SFH-3412 EuGH: Zwangspension für Frauen ab 60 ist unzulässig, 18.11.2010 | 18:22 | von CLAUDIA DANNHAUSER (Die Presse)
Eine Tiroler Ärztin setzte sich gegen ihre Zwangspensionierung mit 60 Jahren zur Wehr und bekam recht. Dies sei eine „verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts".
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[LUXEMBURG/WIEN]Christine Kleist ist kein Einzelfall. Sie war angestellte Ärztin in Innsbruck und wurde 2008 mit 60 Jahren in Pension geschickt – gegen ihren Willen, nur weil sie das Regelpensionsalter für Frauen erreicht hatte. Der Arbeitgeber, pikanterweise die Pensionsversicherungsanstalt, begründete die Kündigung auch genau damit. Kleist reichte Klage ein, unterlag in erster Instanz, gab aber nicht auf und ging vor den Obersten Gerichtshof. Der wiederum bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung. Und diese lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig: Es stellt „eine verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar", wenn Frauen gekündigt werden, weil sie den Anspruch auf Alterspension fünf Jahre früher als Männer erwerben, so das am Donnerstag veröffentlichte Urteil.
Vorbild für andere Fälle
Kleist kann also wieder in der Pensionsversicherungsanstalt arbeiten und muss das ihr entgangene Gehalt bekommen. Bei anderen, ähnlich gelagerten Klagen ist dasselbe Ergebnis zu erwarten. Keine Auswirkung hat das EuGH-Urteil für jene Frauen, die in Zwangspension geschickt wurden und keine Klage eingebracht haben. Wobei für Gustav Wachter, Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Innsbruck, fraglich ist, ob die extrem kurze 14-tägige Frist für die Einbringung einer Klage nicht europarechtswidrig ist. Für alle künftigen Fälle sei aber klar: „Es ist dringend abzuraten, Frauen mit 60 in Zwangspension zu schicken." Da sei kein Unterschied zwischen öffentlichen, halb öffentlichen Arbeitgebern wie Sozialversicherungen und Privaten zu machen.
Keinen Zusammenhang hat das EuGH-Urteil mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsalter. Dieses liegt in Österreich für Frauen bei 60 und für Männer bei 65Jahren. Erst ab 2024 wird es schrittweise bis 2033 angeglichen. Eine direkte Auswirkung hat das jetzige Urteil allerdings auf die – diskriminierende – Kündigungspraxis bei älteren Arbeitnehmern. Man müsse sich, so der Wiener Sozialrechtsprofessor Wolfgang Mazal, zumindest eine andere Begründung einfallen lassen. Und die Kollektivverträge, in denen eine Kündigung wegen des Erreichens des Pensionsalters definitiv als Möglichkeit enthalten ist, müssten eben geändert werden.
Für Mazal ist es aber eine Frage der Kultur, wie mit älteren Arbeitnehmern umgegangen wird, und zwar nicht nur mit Frauen: „Mit 60 oder 65 auf Wiedersehen zu sagen, das wird nicht mehr gehen", meint er. Um die Kündigungspraxis von der Pension zu entkoppeln, müsste allerdings die Gehaltsstruktur geändert werden. „Heute werden Ältere oft hinausgetragen, weil sie zu teuer sind." Das EuGH-Urteil sei insofern ein Anfang, als es eine Beweislastumkehr bei angefochtenen Kündigungen geben wird: Der Arbeitgeber müsse künftig beweisen, dass andere Gründe als das Alter entscheidend waren. Auch Wachter stellt infrage, ob das unterschiedliche Pensionsalter von Frauen und Männern noch zeitgemäß ist. Aus dem aktuellen EuGH-Urteil ergebe sich aber rein gar nichts für diese Debatte, schon gar kein „Anknabbern" des Frauenpensionsalters.
Das Sozialministerium sieht keinerlei Handlungsbedarf. Der Gesetzgeber lege schließlich nicht fest, wie lange jemand arbeiten dürfe, sondern nur, wie lange er müsse. Und die nötigen kollektivvertraglichen Änderungen seien Sache der Sozialpartner.
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