Abschnitt: B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
Bauleistungen
Offenes Verfahren

B.1
Ausschreibungsbestimmungen ..............................................................................................4
1.1.1 Auftraggeber ............................................................................................................................4
1.1.2 Vergebende Stelle ....................................................................................................................4
1.1.3 Ausschreibungsgegenstand ...................................................................................................4
1.1.4 Sprache / Begriffsdefinitionen / Bezeichnung Bieter sowie Bietergemeinschaft ..................4
1.1.5 Ansprechperson ......................................................................................................................4
1.1.6 Vergabekontrollinstanz ............................................................................................................5
1.1.7 Vergabeverfahren und Art des Auftrages ................................................................................5
1.1.8 Losvergabe ..............................................................................................................................5
1.1.9 Mehrfachbeteiligungen von Unternehmen ..............................................................................5
1.1.10 Interessenkonflikte ..................................................................................................................5
1.1.11 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen / Hinweispflicht ...................................................5
1.1.12 Berichtigungen.........................................................................................................................6
1.1.13 Verfahrensabwicklung und Informationsübermittlung .........................................................6
1.1.13.1Elektronische Verfahrensabwicklung über ProVia .....................................................6
1.1.13.2Konventionelle Verfahrensabwicklung .......................................................................7
1.1.14 Vertraulichkeit der Information...............................................................................................7
1.1.15 Verwertung von Ausarbeitungen, Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote ...............7
1.1.16 Erstellung der Preise................................................................................................................7
1.1.17 Form und Einreichung der Angebote ......................................................................................7
1.1.18 Leistungsverzeichnis / Datenträger ....................................................................................... 10
1.1.19 Angebotsöffnung ................................................................................................................... 11
1.1.20 Zuschlagsfrist ........................................................................................................................ 11
1.1.21 Angebotsprüfung ................................................................................................................... 11
1.1.22 Rechenfehler .......................................................................................................................... 11
1.1.23 Schadenersatz / Beschränkung der Haftung......................................................................... 11
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1.1.24 Widerruf des Vergabeverfahrens ........................................................................................... 12
1.1.25 Einhaltung arbeits-, sozial und umweltrechtlicher Bestimmungen ..................................... 12
1.1.26 Ortsbesichtigung / einzusehende Unterlagen ....................................................................... 12
1.1.27 Bietergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften ................................................................... 12
1.1.28 Kritische Leistungen .............................................................................................................. 13
1.1.29 Subunternehmer .................................................................................................................... 13
1.1.30 Eignungskriterien................................................................................................................... 15
1.1.31 Ausschluss wegen Nichterfüllung von wesentlichen Anforderung im Rahmen eines
früheren Auftrags ................................................................................................................... 17
1.1.32 Alternativangebote und Abänderungsangebote.................................................................... 18
1.1.33 Wesentliche Positionen ......................................................................................................... 23
1.1.34 Angebotsbewertung .............................................................................................................. 23
1.1.35 Optionale Leistungen ............................................................................................................ 23
1.1.36 Bieterservice/Anregungen für Verbesserungen .................................................................... 23
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1.1.15
Verwertung von Ausarbeitungen, Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
Bietern steht keinerlei Vergütung für die Teilnahme am Vergabeverfahren zu. Das Angebot samt
sonstiger geforderter oder notwendiger Beilagen, Urkunden und Nachweise sind – ungeachtet
der Vorarbeiten, die hierfür erforderlich waren – vom Bieter kostenlos zu erstellen. Vor allem
wird auch die Teilnahme an Besichtigungen, Aufklärungsgesprächen und Verhandlungen nicht
vergütet.
Der Auftraggeber erwirbt das Eigentumsrecht an den Angeboten samt allen Beilagen und
sonstigen übergebenen Unterlagen. Eine Rückstellung von Angeboten (auch in elektronischer
Verfahren) findet nicht statt.
Im Falle einer Zuschlagserteilung an einen Bieter kann der Auftraggeber dessen Unterlagen
verwerten, ohne dass deshalb dem Bieter hierfür eine besondere Entschädigung geleistet wird.


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1.1.24
Widerruf des Vergabeverfahrens
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vergabeverfahren oder Teile des Vergabeverfahrens aus
jedem sachlichen Grund –
insbesondere bei Änderung des Bedarfs, Wegfall der budgetären
Bedeckung oder im Falle überhöhter Angebotspreise – zu widerrufen.


