SFH-0535 / Statuten der "Gesellschaft für mehr Menschlichkeit und Bürgerrechte"

Society for more humanity and civil rights (SFH)

Seit Gründung der Internetplattform SO-FOR-HUMANITY im März 2005 wurde der Ruf nach einer Vereinsgründung immer lauter, was nunmehr geschehen ist.

Statuten

Gesellschaft für mehr Menschlichkeit und Bürgerrechte

Society For more Humanity and Civil Rights (SFH)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1)     Die Gesellschaft  führt den Namen „Gesellschaft für mehr Menschlichkeit und Bürgerrechte" (Society for more Humanity and Civil Rights), die

a)         durch nationales Recht,

b)         das Recht der Europäischen Union und

c)   durch internationale Pakte und Verträge   (wie z.B. Europäische Menschen-rechts-

   konvention, Internationaler Pakt  über bürgerliche und politische Rechte, …)

            garantiert werden

2)     Sie hat ihren Sitz in Wien  und erstreckt ihre Tätigkeit auf Österreich.

3)     Die Errichtung von Zweiggesellschaften ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Die Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung von Einzelpersonen und Organisationen, die sich für mehr Menschlichkeit und für Bürgerrechte einsetzen, durch

a)                 gegenseitigen Informationsaustausch, Herstellung von Kontakten zu Einrichtungen der Europäischen Union und anderen internationalen Instituten und Persönlichkeiten;

b)                 Unterstützung bei der Einbringung von Klagen, Beschwerden, Petitionen und Anregungen auf nationaler und wenn notwendig auch auf internationaler Ebene;

c)                 Pflege von Kontakten zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und zum Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen hinsichtlich Vereinheitlichung der Zugangsbedingungen  für Beschwerdeführer und der Rechtsprechung;

d)                 Herstellung von Kontakten mit Vertretern der Wissenschaft zum Thema Bürgerrechte;

e)                 Darstellung und Diskussion bestimmter Fälle von grundsätzlicher Bedeutung;

f)                  Vernetzung  der Gesellschaftsmitglieder,  um deren Bemühungen bei Durchsetzung von Bürgerrechten zu unterstützen;

g)                 Laufende Erarbeitung von Forderungskatalogen an die Legislative, Exekutive und Gerichtsbarkeit zur Verbesserung der Bürgerrechte in allen Ländern Europas;

h)                 Schaffung einer österreichweiten Plattform zur Diskussion des Status quo der Bürgerrechte und des notwendigen Handlungsbedarfs in Österreich bzw in Europa;

i)                  Koordinierte österreichweite Pressekontakte zum Thema mehr Menschlichkeit und Bürgerrechte

Die SFH wird jedoch keine Aufgaben übernehmen, die nach nationalem oder Europarecht ausdrücklich Rechtsanwälten oder Notaren vorbehalten sind.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks

1)     Der Gesellschaftszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2)     Ideelle Mittel sind Tätigkeiten wie Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen.

3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Spenden und Förderungsmittel aufgebraucht werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1)     Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2)     Ordentliche Mitglieder können sind solche, die sich voll an der Tätigkeit der Gesellschaft beteiligen.

3)     Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Gesellschaft im wissenschaftlichen Beirat durch Ihr Fachwissen und Engagement tatkräftig unterstützen.

4)     Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Gesellschaft ernannt werden.

5)     Über alle ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft wird vom Präsidium ein stets aktuelles Verzeichnis geführt. Dieses Verzeichnis ist öffentlich und für jedermann zugänglich.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1)     Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

2)     Bis zur Entstehung der Gesellschaft erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Gesellschaftsgründer, im Fall eines bereits bestellten Präsidiums durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung der Gesellschaft wirksam.

3)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.


 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2)     Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Präsidium mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3)     Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dessen Aktivitäten oder Ziele nicht mehr mit den Statuten der Gesellschaft vereinbar sind.

4)     Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesellschaft kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen der Gesellschaft zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

2)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

3)     Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

4)     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Gesellschaft zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5)     Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane zu beachten.

