SFH-0607 Anfrage der Abgeordneten Josef Bucher und Kollegen (BZÖ)  vom 31.05.2007 an Bundeskanzler Dr. Gusenbauer

Die Anfrage betrifft die  Nichtumsetzung des Spruchs des UNO Ausschusses für Menschenrechte im Fall Dr. Paul Perterer, sowie der damit zusammenhängenden nicht geleisteten Entschädigung.


892/J XXIII. GP

Eingelangt am 05.06.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Josef Bucher und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Nichtumsetzung des Spruch des UNO Ausschusses für Menschenrechte im Fall Dr. Paul Perterer, sowie der damit zusammenhängenden nicht geleisteten Entschädigung.

Der österreichische Staatsbürger Herr Dr. Paul Perterer, erreichte in einem Rechtsstreit gegen die Republik Österreich beim UNO Ausschuss für Menschenrechte, dass dieser am 20. August 2004 eine Verletzung von Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) feststellte.

Da der Rechtsstreit als bekannt vorausgesetzt werden kann erübrigt es sich auf die Entscheidungsgründe einzugehen. Fest steht, dass Österreich als Vertragsstaat des CCPR verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu gewähren.

Bis heute wurde diesem Spruch des UNO Ausschusses für Menschenrechte keine Folge geleistet. Insbesondere wurde bis dato auch keine angemessene Entschädigung geleistet, obwohl eine entsprechende Judikatur des EUGH die Nichtumsetzung eines solchen Spruches sanktioniert hat.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler folgende


Anfrage:


1)     Aus welchen Gründen weigert sich die Republik, die Entscheidung des UNO Ausschusses für Menschenrechte im Fall Dr. Perterer umzusetzen?

2)     Stehen Sie nach wie vor auf dem in der Anfragebeantwortung vom 21.2.2006 (GZ: BKA-353.110/0016 – IV/8/2006) vertretenen Standpunkt, dass in diesem Fall das Land Salzburg zuständig ist, obwohl das Land Salzburg die Sache dem Bund zuweist?

3)     Bezeichnen Sie es eine verantwortungsvolle Politik gegenüber einem Staatsbürger, wenn sich Bund und Land die Zuständigkeit gegenseitig zuschieben und den betroffenen Staatsbürger „im Regen stehen lassen"?

4)     Werden Sie im Interesse des Herrn Dr. Perterer, aber auch in Befolgung des Internationalen Paktes, dem Österreich beigetreten ist, dafür sorgen, dass Herr Dr. Perterer nach jahrelangem Rechtsstreit endlich zu seinem Recht verholfen wird?

5)     Wäre es nicht im Sinne der Republik Österreich vorteilhafter, die vom UNO Ausschuss für Menschenrechte ausgesprochene angemessene Entschädigung an Herrn Dr. Perterer zu bezahlen, anstatt unter Umständen vom Europäischen Gerichtshof verurteilt zu werden?

Wien, am 31. Mai 2007


Personen/Organisationen

» Josef Bucher: Antragsteller / Anfragesteller
» Dr. Alfred Gusenbauer: Regierungsmitglied - Bundeskanzleramt

Geschichte
05.06.2007  Einlangen (gem. » § 23 (1) GOG)
05.06.2007  Übermittlung an Bundeskanzleramt
05.06.2007  Mitteilung des Einlangens (gem. » § 23 (4) GOG) in der » 24. Sitzung des Nationalrates


Kommentar Dr. Lederbauer vom

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Kommentar Dr. Lederbauer 10.6.2007

Es ist sehr erfreulich, dass sich das BZÖ dieser wichtigen Angelegenheit annimmt.

Zur Anfrage Nummer 5 erlaube ich mir folgende Anmerkung:

Es ist offensichtlich zu wenig bekannt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( EGHMR) als Schadenersatz für eine zu lange Verfahrensdauer eine  Betrag  in der Höhe von rd 500 EURO ( in Worten : fünfhundert EURO ) festlegt. Der Schaden, dem Dr. Perterer durch die Verfahren entstanden ist bewegt sich demgegenüber in einer Größenordnung von rd 600.000 EURO.

Es ist also an der Zeit, auch die Rechtsprechung des EGHMR in der Öffentlichkeit zu diskutieren.

Dass Änderungen der Rechtsprechung des EGHMR möglich sind, zeigt ein Vergleich folgender Dokumente:

» SFH-0185 / Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den EGHMR
Der EGMR lehnt die Behandlung von Beschwerden von Beamten betr. Disziplinarverfahren ab und verweist auf seine " ständige Rechtsprechung ".

» SFH-0572 / Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 05.07.2005 im Fall STOJAKIVIC gegen ÖSTERREICH
Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf beamtendienstrechtliche Streitigkeiten

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