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1.1.29.1 Erforderliche Subunternehmer (Eignung)
Wenn der Bieter nicht selbst über die erforderliche Befugnis, technische oder finanzielle und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, kann er einen geeigneten Subunternehmer namhaft
machen (erforderlicher Subunternehmer).
Die für die Eignung erforderlichen Subunternehmer sind im Angebot zu nennen und in der
entsprechenden Liste (Formblatt „Subunternehmerverzeichnis") vollständig anzuführen.
Für diese erforderlichen Subunternehmer ist folgender Nachweis vorzulegen:

Nachweis über die Verfügungsmöglichkeit des Subunternehmers (Formblatt
„Verpflichtungserklärung des Subunternehmers")

Sollte der Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Bieters genannt werden, ist eine Erklärung des Subunternehmers
vorzulegen, wonach dieser sich verpflichtet, im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch zu
haften.

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1.1.32
Alternativangebote und Abänderungsangebote
1.1.32.1 Zulassung von Alternativangeboten und Abänderungsangeboten
Es ist nicht zulässig, dass ein Bieter/Auftragnehmer zur Planung von Alternativangeboten
bzw. Abänderungsangeboten, Dienstleister (z.B. Planer, Geologen, Gutachter) heranzieht
(z.B. als Subunternehmer oder Berater), welche für den Auftraggeber mit der Erstellung des
Amtsentwurfs oder mit Vorarbeiten (im Sinn des § 25 BVergG 2018) für dieses Projekt tätig
waren.
Alternativangebote § 96 BVergG 2018
Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung sind zugelassen.
Jedes Alternativangebot muss die Formalerfordernisse eines ausschreibungskonformen
Hauptangebotes erfüllen. Jedes Alternativangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu
enthalten.
Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.
Pauschalangebote
Pauschalangebote sind unzulässig und werden ausgeschieden.
„Mehrwertalternativen"
Bei Alternativangeboten, bei welchen die festgelegten Mindestanforderungen übererfüllt
werden (Mehrwertalternativen), wird die Übererfüllung nicht bewertet. Dies gilt auch für
Abänderungsangebote.
Abänderungsangebote § 97 BVergG 2018
Abänderungsangebote sind zulässig.
Abänderungsangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zu-
lässig. Jedes Abänderungsangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten.
Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung
sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen.
Abänderungsangebote sind ausdrücklich mit der Bezeichnung „Abänderungsangebot" zu
kennzeichnen.
1.1.32.2 Nachweise für Alternativangebote und Abänderungsangebote
Gibt der Bieter keine eigene Erklärung ab, so gelten die Angaben in den jeweiligen
Formblättern des Hauptangebotes auch für das Alternativangebot bzw. das
Abänderungsangebot (z.B. hinsichtlich der ordnungsgemäßen Unterfertigung des Angebots,
Subunternehmerverzeichnis, Qualitätskriterien, usw.).
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Achtung: Insbesondere bei den Formblättern der Ausschreibung ist darauf zu achten,
dass keine Widersprüche zum Alternativangebot bzw. Abänderungsangebot entstehen.
Alternativangebote bzw. Abänderungsangebote müssen sämtliche Nachweise für die
Einhaltung der obig genannten Festlegungen in prüfbarer Form enthalten.
1.1.32.3 Inhalt und Form von Alternativangebote und Abänderungsangebote
Alternativangebote bzw. Abänderungsangebote sind inhaltlich und formal – soweit möglich –
in gleicher Weise wie das ausschreibungsgemäße Hauptangebot auszuarbeiten und
vorzulegen.
Die Alternativangebote bzw. Abänderungsangebote müssen alle Inhalte gemäß § 127
BVergG 2018 aufweisen. Hierfür sind – soweit möglich – Kopien der entsprechenden
Ausschreibungsunterlagen zu verwenden, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen.
Das Risiko, ein ordnungsgemäßes, vergleichbares Anbot zu legen, trägt der Bieter, da
jederzeit Anfragen zur Beurteilung der Vergleichbarkeit an die ausschreibenden Stelle im
Rahmen der Fristen gestellt werden können. Auf die weiteren Bestimmungen bezüglich
Haftung und Risikotragung wird auf den Teil B.4 verwiesen.
1.1.32.4 Kostentragung bzw. Kalkulation bei Alternativangeboten und
Abänderungsangeboten
Die Kosten (z.B. resultierend aus behördlichen Auflagen oder für die Erstellung eventuell
erforderlicher Unterlagen für allfällig zusätzlich notwendige öffentlich- und privatrechtliche
Bewilligungen und Zustimmungen sowie für die Ausführungsplanung, etc.) und
Mehraufwände (z.B. aufgrund geänderter Platzverhältnisse, zusätzlicher Verkabelung,
zusätzliches Baugrundrisiko, etc.), die sich infolge der Ausführung des Alternativangebotes
bzw. Abänderungsangebotes ergeben, sich aber bei der Ausführung des Amtsentwurfes nicht
verwirklicht hätten, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Sollten etwaige Kosten und
Mehraufwände nicht gesondert ausgewiesen sein, so gilt die Vermutung, dass diese in den
Einheitspreisen enthalten sind.
1.1.32.5 Einschränkungen und Mindestanforderungen für Alternativangebote
Einschränkungen:
Alternativangebote, welche mit der Ausschreibung technisch, wirtschaftlich und rechtlich
gleichwertig und vergleichbar sind, werden mit nachstehenden Einschränkungen zum
gegenständlichen Vergabeverfahren zugelassen:
Allgemeine Einschränkungen:






