Dr. Paul Perterer, Löhnersbachweg 102, 5753 Saalbach
Saalbach, am 12.09.2006
Anregung zur Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes
An den
Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof
Schmerlingplatz 11
A-1016 Wien
Sehr geehrter Herr Generalprokurator!
Gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts Salzburg vom 11. August 2006 (51 Rk 81/06w) erlaube ich mir, die Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gem § 33 Abs 2 StPO anzuregen.
Sachverhalt
Am 1. Jänner 1981 wurde ich Amtsleiter der Marktgemeinde Saalfelden. Am 31. Jänner 1996 erstattete der damalige Bürgermeister gegen mich eine Disziplinaranzeige, in der verschiedene Anschuldigungen gegen mich erhoben wurden.
Es folgte ein Disziplinarverfahren in drei Rechtsgängen, das sich über 5 Jahre hinzog und an dessen Ende das die Entlassung meiner Person aussprechende Disziplinarerkenntnis vom VwGH bestätigt wurde (29.11.2000).
Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges wendete ich mich am 31.07.2001 mit einer Beschwerde an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen. Dieser stellt in seinen Views vom 20.07.2004 fest, dass mein Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängig zusammengesetzten Gericht verletzt wurde.
Der Menschenrechtsausschuss stellte fest, dass die Mitglieder der Disziplinarkommission (DK) in mehrfacher Hinsicht befangen waren. So hat der Vorsitzende im 3. Rechtsgang auch schon im 2. Rechtsgang den Vorsitz geführt, konnte also nicht mehr völlig unbefangen an die Rechtssache herangehen. Neben ihm gab es noch weitere Mitglieder der DK, die bereits einmal oder gar schon zweimal am Verfahren beteiligt waren. Hierzu hat der Menschenrechtsausschuss in den VIEWS festgestellt: „In diesem Lichte ist der Ausschuss der Ansicht, dass der dritte Senat der Disziplinarkommission nicht den von Art. 14 Abs. 1 CCPR (Pakt über bürgerliche und politische Rechte) geforderten unparteiischen Charakter hatte und dass die Rechtsmittelinstanzen diesen Verfahrensfehler nicht korrigiert haben. Er kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein unparteiisches Gericht gemäß Art. 14 Abs. 1 verletzt wurde."
Zudem fasste die DK im dritten Rechtsgang den Beschluss, im Verfahren nur Beweisanträge der Gemeinde (= Anklage) und keinen einzigen von mir als Beschuldigten vorgebrachten Beweisantrag zuzulassen. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass zwar 19 Zeugen der Anklage (=Gemeinde) einvernommen wurden, aber kein einziger von mir beantragter (Entlastungs-)Zeuge.
Schließlich wurden von der DK den zur Verhandlung geladenen Zeugen die Protokolle ihrer jeweiligen Vernehmung in einem früheren Rechtsgang übermittelt und die so protokollierten Aussagen wortgleich (!) in das Verhandlungsprotokoll der betreffenden Verhandlung übernommen.
Da sich bei einem derart rechtswidrig geführten Disziplinarverfahren der Verdacht des (qualifizierten) Amtsmissbrauchs der daran beteiligten Personen erhebt, habe ich gegen diese Strafanzeige wegen § 302 Abs 2 StGB bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eingebracht. Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat die Anzeige gem § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt (5 St 313/05a-17). Daraufhin habe ich – nachdem ich mich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe – bei der Ratskammer des LG Salzburg die Einleitung der Voruntersuchung gegen die angezeigten Personen beantragt.
Die Ratskammer hat in dem oben angeführten Beschluss meinen Antrag als nicht berechtigt abgewiesen. Dagegen rege ich nun eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gem § 33 Abs 2 StPO an.
Begründung
Bei der von der Ratskammer gefällten Entscheidung handelt es sich um einen gesetzwidrigen Beschluss eines Strafgerichts iS des § 33 Abs 2 StPO. Da – entgegen der Auffassung der Ratskammer – der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt gem § 302 Abs 2 StGB besteht, hätte die Ratskammer meinem Antrag entsprechen und eine Voruntersuchung einleiten müssen. Dies aus folgenden Gründen:
1. Dass Zeugen vor ihrer Einvernahme jene Protokolle zugesandt bekommen, in denen ihre Aussagen, die sie in einem früheren Rechtsgang getroffen haben, enthalten sind, ist ein eklatanter Verstoß gegen das Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 39 AVG), das auch im Disziplinarverfahren zur Anwendung kommt. Ein weiterer Verstoß gegen dieses Prinzip liegt darin begründet, dass diese früheren Aussagen der Zeugen wortgleich (!) in das Verhandlungsprotokoll der betreffenden Verhandlung übernommen wurden. Nach der Ratskammer scheitert § 302 spätestens an der Verwirklichung der subjektiven Tatseite. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass bei einer derart krass das Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung verletzenden Vorgangsweise sehr wohl der Verdacht eines wissentlichen und vom Schädigungsvorsatz getragenen Befugnismissbrauchs iS des § 302 durch die Mitglieder der Disziplinarkommission nahe liegt. Somit wäre die Einleitung einer Voruntersuchung durch die Ratskammer jedenfalls indiziert gewesen.
