Abschnitt: B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Bauleistungen Offenes Verfahren
B.1 Ausschreibungsbestimmungen ..............................................................................................4 1.1.1 Auftraggeber ............................................................................................................................4 1.1.2 Vergebende Stelle ....................................................................................................................4 1.1.3 Ausschreibungsgegenstand ...................................................................................................4 1.1.4 Sprache / Begriffsdefinitionen / Bezeichnung Bieter sowie Bietergemeinschaft ..................4 1.1.5 Ansprechperson ......................................................................................................................4 1.1.6 Vergabekontrollinstanz ............................................................................................................5 1.1.7 Vergabeverfahren und Art des Auftrages ................................................................................5 1.1.8 Losvergabe ..............................................................................................................................5 1.1.9 Mehrfachbeteiligungen von Unternehmen ..............................................................................5 1.1.10 Interessenkonflikte ..................................................................................................................5 1.1.11 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen / Hinweispflicht ...................................................5 1.1.12 Berichtigungen.........................................................................................................................6 1.1.13 Verfahrensabwicklung und Informationsübermittlung .........................................................6 1.1.13.1Elektronische Verfahrensabwicklung über ProVia .....................................................6 1.1.13.2Konventionelle Verfahrensabwicklung .......................................................................7 1.1.14 Vertraulichkeit der Information...............................................................................................7 1.1.15 Verwertung von Ausarbeitungen, Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote ...............7 1.1.16 Erstellung der Preise................................................................................................................7 1.1.17 Form und Einreichung der Angebote ......................................................................................7 1.1.18 Leistungsverzeichnis / Datenträger ....................................................................................... 10 1.1.19 Angebotsöffnung ................................................................................................................... 11 1.1.20 Zuschlagsfrist ........................................................................................................................ 11 1.1.21 Angebotsprüfung ................................................................................................................... 11 1.1.22 Rechenfehler .......................................................................................................................... 11 1.1.23 Schadenersatz / Beschränkung der Haftung......................................................................... 11 9 be203010 und be203110 V11.00, gültig ab 2021-07-22 Seite 2 von 23B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen 1.1.24 Widerruf des Vergabeverfahrens ........................................................................................... 12 1.1.25 Einhaltung arbeits-, sozial und umweltrechtlicher Bestimmungen ..................................... 12 1.1.26 Ortsbesichtigung / einzusehende Unterlagen ....................................................................... 12 1.1.27 Bietergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften ................................................................... 12 1.1.28 Kritische Leistungen .............................................................................................................. 13 1.1.29 Subunternehmer .................................................................................................................... 13 1.1.30 Eignungskriterien................................................................................................................... 15 1.1.31 Ausschluss wegen Nichterfüllung von wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrags ................................................................................................................... 17 1.1.32 Alternativangebote und Abänderungsangebote.................................................................... 18 1.1.33 Wesentliche Positionen ......................................................................................................... 23 1.1.34 Angebotsbewertung .............................................................................................................. 23 1.1.35 Optionale Leistungen ............................................................................................................ 23 1.1.36 Bieterservice/Anregungen für Verbesserungen .................................................................... 23 9 be203010 und be203110 V11.00, gültig ab 2021-07-22
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1.1.15 Verwertung von Ausarbeitungen, Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote Bietern steht keinerlei Vergütung für die Teilnahme am Vergabeverfahren zu. Das Angebot samt sonstiger geforderter oder notwendiger Beilagen, Urkunden und Nachweise sind – ungeachtet der Vorarbeiten, die hierfür erforderlich waren – vom Bieter kostenlos zu erstellen. Vor allem wird auch die Teilnahme an Besichtigungen, Aufklärungsgesprächen und Verhandlungen nicht vergütet. Der Auftraggeber erwirbt das Eigentumsrecht an den Angeboten samt allen Beilagen und sonstigen übergebenen Unterlagen. Eine Rückstellung von Angeboten (auch in elektronischer Verfahren) findet nicht statt. Im Falle einer Zuschlagserteilung an einen Bieter kann der Auftraggeber dessen Unterlagen verwerten, ohne dass deshalb dem Bieter hierfür eine besondere Entschädigung geleistet wird.
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1.1.24 Widerruf des Vergabeverfahrens Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vergabeverfahren oder Teile des Vergabeverfahrens aus jedem sachlichen Grund – insbesondere bei Änderung des Bedarfs, Wegfall der budgetären Bedeckung oder im Falle überhöhter Angebotspreise – zu widerrufen.
