SFH-0470 / Kritische Anmerkungen Dr. Perterer zum Beschluß der Ratskammer vom 11.08.2006 Nach Meinung der Ratskammer kommt dem Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung keine Berechtigung zu.
Die Ratskammer sieht in der Tatsache, dass im Verfahren nur den Beweisanträgen (= Einvernahme von Zeugen) der Anklage (Gemeinde Saalfelden) stattgegeben wurde, während die Beweisanträge des Beschuldigten (= Einvernahme von Zeugen um die Ausführungen der Anklage zu widerlegen) abgewiesen wurde, weder einen Verfahrensfehler noch einen Amtsmißbrauch. Begründet wird dies wie folgt:
... so übersieht er die Natur des Zeugenbeweises: Personen, deren Einvernahme als Zeuge beantragt wird, werden bei der Entscheidung über die Zulassung nicht danach eingeteilt, ob sie den Beschuldigten be- oder entlasten, oder ob sie von der einen oder anderen Seite geführt werden, sondern ob sie nach den Umständen zu den für das Verfahren wesentlichen Beweisthemen aufgrund eigener Wahrnehmung sachdienliche Angaben machen können.
Meine Anmerkungen dazu:
In der 5-köpfigen Disziplinarkommission (DK) saßen 2 Vertreter der Gemeinde Saalfelden (= Anklägerin) mit Sitz und Stimme und konnten damit auf die übrigen 3 Mitglieder der DK wesentlichen Einfluß nehmen. Natürlich war die Anklage nur an der Einvernahme "ihrer" Zeugen interessiert, um die erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu untermauern. Die Einvernahme der von Dr. Perterer beantragten Zeugen, hätte ja bei den übrigen Mitgliedern der DK Zweifel aufkommen lassen können, ob die von der Gemeinde Saalfelden angestrebte Entlassung auch haltbar ist. Die beiden von der Gemeinde entsandten Mitglieder in der DK mögen zwar am Papier "weisungsfrei" gewesen sein, hätten aber selbst die größten Probleme mit ihrem Arbeitgeber bekommen, hätten sie den Beweisanträgen = Einvernahme von Entlastungszeugen des Dr. Perterer zugestimmt.
In den ersten beiden Verhandlungsrunden habe ich auf die Einvernahme von Mitarbeitern - die nicht von der Gemeinde als Zeugen geführt wurden - bewußt verzichtet, um ihnen keine dienstlichen Unannehmlichkeiten zu bereiten. Ein Großteil der Mitarbeiter stand mir loyal gegenüber und sie haben sich nicht für die Hetzjagd gegen mich hergegeben. Warum diese Mitarbeiter aufgrund eigener Wahrnehmungen keine sachdienlichen Angaben machen hätten können, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Sie hätten die gegen mich erhobenen Vorwürfe ins Wanken bringen können - nur deshalb durften sie nicht einvernommen werden.
Von Bürgermeister Schwaiger wurde im Disziplinarverfahren immer wieder behauptet "Dr. Perterer sei als Amtsleiter für Saalfelden untragbar geworden, eine Rückkehr sei unvorstellbar und der Saalfeldner Bevölkerung nicht zumutbar". Dieser Haltung / Meinung des Bürgermeisters wollte ich entgegentreten und habe die Einvernahme von 1% der Saalfeldner Bevölkerung (ausgewählt durch einen Zufallsgenerator) beantragt, um den Gegenbeweis anzutreten.
Ich gebe ja zu, bei Zulassung dieser Beweisanträge wäre auf die DK viel Arbeit zugekommen, wobei der Zeitfaktor bei der Ablehnung dieser Zeugenbeweise eine wesentliche, wenn nicht gar die entscheidende Rolle gespielt hat. Seit der Disziplinaranzeige vom 31.01.1996 waren bereits Jahre verstrichen und das Damoklesschwert der Verjährung schwebte über dem ganzen Verfahren, also ging man auf Nummer sicher, lehnte die Beweisanträge des Beschuldigten ab (sie hätten ja durchaus das von allem Anfang angestrebte Ziel der Entlassung gefährden können) und führte das Disziplinarverfahren gewaltsam zu Ende. Man hatte ja genügend Zeugenbeweise zugelassen, um das Vorbringen der Anklage zu untermauern und ausreichende Gründe für die Disziplinarstrafe der Entlassung zu haben.