2. Die Ablehnung von Beweisanträgen, die auf die Einvernahme von Entlastungszeugen hinzielen, ist ein Verstoß gegen das faire Verfahren. Wie der OGH in Strafsachen in ständiger Rsp judiziert, darf ein Antrag auf Einvernahme eines Entlastungszeugen prinzipiell nicht abgelehnt werden, weil darin eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens iS des Art 6 EMRK liegt (zB OGH EvBl 1981/177). 19 Zeugen der Anklageseite (Gemeinde) zu hören, aber keinen einzigen Zeugen, der vom Beschuldigten beantragt wurde, erscheint – entgegen der Auffassung der Ratskammer – ebenfalls ein derart krasser Verstoß gegen die Verfahrensfairness, dass der Verdacht eines Amtsmissbrauchs in objektiver und subjektiver Hinsicht nahe liegt.
3. Schließlich löst die nicht unparteiliche Besetzung der Disziplinarkommission in einzelnen Rechtsgängen den Verdacht des Amtsmissbrauchs aus. Wie bereits erwähnt hat der Ausschuss der Menschenrechte der Vereinten Nationen entschieden, dass der dritte Senat der Disziplinarkommission nicht den von Art. 14 Abs. 1 CCPR (Pakt über bürgerliche und politische Rechte) geforderten unparteiischen Charakter hatte. Das 2. und 3. Disziplinarverfahren wurde durch denselben Vorsitzenden geleitet; zudem waren zwei weitere Mitglieder im 2. und im 3. Verfahren identisch. Dass diese Mitglieder befangen waren liegt – entgegen der Auffassung der Ratskammer – auf der Hand. Der Umstand, dass sich diese Mitglieder trotz der offensichtlichen Befangenheit nicht für befangen erklärt haben, begründet ebenfalls den Verdacht eines amtsmissbräuchlichen Vorgehens, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.
Da somit insgesamt der Verdacht eines Missbrauchs der Amtsgewalt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist, ist der Beschluss der Ratskammer, mit dem eine Einleitung der Voruntersuchung gegen die verdächtigen Personen abgelehnt wird, gesetzwidrig. Aus diesem Grund rege ich die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Paul Perterer
Hinweis: Mein besonderer Dank gilt Herrn
Ao. Univ.-Prof. Dr. Hubert Hinterhofer Strafrecht und Strafverfahrensrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Salzburg
der mir die Möglichkeit zur Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt erst aufzeigte und mich dabei mit seinem Fachwissen voll und ganz unterstützt hat.
Aktenvermerk vom 14.09.2006 über ein Telefonat mit Frau Böhm (Generalprokuratur) Auf mein Ersuchen erklärt mir Frau Böhm sehr freundlich, was im Regelfall mit der Anregung zur Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde passiert:
- nach Einlangen wird die Anregung zur Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde einem Referenten zugewiesen
- der Referent fordert den Gerichtsakt an
- sodann erfolgt eine eingehende Prüfung durch den Referenten
- stellt der Referent fest, dass kein Gesetz verletzt wurde, so erfolgt eine entsprechende Mitteilung durch die Generalprokuratur
- wird hingegen vom Referenten eine Gesetzesverletzung festgestellt, so wird der Akt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt
- dieser entscheidet dann in einer öffentlichen Sitzung (Gerichtstag) über den Fall
- kommt der OGH dabei ebenfalls zum Ergebnis, dass eine Gesetzesverletzung vorliegt, wird die Entscheidung der Ratskammer Salzburg - keine Voruntersuchung einzuleiten - aufgehoben
- ist der Oberste Gerichtshof der Meinung, dass kein Gesetz verletzt wurde, so ist die Entscheidung der Ratskammer endgültig
Die Anregung zur Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde habe ich heute am 12.09.2006 an meinem 54. Geburtstag per Email an nachfolgende Personen / Institutionen versandt
Sent: Tuesday, September 12, 2006 11:44 AM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sehr geehrter Herr Bundespräsident !
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler !
Sehr geehrte Damen und Herren der Österreichischen Bundesregierung !
Ich erlaube mir, Ihnen nachstehende Eingabe an den Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Paul Perterer Telefon: 0650/5533735 Email: » ledererguetl@saalbach.net Internet: » http://so-for-humanity.com2000.at
Sent: Tuesday, September 12, 2006 11:51 AM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 11:52 AM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 11:53 AM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 11:54 AM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 11:56 AM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 11:57 AM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 11:59 AM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:01 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:02 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:03 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:04 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:04 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:06 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:07 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:07 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:08 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:09 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:10 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:11 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:12 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:12 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:13 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:14 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:16 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:17 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:18 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
Sent: Tuesday, September 12, 2006 12:19 PM
Subject: Der Fall PERTERER - Nichtigkeitsbeschwerde vom 12.09.2006
|
|