SFH-270-954 Dr. Troootzi studiert die Ausschreibungsunterlagen der ASFINAG beim Projekt " S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Straßenbau/Kunstbauten km 22,650 – 27,625
Abschnitt: B.3 Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau der ASFiNAG 3.1.2.42 Lärmschutzbauten
B.3 Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau der ASFiNAG 3.1.2.42 Lärmschutzbauten 3.1.2.42.1Grundlagen Grundsätzlich gelten die in Österreich verbindlichen Normen für die Errichtung von Lärmschutzwänden in der jeweils gültigen Fassung, sowie die „Rechtlichen Vertragsbedingungen für den Straßenbau (RVS)". Ergänzend zu diesen Normen gelten die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwände an Straßen (ZTV – Lsw.)
Das Auswechseln beschädigter Elemente oder ganzer Felder soll ohne wesentliche Behinderung des Betriebes und ohne Auswirkungen auf nicht betroffene Felder möglich sein.
3.1.2.42.2 Schalldämmung und Absorption bzw. Luftschalldämmung und Schallreflexion Für alle Wandkonstruktionen hat der AN die schalltechnischen Kennwerte durch ein Gutachten einer staatlichen autorisierten und akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. Schalldämmung: Abweichend zur ZTV-LSW wird festgelegt, dass die Prüfzeugnisse im Regelfall immer vorzulegen sind. Die Schalldämmung darf an Stößen, Dehnfugen, Übergängen und Einbauten, wie Servicetüren, etc. nicht vermindert sein. Als maßgebender Luftschalldämmwert ist DLR gemäß ÖNORM EN 1793-2 zu verwenden. Schallabsorption: Als maßgebender Schallabsorptionsgrad ist DLα gemäß ÖNORM EN 1793-1 zu verwenden. Luftschalldämmung: Die Prüfzeugnisse sind 14 Tage nach Auftragserteilung, spätestens jedoch ein Monat vor dem Versetzen der Lärmschutzelemente dem AG vorzulegen. Die Luftschalldämmung darf an Stehern, Stößen, Dehnfugen, Übergängen und Einbauten wie zB. Türen, usw. nicht vermindert sein. Als maßgebender Luftschalldämmwert ist DLSI gemäß ÖNORM EN 1793-6 zu verwenden. Schallreflexion: Als maßgebender Schallreflexionsindex ist DLRI gemäß ÖNORM EN 1793-5 zu verwenden. Die Prüfzeugnisse sind 14 Tage nach Auftragserteilung, spätestens jedoch ein Monat vor dem Versetzen der Lärmschutzelemente dem AG vorzulegen. Prüfzeugnisse und Gutachten: Für die konkrete Lärmschutzwandkonstruktion sind die Regelbereich für die erforderlichen Prüfzeugnisse und Gutachten heranzuziehen. Das heißt, dass die Prüfzeugnisse und Gutachten nicht für Übergangs-, Sonder- und Türbereiche etc. vorgelegt werden müssen. Der AN hat jedenfalls sicherzustellen, dass die
Seite 58 von 71B.3 Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau der ASFiNAG erforderlichen Eigenschaften an jeder Stelle der Lärmschutzwandkonstruktion gewährleistet sind. Abnahmeprüfung: Die Abnahmeprüfung erfolgt gemäß ÖNORM EN 1793 Teil 5 und Teil 6. Dazu veranlasst der AG die erforderlichen Prüfungen um die Erzielung der in der Ausschreibung definierten Mindestwerte der Luftschalldämmung und Schallreflexion im eingebauten Zustand am fertiggestellten Lärmschutzsystem/der Lärmschutzwand zu überprüfen. Für eine Übernahme der Leistung ist ein positives Prüfergebnis der Abnahmeprüfung an jeder Stelle des Lärmschutzsystems bzw. der Lärmschutzwand erforderlich. Die im Rahmen zur akustischen Abnahmeprüfung von Lärmschutzwänden an Straßen und Autobahnen auszuführenden Prüfungen sind im Prüfhandbuch zur akustischen Abnahmeprüfung von Lärmschutzwänden an Straßen und Autobahnen beschrieben (siehe www.asfinag.net).
