SFH.270-950 Dr. Troootzi  betrachtet die Views des UN Menschenrechtsuasschusses aus der  Sicht des Jahres 2022 und macht sich seine Gedanken und Anmerkungen. ( Stand 7.4.2022 )

Nun wird vieles verständlicher. Es bleibt die Frage, was nun  zu tun sei ?

Einleitende Bemerkung
Um diese umfangreiche und höchst sensible Causa in ihrer Gesamtheit zu überblicken und eine abschließende Beurteiung zu äermöglichen,  ist es notwendig, zunächst  die "VEWS des UN Meschenrechtsausschusses vom 17.7.2007 zu studieren.
Da dem Ausschuß nicht annähernd alle wesentliche Fakten bekannt sein konnten, werden im folgenden die NEWS nochmasl wiedergegeben und einzelne Anmerkungen gemacht. Um umfangreiche iederholungen zu vermeiden, werde Hinwies euaf Dokumente auf der website
http://so-for-humanity.com2000.at gegeben.

Besonders interessant ist folgendes Dokument:
Vgl.:

30.10.2011 | » 205 Durchsetzung von Menschenrechten
» SFH-4413 Zweite UN-Menschenrechtsbeschwerde Dr. Perterer gegen die Republik Österreich vom 31.10.2011
Österreich hat es seit 1978 (=33 Jahre!) unterlassen zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ein Durchführungsgesetz zu erlassen, damit VIEWS des UN-Menschenrechtsausschusses für Österreich verbindlich sind

http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=364&aid=5191&page=

30.10.2011 | » 205 Durchsetzung von Menschenrechten
» SFH-4413 Zweite UN-Menschenrechtsbeschwerde Dr. Perterer gegen die Republik Österreich vom 31.10.2011
Österreich hat es seit 1978 (=33 Jahre!) unterlassen zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ein Durchführungsgesetz zu erlassen, damit VIEWS des UN-Menschenrechtsausschusses für Österreich verbindlich sind.

 
Vgl.:
04.04.2022 | » 310 VIEWS vom 17.07.2007
» SFH-142242 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Eingereicht von: Wolfgang Lederbauer (rechtsfreundlich vertreten durch Alexander H.E. Morawa)
90. Tagung 9.-27. Juli 2007 AUFFASSUNG Mitteilung Nr. 1454/2006Eingereicht von: Wolfgang Lederbauer (rechtsfreundlich vertreten durch Alexander H.E. Morawa) Angebliches Opfer: der Beschwerdeführer Vertragsstaat: Österreich Datum der Mitteilung: 27. September 2005 (erste Vorlage)
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SFH-142242 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Eingereicht von: Wolfgang Lederbauer (rechtsfreundlich vertreten durch Alexander H.E. Morawa)

90. Tagung 9.-27. Juli 2007 AUFFASSUNG Mitteilung Nr. 1454/2006Eingereicht von: Wolfgang Lederbauer (rechtsfreundlich vertreten durch Alexander H.E. Morawa) Angebliches Opfer: der Beschwerdeführer Vertragsstaat: Österreich Datum der Mitteilung: 27. September 2005 (erste Vorlage)

http://so-for-humanity.com2000.at/files/1312.pdf



Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Verteilung: BESCHRÄNKTCCPR/C/90/D/1454/2006 7. August 2007
Übersetzung ins DEUTSCHE
Original: ENGLISCH

Ausschuss für Menschenrechte 90. Tagung 9.-27. Juli 2007

AUFFASSUNG Mitteilung Nr. 1454/2006

Eingereicht von: Wolfgang Lederbauer (rechtsfreundlich vertreten durch Alexander H.E. Morawa)

Anmerkung.

Angebliches Opfer: der Beschwerdeführer

Anmerkung.


Vertragsstaat: Österreich Datum der Mitteilung: 27. September 2005 (erste Vorlage)

Dokumentverweise: Entscheidung des Sonderberichterstatters gemäß Art. 97, die dem Vertragsstaat am 16. Februar 2006 übermittelt wurde (nicht in Form eines Dokuments erstellt) Datum der Annahme der Auffassung: 13. Juli 2007 veröffentlicht durch Entscheidung des Ausschusses für Menschenrechte 2

Gegenstand: Disziplinarische Entlassung eines Beamten wegen Leitung eines privaten Unternehmens

Anmerkung.

Materiell-rechtliche Fragestellung: Recht auf faire und öffentliche Verhand-lung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht – Verzögerung des Verfahrens – Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und gleicher Schutz durch das Gesetz Verfahrensrechtliche Fragestellung: Zulässigkeit ratione personae und ratione materiae – Ausmaß der Begründung des Vorwurfs –

Vorbehalt des Vertrags-staates zu Art. 5 Abs. 2 lit. a des Fakultativprotokolls – Erschöpfen der inner-staatlichen Rechtsmittel Artikel des Paktes: Art. 14 Abs. 1; Art. 26 Artikel des Fakultativprotokolls: Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 5 Abs. 2 lit. a und b

Am 13. Juli 2007 nahm der Ausschuss für Menschenrechte den Text im Anhang als Auffassung des Ausschusses gemäß Art. 5. Abs. 4 des Fakultativ-protokolls zur Mitteilung Nr. 1454/2006 an. [Anhang] 3ANHANG

Auffassung des Ausschusses für Menschenrechte gemäß Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

90. Tagung betreffend Mitteilung Nr. 1454/2006** Eingereicht von:Wolfgang Lederbauer (rechtsfreundlich vertreten durch Alexander H.E. Morawa) Angebliches Opfer:der Beschwerdeführer Vertragsstaat: Österreich Datum der Mitteilung: 27. September 2005 (erste Vorlage) Der Ausschuss für Menschenrechte, der gemäß Artikel 28 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingerichtet wurde, Zusammengetreten am 13. Juli 2007, Nach abgeschlossener Prüfung der Mitteilung Nr. 1454/2006, die im Namen von Wolfgang Lederbauer gemäß Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beim Ausschuss für Menschenrechte eingereicht wurde, Unter Berücksichtigung aller ihm vom Beschwerdeführer der Mitteilung und dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellten schriftlichen Angaben, Nimmt Folgendes an: -

Folgende Mitglieder des Ausschusses nahmen an der Prüfung der vorliegenden Mitteilung teil: Abdelfattah Amor, Prafullachandra Natwarlal Bhagwati, Christine Chanet, Yuji Iwasawa, Edwin Johnson, Walter Kälin, Ahmed Tawfik Khalil, Rajsoomer Lallah, Michael O'Flaherty, Elisabeth Palm, Rafael Rivas Posada, Sir Nigel Rodley, Ivan Shearer and Ruth Wedgwood.

Anmerkung.

Auffassung gemäß Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls

1. Der Beschwerdeführer der Mitteilung ist Wolfgang Lederbauer, österreichischer Staatsbürger. Er behauptet, Opfer einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1, allein oder in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (der Pakt) durch Österreich zu sein.
Er wird durch Alexander Morawa rechtsfreundlich vertreten.

Anmerkung.

Der Sachverhalt
2.1
1981 trat der Beschwerdeführer in den Dienst des Rechnungshofes. Er wurde einer für die Prüfung öffentlicher Krankenhäuser zuständigen Abteilung zugewiesen.

Anmerkung.

1985 erfand er ein umweltfreundliches Bausystem für Lärm-schutzwände entlang von Autobahnen und Eisenbahnstrecken, das er „Ecowall" nannte.

Er informierte den Rechnungshof von seiner Erfindung und ernannte seine Gattin zur Treuhänderin der Patente.

Anmerkung.

2.2
1989 gründete der Beschwerdeführer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung namens „Econtract", deren alleinige Gesellschafterin seine Gattin wurde.
Bei der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Gattin gingen das Unternehmen und die Patente in das Eigentum des Beschwerdeführers über, der Herrn E. L. als Geschäftsführer einsetzte und den Rechnungshof über die geänderten Umstände informierte.

Anmerkung.

2.3
Als der Rechnungshof 1993 um Auskunft über seine Beteiligung an der Vermarktung der Lizenzen bezüglich der Errichtung von „Ecowall"-Systemen ersuchte, unterbreitete der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Rechnungshofes eine Stellungnahme, in der er die Tatsache kritisierte, dass Innovationen beim Lärmschutz für Verkehrskorridore durch die marktbeherrschende Stellung einiger Großunternehmen behindert wurden.

Anmerkung.

In weiterer Folge beteiligte sich „Econtract" an verschiedenen Ausschreibungen für Projekte in Österreich, einschließlich eines Projektes zur Errichtung eines Lärmschutz-systems für eine Eisenbahnstrecke der Österreichischen Bundesbahnen.

Anmerkung.

2.4
1994 kontaktierten der Beschwerdeführer und E. L. jeweils Herrn W., den Vorsitzenden eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, der bezüglich angeblicher Unregelmäßigkeiten beim Bau einer öffentlichen Autobahn eingerichtet worden war, um ihn über „Ecowall" als Alternative zu den von den anderen Unternehmen angebotenen konventionellen Lärmschutzsystemen zu informieren.

Anmerkung.

Ohne Wissen von E. L. wohnte ein Journalist der Zeitschrift „Profil" dem Gespräch mit Herrn W. bei. Trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers, dass er den Rechnungshof und dessen Präsidenten umfassend darüber informiert hatte, dass er Eigentümer der „Ecowall"-Patente und von." „Econtract" sei, veröffentlichten das „Profil" und andere Zeitungen in weiterer Folge Artikel, in denen die angebliche Unvereinbarkeit mit seiner Funktion als höherer Beamter des Rechnungshofes kritisiert wurde.

Anmerkung.

2.5
Am 30. August 1994 wurde der Beschwerdeführer durch den Präsidenten des Rechnungshofes vorläufig vom Dienst suspendiert, da ausreichend Grund zur Annahme bestand, dass seine privaten Geschäftsaktivitäten, insbesondere seine Beteiligung an der Vermarktung des „Ecowall"-Projekts, mit seiner Funktion als Beamter unvereinbar seien und Art. 126 des Bundes-Ver-fassungsgesetzes2 (wonach Mitglieder des Rechnungshofes nicht an der Führung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen teilnehmen dürfen) sowie § 43 Abs. 1 und Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes verletzten.

Anmerkung.

2.6
Am 1. September 1994 erließ der Präsident des Rechnungshofes ohne Anhörung des Beschwerdeführers einen Bescheid („erster Bescheid"), der den Beschwerdeführer die Teilnahme an der Leitung und Verwaltung von „Econ-tract" und weitere Tätigkeiten im Rahmen der Vermarktung von „Ecowall" untersagte.

Am 20. September 1994 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Vorstellung.

Anmerkung.

Der Rechnungshof wurde erst am 2. Juni 2000 tätig, als der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegte, welcher den Rechnungshof anwies, innerhalb von drei Monaten tätig zu werden.

Am 18. September 2000 erließ der Rechnungshof einen weiteren Bescheid („zweiter Bescheid"), der nur den vorhergehenden bestätigte.

