SFH-1099 Grundlagen für eine neue parlamentarische Anfrage zum Thema " Durchsetzung von Menschenrechten" - Langfassung
Zum Thema " Durchsetzung von Menschenrechten " gab es bereits zahlreiche parlamentarische Anfragen. Nun wurde die Problematik nach dem neuesten Stand vom 23.5.2009 zusammengefasst
Präambel:
1. Darstellung der grundsätzlichen Problematik" Durchsetzung von Menschenrechten" anhand der Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Perterer und Lederbauer
2. Die wichtigsten internationalen Verträge, wichtige Ausschnitte Gesetzesmaterialien und Kommentare
2.1 Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte ( EMRK )
2.2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) BGBl. Nr. 591/1978
2.3. Fakultativprotokoll zum Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) BGBl. Nr. 105/1988
2.4. „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969" (Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr.40 vom 25.01.1980)
3. Die Entscheidungen ( Views ) des UN Menschenrechtsausschusses in den Fällen Perterer gegen Österreich und Lederbauer gegen Österreich
4. Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten
4.1 Univ.-Prof. Dr. Bernd Christian FUNK
4.2 Univ.-Prof. Dr. Manfred NOWAK
4.3.Univ.-Prof. Dr. Alexander H.E. Morawa
4.4.Univ.-Prof. Dr. Adrian Hollaender
5. Feststellungsanträge und Säumnisbeschwerde beim VwGH und VfGH
6. Die General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008
7. Analyse der bisherigen parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen ab Dezember 2005
8. Einbindung des EU Parlaments und der EU Kommission zu den Fragen der " Durchsetzung von " Menschenrechten "
9. Fragen
9.1 Fragen zur generellen Durchsetzbarkeit von Menschenrechten
9.2. Fragen zu den Entscheidungen des VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Dr. Perterer und Dr. Lederbauer
9.3. Fragen zu den wichtigsten internationalen Verträgen
9.4. Fragen zu den VIEWS des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen
9.5. Fragen zu den Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten
9.6. Fragen zu den General Comments Nr.33 des UN Menschenrechtsausschusses vom 5.11.2008
9.7. Fragen zu den bisherigen Parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen:
Präambel
Die Einhaltung der Menschenrechte wird immer wieder gefordert. Werden die genau definierten Menschenrechte verletzt, haben die Betroffenen das Recht, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges Beschwerden beim Europäischen Gerichsthof für Menschenrechte (EGMR ) oder beim UN Menschenrechtsausschuss ( UNMRA ) einzureichen.
Weitestgehend unbekannt ist aber folgende Tatsache:
Es gibt einen gravierenden Unterschied in der Rechtsprechung des EGMR und des UN Menschenrechtsausschusses:
Das elementare Kernproblem bei der Umsetzung von Menschenrechten ist den betroffenen Bürgern und Bürgerinnen viel zu wenig bewusst:
In der Verwaltung und in der Rechtsprechung ist seit langem folgendes bekannt:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
- Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) basiert auf der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erlässt „Urteile".
- Dadurch werden die innerstaatlichen Entscheidungen aber keineswegs aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel.
- Der EGMR entscheidet über die Höhe einer allfälligen Entschädigung, die allerdings im Vergleich zum Schaden minimal ist.
- Die Urteile des EGMR werden innerstaatlich anerkannt.
Der UN Menschenrechtssausschuss (UN MRA)
- Die Rechtsprechung des UN Menschenrechtssausschusses (UN MRA) basiert auf dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und politische Rechte (CCPR) und dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über Bürgerliche und politische Rechte
- Der UN Menschenrechtssausschuss (UN MRA ) gibt „Views" bekannt.
- Dadurch werden die innerstaatlichen Entscheidungen aber keineswegs aufgehoben. Allerdings hat der erfolgreiche Beschwerdeführer Anspruch auf ein Rechtsmittel.
- Der UN MRA legt fest, dass erfolgreiche Beschwerdeführer Anspruch auf ein Rechtsmittel und auf einen angemessenen Schadenersatz haben.
- Die Views des UN MRA werden sehr oft innerstaatlich nicht anerkannt.
