SFH-1936  Brief Dr. Lederbauer an den Präsidenten des VwGH Dr. Jabloner wegen nicht erledigter Beschwerde vom 9.4.2010 ( Ausschnitte )

Unter  Hinweis auf die " dissentive opinion" des Mitglieds des UN Menschenrechtsausschusses Mrs. Wedgwood wird die Erledigung einer Beschwerde urgiert. Schliesslich werden viele Fragen aufgeworfen und Empfehlungen abgegeben.

An den

Herrn Präsidenten

des Verwaltungsgerichtshofs

Dr. Clemens Jabloner

Vorab per email: » praesident@vwgh.gv.at

Persönlich in der Einlaufstelle abgegeben

VwGH Beschwerde wegen verweigerter Aktenbeinsucht und Auskunft durch den Rechnungshof, Ansuchen um Akteneinsicht

                                                                                                                      Wien, 9.4.2010

Sehr geehrter Herr Präsident,

bedauerlicherweise muss ich mich wieder an Sie wenden.

Ich habe Mitte 2008 beim VwGH eine Beschwerde wegen verweigerter Akteneinsucht und Auskunft durch den Rechnungshof eingereicht.

Leider ist nach fast zwei Jahren vom VwGH noch immer keine Entscheidung gefallen. Aus dieser Beschwerde ist unschwer zu erkennen, dass es sich um eine äusserst brisante Thematik handelt. Der Rechnungshof blockt wieder einmal ab und verhindert, dass die Tatsachen hervorkommen. Sie werden verstehen, dass ich dies nicht tolerieren kann.

Die besondere Dringlichkeit stellt sich auch im Zusammenhang mit meiner neu einzureichenden Staatshaftungsklage gemäss Art 137 B-VG und dem an das Bundeskanzleramt gerichteten ( neuen ) Feststellungsantrag. Entnehmen  Sie bitte Näheres der folgenden Dokumentation:

» SFH-1934 Weiterer Feststellungsantrag Dr. Lederbauer an den Verfassungsdienst Bundeskanzleramt vom 6.4.2010

Bei dieser Staatshaftungsklage muss ich, wie Sie ja wissen, die Gründe für den geforderten Schadenersatz  genau darlegen und substantiieren.  Ohne die beim Rechnungshof geforderte Akteneinsicht und ohne die vom Rechnungshof geforderte Beantwortung von Fragen nach dem Auskunftspflichtgesetz  fehlen mir wichtige Argumentationspunkte.

Ich weise auch  daraufhin, dass es zu meiner erfolgreichen Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss

» SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche
Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006

» SFH-0672 / VIEWS des UN-Menschenrechtsausschuss vom 13.07.2007 in der Sache Lederbauer gegen Österreich (CCPR 1454/2006)
... the State party is under an obligation to provide the author with an effective remedy, including appropiate compensation.

» SFH-0476 / Schreiben Univ.-Prof. Dr. Morawa vom 28.08.2006 an Dr. Ledererbauer
Communication No 1454/2006 Dr. Lederbauer vs. Austria

 eine „ dissentive opinion" von Frau Wedgwood gibt, die ich Ihnen – soferne Sie sie nicht ohnehin kennen - gerne zur Kenntnis bringe:

Unter

» » http://www.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=27106

bzw. unter

» SFH-0850 / Menschenrechtsbeschwerde LEDERBAUER views - dissenting opinion - dt. Übersetzung, Kommentar Dr. Lederbauer
Views des UN Menschenrechtsausschusses, Abweichende Meinung mit Kommentar von Dr. Lederbauer

ist die Dissentive Opinion von Frau Wedgwood zu lesen.

Auch aus dieser Unterlage geht hervor, dass dem UN Menschenrechtsausschuss von der österreichischen Bundesregierung nicht alle relevanten Unterlagen und Informationen übergeben wurden. Diese bekam sie vom Rechnungshof oder sollte sie vom Rechnungshof bekommen.

Ich gebe zwei  besonders bemerkenswerte  Bemerkungen  von Mrs. Wedgwood in Auszügen wieder:

1.9 Bei der Beurteilung dieses Zeitraums ist ein weiterer Punkt besonders beachtenswert.
Trotz einer aktiven, geradezu „haudegenhaften" Prozessführung forderten Herr Lederbauer
und sein Anwalt den Verwaltungsgerichtshof niemals auf, seine Entscheidung zu beschleunigen
bzw. richteten sie auch keine diesbezügliche Anfrage an ihn
.

Der Vertragsstaat informierte den Ausschuss, dass Art. 132 B-VG als Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wäre, um eine zügige Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof zu fordern. Diese Erklärung des Vertragsstaates wird durch den Ausschuss ohne Verweis auf maßgebliches Schrifttum zu österreichischem Verwaltungsrecht verworfen. Die Anwendbarkeit von Art. 132 kann jedoch dahingestellt bleiben, kein überzeugender Grund vorliegt, um eine gemäß dem Pakt „unangemessene" Verfahrensdauer festzustellen, wenn weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt jemals zu Kugelschreiber oder Bleistift griffen, um einen Brief an die Kanzlei des Verwaltungsgerichtshofes zu schreiben, in dem sie um zügige Entscheidung ersuchten.

1 Insbesondere im Hinblick auf die aus der Vielzahl überlappender Verfahren resultierende
Konfusion verbleibt den Beschwerdeführern eine gewisse Verantwortung zur Entwirrung der
Fäden.

Sie  werden verstehen, dass ich mir – von wem immer – nicht noch einmal den Vorwurf machen lasse, gegenüber dem VwGH meine Interessen ( hinsichtlich einer raschen Entscheidung ) nicht vertreten zu haben und nicht einmal  zu einem „Kugelschreiber oder Bleistift" gegriffen zu haben, um den VwGH zu einer raschen Entscheidung anzuregen.

Ich werde auch keinesfalls eine Verantwortung  für vergangene, gegenwärtige und zukünftige Konfusionen übernehmen. Diese Verantwortung kann nun aber  bei meiner einzureichenden Staatshaftungsklage geklärt werden.

Zur oa „ dissentive opinion" von Frau Wedgwood  übersende  ich gerne eine Darstellung an Sie. Dieses Schreiben wird weder mit Bleistift noch Kugelschreiber, sondern mithilfe eines Computers, dessen Speicherkapazität immer mehr in Anspruch genommen wird, verfasst:

Vorab führe  ich aber einige Zusammenfassungen an:

» » SFH-224 / Causa Dr. Lederbauer - Rechnungshof MEGA SKANDAL - WAS NUN ?
Öffentliche Diskussion

» » SFH-0427: Abstruser Megaskadal: Dr. Lederbauer - Rechnungshof
Mit der vorliegenden Dokumentation soll aufgezeigt werden, in welch perfider Weise es gelungen ist, ein engagiertes und kompetentes Mitglied des Rechnungshofs zu entfernen. Von der aufgezeigten Thematik sind im Prinzip alle Bürger, jedenfalls alle Öffentlich Bediensteten mittel- oder unmittelbar betroffen.

» » SFH-0761 Der Fall Lederbauer gegen Österreich in Kurzfassung Stand 11.11.2007
Anmerkung: In der folgenden Kurzfassung werden nur die wichtigsten Fakten beschreiben. Eine detaillierte Darstellung ist auf der website http://so-for-humanity.com2000.at unter Die Fälle, Fall 2: Dr. Lederbauer zu lesen.

» » SFH-0788 / Umfassende Sachverhaltsdarstellung vom 28.03.2008 zur Causa Dr. Lederbauer - Rechnungshof
mit Links zu den darin zitierten Dokumenten

Wichtige Textpassagen aus der persönliche Meinung des Ausschussmitglieds Ruth Wedgwood sind von mir unterstrichen worden. Dazu gebe ich meinen Kommentar ab. ( Diese Darstellung ist die Grundlage für mein Schreiben an den UN Menschenrechtsausschuss )

Zum besseren Verständnis werden Dokumente, die auf der website » http://so-for-humanity.com2000.at gespeichert sind, eingeblendet. 

