetengesetzes und des Beamtendienstrechtsgesetzes im seinerzeitigen Disziplinarverfahren gegen den Kläger nicht anzuwenden gewesen. Mit dieser völlig verfehlten Rechtsmeinung begründet die Finanzprokuratur jedoch geradezu in klas- sischer Weise einen Staatshaftungsanspruch des Klägers gegenüber der Republik Österreich für legislatives Unrecht wegen Säumigkeit des österreichischen Gesetz- gebers bei der erforderlichen Umsetzung des Weltpaktes (CCPR) in die inner- staatliche Rechtsordnung. Diesfalls würde zwar eventuell die Amtshaftung der erst- beklagten Partei für die eingetretenen Vermögensschäden des Klägers wegfallen, gleichzeitig jedoch der Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Republik Österreich wegen rechtswidriger und schuldhafter Säumigkeit bei der völkerrecht- lich bindenden Transformation des Weltpaktes in das österreichische Rechtssystem begründet werden (1 Ob 146/00b, JBl 2001, 181 und 1 Ob 80/00x, JBl 2001, 445 = EvBl 2001 /116).
3.10. Dazu wird auf die obigen Ausführungen bei 2.3. bis 2.7. verwiesen, wonach der Weltpakt vom 16.12.1966 mit BGBl. 591/1978 Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden ist. Die beklagten Parteien sind daher aufgrund ihrer Solidarhaftung für alle beim Kläger eingetretenen Vermögensschäden aufgefordert, diesem umgehend einen akzeptablen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, um weitere exorbitante Verfahrenskosten zulasten der Öffentlichkeit zu vermeiden. Wie oben bei 3.6. b) bereits ausgeführt, stellt Art. 14 CCPR ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB dar und macht der von beiden beklagten Parteien verschuldete und rechtswidrige Verstoß gegen diesen Weltpakt zum Nachteil des Klägers diese für dessen Vermögens-
schäden uneingeschränkt und zur ungeteilten Hand haftbar (SZ 37/159; 51/109; 44/187).
B E W E I S : wie bisher Dr. Wolfgang Schüssel, Bundeskanzleramt, 1010 Wien als Zeuge (zum Beweisthema: amtswegige Verpflichtung Österreichs zur Änderung des Beamtendienstrechtsgesetzes in Entsprechung von Art. 14 Menschen- rechtspakt) Dr. Ursula Plassnik, Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, 1010 Wien als Zeugin (zum Beweisthema: amtswegige Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der views des Menschenrechtsausschusses binnen der 90-tägigen Frist) Mag. Gabriele Burgstaller, Landeshauptfrau, 5020 Salzburg, Chiemseehof als Zeugin (zum Beweisthema: amtswegige Wiederaufnahme des Disziplinar- verfahrens Zahl 11-12294/94 zugunsten des Klägers) Univ.-Prof. Dr. Manfred NOVAK, Universität Wien – Juridikum, 1010 Wien als sachverständiger Zeuge (zum Beweisthema: völkerrechtliche und inner- staatliche Transformation des Menschenrechtspaktes in die österreichische Rechtsordnung) PV
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Saalfelden, am 18.4.2006 Dr. Paul Perterer
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