Am 18. Oktober 2000 legte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde ein. Er begründete sie damit, dass ihm der Rechnungshof keine Möglichkeit der Anhörung eingeräumt und nicht untersucht hätte, inwieweit er über seine Tätigkeiten im Rahmen von „Econtract" unterrichtet gewesen sei.

Am 31. Oktober 2000 ergänzte er seine Beschwerde durch einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In einem Schreiben vom 30. Juni 2005 ersuchte ihn der Präsident des dritten Senats des Verwaltungs-gerichtshofes um Mitteilung, ob er noch an einer Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Bescheid interessiert sei, welche die endgültige Entscheidung im Disziplinarverfahren nicht ändern könne.

Anmerkung.
Am 14. Juli 2005 bekräftigte der Beschwerdeführer sein Interesse an einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, der dann den Bescheid am 27. September 2005 aufhob.

Anmerkung.

2.7.
Am 10. Oktober 1994 erstattete der Präsident des Rechnungshofes eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 126 des Bundes-Verfassungsgesetzes, §§ 43 Abs. 1, Abs. 2 ff des Beamten-Dienstrechtsgesetzes mit folgenden Vorwürfen: Teilnahme an der Leitung von „Econtract"; fehlende ärztliche Bestätigung über Krankenstand, Nichtantritt des Dienstes innerhalb der festgelegten Dienstzeiten an bestimmten Tagen; und Nichtbefolgung der Weisungen seiner Vorgesetzten.

Anmerkung.

Am 11. November 1994 leitete die Disziplinarkommission ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein.
Am 23. Dezember 1994 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof über angebliche Verletzungen seiner Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf den gesetzlichen Richter.

Am 6. März 1995 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Anmerkung.

Am 31. Mai 1995 fügte der Rechnungshofpräsident der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer weitere Vorwürfe hinzu.

Anmerkung.

2.8.
Am 13. Oktober 1994 suspendierte die Disziplinarkommission den Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 126 des Bundes-Verfassungs-gesetzes dauerhaft vom Dienst und kürzte sein Gehalt um ein Drittel.

Anmerkung.

Am 19. Dezember 1994 wies die Disziplinaroberkommission seine Berufung ab.

Am 6. Februar 1995 legte er gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde ein, in der er eine mündliche Verhandlung forderte und argumentierte, dass der Rechnungshof über seine Beteiligung an „Econ-tract" informiert gewesen und erst nach der Kritik an seinen Aktivitäten durch die Medien und ohne ihm Parteiengehör zu schenken tätig geworden sei.

Anmerkung.

Am 29. November 2002 wies der Gerichtshof seine Beschwerde ab. Gleichzeitig erklärte er, dass sich die Frage einer mündlichen Verhandlung nicht stellte, da die Angelegenheit nicht in den Geltungsbereich von Art. 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte falle.

2.9.
Am 21. Dezember 1995 und 6. März 1996 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung seiner Suspendierung. Er begründete ihn damit, dass sich die Suspendierung schrittweise de facto in eine Bestrafung entwickel-te.

Die Disziplinaroberkommission wies seine Anträge am 25. Jänner bzw. 10. April 1996 ab.

Am 7. Juni 1996 reichte er eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein; diese Beschwerde wurde am 19. Dezember 2002 abgewiesen.

2.10
Nachdem der Beschwerdeführer den Präsidenten des Nationalrates (der zweiten Kammer des Parlaments) und die Clubchefs der vier politischen Parteien im Parlament um Untersuchung seines Falles ersucht hatte, setzte die Disziplinarkommission am 20. Mai 1997 „in aller Eile" einen Termin für eine Disziplinarverhandlung fest.

Anmerkung.
Der Vorsitz der Kommission wurde von Herrn P. S. geführt, der beim Rechnungshof als Leiter der für die Prüfung der Österreichischen Bundesbahnen und staatlichen Schnellbahngesellschaft zuständi-gen Abteilung tätig war.

2.11
Am 30. Mai 1997 lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der Disziplinarkommission P. S. wegen Parteilichkeit ab, da P. S. für die Prüfung der Unternehmen zuständig war, die gewöhnlich jene konventionellen Lärmschutzsysteme errichteten, die der Beschwerdeführer kritisierte und durch seine Erfindung verbessern wollte.

Anmerkung.

 

Am 3. Juli 1997 legte er beim Verfassungs-gerichtshof eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Disziplinarkommis-sion bezüglich der Anberaumung einer Disziplinarverhandlung ein. Er behauptete Verletzungen seiner Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und lehnte erneut P.S. ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab, die in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und von diesem am 27. Juni 2001 abgewiesen wurde.

2.12
Am 6. Oktober 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht bei der Disziplinarkommission auf der Grundlage eines „begründeten Verdachts", dass bestimmte Dokumente unterdrückt oder ignoriert worden seien.

Anmerkung.
Am 14. Oktober 1997 wies die Kommission seinen Antrag mit der Begründung zurück, dass ihre Mitglieder Anspruch darauf hätten, „dass ihr persönliches Beratungs- und insbesondere Abstimmungsverhalten (...) den Parteien des Disziplinarverfahrens verborgen bleibt. Dies umso mehr, als (...) die Senats-mitglieder und die Parteien des Verfahrens Angehörige einer Dienstbehörde und dadurch ein ständiger Kontakt zwischen diesen anzunehmen ist. Dieser Kontakt könnte aber durch das Wissen über das individuelle Beratungs- und Abstimmungsverhalten erheblichen Störungen unterworfen sein und damit dem berechtigten Interesse des einzelnen Senatsmitglieds auf ein möglichst friktionsfreies Arbeitsklima entgegenstehen. (...)

Anmerkung.
Tatsächliche oder vermeint-liche Aktenwidrigkeiten oder sonstige Unregelmäßigkeiten können im Rechts-mittelweg gerügt werden." Gegen die Entscheidung der Disziplinarkommis-sion bestand keine Berufungsmöglichkeit.

2.13
Aufgrund der Berichterstattung in den Medien über die Aktivitäten des Beschwerdeführers und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn erhielt „Econtract" keine weiteren Aufträge über das „Ecowall"-System.

Anmerkung.
Ein Transportunternehmen erstattete gegen den Beschwerdeführer und E. L. wegen einer offenen Rechnung Strafanzeige.

Anmerkung.
Am 18. November 1998 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Anmerkung.
Am 6. Juli 1999 wies das Oberlandesgericht Wien seine Berufung ab.

2.14
Aufgrund der Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, dass ein strafgerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden war, erstattete der Rechnungshofpräsident am 9. November 1998 eine weitere Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, in der ihm die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens sowie die Schädigung seiner Gläubiger zu Last gelegt wurde.

Anmerkung.
2.15 In der Zwischenzeit wurde festgestellt, dass eine Aktennotiz eines Mit-arbeiters des Rechnungshofes vom 18. Februar 1993 über die Vereinbarkeit der privaten Geschäftsaktivitäten des Beschwerdeführers mit seiner offiziellen Funktion zusammen mit Begleitdokumenten aus dem Personalakt entfernt worden waren. Unter diesen Dokumenten befand sich eine beim Rechnungshof am 16. Juli 1993 eingelangte Erklärung des Beschwerdeführers, in der das Ausmaß seiner Teilnahme an „Econtract" dargelegt wurde, und insbesondere der Entwurf einer Anordnung, deren Schlussfolgerung darin bestand, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers mit Art. 126 des Bundes-Ver-fassungsgesetzes unvereinbar sei.

Anmerkung.
2.16
Am 27. Jänner 1999 beantragte der Beschwerdeführer bei der Disziplinar-kommission die Wiederaufnahme des ersten Disziplinarverfahrens zwecks Beendigung desselben. Er argumentierte, dass die neu entdeckten Dokumente bewiesen, dass der Rechnungshof schon 1993 über seine Beteiligung an „Econtract" voll informiert gewesen sei, dass er seine Meldepflicht erfüllt habe und dass er verständlicherweise annehmen konnte, dass die Tatsache, dass keine ihm die Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit untersagende Weisung erging, bedeutete, dass der Rechnungshof keinen Einwand gegen diese Tätig-keiten habe.

2.17
Am 23. Februar 1999 leitete die Disziplinarkommission ein zweites Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Seine Berufung gegen diese Entscheidung wurde von der Disziplinaroberkommission am 13. Juni 1999 zurückgewiesen. Am 24. August 1999 informierte die Disziplinar-kommission den Beschwerdeführer, dass sie keine weiteren mündlichen Verhandlungen abhalten und eine schriftliche Entscheidung ergehen würde.

Anmerkung.
Am 26. August 1999 beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Ver-handlung und lehnte den Vorsitzenden P. S. erneut ab, der hiernach durch einen anderen Vorsitzenden ersetzt wurde.

2.18
Am 13. Dezember 1999 befand die Disziplinarkommission den Be-schwerdeführer mehrerer Dienstverletzungen für schuldig und beschloss seine Entlassung aus dem Bundesdienst.

Sie bemerkte, dass sie „an die Tatsachen-feststellungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Strafurteils gebunden" ge-wesen sei und dass ihre Entscheidung nur auf den Beschuldigungen beruhte, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer von den Strafgerichten für schuldig befunden worden war.

Anmerkung.
Sie fügte hinzu, dass die mündliche Aussage des Beschwerdeführers nicht zur Feststellung zusätzlicher, für die Entscheidung der Kommission relevanter Sachverhalte geführt hätte.

Anmerkung.
2.19
Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung am 1. und 14. Jänner 2000 Berufung ein, indem er Verfahrensmängel geltend machte; er forderte eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission, die seiner Berufung am 13. Juni 2000 ohne Durchführung einer mündlichen Ver-handlung nicht stattgab und ihrer Ansicht Ausdruck verlieh, dass Art. 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte auf Disziplinarverfahren nicht anwendbar sei.

Am 21. Juli 2000 brachte der Beschwerdeführer eine Be-schwerde vor dem Verfassungsgerichtshof ein, in der er Verletzungen seiner Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und ein faires Ver-fahren behauptete sowie die Bindung der Disziplinarkommission an Erkenntnisse von Strafgerichten als verfassungswidrig bekämpfte.

Anmerkung.
Am 25. September 2001 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung ab, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hätte und keine verfassungsrechtlichen Fragestellungen aufwerfen würde.

2.20
Parallel zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erhob der Be-schwerdeführer am 21. Juli 2000 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Er brachte vor, dass die seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst bestätigen-de Entscheidung ohne faires und öffentliches Verfahren (einschließlich einer mündlichen Verhandlung) – wie in Art. 6 der EMRK vorgesehen – getroffen worden sei. Er brachte vor, dass die Entlassung aus dem Bundesdienst eine so schwere Disziplinarstrafe sei, dass sie in den Anwendungsbereich von Art. 6 der EMRK falle und eine mündliche Verhandlung gewährleiste. Der Be-schwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Argument, dass ihm im Falle der Nichtabhaltung einer solchen münd-lichen Verhandlung die Möglichkeit genommen würde, sich zu verteidigen.

