SFH-141918   Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Genossenschaftsgesetz, Fassung vom 04.05.2023

Langtitel

Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
StF: » RGBl. Nr. 70/1873


Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Genossenschaftsgesetz, Fassung vom 04.05.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 » RGBl. Nr. 113/1869.

Langtitel

Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
StF: » RGBl. Nr. 70/1873

Änderung

» StGBl. Nr. 328/1920 (KNV: 677 AB 915 S. 95.)

» BGBl. Nr. 277/1925 (NR: GP II 116 AB 360 S. 107 u. 108.)

» BGBl. Nr. 63/1928 (NR: GP III AB 133 S. 30.)

» BGBl. II Nr. 195/1934 (B d. BReg)

» dRGBl. I S 982/1938

» dRGBl. I S 729/1942

» dRGBl. I S 251/1943

» BGBl. Nr. 190/1954 (NR: GP VII » RV 297 » AB 358 » S. 45. BR: » S. 95.)

» BGBl. Nr. 196/1964 (NR: GP X » RV 419 » AB 473 » S. 53. BR: » S. 219.)

» BGBl. Nr. 81/1974 (NR: GP XIII » RV 815 » AB 1012 » S. 98. BR: » S. 328.)

» BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII » RV 850 » AB 1236 » S. 113. BR: » S. 334.)

» BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV » RV 80 » AB 102 » S. 18. BR: » 1468 » AB 1473 » S. 349.)

» BGBl. Nr. 371/1982 (NR: GP XV » AB 1148 » S. 123. BR: » S. 426.)

» BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII » RV 888 » AB 991 » S. 110. BR: » 3700 » AB 3719 » S. 518.)

» BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII » IA 9/A » AB 23 » S. 5. BR: » AB 4004 » S. 535.)

» BGBl. Nr. 625/1991 (NR: GP XVIII » RV 147 » AB 271 » S. 45. BR: » AB 4133 » S. 546.)

» BGBl. I Nr. 127/1997 (NR: GP XX » RV 840 » AB 872 » S. 88. BR: » AB 5551 » S. 631.)

» BGBl. I Nr. 136/2000 (NR: GP XXI » IA 312/A » AB 371 » S. 44. BR: » AB 6276 » S. 670.)

» BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII » RV 1058 » AB 1078 » S. 122. BR: » AB 7388 » S. 725.)

[CELEX-Nr.: » 32003L0058]

» BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII » RV 1421 » AB 1522 » S.153. BR: » AB 7572 » S. 735.)

[CELEX-Nr.: » 32003L0072]

» BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII » RV 467 » AB 494 » S. 56. BR: » 7909 » AB 7926 » S. 755.)

[CELEX-Nr.: » 32006L0043, » 32006L0046]

» BGBl. I Nr. 22/2015 (NR: GP XXV » RV 367 » AB 400 » S. 55. BR: » AB 9307 » S. 837.)

[CELEX-Nr.: » 32013L0034]

» BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV » RV 689 » AB 728 » S. 83. BR: » 9403 » AB 9420 » S. 844.)

[CELEX-Nr.: » 32013L0040, » 32014L0042, » 32014L0062]

» BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV » RV 1109 » AB 1123 » S. 130. BR: » 9586 » AB 9593 » S. 854.)

[CELEX-Nr.: » 32014L0056]

» BGBl. I Nr. 104/2017 (NR: GP XXV » IA 2226/A » AB 1742 » S. 188. BR: » AB 9877 » S. 871.)

» BGBl. I Nr. 69/2018 (NR: GP XXVI » RV 254 » AB 264 » S. 39. BR: » AB 10027 » S. 884.)

» BGBl. I Nr. 86/2021 (NR: GP XXVII » RV 770 » AB 786 » S. 99. BR: » AB 10614 » S. 925.)

» BGBl. I Nr. 186/2022 (NR: GP XXVII » IA 2893/A » AB 1760 » S. 185. BR: » 11106 » AB 11108 » S. 947.)

[CELEX-Nr.: » 32019L1151]

» BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII » RV 2228 » AB 2341 » S. 247. BR: » AB 11396 » S. 961.)

[CELEX-Nr.: » 32017L1132, » 32019L1151]

» BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII » IA 4123/A » AB 2622 » S. 274. BR: » AB 11571 » S. 970.)