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
ANHANG
Persönliche Meinung des Ausschussmitglieds Ruth Wedgwood (abweichend)


1.1 Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte war das Ergebnis der
Tätigkeit der Vertragsstaaten, aber auch einiger prominenter Persönlichkeiten. Unter ihnen
befand sich Eleanor Roosevelt, die als Sozialreformerin und Witwe des Kriegspräsidenten
große Bewunderung genoss. Neben ihren Bestrebungen zur Unterstützung der Demokratie
und Bürgerrechte („civil rights") hatte Frau Roosevelt einen praktischen Sinn dafür, was auf
internationaler Ebene zur Förderung der Menschenrechte erreicht werden kann.
1.2 Bei der vorgeschlagenen Auslegung von Art. 14 des Paktes sollte der Ausschuss für
Menschenrechte Frau Roosevelts mahnende Worte nicht ignorieren. Ihre Worte stellen tatsächlich
aus rechtlicher Sicht einen wesentlichen Teil des Vertragsverhandlungsprotokolls dar
und sind daher von juristischer Bedeutung. Zu einem Zeitpunkt, als Verwaltungsbehörden
bereits umfassende Aufgaben der Verwaltungsführung („governance") zu übernehmen begannen,
warnte Frau Roosevelt, dass der Pakt und der mit dessen Durchführung betraute Ausschuss
nicht als Überprüfungsinstanz für alle Behörden und Verwaltungsentscheidungen
fungieren könne. Zu diesem Zweck nahm sie entsprechenden Einfluss auf die Formulierung
von Art. 14. Der Ausschuss kann die Entstehungsgeschichte nicht außer acht lassen, sofern er
nicht Gefahr laufen will, seine höhere Berufung zur Behandlung schwerwiegender Rechtsverletzungen zu verfehlen.


1.3 Im vorliegenden Fall beschwerte sich ein österreichischer Beamter namens Wolfgang
Lederbauer beim Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen über das Verfahren,
mit dem er vom Dienst suspendiert und aus dem Dienst des nationalen Rechnungshofes entlassen
wurde. Der Grund für seine Suspendierung war der ziemlich offensichtliche Konflikt
zwischen seiner öffentlichen Tätigkeit als Mitglied eines Organes, welches die öffentliche
Eisenbahnverwaltung prüfte, und seinen privaten Tätigkeiten zum Vertrieb eines speziellen
Lärmschutzsystems für Autobahnen und Eisenbahnstrecken.

Kommentar:

So leicht sollte es sich Frau Wedgwood nicht machen. Sie negiert dabei vollkommen die sich aus den eingereichten Dokumenten ergebenden Tatsachen:

  • Die Nebenbeschäftigung von Dr. Lederbauer betraf seine eigene Erfindung.

  • Diese Nebenbeschäftigung wurde von Dr. Lederbauer - selbstverständlich - mehrmals und schriftlich gemeldet.

  • Dr. Lederbauer war zwar Mitglied des Rechnungshofs, einem Organ des Parlaments, das ua. auch die öffentliche Eisenbahnverwaltung prüft, war aber in einer " Krankenhausabteilung" des Rechnungshofs - und eben nicht in einer Abteilung, welche die Eisenbahnverwaltung prüfte, tätig.

  • Dr. Lederbauer übernahm ( im Zuge seiner Scheidung ) die Gesellschaftsanteile an einer GmbH ( Firma ECONTRACT ) von seiner damaligen Frau und meldete diesen Vorgang sofort schriftlich an den Rechnungshof.

  • Dr. Lederbauer setzte einen Geschäftsführer ein, da er laut Art 126  B-VG diese Funktion nicht ausüben durfte. Auch dieser Vorgang wurde sofort schriftlich an den Rechnungshof gemeldet.

  • Selbstverständlich kann auch ein Mitglied des Rechnungshofs Eigentümer eines Unternehmens sein.

Trotz seiner öffentlichen Verantwortlichkeit als Rechnungshofbeamter ging Herr Lederbauer so weit, bei einem Parlamentsklubchef zugunsten seines Produkts als alternativen Lärmschutz für Autobahnen zu intervenieren.

Kommentar:

Diese Feststellung von Mrs Wedgwood ist schon ein starkes Stück. Ich vermeide es, den von ihr verwendeten Aussdruck " haudegenhaft" für ihre Ausdrucksweise zu verwenden ( Vgl weiter unten )

Die Fakten sind ganz anders:

Vgl:

» » SFH-0861 / Anfrage Profil vom 11.08.1994 an Dr. Lederbauer
zu verschiedenen Ecowall-Aktivitäten

» » SFH-0862 / Schreiben AbgzNR Wabl vom 09.08.1994 an Dr. Lederbauer
... berufliche Tätigkeit als Rechnungshofbeamter und privatwirtschaftliche Tätigkeit sind strikt zu trennen ...

» » SFH-0863 / "In jeder Hinsicht überlegen" (PROFIL Nr. 33 vom 13.08.1994)
Ein Rechnungshofprüfer intervenierte für seine Privatfirmja bei Abgeordneen des "Phyrn-Ausschusses

» » SFH-0864 / Ecowall - Weltsensation und / oder kafkaesker Skandal?
Presseaussendung Dr. Lederbauer vom 15.08.1994

» » SFH-0865 / UNGLAUBLICH (KURIER vom 16.08.1994)
Hauptberuflich prüft er als Ministerialrat des Rechnungshofes Krankenhäuser. Im Nebenerwerb betreibt er eine Firma, die Lärmschutzwände vertreibt.

» » SFH-0866 / Massenaufmarsch vor dem Rechnungshof-Ausschuß (KURIER vom 16.08.1994)
Phyrn-Skandal und AMAG-Debakel / Cap fordert von Minister Schüssel Schadenersatzklage

» » SFH-0867 / Schwarz-rot-blaue Intervention (PROFIL Nr. 34 vom 22.08.1994)
Die Veranwortlichen des Rechnungshofbeamten handelten rasch: Gegen den Prüfbeamten Wolfgang Lederbauer ...

» » SFH-0868 / Stellungnahme Dr. Lederbauer zur Glosse "Schwarz-rot-blaue Intervention im Profil Nr. 34 vom 22.08.1994
Schreiben Dr. Lederbauer an das PROFIL

Er tat dies trotz des definitiven Verbots von Art. 126 des Bundes-Verfassungsgesetzes, demzufolge kein Mitglied des Rechnungshofes „an der Leitung und Verwaltung
sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen" darf.

Um diese Frage korrekt beurteilen zu können, müsste man die Gesetzesmaterialien zur Beschlussfassung über den Art 126 B-VG kennen.

» » SFH-0226 / Fall Dr. Lederbauer: Klarer Gesetzesbruch oder Irrtum ?
Wurde der Art 126 Bundesverfassungsgesetz bewußt falsch interpretiert ? Als Entlassungsgrund von Dr. Lederbauer vom Rechnungshof wurde eine Verletzung des Art 126 B-VG ( Bundesverfassungsgesetz ) behauptet.


1.4 Herr Lederbauer wurde auf der Grundlage dieser Verletzung von Art. 126 B-VG von
seiner Tätigkeit als Rechnungshofbeamter suspendiert.

Es sollte richtig heissen, " aufgrund des Verdachtes einer Verletzung des Art 126 B-VG  suspendiert ". Dieser behauptete Verdacht war von Anfang an konstruiert. Allen Mitgliedern des Rechnungshofs wurden nachweislich die Bestimmungen und die Interpretation des Art 126 B-VG zur Kenntnis gebracht. Vor  der Übernahme der Firma ECONTRACT (und der treuhänderisch gehaltenen Patente) durch Dr. Lederbauer wurden alle Fragen mit dem damaligen Leiter der Personalabteilung des Rechnungshofs - und späteren Präsidenten des Europäischen Rechnungshofs Dr. Hubert Weber - besprochen. Hierüber liegen schriftliche Unterlagen vor, die der Disziplinarkommission im Rechnungshof vom Rechnungshof als Dienststelle allerdings zT vorenthalten wurden.

