Sie werden verstehen, dass ich mir – von wem immer – nicht noch einmal den Vorwurf machen lasse, gegenüber dem VwGH meine Interessen ( hinsichtlich einer raschen Entscheidung ) nicht vertreten zu haben und nicht einmal zu einem „Kugelschreiber oder Bleistift" gegriffen zu haben, um den VwGH zu einer raschen Entscheidung anzuregen.
Ich werde auch keinesfalls eine Verantwortung für vergangene, gegenwärtige und zukünftige Konfusionen übernehmen. Diese Verantwortung kann nun aber bei meiner einzureichenden Staatshaftungsklage geklärt werden.
Zur oa „ dissentive opinion" von Frau Wedgwood übersende ich gerne eine Darstellung an Sie. Dieses Schreiben wird weder mit Bleistift noch Kugelschreiber, sondern mithilfe eines Computers, dessen Speicherkapazität immer mehr in Anspruch genommen wird, verfasst:
Vorab führe ich aber einige Zusammenfassungen an:
» » SFH-224 / Causa Dr. Lederbauer - Rechnungshof MEGA SKANDAL - WAS NUN ?
Öffentliche Diskussion
» » SFH-0427: Abstruser Megaskadal: Dr. Lederbauer - Rechnungshof
Mit der vorliegenden Dokumentation soll aufgezeigt werden, in welch perfider Weise es gelungen ist, ein engagiertes und kompetentes Mitglied des Rechnungshofs zu entfernen. Von der aufgezeigten Thematik sind im Prinzip alle Bürger, jedenfalls alle Öffentlich Bediensteten mittel- oder unmittelbar betroffen.
» » SFH-0761 Der Fall Lederbauer gegen Österreich in Kurzfassung Stand 11.11.2007
Anmerkung: In der folgenden Kurzfassung werden nur die wichtigsten Fakten beschreiben. Eine detaillierte Darstellung ist auf der website http://so-for-humanity.com2000.at unter Die Fälle, Fall 2: Dr. Lederbauer zu lesen.
» » SFH-0788 / Umfassende Sachverhaltsdarstellung vom 28.03.2008 zur Causa Dr. Lederbauer - Rechnungshof
mit Links zu den darin zitierten Dokumenten
Wichtige Textpassagen aus der persönliche Meinung des Ausschussmitglieds Ruth Wedgwood sind von mir unterstrichen worden. Dazu gebe ich meinen Kommentar ab. ( Diese Darstellung ist die Grundlage für mein Schreiben an den UN Menschenrechtsausschuss )
Zum besseren Verständnis werden Dokumente, die auf der website » http://so-for-humanity.com2000.at gespeichert sind, eingeblendet.
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
ANHANG
Persönliche Meinung des Ausschussmitglieds Ruth Wedgwood (abweichend)
1.1 Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte war das Ergebnis der
Tätigkeit der Vertragsstaaten, aber auch einiger prominenter Persönlichkeiten. Unter ihnen
befand sich Eleanor Roosevelt, die als Sozialreformerin und Witwe des Kriegspräsidenten
große Bewunderung genoss. Neben ihren Bestrebungen zur Unterstützung der Demokratie
und Bürgerrechte („civil rights") hatte Frau Roosevelt einen praktischen Sinn dafür, was auf
internationaler Ebene zur Förderung der Menschenrechte erreicht werden kann.
1.2 Bei der vorgeschlagenen Auslegung von Art. 14 des Paktes sollte der Ausschuss für
Menschenrechte Frau Roosevelts mahnende Worte nicht ignorieren. Ihre Worte stellen tatsächlich
aus rechtlicher Sicht einen wesentlichen Teil des Vertragsverhandlungsprotokolls dar
und sind daher von juristischer Bedeutung. Zu einem Zeitpunkt, als Verwaltungsbehörden
bereits umfassende Aufgaben der Verwaltungsführung („governance") zu übernehmen begannen,
warnte Frau Roosevelt, dass der Pakt und der mit dessen Durchführung betraute Ausschuss
nicht als Überprüfungsinstanz für alle Behörden und Verwaltungsentscheidungen
fungieren könne. Zu diesem Zweck nahm sie entsprechenden Einfluss auf die Formulierung
von Art. 14. Der Ausschuss kann die Entstehungsgeschichte nicht außer acht lassen, sofern er
nicht Gefahr laufen will, seine höhere Berufung zur Behandlung schwerwiegender Rechtsverletzungen zu verfehlen.
