Kritische Anmerkungen Dr. Perterer zur Anfragebeantwortung des Herrn Bundeskanzlers Dr. Gusenbauer vom 20.07.2006 auf eine Anfrage des BZÖ vom 05.06.2007
Die Anfragebeantwortung ist ein klarer Affront Österreichs gegen den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen und dessen Arbeit in einem 18-köpfigen Team das international zusammengesetzt ist.
Membership of Committee»
The States parties to the Covenant elect the Committee's 18 expert members who serve in their individual capacity for four-year terms. They are: Abdelfattah Amor (Tunisia), Prafullachandra Natwarlal Bhagwati (India), Christine Chanet (France), Maurice Ahanhanzo Glèlè-Ahanhanzo (Benin), Yuji Iwasawa (Japan), Edwin Johnson Lopez (Ecuador), Walter Kälin (Switzerland), Rajsoomer Lallah (Mauritius), Zonke Zanele Majodina (South Africa), Iulia Antoanella Motoc (Romania), Michael O'Flaherty (Ireland), Elisabeth Palm (Sweden), Rafael Rivas Posada (Colombia), Nigel Rodley (United Kingdom), José Luis Sanchez-Cerro (Perú), Ivan Shearer (Australia), Ahmed Tawfik Khalil (Egypt), Ruth Wedgwood (United States of America).
The Chairperson is Mr. Rivas Posada. The Vice-Chairpersons are Ms. Palm, Mr. Shearer and Mr. Tawfik Khalil. The Rapporteur is Mr. Amor.
Gleichzeitig bemüht sich Österreich um einen Sitz als nicht ständiges Mitglieder im UN-Sicherheitsrat. Die ernsthaft zu stellende Frage in diesem Zusammenhang: Kann ein UN-Mitgliedsstaat, der Entscheidungen eines UN Organs beharrlich missachtet überhaupt dieses Ziel anstreben? Disqualifiziert sich Österreich durch das Verhalten im Zusammenhang mit den VIEWS vom 20.07.2004 (Fall PERTERER gegen ÖSTERREICH) nicht selbst von der Übernahme einer solchen Stelle in einer UN-Organisation? Verliert Österreich nicht damit Vertrauen und Glaubwürdigkeit gegenüber anderen Staaten? Was ist von einem Mitgliedsstaat zu halten, der sich glatt über klare Entscheidungen eines UN-Organs hinwegsetzt? Stellt sich Österreich dabei nicht auf eine Stufe mit Staaten wie Iran oder Nordkorea („Schurkenstaaten" wie sie US-Präsident Busch zu bezeichnen pflegt)?
In der Klagebeantwortung der Republik Österreich vom 18.05.2005 findet sich folgende Äußerung:
Die Unverbindlichkeit der VIEWS (Auffassungen) zeige sich auch daran, dass der Ausschuss weder (obligatorisch) aus Richtern zusammengesetzt ist, noch dass dessen Mitglieder eine juristische Ausbildung aufweisen müssen. Eine disziplinäre Verantwortung der Ausschussmitglieder – wie dies beispielsweise für österreichische Richter vorgesehen ist – besteht nicht.
Anmerkung Dr. Perterer:
Die Mitglieder des UN-Menschenrechtsausschusses sind in Wahrheit größtenteils hoch qualifizierte Juristen renmierter Universitäten. Durch Anklicken des nachfolgenden Artikel können Sie sich selbst davon überzeugen und ein Bild machen.
Diese Äußerung Österreichs in der Klagebeantwortung ist eine Herabwürdigung der Arbeit und eine Beleidigung einer UN-Organisation in aller Öffentlichkeit. Dafür sollte die Republik Österreich bei den 18 Mitglieder des UN-Menschenrechtsausschusses in aller Öffentlichkeit entschuldigen.
Die Vertreter der Republik Österreich meinen doch nicht etwa, dass die Mitglieder der Disziplinarkommission im Fall Perterer besser qualifiziert waren als die Mitglieder des UN Menschenrechtausschusses? Hier nur einige Beispiele:
Erster Rechtsgang:
- 1 Bediensteter der Österreichischen Bundesbahn
- 1 Angestellter der Arbeiterkammer
Zweiter Rechtsgang:
- 1 Bediensteter der ZEMKA (Abfallentsorgungsunternehmen)
- 1 Vertragsbediensteter der Gemeinde Saalfelden
Dritter Rechtsgang:
- 2 Bauhofarbeiter der Gemeinde Saalfelden
- In den letzten drei Jahren wurde in einer Reihe von Kontakten versucht, eine vergleichsweise Lösung herbeizuführen. Insbesondere möchte ich auf die Vermittlungsversuche des VA Dr. Kostelka verweisen.