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1

Text


Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt.

Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.

  • Dieses Gesetz gilt für Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.
  • Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.
  • § 2

    Text

  • Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften können entweder mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.
  • Im ersten Falle haftet jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, im zweiten Falle nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrage.
    1. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche die gemeinschaftliche Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Waren für den Haushalt im großen und deren Absatz im kleinen zum Zwecke haben (Konsumvereine), kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werden, wenn dieser mindestens einen Euro beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, falls der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränkt ist.

    § 3

    Text

  • Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:
  • die Annahme einer Genossenschaftsfirma;
  • die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);
    1. die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.
    1. Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.

    § 4

    Text

    § 5

    Text

    Der Genossenschaftsvertrag muß enthalten:

  • die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
  • den Gegenstand des Unternehmens;
  • die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
  • die Bedingungen des Eintrittes der Genossenschafter, sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben;
  • den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser Antheile;
  • die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt, sowie die Bestimmung über die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes unter die einzelnen Genossenschafter;
  • die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes, sowie der Stellvertreter derselben und der Beamten der Genossenschaft;
  • die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht;
  • die Bedingungen des Stimmrechtes der Genossenschafter und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird;
  • die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann;
  • die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
    1. die Benennung der Mitglieder des ersten Vorstandes oder derjenigen Personen, welche die Registrirung der Genossenschaft zu erwirken haben.

    § 5a

    Text

  • Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will
    1. die Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften.
  • Der Genossenschaftsvertrag kann
  • vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können;
      1. unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag bestimmen, den der Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz gänzlichen oder teilweisen Ausscheidens von Mitgliedern nicht unterschreiten darf, wenn der Genossenschaftsvertrag die Übertragung der Geschäftsanteile und sonstigen aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter nicht ausschließt. Der Anspruch der ganz oder teilweise ausgeschiedenen Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange und soweit das Ausscheiden ein Absinken des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge hätte. Eine danach mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden sind, aliquot nach der Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu verteilen.

    § 5b

    Beachte für folgende Bestimmung

    Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, » BGBl. Nr. 10/1991.

    Text

    Sofern bei Anmeldung der Genossenschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, ist der Anmeldung ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizuschließen.

    § 6

    Beachte für folgende Bestimmung

    Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, » BGBl. Nr. 10/1991.

    Text

  • Der in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.
  • Der Auszug muß enthalten:
  • das Datum des Genossenschaftsvertrages;
  • die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;
  • die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
  • Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;
  • die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
    1. Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

    § 7

    Text

    1. Von der Echtheit der Zeichnung hat sich das Gericht, wenn eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften nicht vorliegt, durch Vergleich der Zeichnung mit den in den Akten erliegenden beglaubigten Unterschriften zu überzeugen.

    § 8

    Text

    Vor erfolgter Eintragung in das Firmenbuch besteht die Genossenschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

    § 9

    Text

  • Jede Abänderung des Genossenschaftsvertrages muß schriftlich erfolgen und dem Handelsgerichte unter Beilegung einer Abschrift des Genossenschaftsbeschlusses angemeldet werden.
  • Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise wie mit dem ursprünglichen Vertrage verfahren. Eine Veröffentlichung desselben findet nur insoweit statt, als sich dadurch die in den früheren Bekanntmachungen enthaltenen Bestimmungen ändern.
    1. Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, in das Firmenbuch eingetragen ist.

    § 11

    Text

    Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Puncten abweichen, bei welchen dieß ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

    § 12

    Text

  • Die Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte auch an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
    1. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.

    § 14

    Text

  • Am Sitze der Genossenschaft ist ein Register zu führen, in welches der Vor- und Zuname und Stand eines jeden Genossenschafters, der Tag seines Eintrittes in die Genossenschaft und seines Ausscheidens aus derselben, die Anzahl der einem Jeden gehörigen Geschäftsantheile, sowie die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile einzutragen ist.
    1. Die Einsicht dieses Registers, sowie des Genossenschaftsvertrages und seiner allfälligen Abänderungen muß Jedermann gestattet werden.

    § 15

    Beachte für folgende Bestimmung

    Abs. 1 ist auch auf Vorstandsbestellungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind (vgl. § 94e).