In jedem Verfahren gibt es Beweisanträge (Zeugen) der Anklage und Beweisanträge (Zeugen) des Beschuldigten. Warum nicht auch im Disziplinarverfahren gegen Dr. Perterer? Sollte ich keine Chance bekommen um die gegen mich erhobenen Vorwürfe zu entkräften, damit das angestrebte Ziel meiner Entlassung nicht gefährdet wird?
Beweisanträge (Belastungszeugen) der Anklage dienen dazu, um das Vorbringen in der Anklage zu untermauern und wie das Wort schon sagt, zu beweisen.
Beweisanträge (Entlastungszeugen) des Beschuldigten dienen dazu, damit der Beschuldigte sich gegen die erhobenen Vorwürfe (Anklagepunkte) zur Wehr setzen kann - er allenfalls seine gänzliche Unschuld beweisen, oder zumindest einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräften kann.
Eine materielle und vor allem objektive Wahrheitsfindung ist jedoch nur dann möglich und sichergestellt, wenn Beweisanträge von beiden Seiten zugelassen werden. Eine nur einseitige Beweisaufnahme ist nachwievor ein massiver Rechtsbruch, daran ändert sich auch nichts durch die kunstvollen Ausführungen der Ratskammer.
Dabei ist es für die Sache selbst zunächst ohne Belang ob das als Verfahrensfehler oder Amtsmißbrauch betrachtet wird. Nur, eine so einseitige Beweisaufnahme darf in Österreich, einem Rechtsstaat westlicher Prägung, keine Deckung durch die Gerichte finden, wollen sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen, dass sie in ihren Entscheidungen gar nicht so unabhängig sind wie's am Papier steht.
So hat auch die Ratskammer in Verkennung der Tragweite oder im Erkennen weitreichender Folgen, versagt, eine absolute Fehlentscheidung getroffen. Was wird sich der Dreiersenat mit dem Fall Perterer schon anpatzen. Die Entscheidung ist in einer nicht öffentlichen Sitzung gefallen, ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist nicht möglich. Sie mußten sich keinen unangenehmen Fragen stellen. Also konnte wieder einmal nichts passieren, wenn auch die Entscheidung im Lichte rechtsstaatlicher und demokratiepolitischer Betrachtungen eine Katastrophe ist, und der Enthauptung des Rechtsstaates gleich kommt.
Für eine "echte" Befangenheit im Sinne des § 7 Abs 1 AVG bieten sich nach Ansicht der Ratskammer keine nachvollziehbaren Hinweise.
Meine Anmerkungen dazu:
Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht; auch der Anschein einer Befangenheit genügt, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigen objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (vgl. OGH vom 29.06.1995, 15 Os 82/95 uva.).
Wenn es schon eine "echte" Befangenheit geben soll, was ist dann eigentlich eine "unechte" Befangenheit? Kann mir das jemand verständlich erklären? Nachstehend eine Übersicht über die Zusammenstellung der drei Disziplianarkommissionen:
In den VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 20.07.2004 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verletzt wurde.
B e g r ü n d u n g
10.1. Vor dem Ausschuss stellt sich die Frage, ob das Verfahren vor dem Senat der Disziplinarkommission eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 CCPR darstellt.
10.2. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass mehrere Senatsmitglieder im dritten Rechtsgang entweder aufgrund ihrer früheren Mitwirkung im Verfahren, aufgrund der Tatsache, dass sie bereits vom Beschwerdeführer abgelehnt worden waren, oder wegen ihrer weiteren Beschäftigung bei der Marktgemeinde Saalfelden gegen ihn voreingenommen gewesen wären, erinnert der Ausschuss daran, dass „Unparteilichkeit" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 auch bedeutet, dass Richter in der ihnen vorgelegten Angelegenheit nicht eine vorgefasste Meinung haben dürfen, und dass ein durch die Mitwirkung eines Richters, der nach innerstaatlichem Rechts zu ersetzen gewesen wäre, belastetes Verfahren üblicherweise nicht als faires und unparteiisches Verfahren angesehen werden kann. Der Ausschuss stellt fest, dass die Tatsache, dass Herr Cecon nach seiner Ablehnung durch den Beschwerdeführer gemäß § 124 Abs. 3 des BDG 1979 im selben Rechtsgang wieder als Senatsvorsitzender tätig war, Zweifel über die Unparteilichkeit des dritten Senats aufwirft. Diese Zweifel werden durch die Tatsache, dass Herr Maier zum Stellvertretenden Vorsitzenden ernannt wurde und zeitweise sogar den Senatsvorsitz innehatte, obwohl der Beschwerdeführer zuvor Anklage gegen ihn erhoben hatte, noch verstärkt.