Rechtliche Alternativangebote sind nicht zulässig.
Bauzeitverlängerungen sind nicht zulässig.
Bauzeitverkürzungen sind nicht zulässig, außer sie sind als Zuschlagskriterien
vorgesehen.
Randbalkenlose Brücken sind nicht zulässig.
Nachlässe aus der Verknüpfung mit anderen Baulosen sind nicht zulässig.
Wird durch ein Alternativangebot das der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde
liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung – bei sonstiger
Ausscheidung – durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches)
Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit
nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische
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Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des Amtsentwurfes – soweit
vorhanden – und eigene Erkundungen des Bieters – soweit erforderlich – zu Grunde
zu legen (vgl. Erlass des BMwA, GZ 800.040/35 - VI/B/7a/97: Allgemeine
bautechnische Angelegenheiten; geotechnische Maßnahmen vom 18.11.1997).
Projektspezifische Einschränkungen:
Für weitere Einschränkungen wird ergänzend auf den Teil B.5 (LG00) verwiesen.
Mindestanforderungen:
Alternativangebote dürfen das in der Ausschreibung beschriebene Bau-Soll abändern, wobei
sowohl obige Einschränkungen als auch vor allem nachstehende Mindestanforderungen
einzuhalten sind.
Allgemeine Mindestanforderungen:
Bei Alternativen sind die sich aus der Ausschreibung (B1 bis B6) ergebende Funktionalität der
Bauleistungen (für die Verkehrsteilnehmer und/oder die Betreiber) und das Leistungsziel
abzudecken.
Alle Verweise auf das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)
sind auf das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und
Technologie (BMK) zu beziehen.
Die Gleichwertigkeitsprüfung wird weiters auf Basis nachfolgender Grundlagen durchgeführt:










