SFH-142892 Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Strafregistergesetz 1968, Fassung vom 16.09.2022
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002116
§ 1
Text
Strafregister
§ 1.
(1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen
wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.
(2)
Die Führung des Strafregisters obliegt der Landespolizeidirektion Wien
als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 24 der
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.
Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(3) Der
Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters
gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung aus.
Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß
Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu
nehmen.
§ 2
Text
Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister
§ 2.
(1) In das Strafregister sind aufzunehmen:
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1. |
alle
rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sowie
die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme
der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen
ausländischer Strafgerichte; |
2. |
alle
rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und
solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte sowie die auf Grund
solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der
Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen
inländischer Strafgerichte; |
3. |
alle
rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu
deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten in
dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai 1910, » RGBl. Nr. 116/1912,
betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger
Veröffentlichungen, dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der
Falschmünzerei vom 20. April 1929, » BGBl. Nr. 347/1931, dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, » BGBl. Nr. 198/1934 II, und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, » BGBl. Nr. 317/1936, verpflichtet haben; |
4. |
alle
sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen
beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der
inländischen ordentlichen Gerichte über |
a) |
die nachträgliche Festsetzung einer Strafe; |
b) |
die nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers oder die Aufhebung der Bewährungshilfe; |
c) |
die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe; |
d) |
die Verlängerung einer Probezeit; |
e) |
den
Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme; |
f) |
die endgültige Nachsicht einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme; |
g) |
das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; |
h) |
die
bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die bedingte Entlassung
aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder
darüber, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet,
nicht mehr besteht (§ 24 Abs. 2 StGB, § 157 Abs. 2 StVG); |
i) |
den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme; |
j) |
die endgültige Entlassung; |
k) |
die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung; |
l) |
das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe; |
m) |
die Tilgung einer Verurteilung; |
n) |
das vorläufige Absehen vom Strafvollzug (§ 133a Abs. 1 und Abs. 2 StVG) und den Vollzug der Reststrafe (§ 133a Abs. 5 StVG); |
5. |
alle
sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen
beziehenden Mitteilungen darüber, wann alle in einer Verurteilung
ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und
Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind
oder nicht mehr vollzogen werden dürfen; |
6. |
alle
sich auf in das Strafregister aufgenommene Verurteilungen durch
ausländische Strafgerichte beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und
Mitteilungen ausländischer Organe, die den in Z 4 und 5 genannten
Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen; |
7. |
die
Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB sowie Weisungen
gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlung gegen die
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden; |
8. |
rechtskräftige
Tätigkeitsverbote gemäß § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer
Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote
gemeinsam mit Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3; |
9. |
ausschließlich
zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer
Strafregisterauskunft (§ 9b) alle rechtskräftigen Verurteilungen
österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar unabhängig davon, ob
das zugrunde liegende Verhalten nach österreichischem Recht gerichtlich
strafbar ist, und die mit den Verurteilungen zusammenhängenden
Informationen, insbesondere zur Person des Verurteilten, zu Art und
Inhalt der Verurteilung, und zu den im Zusammenhang mit der Verurteilung
ausgesprochenen Tätigkeitsverboten. |
(1a)
Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung, die nach Z 1 bis 3 in das Strafregister
aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9a
gesondert zu kennzeichnen. Ebenso sind die Eintragungen nach Abs. 1 Z 9
für die Zwecke des § 9b gesondert zu kennzeichnen.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende
Verurteilungen als getilgt und sind in das Strafregister nicht
aufzunehmen:
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a) |
alle
vor dem 27. April 1945 erfolgten Verurteilungen durch inländische oder
ausländische Strafgerichte, sofern sie nicht auf Todesstrafe oder
lebenslange Freiheitsstrafe lauten; |
b) |
alle
vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten Verurteilungen österreichischer
Staatsbürger durch ausländische Strafgerichte zu nicht mehr als fünf
Jahren Freiheitsstrafe; |
c) |
alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Militärgerichte. |
(3)
Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis
anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den
ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl.
Nr. 631 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, » BGBl. Nr. 210/1958,
entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine
vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht.