1.3 Im vorliegenden Fall beschwerte sich ein österreichischer Beamter namens Wolfgang
Lederbauer beim Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen über das Verfahren,
mit dem er vom Dienst suspendiert und aus dem Dienst des nationalen Rechnungshofes entlassen
wurde. Der Grund für seine Suspendierung war der ziemlich offensichtliche Konflikt
zwischen seiner öffentlichen Tätigkeit als Mitglied eines Organes, welches die öffentliche
Eisenbahnverwaltung prüfte, und seinen privaten Tätigkeiten zum Vertrieb eines speziellen
Lärmschutzsystems für Autobahnen und Eisenbahnstrecken.
Kommentar:
So leicht sollte es sich Frau Wedgwood nicht machen. Sie negiert dabei vollkommen die sich aus den eingereichten Dokumenten ergebenden Tatsachen:
- Die Nebenbeschäftigung von Dr. Lederbauer betraf seine eigene Erfindung.
- Diese Nebenbeschäftigung wurde von Dr. Lederbauer - selbstverständlich - mehrmals und schriftlich gemeldet.
- Dr. Lederbauer war zwar Mitglied des Rechnungshofs, einem Organ des Parlaments, das ua. auch die öffentliche Eisenbahnverwaltung prüft, war aber in einer " Krankenhausabteilung" des Rechnungshofs - und eben nicht in einer Abteilung, welche die Eisenbahnverwaltung prüfte, tätig.
- Dr. Lederbauer übernahm ( im Zuge seiner Scheidung ) die Gesellschaftsanteile an einer GmbH ( Firma ECONTRACT ) von seiner damaligen Frau und meldete diesen Vorgang sofort schriftlich an den Rechnungshof.
- Dr. Lederbauer setzte einen Geschäftsführer ein, da er laut Art 126 B-VG diese Funktion nicht ausüben durfte. Auch dieser Vorgang wurde sofort schriftlich an den Rechnungshof gemeldet.
- Selbstverständlich kann auch ein Mitglied des Rechnungshofs Eigentümer eines Unternehmens sein.
Trotz seiner öffentlichen Verantwortlichkeit als Rechnungshofbeamter ging Herr Lederbauer so weit, bei einem Parlamentsklubchef zugunsten seines Produkts als alternativen Lärmschutz für Autobahnen zu intervenieren.
Kommentar:
Diese Feststellung von Mrs Wedgwood ist schon ein starkes Stück. Ich vermeide es, den von ihr verwendeten Aussdruck " haudegenhaft" für ihre Ausdrucksweise zu verwenden ( Vgl weiter unten )
Die Fakten sind ganz anders:
Vgl:
» » SFH-0861 / Anfrage Profil vom 11.08.1994 an Dr. Lederbauer
zu verschiedenen Ecowall-Aktivitäten
» » SFH-0862 / Schreiben AbgzNR Wabl vom 09.08.1994 an Dr. Lederbauer
... berufliche Tätigkeit als Rechnungshofbeamter und privatwirtschaftliche Tätigkeit sind strikt zu trennen ...
» » SFH-0863 / "In jeder Hinsicht überlegen" (PROFIL Nr. 33 vom 13.08.1994)
Ein Rechnungshofprüfer intervenierte für seine Privatfirmja bei Abgeordneen des "Phyrn-Ausschusses
» » SFH-0864 / Ecowall - Weltsensation und / oder kafkaesker Skandal?
Presseaussendung Dr. Lederbauer vom 15.08.1994
» » SFH-0865 / UNGLAUBLICH (KURIER vom 16.08.1994)
Hauptberuflich prüft er als Ministerialrat des Rechnungshofes Krankenhäuser. Im Nebenerwerb betreibt er eine Firma, die Lärmschutzwände vertreibt.
» » SFH-0866 / Massenaufmarsch vor dem Rechnungshof-Ausschuß (KURIER vom 16.08.1994)
Phyrn-Skandal und AMAG-Debakel / Cap fordert von Minister Schüssel Schadenersatzklage
» » SFH-0867 / Schwarz-rot-blaue Intervention (PROFIL Nr. 34 vom 22.08.1994)
Die Veranwortlichen des Rechnungshofbeamten handelten rasch: Gegen den Prüfbeamten Wolfgang Lederbauer ...
