SFH-0771

QUELLE: RIS - Rechtssätze zum Thema Amtsmißbrauch

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» RIS Rechtssätze Amtsmissbrauch


Der § 302 Mißbrauch der Amtsgewalt des Strafgesetzbuchs lautet:

 (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt. 

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Teil:

» http://www.justiz.gv.at/service/content.php?nav=66&id=389

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31.10.2007
Berger: Sonderstaatsanwaltschaft Korruption durch Ministerrat
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, das am Mittwoch, 31. Oktober 2007, den Ministerrat passierte und noch heuer vom Nationalrat beschlossen werden soll, plant Justizministerin Maria Berger eine Reihe wirksamer Mechanismen der Korruptionsbekämpfung.

Dabei tritt Maria Berger auf mehreren Ebenen gegen das Unterbleiben von politischer Einflussnahme auf die Vollziehung, die ungehinderte Durchsetzung des Rechts und die Sicherung der Funktionstüchtigkeit der Justiz ein. Die geplanten Neuerungen im Detail:

1. Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft Korruption

Durch die Einrichtung einer Sonderstaats-anwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (KStA) soll die Effizienz der Strafverfolgung in diesem Kriminalitätsbereich deutlich gestärkt werden. Mit der Einrichtung einer solchen KStA folgt Österreich Empfehlungen von EU, UNO, Europarat und OECD.
Die Behörde wird bundesweit tätig sein und über Außenstellen in Linz, Graz und Innsbruck verfügen.
Das Aufgabenfeld der KStA ist in einem exakt definierten Katalog strafbarer Handlungen aufgelistet, etwa: Missbrauch der Amtsgewalt, Geschenkannahme durch Beamte, Sachverständige und Mitarbeiter, Bestechung, verbotene Intervention, strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung; bestimmte Geldwäsche-Delikte, Absprachen nach dem Vergaberecht.

Sie wird personell und sachlich gut ausgestattet sein, d.h. nicht nur mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten besetzt sein, sondern auch mit Experten, die über Spezialkenntnisse in den Bereichen Geldwäsche, Buchprüfung, EDV, Wertpapierhandel verfügen. Die Sonderstaats-anwaltschaft wird rund 20 Personen umfassen. Die Sonderstaatsanwaltschaft soll mit 1. Jänner 2009 operativ tätig werden.

Formell ist die KStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien unterstellt. Dadurch wird sie organisatorisch von der Politik (= der Justizministerin) weggerückt, um jeden Anschein einer politischen Einflussnahme zu vermeiden.

Im Korruptionsbereich kann die neue Sonderstaatsanwaltschaft die Fälle selbst führen, sie kann sie aber auch je nach Lage des Falles an die regionalen Staatsanwaltschaften abtreten. Sie kann etwa nach Anklageerhebung die Hauptverhandlung an eine regionale Staatsanwaltschaft abtreten. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Sonderstaatsanwaltschaft auf ihre Kernaufgaben, d.h. den schwierigen, spezialisierten Ermittlungsbereich, konzentrieren kann.
Die neue Sonderstaatsanwaltschaft übermittelt der Justizministerin einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die bearbeiteten Fälle und die Lage der Korruptionsbekämpfung. Dieser Bericht soll auch ein politisch und generalpräventiv wichtiges Instrument der Korruptionsprävention darstellen und könnte letztlich auch zur Erstellung eines in der Praxis vielfach geforderten Korruptionsregisters („Schwarze Liste") führen.

2. Offenlegung aller Weisungen im Bereich der Staatsanwaltschaften

Künftig werden alle Weisungen im staatsanwaltschaftlichen Bereich, also auch jene im Bereich der Korruption, offen gelegt. Dadurch wird für volle Transparenz in der „Weisungskette" der Anklage – von der Staatsanwaltschaft über die Oberstaatsanwaltschaft, das Justizministerium und retour - gesorgt. Konkret wird eine schriftliche Ausfertigung der Weisung bei den Ermittlungs- bzw. Gerichtsakten beigefügt sein. Das bedeutet, dass die am Verfahren Beteiligten vollen Einblick in die Überlegungen der Staatsanwaltschaft haben werden.

Sofern es zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, wird volle Transparenz durch regelmäßige Berichte über alle Einstellungen an das Parlament gewährleistet.

Allen internationalen Erfahrungen zufolge ist diese Transparenzregel wesentlich effizienter als sonstige organisatorische Maßnahmen und die beste Art der Vorbeugung unsachlicher Einflussnahme. Zudem gilt diese Transparenz nicht nur für die Sonderstaatsanwaltschaft, sondern für die gesamten staatsanwaltschaftlichen Arbeiten. Die Arbeit des einzelnen Staatsanwalts wird dadurch deutlich aufgewertet.

3. Neues Korruptionsstrafrecht

Mit der Novellierung des Korruptionsstrafrechts soll die Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor konsequent weiterentwickelt werden. Gleichzeitig werden diverse internationale Vorgaben bzw. Verpflichtungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit Mitteln des Strafrechts umgesetzt. Die Schwerpunkte der Novelle:

- Umgesetzt wird die umfassende Strafbarkeit der aktiven und passiven Bestechung von österreichischen und ausländischen Beamten. Insbesondere sollen hinkünftig sämtliche Geschenkannahmen durch Beamte erfasst werden.

- Konkret bedeutet das: „Anfüttern verboten". Wiederholte Geschenkannahmen ohne konkrete Gegenleistung des Beamten bzw. wiederholte Übermittlung von Geschenken an (in- wie ausländische) Beamte wird zukünftig unter Strafe gestellt sein. Dies ist insbesondere für Aktivitäten österreichischer Unternehmen im Ausland von besonderer Bedeutung, da die Bestechung bzw. auch das „Anfüttern" ausländischer Beamter unter Strafe gestellt wird.

- Strafbarkeit von Schiedsrichtern : im internationalen Wirtschaftsverkehr werden immer mehr Streitfälle von außergerichtlichen Schiedsgerichten entschieden. Die Parteien bevorzugen das, weil Schiedsgerichte oft mehr Spezialwissen zu einzelnen Branchen haben und daher schneller / informeller entscheiden können. Diese Schiedsgerichte werden durch ihre steigende Bedeutung zunehmend korruptionsanfällig. Daher braucht auch dieser Bereich ein klares Regelwerk und Strafbestimmungen wie bei sonstigen Amtsträgern und Richtern. Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren drohen etwa, wenn Schiedsrichter gegen Geld oder einen sonstigen Vorteil seine Entscheidung beeinflussen lässt.

- Computerstrafrecht: Umsetzung internationaler Abkommen zur Bekämpfung des Missbrauchs neuer Technologien. Erhöhung der Strafdrohungen bei widerrechtlichen Zugriffen auf Computersystemen und Störung der Funktionsfähigkeit von Computersystemen.

4. Bestechung von Abgeordneten

Internationale Verpflichtungen (UN-Konvention) fordern ein Korruptionsstrafrecht für Abgeordnete. Solche Strafbestimmungen fehlen in Österreich bisher und sollen nun direkt im Parlament, von den Abgeordneten selbst, ausgearbeitet werden.

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RIS: „ Amtsmissbrauch „

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Übersicht:

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Nr.

