Der § 302 Mißbrauch der Amtsgewalt des Strafgesetzbuchs lautet:
(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
31.10.2007 Berger: Sonderstaatsanwaltschaft Korruption durch Ministerrat Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, das am Mittwoch, 31. Oktober 2007, den Ministerrat passierte und noch heuer vom Nationalrat beschlossen werden soll, plant Justizministerin Maria Berger eine Reihe wirksamer Mechanismen der Korruptionsbekämpfung.
Dabei tritt Maria Berger auf mehreren Ebenen gegen das Unterbleiben von politischer Einflussnahme auf die Vollziehung, die ungehinderte Durchsetzung des Rechts und die Sicherung der Funktionstüchtigkeit der Justiz ein. Die geplanten Neuerungen im Detail:
1. Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft Korruption
Durch die Einrichtung einer Sonderstaats-anwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (KStA) soll die Effizienz der Strafverfolgung in diesem Kriminalitätsbereich deutlich gestärkt werden. Mit der Einrichtung einer solchen KStA folgt Österreich Empfehlungen von EU, UNO, Europarat und OECD. Die Behörde wird bundesweit tätig sein und über Außenstellen in Linz, Graz und Innsbruck verfügen. Das Aufgabenfeld der KStA ist in einem exakt definierten Katalog strafbarer Handlungen aufgelistet, etwa: Missbrauch der Amtsgewalt, Geschenkannahme durch Beamte, Sachverständige und Mitarbeiter, Bestechung, verbotene Intervention, strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung; bestimmte Geldwäsche-Delikte, Absprachen nach dem Vergaberecht.
Sie wird personell und sachlich gut ausgestattet sein, d.h. nicht nur mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten besetzt sein, sondern auch mit Experten, die über Spezialkenntnisse in den Bereichen Geldwäsche, Buchprüfung, EDV, Wertpapierhandel verfügen. Die Sonderstaats-anwaltschaft wird rund 20 Personen umfassen. Die Sonderstaatsanwaltschaft soll mit 1. Jänner 2009 operativ tätig werden.
Formell ist die KStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien unterstellt. Dadurch wird sie organisatorisch von der Politik (= der Justizministerin) weggerückt, um jeden Anschein einer politischen Einflussnahme zu vermeiden.
Im Korruptionsbereich kann die neue Sonderstaatsanwaltschaft die Fälle selbst führen, sie kann sie aber auch je nach Lage des Falles an die regionalen Staatsanwaltschaften abtreten. Sie kann etwa nach Anklageerhebung die Hauptverhandlung an eine regionale Staatsanwaltschaft abtreten. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Sonderstaatsanwaltschaft auf ihre Kernaufgaben, d.h. den schwierigen, spezialisierten Ermittlungsbereich, konzentrieren kann. Die neue Sonderstaatsanwaltschaft übermittelt der Justizministerin einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die bearbeiteten Fälle und die Lage der Korruptionsbekämpfung. Dieser Bericht soll auch ein politisch und generalpräventiv wichtiges Instrument der Korruptionsprävention darstellen und könnte letztlich auch zur Erstellung eines in der Praxis vielfach geforderten Korruptionsregisters („Schwarze Liste") führen.
2. Offenlegung aller Weisungen im Bereich der Staatsanwaltschaften
Künftig werden alle Weisungen im staatsanwaltschaftlichen Bereich, also auch jene im Bereich der Korruption, offen gelegt. Dadurch wird für volle Transparenz in der „Weisungskette" der Anklage – von der Staatsanwaltschaft über die Oberstaatsanwaltschaft, das Justizministerium und retour - gesorgt. Konkret wird eine schriftliche Ausfertigung der Weisung bei den Ermittlungs- bzw. Gerichtsakten beigefügt sein. Das bedeutet, dass die am Verfahren Beteiligten vollen Einblick in die Überlegungen der Staatsanwaltschaft haben werden.
Sofern es zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, wird volle Transparenz durch regelmäßige Berichte über alle Einstellungen an das Parlament gewährleistet.
Allen internationalen Erfahrungen zufolge ist diese Transparenzregel wesentlich effizienter als sonstige organisatorische Maßnahmen und die beste Art der Vorbeugung unsachlicher Einflussnahme. Zudem gilt diese Transparenz nicht nur für die Sonderstaatsanwaltschaft, sondern für die gesamten staatsanwaltschaftlichen Arbeiten. Die Arbeit des einzelnen Staatsanwalts wird dadurch deutlich aufgewertet.