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1.1.29.1 Erforderliche Subunternehmer (Eignung) Wenn der Bieter nicht selbst über die erforderliche Befugnis, technische oder finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, kann er einen geeigneten Subunternehmer namhaft machen (erforderlicher Subunternehmer). Die für die Eignung erforderlichen Subunternehmer sind im Angebot zu nennen und in der entsprechenden Liste (Formblatt „Subunternehmerverzeichnis") vollständig anzuführen. Für diese erforderlichen Subunternehmer ist folgender Nachweis vorzulegen: Nachweis über die Verfügungsmöglichkeit des Subunternehmers (Formblatt „Verpflichtungserklärung des Subunternehmers")
Sollte der Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters genannt werden, ist eine Erklärung des Subunternehmers vorzulegen, wonach dieser sich verpflichtet, im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch zu haften.
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1.1.32 Alternativangebote und Abänderungsangebote 1.1.32.1 Zulassung von Alternativangeboten und Abänderungsangeboten Es ist nicht zulässig, dass ein Bieter/Auftragnehmer zur Planung von Alternativangeboten bzw. Abänderungsangeboten, Dienstleister (z.B. Planer, Geologen, Gutachter) heranzieht (z.B. als Subunternehmer oder Berater), welche für den Auftraggeber mit der Erstellung des Amtsentwurfs oder mit Vorarbeiten (im Sinn des § 25 BVergG 2018) für dieses Projekt tätig waren. Alternativangebote § 96 BVergG 2018 Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung sind zugelassen. Jedes Alternativangebot muss die Formalerfordernisse eines ausschreibungskonformen Hauptangebotes erfüllen. Jedes Alternativangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Pauschalangebote Pauschalangebote sind unzulässig und werden ausgeschieden. „Mehrwertalternativen" Bei Alternativangeboten, bei welchen die festgelegten Mindestanforderungen übererfüllt werden (Mehrwertalternativen), wird die Übererfüllung nicht bewertet. Dies gilt auch für Abänderungsangebote. Abänderungsangebote § 97 BVergG 2018 Abänderungsangebote sind zulässig. Abänderungsangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zu- lässig. Jedes Abänderungsangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote sind ausdrücklich mit der Bezeichnung „Abänderungsangebot" zu kennzeichnen. 1.1.32.2 Nachweise für Alternativangebote und Abänderungsangebote Gibt der Bieter keine eigene Erklärung ab, so gelten die Angaben in den jeweiligen Formblättern des Hauptangebotes auch für das Alternativangebot bzw. das Abänderungsangebot (z.B. hinsichtlich der ordnungsgemäßen Unterfertigung des Angebots, Subunternehmerverzeichnis, Qualitätskriterien, usw.). 9 be203010 und be203110 V11.00, gültig ab 2021-07-22 Seite 18 von 23B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Achtung: Insbesondere bei den Formblättern der Ausschreibung ist darauf zu achten, dass keine Widersprüche zum Alternativangebot bzw. Abänderungsangebot entstehen. Alternativangebote bzw. Abänderungsangebote müssen sämtliche Nachweise für die Einhaltung der obig genannten Festlegungen in prüfbarer Form enthalten. 1.1.32.3 Inhalt und Form von Alternativangebote und Abänderungsangebote Alternativangebote bzw. Abänderungsangebote sind inhaltlich und formal – soweit möglich – in gleicher Weise wie das ausschreibungsgemäße Hauptangebot auszuarbeiten und vorzulegen. Die Alternativangebote bzw. Abänderungsangebote müssen alle Inhalte gemäß § 127 BVergG 2018 aufweisen. Hierfür sind – soweit möglich – Kopien der entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu verwenden, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Das Risiko, ein ordnungsgemäßes, vergleichbares Anbot zu legen, trägt der Bieter, da jederzeit Anfragen zur Beurteilung der Vergleichbarkeit an die ausschreibenden Stelle im Rahmen der Fristen gestellt werden können. Auf die weiteren Bestimmungen bezüglich Haftung und Risikotragung wird auf den Teil B.4 verwiesen. 