SFH-0761 Der Fall Lederbauer gegen Österreich in Kurzfassung Stand 11.11.2007
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Anmerkung: In der folgenden Kurzfassung werden nur die wichtigsten Fakten beschreiben. Eine detaillierte Darstellung ist auf der website » http://so-for-humanity.com2000.at unter Die Fälle, Fall 2: Dr. Lederbauer zu lesen.

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Eintritt in den Rechnungshof

Dr. Lederbauer war von Dezember 1981 ( ab Juni 1983 in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten ) bis zu seiner Entlassung im Juli 2000 im Rechnungshof der Republik Österreich tätig.

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Erfindung von Dr. Lederbauer: ECO-WALL

Im Jahr 1985 machte er eine Erfindung. Es handelte sich um ein „ Begrüntes Lärmschutzsystem „ unter Verwendung von Altstoffen ( ECOWALL).  Dr. Lederbauer meldete dies dem Rechnungshof schriftlich. Im Jahre 1989 übernahm Dr. Lederbauer im Zuge seiner Scheidung von seiner damaligen Frau die Patente und die gesamten Gesellschaftsanteile der Firma ECONTACT. Dr. Lederbauer meldete dies dem Rechnungshof schriftlich. In den Jahren 1992 bis 1994 wurden mehrere kleine ECOWALL Testprojekte errichtet. Im Jahre 1992 wurde Dr. Lederbauer vom Rechnungshof einige Wochen karenziert, um sich seiner Erfindung widmen zu können. Im Jahre 1994 erhielt seine Firma ECONTRACT vom Staat Kalifornien für das Projekt ECOWALL einen Preis über  75.000 USD. Dr. Lederbauer meldete dies dem Rechnungshof schriftlich.

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Hinweis auf die Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel

Anfang August 1994 wies der Geschäftsführer von ECONTRACT  gegenüber dem damaligen Vorsitzenden des parlamentarischen Rechnungshofausschusses, dass beim Bau konventioneller Lärmschutzsysteme die Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel besteht und innovative Lösungen mit grossen Problemen zu kämpfen haben.( Nun stellt sich nach dreizehn Jahren später  heraus, dass diese Warnungen völlig richtig waren.)

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Suspendierung - Dienstrechtsmandat

Danach erscheinen mehrere Zeitungsartikel über Dr. Lederbauer. Der damalige Präsident Dr. Fiedler sprach am 30.8.1994 die vorläufige Suspendierung von Dr. Lederbauer aus, obwohl er über die Nebenbeschäftigung  informiert war. Am 1.9.1994 ( also einen Tag „nach" der vorläufigen Suspendierung ) stellte Dr. Fiedler ein Dienstrechtsmandat aus, in dem Dr. Lederbauer die Nebenbeschäftigung verboten wurde. ( Die Beschwerde  von Dr. Lederbauer an den  VwGH wurde mit Erkenntnis vom 27.5,2005 ( also neun Jahre nach der Erstellung des Dienstrechtsmandats erledigt ). Am 10.10.1994  wurde von Dr. Fiedler gegen Dr. Lederbauer eine Disziplinaranzeige verfasst, in der ihm neben mehreren Kleinigkeiten vor allem der Bruch des Art 126 der  österreichischen Bundesverfassung vorgeworfen wurde. Am 13.10.1994 wurde Dr. Lederbauer von der Disziplinarkommission im Rechnungshof endgültig suspendiert. ( Der Vorsitzende Dr. Finz hatte davor eine Stellungnahme von Dr. Lederbauer zu seiner Nebenbeschäftigung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Disziplinarkommission im Rechnungshof unterdrückt.)  Gegen die Suspendierung hat Dr. Lederbauer am 7.6.1996 eine Beschwerde beim VwGH eingereicht, die vom VwGH allerdings erst am 19.11.2002 ( also erst sechseinhalb Jahre später ) durch ein Erkenntnis erledigt wurde.

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Forderung nach einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss

Nachdem jahrelang  kein Verhandlungsbeschluss erfolgte, wandte sich Dr. Lederbauer am 20.5.1997 an den damaligen Präsidenten des österreichischen Parlaments Dr. Khol und an die Vorsitzenden der vier Parteien im Parlament und forderte einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss.