3. Neues Korruptionsstrafrecht
Mit der Novellierung des Korruptionsstrafrechts soll die Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor konsequent weiterentwickelt werden. Gleichzeitig werden diverse internationale Vorgaben bzw. Verpflichtungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit Mitteln des Strafrechts umgesetzt. Die Schwerpunkte der Novelle:
- Umgesetzt wird die umfassende Strafbarkeit der aktiven und passiven Bestechung von österreichischen und ausländischen Beamten. Insbesondere sollen hinkünftig sämtliche Geschenkannahmen durch Beamte erfasst werden.
- Konkret bedeutet das: „Anfüttern verboten". Wiederholte Geschenkannahmen ohne konkrete Gegenleistung des Beamten bzw. wiederholte Übermittlung von Geschenken an (in- wie ausländische) Beamte wird zukünftig unter Strafe gestellt sein. Dies ist insbesondere für Aktivitäten österreichischer Unternehmen im Ausland von besonderer Bedeutung, da die Bestechung bzw. auch das „Anfüttern" ausländischer Beamter unter Strafe gestellt wird.
- Strafbarkeit von Schiedsrichtern : im internationalen Wirtschaftsverkehr werden immer mehr Streitfälle von außergerichtlichen Schiedsgerichten entschieden. Die Parteien bevorzugen das, weil Schiedsgerichte oft mehr Spezialwissen zu einzelnen Branchen haben und daher schneller / informeller entscheiden können. Diese Schiedsgerichte werden durch ihre steigende Bedeutung zunehmend korruptionsanfällig. Daher braucht auch dieser Bereich ein klares Regelwerk und Strafbestimmungen wie bei sonstigen Amtsträgern und Richtern. Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren drohen etwa, wenn Schiedsrichter gegen Geld oder einen sonstigen Vorteil seine Entscheidung beeinflussen lässt.
- Computerstrafrecht: Umsetzung internationaler Abkommen zur Bekämpfung des Missbrauchs neuer Technologien. Erhöhung der Strafdrohungen bei widerrechtlichen Zugriffen auf Computersystemen und Störung der Funktionsfähigkeit von Computersystemen.
4. Bestechung von Abgeordneten
Internationale Verpflichtungen (UN-Konvention) fordern ein Korruptionsstrafrecht für Abgeordnete. Solche Strafbestimmungen fehlen in Österreich bisher und sollen nun direkt im Parlament, von den Abgeordneten selbst, ausgearbeitet werden.
Ein durch Nichtvorlage von Beweismitteln seine einschlägige Befugnis wissentlich missbrauchender Gendarmeriebeamter, der mit dem Vorsatz handelt, die Republik Österreich und den Angezeigten an ihren Rechten auf vollständige Aufklärung des Sachverhalts und Vorlage des gesamten Beweismaterials zwecks Überprüfung durch das zuständige Gericht zu schädigen, verantwortet Amtsmissbrauch. Der Rechtsschädigungsvorsatz muss sich nicht auch auf einen unrichtigen Verfahrensausgang erstrecken.
Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein. Tatbestandsessentiell ist insoweit nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch § 302 Abs 1 StGB geschützten Rechten zu schädigen. Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in concreto geschädigt werden sollte, ist für den Amtsmissbrauch nicht von Belang.
Amtsmissbrauch eines Polizeibeamten durch rechtswidrige Festnahme einer Radfahrerin, die danach ihre ebenfalls auf einem Fahrrad in ihrer Begleitung befindlichen unmündigen Kinder unbeaufsichtigt lassen musste. Schädigung am Recht der Frau auf persönliche Freiheit (mit ausführlicher Erörterung der bezüglichen Rechtsvorschriften), am Recht auf Beaufsichtigung ihrer unmündigen Kinder sowie der Repbulik Österreich an ihrem Recht auf Ausschluss von Kindern unter 12 Jahren ohne Aufsichtsperson als Radfahrer vom öffentlichen Verkehr.
Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmißbrauch» ist in subjektiver Hinsicht, daß der Bestimmmende es für gewiß hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis mißbrauchen. Hingegen ist nicht erforderlich, daß der Bestimmende auch weiß, daß der Beamte sich bestimmungsgemäß verhalten werde, der Bestimmende also auch den angestrebten Erfolg seiner Einflußnahme für gewiß hält.