1.1.32.4 Kostentragung bzw. Kalkulation bei Alternativangeboten und Abänderungsangeboten Die Kosten (z.B. resultierend aus behördlichen Auflagen oder für die Erstellung eventuell erforderlicher Unterlagen für allfällig zusätzlich notwendige öffentlich- und privatrechtliche Bewilligungen und Zustimmungen sowie für die Ausführungsplanung, etc.) und Mehraufwände (z.B. aufgrund geänderter Platzverhältnisse, zusätzlicher Verkabelung, zusätzliches Baugrundrisiko, etc.), die sich infolge der Ausführung des Alternativangebotes bzw. Abänderungsangebotes ergeben, sich aber bei der Ausführung des Amtsentwurfes nicht verwirklicht hätten, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Sollten etwaige Kosten und Mehraufwände nicht gesondert ausgewiesen sein, so gilt die Vermutung, dass diese in den Einheitspreisen enthalten sind. 1.1.32.5 Einschränkungen und Mindestanforderungen für Alternativangebote Einschränkungen: Alternativangebote, welche mit der Ausschreibung technisch, wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig und vergleichbar sind, werden mit nachstehenden Einschränkungen zum gegenständlichen Vergabeverfahren zugelassen: Allgemeine Einschränkungen: Rechtliche Alternativangebote sind nicht zulässig. Bauzeitverlängerungen sind nicht zulässig. Bauzeitverkürzungen sind nicht zulässig, außer sie sind als Zuschlagskriterien vorgesehen. Randbalkenlose Brücken sind nicht zulässig. Nachlässe aus der Verknüpfung mit anderen Baulosen sind nicht zulässig. Wird durch ein Alternativangebot das der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung – bei sonstiger Ausscheidung – durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische 9 be203010 und be203110 V11.00, gültig ab 2021-07-22 Seite 19 von 23B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des Amtsentwurfes – soweit vorhanden – und eigene Erkundungen des Bieters – soweit erforderlich – zu Grunde zu legen (vgl. Erlass des BMwA, GZ 800.040/35 - VI/B/7a/97: Allgemeine bautechnische Angelegenheiten; geotechnische Maßnahmen vom 18.11.1997). Projektspezifische Einschränkungen: Für weitere Einschränkungen wird ergänzend auf den Teil B.5 (LG00) verwiesen. Mindestanforderungen: Alternativangebote dürfen das in der Ausschreibung beschriebene Bau-Soll abändern, wobei sowohl obige Einschränkungen als auch vor allem nachstehende Mindestanforderungen einzuhalten sind. Allgemeine Mindestanforderungen: Bei Alternativen sind die sich aus der Ausschreibung (B1 bis B6) ergebende Funktionalität der Bauleistungen (für die Verkehrsteilnehmer und/oder die Betreiber) und das Leistungsziel abzudecken. Alle Verweise auf das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sind auf das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu beziehen. Die Gleichwertigkeitsprüfung wird weiters auf Basis nachfolgender Grundlagen durchgeführt: rechtliche Rahmenbedingungen (einschlägige Gesetze, Verordnungen und individuellen Rechtsakte (z.B. Bescheide); siehe aber auch unten Mindestanforderungen iZm behördlichen Genehmigungen); B.3 Technische Vertragsbestimmungen und die projektspezifischen Vertragsbestimmungen der B.5 (LG00); technische Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und Verträgen (liegen den Ausschreibungsunterlagen bei); harmonisierte Europäische Normen (hEN); vom BMVIT bzw. BMK verbindlich erklärte Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS); ÖNORMEN; technische Planungshandbücher der ASFINAG, veröffentlicht unter www.asfinag.net (die jeweils letztgültige veröffentlichte Version); vom BMVIT bzw. BMK nicht verbindlich erklärte Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS); technische Vorschreibungen aus Erlässen und Dienstanweisungen des BMVIT bzw. BMK und Richtlinien und Merkblätter der österreichischen Bautechnik Vereinigung (ÖBV) und des österreichischen Baustoffrecyclingverbandes (BRV). Ergeben sich aus dieser Aufzählung Widersprüche, gelten die Grundlagen in der angegebenen Reihenfolge. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit müssen die Alternativen eine ausreichende Planungstiefe aufweisen, die auf Aufforderung dem Auftraggeber nachzuweisen ist. Darüber hinaus gelten im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen die folgenden Mindestanforderungen: 9 be203010 und be203110 V11.00, gültig ab 2021-07-22 Seite 20 von 23B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Je nach erforderlichen Behördenverfahren gelten für gegenständliche Ausschreibung nachfolgende Bestimmungen als vereinbart: Für Projekte, für die eine Genehmigung nach dem UVP-G und/oder STSG eingeholt wurde, gilt: Der Bieter hat zu beurteilen und dem Auftraggeber nachzuweisen, ob auf Grund der mit dem Alternativangebot verbundenen Änderungen neue behördliche Genehmigungen und/oder Abänderungen bereits vorliegender Genehmigungen erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere (aber nicht ausschließlich) Genehmigungen nach dem UVP-G, WRG, STSG, BStG, ForstG oder dem Naturschutzrecht. Dieser Nachweis ist durch folgende Unterlagen, welche vom Bieter auf Nachforderung beizubringen sind, zu führen: 1. Technische Beschreibung der geplanten Änderungen: Die der Ausschreibung zugrunde liegende technische Ausführung ist den mit dem Alternativangebot verbundenen Änderungen gegenüber zu stellen. 2. Beurteilung der Auswirkungen der Änderungen Genehmigungen/Erforderlichkeit zusätzlicher Genehmigungen: auf bestehende Es ist auf entsprechend qualifizierter Ebene (d.h. z.B. durch Ziviltechniker oder sonstige einschlägig qualifizierte Büros) aus fachlicher und rechtlicher Sicht plausibel und schlüssig darzustellen und zu beurteilen, ob und in welcher Form die mit dem Alternativangebot vorgesehenen Änderungen Auswirkungen auf bereits bestehende behördliche Genehmigungen (insbesondere im Sinn eines Änderungsbedarfs bei diesen Genehmigungen) haben und/oder die Erteilung zusätzlicher Genehmigungen erforderlich machen. Insbesondere ist darzustellen, mit welchen schutzgutrelevanten (Umwelt-)Auswirkungen die geplanten Änderungen verbunden wären, nach welchen konkreten Genehmigungstatbeständen bestehende Genehmigungen abgeändert werden und/oder neue Genehmigungen eingeholt werden müssten, und ob allenfalls nötige Änderungsgenehmigungen und/oder neue Genehmigungen nach dem jeweils relevanten Stand der Technik und der einschlägigen Rechtslage aus der Sicht des Bieters genehmigungsfähig sind. Für den Fall, dass durch die mit dem Alternativangebot verbundenen Änderungen bereits bestehende Genehmigungen abgeändert werden und/oder zusätzliche Genehmigungen eingeholt werden müssen, hat der Bieter weiters ein plausibles und schlüssiges Umsetzungskonzept auf Nachforderung vorzulegen. Darin hat der Bieter insbesondere Folgendes darzustellen: Beschreibung der nötigen (Änderungs-)Genehmigungen und Darstellung der konkreten Abläufe für die Planung und Durchführung der (Änderungs-) Genehmigungsverfahren. Zeitraum für die Verfahrensabwicklung (X Monate nach Auftragserteilung) inkl. Zeitpunkt des Vorliegens rechtskräftiger (Änderungs-)Genehmigungen. Auswirkungen der durchzuführenden (Änderungs-)Genehmigungsverfahren auf den 9 be203010 und be203110 V11.00, gültig ab 2021-07-22 Seite 21 von 23B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen geplanten Bauablauf samt Konzept für eine möglichst effiziente Bauumsetzung bei laufenden Verfahren. Alternativangebote, welche die oben angeführten Mindestanforderungen nicht erfüllen (z.B. weil die oben angeführten Nachweise nicht in der geforderten fachlich qualifizierten Form oder nur unvollständig erbracht wurden bzw. unplausibel oder unschlüssig sind), werden ausgeschieden. Für alle sonstigen Projekte gilt: Bei Projekten, die nicht nach dem UVP-G oder dem STSG, sondern nach anderen Materiengesetzen genehmigt wurden (z.B. BStG, WRG, Naturschutzrecht oder ForstG) hat der Bieter über Aufforderung durch den Auftraggeber binnen der im Aufforderungsschreiben genannten Frist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Genehmigungsbehörde(n) vorzulegen, dass das Alternativangebot keine materienrechtliche Genehmigungspflicht auslöst oder das Alternativangebot genehmigungsfähig ist. Allgemeine Vorgaben für Alternativangebote im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen: Die oben angeführten Genehmigungen im Zusammenhang mit Alternativangeboten werden formal vom Auftraggeber selbst eingeholt. Es wird dem Auftragnehmer keine Vollmacht erteilt. Der Auftragnehmer hat jedoch sämtliche für die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen erforderlichen Schriftsätze (samt Anträgen und Unterlagen), sowie jeden übrigen Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde in einer Weise vorzubereiten, sodass diese vom Auftraggeber ohne jede Änderung bei der zuständigen Behörde eingebracht werden können und dem Auftraggeber zeitgerecht zur Einbringung zu übermitteln. