SFH-270-953 Dr. Troootzi studiert die Ausschreibungsunterlagen der ASFINAG beim Projekt " S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Straßenbau/Kunstbauten km 22,650 – 27,625
Abschnitt: B.4 Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen Bauleistungen
13. Nutzungs- und Verwertungsrechte (in der ÖNORM nicht geregelt, es gilt wie folgt)
Im Rahmen ihrer Funktion als öffentliche Bedarfsträger darf die ASFINAG auch nach Pro- jektende allfällige im Rahmen des Auftrages entwickelte Arbeitsergebnisse, Verbesserun- gen und Erfindungen, unabhängig davon ob schutzrechtsfähig oder nicht bzw. unabhängig davon ob sie im Eigentum des Auftragnehmers stehen, im Wege eines Vergabeverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2018 beschaffen oder alle Arbeitsergebnisse, Verbesse- rungen und Erfindungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens verwenden bzw. weiteren Ausschreibung im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu Grunde legen.
Diesbezüglich steht der ASFINAG das zur Erstellung der Ausschreibungsunterlagen erfor- derliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen, Verbesserungen und Erfindungen zu.
Der Auftragnehmer räumt der ASFINAG in diesem Fall das Recht ein, die Arbeitsergebnisse, Verbesserungen und Erfindungen für die Zwecke der öffentlichen Ausschreibung auch für Dritte, dies jedoch nur in Hinblick auf die eigene Beschaffung der ASFINAG, zu nutzen.
Darüberhinausgehende Nutzungs- und Verwertungsrechte der ASFI- NAG an Arbeitsergebnissen, Verbesserungen und Erfindungen, insbesondere die Einräu- mung von Unterlizenzen an Dritte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
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