Auch; nur: Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum » Amtsmißbrauch ist in subjektiver Hinsicht, daß der Bestimmmende es für gewiß hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis mißbrauchen. (T1)
Der Umstand, daß der Angeklagte den Amtsmißbrauch als leitender Beamter des Staatspolizeilichen Dienstes setzte und damit dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt und der Staatspolizei im besonderen geschadet hat, kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden.
Entscheidungstexte
·JJT_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Wissentlich mißbräuchliche Unterlassung der Amtshilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung kann durchaus (etwa im Zusammenhang mit die persönliche Freiheit beeinträchtigenden Maßnahmen) bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen als Mißbrauch der Amtsgewalt strafbar sein. Voraussetzung hiefür ist allerdings unter anderem, daß das Untätigbleiben des Beamten einer Rechtsgutverletzung durch aktives Tun gleichwertig (im Sinne des § 2 StGB) ist, dh im konkreten Fall dem gesamten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt einer Tatbegehung durch aktives Tun entspricht. Die bloße Unterlassung einer amtlichen Mitteilung über die Flächenwidmung eines Grundstückes durch den ersuchten Bürgermeister an den Vorsitzenden der Grundverkehrskommission kommt jedoch keineswegs jenem gleichfalls auf die Verhinderung der Ausstellung einer Negativbestätigung durch die Grundverkehrskommission abzielenden Tun - etwa einer unrichtigen Bekanntgabe der Flächenwidmung, durch welche die Grundverkehrskommission veranlaßt worden wäre, die Erteilung nach § 2 Abs 2 TirGVG zu verweigern - gleich.
Entscheidungstexte
·JJT_19930824_OGH0002_0110OS00076_9300000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Vgl; Beisatz: Ein durch Unterlassung begangener Amtsmissbrauch» kann nur dann strafbar im Sinne des § 302 StGB sein, wenn das Untätigbleiben des Beamten der missbräuchlichen Vornahme eines Hoheitsaktes gleichwertig ist. (T1) Beisatz: » Amtsmissbrauch eines Bürgermeisters durch jahrelanges, wissentlich pflichtwidriges Unterlassen, eine weitere Widmungs- und Bauverhandlung anzuberaumen. (T2)
Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind.
Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. Amtsmißbrauch liegt nur dann nicht vor, wenn die vorgetäuschte Amtshandlung von solchen Beamten begangen wird, in deren amtlichen Wirkungskreis Geschäfte solcher Art überhaupt nicht fallen, die also zu derartigen Besorgungen überhaupt nicht berufen sind.
Entscheidungstexte
·JJT_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. (T1); Beisatz: Träger des Rechts auf Wahrung der gesetzlich bestimmten Behördenzuständigkeit ist nur die Partei eines Verfahrens, weshalb der durch einen Verstoß dagegen herbeigeführte Schaden nur in deren Rechtssphäre wirksam wird. (T2); Beisatz: Hier: Unzuständiger Richter. (T3)
nur T1; Beisatz: Hier: Die Forderung von Geld, um die Schließung eines Gewerbebetriebes hintanzuhalten, fällt nicht in den Befugnisbereich eines in der Marktaufsicht tätigen Beamten des Magistrates Wien. Darin könnte unter Umständen die Ankündigung eines künftigen Befugnismissbrauches liegen, nämlich trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebssperre eine solche nicht vorzunehmen oder aber die Beanstandungen nicht zu melden und damit ein allenfalls einzuleitendes Verwaltungsstrafverfahren zu hintertreiben. (T4)
Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind.
Die in concreto pflichtwidrige Nichtverwendung des Privatwissens durch einen Gedarmeriebeamten bei der Ausforschung eines Unfalltäters, welcher dadurch gedeckt werden sollte, ist einem dahingehenden Amtsmißbrauch durch ein aktives Tun durchaus gleichwertig (§ 2 StGB).