3.1.2.42.3 Einwirkungen und Bemessungen Statische Dimensionierung und Ausbildung: Das Bauprojekt inkl. statischer Dimensionierung wird vom AG dem AN beigestellt. 3.1.2.42.4 Bauteilbezogene Spezielle Lärmschutzmaßnahmen 1. Technische Anforderungen der Allgemeines Ein vom AN ohne unbedingte Notwendigkeit durchgeführtes Aus- und Wiedereinbauen von LSW – Elementen, das lediglich zur Arbeitserleichterung dient, wird nicht vergütet. Die Lärmschutzwände werden außerhalb der Notrufstandplätze vorbeigeführt, wobei der Verzug nach außen in Fahrtrichtung gesehen mindestens 4 Normfelder (4,0m oder 5,0m) vor der Notrufsäule beginnt. 1.1 Stahlteile inklusive Korrosionsschutz Sämtliche Konstruktionselemente und Blechteile aus Stahl müssen nach der Bearbeitung mit einer Feuerverzinkung nach ÖNORM EN hergestellt werden. Jeder Bauteil ist ein wesentlicher Teil. Um Kontaktkorrosion der Schraubverbindungen zu verhindern, sind die Metalle an den Kontaktstellen z.B. durch Gummi, Kunststoffe oder Anstriche elektrisch nichtleitend zu verbinden. 1.2 be203030 Betonteile Die Dicke von Betonteilen im Auflagerbereich hat grundsätzlich 12 cm betragen. Sollten aus statischen oder/und konstruktiven Gründen stärkere Platten erforderlich sein, so müssen die Auflagerzonen entsprechend ausgebildet werden (z.B. Ausklinkungen). V18, gültig ab 2022-01-01 Seite 59 von 71B.3 Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau der ASFiNAG Die Lasteinleitung des im Auflagerbereich quasi unbewehrten Betons ist besonders zu beachten und Bauteile mit größeren Beanspruchungen (z.B. erdeingeschüttete Sockel) erfordern Sonderlösungen. 1.3 Servicetüren und Korrosionsschutz: Türen von Notausgängen Der Korrosionsschutz sowohl auf Aluminiumuntergründen oder bandverzinktem Blech ist nach ZTV-ING oder zumindest gleichwertig auszuführen. Service- und Notausgangstüren dürfen nicht reflektierend ausgeführt werden, sondern sind so weit als möglich mit Absorptionsflächen zu versehen. Servicetüren: Servicetüren müssen mit Schlössern nachrüstbar ausgeführt werden. Rahmen, Stock und Servicetürelemente sind im Farbton entsprechend der Farbgebung der Lärmschutzwand zu beschichten. Servicetüren sind im Regelfall mit einer lichten Weite von 1,0m und mit einer Mindestdurchgangshöhe von 2,00 m in die Lärmschutzwand einzubauen. Sie müssen selbstschließend sein. Die endgültige Situierung der Servicetüren ist mit dem Betrieb abzustimmen. Notausgänge: Notausgänge müssen von der Fahrbahnseite her zu öffnen sein, außen müssen sie mit einem Knopf versehen sein. (Vierkant nach Rücksprache mit dem AG) Der Einbau eines Schlosses muss ohne zusätzliche Maßnahmen möglich sein. Die Notausgänge werden im Farbton RAL 1018 (Zinkgelb) ausgeführt. Im Bereich der Notausgänge bzw. im Bereich von Angriffswegen (besondere Notausgänge, die auch von den Einsatzorganisationen zum Einsatz genutzt werden können) über die äußeren Lärmschutzwände ist, wenn kein durchgehender Abgang vorhanden ist, ein Rangierbereich (z.B. Manipulationsfläche für Rettungstragen) in den Mindestabmessungen von 3,00 m Breite und 3,00 m Länge vorzusehen, oder mittels geeigneter technischer Maßnahmen (z.B. Vergrößerung der Türbreite o.Ä.) ein ungehinderter Abtransport von Patienten auf einer Rettungstrage sicherzustellen. Die lichte Stiegen- und Türbreite hat jedoch mindestens 1,20 m zu betragen. Notausgänge sind in einer lichten Weite von 1,20m und mit einer Mindestdurchgangshöhe von 2,0m in die Lärmschutzwand einzubauen und müssen selbstschließend sein. Böschungsseitig ist ein geeigneter mittels Geländer abgesicherter Standplatz und ein Treppenabgang (B=1,20m) in das angrenzende Gelände herzustellen. Notausgänge sind grundsätzlich fortlaufend zu kennzeichnen (Kilometrierung). Die Kennzeichnung ist im Bereich des Notausganges beidseitig anzubringen und in die Einsatzpläne der Einsatzorganisationen einzutragen. Die Beschriftung muss deutlich sichtbar sein. be203030 V18, gültig ab 2022-01-01 Seite 60 von 71B.3 Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau der ASFiNAG 1.4Farbwahl / Gestaltung Lärmschutzwand Hinsichtlich der genauen Farbwahl sind Muster vorzulegen, welche vom AG freigegeben werden. Mehraufwendungen beim Versetzen der Elemente durch die Anordnung verschiedener Farben bzw. Materialien der Elemente sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. 