» Geschäftszahl

» Datum

» Gericht

» Typ

» Kurzinformation

1

02.05.2007

OGH

RS

Seit der Einführung der Schadensqualifikation des § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB durch BGBl I 2001...

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2

17.02.2005

OGH

RS

Ein durch Nichtvorlage von Beweismitteln seine einschlägige Befugnis wissentlich missbrauchender ...

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3

30.04.2003

OGH

RS

Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere ei...

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4

12.12.2000

OGH

RS

Amtsmissbrauch eines Polizeibeamten durch rechtswidrige Festnahme einer Radfahrerin, die danach i...

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5

21.04.1998

OGH

RS

Durch das Fernmeldegesetz 1993, BGBl Nr. 908, wurde die betriebliche Tätigkeit der Postverwaltung...

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6

04.03.1998

OGH

RS

Unterläßt ein zum Wachdienst eingeteilter Soldat (§ 22 Abs 1 zweiter Satz ADV) die Ausstellung vo...

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7

20.11.1997

OGH

RS

Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmißbrauch ist in subjektiver Hinsicht, ...

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8

07.05.1997

OGH

RS

Einzelne gesetzlich der Post übertragene Aufgabenbereiche sind (nach wie vor) der Hoheitsverwaltu...

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9

30.05.1996

OGH

RS

Daß ein - evidentermaßen nur durch Amtsmißbrauch erreichbarer - "Kauf" eines Maturazeugnisses in...

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10

29.06.1995

OGH

RS

Sonstiger Tatbeitrag zum Amtsmißbrauch einer Matura-Prüferin durch Teilnahme an einer nach Bekann...

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11

12.01.1995

OGH

RS

Die Ausstellung von Sichtvermerken durch einen Zollwachebeamten, ohne sich vorher bei der zwingen...

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12

15.11.1994

OGH

RS

Amtsmißbrauch eines Gesamtzustellers durch Nichtzustellung von Zeitungen und anderen Massensendun...

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13

21.06.1994

OGH

RS

Ein Zollwachebeamter, der Straßenverkehrsbeiträge bescheidmäßig festsetzt, einkassiert und quitti...

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14

12.10.1993

OGH

RS

Der Umstand, daß der Angeklagte den Amtsmißbrauch als leitender Beamter des Staatspolizeilichen D...

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15

24.08.1993

OGH

RS

Wissentlich mißbräuchliche Unterlassung der Amtshilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung kann durcha...

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16

15.10.1992

OGH

RS

Die objektive Schadensgutmachung infolge Rückzahlung des geraubten Bargeldes durch einen Komplize...

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17

12.06.1992

OGH

RS

Amtsmißbrauch eines Gewerbereferenten der Bezirkshauptmannschaft durch Unterlassen der Anzeige ei...

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18

11.05.1992

OGH

RS

Von einem Rechtsanwalt kann auf Grund seiner Rechtsausbildung und anwaltlichen Praxis erwartet we...

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19

23.04.1992

OGH

RS

Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten ein...

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20

16.10.1991

OGH

RS

Unter dem Begriff der (auslieferungsfähigen) "criminal malversation" fällt jede Form von "officia...

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21

20.03.1991

OGH

RS

Die Aufnahme von Beamten für die Hoheitsverwaltung (Bundespolizei) erfolgt nicht durch privatrech...

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22

26.02.1991

OGH

RS

Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Nam...

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23

30.10.1990

OGH

RS

Die nach § 302 Abs 2 StGB nF nicht strafsatzrelevante Höhe des schon vor dem Inkrafttreten des St...

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24

30.10.1990

OGH

RS

Ein allgemein strafbares Delikt (hier: §§ 223, 224 StGB) wird vom Mißbrauch der Amtsgewalt (§ 302...

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25

27.02.1990

OGH

RS

Amtsmißbrauch eines Gendarmeriebeamten und Generalprävention.

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26

27.02.1990

OGH

RS

Die in concreto pflichtwidrige Nichtverwendung des Privatwissens durch einen Gedarmeriebeamten be...

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27

06.07.1989

OGH

RS

Eine inhaltlich falsche Vorerledigung begründet Amtsmißbrauch.

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28

06.07.1989

OGH

RS

Ausgehend davon, dass § 302 StGB als Täter einen "Beamten" nennt, der die Befugnis hat, "Amtsgesc...

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29

18.04.1989

OGH

RS

Amtsmißbrauch eines gemäß § 125 KFG (für Einzelprüfungen) bestellten Sachverständigen, der trotz ...

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30

14.03.1989

OGH

RS

Beim Zusammentreffen eines echten Sonderdeliktes (hier: § 302 StGB) mit einem allgemein strafbare...

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31

28.09.1988

OGH

RS

Amtsmißbrauch eines Tierarzts als bestelltes Fleischuntersuchungsorgan, welcher die (in einem Dur...

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32

09.04.1987

OGH

RS

Bei einem Amtsmißbrauch wurzelt der Unrechtsgehalt der Tat wesentlich in der betragsunabhängigen ...

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33

31.03.1987

OGH

RS

Militärische Vorgesetzte, die ihre Befehlsgewalt dazu ausnützen, um ihnen untergebene Soldaten wä...

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34

24.03.1987

OGH

RS

Ein Postbeamter, der sich widerrechtlich aus dem ihm obliegenden Verkauf von Postwertzeichen stam...

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35

10.09.1985

OGH

RS

Versucht der Täter in der irrtümlichen Annahme, sich (hier: verwaltungsrechtlich) strafbar gemach...

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36

23.07.1985

OGH

RS

Ein Sicherheitswachebeamter, der - wenn auch unter wissentlichem Mißbrauch seiner Befugnis, derar...

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37

11.12.1984

OGH

RS

Echte Konkurrenz (teils Idealkonkurrenz, teils Realkonkurrenz) von Amtsmißbrauch, Widerstand gege...

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38

11.09.1984

OGH

RS

Ein im Schalterdienst tätiger Postbeamter, der von ihm zur Beförderung übernommene Briefe anschli...

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39

10.05.1984

OGH

RS

Eine von einem Beamten vorgetäuschte Amtshandlung (§ 314, zweiter Fall StGB) begründet weder Amts...

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40

10.05.1984

OGH

RS

Eine von einem Beamten vorgetäuschte Amtshandlung (§ 314, zweiter Fall StGB) begründet weder Amts...

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41

11.01.1984

OGH

RS

Die Zueignung von Gemeindegeldern durch einen Gemeindebeamten begründet (in Tateinheit mit Untreu...

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42

24.03.1983

OGH

RS

Bei einer oft erst nach Entstehen eines beträchtlichen Vermögensschadens aufdeckbaren Kriminalitä...

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43

03.12.1982

OGH

RS

Ein Paketverlader der Post, der beförderte Pakete aufreißt und sich daraus Gegenstände zueignet, ...

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44

25.11.1982

OGH

RS

Abgrenzung: Amtsmißbrauch nur bei über den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr hinausgehenden S...

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45

04.05.1982

OGH

RS

Auch Versuch der Rauschtat (hier: versuchte Bestimmung zum Amtsmißbrauch) ist tatbildlich.

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46

29.04.1982

OGH

RS

Die Unbestechlichkeit eines (Gendarmeriebeamten) Beamten macht den Versuch einer Anstiftung zum A...