» » SFH-0868 / Stellungnahme Dr. Lederbauer zur Glosse "Schwarz-rot-blaue Intervention im Profil Nr. 34 vom 22.08.1994
Schreiben Dr. Lederbauer an das PROFIL
Er tat dies trotz des definitiven Verbots von Art. 126 des Bundes-Verfassungsgesetzes, demzufolge kein Mitglied des Rechnungshofes „an der Leitung und Verwaltung
sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen" darf.
Um diese Frage korrekt beurteilen zu können, müsste man die Gesetzesmaterialien zur Beschlussfassung über den Art 126 B-VG kennen.
» » SFH-0226 / Fall Dr. Lederbauer: Klarer Gesetzesbruch oder Irrtum ?
Wurde der Art 126 Bundesverfassungsgesetz bewußt falsch interpretiert ? Als Entlassungsgrund von Dr. Lederbauer vom Rechnungshof wurde eine Verletzung des Art 126 B-VG ( Bundesverfassungsgesetz ) behauptet.
1.4 Herr Lederbauer wurde auf der Grundlage dieser Verletzung von Art. 126 B-VG von
seiner Tätigkeit als Rechnungshofbeamter suspendiert.
Es sollte richtig heissen, " aufgrund des Verdachtes einer Verletzung des Art 126 B-VG suspendiert ". Dieser behauptete Verdacht war von Anfang an konstruiert. Allen Mitgliedern des Rechnungshofs wurden nachweislich die Bestimmungen und die Interpretation des Art 126 B-VG zur Kenntnis gebracht. Vor der Übernahme der Firma ECONTRACT (und der treuhänderisch gehaltenen Patente) durch Dr. Lederbauer wurden alle Fragen mit dem damaligen Leiter der Personalabteilung des Rechnungshofs - und späteren Präsidenten des Europäischen Rechnungshofs Dr. Hubert Weber - besprochen. Hierüber liegen schriftliche Unterlagen vor, die der Disziplinarkommission im Rechnungshof vom Rechnungshof als Dienststelle allerdings zT vorenthalten wurden.
In weiterer Folge wurde er auch von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen der „fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens" für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Nachdem seine Berufung im strafrechtlichen Verfahren abgewiesen worden war, entließ ihn die Disziplinarkommission für den österreichischen öffentlichen Dienst, wobei sie ausführte, dass sie „an die Tatsachenfeststellungen
eines rechtskräftigen gerichtlichen Strafurteils gebunden" sei.
Hier liegt der Hund im Pfeffer. Die Firma von Dr. Lederbauer ( ECONTRACT ) war bei einer Ausschreibung der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) weitaus Bestbieter und die ÖBB wollten der Firma ECONTRACT den Auftrag erteilen.
» » SFH-1020 / Schreiben ÖBB vom 14.12.1994 an Rechnungshofpräsident Dr. Friedler
Anfrage ob zur Auftragsvergabe an Dr. Lederbauer Einwände bestehen
Gegen diese Auftragsvergabe wurden offensichtlich von noch unbekannter Seite bei den ÖBB interveniert. Die Firma ECONTRACT erhielt diesen Auftrag nicht, obwohl bereits Mitte 1994 mit der Produktion der ECOWALL Elemente im Rahmen eines von ECONTRACT gestarteten geförderten Arbeitsplatzbeschaffungsprojekt für Langzeitarbeitslose in Klagenfurt ( Kärnten ) begonnen worden war.
Nachdem Dr. Lederbauer erkannt hatte, wie gegen ihn persönlich und gegen ECONTRACT vorgegangen worden war, entschied er sich dennoch, nicht aufzugeben und das Projekt ECOWALL nicht sterben zu lassen. Dies vor allem deshalb, weil ECONTRACT Ende Juni einen Preis des Staates Kalifornien über 75.000 USD gewonnen hatte und im Zuge dieses Auftrags auch ein kleines Demonstrationsprojekt in Berkeley ( Kalifornien ) zu errichten hatte.
Dr. Lederbauer übernahm, um keine Gläubiger zu schädigen die persönliche Haftung für Darlehen an seine Firma ECONTRACT.
Der Prozess gegen Dr. Lederbauer ( Eigentümer und nicht Geschäftführer ) war ein ungeheuerlicher Skandal. Es besteht für Dr. Lederbauer kein Zweifel, dass auch in diesem Fall beim zuständigen Richter ( nunmehr Richter des Obersten Gerichtshofs ) interveniert wurde. Dieser Frage wird noch nachzugehen sein.