Ausgehend davon, dass § 302 StGB als Täter einen "Beamten" nennt, der die Befugnis hat, "Amtsgeschäfte" vorzunehmen, ist auf § 74 Z 4 StGB zurückzugreifen. Darnach ist Beamter, wer bestellt ist, im Namen der im § 74 Z 4 StGB aufgezählten Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften entweder "Rechtshandlungen" oder sonstige "Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung" auszuführen. Bezogen auf § 302 StGB ergibt sich daraus, dass die dort angeführten "Amtsgeschäfte" (eines "Beamten") den Oberbegriff für "Rechtshandlungen" und für sonstige "Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung" bilden. Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in der Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden.
Vgl aber; Beisatz: Beamte können einen Amtsmissbrauch nur durch die missbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Missbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind. (T2) Veröff: EvBl 1991/119 S 512
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Beamter, der ungeachtet seiner Amtspflichten den Geschäftsführer eines Nachtclubs über eine bevorstehende (in seinen Verantwortungsbereich fallende) der Einhaltung fremdenrechtlicher, aber auch verwaltungs- und justizstrafrechtlicher Bestimmungen dienende Kontrolle informiert, setzt damit eine einem Hoheitsakt gleichwertige Handlung, weil auf diese Weise der Zweck der Maßnahme völlig vereitelt wird. (T3)
Amtsmißbrauch» eines gemäß § 125 KFG (für Einzelprüfungen) bestellten Sachverständigen, der trotz des von ihm festgestellten Fehlens einer Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit (§§ 4 Abs 1, 31 Abs 2 KFG) ein positives Gutachten gemäß § 31 Abs 3 KFG ausstellte. Für die Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeugs, also die gerechtfertigte Erwartung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, ist nicht allein die im § 21 Abs 2 KDV demonstrativ genannte Beschaffenheit der Lenkvorrichtung und Bremsanlagen ausschlaggebend; sie wird vielmehr auch durch das Fehlen eines Kühlers (samt Kühlergrill) an einem Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor ausgeschlossen.
Bei einem Amtsmißbrauch wurzelt der Unrechtsgehalt der Tat wesentlich in der betragsunabhängigen mißbräuchlichen Amtsausübung selbst. Es darf aber doch nicht ganz außer acht bleiben, wie hoch neben der ideellen Schädigung durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine korrekte Amtsführung der Beamtenschaft der materielle Schaden ist, der aus einer solchen mißbräuchlichen Amtsausübung entsteht oder entstehen kann.
Versucht der Täter in der irrtümlichen Annahme, sich (hier: verwaltungsrechtlich) strafbar gemacht zu haben, den einschreitenden Exekutivbeamten zu einer unrichtigen (seine Anwesenheit am Tatort verschweigenden) Anzeigeerstattung zu bestimmen, verantwortet er mangels der Möglichkeit der Schädigung eines (tatsächlich nicht bestehenden) Rechtes des Staates auf seine Strafverfolgung nicht versuchte Bestimmung zum Amtsmißbrauch, sondern allenfalls versuchte Bestimmung zur falschen Beurkundung im Amt.
Echte Konkurrenz (teils Idealkonkurrenz, teils Realkonkurrenz) von Amtsmißbrauch, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Vergehen nach § 36 Abs 1 lit a WaffG, wenn ein Justizwachebeamter eine Fautfeuerwaffe zum Zweck eines Ausbruchsversuchs in ein Gefangenenhaus einschmuggelt.
Entscheidendes Kriterium für einen Amtsmißbrauch» ist das Bestehen einer Befugnis des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung des Gesetzes) Amtsgeschäfte vorzunehmen. Befugnis ist ein rechtliches Dürfen, mithin Erlaubnis zur Vornahme bestimmter (Amtsgeschäfte) Geschäfte.
·JJT_19921118_OGH0002_0130OS00114_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 18.11.1992 13 Os 114/92
nur: Entscheidendes Kriterium für einen » Amtsmißbrauch ist das Bestehen einer Befugnis des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung des Gesetzes) Amtsgeschäfte vorzunehmen. (T1) Beisatz: Als Organ des Rechtsträgers nimmt der Beamte Amtsgeschäfte vor, wenn er Organhandlungen setzt. (T2) Veröff: JBl 1994,266 (Bertel)
·JJT_19930108_OGH0002_0130OS00096_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Kein Mißbrauch der Amtsgewalt durch Handlungen eines Beamten, die schon nach ihrer Art nicht als ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung gelten können, sei es, daß der Beamte in seinem Amte zwar in amtlicher Eigenschaft, ohne aber als Träger staatlicher Gewalt (= Vertreter des Staates) tätig zu werden, Handlungen vornimmt, für die er an sich seiner vorgesetzten Dienststelle persönlich verantwortlich ist, sei es, daß es sich um eine Tat handelt, die von einem Beamten zwar während seiner Amtsbesorgung oder im Zusammenhang damit unter mißbräuchlicher Ausübung der ihm durch seine Amtsstellung eingeräumten tatsächlichen Möglichkeiten, jedoch ohne Ausübung einer Amtsgewalt (eines Amtsgeschäftes) begangen wird.