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47

15.12.1981

OGH

RS

Entscheidendes Kriterium für einen Amtsmißbrauch ist das Bestehen einer Befugnis des Beamten, nam...

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48

11.06.1981

OGH

RS

Durch die unerlaubte Weitergabe im Strafregister gespeicherter Daten wird in jedem Fall das gener...

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49

09.12.1980

OGH

RS

Das Interesse der Allgemeinheit daran, daß Wohngebäude auf Grünland nur in gesetzlich umschrieben...

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50

12.09.1979

OGH

RS

Nachträgliche Ausfüllung und Verwertung durch Amtsmißbrauch

.Beispiele:

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Teil:

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20050217_OGH0002_0150OS00129_0400000_004&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=5c0a5d0c-a8ed-445f-9ceb-83b788c7ff3a&ShowPrintPreview=True

.

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0119776

Geschäftszahl
15Os129/04

Entscheidungsdatum
17.02.2005

Norm
StGB §302 Abs1;

Rechtssatz

Ein durch Nichtvorlage von Beweismitteln seine einschlägige Befugnis wissentlich missbrauchender Gendarmeriebeamter, der mit dem Vorsatz handelt, die Republik Österreich und den Angezeigten an ihren Rechten auf vollständige Aufklärung des Sachverhalts und Vorlage des gesamten Beweismaterials zwecks Überprüfung durch das zuständige Gericht zu schädigen, verantwortet Amtsmissbrauch. Der Rechtsschädigungsvorsatz muss sich nicht auch auf einen unrichtigen Verfahrensausgang erstrecken.

Entscheidungstexte

·                                             » 15 Os 129/04

Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 129/04

Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0150OS00129_0400000_004

·                                 » http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20030430_OGH0002_0130OS00134_0200000_001&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=2dbcde0c-81a5-41cb-9315-49fd641b8e4b

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0117732

Geschäftszahl
13Os134/02

Entscheidungsdatum
30.04.2003

Norm
StGB §302 Abs1;

Rechtssatz

Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein. Tatbestandsessentiell ist insoweit nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch § 302 Abs 1 StGB geschützten Rechten zu schädigen. Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in concreto geschädigt werden sollte, ist für den Amtsmissbrauch nicht von Belang.

Entscheidungstexte

·                                             » 13 Os 134/02

Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 134/02

Dokumentnummer
JJR_20030430_OGH0002_0130OS00134_0200000_001

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20001212_OGH0002_0110OS00122_0000000_001&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=b6b9e5aa-e48e-4bea-974e-d27b217b11b5

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0114522

Geschäftszahl
11Os122/00

Entscheidungsdatum
12.12.2000

Norm
StGB §302;

Rechtssatz

Amtsmissbrauch eines Polizeibeamten durch rechtswidrige Festnahme einer Radfahrerin, die danach ihre ebenfalls auf einem Fahrrad in ihrer Begleitung befindlichen unmündigen Kinder unbeaufsichtigt lassen musste. Schädigung am Recht der Frau auf persönliche Freiheit (mit ausführlicher Erörterung der bezüglichen Rechtsvorschriften), am Recht auf Beaufsichtigung ihrer unmündigen Kinder sowie der Repbulik Österreich an ihrem Recht auf Ausschluss von Kindern unter 12 Jahren ohne Aufsichtsperson als Radfahrer vom öffentlichen Verkehr.

Entscheidungstexte

·                                             » 11 Os 122/00

Entscheidungstext OGH 12.12.2000 11 Os 122/00

Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0110OS00122_0000000_001

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19971120_OGH0002_0120OS00121_9700000_001&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=cac1458e-079e-47c3-abe8-1553415b4e23

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0108964

Geschäftszahl
12Os121/97; 13Os151/03

Entscheidungsdatum
20.11.1997

Norm
StGB §12 Fall2 Bb;
StGB §302 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmißbrauch» Nächstes Suchergebnis ist in subjektiver Hinsicht, daß der Bestimmmende es für gewiß hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis mißbrauchen. Hingegen ist nicht erforderlich, daß der Bestimmende auch weiß, daß der Beamte sich bestimmungsgemäß verhalten werde, der Bestimmende also auch den angestrebten Erfolg seiner Einflußnahme für gewiß hält.

Entscheidungstexte

·                                             » 12 Os 121/97

Entscheidungstext OGH 20.11.1997 12 Os 121/97

·                                             » 13 Os 151/03

Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 151/03

Auch; nur: Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum » Vorheriges SuchergebnisAmtsmißbrauch ist in subjektiver Hinsicht, daß der Bestimmmende es für gewiß hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis mißbrauchen. (T1)

Dokumentnummer
JJR_19971120_OGH0002_0120OS00121_9700000_001

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_004&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=95125234-1046-43d8-a04e-59d614e7dfcf

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0090900

Geschäftszahl
14Os125/92

Entscheidungsdatum
12.10.1993

Norm
StGB §33;
StPO §281 Abs1 Z11;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Angeklagte den Amtsmißbrauch als leitender Beamter des Staatspolizeilichen Dienstes setzte und damit dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt und der Staatspolizei im besonderen geschadet hat, kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden.

Entscheidungstexte

·                                             JJT_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 12.10.1993 14 Os 125/92

Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_004

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19930824_OGH0002_0110OS00076_9300000_002&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=53b66613-ff6a-4be6-9ff8-346ed108a60d

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0053605

Geschäftszahl
11Os76/93; 14Os149/99

Entscheidungsdatum
24.08.1993

Norm
B-VG Art22;
StGB §2 B2;
StGB §302;

Rechtssatz

Wissentlich mißbräuchliche Unterlassung der Amtshilfe im Rahmen der Hoheitsverwaltung kann durchaus (etwa im Zusammenhang mit die persönliche Freiheit beeinträchtigenden Maßnahmen) bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen als Mißbrauch der Amtsgewalt strafbar sein. Voraussetzung hiefür ist allerdings unter anderem, daß das Untätigbleiben des Beamten einer Rechtsgutverletzung durch aktives Tun gleichwertig (im Sinne des § 2 StGB) ist, dh im konkreten Fall dem gesamten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt einer Tatbegehung durch aktives Tun entspricht. Die bloße Unterlassung einer amtlichen Mitteilung über die Flächenwidmung eines Grundstückes durch den ersuchten Bürgermeister an den Vorsitzenden der Grundverkehrskommission kommt jedoch keineswegs jenem gleichfalls auf die Verhinderung der Ausstellung einer Negativbestätigung durch die Grundverkehrskommission abzielenden Tun - etwa einer unrichtigen Bekanntgabe der Flächenwidmung, durch welche die Grundverkehrskommission veranlaßt worden wäre, die Erteilung nach § 2 Abs 2 TirGVG zu verweigern - gleich.