1.5 Leitschienen Die Details sind entsprechend der RVS auszuführen. Die Leitschienensteher sind so auszuteilen, dass kein Steher unmittelbar vor einer Notausgang- oder Servicetür steht. Daraus entstehende Mehraufwendungen sind mit dem Positionspreis für die Leitschienen abgegolten. 1.6 Zusätzliche Sicherung der Elemente und Elementteile Auf Brücken, Stützwänden und ähnlichen exponierten Stellen über, bzw. unmittelbar neben öffentlichen Verkehrsflächen, sind Lärmschutzelemente und Betonsockelelemente gegen Abstürzen auf diese Flächen durch Haltekonstruktionen (z.B. Drahtseile) zu sichern. Sind spröde Materialien oder Materialien, bei denen eine Versprödung nicht auszuschließen ist (z.B. transparente Kunststoffe) vorgesehen, so ist die Sicherung gegen Abstürzen dieser Elemente und ihrer Bruchstücke konstruktiv durch Fangkonstruktionen (z.B. Schutznetze aus Drahtgeflecht oder bei transparenten Kunststoffen durch integrierte Fangkonstruktionen mit zusätzlichen Haltekonstruktionen aus Drahtseilen) zu gewährleisten. Seile und Befestigungsmittel sind aus nichtrostendem Stahl nach ÖNORM EN ISO, Werkstoff-Nummer 1.4401 oder gleichwertig (z.B 1.4571) auszuführen, wobei der Seildurchmesser 4mm nicht unterschreiten darf. Im Bereich mit gesonderter Fangkonstruktion darf auf eine Haltekonstruktion verzichtet werden.
2.Fundierung / Steherbefestigung 2.1Allgemeines Es sind grundsätzlich Einzelfundierungen herzustellen. Die Oberflächen der Köcher sind dachförmig mit ca. 5% Neigung abzuschrägen, damit das Niederschlagswasser von der Einspannstelle der Steher abfließen kann. Pfahlköpfe müssen für die Aufnahme der Beanspruchungen aus den Stehern die statisch erforderlichen Bewehrungen aufweisen. 2.2 be203030 Rammpfähle Grundsätzlich werden seitens des AG Bodenuntersuchungen (Beurteilung der Rammbarkeit des Untergrundes) zur Verfügung gestellt, die die Basis für die Ausarbeitung der Pfahlgründung darstellen. Abgestimmt auf die Bodenverhältnisse und den Pfahldurchmesser sind geeignete Rammschuhe, Bagger und Vibrationsrammen zu verwenden.
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2.3Flachfundierungen Nur in Sonderfällen ist eine Flachfundierung auszuführen. Als Sonderfall gilt lediglich, wenn aus technischen und/oder geometrischen Gründen die vorgeschriebene Regelausführung der Bohrpfähle/Stahlrohrrammpfähle nicht durchführbar ist. 3.Lärmschutzwandsteher Als Steher sind I–Breitflanschprofile erforderlichenfalls verstärkt werden. zu verwenden, die durch Laschen Der Achsabstand der Steher beträgt in der Regel: • außerhalb von Kunstbauten 4,0 m / 5,0 m / 6,0 m • auf Brücken 2,0 m Montagebeschädigungen am Zinküberzug sind nach metallisch blanker Oberflächenvorbereitung mit einem Zinkstaubbeschichtungsstoff in einer Sollschichtdicke von 100μm nach ÖNORM EN ISO auszubessern. Um Kontaktkorrosion der Berührungsflächen zwischen unterschiedlichen Metallteilen zu verhindern, sind die Metalle an den Kontaktstellen z.B. durch Gummi, Kunststoffe oder Anstriche elektrisch nichtleitend zu verbinden.
Um eine stufenlose Ausbildung der Lärmschutzwandoberkante zu erreichen, sind die Steher im rechten Winkel zur Längsneigung des Fahrbahnrandes bzw. des Randbalkens in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu versetzen (im Regelfall bis zu 4% Längsneigung, vergleiche auch ZTV-Lsw).