Entscheidungstexte
·JJT_19761221_OGH0002_0130OS00072_7600000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
nur: Kein Mißbrauch der Amtsgewalt durch Handlungen eines Beamten, die schon nach ihrer Art nicht als ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung gelten können, sei es, daß es sich um eine Tat handelt, die von einem Beamten zwar während seiner Amtsbesorgung oder im Zusammenhang damit unter mißbräuchlicher Ausübung der ihm durch seine Amtsstellung eingeräumten tatsächlichen Möglichkeiten, jedoch ohne Ausübung einer Amtsgewalt (eines Amtsgeschäftes) begangen wird. (T1) Veröff: JBl 1982,548 = EvBl 1982/198 S 666
Vgl auch; Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T2) Veröff: JBl 1987,735 = EvBl 1987/153 S 540 = RZ 1987/56 S 204
Vgl aber; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, daß die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden. (T3) Veröff: SSt 60/45 = EvBl 1990/5 S 24 = RZ 1990/35 S 77
Vgl auch; Beisatz: Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind. (T4) Veröff: EvBl 1991/119 S 512
Das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt kann auch durch Unterlassungen begangen werden. Das Nichtabwenden einer Rechtsgutverletzung im Sinne des § 101 StG (nunmehr § 302 StGB) kann aber dieser Gesetzesstelle nur dann unterstellt werden, wenn Umstände vorhanden sind, die das Untätigbleiben des Beamten der Verletzung dieses Rechtsgutes durch ein aktives Tun gleichwertig machen.
Entscheidungstexte
·JJT_19740607_OGH0002_0110OS00026_7400000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Auch; Beisatz: Ein durch Unterlassung begangener Amtsmissbrauch kann nur dann strafbar im Sinne des § 302 StGB sein, wenn das Untätigbleiben des Beamten der missbräuchlichen Vornahme eines Hoheitsaktes gleichwertig ist. (T2)
Beisatz: Die (auf Bertel im WK, § 302 RdZ 79 gestützte) Ansicht, daß für eine Begehung dieses Verbrechens durch Unterlassung Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) erforderlich wäre, ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. (T5) Veröff: EvBl 1987/152 S 539
·JJT_19910116_OGH0002_0110OS00138_9000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 11 Os 138/90
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: JBl 1992,56
·JJT_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 10/92
Veröff: EvBl 1992/182 S 768
·JJT_19920612_OGH0002_0160OS00019_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 12.06.1992 16 Os 19/92
Beisatz: Amtsmißbrauch» eines Gewerbereferenten der Bezirkshauptmannschaft durch Unterlassen der Anzeige einer von ihm amtlich wahrgenommenen ungenehmigten Errichtung und Betreibung eines Schmelzofens. (T6) Veröff: JBl 1994,487
Beisatz: » Amtsmissbrauch eines Bürgermeisters durch jahrelanges, wissentlich pflichtwidriges Unterlassen, eine weitere Widmungs- und Bauverhandlung anzuberaumen. (T7)
Beis wie T1; Beisatz: Da mit der Nichtprotokollierung einer Anzeige durch einen Sicherheitsbeamten bereits Deliktsvollendung durch Unterlassen eingetreten ist, ist ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen. (T8); Beisatz: Hier: nachträgliche Aufnahme der Anzeige. (T9)
Eine Deckungshandlung (Nachtat), die der Verschleierung der Vortat oder der Auswertung des mit der Vortat erzielten strafgesetzwidrigen Erfolges dient, ist nur dann straflos, wenn sie über die durch die Vortat begangene Rechtsverletzung nicht hinausgeht und daher durch die Bestrafung der Vortat in ihrem Unrechtsgehalt als miterfaßt angesehen werden kann.