10.3. Wenn die innerstaatliche Rechtsordnung eines Vertragsstaates einer Partei das Recht einräumt, ohne Angabe von Gründen Mitglieder des Organs abzulehnen, das die Zuständigkeit besitzt, über Disziplinaranzeigen gegen diese Partei zu entscheiden, so darf nach Ansicht des Ausschusses diese Verfahrensgarantie ihren Sinn nicht dadurch verlieren, dass ein Vorsitzender wiederernannt wird, der bereits im gleichen Verfahren den Vorsitz deswegen zurückgelegt hat, weil die betroffene Partei von ihrem Recht Gebrauch gemacht hatte, Senatsmitglieder abzulehnen.
10.4. Der Ausschuss stellt ebenso fest, dass die Disziplinaroberkommission es in ihrem Bescheid vom 6. März 2000 verabsäumt hat, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 23. September 1999 durch den oben genannten Verfahrensmangel beeinflusst worden ist und insofern die Feststellungen der Disziplinarkommission bloß bestätigt hat.18 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage nur summarisch geprüft.19 In diesem Lichte ist der Ausschuss der Ansicht, dass der dritte Senat der Disziplinarkommission nicht den von Art. 14 Abs. 1 CCPR geforderten unparteiischen Charakter hatte und dass die Rechtsmittelinstanzen diesen Verfahrensfehler nicht korrigiert haben. Er kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 14 Abs. 1 verletzt wurde.
War das nun ein Fall "echter" oder "unechter" Befangenheit, der zur Feststellung des Ausschusses geführt hat, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht verletzt wurde? Vielleicht liegt in dieser Unterscheidung der Ratskammer auch der Grund, dass bei "unechter" Befangenheit, solche Verfahrensmängel von den Rechtsmittelinstanzen nicht aufzugreifen sind. Allein daraus sieht an schon, wie absurd die Ausführungen der Ratskammer zur Frage der Befangenheit sind.
Die Kommissionsmitglieder waren ohne jeglichen Zweifel in zweierlei Hinsicht befangen, waren also objektiv nicht in der Lage mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Rechtssache heranzugehen:
- Teilnahme an mehr als einem Rechtsgang - diese Mitglieder hatten durch ihre frühere Funktion als Mitgjed der Disziplinarkommission jdenfalls schon eine persönliche / vorgefertigte Meinung zum Fall Perterer, bevor sie ein zweites oder gar drittes Mal als Mitglieder der Disziplinarkommission über den Beschuldigten zu Gericht saßen. Es dürfte wohl nicht allzu kompliziert sein, hierin eine Befangenheit zu erkennen.
- als Dienstnehmer der Gemeinde Saalfelden waren sie im gleichen Betrieb beschäftigt wie der Beschuldigte, der zugleich ihr Dienstvorgesetzter war. Wie sollten diese Kommissionsmitglieder vollkommen unvoreingenommen an die Rechtssache herangehen, war ich doch bis zu 15 Jahren ihr Vorgesetzter. Mag sein, dass ihnen so manches an meiner Amtsführung unangenehm war - jetz bot sich eine herrliche Möglichkeit der Rache. Diese Mitglieder der Disziplinarkommission konnten nicht vollkommen unbefangen sein, wurde doch ihr "Wohlverhalten" als Vertreter der Gemeinde = Vertreter der Anklage erwartet, wollten sie ihren weiteren Verbleib an ihrem Arbeitsplatz nicht unnötig gefährden. Allein aus dieser Beziehung heraus - in Vertretung der Anklage - waren sie objektiv nicht in der Lage mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Rechtssache heranzugehen.