1.5 Herr Lederbauer beschwerte sich hiernach beim Ausschuss für Menschenrechte über eine
Fülle von Verfahrensfragen im Zusammenhang mit seiner Suspendierung und Entlassung. Der Ausschuss erarbeitete eine komplexe, 22 Seiten umfassende Stellungnahme, in der er die einzelnen Schritte der Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Dienst Österreichs bloß in verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüfte. CCPR/C/90/D/1454/2006
1.6 Der Ausschuss weist alle Beschwerdepunkte des Beschwerdeführers – mit einer Ausnahme– zurück.
Diese Feststellung darf nicht unkommentiert stehen bleiben. Der UN Menschenrechtsausschuss traf seine Entscheidung aufgrund der von Dr. Lederbauer eingereichten Beschwerde "und" den ihm von der österreichischen Bundesregierung übersandten Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen basierten auf den vom Rechnungshof an das Bundeskanzleramt übersandten Unterlagen, die unvollständig bzw. offensichtlich irreführend bzw. falsch waren.
Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass die von Dr. Lederbauer vom Rechnungshof verlangte Akteneinsicht und die Auskunft laut Auskunftspflichtgesetz vom Rechnungshof verweigert wurde.
» » SFH-0216 / Anfragen von Dr. Lederbauer an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser laut Auskunftspflichtgesetz vom 2.5.2005
Im folgenden werden nochmals alle an den früheren Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler bereits gestellten aber teilweise nicht bzw nicht vollständig beantworteten Fragen aufgelistet. Der Rechnungshof wird von Dr. Lederbauer ersucht, diese Fragen bis 2.7.2005 zu beantworten, da die vollständige und richtige Beantwortung für die bereits eingeleiteten Verfahren von entscheidender Bedeutung sind.
» » SFH-0643-03 Dr. Lederbauer rollt nun sämtliche Verfahren auf: Ansuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz
Dr. Lederbauer hat beim UN Menschenrechtsausschuss eine Beschwerde wegen seiner Entlassung vom Rechnungshof eingereicht. Von seinem Rechtsanwalt wurden ihm zwei Stellungnahmen der österreichischen Bundesregierung übermittelt. Aus diesen Stellungnahmen leitet Dr. Lederbauer ab, dass der Rechnungshof die Tatsachen unvollständig bzw. unrichtig dargestellt hat. Diese Stellungnahmen basieren zweifellos auf Angaben aus dem Rechnungshof, die offensichtlich dem Bundeskanzleramt übermittelt wurden.
» » SFH-0643 -04 Dr. Lederbauer richtet an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss mehrere Anfragen laut Auskunftsplichtgesetz.
Dr. Lederbauer richtete diese Anfragen am 18.7.2007 per email. Da die Auskünfte bis zum genannten Termin 27.7.2007 nicht erteilt worden sind, wurde dieses Schreiben am 02.08.2007 im Rechnungshof persönlich abgeben. Sollten diese Auskünfte nicht kurzfristig erteilt werden, wird der Rechtsweg beschritten und der UN Menschenrechtsausschuss informiert werden.
» » SFH-0643-02 Dr. Lederbauer rollt nun sämtliche Verfahren auf: Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer hat eine UN Menschenrechtsbeschwerde eingereicht. Darauf folgte eine Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung, die auf Unterlagen aus dem Rechnungshof basierte. Durch eine Akteneinsicht in diese Unterlagen soll geklärt werden, welche Unterlagen und Informationen vom Rechnungshof an die österreichsiche Bundesregierung übergeben worden sind.
» » SFH-0643 -05 Dr. Lederbauer richtet an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss ein Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer richtete dieses Ansuchen am 17.7.2007 per email. Da diesem Ansuchen bis zum genannten Termin 27.7.2007 nicht entsprochen worden ist, wurde dieses Schreiben am 02.08.2007 im Rechnungshof persönlich abgeben. Sollten diese Akteneinsicht nicht kurzfristig möglich sein, wird der Rechtsweg beschritten und der UN Menschenrechtsausschuss informiert werden.
Eine diesbezügliche Beschwerde von Dr. Lederbauer beim Verwaltungsgerichtshof von Mitte 2008 ist bis 5.1.2010 noch immer nicht entschieden worden.