Ein ungeheures Problem liegt darin, dass der Instanzenzug bis zu den Höchstgerichten ausgeschöpft werden muss, bevor jemand eine Beschwerde beim EGMR oder UN MRA einbringen kann.
Der Verwaltung und der Rechtsprechung ist also vollkommen bewusst, dass auch die schwersten Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte (CCPR) praktisch keine oder nur minimale Auswirkungen auf das jeweilige Land haben.
Diese Grundsatzproblem sollte daher auf parlamentarischer Ebeben intensiv diskutiert und ggf entsprechende gesetzliche Klarstellungen erfolgen.
Da die Problematik der Durchsetzung von Menschenrechten jeden einzelen Bürger und jede einzelne Bürgerin betrifft, wird diese nun in einer weiteren parlamentarischen Anfrage zur Diskussion gestellt.
Nach unserer Ansicht ist es aus demokratiepolitischer Sicht völlig untragbar, dass Menschenrechte immer wieder beschworen werden, im Fall einer - vom UN Menschenrechtsausschuss - festgestellen Verletztung von Menschenrechten internationale Verträge und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen von der österreichischen Bundesregierung einfach negiert werden.
Dr. Perterer war ein engagierter Amtsleiter in einer Salzburger Stadtgemeinde, setze viele wichtige Rationalisierungsmassnahmen durch, die zu Einsparungen in der Grössenordnung mehrere Millionen ATS führten und weigerte sich, gesetzwidrige Weisungen des Bürgermeisters zu befolgen.
Nach einem skandalösen Disziplinarverfahren wurde er vom Dienst entlassen.
Dr. Lederbauer war ein engagierter Prüfer im Rechnungshof, widersetze sich vehement Versuchen, Prüfungen von Grossprojekten zu behindern bzw die Prüfergebnisse zu vertuschen. Im Rahmen seiner gesetzeskonform gemeldeten und ausgeführten Nebenbeschäftigung entwickelte er ein "Begrüntes Lärmschutzsystem aus Altstoffen entlang der Verkehrswege".
Dr. Lederbauer wies im August 1994 gegenüber dem Vorsitzenden des Parlamentarischen Rechnungshofausschusses darauf hin, dass durch die Verwendung konventioneller Lärmschutzanlagen die Gefahr besteht, dass öffentliche Mittel verschleudert werden und dass es grundsätzliche Probleme bei Innovationen gibt. Im Jahre 1944 wurde sein Projekt mit einem Preis des Staates Kalifornien ausgezeichnet, mit den ÖBB wurden Kooperationsgespräche geführt und ein Arbeitsplatzbeschaffungsprogramm für Langzeitarbeitslose abgewickelt.
Nach einem skandalösen Disziplinarverfahren, bei dem vom Rechnungshof vorsätzlich Akten unterdrückt wurden und der Art 126 des Bundesverfassungsgesetzes bewusst falsch interpretiert wurde, wurde er vom Dienst entlassen. In jüngster Zeit stellte sich heraus, dass Dr. Lederbauer mit seinen Warnungen hinsichtlich der Gefahr der Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau von Lärmschutzwänden in der Grössenordnung von hunderten Millionen EURO vollkommen Recht hatte.
Dr. Perterer und Dr. Lederbauer waren mit ihren Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreich. Die österreichische Bundesregierung weigerte sich allerdings in beiden Fällen, die Views des UN Menschenrechtsausschuss umzusetzen. Die Antworten auf die bisherigen parlamentarische Anfragen sind unterschiedlich und unzureichend beantwortet wurden und sind zT widersprüchlich.
Nach der Weigerung der österreichischen Bundesregierung, die Views des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen, beschritten Dr. Perterer und Dr. Lederbauer den Rechtsweg.
In der vorliegenden parlamentarischen Anfrage werden die Fälle der beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreichen Beschwerdeführer Dr. Perterer und Dr. Lederbauer dargestellt. In beiden Fällen wurde das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Die Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VfGH unterscheiden sich wesentlich voneinander.
Nun ist der Gesetzgeber gefordert, da nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ein Ausführungsgesetz zum Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) BGBl. Nr. 591/1978 fehlt.
1. Darstellung der grundsätzlichen Problematik" Durchsetzung von Menschenrechten" anhand der Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VfGH in den Fällen Perterer und Lederbauer.