Anmerkung.

2.21
Am 31. Jänner 2001 wies der Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde ab. Aufgrund der Annahme, dass die Kompetenzen des Beschwerdeführers im Rechnungshof die Prüfung von „Bauprojekten im Bereich Straße und Eisen-bahn" beinhalte, kam er zum Schluss, dass dessen private Geschäftstätigkeit mit seinen offiziellen Aufgaben als Rechnungsprüfer eng verbunden war.

Anmerkung.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Pellegrin gegen Frankreich wies der Verwaltungs-gerichtshof seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurück.

Er hielt fest, dass Art. 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte nicht anwendbar sei, da der Beschwerdeführer ein Beamter sei, der Funktionen öffentlich-rechtlicher Natur ausübte.

Am 5. Juni 2001 beantragte der Be-schwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme seines Verfahrens und lehnte die Mitglieder des Senates, die in seinem Fall ent-schieden hatten, wegen Parteilichkeit ab.

Am 22. Jänner 2002 wurde dem Wiederaufnahmeantrag durch den Gerichtshof in geänderter Zusammen-setzung nicht stattgegeben.

2.22
Am 31. Dezember 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Ver-waltungsgerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens über seine Suspen-dierung und Entlassung, wobei er Verfahrensmängel und die Verletzung seines Rechts auf mündliche Verhandlung geltend machte.

Anmerkung.

Am 27. Februar 2003 lehnte der Gerichtshof seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über seine Suspendierung ab. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Argumente schriftlich darzulegen und keine Verpflichtung bestünde, ihn als Partei anzuhören oder ihn um weitere schriftliche Stellungnahmen zu ersuchen.

Anmerkung.
Am 27. März 2003 wies der Gerichtshof seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über seine Entlassung aus denselben Gründen ab.

2.23
Am 1. Jänner 2000,3 12. Dezember 2000 und 13. März 2001 sowie am 4. März 2002 reichte der Beschwerdeführer Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein, in denen er Verletzungen seiner Rechte gemäß Art. 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte, insbesondere seines Rechts auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist, geltend machte. Der Gerichtshof fasste einige dieser Beschwerden zusammen und wies sie ratione materiae zurück, wobei er auf Pellegrin gegen Frank-reich7 verwies.


Die Beschwerde

3.1
Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Zusammensetzung und man-gelnde Unabhängigkeit der Disziplinarkommission, die Abweisung seiner wiederholten Anträge auf mündliche Verhandlung vor der Disziplinar-kommission, der Disziplinaroberkommission und dem Verwaltungsgerichtshof, die mangelnde Öffentlichkeit der Verfahren vor der Disziplinarkommis-sion und der Disziplinaroberkommission und die lange Dauer der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie vom Ergehen der Disziplinaranzeige bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens seine Rechte gemäß Art. 14 Abs. 1 alleine und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 26 des Paktes verletzten.

Anmerkung.

3.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Mitglieder der Disziplinar-kommission, die seinen Fall behandelte, weder unabhängig noch unparteilich waren. Gemäß § 98 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes müßten die Mit-glieder der Disziplinarkommissionen den gleichen Dienststellen angehören wie der Beschuldigte. Obwohl § 102 Art. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes vor-sehe, dass die Mitglieder der Kommission „in Ausübung ihres Amtes selb-ständig und unabhängig" sind, betrachtet der Beschwerdeführer diese An-nahme als rein fiktiv, da: (a) die Mitglieder der Disziplinarkommission, die seinen Fall entschieden, weiterhin als dem Präsidenten des Rechnungshofes unterstehende Bedienstete tätig gewesen und weiterhin an dessen Weisungen – außer in den mit dem Disziplinarverfahren in Verbindung stehenden An-gelegenheiten – gebunden seien; (b) es sich um Kollegen in der selben Lauf-bahn wie der Beschwerdeführer selbst handelte, die mit ihm im Wettbewerb um Beförderung gestanden und regelmäßig mit ihm beruflich interagiert hätten; (c) sie möglicherweise der gleichen internen Politik innerhalb des Rechnungshofes und dem Druck von denselben Personen ausgesetzt wären, die das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet hatten.

Anmerkung.

3.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Vorsitzende der Disziplinar-kommission als Leiter der für die Prüfung von staatlichen Eisenbahnunter-nehmen zuständigen Abteilung gegen ihn voreingenommen sei, was auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Praxis, überteuerte Lärmschutzwände zu erwerben und alternative Lösungen wie seine Erfindung zu ignorieren, zurück-zuführen sei. Eines der Projekte, für die „Econtract" ein Angebot gelegt habe, habe den Lärmschutz für eine Eisenbahnstrecke betroffen, die von der staat-lichen Eisenbahngesellschaft betrieben wurde, die von P.S. geprüft worden sei. Er kritisiert, dass P.S. erst ganz am Ende der Verfahren – nach Durchführung der letzten formalen Verhandlung – ersetzt worden sei, obwohl er P. S. „ganz zu Beginn der Verfahren" und in seiner ersten Beschwerde an die Disziplinar-kommission und den Verfassungsgerichtshof gegen den Verhandlungsbe-schluss der Disziplinarkommission vom 20. Mai 1997 bezüglich der Fest-setzung einer Disziplinarverhandlung als befangen abgelehnt hatte.

Anmerkung.
3.4
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Versäumnis der Rechtsmittel-instanzen, P. S. in einem früheren Verfahrensstadium zu ersetzen, eine Ver-letzung seines Rechts auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht dar-stellt, das durch Art. 14. Abs. 1 gewährleistet wird. Die Tatsache, dass – anders als andere Arbeitnehmern – Beamte ihren Fall nicht durch die ordentlichen Gerichte überprüfen lassen können, stelle eine Verletzung von Art. 26 dar.

Anmerkung.

3.5
Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzte die Abweisung seiner wiederholten Anträge auf eine mündliche Verhandlung durch die Disziplinar-kommission, die Disziplinaroberkommission und den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung der Nichtanwendbarkeit von Art. 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte auf Disziplinarverfahren sein Recht auf eine 11mündliche Verhandlung gemäß Art. 14 Abs. 1.8 In seinem Fall hätten weder die Disziplinaroberkommission noch der Verwaltungsgerichthof einem Gericht gemäß Art. 14 entsprochen oder als solches fungiert. Während die Disziplinar-oberkommission seine Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung zu-rückgewiesen habe, habe sich die Überprüfung durch den Verwaltungs-gerichtshof auf Rechtsfragen beschränkt.

Anmerkung.

3.6
Der Beschwerdeführer ruft in Erinnerung, dass Art. 14 Abs. 1 eine Reihe von Voraussetzungen, einschließlich eines zügigen Verfahrens9, festlegt, und dass unangemessene Verfahrensverzögerungen diese Bestimmung verletzen.10Er ruft auch in Erinnerung, dass der Verwaltungsgerichtshof mehr als sieben Jahre für eine Entscheidung bezüglich seiner Beschwerde gegen die Suspen-dierung vom Dienst benötigt habe, was eine unangemessene Verzögerung darstelle. Zwischen dem 6. Februar 1995, dem Datum der Einreichung der Beschwerde, und dem 17. Juli 2002, als das Gericht erstmals zusammentrat, habe das Gericht keine Handlungen gesetzt. Kein Rechtsmittel sei ihm zur Verfügung gestanden, um die Untätigkeit des Gerichts zu bekämpfen.

Anmerkung.

3.7
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Dauer von sechseinhalb Jahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seine Beschwerde gegen den Beschluss der Disziplinaroberkommission vom 10. April 1996, mit dem sein Antrag auf Aufhebung der Suspendierung abgelehnt wurde, auch eine unangemessene Verzögerung darstelle. Das Gericht setzte keine Handlungen zwischen dem Einreichen der Beschwerde am 7. Juni 1996 und dem Erkennt-nis vom 19. Dezember 2002.

Anmerkung.

3.8
Der Beschwerdeführer erachtete die Dauer von zwei Jahren und sieben Monaten zwischen dem Einbringen der gegen ihn erhobenen Disziplinar-anzeige gegen ihn (10. Oktober 1994) und dem Beschluss der Disziplinar-kommission zur Festsetzung einer ersten Verhandlung (20. Mai 1997) für ebenso unangemessen. Als Beschuldigter war er nicht verpflichtet, das Ver-fahren gegen ihn zu beschleunigen. Die Disziplinarkommission habe jedoch erst dann einen Termin für die Verhandlung festgesetzt, nachdem er sich an Parlamentarier gewandt hatte. Während des innerstaatlichen Verfahrens seien keine Gründe für die lange Verfahrensdauer angegeben worden. Die Ver-zögerung sei daher ausschließlich dem Vertragsstaat zuzuschreiben.

Anmerkung.

3.9
Bezüglich seiner Beschwerde gegen den ersten Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes ruft der Beschwerdeführer in Erinnerung, dass die Be-stätigung des Bescheides nur darauf zurückzuführen sei, dass er am 2. Juni 2000 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Zwischen dem 18. Oktober 2000, dem Datum seiner Beschwerde gegen den zweiten Bescheid, und dem 27. September 2005, dem Datum der Aufhebung des Bescheids durch das Gericht, seien vom Gericht keine Verfahrensschritte gesetzt worden. 8

Anmerkung.

3.10
Der Beschwerdeführer behauptet, dass die gesamte Dauer des Disziplinar-verfahrens (fast 11 Jahre) unangemessen sei, da er sein bestmögliches tat, um die Prüfung seiner Eingaben zu beschleunigen.11

Anmerkung.

3.11
Da die Verfahren vor der Disziplinarkommission und der Disziplinarober-kommission gemäß § 128 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes in cameradurchgeführt worden seien, argumentiert der Beschwerdeführer unter Bezug-nahme auf die Allgemeine Bemerkung („General Comment") Nr. 1312 , dass keine außerordentlichen Umstände vorgelegen seien, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Beschränkung der Verhandlungen auf eine bestimmte Personengruppe gerechtfertigt hätten, da die gegen ihn vorgebrachten Beschul-digungen in Zeitungen veröffentlicht worden waren und sich auch auf sein privates Verhalten, nicht jedoch auf dienstliche Aufgaben bezogen, die An-gelegenheiten heikler oder vertraulicher Natur betroffen hätten. Die einge-schränkte Öffentlichkeit des Disziplinarverfahrens sowie die fehlenden Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungs-gerichtshof hätten ihm die Möglichkeit genommen, sich durch Darstellung seiner Position zu verteidigen, wodurch sein Recht auf eine öffentliche Verhandlung gemäß Art. 14 Abs. 1 verletzt worden sei.

Anmerkung.

3.12
Zur Zulässigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass dieselbe Ange-legenheit nicht durch ein anderes internationales Untersuchungs- oder Streit-regelungsverfahren geprüft wird bzw. wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte seine Beschwerde unter Bezugnahme auf Pellegrin gegen Frankreichratione materiae – und daher ohne Prüfung des Inhalts seiner Beschwerde – für unzulässig.13

Anmerkung.