- Inzwischen haben die von Dr. Perterer angerufenen österreichischen Gerichte, nämlich sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch das zuständige Landesgericht, ausgesprochen, dass aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte kein (gemeinschaftsrechtlicher) Staatshaftungsanspruch unmittelbar abzuleiten ist und seine Klagen zurückgewiesen bzw. abgewiesen.
Kritische Fragen von Dr. Perterer zur Anfragebeantwortung des Herrn Bundeskanzlers Dr. Gusenbauer vom 20.07.2006 auf eine Anfrage des BZÖ vom 05.06.2007 |
Ich habe mich daher entschlossen, alle politischen Meinungsbilder und Entscheidungsträger direkt über die Problematik und Lösungsmöglichkeiten zu informieren.
FRAGE 1
Was macht es für einen Sinn, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges eine Individualbeschwerde zuzulassen, wenn hinterher dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf mangelnde Rechtsverbindlichkeit die innerstaatliche Umsetzung seines Rechtes verweigert wird?
FRAGE 2
Warum wird vom Nationalrat 1978 der Menschenrechtspakt der Vereinten Nationen mit Gesetzesvorbehalt ratifiziert, aber seit 28 Jahren kein entsprechendes Gesetz durch den Nationalrat beschlossen, um den Pakt in das System der Österreichischen Rechtsordnung zu transformieren und damit direkt anwendbar und verbindlich zu machen?
FRAGE 3
Warum wurde dann trotzdem 1988 durch Unterzeichnung des Fakulativprotokolles eine Individualbeschwerde zugelassen, wenngleich schon zu diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Gesetz gefehlt hat. Haben sich denn die Abgeordneten im Nationalrat dabei gar nichts gedacht?
FRAGE 4
Wer trägt die politische Verantwortung für die bisherige Unterlassung entsprechender legislativer Maßnahmen - wohl nicht der Beschwerdeführer? Gibt es die politische Verantwortung überhaupt noch oder ist das nur mehr eine leere Worthülse ohne Inhalt und Konsequenzen?
FRAGE 5
Warum wird dem UNO Ausschuss für Menschenrechte die Prüfung abgeschlossener innerstaatlicher Verfahren übertragen, wenn man bei festgestellten Verletzungen nicht bereit ist, das Ergebnis der Überprüfung und die Forderung des Ausschusses nach zur Verfügungstellung eines wirksamen Rechtsmittels und einer angemessen Entschädigungszahlung an den Beschwerdeführer auch innerstaatlich um- und durchzusetzen?
FRAGE 6
Es ergeht an alle Regierungsmitglieder der Österreichischen Bundesregierung und an alle Abgeordneten zum National- und Bundesrat der eindringliche Appell, diesen Mißstand durch entsprechende Initiativen und legislative Maßnahmen ohne jeden weiteren Verzug zu beseitigen. Immerhin hatte man dazu schon 28 Jahre Zeit und das hätte eigentlich ausreichen müssen.
Es geht hier vor allem um "politisches Wollen" aller im Nationalrat vertretenen Parteien. Erinnert sei an den Fall Bundesrat Kampl, der sehr eindrucksvoll zeigt, wie schnell legislative Maßnahmen umgesetzt werden können, wenn man nur will und es sich in den Kopf setzt.
Regierungsmitglieder und gewählte Volksvertreter wie auch Beamte von Bund, Land und Gemeinden legen bei Dienstantritt einen Eid auf die Österreichische Bundesverfassung ab. Sie geloben, ihr Amt unter Beachtung aller Gesetze nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Was ist dieser Eid? Welchen Stellenwert hat er? Ist er noch zeitgemäß? Ist er nur noch eine inhaltsleere Floskel aus einer vergangenen Epoche wo ein Eid noch ein Eid war? Warum schafft man Ihn dann nicht ab?
