folgendes nachzulesen ist und auch vom Nationalrat einhellig beschlossen wurde:
Artikel 26 Pacta sunt servanda
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
Artikel 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. …
Demzufolge ist es absolut egal, ob aus innerstaatlicher Sicht ein Vertrag Bestandteil der nationalen Rechtsordnung geworden ist oder nicht. Eine unterlassene Transformation in innerstaatliches Recht ist somit kein Grund für die Nichterfüllung eines Vertrages.
Selbst der Oberste Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 06.05.2008 fest:
Die VIEWS des MRA sind unverbindlich, weil der Pakt selbst mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art 50 Abs 2 B-VG in Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist.
Der Verfassungsgerichtshof befasst sich erst gar nicht damit und stellt aufgrund von eingebrachter Klagen gleich zweimal fest, dass der unzuständig sei.
Obwohl meine Beschwerde vom 31.07.2001 erfolgreich war und die Republik Österreich durch die Views vom 20.07.2004 verpflichtet ist, mir auf Grund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) in Verbindung mit dem Fakultativprotokoll verweigert mir die Republik Österreich seit mehr als 7 Jahren sowohl ein wirksames Rechtsmittelt gegen die letztinstanzliche Entscheidung als auch eine angemessene Entschädigungszahlung für den Verlust meines Arbeitsplatzes.
Die vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes und Obersten Gerichtshofes vertretene Rechtsmeinung über die Unverbindlichkeit der VIEWS für Österreich ist jedoch völlig verfehlt, weil sich ein Vertragsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und auch Unterzeichnerstaat des Fakultativprotokolls zum CCPR gemäß Art 27 der Wiener Vertragsrechtskonvention nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen kann, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen.
Nach neuerlicher Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenweges gegen die Weigerung Österreichs Views des UN-Menschenrechtsausschusses anzuerkennen, werde ich eine weitere Beschwerde beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen einbringen.