3.13
Der Beschwerdeführer gibt an, alle zur Verfügung stehenden innerstaat-lichen Rechtsmittel ausgeschöpft zu haben. Es gäbe kein Rechtsmittel zur Be-kämpfung der Zusammensetzung der Disziplinarkommission; die Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von § 98 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes über die Zusammensetzung von Kommissionen sei angesichts der Recht-sprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung und Zusammensetzung von Disziplinarbehörden auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene vergeblich. Hinsichtlich der Verfahrensdauer vor dem Verfassungsgerichtshof stünden für die Bekämpfung der Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmittel zur Verfügung.

Anmerkung.

3.14
 Zur Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 auf Disziplinarverfahren ruft der Beschwerdeführer in Erinnerung, dass der Begriff „suit at law" auf die Natur der in Rede stehenden Ansprüche und Verpflichtungen und nicht auf die Stellung der Parteien abstellt.14 Demgemäß wandte der Ausschuss Art. 14 Abs. 1 auf Beamte oder öffentliche Bedienstete betreffende Verfahren an – unabhängig davon, ob sich das Verfahren auf deren Stellung bezog oder ´nicht.15 Er erinnert auch an die Feststellung des Ausschusses in Perterer gegen Österreich, „dass wenn ein richterliches Organ über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, es die Grundsätze der Gleichheit aller Personen vor Gerichten und Tribunalen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und die Prinzipien der Unparteilichkeit, Fairness und Waffengleichheit, die diese Garantie impliziert, zu respektieren hat."16

Die Stellungnahmen des Vertragsstaates zur Zulässigkeit und Begründetheit

4.1
Am 13. April 2006 bestritt der Vertragsstaat die Zulässigkeit der Mitteilung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechts-mittel nicht ausgeschöpft habe, dass seine Mitteilung ratione materiae unzu-lässig sei und dass dieselbe Angelegenheit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geprüft worden sei. Der Vorbehalt Österreichs zu Art. 5 Abs. 2 lit. a des Fakultativprotokolls schließe den Ausschuss von einer Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdeführers aus.

Anmerkung.

4.2
Der Vertragsstaat bringt vor, dass der Beschwerdeführer es verabsäumte, im Hinblick auf seinen Vorwurf der unangemessenen Verfahrensdauer die innerstaatlichen Rechtsmittel auszuschöpfen. Gemäß § 73 Abs. 1 des All-gemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind Behörden – einschließlich der Disziplinarkommission – verpflichtet, über Anträge und Berufungen innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden; andernfalls könne ein Antrag zur Über-tragung der Zuständigkeit auf die Oberbehörde (Devolutionsantrag) gemäß § 73 Abs. 2 eingebracht werden. Der Beschwerdeführer habe niemals einen solchen Antrag gestellt, obwohl er rechtsfreundlich vertreten war. Laut Ver-tragsstaat sieht Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Möglichkeit vor, eine Beschwerde über die Untätigkeit von Verwaltungsbehörden (in weiterer Folge „Säumnisbeschwerde") beim Verwaltungsgericht einzulegen. Der Beschwerdeführer habe nur eine solche Beschwerde erhoben, um die fehlende Entscheidung des Rechnungshofes über seine Berufung gegen den Bescheid vom 1. September 1994 zu bekämpfen. Der Vertragsstaat erinnert daran, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die obigen Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens für wirksame Rechtsmittel erachtete.17

Anmerkung.

4.3
Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte18 argumentiert der Vertragsstaat, dass die Disziplinarver-fahren gegen den Beschwerdeführer nicht in den Geltungsbereich von Art. 4 des Paktes fallen, da sie eine Streitigkeit zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Mitglied des Bundesdienstes betreffen, dessen Funktion eine direkte Beteiligung an der Ausübung von Gewalt erfordere, mit der er kraft öffentlichen Rechts ausgestattet worden sei. Streitigkeiten über Anstellung, Berufs-laufbahn und Beendigung des Dienstverhältnisses von Beamten entsprächen nur einer Feststellung der „rights and obligations in a suit at law" („zivilrecht-lichen Ansprüche und Verpflichtungen") im Sinne von Art. 14 Abs. 1, wenn sie ein „rein wirtschaftliches Recht", wie Gehaltszahlungen, oder ein „vor-wiegend wirtschaftliches Recht" beträfen. Aus der französischen Fassung von Art. 14 Abs. 1 folge, dass die festzustellenden Rechte und Verpflichtungen zivilrechtlichen Charakter haben müssen. Die Verfahren des Beschwerde-führers seien nicht „zivilrechtlich", nur weil auch eine wirtschaftliche Frage-stellung aufgeworfen worden sei,19 nämlich die finanziellen Auswirkungen seiner Entlassung. Darüber hinaus entsprachen die Disziplinarverfahren auch keiner strafrechtlichen Anklage gegen den Beschwerdeführer, da keine aus-reichend strengen Sanktionen vorlägen, welche es rechtfertigen würden, eine solche Disziplinarmaßnahme als strafrechtliche Anklage zu qualifizieren. Schließlich widerspreche sich der Beschwerdeführer auch, da er einerseits bestreite, dass die Disziplinarbehörden und der Verwaltungsgerichtshof „tribu-nals" („Gerichte") im Sinne von Art. 14 seien und andererseits Perterer gegen Österreich geltend machte. Der Vertragsstaat kommt zum Schluss, dass seine Vorwürfe gemäß Art. 14 – allein oder in Verbindung mit Art. 2 und Art. 26 des Paktes – ratione materiae unzulässig sind.

Anmerkung.

4.4.
Der Vertragsstaat macht seinen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 2 lit. a mit der Begründung geltend, dass dieselbe Angelegenheit bereits vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geprüft worden sei. Durch die Tatsache, dass der Gerichtshof die Beschwerden des Beschwerdeführers mit den Bestimmun-gen der Europäischen Konvention für Menschenrechte unvereinbar hielt, kam zum Ausdruck, dass er die Vorwürfe des Beschwerdeführers – nach einer zumindest grobe Prüfung der Begründetheit – eher aus materiell-rechtlichen denn aus rein formalen Gründen zurückwies. Er berief sich bei seiner Ent-scheidung auf Art. 35 Abs. 3 der Europäischen Konvention für Menschen-rechte, der sich auf die Begründetheit bezieht, und nicht auf Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2, die formale Gründe für Unzulässigkeit enthalten. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien demnach gemäß Art. 3 und Art. 5 des Fakultativ-protokolls in Verbindung mit dem Vorbehalt Österreichs unzulässig.

5.1
Am 16. August 2006 nahm der Vertragsstaat zur Begründetheit Stellung und bestritt wieder die Zulässigkeit der Mitteilung wegen Nichtausschöpfen der innerstaatlichen Rechtsmittel, mangelnder Opfereigenschaft und Nicht-anwendbarkeit von Art. 14 des Paktes. Er bringt vor, dass es der Beschwerde-führer verabsäumt habe, seine Vorwürfe vor dem innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen, sofern sie sich auf eine fehlende mündliche Verhandlung im Verfahren über seine Suspendierung, die Zusammensetzung der Diszi-plinarkommission als solche und die Dauer und mangelnde Öffentlichkeit des Verfahrens beziehen. Sein Argument, dass die Anfechtung der Verfassungs-mäßigkeit der Zusammensetzung der Disziplinarkommission angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfolglos gewesen wäre, sei inkorrekt, da die von ihm zitierten Entscheidungen auf das Jahr 1956 zurück-gehen und nur Formalerfordernisse für die Einsetzung von Disziplinar-kommissionen behandelten. Der Beschwerdeführer habe nie die Zusammensetzung der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission als solche vor den innerstaatlichen Organen bekämpft, sondern nur die Teilnahme des Vorsitzenden der Disziplinarkommission P. S. am ersten und zweiten Disziplinarverfahren gerügt. Anstatt die mangelnde Öffentlichkeit der Diszi-plinarverfahren in seinen Beschwerden vom 21. Juli 2000 an den Verfassungs-gerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, bekräftigte er ausdrücklich: „Die Einschränkung der Öffentlichkeit auf drei Beamte als Ver-trauenspersonen (§ 124 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz) genügt immer noch den Publizitätserfordernissen und ist im Hinblick auf die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK nachvollziehbar (...). Die nationale Sicherheit ist in einem Disziplinarverfahren wohl kaum je gefährdet, weshalb der gänzliche Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zulässig ist; in geringerem Ausmaß sind aber doch die Interessen des Staates betroffen, die eine Einschränkung rechtfertigen (...)."

Anmerkung.

5.2
Gemäß § 118 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes sei das erste Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer kraft seiner Entlassung im zweiten Disziplinarverfahren ex lege eingestellt worden, was in seiner Wirkung einem Freispruch ähnlich sei. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers im Hinblick auf das erste Verfahren seien somit gegenstandslos. Ebenso sei der Beschwerdepunkt, der die fehlende mündliche Verhandlung im Verfahren über den Bescheid, durch den seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit „Econtract" untersagt wurden, nach Aufhebung des zweiten Bescheids durch den Ver-waltungsgerichtshof am 27. September 2005 gegenstandslos. Dem Beschwer-deführer komme daher kein Opferstatus im Hinblick auf die obigen Vorwürfe zu.

Anmerkung.