In weiterer Folge wurde er auch von einem österreichischen Landesgericht für Strafsachen der „fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens" für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Nachdem seine Berufung im strafrechtlichen Verfahren abgewiesen worden war, entließ ihn die Disziplinarkommission für den österreichischen öffentlichen Dienst, wobei sie ausführte, dass sie „an die Tatsachenfeststellungen
eines rechtskräftigen gerichtlichen Strafurteils gebunden" sei.

Hier liegt der Hund im Pfeffer. Die Firma von Dr. Lederbauer ( ECONTRACT ) war bei einer Ausschreibung der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) weitaus Bestbieter und die ÖBB wollten der Firma ECONTRACT den Auftrag erteilen.

» » SFH-1020 / Schreiben ÖBB vom 14.12.1994 an Rechnungshofpräsident Dr. Friedler
Anfrage ob zur Auftragsvergabe an Dr. Lederbauer Einwände bestehen

Gegen diese Auftragsvergabe wurden offensichtlich von noch unbekannter Seite bei den ÖBB interveniert. Die Firma ECONTRACT erhielt diesen Auftrag nicht, obwohl bereits Mitte 1994 mit der Produktion der ECOWALL Elemente im Rahmen eines von ECONTRACT gestarteten geförderten Arbeitsplatzbeschaffungsprojekt für Langzeitarbeitslose in Klagenfurt ( Kärnten ) begonnen worden war.

Nachdem Dr. Lederbauer erkannt hatte, wie gegen ihn persönlich und gegen ECONTRACT vorgegangen worden war, entschied er sich dennoch,  nicht aufzugeben und das Projekt ECOWALL nicht sterben zu lassen. Dies vor allem deshalb, weil ECONTRACT Ende Juni einen Preis des Staates Kalifornien über 75.000 USD gewonnen hatte und im Zuge dieses Auftrags auch ein kleines Demonstrationsprojekt in Berkeley ( Kalifornien ) zu errichten hatte.

Dr. Lederbauer übernahm, um keine Gläubiger zu schädigen die persönliche Haftung für Darlehen an seine Firma ECONTRACT.

Der Prozess gegen Dr. Lederbauer ( Eigentümer und nicht Geschäftführer ) war ein ungeheuerlicher Skandal. Es besteht für Dr. Lederbauer kein Zweifel, dass auch in diesem Fall beim zuständigen Richter ( nunmehr Richter des Obersten Gerichtshofs ) interveniert wurde. Dieser Frage wird noch nachzugehen sein.


1.5 Herr Lederbauer beschwerte sich hiernach beim Ausschuss für Menschenrechte über eine
Fülle von Verfahrensfragen im Zusammenhang mit seiner Suspendierung und Entlassung. Der Ausschuss erarbeitete eine komplexe, 22 Seiten umfassende Stellungnahme, in der er die einzelnen Schritte der Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Dienst Österreichs bloß in verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüfte. CCPR/C/90/D/1454/2006


1.6 Der Ausschuss weist alle Beschwerdepunkte des Beschwerdeführers – mit einer Ausnahme– zurück.

Diese Feststellung darf nicht unkommentiert stehen bleiben. Der UN Menschenrechtsausschuss traf seine Entscheidung aufgrund der von Dr. Lederbauer eingereichten Beschwerde "und"  den ihm von der österreichischen Bundesregierung übersandten Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen basierten auf den vom Rechnungshof an das Bundeskanzleramt übersandten Unterlagen, die unvollständig bzw. offensichtlich irreführend bzw.  falsch waren.

Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass die von Dr. Lederbauer vom Rechnungshof verlangte Akteneinsicht und  die Auskunft laut Auskunftspflichtgesetz vom Rechnungshof verweigert wurde.

» » SFH-0216 / Anfragen von Dr. Lederbauer an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser laut Auskunftspflichtgesetz vom 2.5.2005
Im folgenden werden nochmals alle an den früheren Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler bereits gestellten aber teilweise nicht bzw nicht vollständig beantworteten Fragen aufgelistet. Der Rechnungshof wird von Dr. Lederbauer ersucht, diese Fragen bis 2.7.2005 zu beantworten, da die vollständige und richtige Beantwortung für die bereits eingeleiteten Verfahren von entscheidender Bedeutung sind.

» » SFH-0643-03 Dr. Lederbauer rollt nun sämtliche Verfahren auf: Ansuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz
Dr. Lederbauer hat beim UN Menschenrechtsausschuss eine Beschwerde wegen seiner Entlassung vom Rechnungshof eingereicht. Von seinem Rechtsanwalt wurden ihm zwei Stellungnahmen der österreichischen Bundesregierung übermittelt. Aus diesen Stellungnahmen leitet Dr. Lederbauer ab, dass der Rechnungshof die Tatsachen unvollständig bzw. unrichtig dargestellt hat. Diese Stellungnahmen basieren zweifellos auf Angaben aus dem Rechnungshof, die offensichtlich dem Bundeskanzleramt übermittelt wurden.

» » SFH-0643 -04 Dr. Lederbauer richtet an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss mehrere Anfragen laut Auskunftsplichtgesetz.
Dr. Lederbauer richtete diese Anfragen am 18.7.2007 per email. Da die Auskünfte bis zum genannten Termin 27.7.2007 nicht erteilt worden sind, wurde dieses Schreiben am 02.08.2007 im Rechnungshof persönlich abgeben. Sollten diese Auskünfte nicht kurzfristig erteilt werden, wird der Rechtsweg beschritten und der UN Menschenrechtsausschuss informiert werden.

» » SFH-0643-02 Dr. Lederbauer rollt nun sämtliche Verfahren auf: Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer hat eine UN Menschenrechtsbeschwerde eingereicht. Darauf folgte eine Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung, die auf Unterlagen aus dem Rechnungshof basierte. Durch eine Akteneinsicht in diese Unterlagen soll geklärt werden, welche Unterlagen und Informationen vom Rechnungshof an die österreichsiche Bundesregierung übergeben worden sind.

» » SFH-0643 -05 Dr. Lederbauer richtet an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Republik Österreich gegenüber dem UN Menschenrechtsausschuss ein Ansuchen um Akteneinsicht.
Dr. Lederbauer richtete dieses Ansuchen am 17.7.2007 per email. Da diesem Ansuchen bis zum genannten Termin 27.7.2007 nicht entsprochen worden ist, wurde dieses Schreiben am 02.08.2007 im Rechnungshof persönlich abgeben. Sollten diese Akteneinsicht nicht kurzfristig möglich sein, wird der Rechtsweg beschritten und der UN Menschenrechtsausschuss informiert werden.

» » SFH-0930 / Gegenschrift Rechnungshof an den VwGH vom 24.07.2008 zur Beschwerde Dr. Lederbauer gegen den Bescheid des RH vom 03.01.2008 mit welchem das Recht auf Akteneinsicht verweigert wurde
Der Präsident des Rechnungshofes stellt den Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen

Eine diesbezügliche Beschwerde von Dr. Lederbauer beim Verwaltungsgerichtshof von Mitte 2008 ist bis 5.1.2010 noch immer nicht entschieden worden.

Der Ausschuss befindet nämlich, dass es bei der Entscheidung über eine der
fünf Beschwerden des Beschwerdeführers beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof zu
einer unangemessenen Verzögerung kam. Der Beschwerdeführer legte gegen den Suspendierungsbescheid am 6. Februar 1995 Beschwerde ein. Die endgültige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dazu erging jedoch erst am 29. November 2002. Der Suspendierungsbescheid wurde natürlich sofort gegenstandslos, als der Beschwerdeführer als Beamter entlassen wurde. Seine Entlassung wurde auch durch den Verwaltungsgerichtshof am 31. Jänner 2001 bestätigt. Der Ausschuss kommt zum Schluss, dass dieser Zeitraum, eine „unangemessene" Verfahrensdauer darstelle und dass dem Beschwerdeführer ein „wirksames Rechtsmittel, einschließlich einer angemessenen Entschädigung" zustehe.