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Einbringung übermittelten Schriftsätze und Unterlagen zu prüfen. Sofern die dem Auftraggeber zur Einbringung übermittelten Schriftsätze und Unterlagen nicht den gesetzlichen Erfordernissen oder üblichen Standards (z.B. in einem UVP-Verfahren) entsprechen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Schriftsätze und Unterlagen binnen angemessener Frist entsprechend zu überarbeiten und dem Auftraggeber in überarbeiteter Form erneut zur Einbringung zu übermitteln. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über den Stand der Genehmigungsverfahren informiert halten. Unabhängig von den erforderlichen Behördenverfahren gelten im Weiteren folgende Bestimmungen: Projektspezifische zusätzliche Mindestanforderungen: Für weitere Mindestanforderungen wird auf den Teil B.5 (LG00) verwiesen. Genehmigungsrisiko bei Alternativangeboten: Sollte sich im Zuge der Auftragsabwicklung herausstellen, dass ein Alternativangebot, welches behördliche Genehmigungen erfordert, (1) nicht genehmigt wird, (2) nicht rechtzeitig genehmigt wird oder (3) nicht genehmigungsfähig ist, so hat der Auftragnehmer dieses Risiko zu tragen und gegebenenfalls die Leistungen gemäß Hauptangebot zu maximal dem mit dem Alternativangebot garantierten Angebotssumme auszuführen. Insbesondere wird auf folgende Risiken und daraus allenfalls resultierenden Kosten verwiesen: Änderungen der Bauzeit bzw. der zeitgebundene Kosten; 9 be203010 und be203110 V11.00, gültig ab 2021-07-22 Seite 22 von 23B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen 1.1.33 Rückbau bereits umgesetzter, nicht genehmigungsfähiger Leistungen; Adaptierungen oder Ergänzungen von Umweltausgleichsmaßnahmen; Kosten Dritter (ÖBA, BauKG, BK, sonstige Auftragnehmer); Forcierungskosten bei Verzögerungen. Wesentliche Positionen Für die im Leistungsverzeichnis als wesentlich gekennzeichnete Positionen sind – soweit im Angebotsdeckblatt verlangt – die K7-Blätter sowohl für den Auftraggeber-Entwurf als auch – falls angeboten – für allfällige Alternativentwürfe mit dem Angebot abzugeben. Positionen der Alternativangebote, welche im Hauptangebot nicht enthalten sind, werden zu wesentlichen Positionen, wenn sie mehr als 3% des Gesamtpreises des Alternativangebotes ausmachen. Diese wesentlichen Positionen sind – soweit im Angebotsdeckblatt verlangt – zusätzlich zu den als wesentlich gekennzeichneten Positionen mit dem Angebot abzugeben. 1.1.34 Angebotsbewertung Konkrete Festlegungen zur Angebotsbewertung finden sich im Teil B.5, BLV.00. 1.1.35 Optionale Leistungen Sind gemäß LV Optionen vorgesehen, so gilt: Die optional ausgeschriebenen Leistungen sind im LV getrennt angegeben bzw. als Option erkenntlich gemacht. Sämtliche vertragliche Regelungen gelten auch für die Option. Der AG behält sich das einseitige Gestaltungsrecht vor, die Option oder Teile der Option bis 3 Monate vor Ende der Leistungsfrist abzuberufen. Weiters unterliegt der optionale Anteil genauso der vertieften Angebotsprüfung wie die nicht optionalen Leistungen (Grundleistung).
1.1.36 Bieterservice/Anregungen für Verbesserungen Der Auftraggeber ist stets bemüht, die Ausschreibungsbedingungen und -unterlagen möglichst unbürokratisch und einfach in der Handhabung zu gestalten. Wir ersuchen Sie daher – unbeschadet der nach dem BVergG bestehenden Obliegenheiten des Bieters – uns Anregungen für Verbesserungen mitzuteilen.
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