SFH-140935   Fall Dr. Lederbauer , Disziplinaroberkommission,

Rechtssatz

Liegt eine im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG unzulässige Nebenbeschäftigung vor, so hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; anderenfalls macht er sich disziplinär strafbar.

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Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

9/11-DOK/00

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Norm

BDG §56 Abs2
BDG §56 Abs3
BDG §91
BDG §92 Abs1 Z4
B-VG Art126

Schlagworte

Mitglied des Rechnungshofes, PrüfungsBea, Teilnahme an Leitung und Verwaltung eines Unternehmens, de facto Geschäftsführer, Nebenbeschäftigung, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida

Rechtssatz

Liegt eine im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG unzulässige Nebenbeschäftigung vor, so hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; anderenfalls macht er sich disziplinär strafbar. Will der Beamte sicher gehen, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, so kann er einen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde beantragen (§ 1 Abs. 1 Z 12 DVV); die Pflicht zur Unterlassung einer gemäß § 56 Abs. 2 BDG verbotenen Nebenbeschäftigung besteht jedoch unabhängig von einem solchen - nicht konstitutiven - Feststellungsbescheid.

 

Fällt eine Nebenbeschäftigung unter die gemäß § 56 Abs. 2 BDG verbotenen Tätigkeiten, so ist damit über das Bestehen einer Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 und 4 leg.cit. noch nichts ausgesagt; diese gilt - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - unabhängig davon, ob eine Unterlassungspflicht vorliegt oder nicht. Eine Meldung seiner Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde entbindet den Beamten somit nicht von einer eigenständigen Prüfung, ob eine Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt.

 

Spätestens mit der Zustellung des Dienstrechtsmandates wusste der Besch, dass die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung von der Dienstbehörde nicht geduldet wird.

 

Die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der eigenen Dienststelle kann von einem Akademiker erwartet werden. Einem höheren Beamten des Rechnungshofes ist zumutbar, im Fall von Zweifeln an der Zulässigkeit seiner Nebenbeschäftigung vor deren Ausübung fundierte rechtliche Informationen einzuholen. Im Übrigen gehört die Kenntnis der verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeitsregelung des Art. 126 B-VG zum Basiswissen eines Beamten des höheren Dienstes im Rechnungshof.

 

Bei der Beurteilung des jahrelangen und jedenfalls ab Zustellung des Dienstrechtsmandates bewussten Verstoßes gegen die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeitsregelung des Art. 126 B-VG durch den Besch hat bereits allein dieses Verhalten des Besch dessen Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst bewirkt. Damit hat der Besch das Vertrauen, das der Dienstgeber in ihn gesetzt hat, zerstört, sodass nur mehr die Verhängung der Höchststrafe in Betracht kommen kann.

 

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20000613_9_11_DOK_00_03

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