§ 3
Text
Strafkarten
§ 3.
(1) Die Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sind nach
Eintritt der Rechtskraft von den ordentlichen Gerichten, die in erster
Instanz erkannt haben, der Landespolizeidirektion Wien durch Übersendung
von Strafkarten mitzuteilen.
(2) Die Strafkarten haben folgende Angaben zu enthalten:
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1. |
die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Strafgerichtes (erster Instanz); |
2. |
Vor-
und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen des Verurteilten,
Tag und Ort seiner Geburt sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit
oder seine Staatsangehörigkeiten, seinen Wohnort und seine Anschrift; |
3. |
Vornamen der Eltern des Verurteilten; |
4. |
den Tag des Erkenntnisses erster Instanz und den Tag des Eintritts der Rechtskraft der Verurteilung; |
5. |
die Bezeichnung der strafbaren Handlung, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist und die Zeit ihrer Begehung; |
6. |
alle
vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen, ausgenommen einen Verfall,
oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen worden ist; |
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alle
vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der
Angabe, ob die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet
worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe,
daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß
ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen
festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe
und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch
die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist
anzuführen; |
7. |
ob der Täter eine der Taten unter Einwirkung eines berauschenden Mittels oder eines Suchtmittels begangen hat; |
8. |
ob eine der Taten ein Verkehrsdelikt war; |
9. |
ob
es sich um die erste Verurteilung handelt, oder die Zahl der früheren
Verurteilungen, auf die deshalb Bedacht genommen wurde, weil sie wegen
einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren
Handlung ergangen sind (§§ 33 Z 2 und 39 StGB); |
10. |
einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß § 446a StPO. |
(2a)
Die Landespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen
gemäß § 2 Abs. 1a die vom ordentlichen Gericht gemäß Abs. 2 Z 2
mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab
Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch
automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen
und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der
Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der
Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten
nach § 9a jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt,
bekanntzugeben.
(3) Wurde bei der
Verurteilung nach § 31 StGB auf eine frühere Verurteilung Bedacht
genommen, so ist unter Hinweis auf § 31 StGB auch die frühere
Verurteilung anzugeben (Abs. 2 Z 1 und 4).
(4)
Wurde jemand wegen einer Tat verurteilt, derentwegen er bereits im
Ausland verurteilt worden ist, so ist unter Hinweis auf diese Tatsache
auch die ausländische Verurteilung anzugeben.
(4a)
Gleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die
Landespolizeidirektion Wien hat das ordentliche Gericht der gemäß § 2
Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. § 2 Abs. 1 des
Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des
Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des § 22 der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO sowie die Höhe der Haftstrafe
unmittelbar mitzuteilen. In gleicher Weise hat das ordentliche Gericht
Gemeinden in jenen Ländern zu verständigen, in denen aufgrund
landesgesetzlicher Bestimmungen eigene Wählerevidenzen geführt werden.
(5)
Die näheren Vorschriften über die Form der Strafkarten sind von den mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien
einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.
§ 4
Text
Sonstige Mitteilungen
§ 4.
(1) Die sich auf eine der in den Z 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 angeführten
Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und
rechtskräftigen Entscheidungen inländischer Strafgerichte sind der
Landespolizeidirektion Wien von dem ordentlichen Gerichte mitzuteilen,
das den Verurteilten davon zu verständigen hat. In der Mitteilung ist
die Verurteilung anzugeben, auf die sich die Entschließung oder
Entscheidung bezieht. Die näheren Vorschriften über die äußere Form
dieser Mitteilungen sind von den mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch
Dienstanweisungen zu erlassen.
(2)
Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen
Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen)
und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen
sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Z 5),
ist der Landespolizeidirektion Wien durch das ordentliche Gericht, das
in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer
Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl.
Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu
einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren
Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der
Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist
auch diese Entlassung mitzuteilen.
(3)
Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen beziehenden
Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe sind
der Landespolizeidirektion Wien von allen inländischen Behörden und
Ämtern mitzuteilen, die hievon Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht
bekannt ist, daß der Landespolizeidirektion Wien bereits eine
entsprechende Mitteilung zugegangen ist.