Der Ausschuss befindet nämlich, dass es bei der Entscheidung über eine der
fünf Beschwerden des Beschwerdeführers beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof zu
einer unangemessenen Verzögerung kam. Der Beschwerdeführer legte gegen den Suspendierungsbescheid am 6. Februar 1995 Beschwerde ein. Die endgültige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dazu erging jedoch erst am 29. November 2002. Der Suspendierungsbescheid wurde natürlich sofort gegenstandslos, als der Beschwerdeführer als Beamter entlassen wurde. Seine Entlassung wurde auch durch den Verwaltungsgerichtshof am 31. Jänner 2001 bestätigt. Der Ausschuss kommt zum Schluss, dass dieser Zeitraum, eine „unangemessene" Verfahrensdauer darstelle und dass dem Beschwerdeführer ein „wirksames Rechtsmittel, einschließlich einer angemessenen Entschädigung" zustehe.
Siehe Auffassungen des
Ausschusses, Z 8.1., Z 8.2 und Z 10.
1.7 Obwohl die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof tatsächlich über einen langen
Zeitraum hindurch unbearbeitet blieb, so ist die Feststellung, dass es sich um eine anfechtbare
Verzögerung handle, in Anbetracht der Tatsache ziemlich zweifelhaft, wonach der Beschwerdeführer wiederholte und offensichtliche Versuche unternahm, jede bezüglich seiner Suspendierung und Entlassung gefällte Entscheidung zu verhindern und überprüfen zu lassen.
Zu verschiedenen Zeitpunkten legte der Beschwerdeführer fünf verschiedene Beschwerden beim
Verwaltungsgerichtshof, drei Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof und fünf Berufungen
bei der Disziplinaroberkommission ein. Dies erfolgte zusätzlich zu den verschiedenen
Verfahren vor der österreichischen Disziplinarkommission. Insbesondere kann der Zeitaufwand
und die durch die überlappenden Verfahren entstandene Konfusion als Hinweis auf
die Gefahren gewertet werden, die durch die Möglichkeit entstehen, gegen jede Zwischenentscheidung ein Rechtsmittel zu erheben.
Bevor sich der Beschwerdeführer an den Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen wandte, brachten er und sein Anwalt auch vier separate Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein; dieser wies alle Beschwerden mit der Begründung zurück, dass sie nicht in den Geltungsbereich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten fielen.
1.8 Hinsichtlich des angeblich eine Verletzung des Paktes darstellenden Zeitraums der sich
auf eine Verfahrendauer vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 6. Februar 1995 bis zum
29. November 2002 – oder genauer gesagt bis zum 31. Jänner 2001 – bezieht, ist auch von
Interesse, das ein Teil hiervon auf das Strafverfahren gegen Herrn Lederbauer zurückzuführen
war. Ein Rechtsmittelgericht könnte es ja vernünftiger Weise für angebracht halten, auf den
Abschluss des Strafverfahrens zu warten, bevor es in einer hiermit verbundenen Zivilsache
tätig wird.
1.9 Bei der Beurteilung dieses Zeitraums ist ein weiterer Punkt besonders beachtenswert.
Trotz einer aktiven, geradezu „haudegenhaften" Prozessführung forderten Herr Lederbauer und sein Anwalt den Verwaltungsgerichtshof niemals auf, seine Entscheidung zu beschleunigen bzw. richteten sie auch keine diesbezügliche Anfrage an ihn.
Der Vertragsstaat informierte den Ausschuss, dass Art. 132 B-VG als Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wäre, um eine zügige Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof zu fordern. Diese Erklärung des Vertragsstaates wird durch den Ausschuss ohne Verweis auf maßgebliches Schrifttum zu österreichischem Verwaltungsrecht verworfen. Die Anwendbarkeit von Art. 132 kann jedoch dahingestellt bleiben, kein überzeugender Grund vorliegt, um eine gemäß dem Pakt „unangemessene" Verfahrensdauer festzustellen, wenn weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt jemals zu Kugelschreiber oder Bleistift griffen, um einen Brief an die Kanzlei des Verwaltungsgerichtshofes zu schreiben, in dem sie um zügige Entscheidung ersuchten.
1 Insbesondere im Hinblick auf die aus der Vielzahl überlappender Verfahren resultierende
Konfusion verbleibt den Beschwerdeführern eine gewisse Verantwortung zur Entwirrung der
Fäden.
Dieser Aufforderung zur "Entwirrung der Fäden" kommt Dr. Lederbauer nunmehr - aus Zeitgründen zwar widerstrebend - aber konsequent, um nicht zusagen "haudegenhaft" ( Originalton Mrs Wedgwood ) nach.
Die vorliegende Darstellung wird auch bei den weiteren rechtlichen und politischen Schritten verwendet werden.
Es ist fast unvorstellbar, was in der Causa Dr. Lederbauer tatsächlich passiert ist.
