SFH-11365  EuGH verbietet EU Beitritt zur Menschenrechtskonvention  18.12.2014 | 11:10 |  Benedikt Kommenda  (DiePresse.com), Posting Dr. Lederbauer vom 20.12.2014
.
Die Union verkenne mit ihren Plänen, der Menschenrechtskonvention beizutreten, ihr eigenes Wesen, sagt der EU-Gerichtshof. Vor allem sieht er sich gegenüber dem Gerichtshof für Menschenrechte zurückgesetzt.

.
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/4622259/EuGH-verbietet-EU-Beitritt-zur-Menschenrechtskonvention?from=newsletter

.
Die Bemühungen der EU, der Europäischen Menschenrechtskonvention beizutreten, stoßen auf eine neue Hürde. Der Gerichtshof der EU (EuGH) in Luxemburg stellt in einem heute veröffentlichten Gutachten fest, dass der vorliegende Entwurf eines Beitrittsvertrags das Wesen der Union verkenne. Unter diesen Umständen sei der Entwurf nicht mit den Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar. Will die Union an dem Vorhaben festhalten, muss sie also den Entwurf noch in wesentlichen Punkten nachbessern. Das Hauptproblem liegt für den EuGH darin, dass er gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehrerlei Hinsicht zurückgesetzt würde.
.

Menschenrechte sind Teil des Unionsrechts

Der EGMR hat seinen Sitz in Straßburg und wacht über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch alle ihre 47 Mitglieder. Darunter sind auch sämtliche EU-Staaten. Diese haben am 1. Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon nicht bloß die EU-Grundrechtecharta für verbindlich erklärt; sie haben sich auch darauf geeinigt, dass die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind. Zugleich wurde der Beitritt der Union zur EMRK beschlossen. Und daran kiefeln die juristischen Experten bis heute und wohl noch geraume Zeit.

Kompetenzgrundlage geschaffen

Zwar stellt der EuGH in seinem von der EU-Kommission beantragten Gutachten fest, dass die Union nunmehr die Befugnis hat, der EMRK beizutreten. In einer früheren Expertise zum Stand des Unionsrechts 1996 hatte der Gerichtshof der Union rundweg die Kompetenz zu einem solchen Schritt abgesprochen. Heute wäre die Union dazu immerhin in der Lage; sie muss aber noch den Entwurf über die Beitrittsübereinkunft ändern.

Externe Kontrolle darf nicht EU-Recht betreffen

Wer der EMRK beitritt, unterwirft sich der Rechtsprechung des Straßburger EGMR. Im Fall der Union ist das aber deshalb problematisch, weil diese ihr eigenes europäisches Höchstgericht hat, eben den EuGH. Laut dessen Diagnose kann jedoch die externe Kontrolle „nicht für die Auslegung des Unionsrechts, einschließlich der Charta, durch den Gerichtshof" der EU gelten.  Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der EU-Verträge dürften nicht anders als in den Verträgen vorgesehen geregelt werden. Doch der Beitrittsentwurf sieht die Möglichkeit für die Union oder die Mitgliedstaaten vor, den EGMR mit einem Ersuchen zu befassen, das den Vorwurf einer Verletzung der EMRK durch einen EU-Staat oder durch die Union zum Gegenstand hat. Von dieser Möglichkeit müssten laut EuGH Streitigkeiten ausgeschlossen werden, die das Unionsrecht betreffen. Für dessen Auslegung ist ja der EuGH in letzter Instanz zuständig.

.

Sorge um Vorabentscheidungsverfahren

Auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den EGMR um Gutachten über die Auslegung der Menschenrechtskonvention zu ersuchen, würde den EuGH unzulässig in seinen Rechten beschränken: Solche Gutachten könnten nämlich die Autonomie und die Wirksamkeit von Vorabentscheidungsverfahren beeinträchtigen, mit denen der EuGH verbindlich über die Auslegung von EU-Recht entscheidet.

Mehr Befugnisse als der EuGH

Der EuGH kritisiert in dem Gutachten auch, dass in dem Entwurf keine Abstimmung zwischen der EMRK und der EU-Grundrechtecharta vorgesehen ist. Und er stößt sich daran, dass dem EGMR eine Kompetenz zukommen soll, die ihm, dem EuGH, ausdrücklich vorenthalten wurde: nämlich die gerichtliche Kontrolle im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Union. Bestimmte Handlungen im Rahmen der GASP sind der Kontrolle durch den EuGH entzogen. Im Fall des Beitritts, wie er im Entwurf vorgesehen sei, wäre der EGMR jedoch ermächtigt, auch über die Vereinbarkeit bestimmter solcher Handlungen, Aktionen oder Unterlassungen zu entscheiden. Das liefe laut EuGH darauf hinaus, die Kontrolle in diesem Bereich ausschließlich einem unionsexternen Organ zu überlassen.