Entscheidungstexte

·                                             JJT_19930824_OGH0002_0110OS00076_9300000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 24.08.1993 11 Os 76/93

·                                             » 14 Os 149/99

Entscheidungstext OGH 14.12.1999 14 Os 149/99

Vgl; Beisatz: Ein durch Unterlassung begangener Amtsmissbrauch» Nächstes Suchergebnis kann nur dann strafbar im Sinne des § 302 StGB sein, wenn das Untätigbleiben des Beamten der missbräuchlichen Vornahme eines Hoheitsaktes gleichwertig ist. (T1) Beisatz: » Vorheriges SuchergebnisAmtsmissbrauch eines Bürgermeisters durch jahrelanges, wissentlich pflichtwidriges Unterlassen, eine weitere Widmungs- und Bauverhandlung anzuberaumen. (T2)

Dokumentnummer
JJR_19930824_OGH0002_0110OS00076_9300000_002

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19910226_OGH0002_0140OS00130_9000000_002&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=1a7f9cb7-1518-4399-88d1-4bfcb19ca9ac

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0096381

Geschäftszahl
14Os130/90; 12Os45/96; 15Os21/03

Entscheidungsdatum
26.02.1991

Norm
StGB §302;

Rechtssatz

Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind.

Entscheidungstexte

·                                             » 14 Os 130/90

Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 130/90

Veröff: EvBl 1991/119 S 512

·                                             » 12 Os 45/96

Entscheidungstext OGH 12.09.1996 12 Os 45/96

Ähnlich

·                                             » 15 Os 21/03

Entscheidungstext OGH 06.03.2003 15 Os 21/03

Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0140OS00130_9000000_002

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_002&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=51a2c47b-b752-4521-bb36-9b4bf3c8c36c

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0096760

Geschäftszahl
15Os10/92; 12Os124/02; 13Os36/04

Entscheidungsdatum
23.04.1992

Norm
StGB §302 Abs1;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. Amtsmißbrauch liegt nur dann nicht vor, wenn die vorgetäuschte Amtshandlung von solchen Beamten begangen wird, in deren amtlichen Wirkungskreis Geschäfte solcher Art überhaupt nicht fallen, die also zu derartigen Besorgungen überhaupt nicht berufen sind.

Entscheidungstexte

·                                             JJT_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 10/92

Veröff: EvBl 1992/182 S 768

·                                             » 12 Os 124/02

Entscheidungstext OGH 16.01.2003 12 Os 124/02

Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. (T1); Beisatz: Träger des Rechts auf Wahrung der gesetzlich bestimmten Behördenzuständigkeit ist nur die Partei eines Verfahrens, weshalb der durch einen Verstoß dagegen herbeigeführte Schaden nur in deren Rechtssphäre wirksam wird. (T2); Beisatz: Hier: Unzuständiger Richter. (T3)

·                                             » 13 Os 36/04

Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 36/04

nur T1; Beisatz: Hier: Die Forderung von Geld, um die Schließung eines Gewerbebetriebes hintanzuhalten, fällt nicht in den Befugnisbereich eines in der Marktaufsicht tätigen Beamten des Magistrates Wien. Darin könnte unter Umständen die Ankündigung eines künftigen Befugnismissbrauches liegen, nämlich trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebssperre eine solche nicht vorzunehmen oder aber die Beanstandungen nicht zu melden und damit ein allenfalls einzuleitendes Verwaltungsstrafverfahren zu hintertreiben. (T4)

Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_002

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19910226_OGH0002_0140OS00130_9000000_002&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=af217f17-f327-482a-a133-d39bcd707bf1

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0096381

Geschäftszahl
14Os130/90; 12Os45/96; 15Os21/03

Entscheidungsdatum
26.02.1991

Norm
StGB §302;

Rechtssatz

Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind.

Entscheidungstexte

·                                             » 14 Os 130/90

Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 130/90

Veröff: EvBl 1991/119 S 512

·                                             » 12 Os 45/96

Entscheidungstext OGH 12.09.1996 12 Os 45/96

Ähnlich

·                                             » 15 Os 21/03

Entscheidungstext OGH 06.03.2003 15 Os 21/03

Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0140OS00130_9000000_002

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_003&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=328f608c-6bfe-4e4d-8018-8f6d96627f43

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0089293

Geschäftszahl
15Os3/90

Entscheidungsdatum
27.02.1990

Norm
StGB §2 B;
StGB §302;

Rechtssatz

Die in concreto pflichtwidrige Nichtverwendung des Privatwissens durch einen Gedarmeriebeamten bei der Ausforschung eines Unfalltäters, welcher dadurch gedeckt werden sollte, ist einem dahingehenden Amtsmißbrauch durch ein aktives Tun durchaus gleichwertig (§ 2 StGB).

Entscheidungstexte

·                                             » 15 Os 3/90

Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 3/90

Veröff: EvBl 1990/107 S 479

Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_003

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19890706_OGH0002_0130OS00058_8900000_003&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=7cccb817-d130-47f9-9b8d-1aa1efc05af8

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0096369

Geschäftszahl
13Os58/89

Entscheidungsdatum
06.07.1989

Norm
StGB §302;

Rechtssatz

Eine inhaltlich falsche Vorerledigung begründet Amtsmißbrauch.

Entscheidungstexte

·                                             » 13 Os 58/89

Entscheidungstext OGH 06.07.1989 13 Os 58/89

Veröff: SSt 60/45 = EvBl 1990/5 S 24 = RZ 1990/35 S 77

Dokumentnummer
JJR_19890706_OGH0002_0130OS00058_8900000_003

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19890706_OGH0002_0130OS00058_8900000_001&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=54df9212-c545-42d0-b414-03ad3cb724de

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0096016

Geschäftszahl
13Os58/89; 13Os52/89; 13Os123/89; 13Os141/89; 16Os38/90; 14Os130/90;,11Os113/98; 12Os70/06w; 15Os52/07x

Entscheidungsdatum
06.07.1989

Norm
StGB §302

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass § 302 StGB als Täter einen "Beamten" nennt, der die Befugnis hat, "Amtsgeschäfte" vorzunehmen, ist auf § 74 Z 4 StGB zurückzugreifen. Darnach ist Beamter, wer bestellt ist, im Namen der im § 74 Z 4 StGB aufgezählten Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften entweder "Rechtshandlungen" oder sonstige "Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung" auszuführen. Bezogen auf § 302 StGB ergibt sich daraus, dass die dort angeführten "Amtsgeschäfte" (eines "Beamten") den Oberbegriff für "Rechtshandlungen" und für sonstige "Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung" bilden. Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in der Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden.

Entscheidungstexte

·                                             » 13 Os 58/89

Entscheidungstext OGH 06.07.1989 13 Os 58/89

Veröff: SSt 60/45 = EvBl 1990/5 S 24 = RZ 1990/35 S 77

·                                             » 13 Os 52/89

Entscheidungstext OGH 28.09.1989 13 Os 52/89

Beisatz: Gleichwertigkeitsthese. (T1) Veröff: SSt 60/62

·                                             » 13 Os 123/89

Entscheidungstext OGH 23.11.1989 13 Os 123/89

Beis wie T1; Veröff: SSt 60/83 = JBl 1990,597 = ZVR 1990/114 S 303

·                                             » 13 Os 141/89

Entscheidungstext OGH 21.12.1989 13 Os 141/89

Beis wie T1

·                                             » 16 Os 38/90

Entscheidungstext OGH 14.12.1990 16 Os 38/90

Vgl auch; Veröff: EvBl 1991/72 S 318

·                                             » 14 Os 130/90

Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 130/90

Vgl aber; Beisatz: Beamte können einen Amtsmissbrauch nur durch die missbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Missbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind. (T2) Veröff: EvBl 1991/119 S 512