In den folgende Dokumentation ist der bisherige wesentliche Verlauf nachvollziehbar beschrieben:
» » SFH-0228 / Das Spannungsfeld Dr.Lederbauer - Rechnungshof / Innovation von Beamten
Das Spannungsfeld Dr.Lederbauer - Rechnungshof / Innovationen von Beamten Suspendierung und Entlassung eines Rechnungshofbeamten, der neben seiner Tätigkeit auch Umweltfragen in einer ökonomisch und ökologisch optimalen Form zu lösen versuchte.
» » SFH-0227 / Rechnungshof und Prüfung von Lärmschutzprojekten
Dr.Lederbauer wies auf die Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel hin und entwickelte im Rahmen einer gesetzeskonform gemeldeten und ausgeübten Nebenbeschäftigung das Projekt " Begrüntes Schutzsystem ECOOOWALL ".
» » SFH-1037 Prüfbericht des Rechnungshofs: Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit im Straßenbau in Österreich mit Anmerkungen von Dr. Lederbauer.
In diesem Zusammenhang stellen sich mehrere Grundsatzfragen: 1. Hat der Rechnungshof die Warnungen von Dr. Lederbauer, der als Mitglied des Rechnungshofs schon 1994 auf die Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau konventioneller Lärmschutzwände und auf gravierende Probleme bei Innovationen auf diesemGebiet hingewiesen hatte, rechtzeitig berücksichtigt? 2. Warum hat der Rechnungshof den Lärmschutz in Österreich erst so spät geprüft. 3. Gibt der Prüfbericht des Rechnungshofs die wahre Dimension und die Fehlentwicklungen zur Gänze wieder?
Es ist einfach unglaublich, was da abgelaufen ist:
Dr. Lederbauer hat schon in seiner aktiven Zeit im Rechnungshof ( in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten ) - vor 1994 - immer wieder darauf hingewiesen, dass öffentliche Gelder bei der Errichtung konventioneller Lärmschutzsystem in hohem Bogen hinausgeschmissen werden.
Allein der Rechnungshof fand keinen Anlass, diesen klar erkennbaren Hinweisen nachzugehen. Er tat das auch nicht, als diese Tatsache vom Geschäftsführer von ECONTRACT beim damaligen Vorsitzenden des Rechnungshofausschusses Anfang August 1994 bekannt gegeben wurde.
Der damals für Lärmschutzmassnahmen entlang von Strassen und Autobahnen zuständige Bundesminister war Dr. Wolfgang Schüssel, der spätere Bundeskanzler.
Der damals für Lärmschutzmassnahmen entlang von Bahnlinien zuständige Bundesminister war Mag. Viktor Klima, der spätere Bundeskanzler.
» » SFH-0866 / Massenaufmarsch vor dem Rechnungshof-Ausschuß (KURIER vom 16.08.1994)
Phyrn-Skandal und AMAG-Debakel / Cap fordert von Minister Schüssel Schadenersatzklage
Wie es der Zufall so will, wird derzeit die Republik Österreich von unglaublichen Justizskandalen erschüttert.
Die vorliegende Causa bildet eine interessante Ergänzung.
Bei dieser Gelegenheit soll erwähnt werden, dass Dr. Lederbauer immer wieder zu einer gütlichen Einigung bereit war. Wenn schon der Rechnungshof - und andere Kräfte - darauf hinwirkten, dass Dr. Lederbauer nicht mehr im Rechnungshof tätig sein sollte, dann sollte eine akzeptable Lösung gefunden werden und öffentliches Aufsehen vermeiden werden:
» » SFH-0219 / Brief Dr. Lederbauer vom 04.10.2004 an den Präsidenten des Rechnungshofs
Dr. Lederbauer gratuliert dem neu ernannten Präsidenten des Rechnungshofs und ersucht um ein Gespräch in der Causa Dr. Lederbauer - Rechnungshof
» » SFH-0218 / Brief an den Präsidenten des Rechnungshofs vom 26.10.2004 ( Auszüge ) - Forderung nach voller Rehabilitierung
Dr. Lederbauer schildert in Kurzform die bisherigen Probleme bei dem Disziplinarverfahren und weist auf Fehlinvestitionen und Unterdrückung von Innovationen im Bereich des Schallschutzes sowie auf die volkswirtschaftlichen Schäden hin.
» » SFH-0217 / Brief an den Präsidenten des Rechnungshofs vom 10.12.2004
Dr. Lederbauer verweist ua auf den Fall Dr. Perterer, der mit seiner Beschwerde gegen seine Entlassung beim UN Ausschuß für Menschenrechte Erfolg hatte und schlägt ein Mediationsverfahren " in seinem Fall vor.