So hat auch Bundeskanzler Dr. Gusenbauer bei seinem Amtsantritt im Jänner 2007 einen Eid abgelegt. Unabhängig von der Ablegung eines Eides ist ein Bundeskanzler in Ausübung seines Amtes verpflichtet, sich an die Gesetze zu halten, aber auch ihm bekannt werdende Mißstände mit dem "Gewicht seiner Funktion als Bundeskanzler" aufzugreifen und durch geeignete Maßnahmen einschließlich entsprechender Gesetzesinitiativen raschest möglich zu beseitigen und einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.
Seit August 2004 ist die Österreichische Bundesregierung in Kenntnis der Entscheidung des UNO Ausschusses für Menschenrechte vom 20.07.2004 worin steht:
12. Gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR ist der Vertragsstaat (also Österreich) verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Der Vertragsstaat ist auch verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern.
13. ... wünscht der Ausschuß, vom Vertragsstaat innerhalb von 90 Tagen Informationen über die zur Umsetzung der Auffassungen des Ausschusses getroffenen Maßnahmen zu erhalten.
Was ist nun in den vergangenen 3 (drei !!!) Jahren tatsächlich geschehen?
- Es wurde dem Beschwerdeführer weder ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung gestellt, noch erfolgte eine angemessene Entschädigungszahlung.
- Innerhalb der vom Ausschuß festgelegten Frist von 90 Tagen erfolgte lediglich die Mitteilung, dass die VIEWS vom 20.07.2004 ins Deutsche übersetzt und auf der Homepage des Bundeskanzleramtes veröffentlicht worden sind.
- Es gab und gibt keinerlei Initiativen, die erkennen lassen, dass Österreich ähnliche Verletzungen in Zukunft verhindern will. Dazu wäre eine Änderung des Beamtendienstrechtsgesetzes, sowie aller Dienstrechte mit Disziplinarverfahren an sich erforderlich.
Obwohl Österreich den genannten UN-Menschenrechtspakt (CCPR) bereits am 10.12.1978 ratifiziert und die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte durch Ratifizierung des Zusatzprotokolles zum CCPR am 10.03.1988 anerkannt hat, wurde es seit 29 Jahren unterlassen, ein entsprechendes Gesetz für die Eingliederung des Staatsvertrages in die österreichische Rechtsordnung zu erlassen.
Auch davon ist die SPÖ mit dem nunmehrigen Bundeskanzler Dr. Gusenbauer spätestens durch meine Recherchen und Öffentlichkeitsarbeit zum Fall PERTERER gegen ÖSTERREICH in Kenntnis. Dennoch hat Herr Bundeskanzler Dr. Gusenbauer trotz Versprechens vor der Wahl zum Nationalrat am 01.10.2006
Email SPÖ Parlamentsklubsekretär vom 21.09.2006
Wie der Fall Perterer tatsächlich gezeigt hat, besteht im Bereich des österreichischen Disziplinarverfahrens tatsächlich Handlungsbedarf. Insbesondere scheint es erforderlich, dass es zu einer Trennung der Funktionen "Ankläger" und "Richter" kommt. Die SPÖ wird in der nächsten Gesetzgebungsperiode eine solche Reform initiieren bzw. in allfälligen Regierungsverhandlungen dieses Thema ansprechen.
Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses sind durch die österreichische Bundesregierung zu respektieren. Sollten wir in der nächsten Bundesregierung vertreten sein, wird die SPÖ dafür sorgen. |
bislang nicht die Initiative ergriffen, diesen unhaltbaren Zustand zu beseitigen, sonder schlägt in die gleiche Kerbe wie schon vor ihm Bundeskanzler Dr. Schüssel – nämlich: die VIEWS seien für Österreich unverbindlichen. Im Fall von Bundesrat KAMPL allerdings waren sich alle Parteien einig, was innerhalb weniger Wochen zur Änderung eines Bundesverfassungsgesetzes führte. Aus diesem Verhalten heraus zeigt sich besonders anschaulich, welch geringe Wertschätzung dem CCPR seitens Österreichs entgegen gebracht wird.
