SFH-0778

Vierter periodischer Bericht gemäß Art. 40 des

UN-Menschenrechtspakts über

bürgerliche und politische Rechte

(Auszug)


1. Der vierte österreichische Bericht gemäß Art. 40 des UN-Pakts über bürgerliche und politische Rechte ist als Ergänzung zu den bisherigen Berichten zu verstehen. Die in diesen ausführlich dargestellte Situation wird durch die Darstellung im vorliegenden Bericht auf den gegenwärtigen Stand gebracht.

Artikel 1 – Selbstbestimmungsrecht der Völker

…………..

Artikel 2 – Innerstaatliche Durchsetzung und Diskriminierungsverbot

…………………….

 

Zu Concern Nr. 7 – lack of intention of adopting appropriate measures for taking into Account the Committee's views

9. Es darf vorausgeschickt werden, dass den „Auffassungen* des UN-Menschenrechtsausschusses nach gefestigter, internationaler Lehrmeinung grundsätzlich keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (vgl. Nowak, CCPR-Kommentar, 1989, Rz 33ff zu Art. 5 FP; W. Kälin [Hrsg], Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 1997, 19) Joseph/Schultz/Castan, The International Convention on Civil an Political Rights, 2. Aufl., 2004, 24).

10. Weil diese „Auffassungen" keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen können, führen sie insbesondere nicht zu einer Aufhebung der letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheidung oder gleichsam automatisch zu einer Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens.

11. Österreich hat stets die Auffassungen des Ausschusses betreffend gegen Österreich geführte Mitteilungen veröffentlicht, in denen eine Verletzung des CCPR festgestellt worden ist, und dem Ausschuss über allfällige Umsetzungsmaßnahmen der in den Auffassungen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht berichtet.

12. Nach der UN-Datenbank zum CCPR wurden bisher 13 gegen Österreich gerichtete Mitteilungen als unzulässig angesehen bzw. erwiesen sich die darin behaupteten Konventionsverletzungen als unzutreffend. In fünf weiteren Fällen hat


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der UN-Menschenrechtsausschuss Verletzungen von Gewährleistungen des CCPR durch Österreich konstatiert, die auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur ausgewiesen sind. Zu zweien davon berichtet Österreich derzeit im Sinne der jeweiligen Auffassungen dem Ausschuss: Im Fall Karakurt bedurfte es vorerst der Klärung der damit verbundenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen, die im Herbst 2004 erfolgte. Mit In-Kraft-Treten der Novelle des Arbeiterkammergesetzes sowie des Arbeitsverfassungsgesetzes am 1. Jänner 2006 wurde nunmehr das passive Wahlrecht zu den Arbeiterkammern, das bisher österreichischen Staatsangehörigen vorbehalten war, sowie das passive Wahlrecht zu den Betriebsräten, das bisher auf Angehörige von EWR-Staaten eingeschränkt war, auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ausgedehnt.

13. Im Fall Sholam Weiss wurde nicht zuletzt im Licht der Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz geändert (BGBl. I Nr. 15/2004); das Bundesministerium für Justiz beobachtet das Verhalten der Behörden und Gerichte in den USA dem Beschwerdeführer gegenüber und erstattet darüber dem Ausschuss Bericht. Zwei weitere Auffassungen betreffen den Fall Pauger, zu dem ausführliche Stellungnahmen darüber erstattet wurden, warum der österreichische Gesetzgeber keinen Anlass dafür gesehen hat, weitere Gesetzesänderungen vorzunehmen. Die Auffassungen des UN-Menschenrechtsausschusses zum jüngsten der fünf gegen Österreich gerichteten Fälle, in denen Verletzungen des CCPR festgestellt wurden, Perterer gegen Österreich, wurden von der Republik Österreich in englischer und deutscher Sprache veröffentlicht. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eingebracht und Klage gegen die Republik Österreich und das Land Salzburg vor dem Landesgericht Salzburg erhoben, über die noch keine Entscheidung gefällt wurde.


Artikel 14 – Verfahrensgarantien

Verfahrensbeschleunigung

206. § 91 Gerichtsorganisationsgesetz sieht zur Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit vor, einen Fristsetzungsantrag zu stellen. Die Einbringung eines solchen Antrags bewirkt, dass das übergeordnete Gericht dem säumigen (Zivil- oder Straf)Gericht eine angemessene Frist zu setzen hat, in der die entsprechende Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Das säumige Gericht kann eine solche Fristsetzung dadurch abwenden, dass es binnen vier Wochen die begehrte Verfahrenshandlung durchführt. Der EGMR hat ausgesprochen, dass ein Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG einen wirksamen und ausreichenden Rechtsbehelf im Sinn des Art. 35 Abs. 1 EMRK darstellt, um den Ablauf eines Verfahrens zu beschleunigen oder Verfahrensverzögerungen - sowohl in Zivil- als auch in Strafverfahren - zu verhindern (vgl. etwa die Entscheidungen vom 11. September 2001, Talirz gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 37323/97; vom 2. Oktober 2001, V.P. gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 37585/97 und vom 7. Mai 2002, A.S. gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 42033/98).


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