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurden die wesentliche Prinzipien festgelegt. Um den Bürgern und Bürgerinnen die Möglichkeit zu geben, auf internationaler Basis gegen Entscheidungen von nationalen Höchstgerichten Beschwerden einzubringen, wurden die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte ( EMRK ), sowie der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) BGBl. Nr. 591/1978 und das Fakultativprotokoll zum CCPR BGBl. Nr. 105/1988 beschlossen.
Zwei österreichische Beschwerdeführer Dr. Perterer und Dr. Lederbauer waren mit ihren Beschwerden beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreich.
In beiden Fällen lautete die Entscheidung:
Gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Die österreichische Bundesregierung weigerte sich in beiden Fällen seit Jahren, die Entscheidungen des UN Menschenrechtsausschuss umzusetzen.
Aus diesem Grund mussten Dr. Perterer und Dr. Lederbauer den Rechtsweg beschreiten.
- Im Fall Dr. Perterer entschied der Oberste Gerichtshof ( Urteil Oberster Gerichtshof vom 08.05.2008 ):
"Die VIEWS des Menschenrechtsausschusses sind unverbindlich, weil der Pakt selbst mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art 50 Abs 2 B-VG in Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist."
» » SFH-0825 / Urteil Oberster Gerichtshof vom 06.05.2008 - VIEWS des MRA sind unverbindlich Der Revision wird nicht Folge gegeben: Die VIEWS des MRA sind unverbindlich, weil der Pakt selbst mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art 50 Abs 2 B-VG in Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist.
- Im Fall Dr. Perterer entschied der Verfassungserichtshof ( Beschluss Verfassungsgerichtshof vom 28.02.2006 ):
» » SFH-0410 / Beschluß Verfassungsgerichshof vom 28.02.2006 - Verfahrenshilfe wird abgelehnt Weder Art 144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Behandlung der vom Antragsteller intendierten "Beschwerde" ein.
- Im Fall Dr. Perterer entschied der Verfassungserichtshof ( Beschluss Verfassungsgerichtshof vom 25.09.2006 ):
" Weder aus dem Internationalen Pak über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten."...
» » SFH-0523 / Klage Dr. Perterer vom 16.03.2006 gegen das Land Salzburg und die Republik Österreich wird vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen Beschluß Verfassungsgerichtshof vom 25.09.2006, Zl. A 9/-06-4 / Begründung: Weder aus dem Internationalen Pak über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten (zur EMRK vgl. VfSlg. 17.002/2003)
- Im Fall Dr. Lederbauer entschied der Verwaltungsgerichtshof ( Beschluss vom 15.05.2008 )
» » SFH-0855 / Antrag Dr. Lederbauer auf Wiederaufnahme des Verwaltungsgerichtshofverfahrens wird zurückgewiesen Beschluss Verwaltungsgerichtshof vom 15.05.2008, Zl. 2007/09/0193-9
- Im Fall Dr. Lederbauer entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen:( Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 22.11.2008):
„ Auch aus einer – durch den UN Menschenrechtsausschuss festgestellten – überlangen Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof, kann daher innerstaatlich ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden."
...
„ Aber auch auf Staatshaftung kann der Anspruch nicht Erfolg versprechend gestützt werden… So sprach der VfGH bereits mehrfach aus, dass weder aus dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch unmittelbar abzuleiten wäre."
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» » SFH-1000 Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen über den Antrag von Dr. Lederbauer auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage und Staatshaftungsklage vom 22.11.2008 Der Antrag, dem Antragsteller Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Amtshaftungs- ud Staathaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen 100,000.000 EURO zu gewähren, wird abgewiesen.
- Im Fall Dr. Dr. Lederbauer entschied der Verfassungsgerichtshof:( Beschluss des VfGH vom 28.8.2008 ):
„ Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25.9.2006 A 2/06 ausgesprochen hat, ist weder aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten ( Vgl auch VfgH 25.9.2006, A 9/06). Dasselbe gilt für die völkerrechtlichen Auffassungen ( Views ) des UN Menschenrechtsausschusses.