Entscheidungstexte
·JJT_19600426_OGH0002_0090OS00137_6000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 26.04.1960 9 Os 137/60
Veröff: EvBl 1960/326 S 552 = RZ 1960,136
·JJT_19600506_OGH0002_0070OS00110_6000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 06.05.1960 7 Os 110/60
Auch
·JJT_19620411_OGH0002_0120OS00041_6200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 11.04.1962 12 Os 41/62
Beisatz: Verfälschung des Zulassungsscheines für ein gestohlenes Kraftfahrzeug. (T1) Veröff: SSt 33/24
·JJT_19690624_OGH0002_0100OS00095_6900000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 24.06.1969 10 Os 95/69
Beisatz: Erfaßt aber das Hauptdelikt den Unwert einer nachfolgenden deliktischen Handlung nicht vollständig, ist die Nachtat als eigenes Delikt zu beurteilen und dem Täter zusätzlich zur sogenannten Vortat anzulasten (vgl SSt 35/42). (T2) Veröff: SSt 40/37 = EvBl 1970/102 S 158 = RZ 1969,187
·JJT_19700129_OGH0002_0090OS00102_6900000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 29.01.1970 9 Os 102/69
Beisatz: Verfälschung der Kennzeichentafel eines gestohlenen Personenkraftwagen keine straflose Nachtat. (T3)
·JJT_19700203_OGH0002_0100OS00196_6900000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 03.02.1970 10 Os 196/69
Beis wie T2
·JJT_19700610_OGH0002_0120OS00043_7000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 10.06.1970 12 Os 43/70
Auch; Beisatz: Hier Beihilfe durch Beschuldigten zum Amtsmißbrauch des Vorgesetzten, der bei Anzeigeerstattung gemäß § 84 StPO unwahre Angaben macht, um Beschuldigten zu schonen. (T4) Veröff: JBl 1971,146
·JJT_19701006_OGH0002_0110OS00163_7000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 06.10.1970 11 Os 163/70
Beis wie T2; Veröff: SSt 41/57 = EvBl 1971/131 S 217 = JBl 1971,265 = RZ 1971,10
·JJT_19701009_OGH0002_0120OS00150_7000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 09.10.1970 12 Os 150/70
·JJT_19710615_OGH0002_0100OS00036_7100000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 15.06.1971 10 Os 36/71
Beisatz: Verwendung nachgemachter bzw verfälschter Personaldokumente und Kraftfahrzeugdokumente. (T5)
·JJT_19710713_OGH0002_0090OS00039_7100000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 13.07.1971 9 Os 39/71
·JJT_19720321_OGH0002_0120OS00010_7200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 21.03.1972 12 Os 10/72
Vgl auch; Beisatz: Diebstahl einer Kennzeichentafel und Aufmontierung an vorher gestohlenem Personenkraftwagen. (T6)
·JJT_19730207_OGH0002_0090OS00009_7300000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 07.02.1973 9 Os 9/73
Veröff: RZ 1973/135 S 108
·JJT_19730313_OGH0002_0120OS00013_7300000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 13.03.1973 12 Os 13/73
Beis wie T2; Beisatz: Verfälschung der Kennzeichentafeln, des Führerscheins und des Zulassungsscheins - keine vorbestrafte Nachtat. (T7)
·JJT_19730517_OGH0002_0130OS00006_7300000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 17.05.1973 13 Os 6/73
Beisatz: Verfälschung einer Kennzeichentafel durch den Dieb keine vorbestrafte Nachtat. (T8) Veröff: EvBl 1973/249 S 520
·JJT_19740426_OGH0002_0110OS00021_7400000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 26.04.1974 11 Os 21/74
Beis wie T6; Veröff: SSt 45/12 = EvBl 1975/23 S 50
·JJT_19750813_OGH0002_0090OS00042_7500000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 13.08.1975 9 Os 42/75
Veröff: EvBl 1976/44 S 80
·JJT_19751217_OGH0002_0090OS00137_7500000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 17.12.1975 9 Os 137/75
Veröff: SSt 46/79
·JJT_19770426_OGH0002_0110OS00022_7700000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)
Entscheidungstext OGH 26.04.1977 11 Os 22/77
Beisatz: Änderung der Kennzeichentafel (§ 108 StGB) und Hehlerei (§ 164 StGB). (T9) Veröff: SSt 48/39 = ZVR 1978/68 S 95
·JJT_19780418_OGH0002_0100OS00036_7900000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)