5.3.
Der Vertragsstaat argumentiert, dass der Beschwerdeführer die folgenden Vorwürfe zum Zweck der Zulässigkeit oder subsidiär zum Zweck der Be-gründetheit nicht ausreichend begründete: (a) Er verabsäumte es zu begründen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht die Merkmale eines „tribunal" („Gerichts") im Sinne von Art. 14 des Paktes erfüllt. Der Gerichtshof sei ein unabhängiges Organ, das nicht nur mit Rechts- sondern auch mit Sachverhaltsfragen befasst ist. (b) Er legte keine ausreichende Begründung für seine Annahme dar, dass es den Mitgliedern der Disziplinarkommission und Disziplinar-oberkommission an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemangelt habe. Diese Erfordernisse werden im Beamten-Dienstrechtsgesetz gewährleistet, das im Verfassungsrang steht und wichtige Schutz-bestimmungen über die Zusammensetzung (Beteiligung von Personal-vertretern, Bestellung der Mitglieder für eine Funktionsperiode von fünf Jahren) und Arbeitsmethoden (Festlegung der Geschäftseinteilung im Vorhinein auf ein Jahr , Vertraulichkeit der Beratungen und Ab-stimmungen) von Disziplinarkommissionen enthält. Die Tatsache, dass die Kommissionsmitglieder derselben Organisation angehören, er-mögliche es ihnen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und befähige sie in höherem Ausmaß, die Vorwürfe zu bewerten als Außenstehende. Die Vertraulichkeit der Beratungen und Abstimmun-gen erstrecke sich auch auf Vorgesetzte und Kollegen, was die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder stärke. (c) P.S. sei sofort nach Ablehnung seitens des Beschwerdeführers durch einen anderen Vorsitzenden ersetzt worden. Die thematische Nähe zwischen seinen Aufgaben im Rechnungshof und der Erfindung des Beschwerdeführers sollte keinen Grund für Zweifel an seiner Unpar-teilichkeit geben, da die Angelegenheit vor der Disziplinarkommission nicht die Erfindung des Beschwerdeführers als solche, sondern die Vereinbarkeit seiner unternehmerischen Tätigkeiten mit Art. 126 des Bundes-Verfassungsgesetzes betroffen habe. (d) Wie aus dem 1200 Seiten umfassenden Wortprotokoll hervorgehe, sei im ersten Disziplinarverfahren eine mündliche Verhandlung unter einem neuen Vorsitzenden in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsanwaltes sowie zweier Vertrauenspersonen des Be-schwerdeführers durchgeführt worden, die insgesamt 26 Tage dauerte. (e) Es habe keine Erforderlichkeit für eine mündliche Verhandlung im zweiten Disziplinarverfahren gegeben. Die mündliche Verhandlung habe deswegen unterbleiben können, weil die Disziplinarbehörde an den im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien festgestellten Sachverhalt gebunden waren. Der Fall habe daher ohne Beeinträchtigung der Prinzipien eines fairen Verfahrens nach der Aktenlage entschieden werden können. Die nochmalige Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte wiederum zu Verzögerungen im Verfahren geführt. Da der Beschwerdeführer weder die Disziplinarober-kommission noch den Verwaltungsgerichtshof als „tribunals" („Ge-richte") im Sinne von Art. 14 anerkenne, wären diese aus seiner Sicht ohnehin nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verhalten gewesen. (f) Die Dauer der einzelnen Verfahren, die ineinander verschachtelt sind, sei auf ihre Komplexität zurückzuführen, was aus dem 38 Seiten umfassenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 29. No-vember 2002 hervorgehe, mit dem die Beschwerde des Beschwerde-führers gegen seine permanente Suspendierung abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beschwerden über einzelne Ver-fahrensschritte der Disziplinarbehörden erhoben. Das Verfahren über seine Suspendierung vom Dienst habe zwar vom Februar 1995 bis November 2002 gedauert, habe aber per 31. Jänner 2001 mit der Be-stätigung seiner Entlassung aus dem Bundesdienst durch den Ver-waltungsgerichtshof keinerlei Auswirkungen auf den Beschwerdeführer mehr gehabt. Die gesamte Dauer der Verfahren (11 Jahre) bedeutete schließlich, dass sich für den Beschwerdeführer eine wesentliche Besserstellung im Hinblick auf seine Pensionsansprüche ergab. (g) Im Interesse der Amtsverschwiegenheit und gemäß Art. 14 Abs. 1 sei es geboten, die Öffentlichkeit vom Disziplinarverfahren auszu-schließen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind Beamte zur Verschwiegenheit „über alle ihnen ausschließlich aus ihrer 17amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen" verpflichtet. Der Ausschluss der Öffentlichkeit habe auch dazu gedient, den Beschwerde-führer vor unerwünschter Publizität der von ihm gesetzten sozial in-adäquaten Handlungen zu schützen. Gemäß § 124 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes habe er für die mündliche Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen benennen dürfen. Die Tatsache, dass er von diesem Recht auch Gebrauch machte, zeige, dass er keine Ein-wände dagegen gehabt habe, dass sein Disziplinarverfahren ausschließ-lich durch Beamte geführt wurde.

Anmerkung.

5.4
Der Vertragsstaat kommt zum Schluss, dass der Ausschuss keine „vierte Instanz" sei und dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründete, dass die behaupteten Mängel des Disziplinarverfahrens „offensichtlich willkürlich" seien oder einer „Rechtsverweigerung" entsprächen.


Anmerkung.

Die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu den Stellungnahmen des Vertragsstaates zur Zulässigkeit und Begründetheit

6.1
Am 15. Dezember 2006 brachte der der Beschwerdeführer vor, dass der Vertragsstaat übersehen habe, dass kein Rechtsmittel zur Beschleunigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehe. Im Ver-fahren bezüglich des ersten Bescheids des Präsidenten des Rechnungshofes habe er sehr wohl eine Säumnisbeschwerde eigebracht. Was die Verfahrens-dauer von 31 Monaten zwischen der Disziplinaranzeige und der Einleitung des Disziplinarverfahrens betreffe, wäre es unangemessen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich aktiv an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn selbst beteilige. Er sei nicht verpflichtet, etwas zu beschleunigen, was seiner eigenen „Anklage" entspreche, nachdem die „betreibende" Behörde säumig geworden sei.

Anmerkung.
6.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gemäß § 124 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes nur das Recht habe, ein Mitglied des Senates der den Fall behandelnden Disziplinarkommission abzulehnen. Obwohl er auf nur eine formale Ablehnung beschränkt sei, die er gegen P.S. richtete, habe er auch Einwände bezüglich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der anderen Mitglieder der Disziplinarkommission geltend gemacht, was aus verschiedenen Protokollen der nichtöffentlichen Verhandlungen der Diszi-plinarkommission hervorgehe. Er habe somit sein möglichstes getan, um seiner Ablehnung der gesamten Disziplinarkommission Ausdruck zu verleihen.

Anmerkung.

6.3
Der Beschwerdeführer bestreitet es, in seinen Vorbringen an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichthof (siehe Z 5.2 oben) in das Absehen von einer öffentlichen Verhandlung eingewilligt zu haben. Die vom Vertragsstaat zitierte Passage gebe nur die herrschende innerstaatliche Rechtsmeinung wieder – sie könne nicht als Verzicht auf sein Recht auf eine öffentliche Verhandlung ausgelegt werden.

Anmerkung.

6.4
Zur Zulässigkeit ratione materiae bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Beharren des Vertragsstaates auf einer restriktiven Auslegung von Art. 14 Abs. 1 im Lichte der Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention Gegenstand und Zweck des Paktes zuwiderlaufe und falsch darstelle, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die temporäre und unvollkommene Natur der Pellegrin-Kriterien klar erkenne, die sich wahrscheinlich in ein umfassenderes Schutzkonzept weiterentwickeln würden.

Anmerkung.

6.5
Der Beschwerdeführer legt dar, dass der Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 2 lit. a des Fakultativprotokolls deswegen nicht anwendbar sei, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur die Elemente geprüft habe, die notwendig waren, um ihn als „Beamten" gemäß des in Pellegrin etablierten Standards einzustufen und danach nicht zu einer Prüfung des Inhalts seiner Beschwerde übergegangen sei.

Anmerkung.

6.6
Zur Begründetheit bringt der Beschwerdeführer vor, dass Verfassungs-garantien, wonach Beamte in abhängiger und untergeordneter Position während der Dauer ihrer Bestellung als Mitglied einer Disziplinarkommission unabhängig seien, mangels einer tatsächlichen „Kultur der Unabhängigkeit" rein fiktiv seien. Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission für die Dauer von fünf Jahren biete keine den Richtern vergleichbaren gericht-lichen Garantien, da die Kommissionsmitglieder weiterhin der vollen Autorität des Organs unterworfen seien, das eine eines Disziplinarvergehens beschuldig-te Person belangt, und für dieses wieder als Vollzeitbedienstete nach Ablauf ihrer Bestellung tätig werden. Die Beteiligung von Personalvertretern an der Disziplinarkommission stelle keine Garantie dafür dar, dass die gesamte Disziplinarkommission die Mindesterfordernisse der Unabhängigkeit erfülle, insbesondere da ihnen ihr Status keine weiteren Sicherheiten der Unabhängig-keit verleihe. Die Tatsache, dass die Mitglieder der Disziplinarkommissionen hinter verschlossenen Türen berieten, sei für ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit irrelevant.

Anmerkung.

6.7
Der Beschwerdeführer beschwert sich, dass der Vertragsstaat künstliche Versäumnisse konstruiere, wenn er die Ansicht vertritt, dass sich sein Vorwurf über die Parteilichkeit des Vorsitzenden P.S. nur auf das schließlich eingestell-te erste Disziplinarverfahren beziehe und nicht auf das zweite Verfahren. Es gebe nur ein Disziplinarverfahren, in dessen Verlauf eine neue Beschuldigung vorgebracht und welches daher in zwei Abschnitten oder Teilen durchgeführt worden sei. Er habe den Vorsitzenden in beiden Abschnitten des innerstaat-lichen Verfahrens abgelehnt und sein Vorwurf gemäß Art. 14 Abs. 1 bezüglich der mangelnden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden und der Kommission beziehe sich auf beide Verfahrensabschnitte.

Anmerkung.

6.8
Der Beschwerdeführer weist das Argument des Vertragsstaates zurück, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich gewesen sei, da die Disziplinarbehörden an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden waren. Der Gegenstand seiner strafrechtlichen Verurteilung habe sich von der Fragestellung des Disziplinarverfahrens unterschieden, d.h. ob er ein Unternehmen unter Verletzung von Art. 126 des Bundes-Verfassungsgesetzes leitete. Art. 126 schließe das Personal des Rechnungshofes nicht davon aus, Managementpositionen in privaten Unternehmen innezuhaben, die in Bereichen tätig sind, die nicht mit den Prüfungskompetenzen des Rechnungshofes in Verbindung stehen. Die bloße Feststellung des Strafgerichts, dass der Beschwerdeführer „ein" Unternehmen geleitet habe, sei nicht ausreichend um festzustellen, ob er ein Unternehmen im Sinne von Art. 126 leitete. Die Tatsache, dass im ersten Teil des Disziplinar-verfahrens nur formale Verhandlungen abgehalten worden seien, während im zweiten Teil des Verfahrens überhaupt keine Verhandlung stattgefunden hätten, mache es unmöglich, die Schwere der Dienstpflichtverletzung, das Maß für die Höhe der Strafe und den Grad der Schuld gemäß § 93 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes festzustellen. In ähnlicher Weise sei ihm durch die fehlende mündliche Verhandlung die Möglichkeit genommen worden, Milderungsgründe gemäß § 32 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vorzubringen. Selbst unter der Annahme, dass die Disziplinarkommission durch den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden sei, obliege ihr trotzdem die Feststellung der Schuld und das Verhängen einer angemessenen Strafe, was die Anhörung des Beschwerdeführers erfordere.

Anmerkung.

6.9
Im Hinblick auf die Verfahrensdauer bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Angelegenheit weder besonders komplex gewesen sei, noch weit-reichende Untersuchungen erfordert habe, da sie sich nur auf die Frage er-streckte, ob die Förderung seiner Erfindung durch den Besitz und die angeb-liche Leitung eines Unternehmens mit seiner Funktion als Beamter beim Rechnungshof unvereinbar war. Das Problem, dass die Verfahren komplex und ineinander verschachtelt gewesen seien, hätte der Vertragsstaat durch zeit-gerechte und wirksame Organisation der gerichtlichen und administrativen Organe lösen müssen. Er verteidigte sich nur gegen die ihm zur Last gelegten Dienstverletzungen im Rahmen der verfügbaren Verfahrensstruktur und bediente sich seines Rechts, Rechtsmittel gegen ungünstige Entscheidungen einzulegen.

