SFH-0652 / Pacta sunt servanda - Die fortwährende Vertragstreue der Republik Österreich steht außer Streit - oder doch ?

Sent: Wednesday, August 01, 2007 8:57 AM
Subject: Pacta sunt servanda ...

pacta sunt servanda

Die fortwährende Vertragstreue der Republik Österreich steht außer Streit. Daher werden internationale Abkommen, europapolitische Zusagen, Bewerbungen und Verträge – ob hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - außer Streit gestellt.

Auszug aus der Präambel des Regierungsübereinkommens zwischen SPÖ und ÖVP für die XXIII. Gesetzgebungsperiode

 

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

(CCPR vom 19.12.1966)

Fakultativprotokoll zum CCPR» [1]

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.

Art. 2 Abs. 3 Zif. c)

Jeder Vertragsstaat des Paktes, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegen-nahme und Prüfung von Mitteilun-gen seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Einzelpersonen an, die behaupten, Opfer einer Ver-letzung eines in dem Pakt nieder-gelegten Rechts durch einen Ver-tragsstaat zu sein.

Art. 1

 

 

Zusammenfassung der Stellungnahmen der Universitätsprofessoren FUNK, NOVAK und MORAWA

 

Stellungnahme Univ.-Prof. Dr. NOWAK vom 04.10.2005

 

1.1           Obwohl sich die Vertragsstaaten des Paktes einschließlich Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. c des Paktes in völkerrechtlich bindender Weise verpflichtet haben „dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen" weigert sich die Republik Österreich,die Views des Ausschusses vom 20.07.2004 anzuerkennen und innerstaatlich umzusetzen.

 

1.2           Dies ist umso bemerkenswerter, als der Ausschuss in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 31/80 vom 29. März 2004 über die Natur der allgemein rechtlichen Verpflichtung der Vertragsstaaten aufgrund des Paktes unmissverständlich klar macht, dass Art. 2 Abs. 3 die Vertragsstaaten verpflichtet, Personen, deren Rechte aufgrund des Paktes verletzt wurden, Wiedergutmachung zu gewähren.

 

1.3           Mit Ratifizierung des Fakultativprotokolls hat Österreich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel eine Individualbeschwerde an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen einzubringen.

 

1.4           Unbestritten ist, dass der Ausschuss in seiner Entscheidung im Fall Perterer gegen Österreich vom 20.07.2004 Verletzungen des Paktes durch Österreich festgestellt und darin ausdrücklich ausgesprochen hat, dass Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 des Paktes verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

 

1.5           Keinesfalls können die Worte „Geltung verschaffen" in Art. 2 Abs 3 lit. c des Paktes dahingehend interpretiert werden, dass ein Beschwerdeführer, der nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel vor dem Ausschuss Recht bekam, nunmehr neuerlich  den innerstaatlichen Rechtsweg zur Durchsetzung der Entscheidung des Menschenrechtsausschusses  beschreiten müsse.

 

 

Stellungnahme Univ.-Prof. Dr. FUNK vom 11.10.2005

 

2.1           Art  9 Abs 2 der Österreichischen Bundesverfassung enthält die Bestimmung, dass die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes als Bestandteile des Bundesrechtes gelten.

 

2.2           Entsprechend dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung haben alle Gerichte und Verwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass erfolgreichen Beschwerden und Entscheidungen des Ausschusses innerstaatliche Geltung verschafft wird.

 

2.3           Diese Verpflichtung ist für die zuständigen österreichischen Stellen – unbeschadet des Erfüllungsvorbehaltes - verbindlich.

 

 

Stellungnahme Univ.-Prof. Dr. MORAWA vom 12.10.2005

 

3.1           Materiell wird sich schwerlich bestreiten lassen, dass das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist (und zwar auf verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene, wozu der Pakt zählt, sowie durch eine konsequente administrative Praxis) und auch für Verwaltungsverfahren generell sowie für Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene gilt.

 

3.2           Somit hat ein Beamter das Recht auf ein faires und zügiges Verfahren, welches die österreichische Rechtsordnung garantiert, …

 

3.3           Dass diese Entscheidung umgesetzt werden muss, ist unbestreitbar. Es verbleibt nur die Frage wie.

 

3.4           Der Fall Perterer ist in vielerlei Hinsicht ein Test für die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Österreich

 

 

 

Anfragebeantwortung

Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 20.07.2007

auf eine parlamentarische Anfrage des BZÖ vom 05.06.2007

 

Diese „views" besitzen keine einem Urteil (etwa jenen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) vergleichbare rechtliche Verbindlichkeit …

 

Mit dieser Kernaussage in der Anfragebeantwortung steht Bundeskanzler Dr. Gusenbauer im Widerspruch zu den Aussagen von drei renomierten Universitätsprofessoren. Warum?

 

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Österreich ist daher vertraglich verpflichtet einer erfolgreichen Beschwerde Geltung zu verschaffen. Sich dabei an der Übersetzung von VIEWS ins Deutsche mit „Auffassungen" festzuklammern und daraus eine Unverbindlichkeit abzuleiten (weil nicht als Urteil bezeichnet) ist blanker Unsinn und lässt sich rechtlich nicht begründen.

 

Bundeskanzler Dr. Gusenbauer steht mit seiner Aussage der „Unver-bindlichkeit der views" außerdem auch im Widerspruch zum Regierungs-überkeinkommen der SPÖ mit der ÖVP, wonach die Einhaltung internationaler Verträge außer Streit gestellt wird. Bundeskanzler Dr. Gusenbauer wird wohl nicht behaupten, der CCPR sei gar kein Vertrag dieser Art und müsse sich Österreich deshalb nicht an Views des Ausschusses halten.

 

Es wäre Aufgabe der Oppositionsparteien im Parlament Herrn Bundeskanzler Dr. Gusenbauer darauf aufmerksam zu machen, dass es für seine Anfragebeantwortung keine rechtliche Grundlage gibt und es sehr wohl auf Grund der Österreichischen Bundesverfassung eine gesetzliche Verpflichtung zur Anerkennung und damit Umsetzung von Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen für Österreich als Vertragsstaat des CCPR gibt.

 

Saalbach, am 1. August 2007


» [1] Das Fakultativprotokoll ist für Österreich am 10.03.1988 in Kraft getreten.



From: "Prammer Barbara, Mag." <» Barbara.Prammer@parlament.gv.at>
Sent: Wednesday, August 01, 2007 8:24 PM
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