Siehe Auffassungen des
Ausschusses, Z 8.1., Z 8.2 und Z 10.
1.7 Obwohl die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof tatsächlich über einen langen
Zeitraum hindurch unbearbeitet blieb, so ist die Feststellung, dass es sich um eine anfechtbare
Verzögerung handle, in Anbetracht der Tatsache ziemlich zweifelhaft, wonach der Beschwerdeführer wiederholte und offensichtliche Versuche unternahm, jede bezüglich seiner Suspendierung und Entlassung gefällte Entscheidung zu verhindern und überprüfen zu lassen.

Zu verschiedenen Zeitpunkten legte der Beschwerdeführer fünf verschiedene Beschwerden beim
Verwaltungsgerichtshof, drei Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof und fünf Berufungen
bei der Disziplinaroberkommission ein. Dies erfolgte zusätzlich zu den verschiedenen
Verfahren vor der österreichischen Disziplinarkommission. Insbesondere kann der Zeitaufwand
und die durch die überlappenden Verfahren entstandene Konfusion als Hinweis auf
die Gefahren gewertet werden, die durch die Möglichkeit entstehen, gegen jede Zwischenentscheidung ein Rechtsmittel zu erheben.

Bevor sich der Beschwerdeführer an den Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen wandte, brachten er und sein Anwalt auch vier separate Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein; dieser wies alle Beschwerden mit der Begründung zurück, dass sie nicht in den Geltungsbereich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten fielen.


1.8 Hinsichtlich des angeblich eine Verletzung des Paktes darstellenden Zeitraums der sich
auf eine Verfahrendauer vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 6. Februar 1995 bis zum
29. November 2002 – oder genauer gesagt bis zum 31. Jänner 2001 – bezieht, ist auch von
Interesse, das ein Teil hiervon auf das Strafverfahren gegen Herrn Lederbauer zurückzuführen
war. Ein Rechtsmittelgericht könnte es ja vernünftiger Weise für angebracht halten, auf den
Abschluss des Strafverfahrens zu warten, bevor es in einer hiermit verbundenen Zivilsache
tätig wird.


1.9 Bei der Beurteilung dieses Zeitraums ist ein weiterer Punkt besonders beachtenswert.
Trotz einer aktiven, geradezu „haudegenhaften" Prozessführung forderten Herr Lederbauer und sein Anwalt den Verwaltungsgerichtshof niemals auf, seine Entscheidung zu beschleunigen bzw. richteten sie auch keine diesbezügliche Anfrage an ihn.

Der Vertragsstaat informierte den Ausschuss, dass Art. 132 B-VG als Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wäre, um eine zügige Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof zu fordern. Diese Erklärung des Vertragsstaates wird durch den Ausschuss ohne Verweis auf maßgebliches Schrifttum zu österreichischem Verwaltungsrecht verworfen. Die Anwendbarkeit von Art. 132 kann jedoch dahingestellt bleiben, kein überzeugender Grund vorliegt, um eine gemäß dem Pakt „unangemessene" Verfahrensdauer festzustellen, wenn weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt jemals zu Kugelschreiber oder Bleistift griffen, um einen Brief an die Kanzlei des Verwaltungsgerichtshofes zu schreiben, in dem sie um zügige Entscheidung ersuchten.

1 Insbesondere im Hinblick auf die aus der Vielzahl überlappender Verfahren resultierende
Konfusion verbleibt den Beschwerdeführern eine gewisse Verantwortung zur Entwirrung der
Fäden.

Dieser Aufforderung zur "Entwirrung der Fäden" kommt Dr. Lederbauer nunmehr - aus Zeitgründen zwar widerstrebend - aber konsequent, um nicht zusagen "haudegenhaft" ( Originalton Mrs Wedgwood )  nach.

Die vorliegende  Darstellung wird auch bei den weiteren rechtlichen und politischen Schritten verwendet werden.

Es ist fast unvorstellbar, was in der Causa Dr. Lederbauer tatsächlich passiert ist.

In den folgende Dokumentation  ist der bisherige wesentliche Verlauf nachvollziehbar beschrieben:

» » SFH-0228 / Das Spannungsfeld Dr.Lederbauer - Rechnungshof / Innovation von Beamten
Das Spannungsfeld Dr.Lederbauer - Rechnungshof / Innovationen von Beamten Suspendierung und Entlassung eines Rechnungshofbeamten, der neben seiner Tätigkeit auch Umweltfragen in einer ökonomisch und ökologisch optimalen Form zu lösen versuchte.

» » SFH-0227 / Rechnungshof und Prüfung von Lärmschutzprojekten
Dr.Lederbauer wies auf die Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel hin und entwickelte im Rahmen einer gesetzeskonform gemeldeten und ausgeübten Nebenbeschäftigung das Projekt " Begrüntes Schutzsystem ECOOOWALL ".

» » SFH-1037 Prüfbericht des Rechnungshofs: Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit im Straßenbau in Österreich mit Anmerkungen von Dr. Lederbauer.
In diesem Zusammenhang stellen sich mehrere Grundsatzfragen: 1. Hat der Rechnungshof die Warnungen von Dr. Lederbauer, der als Mitglied des Rechnungshofs schon 1994 auf die Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau konventioneller Lärmschutzwände und auf gravierende Probleme bei Innovationen auf diesemGebiet hingewiesen hatte, rechtzeitig berücksichtigt? 2. Warum hat der Rechnungshof den Lärmschutz in Österreich erst so spät geprüft. 3. Gibt der Prüfbericht des Rechnungshofs die wahre Dimension und die Fehlentwicklungen zur Gänze wieder?

Es ist einfach unglaublich, was da abgelaufen ist:

Dr. Lederbauer hat schon in seiner aktiven Zeit im Rechnungshof ( in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten ) - vor 1994 - immer wieder darauf hingewiesen, dass öffentliche Gelder bei der Errichtung konventioneller Lärmschutzsystem in hohem Bogen hinausgeschmissen werden.

Allein  der Rechnungshof fand keinen  Anlass, diesen klar erkennbaren Hinweisen nachzugehen. Er tat das auch nicht,  als diese Tatsache vom Geschäftsführer von ECONTRACT beim damaligen Vorsitzenden des Rechnungshofausschusses Anfang August 1994 bekannt gegeben wurde.

Der damals für Lärmschutzmassnahmen entlang von Strassen und Autobahnen  zuständige Bundesminister war Dr. Wolfgang Schüssel, der spätere Bundeskanzler.

Der damals für Lärmschutzmassnahmen entlang von Bahnlinien  zuständige Bundesminister war Mag. Viktor Klima, der spätere Bundeskanzler.

» » SFH-0866 / Massenaufmarsch vor dem Rechnungshof-Ausschuß (KURIER vom 16.08.1994)
Phyrn-Skandal und AMAG-Debakel / Cap fordert von Minister Schüssel Schadenersatzklage

Wie es der Zufall so will, wird derzeit die Republik Österreich von unglaublichen  Justizskandalen erschüttert.

Die vorliegende Causa bildet eine interessante Ergänzung.

Bei dieser Gelegenheit soll erwähnt werden, dass Dr. Lederbauer immer wieder zu einer gütlichen Einigung bereit war. Wenn schon der Rechnungshof - und andere Kräfte - darauf hinwirkten, dass Dr. Lederbauer nicht mehr im Rechnungshof tätig sein sollte, dann sollte eine akzeptable Lösung gefunden werden und öffentliches Aufsehen vermeiden werden:

» » SFH-0219 / Brief Dr. Lederbauer vom 04.10.2004 an den Präsidenten des Rechnungshofs
Dr. Lederbauer gratuliert dem neu ernannten Präsidenten des Rechnungshofs und ersucht um ein Gespräch in der Causa Dr. Lederbauer - Rechnungshof

» » SFH-0218 / Brief an den Präsidenten des Rechnungshofs vom 26.10.2004 ( Auszüge ) - Forderung nach voller Rehabilitierung
Dr. Lederbauer schildert in Kurzform die bisherigen Probleme bei dem Disziplinarverfahren und weist auf Fehlinvestitionen und Unterdrückung von Innovationen im Bereich des Schallschutzes sowie auf die volkswirtschaftlichen Schäden hin.