·                                             » 11 Os 113/98

Entscheidungstext OGH 29.06.1999 11 Os 113/98

Auch

·                                             » 12 Os 70/06w

Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 70/06w

Vgl auch

·                                             » 15 Os 52/07x

Entscheidungstext OGH 11.10.2007 15 Os 52/07x

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Beamter, der ungeachtet seiner Amtspflichten den Geschäftsführer eines Nachtclubs über eine bevorstehende (in seinen Verantwortungsbereich fallende) der Einhaltung fremdenrechtlicher, aber auch verwaltungs- und justizstrafrechtlicher Bestimmungen dienende Kontrolle informiert, setzt damit eine einem Hoheitsakt gleichwertige Handlung, weil auf diese Weise der Zweck der Maßnahme völlig vereitelt wird. (T3)

Dokumentnummer
JJR_19890706_OGH0002_0130OS00058_8900000_001

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19890418_OGH0002_0150OS00024_8900000_001&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=3c4e2397-1f6c-464f-9730-ff646370f38d

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0065566

Geschäftszahl
15Os24/89; 13Os123/89

Entscheidungsdatum
18.04.1989

Norm
KDV §21 Abs2;
KDV §22 Abs2;
KFG 1967 §4;
KFG 1967 §31;
KFG 1967 §125;

Rechtssatz

Amtsmißbrauch» Nächstes Suchergebnis eines gemäß § 125 KFG (für Einzelprüfungen) bestellten Sachverständigen, der trotz des von ihm festgestellten Fehlens einer Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit (§§ 4 Abs 1, 31 Abs 2 KFG) ein positives Gutachten gemäß § 31 Abs 3 KFG ausstellte. Für die Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeugs, also die gerechtfertigte Erwartung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, ist nicht allein die im § 21 Abs 2 KDV demonstrativ genannte Beschaffenheit der Lenkvorrichtung und Bremsanlagen ausschlaggebend; sie wird vielmehr auch durch das Fehlen eines Kühlers (samt Kühlergrill) an einem Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

·                                             » 15 Os 24/89

Entscheidungstext OGH 18.04.1989 15 Os 24/89

Veröff: ZVR 1990/27 S 90

·                                             » 13 Os 123/89

Entscheidungstext OGH 23.11.1989 13 Os 123/89

Vgl auch; nur: » Vorheriges SuchergebnisAmtsmißbrauch eines gemäß § 125 KFG (für Einzelprüfungen) bestellten Sachverständigen, der trotz des von ihm festgestellten Fehlens einer Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit (§§ 4 Abs 1, 31 Abs 2 KFG) ein positives Gutachten gemäß § 31 Abs 3 KFG ausstellte. (T1) Beisatz: Hoheitsverwaltung (zu § 37 Abs 4 KFG). (T2) Veröff: JBl 1990,597 = ZVR 1990/114 S 303 = SSt 60/83

Schlagworte
SW: Auto

Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0150OS00024_8900000_001

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19870409_OGH0002_0130OS00001_8700000_002&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=f1d4a77a-bbfd-4ffd-93f2-ecdcb2260c4f

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0090849

Geschäftszahl
13Os1/87

Entscheidungsdatum
09.04.1987

Norm
StGB §32;
StGB §302;

Rechtssatz

Bei einem Amtsmißbrauch wurzelt der Unrechtsgehalt der Tat wesentlich in der betragsunabhängigen mißbräuchlichen Amtsausübung selbst. Es darf aber doch nicht ganz außer acht bleiben, wie hoch neben der ideellen Schädigung durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine korrekte Amtsführung der Beamtenschaft der materielle Schaden ist, der aus einer solchen mißbräuchlichen Amtsausübung entsteht oder entstehen kann.

Entscheidungstexte

·                                             » 13 Os 1/87

Entscheidungstext OGH 09.04.1987 13 Os 1/87

Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0130OS00001_8700000_002

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19850910_OGH0002_0110OS00076_8500000_002&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=bfd522bb-4f04-4fd3-9f9a-d0e19814eba9

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0089911

Geschäftszahl
11Os76/85

Entscheidungsdatum
10.09.1985

Norm
StGB §12 Bb;
StGB §15 E;
StGB §302 Abs1;
StGB §311;

Rechtssatz

Versucht der Täter in der irrtümlichen Annahme, sich (hier: verwaltungsrechtlich) strafbar gemacht zu haben, den einschreitenden Exekutivbeamten zu einer unrichtigen (seine Anwesenheit am Tatort verschweigenden) Anzeigeerstattung zu bestimmen, verantwortet er mangels der Möglichkeit der Schädigung eines (tatsächlich nicht bestehenden) Rechtes des Staates auf seine Strafverfolgung nicht versuchte Bestimmung zum Amtsmißbrauch, sondern allenfalls versuchte Bestimmung zur falschen Beurkundung im Amt.

Entscheidungstexte

·                                             » 11 Os 76/85

Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 76/85

Veröff: JBl 1986,328 (dort irrig 10 Os 76/85) = RZ 1986/39 S 118 = SSt 56/67

Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0110OS00076_8500000_002

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19841211_OGH0002_0090OS00162_8400000_001&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=65606518-6aed-47b9-b684-41af8ad8a70d

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0082270

Geschäftszahl
9Os162/84

Entscheidungsdatum
11.12.1984

Norm
StGB §269;
StGB §302;
WaffG §36 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Echte Konkurrenz (teils Idealkonkurrenz, teils Realkonkurrenz) von Amtsmißbrauch, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Vergehen nach § 36 Abs 1 lit a WaffG, wenn ein Justizwachebeamter eine Fautfeuerwaffe zum Zweck eines Ausbruchsversuchs in ein Gefangenenhaus einschmuggelt.

Entscheidungstexte

·                                             » 9 Os 162/84

Entscheidungstext OGH 11.12.1984 9 Os 162/84

Veröff: SSt 55/85

Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0090OS00162_8400000_001

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19821125_OGH0002_0130OS00130_8200000_003&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=aac58027-47c3-4b9a-9440-9a72e1422bda

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0096705

Geschäftszahl
13Os130/82; 13Os25/87

Entscheidungsdatum
25.11.1982

Norm
StGB §302;
StGB §311;

Rechtssatz

Abgrenzung: Amtsmißbrauch nur bei über den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr hinausgehenden Schädigungsvorsatz.

Entscheidungstexte

·                                             » 13 Os 130/82

Entscheidungstext OGH 25.11.1982 13 Os 130/82

·                                             » 13 Os 25/87

Entscheidungstext OGH 05.03.1987 13 Os 25/87

Vgl auch

Dokumentnummer

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19811215_OGH0002_0100OS00157_8100000_003&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=a5ec8f0b-2198-4aa4-9fc2-85765174ea4e

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0096517

Geschäftszahl
10Os157/81; 13Os114/92; 13Os96/92

Entscheidungsdatum
15.12.1981

Norm
StGB §302;

Rechtssatz

Entscheidendes Kriterium für einen Amtsmißbrauch» Nächstes Suchergebnis ist das Bestehen einer Befugnis des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung des Gesetzes) Amtsgeschäfte vorzunehmen. Befugnis ist ein rechtliches Dürfen, mithin Erlaubnis zur Vornahme bestimmter (Amtsgeschäfte) Geschäfte.