  

§ 8: Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Präsidium (§§ 11 bis 13), der wissenschaftliche Beirat in beratender Funktion (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Generalversammlung

1)     Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die erste Generalversammlung erfolgt innerhalb eines Jahres nach rechtswirksamer Eintragung der Gesellschaft in das Vereinsregister.

2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)                  Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung,

b)                  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,

c)                  Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d)                  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e)                  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3 letzter Satz dieser Statuten)

binnen acht Wochen statt.

3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied der Gesellschaft bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

4)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8)     Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut der Gesellschaft geändert oder die Gesellschaft aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)     Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)     Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;

d)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Gesellschaft;

e)     Entlastung des Präsidiums;

f)       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

g)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft;

h)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Präsidium

1)       Die Generalversammlung wählt sodann aus ihrer Mitte das Präsidium bestehend aus drei Personen, und zwar:

a)    Präsident

b)    Vizepräsident

c)     Schriftführer / Kassier

Erstmalig werden die Mitglieder des Präsidiums bei der Gründungsversammlung der Gesellschaft am 08.10.2006 von den Gründungsmitgliedern gewählt.

Eine Präsidiumssitzung hat mindestens zweimal jährlich stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. Alle Mitglieder des Präsidiums haben das Recht die Aufnahme von bestimmten Tagesordnungspunkten zu verlangen, wobei entsprechende Unterlagen anzuschließen sind.

2)       Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jedes Präsidiumsmitglied verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsdiums einzuberufen. Sollten auch die Präsidiumsmitglieder handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3)       Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben. Die erste Funktionsperiode endet am 31.12.2010.

4)       Die Präsidiumssitzung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Vizepräsident auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied eine Präsidiumssitzung einberufen.

5)       Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6)       Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Präsidiums können auch durch einen Umlaufbeschluss rechtsgültig zustanden kommen.

7)       Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

9)       Die ordentlichen Mitglieder können jederzeit mit zwei Drittel Stimmenmehrheit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.

10)    Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Präsidenten, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung der Gesellschaft. Es ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Gesellschaftsorganen zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1)       Einrichtung und laufende Gestaltung einer mehrsprachigen Homepage mit Verlinkungen zu den ordentlichen Mitgliedern.

2)       Einrichtung eines den Anforderungen der Gesellschaft entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

3)       Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

4)       Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

5)       Information der Mitglieder über die Tätigkeit der Gesellschaft, die Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

6)       Verwaltung des  Vermögens der Geselllschaft;

7)       Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft;

8)       Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Gesellschaft.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

1)     Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft

2)     Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Gesellschaft bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

3)     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Gesellschaft nach außen zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

4)     Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ der Gesellschaft.

5)     Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

6)     Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.

7)     Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft verantwortlich.

8)    Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in und anstelle des Schriftführers/Kassiers bzw. der Schriftführerin / Kassiererin der/die Stellvertreter/in.

§ 14: Wissenschaftlicher Beirat:

1)                 Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören Experten der verschiedensten Fachrichtungen an, die durch ihr Engagement und Wissen, die Gesellschaft bei ihrer Tätigkeit unterstützen.

2)                 Sie werden durch das Präsidium als außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft aufgenommen, bleiben jedoch auf Wunsch nach außen hin anonym. Sie können jederzeit in beratender Funktion vom Präsidenten bzw. zu Sitzungen des Präsidiums oder der Generalversammlung beigezogen werden. Sie können ihre Mitgliedschaft in der Gesellschaft jederzeit als ruhend melden oder ganz zurücklegen. Vom Präsidium wird ein stets aktuelles Verzeichnis über die Mitglieder im wissenschaftlichen Beirat geführt, das jedoch nur von Mitgliedern der Gesellschaft eingesehen werden kann.

3)                 Als außerordentliche Mitglieder können sie keine andere Funktion in der Gesellschaft ausüben, sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt und besitzen auch kein Stimmrecht.

§ 15: Rechnungsprüfer

1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2)     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Gesellschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und der Gesellschaft bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht

1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ der Gesellschaft – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind gesellschaftsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung der Gesellschaft

1)       Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)     Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen der Gesellschaftt zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die SFH, sonst Zwecken der Sozialhilfe.


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