rechtliche Rahmenbedingungen (einschlägige Gesetze, Verordnungen und
individuellen
Rechtsakte
(z.B.
Bescheide);
siehe
aber
auch
unten
Mindestanforderungen iZm behördlichen Genehmigungen);
B.3
Technische
Vertragsbestimmungen
und
die
projektspezifischen
Vertragsbestimmungen der B.5 (LG00);
technische Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und Verträgen (liegen den
Ausschreibungsunterlagen bei);
harmonisierte Europäische Normen (hEN);
vom BMVIT bzw. BMK verbindlich erklärte Richtlinien und Vorschriften für das
Straßenwesen (RVS);
ÖNORMEN;
technische Planungshandbücher der ASFINAG, veröffentlicht unter www.asfinag.net
(die jeweils letztgültige veröffentlichte Version);
vom BMVIT bzw. BMK nicht verbindlich erklärte Richtlinien und Vorschriften für das
Straßenwesen (RVS);
technische Vorschreibungen aus Erlässen und Dienstanweisungen des BMVIT bzw.
BMK und
Richtlinien und Merkblätter der österreichischen Bautechnik Vereinigung (ÖBV) und
des österreichischen Baustoffrecyclingverbandes (BRV).
Ergeben sich aus dieser Aufzählung Widersprüche, gelten die Grundlagen in der
angegebenen Reihenfolge.
Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit müssen die Alternativen eine ausreichende
Planungstiefe aufweisen, die auf Aufforderung dem Auftraggeber nachzuweisen ist.
Darüber hinaus gelten im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen die
folgenden Mindestanforderungen:
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Je nach erforderlichen Behördenverfahren gelten für gegenständliche Ausschreibung
nachfolgende Bestimmungen als vereinbart:
Für Projekte, für die eine Genehmigung nach dem UVP-G und/oder STSG eingeholt
wurde, gilt:
Der Bieter hat zu beurteilen und dem Auftraggeber nachzuweisen, ob auf Grund der mit dem
Alternativangebot verbundenen Änderungen neue behördliche Genehmigungen und/oder
Abänderungen bereits vorliegender Genehmigungen erforderlich sind. Dies betrifft
insbesondere (aber nicht ausschließlich) Genehmigungen nach dem UVP-G, WRG, STSG,
BStG, ForstG oder dem Naturschutzrecht.
Dieser Nachweis ist durch folgende Unterlagen, welche vom Bieter auf Nachforderung
beizubringen sind, zu führen:
1. Technische Beschreibung der geplanten Änderungen:
Die der Ausschreibung zugrunde liegende technische Ausführung ist den mit dem
Alternativangebot verbundenen Änderungen gegenüber zu stellen.
2. Beurteilung
der
Auswirkungen
der
Änderungen
Genehmigungen/Erforderlichkeit zusätzlicher Genehmigungen:
auf
bestehende
Es ist auf entsprechend qualifizierter Ebene (d.h. z.B. durch Ziviltechniker oder sonstige
einschlägig qualifizierte Büros) aus fachlicher und rechtlicher Sicht plausibel und schlüssig
darzustellen und zu beurteilen, ob und in welcher Form die mit dem Alternativangebot
vorgesehenen Änderungen Auswirkungen auf bereits bestehende behördliche
Genehmigungen (insbesondere im Sinn eines Änderungsbedarfs bei diesen
Genehmigungen) haben und/oder die Erteilung zusätzlicher Genehmigungen erforderlich
machen.
Insbesondere ist darzustellen,



mit welchen schutzgutrelevanten (Umwelt-)Auswirkungen die geplanten Änderungen
verbunden wären,
nach welchen konkreten Genehmigungstatbeständen bestehende Genehmigungen
abgeändert werden und/oder neue Genehmigungen eingeholt werden müssten, und
ob allenfalls nötige Änderungsgenehmigungen und/oder neue Genehmigungen nach
dem jeweils relevanten Stand der Technik und der einschlägigen Rechtslage aus der
Sicht des Bieters genehmigungsfähig sind.
Für den Fall, dass durch die mit dem Alternativangebot verbundenen Änderungen bereits
bestehende Genehmigungen abgeändert werden und/oder zusätzliche Genehmigungen
eingeholt werden müssen, hat der Bieter weiters ein plausibles und schlüssiges
Umsetzungskonzept auf Nachforderung vorzulegen. Darin hat der Bieter insbesondere
Folgendes darzustellen:



Beschreibung der nötigen (Änderungs-)Genehmigungen und Darstellung der
konkreten Abläufe für die Planung und Durchführung der (Änderungs-)
Genehmigungsverfahren.
Zeitraum für die Verfahrensabwicklung (X Monate nach Auftragserteilung) inkl.
Zeitpunkt des Vorliegens rechtskräftiger (Änderungs-)Genehmigungen.
Auswirkungen der durchzuführenden (Änderungs-)Genehmigungsverfahren auf den
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geplanten Bauablauf samt Konzept für eine möglichst effiziente Bauumsetzung bei
laufenden Verfahren.
Alternativangebote, welche die oben angeführten Mindestanforderungen nicht erfüllen (z.B.
weil die oben angeführten Nachweise nicht in der geforderten fachlich qualifizierten Form oder
nur unvollständig erbracht wurden bzw. unplausibel oder unschlüssig sind), werden
ausgeschieden.
Für alle sonstigen Projekte gilt:
Bei Projekten, die nicht nach dem UVP-G oder dem STSG, sondern nach anderen
Materiengesetzen genehmigt wurden (z.B. BStG, WRG, Naturschutzrecht oder ForstG) hat
der Bieter über Aufforderung durch den Auftraggeber binnen der im Aufforderungsschreiben
genannten Frist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Genehmigungsbehörde(n)
vorzulegen, dass