    Text

    Zweiter Abschnitt.

    Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

  • Jede Genossenschaft muss einen von der Generalversammlung aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben. Der Genossenschaftsvertrag kann statt dessen die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen.
  • Der Vorstand kann aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Das Bestellungsorgan kann ihre Bestellung jederzeit widerrufen, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
    1. Sieht der Genossenschaftsvertrag die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vor und legt er für Vorstandsmitglieder jeweils eine Funktionsperiode fest, so kann er auch vorsehen, dass deren Bestellung vom Aufsichtsrat nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Ein in diesem Fall ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochener Widerruf ist dennoch wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Die Generalversammlung kann die Entscheidung über den Widerruf der Bestellung auch bei einer solchen Satzungsregelung an sich ziehen und Vorstandsmitglieder ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.

    § 16

    Text

  • § 17

    Text

  • Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  • Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn der Genossenschaftsvertrag nicht anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Genossenschaft befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
  • Der Genossenschaftsvertrag kann, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, auch bestimmen, daß einzelne von diesen allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind; es muß aber in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß die Genossenschaft vom Vorstand auch ohne die Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann.
    1. Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen.

    § 18

    Text

  • Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgiltig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Contrahenten für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.
    1. Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt sich auch auf alle Geschäfte, zu welchen nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte eine besondere, auf die Gattung des Geschäftes lautende Vollmacht erforderlich ist.

    § 19

    Text

    Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Genossenschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung des Vorstandes, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dieß gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen, oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Aufsichtsrathes oder eines anderen Organes der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erfordert wird.

    § 20

    Text

    Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet.

    § 21

    Text

    Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Genossenschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht.

    § 22

    Beachte für folgende Bestimmung

    zum Bezugszeitraum vgl. § 94f

    Text

  • Er hat ferner in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Abschluß (Jahresabschluß oder sonstiger Rechnungsabschluß) sowie einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge enthält, und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft, falls ein solcher besteht, zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorzulegen. Im Bericht ist auch auf die Erfüllung des Genossenschaftszwecks einzugehen.
  • § 23

    Text

    Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den Gränzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Genossenschaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.

    § 24

    Text

    Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats

  • Der Vorstand hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner festzustellen, ob die Genossenschaft dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Stellt er dies fest, so hat er es dem Firmenbuchgericht im Monat Jänner, in dem der vorgenannte Stichtag liegt, mitzuteilen; die nächste Feststellung der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum 1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Aufsichtsrats ohne Einfluss. Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, dass die Arbeitnehmerzahl vierzig nicht erreicht, so ist die nächste Feststellung jeweils zum 1. Jänner der folgenden Jahre bis zur Feststellung des Erreichens der Zahl vierzig zu wiederholen.
  • § 24a

    Text

  • § 24b

    Beachte für folgende Bestimmung

    Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, » BGBl. Nr. 10/1991.

    Text

    § 24c

    Beachte für folgende Bestimmung

    zum Bezugszeitraum vgl. § 94h

    Text

    Innere Ordnung des Aufsichtsrats

  • Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen, sofern der Genossenschaftsvertrag nicht die Wahl durch die Generalversammlung vorsieht.
  • Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
  • Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse, falls der Genossenschaftsvertrag keine andere Art der Abstimmung zulässt, in Sitzungen. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
  • Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn an der Sitzung wenigstens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Der Genossenschaftsvertrag, die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat können eine höhere Zahl festsetzen.
  • Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten, die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen oder selbst Beschlüsse zu fassen.
  • Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht ist diesfalls dem Aufsichtsrat zu erstatten.
  • Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
  • die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
  • die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
  • die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
  • die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
      1. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat.
  • § 24d

    Text

    Einberufung des Aufsichtsrats

  • Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  • Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  • § 24e