Anmerkung.

6.10
Der Beschwerdeführer wies den Vorwurf des Vertragsstaates zurück, dass er im Hinblick auf seine Pensionsansprüche von der langen Verfahrensdauer profitierte. Abgesehen von der psychischen Belastung, die ihn 11 Jahre der Ungewissheit über seinen beruflichen Status verursachte, habe er aufgrund seiner Entlassung aus dem Bundesdienst alle Ansprüche auf Pensionszahlun-gen verloren.

Anmerkung.

6.11
Im Hinblick auf das Recht auf öffentliche Verhandlung argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Öffentlichkeit nicht ipso facto von allen Diszi-plinarverfahren gegen Beamte durch ein generelles Öffentlichkeitsverbot „im Interesse der Amtsverschwiegenheit" ausgeschlossen werden könne. Ob der Ausschluss der Öffentlichkeit seinen Interessen zuwiderlief, sei irrelevant gewesen, da Öffentlichkeit ein absolutes Recht war, das der Beschuldigte nicht durch Verweis auf besondere „Interessen" geltend machen müsse. Vielmehr müsse Öffentlichkeit sichergestellt werden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 gerecht-fertigt ist. Der Vertragsstaat habe es verabsäumt, Gründe darzulegen, dass dies in seinem Fall gerechtfertigt gewesen sei.

Anmerkung.


Die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu den Stellungnahmen des Vertragsstaates zur Zulässigkeit und Begründetheit

6.1
Am 15. Dezember 2006 brachte der der Beschwerdeführer vor, dass der Vertragsstaat übersehen habe, dass kein Rechtsmittel zur Beschleunigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehe. Im Ver-fahren bezüglich des ersten Bescheids des Präsidenten des Rechnungshofes habe er sehr wohl eine Säumnisbeschwerde eigebracht. Was die Verfahrens-dauer von 31 Monaten zwischen der Disziplinaranzeige und der Einleitung des Disziplinarverfahrens betreffe, wäre es unangemessen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich aktiv an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn selbst beteilige. Er sei nicht verpflichtet, etwas zu beschleunigen, was seiner eigenen „Anklage" entspreche, nachdem die „betreibende" Behörde säumig geworden sei.

Anmerkung.

6.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gemäß § 124 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes nur das Recht habe, ein Mitglied des Senates der den Fall behandelnden Disziplinarkommission abzulehnen. Obwohl er auf nur eine formale Ablehnung beschränkt sei, die er gegen P.S. richtete, habe er auch Einwände bezüglich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der anderen Mitglieder der Disziplinarkommission geltend gemacht, was aus verschiedenen Protokollen der nichtöffentlichen Verhandlungen der Diszi-plinarkommission hervorgehe. Er habe somit sein möglichstes getan, um seiner Ablehnung der gesamten Disziplinarkommission Ausdruck zu verleihen.

Anmerkung.

6.3
Der Beschwerdeführer bestreitet es, in seinen Vorbringen an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichthof (siehe Z 5.2 oben) in das Absehen von einer öffentlichen Verhandlung eingewilligt zu haben. Die vom Vertragsstaat zitierte Passage gebe nur die herrschende innerstaatliche Rechtsmeinung wieder – sie könne nicht als Verzicht auf sein Recht auf eine öffentliche Verhandlung ausgelegt werden.

Anmerkung.

6.4
Zur Zulässigkeit ratione materiae bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Beharren des Vertragsstaates auf einer restriktiven Auslegung von Art. 14 Abs. 1 im Lichte der Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention Gegenstand und Zweck des Paktes zuwiderlaufe und falsch darstelle, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die temporäre und unvollkommene Natur der Pellegrin-Kriterien klar erkenne, die sich wahrscheinlich in ein umfassenderes Schutzkonzept weiterentwickeln würden.

Anmerkung.

6.5
Der Beschwerdeführer legt dar, dass der Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 2 lit. a des Fakultativprotokolls deswegen nicht anwendbar sei, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur die Elemente geprüft habe, die notwendig waren, um ihn als „Beamten" gemäß des in Pellegrin etablierten Standards einzustufen und danach nicht zu einer Prüfung des Inhalts seiner Beschwerde übergegangen sei.

Anmerkung.

6.6
Zur Begründetheit bringt der Beschwerdeführer vor, dass Verfassungs-garantien, wonach Beamte in abhängiger und untergeordneter Position während der Dauer ihrer Bestellung als Mitglied einer Disziplinarkommission unabhängig seien, mangels einer tatsächlichen „Kultur der Unabhängigkeit" rein fiktiv seien. Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission für die Dauer von fünf Jahren biete keine den Richtern vergleichbaren gericht-lichen Garantien, da die Kommissionsmitglieder weiterhin der vollen Autorität des Organs unterworfen seien, das eine eines Disziplinarvergehens beschuldig-te Person belangt, und für dieses wieder als Vollzeitbedienstete nach Ablauf ihrer Bestellung tätig werden. Die Beteiligung von Personalvertretern an der Disziplinarkommission stelle keine Garantie dafür dar, dass die gesamte Disziplinarkommission die Mindesterfordernisse der Unabhängigkeit erfülle, insbesondere da ihnen ihr Status keine weiteren Sicherheiten der Unabhängig-keit verleihe. Die Tatsache, dass die Mitglieder der Disziplinarkommissionen hinter verschlossenen Türen berieten, sei für ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit irrelevant.

6.7
Der Beschwerdeführer beschwert sich, dass der Vertragsstaat künstliche Versäumnisse konstruiere, wenn er die Ansicht vertritt, dass sich sein Vorwurf über die Parteilichkeit des Vorsitzenden P.S. nur auf das schließlich eingestell-te erste Disziplinarverfahren beziehe und nicht auf das zweite Verfahren. Es gebe nur ein Disziplinarverfahren, in dessen Verlauf eine neue Beschuldigung vorgebracht und welches daher in zwei Abschnitten oder Teilen durchgeführt worden sei. Er habe den Vorsitzenden in beiden Abschnitten des innerstaat-lichen Verfahrens abgelehnt und sein Vorwurf gemäß Art. 14 Abs. 1 bezüglich der mangelnden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden und der Kommission beziehe sich auf beide Verfahrensabschnitte.

6.8
Der Beschwerdeführer weist das Argument des Vertragsstaates zurück, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich gewesen sei, da die Disziplinarbehörden an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden waren. Der Gegenstand seiner strafrechtlichen Verurteilung habe sich von der Fragestellung des Disziplinarverfahrens unterschieden, d.h. ob er ein Unternehmen unter Verletzung von Art. 126 des Bundes-Verfassungsgesetzes leitete. Art. 126 schließe das Personal des Rechnungshofes nicht davon aus, Managementpositionen in privaten Unternehmen innezuhaben, die in Bereichen tätig sind, die nicht mit den Prüfungskompetenzen des Rechnungshofes in Verbindung stehen. Die bloße Feststellung des Strafgerichts, dass der Beschwerdeführer „ein" Unternehmen geleitet habe, sei nicht ausreichend um festzustellen, ob er ein Unternehmen im Sinne von Art. 126 leitete. Die Tatsache, dass im ersten Teil des Disziplinar-verfahrens nur formale Verhandlungen abgehalten worden seien, während im zweiten Teil des Verfahrens überhaupt keine Verhandlung stattgefunden hätten, mache es unmöglich, die Schwere der Dienstpflichtverletzung, das Maß für die Höhe der Strafe und den Grad der Schuld gemäß § 93 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes festzustellen. In ähnlicher Weise sei ihm durch die fehlende mündliche Verhandlung die Möglichkeit genommen worden, Milderungsgründe gemäß § 32 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vorzubringen. Selbst unter der Annahme, dass die Disziplinarkommission durch den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden sei, obliege ihr trotzdem die Feststellung der Schuld und das Verhängen einer angemessenen Strafe, was die Anhörung des Beschwerdeführers erfordere.

6.9
Im Hinblick auf die Verfahrensdauer bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Angelegenheit weder besonders komplex gewesen sei, noch weit-reichende Untersuchungen erfordert habe, da sie sich nur auf die Frage er-streckte, ob die Förderung seiner Erfindung durch den Besitz und die angeb-liche Leitung eines Unternehmens mit seiner Funktion als Beamter beim Rechnungshof unvereinbar war. Das Problem, dass die Verfahren komplex und ineinander verschachtelt gewesen seien, hätte der Vertragsstaat durch zeit-gerechte und wirksame Organisation der gerichtlichen und administrativen Organe lösen müssen. Er verteidigte sich nur gegen die ihm zur Last gelegten Dienstverletzungen im Rahmen der verfügbaren Verfahrensstruktur und bediente sich seines Rechts, Rechtsmittel gegen ungünstige Entscheidungen einzulegen.

6.10
Der Beschwerdeführer wies den Vorwurf des Vertragsstaates zurück, dass er im Hinblick auf seine Pensionsansprüche von der langen Verfahrensdauer profitierte. Abgesehen von der psychischen Belastung, die ihn 11 Jahre der Ungewissheit über seinen beruflichen Status verursachte, habe er aufgrund seiner Entlassung aus dem Bundesdienst alle Ansprüche auf Pensionszahlun-gen verloren.

6.11
Im Hinblick auf das Recht auf öffentliche Verhandlung argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Öffentlichkeit nicht ipso facto von allen Diszi-plinarverfahren gegen Beamte durch ein generelles Öffentlichkeitsverbot „im Interesse der Amtsverschwiegenheit" ausgeschlossen werden könne. Ob der Ausschluss der Öffentlichkeit seinen Interessen zuwiderlief, sei irrelevant gewesen, da Öffentlichkeit ein absolutes Recht war, das der Beschuldigte nicht durch Verweis auf besondere „Interessen" geltend machen müsse. Vielmehr müsse Öffentlichkeit sichergestellt werden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 gerecht-fertigt ist. Der Vertragsstaat habe es verabsäumt, Gründe darzulegen, dass dies in seinem Fall gerechtfertigt gewesen sei.


Die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu den Stellungnahmen des Vertragsstaates zur Zulässigkeit und Begründetheit

Die Fragen und Verfahren vor dem Ausschuss Die Prüfung der Zulässigkeit

7.1
Vor Prüfung einer in einer Mitteilung enthaltenen Behauptung hat der Aus-schuss für Menschenrechte gemäß Artikel 93 seiner Verfahrensordnung zu entscheiden, ob die Mitteilung nach dem Fakultativprotokoll zum Pakt zulässig ist oder nicht.