(4)
Erlangen inländische Behörden oder Ämter Kenntnis vom Ableben einer
Person, deren Verurteilung in das Strafregister aufzunehmen war, so
haben sie hievon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen,
falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende
Mitteilung bereits zugegangen ist.
(5)
Die ordentlichen Gerichte haben der Landespolizeidirektion Wien die
Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB, Weisungen gemäß
§ 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden,
rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Aufhebung gemäß § 220b StGB
sowie Beschlüsse, mit denen die Verlängerung der Tilgungsfrist beendet
oder die Tilgbarkeit ausgesprochen wird (§§ 4a Abs. 3 und 5 Abs. 2 des
Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68), für die Aufnahme in das
Strafregister zu übermitteln.
§ 5
Text
Berichtigung früherer Mitteilungen
§ 5.
(1) Gelangt einem inländischen Strafgericht zur Kenntnis, daß in den
persönlichen Verhältnissen eines Verurteilten (§ 3 Abs. 2 Z 2) eine
Änderung eingetreten ist oder daß die im Strafregister enthaltenen
Angaben über einen Verurteilten oder eine Verurteilung unrichtig sind
oder daß eine Person Verurteilungen erlitten hat, die in das
Strafregister nicht aufgenommen worden sind, so hat es hievon der
Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen.
(2)
Die Leiter von Justizanstalten haben solche Umstände, sobald sie ihnen
zur Kenntnis kommen, dem zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung
zuständigen ordentlichen Gericht zu berichten.
(3)
Erlangen inländische Behörden oder Ämter hinsichtlich einer der
Landespolizeidirektion Wien mitgeteilten ausländischen Verurteilung
Kenntnis von Umständen der in Abs. 1 bezeichneten Art, so haben sie
davon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen
nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung
bereits zugegangen ist.
§ 6
Text
Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten
§ 6.
Die Landespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder
Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:
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1. |
im
Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter
bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung
der betreffenden Verurteilung zuständige ordentliche Gericht; |
2. |
wenn
der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen
worden war, das ordentliche Gericht, das die bedingte Entlassung
ausgesprochen hat. |
§ 7
Text
Mitteilungen über spätere Verurteilungen
§ 7.
Wird der Landespolizeidirektion Wien die neuerliche Verurteilung einer
Person mitgeteilt, die bedingt verurteilt worden ist oder deren Strafe
oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt
nachgesehen oder die bedingt entlassen worden ist, ohne daß bereits eine
der im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, e, f, i, j oder l vorgesehenen
Entscheidungen mitgeteilt worden ist, so hat die Landespolizeidirektion
Wien von der neuerlichen Verurteilung das für die in Betracht kommende
Entscheidung zuständige ordentliche Gericht zu benachrichtigen.
§ 8
Text
Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister
§ 8.
(1) Die Rechte gemäß Art. 16, 17 und 18 Datenschutz-Grundverordnung
können nur derart ausgeübt werden, dass jede Person, hinsichtlich der
eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des
Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende
Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen
oder nicht aufgenommen worden ist, die Feststellung beantragen kann,
dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder
unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder
rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die
Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Einträge gemäß § 2 Abs. 1
Z 9.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist bei der Landespolizeidirektion Wien einzubringen, die hierüber zu entscheiden hat.
(3) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.
(4)
Betrifft der Antrag gemäß Abs. 1 eine Verurteilung durch ein
ausländisches Strafgericht oder eine sonstige sich darauf beziehende
Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung und kann über diesen aus
Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, nicht innerhalb
von sechs Monaten nach dem Einlangen entschieden werden, so ist der
Umstand des anhängigen Verfahrens über die Aufnahme der betreffenden
Verurteilung oder der sonstigen sich darauf beziehenden Entscheidung,
Verfügung oder Mitteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Antrag im Strafregister zu vermerken Der Antragsteller ist entsprechend
in Kenntnis zu setzen.
(5) Hinsichtlich
der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz
besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der
Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter
Weise zu informieren.
§ 9
Text
Strafregisterauskünfte
§ 9.