    Beachte für folgende Bestimmung

    zum Bezugszeitraum vgl. § 94f

    Text

    Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats

  • Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Genossenschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die von einem einzelnen Mitglied verlangte Berichterstattung ab, so kann das Mitglied auf dem Verlangen nur dann beharren, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied dies unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie ihren Vermögensstand, namentlich die Bestände an Geld, Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen; er kann damit auch zwei oder mehrere Mitglieder oder mit bestimmten Aufgaben besondere Sachverständige betrauen.
  • Der Aufsichtsrat kann, sobald es ihm notwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nötigen Anstalten treffen. Ist für die endgültige Abberufung von Vorstandsmitgliedern die Generalversammlung zuständig, so hat der Aufsichtsrat diese – nötigenfalls nach Klärung des Sachverhalts – unverzüglich einzuberufen.
  • der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
  • die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
  • Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
  • die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
  • die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
  • die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
  • die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
  • die Erteilung der Prokura;
  • Der Aufsichtsrat hat die Rechnungen über die einzelnen Geschäftsperioden, insbesondere die Jahresrechnungen, die Bilanzen und allfällige Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
  • Er hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
    1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften für den Schaden, welchen sie durch die Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten verursachen.

    § 25

    Text

  • Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmitglieder die Processe zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.
  • Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen Proceß zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden.
    1. Jeder Genossenschafter ist befugt, als Intervenient in die vorerwähnten Processe auf seine Kosten einzutreten.

    § 26

    Text

    Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diesen Geschäftsbetrieb kann auch Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

    § 27

    Text

  • Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt.
  • Jeder Genossenschafter hat hiebei Eine Stimme, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes festsetzt.
    1. Im Genossenschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Generalversammlung, solange die Mitgliederzahl mindestens fünfhundert beträgt, aus Abgeordneten besteht, die von bestimmten im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf Jahre aus den Mitgliedern gewählt oder bevollmächtigt werden. Die Art des Wahlvorganges ist im Genossenschaftsvertrag zu regeln.

    § 27a

    Text

    § 28

    Text

    Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Genossenschaftsvertrage oder nach diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.

    § 29

    Text

  • Eine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im Genossenschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dieß im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
  • Die Generalversammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens der zehnte Theil der Mitglieder der Genossenschaft in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist in dem Genossenschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, einer größeren oder geringeren Zahl von Genossenschaftern beigelegt, so hat es dabei sein Bewenden.
    1. Die zur Einberufung der Generalversammlung Verpflichteten sind hiezu erforderlichen Falles auf Begehren der Antragsteller von dem Handelsgerichte durch Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu verhalten.

    § 30

    Text

  • Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Genossenschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
  • Der Zweck der Generalversammlung (Tagesordnung) muß jederzeit bei der Berufung, und zwar möglichst bestimmt bekanntgemacht werden; bei beabsichtigten Abänderungen des Genossenschaftsvertrages ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hievon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
    1. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

    § 31

    Text

    Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist, insoferne der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, erforderlich, daß in derselben wenigstens der zehnte Theil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

    § 32

    Text

    § 33

    Text

  • Wenn der Genossenschaftsvertrag über die Art der Beschlußfassung nichts Anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung Theil und bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluß, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
  • Eine Abänderung des Genossenschaftsvertrages, sowie die Auflösung der Genossenschaft kann, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des Genossenschaftsvertrages, nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    1. Beschlüsse auf eine Erhöhung der Haftung oder der Geschäftsanteile haben gegen Mitglieder, die bei der Generalversammlung weder anwesend noch vertreten waren oder die gegen den Beschluß gestimmt und noch vor Schluß der Generalversammlung dagegen Widerspruch zu Protokoll erklärt haben, keine rechtliche Wirkung, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage nach der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch die Mitgliedschaft kündigen und gemäß dieser Kündigung ausscheiden.

    § 33a

    Text

    1. Die Statutenänderung ist nach Ablauf der Anmeldungsfrist von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Mit der Anmeldung ist der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und die Erklärung beizubringen, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung nach Absatz 1 gemacht worden ist und daß andere Gläubiger sich innerhalb der Frist nicht gemeldet haben. Ist der Nachweis oder die Erklärung falsch, so haften die Vorstandsmitglieder, denen dabei eine Außerachtlassung ihrer Obliegenheiten zur Last fällt, den Gläubigern, bezüglich deren eine falsche Angabe gemacht wurde, für den verursachten Schaden zur ungeteilten Hand.

    § 34

    Text

  • Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages und der in Gemäßheit desselben von der Generalversammlung giltig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich.
    1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Verwaltungsbehörde freisteht.

