SFH-0663

Dr. Paul Perterer, Löhnersbachweg 102 A-5753 Saalbach

 

An den

Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte

67075 Strasbourg Cedex

Frankreich

Einschreiben

 

Saalbach, am 2007-08-23

 

 

Ergänzungen zur Beschwerde Nr. 27926/07 Perterer ./.Österreich vom 15.06.2007

EGMR

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren !

Ich erlaube mir noch einige Ergänzungen vorzubringen – Damit die Ergänzungen leicht erkennbar sind, habe ich diese in roter Schrift und unterstrichen ausgeführt:

Auf Seite 4

  • Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren

Im dritten Rechtsdurchgang des Disziplinarverfahrens wurden ausschließlich Belastungszeugen einvernommen – Zeugen des Beschuldigten wurden erst gar nicht geladen und damit auch nicht  einvernommen / das Protokoll der Zeugeneinvernahmen im dritten Rechtsdurchgang wurde manipuliert. Eine solche Vorgangsweise verstößt gegen das in Art 6 Abs 3 lit d EMRK ausdrücklich garantierte Recht, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter den gleichen Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Zudem ist das in Art 6 Abs 1 EMRK garantierte Recht, von einem unparteiischen Tribunal gehört zu werden, durch die Zusammensetzung der im 2. und 3. Rechtsgang entscheidenden Disziplinarkommission ganz eindeutig verletzt worden.

 

Auf Seite 4/5

  • Verletzung der Begründungspflicht

Weder die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Strafanzeigen vom 19.07.2006 (Anlage A) noch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18.12.2006 (Anlage B), dass die Generalprokuratur keinen Anlass für die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde gefunden habe, enthalten auch nur den Funken einer Begründung für die Entscheidungsfindung. Derartige begründungslose Entscheidungen sind unter dem durch Art 6 Abs 1 EMRK geschützten Recht auf ein rechtliches Gehör problematisch. Da jedermann gem Art 6 Abs 1 EMRK den Anspruch hat, dass seine Sache „in billiger Weise" gehört wird, muss von derartigen Entscheidungen wohl auch ein Mindestmaß an Begründung verlangt werden können.

 

Auf Seite 5

  • Recht auf eine wirksame Beschwerde

Damit kann im Zuge einer Berufung / Beschwerdeführung nicht mehr nachvollzogen und überprüft werden, ob allenfalls ein Ermessensmissbrauch vorliegt, weil die entscheidende Behörde / das entscheidende Gericht es unterlassen hat, ihre Entscheidungsgründe ausführlich darzulegen. Damit sind aber auch die Chancen für eine erfolgreiche Berufung / Beschwerde geringer, weil die wahren Hintergründe der Entscheidung nicht mehr durchleuchtet werden können. Damit wird das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel sehr wesentlich beeinträchtigt, weil im Rechtsmittelvorbringen auf die Entscheidungsgründe der Behörde / des Gerichtes nur unzureichend eingegangen werden kann. Es ist daher Art 13 EMRK verletzt.

 



Mit  freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Paul Perterer
Telefon: 0650/5533735


Email: » ledererguetl@saalbach.net

» office@efcr.at

 

Internet: » http://so-for-humanity.com2000.at

» www.efcr.at


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