Entscheidungstexte

·                                             » 10 Os 157/81

Entscheidungstext OGH 15.12.1981 10 Os 157/81

Veröff: EvBl 1982/121 S 403

·                                             JJT_19921118_OGH0002_0130OS00114_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 18.11.1992 13 Os 114/92

nur: Entscheidendes Kriterium für einen » Vorheriges SuchergebnisAmtsmißbrauch ist das Bestehen einer Befugnis des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung des Gesetzes) Amtsgeschäfte vorzunehmen. (T1) Beisatz: Als Organ des Rechtsträgers nimmt der Beamte Amtsgeschäfte vor, wenn er Organhandlungen setzt. (T2) Veröff: JBl 1994,266 (Bertel)

·                                             JJT_19930108_OGH0002_0130OS00096_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 08.01.1993 13 Os 96/92

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0100OS00157_8100000_003

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19790117_OGH0002_0100OS00123_7800000_005&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=2f530d07-550f-48ef-b163-c7aa85d9626c

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0095593

Geschäftszahl
10Os123/78; 13Os139/83; 12Os54/85

Entscheidungsdatum
17.01.1979

Norm
StGB §223;
StGB §302;

Rechtssatz

§ 302 StGB und § 223 StGB schützen nicht kongruente Rechtsgüter.

Entscheidungstexte

·                                             » 10 Os 123/78

Entscheidungstext OGH 17.01.1979 10 Os 123/78

Veröff: SSt 50/6

·                                             » 13 Os 139/83

Entscheidungstext OGH 15.12.1983 13 Os 139/83

Vgl; Beisatz: Realkonkurrenz möglich. (T1)

·                                             » 12 Os 54/85

Entscheidungstext OGH 17.10.1985 12 Os 54/85

Beis wie T1; Beisatz: Eine den Amtsmißbrauch deckende Urkundenfälschung ist nach § 223 (hier auch § 224) StGB strafbar. (T2)

Dokumentnummer
JJR_19790117_OGH0002_0100OS00123_7800000_005

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19780428_OGH0002_0110OS00043_7800000_002&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=a5d802cf-ac4c-44eb-b879-bf40cd24d988

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0096105

Geschäftszahl
11Os43/78; 13Os181/94

Entscheidungsdatum
28.04.1978

Norm
StGB §302;

Rechtssatz

Amtsmißbrauch durch Verfassung einer unrichtigen Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren.

Entscheidungstexte

·                                             JJT_19780428_OGH0002_0110OS00043_7800000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 28.04.1978 11 Os 43/78

·                                             JJT_19950126_OGH0002_0130OS00181_9400000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 26.01.1995 13 Os 181/94

Vgl auch; Beisatz: Bestimmung zur positiven Vorerledigung einer gesetzwidrigen Ausländerbeschäftigungsbewilligung. (T1)

Dokumentnummer
JJR_19780428_OGH0002_0110OS00043_7800000_002

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19761221_OGH0002_0130OS00072_7600000_003&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=34594bd9-1c69-47fb-9ad0-5248ebb00f3a

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0096307

Geschäftszahl
13Os72/76; 13Os138/81; 13Os139/83; 11Os4/87; 14Os56/88; 13Os29/89;,13Os58/89; 14Os130/90

Entscheidungsdatum
21.12.1976

Norm
StGB §302;

Rechtssatz

Kein Mißbrauch der Amtsgewalt durch Handlungen eines Beamten, die schon nach ihrer Art nicht als ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung gelten können, sei es, daß der Beamte in seinem Amte zwar in amtlicher Eigenschaft, ohne aber als Träger staatlicher Gewalt (= Vertreter des Staates) tätig zu werden, Handlungen vornimmt, für die er an sich seiner vorgesetzten Dienststelle persönlich verantwortlich ist, sei es, daß es sich um eine Tat handelt, die von einem Beamten zwar während seiner Amtsbesorgung oder im Zusammenhang damit unter mißbräuchlicher Ausübung der ihm durch seine Amtsstellung eingeräumten tatsächlichen Möglichkeiten, jedoch ohne Ausübung einer Amtsgewalt (eines Amtsgeschäftes) begangen wird.

Entscheidungstexte

·                                             JJT_19761221_OGH0002_0130OS00072_7600000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 21.12.1976 13 Os 72/76

Veröff: SSt 47/83 = JBl 1977,274 = EvBl 1977/185 S 406 = ÖJZ-LSK 1977/81

·                                             » 13 Os 138/81

Entscheidungstext OGH 29.04.1982 13 Os 138/81

nur: Kein Mißbrauch der Amtsgewalt durch Handlungen eines Beamten, die schon nach ihrer Art nicht als ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung gelten können, sei es, daß es sich um eine Tat handelt, die von einem Beamten zwar während seiner Amtsbesorgung oder im Zusammenhang damit unter mißbräuchlicher Ausübung der ihm durch seine Amtsstellung eingeräumten tatsächlichen Möglichkeiten, jedoch ohne Ausübung einer Amtsgewalt (eines Amtsgeschäftes) begangen wird. (T1) Veröff: JBl 1982,548 = EvBl 1982/198 S 666

·                                             » 13 Os 139/83

Entscheidungstext OGH 15.12.1983 13 Os 139/83

Vgl auch

·                                             » 11 Os 4/87

Entscheidungstext OGH 24.03.1987 11 Os 4/87

Vgl auch; Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T2) Veröff: JBl 1987,735 = EvBl 1987/153 S 540 = RZ 1987/56 S 204

·                                             » 14 Os 56/88

Entscheidungstext OGH 28.09.1988 14 Os 56/88

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260

·                                             » 13 Os 29/89

Entscheidungstext OGH 18.05.1989 13 Os 29/89

Vgl; Veröff: SSt 60/32 = JBl 1990,195

·                                             » 13 Os 58/89

Entscheidungstext OGH 06.07.1989 13 Os 58/89

Vgl aber; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, daß die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden. (T3) Veröff: SSt 60/45 = EvBl 1990/5 S 24 = RZ 1990/35 S 77

·                                             » 14 Os 130/90

Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 130/90

Vgl auch; Beisatz: Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind. (T4) Veröff: EvBl 1991/119 S 512

Dokumentnummer
JJR_19761221_OGH0002_0130OS00072_7600000_003

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19740607_OGH0002_0110OS00026_7400000_001&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=33bbde95-634a-42ec-9a0f-0b84b613e216

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0089138

Geschäftszahl
11Os26/74; 13Os119/84; 11Os47/92; 11Os76/93; 14Os149/99

Entscheidungsdatum
07.06.1974

Norm
StGB §2 A;
StGB §2 B2;
StGB §302;

Rechtssatz

Das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt kann auch durch Unterlassungen begangen werden. Das Nichtabwenden einer Rechtsgutverletzung im Sinne des § 101 StG (nunmehr § 302 StGB) kann aber dieser Gesetzesstelle nur dann unterstellt werden, wenn Umstände vorhanden sind, die das Untätigbleiben des Beamten der Verletzung dieses Rechtsgutes durch ein aktives Tun gleichwertig machen.