7.2
Im Hinblick auf den Einwand ratione materiae des Vertragsstaates erinnert der Ausschuss daran, dass der Begriff „suit at law" („Prozess") gemäß Art. 14 Abs. 1 des Paktes auf der Natur des in Rede stehenden Rechts und nicht auf der Stellung einer der Parteien beruhe.20 Die Verhängung von Disziplinarmaß-nahmen gegen Beamte stellt weder zwangsläufig eine Feststellung von „rights and obligations in a suit at law" („zivilrechtlichen Ansprüchen und Ver-pflichtungen") dar noch entspricht sie – mit Ausnahme von Strafen, die (unabhängig von ihrer Einstufung im innerstaatlichen Recht) strafrechtlicher Natur sind – einer Feststellung einer „criminal charge" („strafrechtlichen Anklage") im Sinne des zweiten Satzes von Art. 14 Abs. 1 Im Fall Perterer gegen Österreich, der auch die Entlassung eines Beamten durch eine Diszi-plinarkommission betraf, bemerkte der Ausschuss zwar, dass die Entscheidung über die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zwangsläufig durch ein „tribunal" („Gericht") festzustellen sei, war jedoch der Ansicht, dass dann, wenn ein richterliches Organ mit der Aufgabe betraut wird, über die Ver-hängung der Disziplinarmaßnahmen zu entscheiden, es die Gewährleistung der Gleichheit aller vor Gericht im Sinne von Art. 14. Abs. 1 sowie die Grundsätze der Unparteilichkeit, Fairness und Waffengleichheit, die in dieser Garantie implizit enthalten sind, zu respektieren hat.22 In diesem Fall nimmt der Aus-schuss das Argument des Vertragsstaates zur Kenntnis, dass der Beschwerde-führer selbst vorbrachte, dass weder die Disziplinaroberkommission noch der Verwaltungsgerichtshof als Gerichte im Sinne von Art. 14. Abs. 1 „gelten oder handeln". Der Ausschuss betrachtet jedoch die Aussage des Beschwerde-führers nicht als generelle Ablehnung des gerichtlichen Charakters der Disziplinaroberkommission sowie des Verwaltungsgerichtshofes, sondern als Vorbringen, dass keines dieser Organe in diesem Fall die Erfordernisse von Art. 14 Abs. 1 erfüllte. Darüber hinaus stellt er fest, dass der Vertragsstaat selbst betonte, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Gericht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 sei. Der Ausschuss erklärt daher die Mitteilung ratione materiaezulässig, insofern der Beschwerdeführer behauptet, Opfer von Verletzungen seiner Rechte gemäß Art. 14 Abs. 1 zu sein.

7.3
Der Vertragsstaat macht seinen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 2 lit. a des Fakul-tativprotokolls geltend. Die Frage vor dem Ausschuss besteht darin, ob „die-selbe Angelegenheit" bereits vom Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte „geprüft" wurde. Der Ausschuss erinnert an seine Rechtsprechung, dass „dieselbe Angelegenheit" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a als eine solche zu verstehen ist, die denselben Beschwerdeführer, dieselben Sachverhalte und dieselben materiellen Rechte betrifft.23 Was die Dauer des Verfahrens betrifft, so kann der Beschwerdeführer nur Verzögerungen geltend machen, die vor dem 4. März 2002 – dem Datum der Vorlage seiner letzten Beschwerde (Nr. 13874/02) an den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte – eintraten. Allfällige Verzögerungen, die nach diesem Datum eintraten, werden daher ab initio nicht vom Vorbehalt des Vertragsstaates erfasst. Sofern sich seine Vor-würfe gemäß Art. 14 Abs. 1 auf Ereignisse vor dem 4. März 2002 beziehen, besteht die Frage darin, ob sich die vorliegende Mitteilung auf dieselben materiellen Rechte bezieht wie die Beschwerden des Beschwerdeführers an den Europäischen Gerichtshof. In seinen Entscheidungen vom 26. Februar und 14. Juni 2002 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Beschwerden vom 13. März 2001 (Nr. 73230/01) und 4. März 2002 (Nr. 13874/02) mit Art. 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte für unvereinbar ratione materiae. Der Ausschuss bemerkt, dass sich – trotz beträchtlicher Konvergenz zwischen den beiden Artikeln – der Geltungs-bereich von Art. 6 der EMRK und Art. 14 Abs. 1, wie er durch die Recht-sprechung des Gerichtshofes24 und des Ausschusses für Menschenrechte weiterentwickelt wurde, im Hinblick auf Verfahren vor richterlichen Organen unterscheidet, die mit der Aufgabe betraut wurden, über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zu entscheiden. Er erinnert an seine Rechtsprechung, die Folgendes besagt: Wenn sich die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemachten Rechte von den entsprechenden Rechten des Paktes wesentlich unterscheiden, so wurde eine Angelegenheit, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für unzulässig ratione materiaeerklärt wurde, im Sinne der entsprechenden Vorbehalte zu Art. 5 Abs. 2 lit. a nicht in einer Weise „geprüft", dass der Ausschuss von der Prüfung ausge-schlossen ist.26 Daraus folgt, dass der Vorbehalt Österreichs den Ausschuss nicht an einer Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdeführers gemäß Art. 14 Abs. 1 hindert. 7.4 Im Hinblick auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die fehlende mündliche Verhandlung in den Verfahren über seine Suspendierung und Ent-lassung sein Recht auf faires Verfahren gemäß Art. 14 Abs. 1 verletzte, nimmt der Ausschuss sein Argument zur Kenntnis, dass nur „formale" Verhandlungen im ersten Verfahren durchgeführt wurden und dass im zweiten Verfahren die Disziplinarbehörden aufgrund der im Straf- und Disziplinarverfahren unter-schiedlichen Fragestellungen nicht durch die Tatsachenfeststellung des Landesgerichts für Strafsachen Wien gebunden waren. Er hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, Milderungsgründe und seine Position hinsichtlich seiner Schuld und der gegen ihn zu verhängenden Strafen darzulegen. Der Ausschuss nimmt den Hinweis des Vertragsstaates auf die 26-tägige Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts im ersten Verfahren und seine Auffassung über den bindenden Charakter der Urteile des Strafgerichts zur Kenntnis. Der Ausschuss erinnert daran, dass es im allgemeinen den Gerichten der Vertragsstaaten des Paktes obliegt, den Sachverhalt und die Beweise oder die Anwendung der innerstaatlichen Gesetze im Einzel-fall zu überprüfen, sofern nicht gezeigt werden kann, dass eine solche Beweis-würdigung oder Anwendung von Gesetzen offensichtlich willkürlich oder fehlerhaft war oder einer Rechtsverweigerung entsprach.27 Der Beschwerde-führer begründete zum Zweck der Zulässigkeit nicht ausreichend, dass die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2001, 29. Novem-ber 2002, 27. Februar 2003 und 27. März 2003 unter solchen Mängeln leiden. Der Ausschuss kommt zum Schluss, dass dieser Teil der Mitteilung gemäß Art. 2 des Fakultativprotokolls unzulässig ist.

7.5
Insofern der Beschwerdeführer behauptet, dass die fehlende mündliche Verhandlung im Verfahren über den zweiten Bescheid des Rechnungshof-präsidenten auch eine Verletzung seines Rechts auf faires Verfahren gemäß Art. 14 Abs. 1 darstelle, ruft der Ausschuss in Erinnerung, dass der Ver-waltungsgerichtshof den Bescheid am 27. September 2005 aufhob. Dieser Vorwurf wurde daher gegenstandslos; dieser Teil der Mitteilung ist gemäß Art. 1 des Fakultativprotokolls ratione personae unzulässig.

7.6
Im Hinblick auf den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verfahren vor der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission stellt der Aus-schuss fest, dass der Beschwerdeführer zwar sein Recht auf eine mündliche Verhandlung geltend machte, aber keine Verletzungen seines Rechts auf öffentliche Verhandlung in seinen Vorbringen an den Verwaltungsgerichtshof vom 6. Februar 1995 (weitere Berufung gegen Suspendierung), 21. Juli 2000 (weitere Berufung gegen Entlassung), 18. Oktober 2000 (Berufung gegen den zweiten Bescheid des Rechnungshofpräsidenten), 31. Oktober 2000 (Antrag auf mündliche Verhandlung im Verfahren über den zweiten Bescheid) und 31. Dezember 2002 (Antrag auf Wiedereröffnung des Entlassungs- und Sus-pendierungsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichthof) rügte. Dies erfolgte auch nicht in seinen Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof. In seiner Beschwerde vom 21. Juli 2000 meinte der Beschwerdeführer zwar, dass Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine öffentliche mündliche Verhandlung fordere, er brachte aber vor, dass die Beschränkung der Öffent-lichkeit bei der mündlichen Verhandlung auf drei Beamte, die als Vertrauens-personen des Beschuldigten fungierten, noch immer den Erfordernissen von Art. 6 Abs. 1 der EMRK genüge. Während diese Aussage zwar die im öster-reichischen Recht vorherrschende Rechtsmeinung widerspiegeln könnte, ohne zugleich einen Verzicht des Rechts des Beschwerdeführers auf eine öffentliche Verhandlung darzustellen, so trifft jedenfalls auch zu, dass diese Aussage nicht als Bekämpfung der fehlenden öffentlichen Verhandlung zu verstehen ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer es verabsäumte, die innerstaatlichen Rechtsmittel hinsichtlich der fehlenden öffentlichen Verhandlung auszu-schöpfen. Dieser Teil der Mitteilung ist daher gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b des Fakultativprotokolls unzulässig.

7.7
Im Hinblick auf die Behauptung, dass der Vorsitzende des dritten Senates der Disziplinarkommission P.S. erst am Ende des ersten Disziplinarverfahrens ersetzt worden sei, obwohl er zu Beginn abgelehnt worden war, nimmt der Ausschuss mehrere Dokumente zur Kenntnis, die das Gegenteil zu beweisen scheinen. So wird in einer von P.S. und seinem Nachfolger als Vorsitzender des dritten Senates der Disziplinarkommission H.A. unterzeichneten Notiz vom 3. Juni 1997 angeführt, dass der Beschwerdeführer P.S. in einem Schreiben vom 30. Mai 1997 innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgelehnt habe; gemäß der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Rechnungshof sollte der Präsident des ersten Senates H.A. den Präsidenten des dritten Senates P.S. ersetzen. In einer Notiz vom 3. Juni 1997 bestätigt H.A., dass er den Beschwerdeführer und seinen Rechtsanwalt kontaktiert habe, um sie darüber zu informieren, dass eine für den 12. Juni 1997 anberaumte münd-liche Verhandlung aufgrund der Tatsache verschoben werden müsse, dass er den früheren Vorsitzenden P.S. ersetzt. Am 12. Juni 1997 trat der dritte Senat der Disziplinarkommission zusammen, um Verfahrensfragen zu diskutieren. Das Protokoll dieser Besprechung weist H.A. als Vorsitzenden aus. Ebenso wird im Protokoll der am 20. Oktober 1997 abgehaltenen mündlichen Ver-handlung H.A. als Vorsitzender genannt. Der Ausschuss für Menschenrechte stellt auch fest, dass es unbestritten ist, dass P.S. im zweiten Verfahren ersetzt wurde, nachdem er vom Beschwerdeführer am 26. August 1999 abgelehnt worden war. Er ist daher der Auffassung, dass es der Beschwerdeführer ver-absäumte, für den Zweck der Zulässigkeit ausreichend zu begründen, wie die angebliche Voreingenommenheit von P.S. sein Recht gemäß Art. 14 Abs. 1 auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht beeinträchtigt haben soll; er kommt zum Schluss, dass der Vorwurf gemäß Art. 2 des Fakultativprotokolls unzulässig ist.