Wenn sich die Ratskammer schon so schwer damit tut, im ganzen eine strafbare Handlung zu sehen, so sollte sie eigentlich kein Problem damit haben, im ganzen einen Verfahrensfehler zu erkennen und sich mit einem Apell an die Salzburger Landesregierung wenden, das Disziplinarverfahren gegen Dr. Perterer doch um Gottes Willen von amtswegen neu aufzurollen, damit dem Rechtsanspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach 11 Jahrend endlich Rechnung getragen wird und sich ähnliche Fälle in Zukunft nicht wiederholen können. Aber dazu fehlte es der Ratskammer offensichtlich an Zivilcourage und Mut - ist ja aucht nicht ihre eigentliche Aufgabe, da versteckt man sich schon lieber hinter kunstvollen juristischen Spitzfindigkeiten und Schachtelsätzen, um seine Ruhe zu haben und ja nicht anzuecken.
Der Umkehrschluß der Ratskammer (bezogen auf die Zusendung der Zeugenprotokolle 1997 zur Information an die Zeugen für die Disziplianarverhandlung 1999 und die Art und Weise der Protokollierung von Zeugenaussagen) wonach alles, was nicht ausdrücklich verboten auch zulässig, erlaubt, rechtens und damit nicht strafbar sei, kann so keine Gültigkeit haben.
Meine Anmerkungen dazu:
Würde man dieser Rechtsansicht der Ratskammer konsequent folgen, würde dies bedeuten, dass ein für alle Mal keine weiteren Straftatbestände mehr ins Strafrecht aufgenommen werden können, als zum heutigen Tag im Strafrecht bereits verankert sind. Gerade das Gegenteil ist der Fall - es tauchen immer wieder neue Straftatbestände auf, die über kurz oder lang ihren Niederschlag im Strafrecht finden. Das allein zeigt schon die Unsinnigkeit der Schlußfolgerungen eines Dreiersenates von Richtern (Spitzenjuristen!?) der Ratskammer beim Landesgericht Salzburg.
Die Sitzung der Disziplinarkommission war nicht öffentlich, ebensowenig die Verhandlungsschrift und das Protokoll über die Zeugeneinvernahme und trotzdem wurde aus einem NICHT ÖFFENTLICHEN AKT die Zeugenaussage kopiert und mit der Post an die Zeugen gleichsam zur Information versandt um in Erinnerung zu rufen, wie vor zwei Jahren die Aussage lautete.
Da wird so viel von ÖFFENTLICHKEIR und NICHTÖFFENRLICHKEIR herumgeredet und trotzdem findet der Vorsitzender der Disziplinarkommission es auch heute noch absolut in Ordnung Zeugenaussagen zu kopieren und diese zur Vorbereitung / Gedächtnisauffrischung für die bevorstehende Zeugenaussage zu übersenden. Hätte ich Gleiches getan und Teile des Disziplinaraktes in Kopie an wen auch immer weitergeleitet, wäre es mir mit Sicherheit wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit an den Kragen gegangen. Für den Vorsitzenden der Disziplinarkommission scheinen offenbar andere Maßstäbe zu gelten. Sonst ist man so sehr auf die Rechte der Parteien bedacht, wenn es aber um den Beschuldigten selbst geht, werden an sich selbstverständliche Verfahrensvorschriften und Rechtsgrundsätze ganz einfach negiert und über Bord geworfen.
Der Umkehrschluß der Ratskammer (bezogen auf die Zusendung der Zeugenprotokolle 1997 zur Information an die Zeugen für die Disziplianarverhandlung 1999 und die Art und Weise der Protokollierung von Zeugenaussagen) wonach alles, was nicht ausdrücklich verboten auch zulässig, erlaubt, rechtens und damit nicht strafbar sei, kann so keine Gültigkeit haben.
Meine Anmerkungen dazu:
Würde man dieser Rechtsansicht der Ratskammer konsequent folgen, würde dies bedeuten, dass ein für alle Mal keine weiteren Straftatbestände mehr ins Strafrecht aufgenommen werden können, als zum heutigen Tag im Strafrecht bereits verankert sind. Gerade das Gegenteil ist der Fall - es tauchen immer wieder neue Straftatbestände auf, die über kurz oder lang ihren Niederschlag im Strafrecht finden. Das allein zeigt schon die Unsinnigkeit der Schlußfolgerungen eines Dreiersenates von Richtern (Spitzenjuristen!?) der Ratskammer beim Landesgericht Salzburg.