(1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die
Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem
Strafregister Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgenommenen
Daten zu erteilen:
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1. |
allen
inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie
hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen
Kommanden, |
2. |
Behörden
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Zwecke der
Sicherheitsverwaltung, sowie allen ausländischen Behörden, sofern
Gegenseitigkeit besteht, |
2a. |
Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für sonstige Zwecke, sofern Gegenseitigkeit besteht, |
2b. |
allen ausländischen Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung, |
3. |
nach
Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Kinder- und
Jugendhilfeträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von
einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten
minderjährigen Kindes, |
4. |
nach
Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen
gemäß § 220b StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von
einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen
Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen
Person. |
(2)
Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch
inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden
Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen
inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes
Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
§ 9a
Text
Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote
§ 9a.
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
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1. |
ordentlichen
Gerichten in Strafverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in
Verfahren über die Annahme an Kindes statt und über die Regelung der
Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern, über den Erwachsenenschutz sowie in Unterbringungsverfahren, |
2. |
Staatsanwaltschaften,
Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der
Strafverfolgung und der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der
Überprüfung von Tätigkeitsverboten, |
3. |
Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs, |
4. |
Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe und |
5. |
Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie |
6. |
anderen
ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden
in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der
Datenschutz-Grundverordnung |
Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. |
(2)
Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die
Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a
gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7
und 8 zu erteilen:
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1. |
Kinder-
und Jugendhilfeträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und
Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der
Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder
Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Eignungsbeurteilung
von Pflege- und Adoptivwerberinnen und -werbern, |
2. |
Vereinen
und Einrichtungen gemäß § 220b StGB im Zusammenhang mit der Anstellung
von Personen in der Pflege und Betreuung solcher wehrlosen Personen. |
(3) Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.
§ 9b
Text
Anhang zu Strafregisterauskünften an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 9b.
(1) Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) ein Anhang über
alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die
Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), » BGBl. I Nr. 36/2004, idF » BGBl. I Nr. 134/2011. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.
(2)
Die Auskünfte sind unverzüglich, längstens aber innerhalb von zehn
Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu erteilen. Benötigt die
Landespolizeidirektion Wien weitere Informationen zur Identifizierung
der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so hat sie unverzüglich
die Zentralbehörde des anfragenden Mitgliedstaates zu konsultieren, um
die erbetene Auskunft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der
weiteren Informationen erteilen zu können.
(3)
Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Landespolizeidirektion
Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister
davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als
jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die
Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der
anfragende Mitgliedstaat hinsichtlich weiterer Informationen an den
Urteilsstaat zu verweisen.
§ 9c
Text
Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 9c.
Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um
Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen
Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des
Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die
anfragende Behörde weiterzuleiten.
§ 10
Text
Strafregisterbescheinigungen
§ 10.
(1) Die Bürgermeister, im Gebiet einer Gemeinde, für das die
Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,
die Landespolizeidirektion, sowie die österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der
Landespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über
die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit
Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, 8 und Z 9 oder darüber
auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält
(Strafregisterbescheinigungen).
(1a)
Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder-
und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2
Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten
gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine
solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese
Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6
des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, nicht.
(1b)
Einem Antrag nach Abs. 1a hat der Antragsteller eine an ihn ergangene
schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1a
anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung
für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem
Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten
ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung,
Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst,
benötigt wird.
(1c) Über besonderen
Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“
bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a
gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2
Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solchen
Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese
Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6
des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, nicht.
(1d)
Einem Antrag nach Abs. 1c hat der Antragsteller eine an ihn ergangene
schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1c
anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung
für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem
Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten
ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung
wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, benötigt wird.
(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.
(3)
Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine
Person nicht auszuweisen vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen, wenn
nach dem Antragsteller zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung
oder Festnahme gefahndet wird.
(4) Auskünfte gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ergehen in Form einer Strafregisterbescheinigung.
(5)
Wo in bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften von Sitten-,
Leumunds- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle
die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen.
§ 10a
Text
Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 10a.
(1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung
von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so
hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen. Auf Verlangen des
Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus
zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des
Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG durch die
Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die
erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu
übermitteln.
