SFH-1063 / Mit Beschluss OLG Wien vom 10.03.2009 wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen ...steht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Äußerungsfrist zu den Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft nicht zu, weil im vorliegenden Fall keine Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes versäumt wurde. |
SFH-1043 / Antrag Dr. Perterer vom 25.01.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen ... bei der eingeräumten Äußerungsfrist habe es sich um keine Frist zur Erhebung eines Rechsmittels oder Rechtsbehelfs gehandelt, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig sei ... |
SFH-1038 / Mitteilung OLG Wien vom 13.01.2009 Unter Bezugnahme auf das Schreiben Dr. Perterer vom 12.01.2009 wird mitgeteilt, dass der Fortführungsantrag bereits am 07.01.2009 abgewiesen worden sei. |
SFH-1030 / Schreiben Dr. Perterer vom 09.01.2009 an das OLG Wien Mitteilung des OLG Wien vom 15.12.2009 war falsch adressiert und ist erst am 09.01.2009 bei Dr. Perterer eingelangt |