» » SFH-0215 / Schreiben Dr. Lederbauer vom 15.11.2005 an den Präsidenten des Rechnungshofes
The Big Deal - Vorschlag zur Lösung des Falles Dr. Lederbauer
Mehr kann man beim besten Willen, auch wenn man wirklich ein " Haudegen " ( Originalton Mrs Wegwood ) sein sollte, nicht tun.
Bei dieser Gelegenheit sei noch darauf hingewiesen, dass Dr. Lederbauer auch gegenüber der österreichischen Bundesregierung ein sehr grosszügiges Angebot gemacht hatte:
Sie sehen also, sehr geehrter Herr Präsident, dass die Angelegenheit weiterhin eine ungeheure Brisanz in sich birgt.
Dazu kommt aber noch die Betrachtung eines Falls, den der VwGH vor kurzem entschieden hat.
Ich führe die wichtigsten Medienberichte an:
Ich führe die wichtigsten Feststellungen wörtlich an:
„Im April 2006 haben vier Polizisten den Afrikaner Bakary J. misshandelt. Nun sind zwei rechtskräftig entlassen worden."
SFH-1908 Fall Bakary J.: Beschwerde von Polizisten, Wien ORF.at CHRONIK 23.03.2010
Im Fall des misshandelten Schubhäftlings Bakary J. hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde des Verteidigers der Polizisten aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit ist die Entlassung eines Beamten vorläufig ausgesetzt.
» » http://wien.orf.at/stories/431438/
Ausschnitte:
VwGH erkannte Beschwerde von Polizisten-Verteidiger
aufschiebende Wirkung zu.
.
Beschwerde für zwei Beamte anerkannt
Wie Johannes Schmidt, Verteidiger der WEGA-Polizisten, die im April 2006 den Schubhäftling Bakary J. misshandelt haben, der APA mitteilte, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Beschwerde des Anwalts für zwei Beamte aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Laut Schmidt sah der VwGH das öffentliche Interesse durch die Beschwerde des Verteidigers als nicht gefährdet an, deshalb wurde dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Konkret bedeutet dies, dass bis zu einer Erkenntnis des VwGH der eine Polizist seine Bezüge erhält, und, wenn er zur Arbeit erscheinen sollte, im Innendienst ohne Kontakt zur Bevölkerung verwendet werde. Der zweite erhält bis auf weiteres eine Beamtenpension. Die beiden anderen Beamten sind vorläufig nicht betroffen.
.
Im Jänner hatte die Disziplinar-Oberkommission zwei der betroffenen Polizisten entlassen, ein dritter, pensionierter Beamter musste den Verlust aller aus dem Dienstrecht stammenden Rechte und Ansprüche hinnehmen. Der vierte bekam die finanzielle Höchststrafe von fünf Monatsgehältern.
Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des VwGH ist die Entscheidung der Disziplinar-Oberkommission vorläufig ausgesetzt. Ein Sprecher der Bundespolizeidirektion Wien betonte, der Vollzug des Oberkommissionsbescheids sei ausgesetzt, nicht der Entscheid selbst.
.
wien.ORF.at: 8.1.2010
Die Disziplinar-Oberkommission hat im Fall der vier Beamten, die den Schubhäftling Bakary J. misshandelt haben, entschieden. Zwei Polizisten wurden entlassen, einer erhielt eine Geldstrafe, ein Pensionist verlor seine Dienstvertragsrechte.
Der VwGH hat also entschieden, dass im Falle der Beschwerde des Polizisten, der den Afrikaner Bakary J. misshandelt hatte, eine aufschiebende Wirkung zu erkannt wurde.
Der VwGH hat also das öffentliche Interesse durch die Beschwerde des Verteidigers als nicht gefährdet angesehen, weshalb der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Wie war denn das mit meine Anträgen an den VwGH auf aufschiebende Wirkung?
Schauen wir uns wichtige Fakten meines Falls im Vergleich zu dem oa. noch einmal an und analysieren wir die einzelnen Entscheidungen im Detail.
Der Bescheid der Disziplinarkommission beim Rechnungshof, Senat III
Zl 73/14-Dis/99 vom 13.12.1999
Die Disziplinarkommission beim Rechnungshof hat nach durchgeführter nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt, dass
xxx
Daran schliesst sich eine insgesamt 64 Seiten lange Begründung an.