(2) Erfolgt seitens
des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des
Auskunftsersuchens keine Reaktion, so ist der Betroffene von der
Landespolizeidirektion Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass vom
angefragten Herkunftsstaat keine Informationen aus dem nationalen
Strafregister übermittelt wurden.
(3) Die
nach § 10 für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung
zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an
den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der
abgefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur
Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des
Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem
Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland
und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.
§ 10b
Text
Beantwortung
eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates
einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister
§ 10b.
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen
Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Abfrage aus dem Strafregister
zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger
innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu
beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug
auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz
geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.
(2)
Wird von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des
Betroffenen um Abfragen aus dem Strafregister ersucht, weil dieser eine
berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, die
hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder
Ausbildung Minderjähriger oder die Pflege und Betreuung wehrloser
Personen (§ 220b StGB) umfasst, so ist über die gemäß § 2 Abs. 1a
gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8
innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens Auskunft zu
erteilen. Die Ablehnungsgründe nach § 10 Abs. 3 und die
Auskunftsbeschränkungen nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 sind dabei
nicht zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1b und Abs. 1d sind nicht
anzuwenden.
§ 11
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen
§ 11.
(1) Die Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden
Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (§ 2) dürfen in
Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a und 10 nicht mehr
aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre
verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen
in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a und 10
aufzunehmen, bleiben unberührt.
(3)
Tilgungen ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des Staates, in
dem die Verurteilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen
zu berücksichtigen, sobald die Tilgung der Landespolizeidirektion Wien
mit einer öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist.
(4)
Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalten,
die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen,
so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:
„Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint keine Verurteilung auf.“
(4a)
Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des
§ 10 Abs. 1a und Abs. 1c enthalten, so hat die Auskunft bzw.
Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich –
geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß § 2
Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen
einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung sowie keine Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8
Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern
und sexuell motivierten Gewalttätern, entsprechende Weisungen oder
Tätigkeitsverbote) auf.“
(5)
Strafregisterbescheinigungen, die auf Verlangen gemäß § 10a Abs. 1
2. Satz auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik
Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten:
„Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung
und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister
zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, folgend, wird aus
Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung
gemäß § 10a Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister
Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt
der Landespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“
(6)
Die nach den §§ 9c und 10a Abs. 1 von anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem
Zweck verarbeitet werden, für den sie abgefragt wurden.
§ 11a
Text
Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11a.
Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des
Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der
Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt,
die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie
möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister
eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen
bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der
Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer
Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um
Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in
erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
§ 12
Text
Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten
§ 12.
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die
getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im
Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach
§ 220b StGB erfolgt nach der Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über
dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung. Von den übrigen Mitgliedstaaten
ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über
Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf
von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.
(2) § 50 des Datenschutzgesetzes (DSG), » BGBl. I Nr. 165/1999, gilt mit der Maßgabe, dass Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.
§ 13
Text
§ 13.
Die Landespolizeidirektion Wien hat innerhalb der ersten sechs Monate
jedes Kalenderjahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die
zur Erstellung der Kriminalstatistik erforderlichen Daten des
Strafregisters bekanntzugeben.
§ 13a
Text
Übermittlung von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 13a.
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9,
9a und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen,
wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach
Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den
inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im
Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht
personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übermitteln.
(2)
Soweit im Strafregister gespeicherte personenbezogene Daten zu
wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu
statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das
Recht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
§ 13b
Text
Bereinigung des Strafregisters
§ 13b.
(1) Durch ein inländisches ordentliches Gericht verhängte Strafen
gelten mit 1. Jänner 2005 als nachgesehen, soweit sie bis zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vollstreckt sind, die
Verurteilung spätestens am 31. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen
ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe
dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.
(2)
Die Landespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen,
auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn
der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem ordentlichen Gericht, das in
erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des
Verurteilten mitzuteilen.
(3) Das
ordentliche Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den
Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu
setzen, sofern Abs. 1 anzuwenden ist. Andernfalls hat das ordentliche
Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die
Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, und die Berichtigung des
Strafregisters zu veranlassen.
§ 13c
Text
Beschwerden
§ 13c.
Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
§ 14
Text
Schlußbestimmungen
§ 14.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
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1. |
die Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258; |
2. |
§ 21
der Vollzugsanweisung der Staatsämter für Justiz, für Inneres und
Unterricht und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamt
für Finanzen vom 23. September 1920, StGBl. Nr. 438, zur Durchführung
des Gesetzes über die bedingte Verurteilung; |
3. |
§ 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz, » BGBl. Nr. 232/1933; |
4. |
Abs. 2
und 3 des § 22 der Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für
Inneres und für soziale Verwaltung vom 4. August 1960, BGBl. Nr. 172,
über die bedingte Entlassung. |
(3) § 10 Abs. 4 und die Bezeichnung des früheren Abs. 4 als Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, » BGBl. I Nr. 112/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5)
Die §§ 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, 2 Abs. 1a, 4 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11
Abs. 1 und 2, 12, 13a und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, » BGBl. I Nr. 40/2009 treten am 1. Juni 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 3 Abs. 2a und 9a in der Fassung des Bundesgesetzes, » BGBl. I Nr. 40/2009 treten am 1. Dezember 2009 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, » BGBl. I Nr. 142/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(8) § 13b samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, » BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(9) § 3 Abs. 2 Z 9 und 10 und Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 42/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(10)
Die §§ 2 Abs. 1 Z 8 und 9, 2 Abs. 1a, 3 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4a, 8
Abs. 1 und 4, 9 Abs. 1 Z 2 und 3, 9a Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, 9b, 9c, 10,
10a, 10b, 11 Abs. 4, 5 und 6, 11a, 12 und 14a in der Fassung des
Bundesgesetzes, » BGBl. I Nr. 29/2012, treten am 27. April 2012 in Kraft.
(11)
§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1 bis 5, § 5 Abs. 1 und 3,
§§ 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 4, § 11
Abs. 3, §§ 13 und 13a sowie § 13b Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(12)
§ 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1, 2 und 5,
§ 5 Abs. 2, § 6 Z 1 und 2, § 7, § 9a Abs. 1 Z 1, § 11a, § 12, § 13b
Abs. 1, 2 und 3 sowie § 13c samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 4 außer Kraft.
(12) Die §§ 10 Abs. 1a und 1b, sowie 11 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes » BGBl. I Nr. 195/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(13) Die §§ 10a, 10b Abs. 1 und 2, 11 Abs. 5 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes, » BGBl. I Nr. 107/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(14)
§ 1 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2 und 5, § 9 Abs. 1 Z 2a und 2b, § 9a
Abs. 1 Z 5 und 6, § 10 Abs. 1a und 4, § 10a Abs. 1 und 3, § 10b Abs. 1
und 2, § 11 Abs. 6, § 12 samt Überschrift, § 13a samt Überschrift sowie
§ 14a Abs. 1 in der Fassung des
Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, » BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15)
§ 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die Überschrift zu § 9a, § 9a
Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 10b Abs. 2 erster und dritter Satz und § 12
Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Dritten Gewaltschutzgesetzes, » BGBl. I Nr. 105/2019, treten mit 1. Jänner 2020, § 10 Abs. 1c und Abs. 1d und § 11 Abs. 4a treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
§ 14a
Text
Übergangsbestimmung
§ 14a.
(1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5
nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a
vorzunehmen.
(2) Für die Dauer des
Ausfalls des elektronischen Übermittlungswegs hat die Datenübermittlung
in einer Form zu erfolgen, die die Erstellung einer schriftlichen
Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung
der Echtheit gestatten.
§ 14b
Text
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 14b.
§ 10 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes, » BGBl. I Nr. 195/2013, und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, » BGBl. I Nr. 107/2014,
dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des
sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der
Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI,
ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl.
Nr. L 18 vom 21.01.2012 S 7.
§ 15
Text
Vollziehungsklausel
§ 15.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien
für Inneres und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.
Art. 115
Text
Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis
(Anm.: Abs. 1 bezieht sich auf andere Rechtsvorschriften)
(2)
Art. 101, 102, 110, 111 und 113 dieses Bundesgesetzes dienen der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen
Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des
Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.
Art. 24
Text
Artikel XXIV Übergangsbestimmung
Die
durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in
Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das
Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines
Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder
Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch
im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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