SFH-0610 / URTEIL Landesgericht Salzburg vom 01.06.2007

Die Staatshaftungsklage vom 05.08.2005 gegen das Bundesland Salzburg und die Republik Österreich wird abgewiesen.

Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung des Richters werden auf Seite 33 des Urteils nur die Vorhalte aus der Disziplinaranzeige angeführt - auf die Stellungnahme des Klägers im Rahmen des Disziplinarverfahrens geht der Richter in keiner Weise ein. Somit ist die Darstellung des Richters einseitig tendenziös, obwohl auch ihm der gesamte Disziplinarakt zur Verfügung stand
und außerdem, einige "Anklagepunkte" wurden im Verlauf des Disziplinarverfahrens fallen gelassen oder abgeändert.

» Stellungnahme Dr. Perterer zu den Vorhalten in der Disziplinaranzeige


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Persönliche Anmerkungen Dr. Perterer zu den Vorwürfen auf Seite 33 des Urteils:
War es Absicht nur eine einseitige Darstellung zu liefern, um so ein völlig falsches Bild über die wahren Hintergründe der Auseinandersetzung zu zeichnen?

Vorwurf:

Durchführung privater Telefonate

Mein Kommentar:

Es war ausdrücklich erlaubt, in wichtigen Fällen im Amt auch privat zu telefonieren. Ich habe diese privaten Telefonate selbstverständlich  nachweislich bezahlt. Dieser Vorwurf ist absolut unhaltbar. Lediglich die letzten zwei oder drei Monate wurde mir nicht mehr zur Bezahlung vorgelegt, um so etwas für die Disziplinaranzeige gegen mich in der Hand zu haben.

 

Vorwurf:

Verwahrung privater Gegenstände im Büro

Mein Kommentar:

Da ich mittags nicht so wie andere Bedienstete nach Hause kam, hatte ich  Bücher im Büro verwahrt um darin in der Mittagszeit und sonstigen Freizeit zu lesen.

 

Vorwurf:

Zwei- oder dreimaliges Einnicken während einer Gemeinderatssitzung zu mitternächtlicher Stunde nach einem langen Arbeitstag.

 

Mein Kommentar

Ich habe mich bei meiner Arbeit für die Stadtgemeinde Saalfelden sehr engagiert. Zusätzlich war ich mit privaten Problemen - mein Schwiegervater war krebskrank und verstarb am 21.08.1995, unsere Drillinge war viel krank - belastet.. Es ist durchaus nicht auszuschließen, dass ich zwei oder drei mal während einer Gemeinderatssitzung eingenickt bin. Keinesfalls wurden dadurch meine Leistungsfähigkeit und meine Arbeitergebnisse beeinträchtigt.

 

 Vorwurf:

Verfassung privater Schreiben auf dem PC der Gemeinde.

Mein Kommentar:

Ich habe lange bevor die Stadtgemeinde Saalfelden die Elektronische Datenverarbeitung einsetze, meine amtliche Tätigkeit  jahrelang mit meinem eigenen Computer unterstützt. Dazu nahm ich meinen eigenen Laptop mit ins Büro und auch einen HP Laserdrucker. Ich nahm den eigenen Laptop auf Bauverhandlungen mit, verfasste damit selbst die Verhandlungsschriften und leistete mir nicht den Luxus einer Schreibkraft. Diese konnte inzwischen im Büro eine andere Arbeit verrichten. Wenn ich dann später den gemeindeeigenen PC teilweise auch für private Zwecke verwendete, musst ich durchaus kein schlechtes Gewissen haben, weil vorher der Gemeinde Saalfelden jahrelang meinen eigenen Laptop und Drucker vollkommen kostenlos zur Verfügung stellte.

 

 

Vorwurf:

Fehlstunden- und Urlaubsübergenuß

 

Mein Kommentar:

Durch die lange schwere Krankheit meines Schwiegervaters, der im August 1995  qualvoll an Krebs verstorben ist und unsere Drillinge, die sehr viel krank waren, waren wir oftmals in einer sehr schwierigen familiären Ausnahmesituation. Im Dezember 1995 unterbreitete ich Bürgermeister Schwaiger einen Vorschlag zum Abbau der dadurch entstandenen Fehlstunden. Bürgermeister Schwaiger hat diesen Vorschlag abgelehnt und hat mir dann in der Disziplinaranzeige diese Fehlstunden und den Urlaubsübergenuss zum Vorwurf gemacht. Besonders arg habe ich dabei empfunden wir herzlos Bürgermeister Schwaiger unserer familiären Situation gegenüber stand.

 

Man hat mir eben sonst nichts vorwerfen können, also mussten gewaltsam einige Vorwürfe konstruiert werden.

 

Wie Sie sehen, sind die Vorwürfe entweder bewusst konstruiert worden oder wurden nur einseitig dargestellt. Keinesfalls sind diese Vorwürfe  dazu geeignet, diese als "schwere Dienstpflichtverletzungen " zu qualifizieren und deshalb eine Entlassung - noch dazu ohne eine korrekte Einvernahme aller Zeugen - auszusprechen.






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Auf Seite 37 des Urteils sind tatsächlich nur diese paar Zeilen - der Rest der Seite ist leer !


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Auch auf Seite 39 des Urteils sind 2/3 der Seite leer.
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