Auf Seite 67 steht folgender bemerkenswerter Satz:
„ IV Zum Ausschluss von der Veröffentlichung
§ 128 Abs 1 BDG lautet:
xxx
Es war spruchgemäss zu entscheiden.
Den Vorsitz führte der Disziplinarkommission im Rechnungshof führte damals der später zum Generaldirektor für öffentliche Sicherheit ernannte Dr. Anderl.
Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
GZ 9/11-DOK/00 vom 13.6.2000
Im Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
wurde zu Recht erkannt:
xxxx
Auf Seite 70 steht folgender bemerkenswerter Satz:
xxx
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
Zl 2000/09/0144-8 vom 31.1.2001
( Hier wird nicht auf Geheimhaltungsvorschriften hingewiesen )
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wird zu Recht erkannt:
„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Als Entscheidungsgründe wurden genannt:
Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofs ( Prüfungstätigkeit – Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Strassen- und Bahnverwaltung in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
.
Sodann wird auf den
Bescheid der Disziplinarkommission beim Rechnungshof, Senat III Zl 73/14-Dis/99 vom 13.12.1999
und auf das
Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport GZ 9/11-DOK/00 vom 13.6.2000
.
umfangreich eingegangen.
.
Wie Ihnen sicher bewusst ist, hat der VwGH schon auf der ersten Seite einen unverzeihlichen - geradezu absurden - Fehler gemacht:
Ich habe im Rechnungshof nicht eine
- Prüfungstätigkeit – Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Strassen- und Bahnverwaltung
sondern eine
- Prüfungstätigkeit in einer Krankenhausabteilung
entfaltet.
Der Bericht an die Vereinten Nationen
Die Fakten haben Dr. Perterer und ich in einem Bericht an die UNO festgehalten:
SFH-0823 / Bericht an die Vereinten Nationen: Österreich bricht internationale Verträge und missachtet Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen
Autoren: Dr. Paul Perterer und Dr. Wolfgang Lederbauer
Die relevanten Ausschnitte:
Gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission (DOK) brachte ich eine umfangreiche Beschwerde beim VwGH ein. Diese Beschwerde wurde abgewiesen.
Das im Folgenden kurz wieder gegebene „Erkenntnis des VwGH wurde von vielen Fachleuten mit Kopfschütteln, ja Entsetzen zur Kenntnis genommen.
Zunächst weise ich darauf hin, dass der VwGH meine Tätigkeit im Rechnungshof auf der Seite 1 des „Erkenntnisses„ völlig falsch beschrieb:
„ Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofs (Prüfungstätigkeit – Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten der Strassen- und Bahnverwaltung) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund…"
Es war allgemein bekannt, dass es im Rechnungshof keine solche Abteilung gab. Richtig ist vielmehr, dass es zwei gesonderte Abteilungen und zwar für die Prüfung von Straßenprojekten bzw. für die Prüfung der Bahnverwaltung gab.
Tatsächlich war ich ab dem Jahre 1983 in einer Abteilung des Rechnungshofs tätig, die für die Prüfung von Krankenanstalten zuständig war.
Der VwGH ging also schon auf Seite eins seines „Erkenntnisses" von vollkommen falschen Tatsachenbehauptungen aus!
Besonders bemerkenswert sind folgende Passagen des „Erkenntnisses" des VwGH:
Meine Erfindertätigkeit im Bereich des Lärmschutzes entlang von Verkehrswegen, die sich weit weg von meiner Prüfungstätigkeit in einer Krankenhausabteilung abspielte wurde mit folgenden Fehlleistungen von öffentlich Bediensteten verglichen:
- Ein Polizist schoss in seiner Freizeit bei einer Auseinandersetzung um einen Parkplatz einem Mann mit seiner Dienstwaffe in den Bauch.
Konsequenz: Entlassung
- Ein Zollbeamter verlangte an der Grenze von einer einreisenden Frau Sex als Gegenleistung für einen Stempel.
Konsequenz: Entlassung
- Ein Polizist handelte ein halbes Jahr lang mit schweren Drogen mit Südamerika.
Konsequenz: Entlassung
Ich habe hingegen meine Nebenbeschäftigung laufend ordnungsgemäß gemeldet und gesetzeskonform ausgeübt. Wäre der Rechnungshof und weitere Institutionen nicht in der beschrieben skandalösen Weise vorgegangen, wäre es möglich gewesen, die Verschleuderung hunderter Millionen EURO an öffentlichen Geldern zu vermeiden.