Die Sitzung der Disziplinarkommission war nicht öffentlich, ebensowenig die Verhandlungsschrift und das Protokoll über die Zeugeneinvernahme und trotzdem wurde aus einem NICHT ÖFFENTLICHEN AKT die Zeugenaussage kopiert und mit der Post an die Zeugen gleichsam zur Information versandt um in Erinnerung zu rufen, wie vor zwei Jahren die Aussage lautete.
Da wird so viel von ÖFFENTLICHKEIR und NICHTÖFFENRLICHKEIR herumgeredet und trotzdem findet der Vorsitzender der Disziplinarkommission es auch heute noch absolut in Ordnung Zeugenaussagen zu kopieren und diese zur Vorbereitung / Gedächtnisauffrischung für die bevorstehende Zeugenaussage zu übersenden. Hätte ich Gleiches getan und Teile des Disziplinaraktes in Kopie an wen auch immer weitergeleitet, wäre es mir mit Sicherheit wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit an den Kragen gegangen. Für den Vorsitzenden der Disziplinarkommission scheinen offenbar andere Maßstäbe zu gelten. Sonst ist man so sehr auf die Rechte der Parteien bedacht, wenn es aber um den Beschuldigten selbst geht, werden an sich selbstverständliche Verfahrensvorschriften und Rechtsgrundsätze ganz einfach negiert und über Bord geworfen.
Der Umkehrschluß der Ratskammer (bezogen auf die Zusendung der Zeugenprotokolle 1997 zur Information an die Zeugen für die Disziplianarverhandlung 1999 und die Art und Weise der Protokollierung von Zeugenaussagen) wonach alles, was nicht ausdrücklich verboten auch zulässig, erlaubt, rechtens und damit nicht strafbar sei, kann so keine Gültigkeit haben.
Meine Anmerkungen dazu:
Würde man dieser Rechtsansicht der Ratskammer konsequent folgen, würde dies bedeuten, dass ein für alle Mal keine weiteren Straftatbestände mehr ins Strafrecht aufgenommen werden können, als zum heutigen Tag im Strafrecht bereits verankert sind. Gerade das Gegenteil ist der Fall - es tauchen immer wieder neue Straftatbestände auf, die über kurz oder lang ihren Niederschlag im Strafrecht finden. Das allein zeigt schon die Unsinnigkeit der Schlußfolgerungen eines Dreiersenates von Richtern (Spitzenjuristen!?) der Ratskammer beim Landesgericht Salzburg.
Die Sitzung der Disziplinarkommission war nicht öffentlich, ebensowenig die Verhandlungsschrift und das Protokoll über die Zeugeneinvernahme und trotzdem wurde aus einem NICHT ÖFFENTLICHEN AKT die Zeugenaussage kopiert und mit der Post an die Zeugen gleichsam zur Information versandt um in Erinnerung zu rufen, wie vor zwei Jahren die Aussage lautete.
Da wird so viel von ÖFFENTLICHKEIR und NICHTÖFFENRLICHKEIR herumgeredet und trotzdem findet der Vorsitzender der Disziplinarkommission es auch heute noch absolut in Ordnung Zeugenaussagen zu kopieren und diese zur Vorbereitung / Gedächtnisauffrischung für die bevorstehende Zeugenaussage zu übersenden. Hätte ich Gleiches getan und Teile des Disziplinaraktes in Kopie an wen auch immer weitergeleitet, wäre es mir mit Sicherheit wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit an den Kragen gegangen. Für den Vorsitzenden der Disziplinarkommission scheinen offenbar andere Maßstäbe zu gelten. Sonst ist man so sehr auf die Rechte der Parteien bedacht, wenn es aber um den Beschuldigten selbst geht, werden an sich selbstverständliche Verfahrensvorschriften und Rechtsgrundsätze ganz einfach negiert und über Bord geworfen.
Der Umkehrschluß der Ratskammer (bezogen auf die Zusendung der Zeugenprotokolle 1997 zur Information an die Zeugen für die Disziplianarverhandlung 1999 und die Art und Weise der Protokollierung von Zeugenaussagen) wonach alles, was nicht ausdrücklich verboten auch zulässig, erlaubt, rechtens und damit nicht strafbar sei, kann so keine Gültigkeit haben.