» » SFH-0217 / Brief an den Präsidenten des Rechnungshofs vom 10.12.2004
Dr. Lederbauer verweist ua auf den Fall Dr. Perterer, der mit seiner Beschwerde gegen seine Entlassung beim UN Ausschuß für Menschenrechte Erfolg hatte und schlägt ein Mediationsverfahren " in seinem Fall vor.

» » SFH-0215 / Schreiben Dr. Lederbauer vom 15.11.2005 an den Präsidenten des Rechnungshofes
The Big Deal - Vorschlag zur Lösung des Falles Dr. Lederbauer

Mehr kann man beim besten Willen, auch wenn man wirklich ein " Haudegen " ( Originalton Mrs Wegwood ) sein sollte,  nicht tun.

Bei dieser Gelegenheit sei noch darauf hingewiesen, dass Dr. Lederbauer auch gegenüber der österreichischen Bundesregierung ein sehr grosszügiges Angebot gemacht hatte:

» » SFH-703 Anforderungsschreiben Dr. Lederbauer laut Amtshaftungsgesetz an die Finanzprokuratur der Bundesanwaltschaft vom 1.10.2007
Nach Vorliegen der Views des UN Menschenrechtsausschusses stellt nun Dr. Lederbauer seine Forderungen an die Republik Österreich.

Sie sehen also, sehr geehrter Herr Präsident, dass die Angelegenheit weiterhin eine ungeheure Brisanz in sich birgt.

Dazu kommt aber noch die Betrachtung eines Falls, den der VwGH vor kurzem entschieden hat.

Ich führe die wichtigsten Medienberichte an:

» SFH-1573 Misshandelter Schubhäftling, "Richtig und wichtig": Prügelpolizisten entlassen, Der Standard 08. Jänner 2010, 18:57
Die Polizisten, die 2006 den Gambier Bakary J. schwer misshandelten, haben keinen Rückhalt mehr in den eigenen Reihen - Deswegen gab es hohe Disziplinarstrafen

» SFH-1571 Bakary J.: "Endlich Gerechtigkeit", Artikel vom 08.01.2010 16:26 | KURIER | Dominik Schreiber
Zwei Polizisten wurden nach Verurteilung wegen Quälens eines Gefangenen entlassen. Das Opfer erfuhr davon vom KURIER.

» SFH-1570 Fall Bakary J., Strafen gegen Polizisten nun rechtskräftig, KRONE.at 08.01.2010, 09:52, Posting von Dr. Lederbauer vom 8.1.2010 21.25 Uhr
Rechtskräftige Entscheidung im Fall des Schubhäftlings Bakary J.: Zwei WEGA-Beamte wurden entlassen, einer erhielt die finanzielle Höchststrafe von fünf Monatsbezügen und macht nur mehr Innendienst, ein bereits pensionierter Beamter muss den Verlust aller aus dem Dienstverhältnis stammenden Rechte und Ansprüche hinnehmen.

» SFH-1569 Fall Bakary J.: Disziplinar-Kommission entlässt zwei Beamte, 08.01.2010 | 11:44 | (DiePresse.com) Posting von Dr. Lederbauer vom 8.1.2010 17.40 Uhr
Im April 2006 haben vier Polizisten den Afrikaner Bakary J. misshandelt. Nun sind zwei rechtskräftig entlassen worden. Einer muss die finanzielle Höchststrafe zahlen, ein anderer ist bereits pensioniert.

» SFH-1567 Misshandelter Schubhäftling, Fall Bakary J.: Zwei Beamte entlassen, Der Standard 08. Jänner 2010, 10:49, Posting von Dr. Lederbauer vom 8.1.2010 17.15 Uhr
Entscheidung der Disziplinarkommission - Weiterer Polizist erhielt hohe Geldstrafe; pensionierter Beamter verlor Rechte aus dem Dienstverhältnis

Ich führe die wichtigsten Feststellungen wörtlich an:

„Im April 2006 haben vier Polizisten den Afrikaner Bakary J. misshandelt. Nun sind zwei rechtskräftig entlassen worden."

SFH-1908  Fall Bakary J.: Beschwerde von Polizisten,  Wien ORF.at CHRONIK 23.03.2010

Im Fall des misshandelten Schubhäftlings Bakary J. hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde des Verteidigers der Polizisten aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit ist die Entlassung eines Beamten vorläufig ausgesetzt.

» » http://wien.orf.at/stories/431438/

Ausschnitte:

VwGH erkannte Beschwerde von Polizisten-Verteidiger
aufschiebende Wirkung zu.

.

Beschwerde für zwei Beamte anerkannt
Wie Johannes Schmidt, Verteidiger der WEGA-Polizisten, die im April 2006 den Schubhäftling Bakary J. misshandelt haben, der APA mitteilte,
hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Beschwerde des Anwalts für zwei Beamte aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Laut Schmidt sah der VwGH das öffentliche Interesse durch die Beschwerde des Verteidigers als nicht gefährdet an, deshalb wurde dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Konkret bedeutet dies, dass bis zu einer Erkenntnis des VwGH der eine Polizist seine Bezüge erhält, und, wenn er zur Arbeit erscheinen sollte, im Innendienst ohne Kontakt zur Bevölkerung verwendet werde. Der zweite erhält bis auf weiteres eine Beamtenpension. Die beiden anderen Beamten sind vorläufig nicht betroffen.

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Im Jänner hatte die Disziplinar-Oberkommission zwei der betroffenen Polizisten entlassen, ein dritter, pensionierter Beamter musste den Verlust aller aus dem Dienstrecht stammenden Rechte und Ansprüche hinnehmen. Der vierte bekam die finanzielle Höchststrafe von fünf Monatsgehältern.

Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des VwGH ist die Entscheidung der Disziplinar-Oberkommission vorläufig ausgesetzt. Ein Sprecher der Bundespolizeidirektion Wien betonte, der Vollzug des Oberkommissionsbescheids sei ausgesetzt, nicht der Entscheid selbst.

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wien.ORF.at: 8.1.2010
Die Disziplinar-Oberkommission hat im Fall der vier Beamten, die den Schubhäftling Bakary J. misshandelt haben, entschieden. Zwei Polizisten wurden entlassen, einer erhielt eine Geldstrafe, ein Pensionist verlor seine Dienstvertragsrechte.

» » Zwei Beamte nach Causa Bakary J. entlassen

Der VwGH hat also entschieden, dass im Falle der Beschwerde des Polizisten, der den Afrikaner Bakary J. misshandelt hatte, eine aufschiebende Wirkung zu erkannt wurde.

Der VwGH hat also das öffentliche Interesse durch die Beschwerde des Verteidigers als nicht gefährdet angesehen, weshalb der Beschwerde eine  aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Wie war denn das mit meine Anträgen an den VwGH auf aufschiebende Wirkung?

Schauen  wir uns wichtige Fakten meines Falls im Vergleich zu dem oa. noch einmal an und   analysieren wir die einzelnen Entscheidungen im Detail.

Der Bescheid der Disziplinarkommission beim Rechnungshof, Senat III

Zl 73/14-Dis/99 vom 13.12.1999

Die Disziplinarkommission beim Rechnungshof hat nach durchgeführter nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt, dass 

xxx

Daran schliesst sich eine insgesamt 64 Seiten lange Begründung an.

Auf Seite 67 steht folgender bemerkenswerter Satz:

„ IV Zum Ausschluss von der Veröffentlichung

§ 128 Abs 1 BDG lautet:

xxx

Es  war spruchgemäss zu entscheiden.

Den Vorsitz führte der Disziplinarkommission im Rechnungshof führte damals der später zum Generaldirektor für öffentliche Sicherheit  ernannte Dr. Anderl.

Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

GZ 9/11-DOK/00 vom 13.6.2000

Im Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

 wurde zu Recht erkannt:

xxxx

Auf Seite 70 steht folgender bemerkenswerter Satz:

xxx

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 

Zl 2000/09/0144-8 vom 31.1.2001

( Hier wird nicht auf Geheimhaltungsvorschriften hingewiesen )

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs  wird zu Recht erkannt:

„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Als Entscheidungsgründe wurden genannt:

Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofs ( Prüfungstätigkeit – Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Strassen- und  Bahnverwaltung in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

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Sodann wird auf den

Bescheid der Disziplinarkommission beim Rechnungshof, Senat III Zl 73/14-Dis/99 vom 13.12.1999

und auf das

Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport GZ 9/11-DOK/00 vom 13.6.2000

.

umfangreich eingegangen.

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Wie Ihnen sicher bewusst ist, hat der VwGH schon auf der ersten Seite einen unverzeihlichen - geradezu absurden - Fehler gemacht:

Ich habe im Rechnungshof nicht eine

  • Prüfungstätigkeit – Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Strassen- und  Bahnverwaltung

sondern eine

  • Prüfungstätigkeit in einer Krankenhausabteilung

entfaltet.

Der Bericht an die Vereinten Nationen

Die Fakten haben Dr. Perterer und ich in einem Bericht an die UNO  festgehalten:

SFH-0823 / Bericht an die Vereinten Nationen: Österreich bricht internationale Verträge und missachtet Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen

Autoren: Dr. Paul Perterer und Dr. Wolfgang Lederbauer

Die relevanten Ausschnitte:

Gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission (DOK) brachte ich eine umfangreiche Beschwerde beim VwGH ein. Diese Beschwerde wurde abgewiesen.

Das im Folgenden kurz wieder gegebene „Erkenntnis des VwGH wurde von vielen Fachleuten mit Kopfschütteln, ja Entsetzen zur Kenntnis genommen.

Zunächst weise ich darauf hin, dass der VwGH meine Tätigkeit im Rechnungshof auf der Seite 1 des „Erkenntnisses„ völlig falsch beschrieb:

„ Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofs (Prüfungstätigkeit – Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten  der Strassen- und Bahnverwaltung) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund…"

Es war allgemein bekannt, dass es im Rechnungshof keine solche Abteilung gab. Richtig ist vielmehr, dass es zwei gesonderte Abteilungen und zwar  für die Prüfung von Straßenprojekten bzw. für die Prüfung der Bahnverwaltung gab.

Tatsächlich war ich ab dem Jahre 1983 in einer Abteilung des Rechnungshofs tätig, die für die Prüfung von Krankenanstalten zuständig war.

Der VwGH ging also schon  auf Seite eins seines „Erkenntnisses" von vollkommen falschen Tatsachenbehauptungen aus!

Besonders bemerkenswert sind folgende Passagen des „Erkenntnisses" des VwGH:

Meine Erfindertätigkeit im Bereich des Lärmschutzes entlang von Verkehrswegen, die sich weit weg von meiner Prüfungstätigkeit in einer Krankenhausabteilung abspielte wurde mit folgenden  Fehlleistungen von öffentlich Bediensteten verglichen:

  • Ein Polizist schoss in seiner Freizeit bei einer Auseinandersetzung um einen Parkplatz einem Mann mit seiner Dienstwaffe in den Bauch.

     Konsequenz: Entlassung

  • Ein Zollbeamter verlangte an der Grenze von einer einreisenden Frau Sex als Gegenleistung für einen Stempel.

     Konsequenz: Entlassung

  • Ein Polizist handelte ein halbes Jahr lang mit  schweren Drogen mit Südamerika.

     Konsequenz: Entlassung

Ich habe hingegen meine Nebenbeschäftigung laufend ordnungsgemäß gemeldet und gesetzeskonform ausgeübt. Wäre der Rechnungshof und weitere Institutionen nicht in der beschrieben skandalösen Weise vorgegangen, wäre es möglich gewesen, die Verschleuderung hunderter Millionen EURO an öffentlichen Geldern zu vermeiden.

Sie erkennen sicher, worauf ich hinaus will:

Der VwGH verglich also meine Innovationstätigkeit mit den kriminellen Handlungen, die zu einer Entlassung dieser drei Beamten geführt hat und anerkannte in meinem Fall keine aufschiebende Wirkung, obwohl ihm bekannt war, dass auf  hunderten Seiten  glas klar nachgewiesen wurde, dass der Rechnungshof vorsätzlich Akten unterdrückt hatte und allein der Rechnungshof und weitere Institutionen die Ursache für die finanziellen Probleme meiner Firma waren. Ich habe jedenfalls alles Menschenmögliche ( zB. Übernahme  persönlicher Haftungen ) getan, damit keinem einzigen Gläubiger nur der geringste Schaden entsteht.

Dies alles wird noch präzise aufzuklären sein.

In diesem  Zusammenhang erinnere ich mich an eine Veranstaltung im Juridicum in Wien vor ca einem Jahr, bei der es – wieder einmal – um die Verwaltungsreform ging. Ich meldete mich damals zu Wort, worauf Sie interessanterweise sinngemäss folgendes sagten:

„ Im Zuge  einer Verwaltungsreform muss es eine umfassende Diskussion geben. Vielleicht könnte man dabei auch das Problem Dr. Lederbauer lösen."

(Gemeint war offensichtlich die Umsetzung der Entscheidung des UN Menschenrechtsausschusses in meinem Fall.)

Ich finde diese öffentlich getätigte Äusserung äusserst bemerkenswert.

Unabhängig von der überfälligen Entscheidung des VwGH über meine  oa Beschwerde  wird die Entscheidung des VfGH über meine Staatshaftungsklage  von besonderer Bedeutung sein.

Obwohl Nichtjurist ist es mir gelungen, zu erreichen, dass der VfGH in der gleichen Sache  noch einmal entschied.

Dies war offensichtlich nur möglich, weil der von mir sehr geschätzte Präsident des VfGH Dr. Holzinger die Verhandlung bei Verfahren vor dem VfGH leitet und er erkannte, dass die erste Entscheidung des VfGH nicht gesetzeskonform war.

Lassen Sie mich schliesslich noch  anmerken, dass ich die gegenständliche Auseinandersetzung als sportliche und intellektuelle Herausforderung ansehe.

Bei meinen Bemühungen werde ich von unserem Berater Dr. Troootzi unterstützt.

Sie können Näheres auf der website     » http://so-for-humanity.com2000.at     unter der Rubrik Dr. Troootzi finden.

Einige nachdenklich stimmende Artikel von Dr. Troootzi möchte ich besonders hervorheben. Die  Kunst ist ja frei.

» SFH-280-435 Dr. Troootzi stürzt sich in fast vergilbte Akten und kommt zu brisanten Fest- und Fragestellungen. Eine brisante Grundlage für einen brisanten Brief an den Präsidenten des VwGH Dr. Jabloner.
Wie ist der § 128 Abs 1 Beamtendienstrechstgesetz ( BDG) zu beurteilen? Ist er verfassungskonform. Widerspricht er den Menschenrechten?Wie ist der § 128 Abs 1 Beamtendienstrechtsgesetz ( BDG) zu beurteilen? Ist er verfassungskonform. Widerspricht er den Menschenrechten? Wie ist das Konstrukt der Entscheidungen der Disziplinarkommission beim Rechnungshof, der Disziplinarkommission beim Bundesminsterium für öffentliche Leistungen und Sport und des VwGH zu beurteilen. Eine brisante Herausforderung.

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» SFH-280-426 Dr. Troootzi macht einen gewagten Gedankensprung: Skandale - Begünstigung
Wie ist die " Begünstigung" im Strafgesetzbuch definiert? Worauf könnte dieser Paragraph angewandt werden?