Entscheidungstexte

·                                             JJT_19740607_OGH0002_0110OS00026_7400000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 07.06.1974 11 Os 26/74

Veröff: EvBl 1975/9 S 19

·                                             » 13 Os 119/84

Entscheidungstext OGH 26.09.1985 13 Os 119/84

Vgl auch; Beisatz: Zur Bedeutung des Begünstigungsmotivs für die Gleichwertigkeitsproblematik (Bertel in JBl 1970,345 ff). (T1) Veröff: SSt 56/72

·                                             JJT_19920728_OGH0002_0110OS00047_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 28.07.1992 11 Os 47/92

Vgl auch

·                                             JJT_19930824_OGH0002_0110OS00076_9300000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 24.08.1993 11 Os 76/93

Vgl auch

·                                             » 14 Os 149/99

Entscheidungstext OGH 14.12.1999 14 Os 149/99

Auch; Beisatz: Ein durch Unterlassung begangener Amtsmissbrauch kann nur dann strafbar im Sinne des § 302 StGB sein, wenn das Untätigbleiben des Beamten der missbräuchlichen Vornahme eines Hoheitsaktes gleichwertig ist. (T2)

Dokumentnummer
JJR_19740607_OGH0002_0110OS00026_7400000_001

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19670922_OGH0002_0120OS00206_6600000_002&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=a8d73c72-36ae-4977-b4d3-a561ddaf3fc5

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0089566

Geschäftszahl
12Os206/66; 11Os51/70; 12Os41/77; 12Os19/77; 11Os41/77; 12Os24/82;,9Os82/86; 10Os141/86; 13Os5/90; 11Os138/90; 15Os10/92; 16Os19/92;,14Os27/96; 14Os149/99; 14Os9/02; 13Os9/07h

Entscheidungsdatum
22.09.1967

Norm
StGB §2 D;
StGB §16 Abs1;
StGB §302;

Rechtssatz

Mißbrauch der Amtsgewalt kann auch durch Unterlassungen begangen werden.

Entscheidungstexte

·                                             JJT_19670922_OGH0002_0120OS00206_6600000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 22.09.1967 12 Os 206/66

Veröff: EvBl 1968/201 S 326 = RZ 1968,48

·                                             JJT_19700625_OGH0002_0110OS00051_7000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 25.06.1970 11 Os 51/70

·                                             JJT_19770317_OGH0002_0120OS00041_7700000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 17.03.1977 12 Os 41/77

Beisatz: Gilt insbesondere für die Fälle vorsätzlicher Unterlassung einer Anzeigeerstattung. (T1)

·                                             JJT_19770324_OGH0002_0120OS00019_7700000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 24.03.1977 12 Os 19/77

Beisatz: Insbesondere das Untätigbleiben einer Amtspflicht zuwider kann unter § 302 StGB fallen. (T2)

·                                             JJT_19770418_OGH0002_0110OS00041_7700000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 18.04.1977 11 Os 41/77

Beis wie T1

·                                             » 12 Os 24/82

Entscheidungstext OGH 06.05.1982 12 Os 24/82

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassung der Einstellung konsenswidriger Bauausführung. (T3) Veröff: EvBl 1982/158 S 500

·                                             » 9 Os 82/86

Entscheidungstext OGH 15.10.1986 9 Os 82/86

Vgl auch; Beisatz: Bürgermeister unterläßt jegliche Behandlung von Parzellierungsanträgen. (T4) Veröff: SSt 57/76

·                                             » 10 Os 141/86

Entscheidungstext OGH 24.02.1987 10 Os 141/86

Beisatz: Die (auf Bertel im WK, § 302 RdZ 79 gestützte) Ansicht, daß für eine Begehung dieses Verbrechens durch Unterlassung Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) erforderlich wäre, ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. (T5) Veröff: EvBl 1987/152 S 539

·                                             » 13 Os 5/90

Entscheidungstext OGH 13.06.1990 13 Os 5/90

Vgl auch; Veröff: RZ 1991/27 S 100

·                                             JJT_19910116_OGH0002_0110OS00138_9000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 16.01.1991 11 Os 138/90

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: JBl 1992,56

·                                             JJT_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 10/92

Veröff: EvBl 1992/182 S 768

·                                             JJT_19920612_OGH0002_0160OS00019_9200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 12.06.1992 16 Os 19/92

Beisatz: Amtsmißbrauch» Nächstes Suchergebnis eines Gewerbereferenten der Bezirkshauptmannschaft durch Unterlassen der Anzeige einer von ihm amtlich wahrgenommenen ungenehmigten Errichtung und Betreibung eines Schmelzofens. (T6) Veröff: JBl 1994,487

·                                             » 14 Os 27/96

Entscheidungstext OGH 23.04.1996 14 Os 27/96

·                                             » 14 Os 149/99

Entscheidungstext OGH 14.12.1999 14 Os 149/99

Beisatz: » Vorheriges SuchergebnisAmtsmissbrauch eines Bürgermeisters durch jahrelanges, wissentlich pflichtwidriges Unterlassen, eine weitere Widmungs- und Bauverhandlung anzuberaumen. (T7)

·                                             » 14 Os 9/02

Entscheidungstext OGH 15.10.2002 14 Os 9/02

Vgl auch

·                                             » 13 Os 9/07h

Entscheidungstext OGH 02.05.2007 13 Os 9/07h

Beis wie T1; Beisatz: Da mit der Nichtprotokollierung einer Anzeige durch einen Sicherheitsbeamten bereits Deliktsvollendung durch Unterlassen eingetreten ist, ist ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen. (T8); Beisatz: Hier: nachträgliche Aufnahme der Anzeige. (T9)

Dokumentnummer
JJR_19670922_OGH0002_0120OS00206_6600000_002

» http://www.ris2.bka.gv.at/Dokument.wxe?QueryID=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19600426_OGH0002_0090OS00137_6000000_001&TabbedMenuSelection=JudikaturTab&WxeFunctionToken=bf4094da-e89f-47fd-87c5-b56e9241fbaa

·                                 Gericht
OGH

Dokumenttyp
Rechtssatz

Rechtssatznummer
RS0091587

Geschäftszahl
9Os137/60 (9Os138/60); 7Os110/60 (7Os111/60; 7Os112/60); 12Os41/62;,10Os95/69; 10Os196/69; 9Os102/69; 12Os43/70; 12Os150/70; 11Os163/70;,10Os36/71; 9Os39/71; 12Os10/72; 9Os9/73; 12Os13/73; 13Os6/73;,11Os21/74; 9Os42/75; 9Os137/75; 11Os22/77; 11Os51/78; 9Os127/78;,9Os106/78; 10Os36/79; 10Oos55/80; 13Os50/80; 12Os160/80; 9Os84/81;,11Os124/81; 13Os104/81; 9Os188/82; 11Os24/84; 12Os54/85; 11Os50/86,(11Os51/86); 12Os103/86; 14Os22/89; 15Os137/96; 14Os150/02

Entscheidungsdatum
26.04.1960

Norm
StGB §28 Cb;

Rechtssatz

Eine Deckungshandlung (Nachtat), die der Verschleierung der Vortat oder der Auswertung des mit der Vortat erzielten strafgesetzwidrigen Erfolges dient, ist nur dann straflos, wenn sie über die durch die Vortat begangene Rechtsverletzung nicht hinausgeht und daher durch die Bestrafung der Vortat in ihrem Unrechtsgehalt als miterfaßt angesehen werden kann.