Seite 62 von 71B.3 Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau der ASFiNAG 4.Lärmschutzmaterialien 4.1Allgemeines Die Wandelemente weisen folgende Längen im Regelfall auf: • • außerhalb von Kunstbauten .... 3,96 / 4,96 / 5,96 m auf Brücken ............................ 1,96 m Die Passfelder sind Felder, die von der Regellänge abweichen. Mineralfasermatten müssen wasserabstoßend und voll silikonisiert sein, dürfen weder flattern noch einknicken und dürfen nicht in Folien eingeschlossen werden. Sie müssen so eingebaut und gehalten werden, dass sie sowohl von der Vorderwand als auch von der Rückwand der Kassette einen Abstand von mindestens 2 cm aufweisen. Eindringendes Niederschlagswasser muss leicht aus den Elementen ausfließen können. Zwischen den einzelnen Elementen ist entweder eine Verzahnung auszuführen (Nut und Feder), oder jedes Element muss mit einer entsprechenden, einseitig fest aufgeklebten Dichtung auf dem nächsten Element aufliegen. Die Fuge zwischen dem Wandsockelelement (i.A. Betonfertigteil) und dem darüber liegenden Wandelement (z.B. Holzbeton) ist mit einem ausreichend dicken Neoprenprofil oder verrottungsbeständigen Schaumstoffstreifen abzudichten. Sämtliche Dichtungen müssen vor Montage der Wandteile eingebaut werden. Die Auflagerung nicht fix mit dem Steher verschraubter Wandteile muss mindestens 4 cm betragen. Bei lose eingeschobenen Elementen müssen auf der Vorder- und Rückseite elastische Dichtungs- und Klemmprofile zwischen den Steherflanschen und den Elementen eingebaut werden.
4.2 Lärmschutzwälle und –dämme Lärmschutzwall: Anschüttungen ohne gesonderte Verdichtung. Die Kornverteilung und die Scherfestigkeit des Schüttmaterials ist auf die Böschungsneigung und die Dammhöhe abzustimmen. Lärmschutzdamm Vorgeschriebener Verdichtungsgrad Dpr > 95%. Die Kornverteilung und die Scherfestigkeit des Schüttmaterials ist auf die geplante Böschungsneigung und die Dammhöhe abzustimmen. Nachweis des erreichten Verdichtungsgrades durch Lastplattenversuche oder durch Trockendichtenachweise je 2.500 m3 Schüttung oder durch die Isotopensonde, jedoch mindestens 1 Nachweis für jeden einzelnen Damm.
Lärmschutzdamm mit aufgesetzter Lärmschutzwand Für Lärmschutzdämme mit aufgesetzter Lärmschutzwand gelten für die Verdichtung der Dammschüttung erhöhte Anforderungen.
Seite 63 von 71B.3 Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau der ASFiNAG 4.3 Lärmschutzelemente aus Holz Das verwendete Holz muss resistent gegen organische Schädlinge sein (Klasse 1 nach DIN). Grundsätzlich ist nur gehobeltes und kesseldruckimprägniertes Lärchen- oder Kiefernholz oder Gleichwertiges (z.B. Thermoholz bei entsprechenden Nachweisen) zugelassen. Die Holzschutzmittel dürfen keine pflanzen schädigenden Stoffe absetzen. Die Mindestdicke der Flechtholzstreifen muss 8mm betragen. Risse und Verwerfungen dürfen die schalltechnische Funktion und die Standsicherheit nicht beeinträchtigen. Holz darf nur mit diffusionsoffenen Anstrichen versehen werden. Sämtliche Schrauben für die Verbindung aller Teile der Holzwandelemente (auch für die Abdeckbretter und Verkleidungen) haben NIROSTA - Qualität (mind. A2) aufzuweisen. Nagelungen sind ausschließlich nur als provisorische Fertigungshilfe zulässig. Flechthölzer sind pro Befestigungsstelle an den senkrechten Leisten mit jeweils zwei NIROSTA - Klammern zu fixieren. Die verwendete Holzfestigkeit muss mindestens der Holzklasse S10 gemäß ÖNORM DIN entsprechen. Die verwendeten Lärmschutzelemente dürfen nicht in direktem Erdkontakt stehen. Wenn Holz zusätzlich zur Kesseldruckimprägnierung farbgebend gestrichen wird, so ist die Verträglichkeit des farbgebenden Anstrichs mit der Kesseldruckimprägnierung nachzuweisen. Die Lärmschutzelemente sind zusätzlich gemäß ZTV-LSW zum chemischen Holzschutz mit einer austauschbaren Abdeckung zu versehen. Eine direkte Auflagerung auf das Betonbrett ist nicht zulässig.