In Anbetracht all dieser Probleme kommt der EuGH zum Schluss, dass der Entwurf der Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ein Beitritt kann demnach nur dann erfolgen, wenn der Entwurf entsprechend geändert wird.

.

Posting Dr. Lederbauer vom 20.12.2014

...Menschenrechte sind Teil des Unionsrechts...EuGH verbietet EU Beitritt zur Menschenrechtskonvention... EU-Grundrechtecharta für verbindlich erklärt...Zugleich wurde der Beitritt der Union zur EMRK beschlossen...


Teil 1:

.
Wieder einmal eine Dikussion über das Thema " Menschenrechte - Grundrechte , Europäische Menschenrechtskonvention, Grundrechtecharta " etc.

Man kann sich nur wundern, warum über  jahrzehntelang bekannte Probleme nicht grundlegend diskutiert wird:

Menschen- und Bürgerrechte sind wohl definiert, aber letzlich nicht durchsetzbar:

Vgl.:

» SFH-0983 Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann den betreffenden konventionswidrigen Akt daher weder abändern noch aufheben.
Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: ( EGMR) haben innerstaatlich praktisch keine Konsequenzen. Dies ist sollte europaweit diskutiert werden.
.
Vgl.:

» SFH-8683 Wiedergutmachung bei Menschenrechtsverletzungen, Lisa Maria Stadlmayr Juli 2013, Anmerkung Dr. Lederbauer vom 17.7.2013
Die Umsetzung völkerrechtlicher Wiedergutmachungspflichten in Österreich, Studienreihe des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte – Band 27
.

http://so-for-humanity.com2000.at 
.

» troootzi
21.12.2014 01:47
0

EuGH verbietet EU Beitritt zur Menschenrechtskonvention

...Menschenrechte sind Teil des Unionsrechts...EuGH verbietet EU Beitritt zur Menschenrechtskonvention... EU-Grundrechtecharta für verbindlich erklärt...Zugleich wurde der Beitritt der Union zur EMRK beschlossen...

Teil 1:

.
Wieder einmal eine Dikussion über das Thema " Menschenrechte - Grundrechte , Europäische Menschenrechtskonvention, Grundrechtecharta " etc.

Man kann sich nur wundern, warum über jahrzehntelang bekannte Probleme nicht grundlegend diskutiert wird:

Menschen- und Bürgerrechte sind wohl definiert, aber letzlich nicht durchsetzbar:

Vgl.:

SFH-0983 Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann den betreffenden konventionswidrigen Akt daher weder abändern noch aufheben.
Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: ( EGMR) haben innerstaatlich praktisch keine Konsequenzen. Dies ist sollte europaweit diskutiert werden.
.
Vgl.:

SFH-8683 Wiedergutmachung bei Menschenrechtsverletzungen, Lisa Maria Stadlmayr Juli 2013, Anmerkung Dr. Lederbauer vom 17.7.2013
Die Umsetzung völkerrechtlicher Wiedergutmachungspflichten in Österreich, Studienreihe des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte – Band 27
.

» http://so-for-humanity.com2000.at"
.

...Menschenrechte sind Teil des Unionsrechts...EuGH verbietet EU Beitritt zur Menschenrechtskonvention... EU-Grundrechtecharta für verbindlich erklärt...Zugleich wurde der Beitritt der Union zur EMRK beschlossen...


Teil 2:

.
Die österreichische Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm wohlklingende Worte zum Thema Menschenrechte formuliert,

Vgl.:


» SFH-9402 Auszug aus dem Regierungsprogramm zum Thema Menschenrechte, 13.12.2013
Erfolgreich. Österreich. Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018
.

lehnt aber nach wie vor die Verbindlichkeit von Entscheidungen des UN Menschenrechtsausschusses in Genf ab.

Vgl.:

» SFH-9687 Brief BMeiA an Dr. Lederbauer vom 18.2.2014
Die österreichische Bunderegierung vertritt unverändert die Ansicht, dass die sog. " Auffassungen " des Ausschusses für Menschenrechte über ihm nach dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte zugegangenen Mitteilungen ( vgl. Artikel 5 des Fakultativprotokolls ) nicht rechtsverbindlich sind.
.
Die Bürgerinnnen und Bürger sind offensichtlich machtlos.

http://so-for-humanity.com2000.at 
.