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» SFH-280-423 Dr. Troootzi besucht mit Dr. Lederbauer eine Veranstaltung am 4.3.2010 und bekommt wichtige Hinweise
Bei dieser Veranstaltung im Wiener Rathaus trifft Dr. Lederbauer auf den früheren Bundeskanzler Dr. Gusenbauer und verwickelt ihn in ein interessantes Gespräch.
Ich musste schmunzeln.

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» SFH-280-416 Dr. Troooti stöhnt, weil er eine wichtige Information erhält: The European Commission for Democracy through Law, better known as the Venice Commission
The European Commission for Democracy through Law, better known as the Venice Commission, is the Council of Europe's advisory body on constitutional matters. Established in 1990, the commission has played a leading role in the adoption of constitutions that conform to the standards of Europe's constitutional heritage.

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» SFH-280-411 Dr. Troootzi beschägtigt sich mit einem interessanten Urteil des VfGH über eine Staatshaftungsklage
In seiner auf Art. 137 B-VG gestützten gegen den Bund gerichteten Klage begehrt der Kläger aus dem Titel der Staatshaftung die Erlassung des nachstehenden Urteils... Dazu gibt es gravierende Kritikpunkte.

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» SFH-280-405 Dr. Troootzi besucht eine Veranstaltung einer Partei und wird mit interessanten Haltungen konfrontiert.
Entscheidungen von Organen ausserhalb Österreichs sind problematisch

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» SFH-280-401 Dr. Troootzi beschäftigt sich mit Paragrafen des ABGB und der zugehörigen Rechtssätze, Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Fassung vom 12.01.2010 - Auszüge.

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» SFH-0280-314 Dr. Troootzi überlegt trotz der Weigerung der Höchstgerichte, bestimmte grundsätzliche Fragen öffentlich zu diskutieren, eine weitere Kontaktaufnahme mit den Höchstgerichten:
Der Anlass: Der COURT OF FINAL APPEAL OF THE HONG KONG SPECIAL ADMINISTRATIVE REGION hat sich intensiv mit den einzelnen Bestimmungen des " Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Rechte ( CCPR) auseinandergesetzt und darauf aufbauend ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Wie ist die Situation in Österreich zu beurteilen?

Dr. Troootzi hat interessante Fragestellungen formuliert, die ich hier anführen möchte, ohne mich damit natürlich zu identifizieren:

SFH-280-383  Dr. Troootzi listet eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit dem Fall Dr. Lederbauer auf

Die sich aus der Dokumentation  

» » SFH-280-380 Dr. Troootzi feilt nun an der neuen Staatshaftungsklage beim VfGH von Dr. Lederbauer.

ergebenden Fragen lauten:

(Selbstverständlich gilt für genannte Personen bis zu einer eventuellen rechtskräftigen Verurteilung die  Unschuldsvermutung)

  • Zeigt dieser Fall eine Kette von Intrigen, Rechtsbeugungen bzw Fällen von Amtsmissbrauch auf, der sich durch die Instanzen zieht auf?

  • Gibt es eine Struktur, welche die Geschehnisse seit mehr als fünfzehn Jahren steuert?

  • Wurde Dr. Lederbauer mit seiner Erfindung ECOWALL bzw. später ECOOO-WALL eine gefährliche Konkurrenz auf dem Gebiet des Lärmschutzes bzw. anderer Verkehrsprojekte und hat die Konkurrenz auf die beschriebenen Geschehnisse Einfluss ausgeübt?

  • Wie ist das Verhalten des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Franz Fiedler  zu werten, der über die gemeldete Nebenbeschäftigung von Dr. Lederbauer genau bescheid wusste, zunächst ( am 30.8.1994) eine vorläufige Suspendierung aussprach,  einen Tag später ( am 1.9.1994) ein Verbot der Nebenbeschäftigung es aber in der Folge bis zur Entlassung von Dr. Lederbauer unterliess, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen?

  • Haben die Verhöre von Entscheidungsträgern für die Vergabe von Lärmschutzprojekten durch einen Mitarbeiter der Personalabteilung im Rechnungshof Mag.... dazu geführt, das die Firma von Dr. Lederbauer nach sechs kleinen Testprojekten keine weiteren mehr bekam?

  • Gab es sonstige vom Rechnungshof gesteuerte Interventionen mit dem Ziel, dass keine weiteren Aufträge mehr an die Firma von Dr. Lederbauer zu vergeben werden?

  • Hat der damalige Leiter der Disziplinarkommission im Rechnungshof - und spätere Staatsekretär im Finanzministerium -  Dr. Finz gegenüber den anderen Mitgliedern der Disziplinarkommission vor der Entscheidung über die endgültige Suspendierung von Dr. Lederbauer wichtige Aktenstücke unterdrückt?

  • Warum wurde nach der endgültigen Suspendierung von Dr. Lederbauer am  mehr als  drei Jahre lang kein Disziplinarverfahren begonnnen?

  • Warum hat der Verwaltungsgerichtshof unter der Leitung von Dr. Jabloner für die von Dr. Lederbauer am 06.02.1995 beim VwGH eingebrachte Beschwerde gegen die Suspendierung bis zum Erkenntnis am 29.11.2002  7,5 (siebeneinhalb) Jahre !!! Jahre gebraucht?

  • Warum hat der Verwaltungsgerichtshof unter der Leitung von Dr. Jabloner für die von Dr. Lederbauer eingebrachte Beschwerde gegen seine Entlassung  vom 13.6.2000 bis zum Erkenntnis am 31.01.2001  nur sechs Monate  gebraucht?

Zum nicht behandelten Dienstrechts-mandat (Verbot der Nebenbe-schäftigung)

Dienstrechtsmandat von Dr. Fiedler

01.09.1994

Meine Vorstellung gegen Dienstrechts-mandat:

20.09.1994

Entlassung vom Rechnungshof

07.07.2000

Bescheid des Rechnungshofs: Verbot der Nebenbeschäftigung

18.09.2000

Beschwerde beim VwGH:

18.10.2000

Frage des VwGH an mich, ob noch Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde besteht:

30.06.2005

Meine Bestätigung des Interesses an einem

Erkenntnis des VwGH

14.07.2005

Aufhebung des Bescheids  durch den VwGH:

27.09.2005

Diese Aufstellung zeigt den dramatischen Ablauf der Ereignisse, aus der klar hervorgeht, dass

  • der Rechnungshof als Dienstbehörde es ganz bewusst unterlassen hat, ab meiner Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat am 20.09.1994 bis zu meiner Entlassung am 07.07.2000 ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.

  • Erst am 18.09.2000, also mehr als zwei Monate nach meiner Ent-lassung,   rang sich der Rechnungshof durch, ein Verbot der Nebenbeschäftigung – übrigens ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens -  zu erlassen.

  • Hätte der Rechnungshof ab meiner Vorstellung gegen das  Dienstrechtsmandat am 20.09.1994  ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sehr rasch hervorgekommen, dass

-         der Rechnungshof  bewusst Akten unterdrückt hatte, 

-         die maßgeblichen Personen im Rechnungshof  über meine Nebenbeschäftigung bescheid wussten und

-          die Verhöre von Entscheidungsträgern für die Vergabe von Lärmschutzanlagen durch den Rechnungshof die  Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten meiner Firma ECONTRACT waren.

  • Hätte der Rechnungshof – nach zügiger Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – einen Bescheid über ein Verbot der Nebenbeschäftigung erlassen, hätte ich sofort eine Beschwerde beim VwGH machen können.

  • Tatsächlich hat der Rechnungshof erst rund zwei Monate nach meiner Entlassung einen Bescheid über das Verbot der Nebenbeschäftigung erlassen, was völlig unsinnig erscheint, weil ich ja nach der Entlassung nicht mehr öffentlich Bediensteter war.

  • Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof  viereinhalb Jahre nach meiner Beschwerde die Frage an mich richtete, ob ich noch an einem Beschluss des VwGH interessiert sei.

  • Der VwGH hob den Bescheid des Rechnungshof am 27.09.2005, also 11 (elf)  Jahre !!!  nach Ausstellung des Dienstrechtsmandats auf.