Entscheidungstexte

·                                             JJT_19600426_OGH0002_0090OS00137_6000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 26.04.1960 9 Os 137/60

Veröff: EvBl 1960/326 S 552 = RZ 1960,136

·                                             JJT_19600506_OGH0002_0070OS00110_6000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 06.05.1960 7 Os 110/60

Auch

·                                             JJT_19620411_OGH0002_0120OS00041_6200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 11.04.1962 12 Os 41/62

Beisatz: Verfälschung des Zulassungsscheines für ein gestohlenes Kraftfahrzeug. (T1) Veröff: SSt 33/24

·                                             JJT_19690624_OGH0002_0100OS00095_6900000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 24.06.1969 10 Os 95/69

Beisatz: Erfaßt aber das Hauptdelikt den Unwert einer nachfolgenden deliktischen Handlung nicht vollständig, ist die Nachtat als eigenes Delikt zu beurteilen und dem Täter zusätzlich zur sogenannten Vortat anzulasten (vgl SSt 35/42). (T2) Veröff: SSt 40/37 = EvBl 1970/102 S 158 = RZ 1969,187

·                                             JJT_19700129_OGH0002_0090OS00102_6900000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 29.01.1970 9 Os 102/69

Beisatz: Verfälschung der Kennzeichentafel eines gestohlenen Personenkraftwagen keine straflose Nachtat. (T3)

·                                             JJT_19700203_OGH0002_0100OS00196_6900000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 03.02.1970 10 Os 196/69

Beis wie T2

·                                             JJT_19700610_OGH0002_0120OS00043_7000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 10.06.1970 12 Os 43/70

Auch; Beisatz: Hier Beihilfe durch Beschuldigten zum Amtsmißbrauch des Vorgesetzten, der bei Anzeigeerstattung gemäß § 84 StPO unwahre Angaben macht, um Beschuldigten zu schonen. (T4) Veröff: JBl 1971,146

·                                             JJT_19701006_OGH0002_0110OS00163_7000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 06.10.1970 11 Os 163/70

Beis wie T2; Veröff: SSt 41/57 = EvBl 1971/131 S 217 = JBl 1971,265 = RZ 1971,10

·                                             JJT_19701009_OGH0002_0120OS00150_7000000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 09.10.1970 12 Os 150/70

·                                             JJT_19710615_OGH0002_0100OS00036_7100000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 15.06.1971 10 Os 36/71

Beisatz: Verwendung nachgemachter bzw verfälschter Personaldokumente und Kraftfahrzeugdokumente. (T5)

·                                             JJT_19710713_OGH0002_0090OS00039_7100000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 13.07.1971 9 Os 39/71

·                                             JJT_19720321_OGH0002_0120OS00010_7200000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 21.03.1972 12 Os 10/72

Vgl auch; Beisatz: Diebstahl einer Kennzeichentafel und Aufmontierung an vorher gestohlenem Personenkraftwagen. (T6)

·                                             JJT_19730207_OGH0002_0090OS00009_7300000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 07.02.1973 9 Os 9/73

Veröff: RZ 1973/135 S 108

·                                             JJT_19730313_OGH0002_0120OS00013_7300000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 13.03.1973 12 Os 13/73

Beis wie T2; Beisatz: Verfälschung der Kennzeichentafeln, des Führerscheins und des Zulassungsscheins - keine vorbestrafte Nachtat. (T7)

·                                             JJT_19730517_OGH0002_0130OS00006_7300000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 17.05.1973 13 Os 6/73

Beisatz: Verfälschung einer Kennzeichentafel durch den Dieb keine vorbestrafte Nachtat. (T8) Veröff: EvBl 1973/249 S 520

·                                             JJT_19740426_OGH0002_0110OS00021_7400000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 26.04.1974 11 Os 21/74

Beis wie T6; Veröff: SSt 45/12 = EvBl 1975/23 S 50

·                                             JJT_19750813_OGH0002_0090OS00042_7500000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 13.08.1975 9 Os 42/75

Veröff: EvBl 1976/44 S 80

·                                             JJT_19751217_OGH0002_0090OS00137_7500000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 17.12.1975 9 Os 137/75

Veröff: SSt 46/79

·                                             JJT_19770426_OGH0002_0110OS00022_7700000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 26.04.1977 11 Os 22/77

Beisatz: Änderung der Kennzeichentafel (§ 108 StGB) und Hehlerei (§ 164 StGB). (T9) Veröff: SSt 48/39 = ZVR 1978/68 S 95

·                                             JJT_19780418_OGH0002_0100OS00036_7900000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 18.04.1978 10 Os 36/79

Beisatz: Raub - nachfolgende Nötigung. (T10) Veröff: SSt 50/24

·                                             JJT_19780530_OGH0002_0110OS00051_7800000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 30.05.1978 11 Os 51/78

Vgl auch; Beis wie T6

·                                             » 9 Os 127/78

Entscheidungstext OGH 05.12.1978 9 Os 127/78

Veröff: EvBl 1979/106 S 325

·                                             » 9 Os 106/78

Entscheidungstext OGH 19.12.1978 9 Os 106/78

·                                             » 10 Os 55/80

Entscheidungstext OGH 29.04.1980 10 Os 55/80

Beis wie T10

·                                             » 13 Os 50/80

Entscheidungstext OGH 19.06.1980 13 Os 50/80

Beisatz: Verwertung der betrügerisch herausgelockten Sache. (T11)

·                                             » 12 Os 160/80

Entscheidungstext OGH 19.03.1981 12 Os 160/80

Vgl auch; Beis wie T6

·                                             » 9 Os 84/81

Entscheidungstext OGH 25.08.1981 9 Os 84/81

Vgl auch; Beisatz: Hier zur Vortat: §§ 298 Abs 1 - 146 ff StGB, mangels Identität der geschützten Rechtsgüter keine Konsumtion. (T12)

·                                             » 11 Os 124/81

Entscheidungstext OGH 16.09.1981 11 Os 124/81

Beis wie T2

·                                             » 13 Os 104/81

Entscheidungstext OGH 15.10.1981 13 Os 104/81

Vgl auch

·                                             » 9 Os 188/82

Entscheidungstext OGH 18.01.1983 9 Os 188/82

Vgl auch; Beisatz: Diebstahl von Waffen konsumiert nicht den verbotenen Waffenbesitz (hier: § 36 Abs 1 lit c WaffenG). (T13)

·                                             » 11 Os 24/84

Entscheidungstext OGH 21.03.1984 11 Os 24/84

Vgl auch

·                                             » 12 Os 54/85

Entscheidungstext OGH 17.10.1985 12 Os 54/85

Beis wie T2

·                                             JJT_19860624_OGH0002_0110OS00050_8600000_000 (Hinweis: Entscheidungstext ist nicht im RIS-Datenbestand enthalten)

Entscheidungstext OGH 24.06.1986 11 Os 50/86

Vgl auch; Beis wie T10

·                                             » 12 Os 103/86

Entscheidungstext OGH 09.10.1986 12 Os 103/86

Vgl auch

·                                             » 14 Os 22/89

Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 22/89

Veröff: SSt 60/39 = JBl 1990,390

·                                             » 15 Os 137/96

Entscheidungstext OGH 24.10.1996 15 Os 137/96

Vgl auch

·                                             » 14 Os 150/02

Entscheidungstext OGH 09.09.2003 14 Os 150/02

Vgl auch

Schlagworte
SW: Auto

Dokumentnummer
JJR_19600426_OGH0002_0090OS00137_6000000_001




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