das Alternativangebot keine materienrechtliche Genehmigungspflicht auslöst oder
das Alternativangebot genehmigungsfähig ist.
Allgemeine Vorgaben für Alternativangebote im Zusammenhang mit behördlichen
Genehmigungen:
Die oben angeführten Genehmigungen im Zusammenhang mit Alternativangeboten werden
formal vom Auftraggeber selbst eingeholt. Es wird dem Auftragnehmer keine Vollmacht erteilt.
Der Auftragnehmer hat jedoch sämtliche für die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen
erforderlichen Schriftsätze (samt Anträgen und Unterlagen), sowie jeden übrigen
Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde in einer Weise vorzubereiten, sodass diese vom
Auftraggeber ohne jede Änderung bei der zuständigen Behörde eingebracht werden können
und dem Auftraggeber zeitgerecht zur Einbringung zu übermitteln. Der Auftraggeber ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Einbringung übermittelten
Schriftsätze und Unterlagen zu prüfen. Sofern die dem Auftraggeber zur Einbringung
übermittelten Schriftsätze und Unterlagen nicht den gesetzlichen Erfordernissen oder üblichen
Standards (z.B. in einem UVP-Verfahren) entsprechen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
Schriftsätze und Unterlagen binnen angemessener Frist entsprechend zu überarbeiten und
dem Auftraggeber in überarbeiteter Form erneut zur Einbringung zu übermitteln. Der
Auftraggeber wird den Auftragnehmer über den Stand der Genehmigungsverfahren informiert
halten.
Unabhängig von den erforderlichen Behördenverfahren gelten im Weiteren folgende
Bestimmungen:
Projektspezifische zusätzliche Mindestanforderungen:
Für weitere Mindestanforderungen wird auf den Teil B.5 (LG00) verwiesen.
Genehmigungsrisiko bei Alternativangeboten:
Sollte sich im Zuge der Auftragsabwicklung herausstellen, dass ein Alternativangebot,
welches behördliche Genehmigungen erfordert, (1) nicht genehmigt wird, (2) nicht rechtzeitig
genehmigt wird oder (3) nicht genehmigungsfähig ist, so hat der Auftragnehmer dieses Risiko
zu tragen und gegebenenfalls die Leistungen gemäß Hauptangebot zu maximal dem mit dem
Alternativangebot garantierten Angebotssumme auszuführen.
Insbesondere wird auf folgende Risiken und daraus allenfalls resultierenden Kosten
verwiesen:

Änderungen der Bauzeit bzw. der zeitgebundene Kosten;
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1.1.33
 Rückbau bereits umgesetzter, nicht genehmigungsfähiger Leistungen;
 Adaptierungen oder Ergänzungen von Umweltausgleichsmaßnahmen;
 Kosten Dritter (ÖBA, BauKG, BK, sonstige Auftragnehmer);
 Forcierungskosten bei Verzögerungen.
Wesentliche Positionen
Für die im Leistungsverzeichnis als wesentlich gekennzeichnete Positionen sind – soweit im
Angebotsdeckblatt verlangt – die K7-Blätter sowohl für den Auftraggeber-Entwurf als auch –
falls angeboten – für allfällige Alternativentwürfe mit dem Angebot abzugeben.
Positionen der Alternativangebote, welche im Hauptangebot nicht enthalten sind, werden zu
wesentlichen Positionen, wenn sie mehr als 3% des Gesamtpreises des Alternativangebotes
ausmachen. Diese wesentlichen Positionen sind – soweit im Angebotsdeckblatt verlangt –
zusätzlich zu den als wesentlich gekennzeichneten Positionen mit dem Angebot abzugeben.
1.1.34
Angebotsbewertung
Konkrete Festlegungen zur Angebotsbewertung finden sich im Teil B.5, BLV.00.
1.1.35
Optionale Leistungen
Sind gemäß LV Optionen vorgesehen, so gilt:
Die optional ausgeschriebenen Leistungen sind im LV getrennt angegeben bzw. als Option
erkenntlich gemacht. Sämtliche vertragliche Regelungen gelten auch für die Option. Der AG
behält sich das einseitige Gestaltungsrecht vor, die Option oder Teile der Option bis 3 Monate
vor Ende der Leistungsfrist abzuberufen. Weiters unterliegt der optionale Anteil genauso der
vertieften Angebotsprüfung wie die nicht optionalen Leistungen (Grundleistung).

1.1.36
Bieterservice/Anregungen für Verbesserungen
Der Auftraggeber ist stets bemüht, die Ausschreibungsbedingungen und -unterlagen
möglichst unbürokratisch und einfach in der Handhabung zu gestalten. Wir ersuchen Sie
daher – unbeschadet der nach dem BVergG bestehenden Obliegenheiten des Bieters – uns
Anregungen für Verbesserungen mitzuteilen.
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