    § 35

    Text

  • Der Vorstand ist verpflichtet, jedem Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift (Abdruck) des Genossenschaftsvertrages mit den allfälligen Aenderungen und Ergänzungen desselben, dann eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen gegen Ersatz der Kosten zu erfolgen und diese Schriftstücke auf Begehren mit seiner Unterschrift zu versehen.

    § 36

    Text

    Dritter Abschnitt.
    Von der Auflösung der Genossenschaft.

    Die Genossenschaft wird aufgelöst:

  • durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
  • durch einen Beschluß der Genossenschaft;
    1. durch Eröffnung des Concurses.

    § 40

    Text

  • Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
    1. In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

    § 41

    Text

    Vierter Abschnitt.
    Von der Liquidation der Genossenschaft.

    Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Concurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.

    § 42

    Text

    § 43

    Text

    1. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.

    § 44

    Text

  • Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Compromisse eingehen. Neue Geschäfte können die Liquidatoren nur zur Beendigung schwebender Geschäfte eingehen.
    1. Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.

    § 45

    Text

    § 46

    Text

    Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen.

    § 47

    Text

    Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den durch ihr Entgegenhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.

    § 48

    Text

    Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet:

  • Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten;
  • aus den verbleibenden Ueberschüssen werden die auf die Geschäftsantheile eingezahlten Beträge an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur vollständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben, wenn in dem Genossenschaftsvertrage nichts Anderes bestimmt ist;
  • § 49

    Text

    Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Ergibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß die Aktiven der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsanteile der Genossenschafter nicht hinreichen, so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort der Generalversammlung zu berichten.

    § 50

    Text

  • Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossenschafter unter einander, sowie zu dritten Personen die Anordnungen des ersten und zweiten Abschnittes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergibt.
    1. Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren.

    § 51

    Text

  • Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft einem der gewesenen Genossenschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Genossenschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt.
    1. Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Papiere.

    § 53

    Text


    Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.

  • Die Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insoferne zur Deckung derselben im Falle der Liquidation oder des Concurses die Activen der Genossenschaft nicht ausreichen, solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
  • Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.
    1. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.

    § 54

    Text

  • Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, auch wenn der Genossenschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist.
    1. Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunct des Austrittes im Genossenschaftsvertrage nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schlusse des Geschäftsjahres nach vorheriger mindestens vierwöchentlicher Kündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod, sofern der Genossenschaftsvertrag keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält.

    § 55

    Text

  • Die Deckungspflicht vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem ihr Ausscheiden in das Register der Mitglieder eingetragen worden ist.
    1. Wenn der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an den Reservefond und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, sie sind nur berechtigt zu verlangen, daß ihnen ihr Geschäftsantheil, wie er sich nach dem Rechnungsabschlusse für das Jahr, in welchem der Genossenschafter ausgeschieden ist, darstellt, einen Monat nach Feststellung dieses Rechnungsabschlusses ausgezahlt werde, insoferne nicht bis dahin die Auflösung der Genossenschaft beschlossen oder verfügt ist.

    § 56

    Text

    Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen Antheil an denselben zum Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Execution oder des Verbotes kann für sie nur Dasjenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm im Falle der Auflösung der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bei der Auseinandersetzung zukommt.

    § 57

    Text

  • Die Bestimmung des vorigen Paragraphes gilt auch in Betreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Genossenschafters besteht. Ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Paragraphes bezeichnet ist.
    1. Jedoch werden die Rechte, welche an dem von einem Genossenschafter in das Vermögen der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

    § 58

    Text

    Eine Compensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privatforderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet während der Dauer der Genossenschaft weder ganz noch theilweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Genossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.

    § 60

    Text

  • Die Eröffnung des Concurses über das Genossenschaftsvermögen zieht den Concurs über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich.
  • Der Beschluß über die Eröffnung des Concurses hat die Namen der solidarisch haftenden Genossenschafter nicht zu enthalten.
  • Dem Vorstande, rücksichtlich den Liquidatoren kommt im Concursverfahren die rechtliche Stellung zu, welche die Concursordnung dem Gemeinschuldner einräumt.

    § 76

    Text


    Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

    Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.