  • Warum hat der Verwaltungsgerichtshof unter der Leitung von Dr. Jabloner für die von Dr. Lederbauer beim VwGH eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2000 bis zur Aufhebung des Bescheids am 27.09.2005 fast fünf Jahre gebraucht?

  • Warum hat der Dreiersenat des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( Mitglied aus Österreich die frühere Rechstanwältin Dr. Steiner ) die Annahme der Beschwerde von Dr. Lederbauer unter dem Hinweis, öffentlich Bedienste mit " exekutiver Macht " abgelehnt, obwohl Dr. Lederbauer eindeutig darauf hingewiesen hat, das er als Prüfer im Rechnungshof, bekanntlich  einem Organ der Legislative über keinerlei " exekutive Macht " verfügte?

  • Welchen Grund hat der derzeitige Präsident des Rechnungshofs Dr. Josef Moser, Dr. Lederbauer die Akteneinsicht in seinen Personalakt zu verwehren?

  • Welchen Grund hat der derzeitige Präsident des Rechnungshofs Dr. Josef Moser, die Beantwortung der Anfragen von Dr. Lederbauer laut Auskunftspflichtgesetz zu verwehren?

  • Welchen Grund hat der derzeitige Präsident des Rechnungshofs Dr. Josef Moser, die simple aber wichtige Frage von Dr. Lederbauer, welche Unterlagen  dem Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit der Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung gegenüber dem UN Menschenrechtsschuss übergeben wurden, nicht zu beantworten?

  • Hatten unvollständige bzw. unrichtige Unterlagen, die vom Rechnungshof dem Bundeskanzleramt als Grundlage für die Stellungnahme der Republik Österreich zur  Entscheidung des UN Menschenrechtsschusses übergeben wurden, dazu geführt, dass Dr. Lederbauer nicht bei allen Beschwerdepunkten Recht bekam?

  • Hatten unvollständige bzw unrichtige Unterlagen, die vom Rechnungshof dem Bundeskanzleramt als Grundlage für die Stellungnahme der Republik Österreich zur  Entscheidung des UN Menschenrechtsschusses übergeben wurden, dazu geführt, dass Mrs Wedgwood als einziges Mitglied des  UN Menschenrechtsschusses eine " dissentiv opion", eine abweichende Stellungnahme abgab und die Vorgangsweise von Dr. Lederbauer als " haudegenhaft" bezeichnete ?

  • Warum verwendete der Rechnungshof bei seiner Prüfung von Lärmschutzanlagen mit keinem Satz die klaren Hinweise von Dr. Lederbauer auf die Verschleuderung öffentlicher Mittel bei der Errichtung konventioneller Lärmschutzanlagen?

Wie Sie sehen, nimmt Dr. Troootzi ein gewisses Mass an künstlerischer Freiheit in Anspruch…

Bei meinem Einsatz für die „ Durchsetzung von Menschenrechten „ bin ich auf unglaubliche Entwicklungen im Bereich der Justiz gestossen. Ein ebenfalls mit seiner Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreicher Beschwerdeführer Dr. Perterer und ich haben aufgrund unserer Erfahrungen ein Modell ausgearbeitet, dass die Beachtung und Durchsetzung von Menschenrechten zum Ziel hat.

Die Anwaltschaft für Menschenrechte

» SFH-1926 Statuten der Anwaltschaft für Menschenrechte - Österreich
Zweiter Entwurf vom 05.04.2010

Dieses Modell wird nun kurzfristig konkret zu Einsatz kommen.

Schliesslich darf ich noch folgende Anregungen machen:

Wenn Sie in Ihrer Funktion als Präsident des VwGH mit bestimmten Beschwerden befasst sind, denken Sie bitte an den vorliegenden Fall, dessen Brisanz von Tag zu Tag immer grösser wird:

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  • Wenn an den VwGH eine Beschwerde über den Ausbau  Dachgeschossen eingereicht werden sollte , denken Sie daran,  dass ich  für diese Problematik eine ökonomisch und ökologisch optimale Lösung konzipiert habe ( ECOOO-FLAT ) habe, die allerdings durch die Vorgangsweise der beteiligten Personen und Institutionen nicht weiter entwickelt werden konnte.

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  • Wenn an den VwGH eine Beschwerde über den Lärmschutz entlang der Verkehrswege ( Strassen, Autobahnen und Bahnlinien ) eingereicht werden sollte, denken Sie daran,  dass ich  für diese Problematik eine ökonomisch und ökologisch optimale Lösung konzipiert habe ( ECOOO-WALL ), die allerdings durch die Vorgangsweise der beteiligten Personen und Institutionen nicht weiter entwickelt werden konnte.

*      

  • Wenn an den VwGH eine Beschwerde über den Überschwemmungsschutz  eingereicht werden sollte, denken Sie daran,  dass ich  für diese Problematik eine ökonomisch und ökologisch optimale Lösung konzipiert habe ( ECOOO-WALL  ANTIFLOODING ), die allerdings durch die Vorgangsweise der beteiligten Personen und Institutionen nicht weiter entwickelt werden konnte.

*      

  • Wenn an den VwGH eine Beschwerde über Umweltverträglichkeitsverfahren  eingereicht werden sollte, denken Sie daran,  dass ich  für diese Problematik ein ökonomisch und ökologisch optimale Lösung  konzipiert habe ( ECOOO-ROUTE  HIGH CAPACITY ), die allerdings durch die Vorgangsweise der beteiligten Personen und Institutionen nicht weiter entwickelt werden konnte.

*      

  • Wenn an den VwGH eine Beschwerde über die Zuteilung von CO2 Zertifikaten  eingereicht werden sollte, denken Sie daran,  dass ich  für diese Problematik eine ökonomisch und ökologisch optimale Lösung konzipiert habe ( ECOOO - ELECTRICITY ), die allerdings durch die Vorgangsweise der beteiligten Personen und Institutionen nicht weiter entwickelt werden konnte.

  • Wenn an den VwGH eine Beschwerde über den Lückenschluss beim Regionenring um Wien ( Querung der Donau bzw. des  Nationalparks)    eingereicht werden sollte, denken Sie daran,  dass ich  für diese Problematik eine ökonomisch und ökologisch optimale Lösung konzipiert habe ( ECOOO – TUNNEL ), die allerdings durch die Vorgangsweise der beteiligten Personen und Institutionen nicht weiter entwickelt werden konnte.

  • Wenn Sie als Bürger im Fernsehen Berichte über Erdbeben, Überschwemmungen und Erdrutsche sehen sollten, denken Sie daran,  dass ich  für diese Problematik eine ökonomisch und ökologisch optimale Lösung konzipiert habe ( ECOOO – FLAT I bis V ), die allerdings durch die Vorgangsweise der beteiligten Personen und Institutionen nicht weiter entwickelt werden konnte.

  • Wenn Sie als Bürger im Fernsehen Berichte über Klimaprobleme  sehen sollten, denken Sie daran,  dass ich  für diese Problematik eine ökonomisch und ökologisch optimale Lösung konzipiert habe ( ECOOO –ELECTRICITY ), die allerdings durch die Vorgangsweise der beteiligten Personen und Institutionen nicht weiter entwickelt werden konnte.

  • Wenn Sie sich als Bürger mit Gedanken über den Kauf eines neuen Autos machen sollten, denken Sie daran,  dass ich  für diese Problematik eine ökonomisch und ökologisch optimale Lösung konzipiert habe ( ECOOO – CAR ), die allerdings durch die Vorgangsweise der beteiligten Personen und Institutionen nicht weiter entwickelt werden konnte.

Abschliessend ersuche ich um Akteneinsicht in die beim VwGH aufliegenden Akten in dieser Causa und bitte, mir einen Termin zu nennen.

Mit freundlichen Grüssen.

Dr. Wolfgang Lederbauer

PS: Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie von den hier erwähnten Dokumente Kopien haben wollen, oder ob die Hinweise auf die website » http://so-for-humanity.com2000.at genügen.

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