SFH-4025 Beschluss VwGH vom 25.03.2010 - Beschwerdeverfahren wird eingestellt

... weil der Verfahrenshilfeanwalt DDr. Manfred König die Säumnisbeschwerde nicht unterschrieben hat ...

Auf Ersuchen Dr. Perterer vom 13.05.2011 wird mit Schreiben VwGH vom 18.05.2011 der Beschluss vom 25.03.2010 mit dem Hinweis übermittelt, dass dieser Beschluss bereits am 09.04.2011 dem Verfahrenshilfeanwalt DDr. Manfred König übermittelt worden sei.

Anmerkung Dr. Perterer dazu: Dieser Beschluss wurde mir von RA DDr. König nie zur Kenntnis gebracht.


Weil der Verfahrenshilfeanwalt die Säumnisbeschwerde nicht unterfertigt hat, wurde das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof eingestellt. Durch diesen Fehler von RA DDr. König wurde jedoch dem Beschwerdeführer Dr. Perterer der Zugang zum Recht abgeschnitten, weil aufgrund eines Formfehlers der Verwaltungsgerichtshof erst gar nicht über die Beschwerde selbst eine Entscheidung zu treffen hatte. Es wird nun Aufgabe der Salzburger Rechtsanwaltskammer sein, diesen Fehler von RA DDr. König wieder auszubügeln.

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