Auch die de facto Geschäftsführung bedeutet eine Teilnahme an der Leitung und Verwaltung von im zweiten Satz des Art. 126 B-VG genannten Unternehmen. Andernfalls wäre für jede denkbare Art rechtlicher Konstruktionen zur Umgehung dieser Verfassungsbestimmung Tür und Tor geöffnet. Es kommt somit im Hinblick auf Art. 126 B-VG nicht auf die formelle (eingetragene) Bestellung als Geschäftsführer an, sondern auf die tatsächliche (wirtschaftliche) Einflussnahme des Rechnungshofbeamten im Unternehmen. Diese aber wurde vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt.
Beim Versuch der Interpretation des Begriffes "Verwaltung" im Sinne des Art. 126 B-VG ist einerseits festzustellen, dass dieser Begriff eher im Sinne von Leiten, Lenken, Bestimmen oder Gestalten verwendet wird, dass aber auf der anderen Seite "Verwaltung" all jene Tätigkeit darstellt, die nicht eine andere Betriebsfunktion - etwa die Produktion - darstellt. Es wird daher eine Auslegung vertretbar sein, die unter Verwaltung jede betriebliche Tätigkeit umfasst, die nicht rein ausführender Natur ist.
Art. 126 B-VG beabsichtigt allgemein, die Unabhängigkeit der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof zu gewährleisten. Diese Unabhängigkeit ist dann beeinträchtigt, wenn Bedienstete des Rechnungshofes ("Mitglieder") gleichzeitig Prüfungsaufgaben und Leitungs- oder Verwaltungsfunktionen in einer der Prüfung des Rechnungshofes unterliegenden oder auf Gewinn gerichteten Unternehmung ausüben.
Der Kreis jener Personen, die von Art. 126 B-VG erfasst werden, kann - ebenfalls bei teleologischer Interpretation - etwa wie folgt abgegrenzt werden: Mitglieder des Rechnungshofes im Sinne des Art. 126 B-VG sind demnach alle Bediensteten, die nicht rein ausführende Tätigkeiten ausüben. Ist auch nur die geringste Möglichkeit einer, wenn auch nur faktischen Gestaltung gegeben, so sind die betreffenden Bediensteten als Mitglieder des Rechnungshofes anzusehen. Dies gilt selbstverständlich für die Prüfungsbeamten, aber auch für die Bediensteten der Kanzlei und des Schreibdienstes (faktische Möglichkeiten der Behandlung der Geschäftsstücke, etwa von Verschlussakten, sonstige faktische Gestaltungsmöglichkeiten bei der Reinschrift des Textes udgl.). Nichtmitglieder des Rechnungshofes wären demnach im Prinzip nur Portiere, Chauffeure, Hausarbeiter, Reinigungskräfte udgl.
Ähnlich müsste der Begriff "Verwaltung" von Unternehmungen ausgelegt werden. Besteht eine auch nur geringfügige faktische Einflussmöglichkeit auf die "Verwaltung" der Unternehmung im oben umschriebenen Sinn, so wäre eine Mitwirkung an der Verwaltung der Unternehmung von Verfassungs wegen untersagt.