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» » SFH-1002 Beschluss des VfGH ( Vizepräsidentin Dr. Bierlein) Zl A 13/08-2 vom 28.08.2008 über die Staatshaftungsklage von Dr. Lederbauer vom 24.08.2008. Die Vizepräsidentin des VfGH fällt allein den Beschluss, den Antrag von Dr. Lederbauer auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Staatshaftungsklage vom 24.08.2008 abzuweisen.
Dr. Lederbauer hat daraufhin beim VfGH eine umfangreiche Staatshaftungsklage eingebracht:
» » SFH-1041 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer vom 31.01.2009 nach Artikel 137 B-VG wegen Nichtumsetzung der Views des UN-Menschenrechtsausschusses
01.05.2009 | » » Staatshaftungsklage » » SFH-1084 / Staatshaftungsklage Dr. Lederbauer wird mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2009 zurückgewiesen Beschluss VfGH vom 23.02.2009, Zl. A 13/08-16: I. Die Anträge vom 31.12.2008 und vom 13.01.2009 auf Fristerstreckung werden zurückgewiesen. II. Die Klage wird zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
.06.05.2009 | » » Verfassungsgerichtshof » » SFH -1085 Schreiben Dr. Lederbauer an den Verfassungsgerichtshof betr. falscher Berechnung der Fristen durch den VfGH. Der VfGH hat die Fristen falsch berechnet. Dr. Lederbauer hat sein Anuschen um Fristerstreckung wohl am letzten Tag der Frist, jedenfalls aber rechtzeitig eingereicht.
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Kommentar
Die unterschiedlichen Entscheidungen der Höchstgerichte VwGH, OGH und VFGH sind bemerkenswert und höchst diskussionswürdig:
- Der VwGH wies den Antrag von Dr. Lederbauer auf Wiederaufnahme des VwGH zurück.
- Der OGH entschied im Fall Dr.Perterer , dass die Views des UN Menschenrechtsausschusses nicht verbindlich sind, da kein Ausführungsgsetz beschlossen wurde.
- Der VfGH stellt im Fall Dr. Perterer zunächst fest, dass er nicht zuständig sei.
- Der VfGH stellte im Fall Dr. Perterer sodann fest, dass aus dem internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch unmittelbar nicht abzuleiten ist.
- Der VfGH stellte im Fall Dr. Lederbauer in einer einsamen Entscheidung der Vizepräsidentin Dr. Bierlein fest, dass aus dem internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch unmittelbar nicht abzuleiten ist.
- Der VfgH wies die Staatshaftungsklage von Dr. Lederbauer zurück und behauptete fälschlicherweise, dass eine Frist versäumt worden sei.
Zur Klärung dieser untragbaren rechtlichen Situation ist es daher unbedingt erfoderlich, den Gesetzgeber zu befassen.
2. Die wichtigsten internationalen Verträge, wichtige Ausschnitte Gesetzesmaterialien und Kommentare
2.1 Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte ( EMRK )
09.01.2009 | » Menschenrechte » SFH-1031 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte Text mit Zusatzprotokollen
Die wichtigsten Ausschnitte
...
Kommentar
Die EMRK steht in Österreich im Verfassungsrang. Beschwerden können beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR) eingreicht werden. Durch Urteile des EGMR werden allerdings die innerstaatlichen Urteile bzw Beschlüsse der Höchstgerichte nicht aufgehoben oder korrigiert. Die vom EGMR ggf festgelegten Entschädigungen im Fall der Verletzungen der Bestimmungen der EMRK sind allerdings minimal.
2.2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) BGBl. Nr. 591/1978
10.05.2009 | » Verträge, Vereinbarungen » SFH-1093 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte CCPR - Ausschnitte Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ist in engem Zusammenhang mit dem Fakultativprotokoll zum CCPR zu sehen.
» SFH-0741 / Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten BGBl. Nr. 591/1978
Die wichtigsten Ausschnitte
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Kommentar
2.3. Fakultativprotokoll zum Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) BGBl. Nr. 105/1988
» SFH-0742 / Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalt BGBl.Nr. 105/1988
Die wichtigsten Ausschnitte
...
Kommentar
Kommentar
Das Fakultativprotokoll zum CCPR hat Österreich im Jahr 1988 unterzeichnet und damit die Möglichkeit geschaffen, behauptete Paktverletzungen nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen geltend zu machen.