7.8
Bezüglich der angeblich fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der anderen Mitglieder des dritten Senats der Disziplinarkommission nimmt der Ausschuss die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis, dass er gemäß § 124 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes nur ein Mitglied des Senates ablehnen durfte, dass er sich um Bekanntgabe der Ablehnung an die anderen Mitglieder bemühte und es vergeblich gewesen wäre, die Verfassungs-mäßigkeit von § 98 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes zu bekämpfen. Er nimmt auch das Vorbringen des Vertragsstaates zur Kenntnis, dass die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, die vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Behauptung der Vergeblichkeit geltend gemacht wurden, nicht maßgeblich sind, da sie auf das Jahr 1956 zurückgehen und nicht die Frage behandeln, ob Beamte, die derselben Behörde angehören wie der Be-schuldigte, als unabhängige und unparteiliche Kommissionsmitglieder betrachtet werden können. In dieser Hinsicht ruft der Ausschuss in Erinnerung, dass Beschwerdeführer sich neben den üblichen Eingaben bei Gerichten und Verwaltungsbehörden auch aller anderen gerichtlichen Rechtsmittel, ein-schließlich Verfassungsbeschwerden, bedienen müssen, um das Erfordernis der Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel zu erfüllen.28 Er ist der An-sicht, dass der Beschwerdeführer nicht nachwies, dass die von ihm geltend gemachte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von § 98 Abs. 2 oder anderer relevanter Bestimmungen des Beamten-Dienstrechts-gesetzes ab initio ausgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer verabsäumte es daher, die innerstaatlichen Rechtsmittel auszuschöpfen, um die Unabhängig-keit und Unparteilichkeit der Disziplinarkommission als solche zu bekämpfen. Dieser Teil der Mitteilung ist somit gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b des Fakultativ-protokolls unzulässig. 7.9 Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die ihm aufgrund seiner Stellung als Beamter vorenthaltene Möglichkeit, seinen Fall durch ordentliche Gerichte überprüfen zu lassen, eine Verletzung von Art. 26 des Paktes dar-stelle, stellt der Ausschuss fest, dass Beamte in vielen Rechtsordnungen ihren Fall nicht durch Gerichte sondern andere richterliche Überprüfungsmechanis-men überprüfen lassen können. Diese Tatsache an und für sich kann nicht als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung betrachtet werden; der Ausschuss ist der Ansicht, dass es der Beschwerdeführer verabsäumte, seinen Vorwurf zum Zweck der Zulässigkeit ausreichend zu begründen. Daher ist dieser Teil der Mitteilung gemäß Art. 2 des Fakultativprotokolls unzulässig. 7.10 Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die lange Verfahrensdauer zwischen der Disziplinaranzeige (10. Oktober 1994) und der Entscheidung der Disziplinarkommission (20. Mai 1997) bezüglich der Ausschreibung einer ersten Disziplinarverhandlung Art. 14 Abs. 1 des Paktes verletze, nimmt der Ausschuss das Argument des Vertragsstaates zur Kenntnis, dass der Beschwer-deführer eine Beschwerde gemäß Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes einreichen hätte sollen, um das Versäumnis der Disziplinarkommission zu bekämpfen, eine solche Verhandlung anzuberaumen. Er nimmt auch die Ant-wort des Beschwerdeführers zur Kenntnis, dass er nicht aktiv an der Einleitung eines Disziplinarverfahrens teilnehmen musste. Der Ausschuss ruft jedoch in Erinnerung, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer am 11. November 1994 eingeleitet wurde. Ab diesem Datum hätte er beim Ver-waltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde einreichen können, ohne sich aktiv an der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn zu beteiligen. Sofern der Beschwerdeführer argumentiert, dass man billigerweise nicht von ihm erwarten konnte, seine eigene „Anklage" durch Einreichen einer Säumnis-beschwerde zu beschleunigen, ist der Ausschuss der Ansicht, dass dieser Umstand nicht genügt, um ihn von der Erfordernis zu entbinden, alle verfüg-baren Rechtsmittel auszuschöpfen, da das Disziplinarverfahren bereits ein-geleitet worden war und die Festsetzung einer ersten Verhandlung eine Formalität war. Wenn der Beschwerdeführer nun die Verzögerung vor dem Ausschuss geltend machen möchte, hätte er den Gerichten des Vertragsstaates die Möglichkeit geben sollen, der angeblichen Verletzung abzuhelfen. Der Ausschuss kommt zum Schluss, dass es der Beschwerdeführer verabsäumte, alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Dieser Teil der Mitteilung ist daher gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b des Fakultativprotokolls unzulässig. 7.11 Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof über den zweiten Bescheid des Rechnungs-hofpräsidenten unangemessen gewesen sei und Art. 14 Abs. 1 verletzt habe, bemerkt der Ausschuss, dass das Verbot ab 31. Jänner 2001, als der Ver-waltungsgerichthof seine Entlassung bestätigte, keine Auswirkungen mehr auf ihn hatte. Ebenso wurde durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2001 und 29. November 2002, welche die Entlassung und 25Suspendierung auf der Grundlage von Art. 126 des Bundes-Verfassungs-gesetzes bestätigten, jedwede Rechtsunsicherheit über die Vereinbarkeit seiner privaten Geschäftstätigkeiten mit seiner Funktion als Rechnungsprüfer des Rechnungshofes beseitigt. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass es der Be-schwerdeführer verabsäumte, zum Zweck der Zulässigkeit ausreichend zu begründen, dass die späte Aufhebung des zweiten Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof am 27. September 2005 negative Auswirkungen auf seine rechtliche Stellung hatte, die einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 entsprechen würden. Daraus folgt, dass dieser Vorwurf gemäß Art. 2 des Fakultativprotokolls unzulässig ist.

7.12
 Im Hinblick auf die lange Dauer der Verfahren vor dem Verwaltungs-gerichtshof bezüglich der Suspendierung des Beschwerdeführers und dessen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung nahm der Ausschuss das Argument des Vertragsstaates zur Kenntnis, dass diese Verfahren auf den Beschwerde-führer ab dem 31. Jänner 2001, als seine Entlassung bestätigt wurde, keine Auswirkungen mehr hatten. Der Ausschuss ist trotzdem der Ansicht, dass selbst bei Abzug der Verfahrensdauer ab diesem Datum der Beschwerdeführer ausreichend Argumente vorbrachte, um zum Zweck der Zulässigkeit zu be-gründenden, dass die restliche Verfahrensdauer unangemessen war. Er erinnert auch daran, dass der Beschwerdeführer argumentierte, dass ihm keine Rechts-mittel zur Verfügung gestanden seien, um die Untätigkeit des Verwaltungs-gerichtshofes zu bekämpfen. Dies scheint richtig zu sein, da der vom Vertrags-staat geltend gemachte Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht für den Verwaltungsgerichtshof gilt. Der Ausschuss kommt zum Schluss, dass die Mitteilung insoweit zulässig ist, als der Beschwerdeführer behauptet, dass die lange Dauer der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über seine Sus-pendierung und seinen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung sowie die gesamte Verfahrensdauer Fragestellungen gemäß Art. 14 Abs. 1 aufwerfen.

Die Prüfung der Begründetheit

8.1
Der Ausschuss ruft in Erinnerung, dass das Recht auf faires Verfahren gemäß Art. 14 Abs. 1 eine Reihe von Erfordernissen, einschließlich der Gewährleistung beinhaltet, dass das Verfahren vor den nationalen Gerichten entsprechend zügig geführt werden muss.29 Diese Garantie bezieht sich auf alle Phasen des Verfahrens, einschließlich des Zeitraums bis zum Ergehen der endgültigen Rechtsmittelentscheidung. Ob eine Verfahrensdauer unange-messen ist, ist im Licht des Einzelfalls zu bewerten, wobei u.a. die Komplexi-tät des Falles, das Verhalten der Parteien, die Art und Weise, in der der Fall von den Verwaltungsbehörden und den Gerichten behandelt wurde und all-fällige nachteilige Auswirkungen, die eine unangemessene Verfahrendsauer möglicherweise auf die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers hatten, berücksichtigt werden müssen.30

8.2
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwischen dem 6. Februar 1995, als der Beschwerdeführer gegen seine Suspendierung beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhob, und dem 29. November 2002, als der Verwaltungsgerichtshof die Suspendierung des Beschwerdeführers bestätigte, berücksichtigt der Ausschuss das unbestritten gebliebene Argument des Beschwerdeführers, dass der Verwaltungsgerichthof keine Verfahrensschritte während des gesamten fraglichen Zeitraums gesetzt habe, in dem sein Gehalt um ein Drittel gekürzt war. Selbst unter der Annahme, dass die sorgfältige Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2002 die Komplexität des Falles zeigt, ist der Ausschuss nicht der Ansicht, dass dieser Umstand eine Verfahrensdauer von über sieben-einhalb Jahren rechtfertigt, während der Beschwerdeführer bis zu seiner Ent-lassung am 31. Jänner 2001 einer Gehaltskürzung und der Rechtsunsicherheit über seine berufliche Situation unterworfen war. Der Ausschuss kommt zum Schluss, dass die Dauer des Verfahrens über die Suspendierung des Be-schwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof unangemessen war und Art. 14 Abs. 1 des Paktes verletzt.

8.3
Im Lichte der obigen Ausführungen muss der Ausschuss nicht prüfen, ob die Dauer des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Auf-hebung der Suspendierung vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie die gesamte Verfahrensdauer Verletzungen von Art. 14 Abs. 1 offenbaren.

9.
Der Ausschuss für Menschenrechte vertritt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Fakul-tativprotokolls die Auffassung, dass der ihm vorliegende Sachverhalt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte offenbart.

10.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Paktes ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Be-schwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Der Vertragsstaat ist auch verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern.

11.
Eingedenk der Tatsache, dass der Vertragsstaat mit der Annahme des Fa-kultativprotokolls die Zuständigkeit des Ausschusses anerkennt, über eine Verletzung des Paktes zu entscheiden, und dass sich der Vertragsstaat gemäß Art. 2 des Paktes verpflichtet, allen in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Personen oder seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu gewährleisten und bei Feststellung einer Ver-letzung eine wirksame und durchsetzbare Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen, wünscht der Ausschuss, vom Vertragsstaat innerhalb von 90 Tagen Informa-tionen über die zur Umsetzung der Auffassungen des Ausschusses getroffenen Maßnahmen zu erhalten. Der Vertragsstaat wird auch ersucht, die Auffassun-gen des Ausschusses zu veröffentlichen. [Geschehen in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei der englische Text die Originalfassung ist. Eine spätere Veröffentlichung in arabischer, chinesischer und russischer Sprache ist als Teil des Jahresberichts des Ausschusses an die Generalversammlung vorgesehen.]


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