Wenn ein Beamter des Rechnungshofes außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden im Rahmen der Ausübung einer (unzulässigen) Nebenbeschäftigung fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat, weshalb er nach § 159 Abs. 1 StGB rechtskräftig gerichtlich bestraft wurde, und er außerdem durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung gegen die verfassungsgesetzliche Unvereinbarkeitsregelung des Art. 126 zweiter Satz B-VG verstößt, führt sein Verhalten geradezu notwendig zu einer schweren Konfliktsituation in Bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Damit zeigt er insgesamt ein bedenkliches und unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Rechnungshofes im Besonderen herabsetzt. Dies wiederum hat zur Folge, dass dadurch nicht nur die Achtung, welche der Besch zur Wahrnehmung seines verantwortungsvollen Dienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird (VwGH 14.1.1980, VwSlg. 10.008 A/1980; 28.3.1984, 84/09/0005).
Das für den Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses essentielle Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde (dem Rechnungshof) ist im vorliegenden Fall wegen dieses außerordentlichen Ansehens- und Vertrauensverlustes insgesamt so nachhaltig zerstört, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Disziplinarbesch nicht mehr möglich ist.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung