SFH-4413 Zweite UN-Menschenrechtsbeschwerde Dr. Perterer gegen die Republik Österreich vom 31.10.2011

Österreich hat es seit 1978 (=33 Jahre!) unterlassen zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ein Durchführungsgesetz zu erlassen, damit VIEWS des UN-Menschenrechtsausschusses für Österreich verbindlich sind

Da alle Bemühungen seit 2004 gescheitert sind, der innnerstaatliche Rechtswege erneut ausgeschöpft wurde, ist der Weg frei für eine weitere Beschwerde an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen.

Dieses Mal geht es um eine sehr ernsthafte Frage - inwieweit sind Staatsverträge in innerstaatliches Recht umzusetzen bzw. welche Möglichkeit hat die internationale Staatengemeinschaft der Vereinten Nationen Vertragsstaaten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die auch Unterzeichnerstaaten des Fakultativprotokolls zum CCPR sind, durch geeignete Maßnahmen (Sanktionen) zu zwingen, VIEWS des Menschenrechtsausschusses der UNO anzuerkennen und umzusetzen.


» UN-Menschenrechtsbeschwerde Dr. Perterer vom 31.10.2011

» Schriftverkehr

Parlamentarische Anfragen und Anfragebeantwortungen

» Anlagenverzeichnis

» Begleitschreiben zum Emailversand der UN-Beschwerde vom 31.10.2011 an ...

» Beschwerde Verteilerliste


Als nächster Schritt wird die Beschwerde ins Englische übersetzt und dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in Genf vorgelegt.

Anmerkung Dr. Lederbauer vom 31.10.2011

Nachdem nun alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind, wird es notwendig sein, das Problem der " Durchsetzbarkeit von Menschenrechten " auf eine internationale Ebene zu bringen.

Dabei werden auch  inhaltliche Probleme bei der bisherigen Definition von Menschenrechten und die bisherige Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EUGMR) zu behandeln sein.

SFH-0983 Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann den betreffenden konventionswidrigen Akt daher weder abändern noch aufheben.

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=9&aid=1432&page=1

SFH - 0982 Urteile des EGMR haben keine unmittelbare innerstaatliche Wirkung. Kein verfassunsgrechtliches Gebot, das Verfahren innerstaatlich wieder aufzunehmen.

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=9&aid=1431&page=1

ZB.: Das Recht auf ein " faires Verfahren " ist sehr eng definiert. Es gilt nur für Verfahren vor Gerichten, nicht aber im Bereich der Ermittlungsbehörden bzw. der Verwaltungsbehörden.

Die relevanten Bestimmungen:

SFH-2625  Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Internationaler Pakt über bürgerliche u. politische Rechte, Fassung vom 15.07.2010

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=118&aid=3478&page=1

Artikel 14

( Auszüge )

(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, daß über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht und in billiger Weise öffentlich verhandelt wird.

........

(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.

(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

a)

er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;

b)

er muß hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;

c)

es muß ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;

d)

er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

e)

er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;

f)

er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;

g)

er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

......

(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein Gericht höherer Instanz nachprüfen zu lassen.

(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht jedes Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

.

SFH-2624  Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Europäische Menschenrechtskonvention, Fassung vom 15.07.2010

» http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=118&aid=3477&page=1

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren

( Auszüge )

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

...

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:

a)

in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;

b)

über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;

c)

sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d)

Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

e)

die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Einfach ausgedrückt:

  • Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist sinnlos, weil durch ein Urteil das innerstaatliche Urteil nicht aufgehoben wird ( ausser bei Strafverfahren )

.

  • Eine Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss  ist sinnlos, weil seine Entscheidung innerstaatlich nicht anerkannt wird.

.

Das kann nicht im Sinne der immer wieder lauthals verkündeten Menschenrechte sein.

Dieses grundsätzliche Problem betrifft jeden einzelnen Staatsbürger und jede einzelne Staatsbürgerin in Österreich, Europa und weltweit.

Hier muss etwas getan werden.

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