    § 77

    Text

  • Der Austritt eines Genossenschafters darf nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres und nur nach vorausgegangener, mindestens vierwöchentlicher Kündigung geschehen.
  • Ebenso wird die Kündigung eines oder mehrerer Geschäftsantheile, ohne gleichzeitigen Austritt eines Genossenschafters, welcher mit anderen Geschäftsantheilen in der Genossenschaft verbleibt, nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam und muß mindestens vier Wochen vorher erfolgen.
  • § 78

    Text

    1. Die Deckungspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.

    § 79

    Text

  • Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Genossenschafters und das ihm sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührende Guthaben dürfen erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs ausgezahlt werden, in dem der Genossenschafter ausgeschieden ist.
    1. An den Reservefond und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft hat der ausgeschiedene Genossenschafter keinen Anspruch, wenn nicht in dem Genossenschaftsvertrage etwas Anderes bestimmt ist.

    § 80

    Text

    § 81

    Text

    1. Diese Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.

    § 82

    Text

    § 83

    Text

  • Die Geschäftsantheile und sonstigen auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter können mit Bewilligung des Vorstandes an Andere übertragen werden, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes bestimmt.
  • § 84

    Text

  • Ergibt sich aus der Bilanz, daß die Hälfte des auf die Geschäftsantheile eingezahlten Betrages verloren ist, so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung zu berufen und ihr von der Lage der Genossenschaft die Anzeige zu machen.
  • § 86a

    Text

    Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung

    Auf die Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung finden die Bestimmungen über Genossenschaften mit beschränkter Haftung mit den Änderungen sinngemäß Anwendung, die sich aus der Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil ergeben.

    § 87

    Text


    Strafbestimmungen.

  • § 90

    Text


    Schlußbestimmungen.

    Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852 (R. G. Bl. Nr. 253) keine Anwendung.

    § 91

    Text

    1. Aenderungen der Statuten von solchen Vereinen sind nur zu dem Zwecke zulässig, um dieselben mit dem gegenwärtigen Gesetze in Uebereinstimmung zu setzen, und bedürfen keiner staatlichen Genehmigung.

    § 92

    Text

    Wenn eine Genossenschaft Unternehmungen betreiben will, zu welchen eine staatliche Bewilligung (Concession) gesetzlich erforderlich ist, bleibt sie zur Erwirkung dieser Bewilligung nach den bestehenden Vorschriften verpflichtet.

    § 94

    Text

    § 94a

    Text

    § 94b

    Text

    § 94c

    Text

    § 94d

    Text

    1. Vor dem 18. August 2006 erlassene Satzungsbestimmungen, die die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nach Abwarten einer Stunde vorsehen, gelten nicht als Ausschluss der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung nach Abwarten von nur einer halben Stunde.

    § 94e

    Text

    § 94f

    Text

    § 94g

    Text

    § 94h

    Text

    § 94i

    Text

    § 94j

    Text

    § 94k

    Text

    § 95

    Text

  • In Ansehung des Betriebes von concessionspflichtigen Unternehmungen unterstehen die Genossenschaften der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen, welche für die der staatlichen Genehmigung unterliegenden Vereine gelten.
    1. Soweit dieses Gesetz nicht anderes anordnet, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.

    Art. 11 § 1

    Text

    Artikel XI
    Hinweis auf Umsetzung

    Art. 8

    Text

    Artikel 8

    Umsetzungshinweis

    Art. 15

    Text

    Artikel 15

    Umsetzungshinweis

    Art. 2

    Text

    Artikel II

    Durch dieses Bundesgesetz werden für Genossenschaften geltende Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften nicht berührt.

    Art. 3 § 2

    Text

  • Art. 3 § 3

    Text

    Art. 23

    Text

    Artikel XXIII
    Übergangsbestimmungen

  • Das Edikt ist vor Beginn der Umstellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
  • Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des Firmenbuchs zu vermerken.
  • Eintragungen über Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in der Datenbank des Firmenbuchs vorgenommen wurden, gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.
    1. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die technischen Möglichkeiten für die einzelnen Amtsstellen von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage in der Amtsstelle geschaffen werden müssen.

    Art. 35

    Text

    Artikel XXXV

    Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem 1. April 1976 in Kraft.

    Art. 41

    Text

    Artikel XLI
    Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.


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