Am 10. Dezember 2021 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der EU-Kommission („Delegierte Verordnung vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist") im EU-Amtsblatt veröffentlicht, nachdem die Vetofrist für das Europäische Parlament und den Rat abgelaufen ist.
Die Delegierte Verordnung ergänzt Art 8 der EU-Taxonomie-Verordnung ((EU) 2020/852), nach dem Unternehmen verpflichtet sind, ihre nichtfinanziellen Erklärungen um Angaben zum ökologisch nachhaltigen Anteil der Umsatzerlöse, der Investitionsausgaben und der Betriebsausgaben zu ergänzen.
Zusammen mit den Vorgaben der am 9. Dezember 2021 im EU-Amtsblatt veröffentlichten delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zu den Technischen Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele bildet die delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 die Grundlage für die erstmalige Veröffentlichung von Taxonomieangaben im Jahr 2022.
Die Delegierte Verordnung können Sie hier herunterladen: » Amtsblatt der Europäischen Union