Die Anfragebeantwortung steht außerdem im Widerspruch zu einer Kernaussage in der Präambel zur Regierungserklärung der Koalition zwischen SPÖ und ÖVP:
Die fortwährende Vertragstreue der Republik Österreich („pacta sunt servanda") steht außer Streit. Daher werden internationale Abkommen, europapolitische Zusagen, Bewerbungen und Verträge … außer Streit gestellt. |
Die nachfolgenden Stellungnahmen von drei anerkennten Universitätsprofessoren in Österreich (NOVAK, FUNK) und den USA (MORAWA) zeigen sehr anschaulich wie sehr Bundeskanzler Dr. Gusenbauer irrt bzw. die Österreichische Verfassung missachtet, wenn er die Behauptung in den Raum stellt, die VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen seien für Österreich unverbindlich. Sich dabei auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2006 und des Landesgerichtes Salzburg vom 01.06.2007 berufen zu wollen ist nur ein Ablenkungsmanöver, um sich nicht selbst mit dem Fall PERTERER gegen ÖSTERREICH auch inhaltliche auseinandersetzen zu müssen.
Gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.09.2007 wurde am 10.04.2007 eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht.
Ebenso wurde gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 01.06.2007 eine Berufung eingebracht, womit in beiden Fällen noch lange nicht das letzte Wort gesprochen wurde, also auch die Entscheidung beider Gerichte nicht als bare Münze und einzige Wahrheit hingenommen werden kann.
Es ergeht daher an alle im Parlament vertreten Parteien der dringende Appell die Anerkennung der VIEWS vom 20.07.2004 durch Österreich als Vertragsstaat des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte nicht noch weiter auf die lange Bank zu schieben, sondern unverzüglich im Parlament an die Arbeit zu gehen, jene gesetzliche Grundlagen für die Anerkennung der VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nation zu schaffen, von denen seitens der Österreichischen Bundesregierung die Behauptung aufgestellt wird, dass diese nicht vorlägen, weil man bisher offensichtlich in der Lage, oder besser gesagt willens war, den Ausführungen der nachstehenden Stellungnahmen von drei angesehenen Universitätsprofessoren zu folgen.
1.1 Obwohl sich die Vertragsstaaten des Paktes einschließlich Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. c des Paktes in völkerrechtlich bindender Weise verpflichtet haben „dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen" weigert sich die Republik Österreich,die Views des Ausschusses vom 20.07.2004 anzuerkennen und innerstaatlich umzusetzen.
1.2 Dies ist umso bemerkenswerter, als der Ausschuss in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 31/80 vom 29. März 2004 über die Natur der allgemein rechtlichen Verpflichtung der Vertragsstaaten aufgrund des Paktes unmissverständlich klar macht, dass Art. 2 Abs. 3 die Vertragsstaaten verpflichtet, Personen, deren Rechte aufgrund des Paktes verletzt wurden, Wiedergutmachung zu gewähren.
1.3 Mit Ratifizierung des Fakultativprotokolls hat Österreich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel eine Individualbeschwerde an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen einzubringen.
1.4 Unbestritten ist, dass der Ausschuss in seiner Entscheidung im Fall Perterer gegen Österreich vom 20.07.2004 Verletzungen des Paktes durch Österreich festgestellt und darin ausdrücklich ausgesprochen hat, dass Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 des Paktes verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
1.5 Keinesfalls können die Worte „Geltung verschaffen" in Art. 2 Abs 3 lit. c des Paktes dahingehend interpretiert werden, dass ein Beschwerdeführer, der nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel vor dem Ausschuss Recht bekam, nunmehr neuerlich den innerstaatlichen Rechtsweg zur Durchsetzung der Entscheidung des Menschenrechtsausschusses beschreiten müsse.
2.1 Art 9 Abs 2 der Österreichischen Bundesverfassung enthält die Bestimmung, dass die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes als Bestandteile des Bundesrechtes gelten.
2.2 Entsprechend dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung haben alle Gerichte und Verwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass erfolgreichen Beschwerden und Entscheidungen des Ausschusses innerstaatliche Geltung verschafft wird.
2.3 Diese Verpflichtung ist für die zuständigen österreichischen Stellen – unbeschadet des Erfüllungsvorbehaltes - verbindlich.
3.1 Materiell wird sich schwerlich bestreiten lassen, dass das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist (und zwar auf verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene, wozu der Pakt zählt, sowie durch eine konsequente administrative Praxis) und auch für Verwaltungsverfahren generell sowie für Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene gilt.
3.2 Somit hat ein Beamter das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren, welches die österreichische Rechtsordnung garantiert, …
3.3 Dass diese Entscheidung umgesetzt werden muss, ist unbestreitbar. Es verbleibt nur die Frage wie.
3.4 Der Fall Perterer ist in vielerlei Hinsicht ein Test für die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Österreich
Saalbach, am 26.07.2007