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Erste Disziplinarverhandlung drei Jahre nach der Suspendierung

Die erste Disziplinarverhandlung fand sodann  am 20.10.1997 ( also mehr als drei nach der Suspendierung ) statt. Es gab rund fünfundzwanzig Verhandlungen und ca 1.600 Seiten Protokoll. Bei den Verhandlungen stellte sich heraus, dass der Rechnungshof wichtige Aktenstücke unterdrückt hatte. Am 9.11.1998 brachte  Dr. Fiedler eine neuerliche Disziplinaranzeige gegen Dr. Lederbauer ein, in dem wieder der Bruch des Art 126 des B-VG behauptet wurde.  Danach wurde wegen einer völlig falschen Interpretation des Art 126 B-VG von der Disziplinarkommission im Rechnungshof die Disziplinarverhandlung abgebrochen. Bis zum Abbruch des Disziplinarverfahrens war noch nicht annähernd der gesamte Sachverhalt behandelt, geschweige denn ein einziger Zeuge geladen worden.

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Missinterpretation der österreichischen Bundesverfassung

Aufgrund einer skandalösen und bewussten Missinterpretation der österreichischen Bundesverfassung wurde Dr. Lederbauer  im Juli 2000 vom Rechnungshof rechtskräftig entlassen.

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Falscher Sachverhalt im Erkenntnis des VwGH

Seine  Beschwerde wurde durch ein  Erkenntnis des VwGH, der auf Seite eins des „Erkenntnisses" zur „Erkenntnis" kam, dass Dr. Lederbauer  in einer Abteilung des Rechnungshofes, die für die  Prüfung der Straßen und Bahnverwaltung" zuständig war, tätig gewesen sei, abgelehnt. Dies ist völlig unrichtig ! Dr., Lederbauer  war, wie dem VwGH in mehreren Schriftsätzen mitgeteilt wurde und ihm daher selbstverständlich bekannt sein musste, in einer Abteilung des Rechungshofes, die für die „Prüfung von Krankenanstalten"  zuständig war, tätig..


Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH

Der VfGH lehnte die Behandlung seiner Beschwerde mit folgender  Begründung ab: „Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keinen hinreichenden Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144. Abs 2 B-VG). Nach Ansicht von Dr. Lederbauer verstossen die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren nach dem Beamtendienstrechtsgesetz  gang klar gegen die Regeln eines fairen Verfahrens, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Bestandteil der Verfassung ist, festgelegt sind.


Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Europäischen Gerichsthof für Menschenrechte

Ein  Kollegium von drei Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGHMR) hat die Behandlung seiner Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung einfach abgelehnt.

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Erfolgreiche Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss

Der  Beschwerde von Dr. Lederbauer beim UN Menschenrechtsausschuss (UNMRA) vom  27.9.2005  wurde mit den Views vom 13.7.2007 allerdings stattgegeben. In den Views wurde festgestellt:

Der Ausschuss stellt eine Verletzung Ihres Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 14 (1) CCPR) fest.  Er befindet des weiteren, dass Ihnen ein Anspruch auf ein Rechtsmittel zur Korrektur dieser Verletzung sowie auf angemessenen Schadenersatz zusteht.

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Näheres wird auf der website » http://so-for-humanity.com2000.at unter " Fall 2: Dr. Lederbauer" berichtet.

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Die Views des UN Menschenrechtsausschusses ( englische Version ) sind unter

» SFH-0672 / VIEWS des UN-Menschenrechtsausschuss vom 13.07.2007 in der Sache Lederbauer gegen Österreich (CCPR 1454/2006)

abzurufen.

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Vergleichsvorschlag Dr. Lederbauer

Dr. Lederbauer hat im September 2007  mehreren politischen Entscheidungsträgern einen Vergleichsvorschlag zur Kenntnis gebracht,  mehrere Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt und sodann am 1.10.2007 an die Finanzprokuratur ein Anforderungsschreiben laut Amtshaftungsgesetz gerichtet.

Es wird sich nun zeigen, ob die österreichische  Bundesregierung , wie im Fall Perterer gegen Österreich weiterhin die Anerkennung der Views des UNMRA ablehnt.

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» www.w-lederbauer.at
» www.ecooowall.at

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