» troootzi
21.12.2014 01:49
0

EuGH verbietet EU Beitritt zur Menschenrechtskonvention



...Menschenrechte sind Teil des Unionsrechts...EuGH verbietet EU Beitritt zur Menschenrechtskonvention... EU-Grundrechtecharta für verbindlich erklärt...Zugleich wurde der Beitritt der Union zur EMRK beschlossen...

Teil 2:
.
Die österreichische Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm wohlklingende Worte zum Thema Menschenrechte formuliert,

Vgl.:

SFH-9402 Auszug aus dem Regierungsprogramm zum Thema Menschenrechte, 13.12.2013
Erfolgreich. Österreich. Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018
.

lehnt aber nach wie vor die Verbindlichkeit von Entscheidungen des UN Menschenrechtsausschusses in Genf ab.

Vgl.:

SFH-9687 Brief BMeiA an Dr. Lederbauer vom 18.2.2014
Die österreichische Bunderegierung vertritt unverändert die Ansicht, dass die sog. " Auffassungen " des Ausschusses für Menschenrechte über ihm nach dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte zugegangenen Mitteilungen ( vgl. Artikel 5 des Fakultativprotokolls ) nicht rechtsverbindlich sind.
.
Die Bürgerinnnen und Bürger sind offensichtlich machtlos.

» http://so-for-humanity.com2000.at .

.
.
Interessante Postings

»
»
» » .
» Thonet H.

21.12.2014 15:24
0

Jetzt kommt langsam die Wahrheit an den Tag,

die Rechtspositivisten des EUGH wollen sich nicht unter die Menschenrechte stellen, geschweige unter das Naturrecht, weil sie sich allmächtig fühlen, diese meiner Meinung nach Wichtigtuer ohne Moral.
»
»
»
.

»
»
» » kawa
20.12.2014 13:16
1

Man kann, und soll auch, nicht!

Nicht EU Bürgern die gleichen Rechte, wie EU Bürgern, zukommen lassen.
Schon gar nicht ohne eigene (volks)politische Kontrolle!
»
»
» Antworten » pkhh
20.12.2014 14:20
1

Re: Man kann, und soll auch, nicht!

1. Die EMRK wurde mit 2/3 Mehrheit des öst Nationalrats 1964 in den Verfassungsrang gehoben. Wenn nicht das, was ist dann eine politsche Kontrolle?

2. Zur EMRK zählen unter anderem:
Recht auf Leben (Art 2)
Verbot der Folter (Art 3)
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Art 4)
Fänden Sie es besser, wenn man Liechtensteiner einfach töten, foltern oder versklaven dürfte (Liechtenstein ist kein EU Land.
»
»
» » HJR44
19.12.2014 17:28
0

"Schlamassel", ...

.. so lautet die in Wien übliche Gattungsbezeichnung für solcherlei Unauflöslichkeiten.
Und weil wir nicht nur in Wien, sondern generell in Österreich üb er reichhaltige Schlamassel-Erfahrung verfügen, prophezeie ich, dass dieses Thema kein Aufreger werden wird!
»
»
» » insigma
19.12.2014 12:51
1

was unisono

der uno UND der EU ein Armutszeugnis ausstellt...
»
»
» » Melanie H
18.12.2014 21:50
2

Unglaublich

Ungeheuerlich, was der EuGH sich anmaßt. Der ist ein Gericht und wenn die Mitgliedstaaten einstimmig den Beitritt zur EMRK beschließen und das Primärrecht entsprechend ändern, dann hat der EuGH nicht zu sagen, dass er sich zurückgesetzt fühlt. Der EuGH ist ein gericht und hat keine Politik zu machen.
»
»
» Antworten » unnerum
19.12.2014 16:05
4

Re: Unglaublich

Nur haben sie das Primärrecht nicht dementsprechend geändert. Es wurde nur eine Passage aufgenommen, dass der Beitritt irgendwann passieren soll. Der EuGH hat jetzt richtigerweise viele Detailprobleme angesprochen, welche in der Praxis verherrend sein könnten. ZB findet sich keine Regelung über das Verhältnis von Grundrechtecharta und EMRK, zwischen Vorabentscheidungsverfahren und Vorabbefassung des EGMR usw usf.

Also lies dich bitte lieber vorher in die Materie ein, bevor du hier groß von unglaublich sprichst.
‹zurück Seite Drucken
 

Bereitstellungszeit : 0.38 Sekunden | SQL: 7 | made by powerweb99.at