4.4Lärmschutzelemente aus Acrylgas (Polymethylmethacrylat) Es ist Acrylglas von wenigstens 15 mm Dicke zu verwenden. Bei Acrylglas mit integrierter Fangkonstruktion sind die zusätzlichen Haltekonstruktionen aus Drahtseilen nach Angaben des Herstellers auszuführen. Der Vogelschutz ist entsprechend den Ergebnissen der Studie „Vermeidung von Vogelanprall an Glasflächen" der ASFINAG auszuführen.
4.5Lärmschutzelemente aus Aluminium In Abänderung zur ZTV LSW (1,0mm) muss die Blechdicke von Alukassetten mindestens 1,25 mm betragen. Für den Korrosionsschutz der Außenflächen von Alukassetten sind die Beschichtungssysteme 3.6.3/1 (eine Deckbeschichtung Polyesterpulver- Einbrennlackierung SSD 60μm) und 3.6.3/2 (eine Zwischenbeschichtung PUR- Nassbeschichtung SSD 50μm und eine Deckbeschichtung PUR- Nassbeschichtung SSD 50μm) nach ZTV-ING, zulässig.
Seite 64 von 71B.3 Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau der ASFiNAG Bauteile an den Elementenden sind entsprechend robust und ebenfalls aus Aluminium auszuführen (Strangpressprofil oder Tiefziehteil). Die tragenden Bauteile sind aus Aluminiumstrangpressprofilen herzustellen (Ober- und Untergurt). Aluminiumteile dürfen mit Stahlteilen nicht in elektrisch leitender Verbindung stehen (auch nicht über Verbindungsmittel wie Schrauben u. dgl.!).
4.6 Lärmschutzelemente aus Holzbeton Elemente müssen zur Gewährleistung der „Luftschalldämmung" derart gestaltet sein, dass innerhalb eines Elementes die erforderliche Luftschalldämmung an jeder Stelle des Elementes erfüllt wird. Bei Einsatz von Beton als Trägerelement ist zur Erzielung der erforderlichen Schalldämmung ein Wechsel von Materialqualitäten innerhalb des Trägerelementes nicht zulässig. Elemente aus einzelnen Lärmschutzsteinen/Hohlsteine aus Holzbeton oder ähnlichen Materialqualitäten sind jedenfalls unzulässig.
4.7 Sockelplatten aus Beton Die Betonsockelelemente sind so einzubauen, dass die als "Oberseite" bei der Herstellung entstandene raue Oberfläche (Besenstrich) zur Fahrbahn zeigt. Diese Sockel müssen schalldicht an den Boden und an die Pfosten angeschlossen werden, wobei Entwässerungsöffnungen gem. LB-VI vorzusehen sind. Für die Auflagerung der Lärmschutzelemente auf den Betonsockelelementen sind durchgehende Dichtbänder und der Auflagerung der Sockelelemente auf den Pfahlköpfen sind Elastomer Lager oder Hartgummiplättchen zu verwenden.
3.1.2.42.5 Vorgangsweise bei besonderen Anlageverhältnissen Grundsätzlich sind Fahrbahnunebenheiten in Freilandbereichen auszugleichen (theoretische Nivellette). Desgleichen sind im Brückenbereich höhenmäßige Abweichungen der Lärmschutzwandoberkanten zur Nivellette („durchhängen" der Tragwerke) mittels Kunstharzmörtel – Unterbettung oder entsprechend angepassten Stehern auszugleichen.
1.Brückenbereiche und Stützmauern 1.1Geländer Unter Bezug auf die RVS sind für die Situierung der Lärmschutzwände im Bereich von Brückenobjekten zusätzlich folgende Punkte zu berücksichtigen: Entsprechend RVS ist bei der Demontage der Geländerkonstruktion die Montage eines demontierbaren Zugbandes erforderlich. 1.2Randbalken Die Wandelemente von Lärmschutzeinrichtungen sind von der Randbalkenoberkante des Brückenobjektes mindestens 2cm freizusetzen. Die Abdeckung des verbleibenden Fugenspaltes muss mittels UV- und V18, gültig ab 2022-01-01 Seite 65 von 71B.3 Technische Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Brückenbau der ASFiNAG säurebeständigen Neopren – Streifenelementen (Breite 15cm), einseitig geklebten Neopolenschnüren erfolgen. Die entsprechende Befestigung des Neoprenstreifens am Betonfertigteil der Lärmschutzwand ist durch Andübeln von Stahlklemmleisten in feuerverzinkter Ausführung zu gewährleisten. Die Auflageflächen der LSW – Ankerplatten sind auszurichten und mit kunststoffvergütetem Zementmörtel auszufüllen bzw. satt im Mörtelbett (XF4) zu versetzen.
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