Meine Anmerkungen dazu:
Würde man dieser Rechtsansicht der Ratskammer konsequent folgen, würde dies bedeuten, dass ein für alle Mal keine weiteren Straftatbestände mehr ins Strafrecht aufgenommen werden können, als zum heutigen Tag im Strafrecht bereits verankert sind. Gerade das Gegenteil ist der Fall - es tauchen immer wieder neue Straftatbestände auf, die über kurz oder lang ihren Niederschlag im Strafrecht finden. Das allein zeigt schon die Unsinnigkeit der Schlußfolgerungen eines Dreiersenates von Richtern (Spitzenjuristen!?) der Ratskammer beim Landesgericht Salzburg.
Die Sitzung der Disziplinarkommission war nicht öffentlich, ebensowenig die Verhandlungsschrift und das Protokoll über die Zeugeneinvernahme und trotzdem wurde aus einem NICHT ÖFFENTLICHEN AKT die Zeugenaussage kopiert und mit der Post an die Zeugen gleichsam zur Information versandt um in Erinnerung zu rufen, wie vor zwei Jahren die Aussage lautete.
Da wird so viel von ÖFFENTLICHKEIR und NICHTÖFFENRLICHKEIR herumgeredet und trotzdem findet der Vorsitzender der Disziplinarkommission es auch heute noch absolut in Ordnung Zeugenaussagen zu kopieren und diese zur Vorbereitung / Gedächtnisauffrischung für die bevorstehende Zeugenaussage zu übersenden. Hätte ich Gleiches getan und Teile des Disziplinaraktes in Kopie an wen auch immer weitergeleitet, wäre es mir mit Sicherheit wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit an den Kragen gegangen. Für den Vorsitzenden der Disziplinarkommission scheinen offenbar andere Maßstäbe zu gelten. Sonst ist man so sehr auf die Rechte der Parteien bedacht, wenn es aber um den Beschuldigten selbst geht, werden an sich selbstverständliche Verfahrensvorschriften und Rechtsgrundsätze ganz einfach negiert und über Bord geworfen.
Der Umkehrschluß der Ratskammer (bezogen auf die Zusendung der Zeugenprotokolle 1997 zur Information an die Zeugen für die Disziplianarverhandlung 1999 und die Art und Weise der Protokollierung von Zeugenaussagen) wonach alles, was nicht ausdrücklich verboten auch zulässig, erlaubt, rechtens und damit nicht strafbar sei, kann so keine Gültigkeit haben.
Meine Anmerkungen dazu:
Würde man dieser Rechtsansicht der Ratskammer konsequent folgen, würde dies bedeuten, dass ein für alle Mal keine weiteren Straftatbestände mehr ins Strafrecht aufgenommen werden können, als zum heutigen Tag im Strafrecht bereits verankert sind. Gerade das Gegenteil ist der Fall - es tauchen immer wieder neue Straftatbestände auf, die über kurz oder lang ihren Niederschlag im Strafrecht finden. Das allein zeigt schon die Unsinnigkeit der Schlußfolgerungen eines Dreiersenates von Richtern (Spitzenjuristen!?) der Ratskammer beim Landesgericht Salzburg.
Die Sitzung der Disziplinarkommission war nicht öffentlich, ebensowenig die Verhandlungsschrift und das Protokoll über die Zeugeneinvernahme und trotzdem wurde aus einem NICHT ÖFFENTLICHEN AKT die Zeugenaussage kopiert und mit der Post an die Zeugen gleichsam zur Information versandt um in Erinnerung zu rufen, wie vor zwei Jahren die Aussage lautete.
Da wird so viel von ÖFFENTLICHKEIR und NICHTÖFFENRLICHKEIR herumgeredet und trotzdem findet der Vorsitzender der Disziplinarkommission es auch heute noch absolut in Ordnung Zeugenaussagen zu kopieren und diese zur Vorbereitung / Gedächtnisauffrischung für die bevorstehende Zeugenaussage zu übersenden. Hätte ich Gleiches getan und Teile des Disziplinaraktes in Kopie an wen auch immer weitergeleitet, wäre es mir mit Sicherheit wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit an den Kragen gegangen. Für den Vorsitzenden der Disziplinarkommission scheinen offenbar andere Maßstäbe zu gelten. Sonst ist man so sehr auf die Rechte der Parteien bedacht, wenn es aber um den Beschuldigten selbst geht, werden an sich selbstverständliche Verfahrensvorschriften und Rechtsgrundsätze ganz einfach negiert und über Bord geworfen.
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