Die Übernahme von Völkerrecht in das österreichische Recht basiert grundsätzlich auf Art. 9 und Art. 50 Bundes-Verfassungsgesetz
Artikel 9 (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
Artikel 50 (2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Vom Nationalrat wurde im Jahr 1978 der Beitritt Österreichs zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) beschlossen. Der National hat damals folgenden Beschluss gefasst: Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. (BGBl. Nr. 591/1978)
Unter „Erfüllungsvorbehalt" ist also eine Beschlussfassung des Nationalrates auf Grundlage des Art 50 Abs 2 B-VG zu verstehen. Die Ratifizierung des CCPR erfolgte damit durch den Nationalrat mit der Maßgabe, dass dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sei.
Damit konnte dem CCPR grundsätzlich zugestimmt werden, ohne auch schon gleichzeitig die entsprechenden (Durchführungs)-Gesetze zu dessen innerstaatlichen Umsetzung erlassen zu müssen. Die Republik Österreich hat es offenbar seit 1978 (seit 31 Jahren ) unterlassen, den CCPR gemäß Artikel 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch ein Gesetz zu vollziehen bzw. in die österreichische Rechtsordnung zu transformieren, und damit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Ziffer c) des CCPR dafür Sorge zu tragen,dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen können. Die Republik Österreich hat es damit offenbar unterlassen, für die Umsetzung / Verbindlichkeit der Views auf nationaler Ebene, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Jeder Vertragsstaat ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 CCPR verpflichtet, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.
Die Republik Österreich hat es jedoch unterlassen, den Beschluss des Nationalrates aus dem Jahr 1978 zu vollziehen und damit die Voraussetzungen zu schaffen, damit Views des Menschenrechtsausschusses in Österreich verbindlich sind.
Österreich hat sich als Vertragsstaat des CCPR gemäß Artikel 2 Absatz 3 Ziffer c) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
Das Fakultativprotokoll zum CCPR hat Österreich im Jahr 1988 unterzeichnet und damit die Möglichkeit geschaffen, behauptete Paktverletzungen nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen geltend zu machen.
21.05.2009 | » Gesetze und Verordnungen » SFH-1097 / Gesetzesmaterialien zum Fakultativprotokoll Regierungsvorlage, Erläuterungen, Bericht des Außenpolitischen Ausschusses vom 03.11.1987 an den Nationalrat, Abänderungen zur Regierungsvorlage, Stenographisches Protokoll der Nationalratssitzung vom 05.11.1987, Bericht des Außenpolitischen Ausschusses vom 17.11.1987 an den Bundesrat, Stenographisches Protokoll der Bundesratssitzung vom 19.11.1987
Die wichtigsten Ausschnitte
Stenografischen Protokoll 34. Sitzung des Nationalrats der Republik Österreich,
XVII Gesetzgebungsperiode, Donnerstag, 5.11 1987
folgende Debattenbeiträge:
Abgeordneter Schieder ( SPÖ )
" ... Der Gedanke ist, dass jede Person das Recht haben soll, wegen vermeintlicher Verletzungen der bürgerlichen und politischen Rechte, wie sie im Pakt festgeschrieben sind, Beschwerde zu führen gegen den Staat. Das ist nun auch für die Bürger Österreichs gegenüber dem Staat Österreich möglich. Das ist gut so. "
...
" Wir sollten usn überlegen, wie es international ausgebaut wird, wie es die Möglichkeit der general comments, also der Anmerkungen zum Verfahren, hinaus ausge´weitet werden könnte. Für Österreich, glaube ich, bringt es die Verpflichtung, sich ijnerstaatlich zu überlegen, was man dann tut, wenn es zu so einer Feststellung betreffend Österreich kommt"
...
" Es wäre zu überlegen, was dann innerstaatlich, parlamentarisch geschieht. Wir sollten usn beizeiten überlegen, was wir uns auch überlegen sollten, in welcher Form die jährlichen Berichte , die es gibt, dann auch uins Parlament selbst gebracht werden."
Kommentar:
Kommentar: Kommentar:
2.4. „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969" (Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr.40 vom 25.01.1980)
» SFH-0720 / Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 Wiener Vertragsrechtskonvention
» SFH-0743 / Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang BGBl. Nr. 40/1980
Österreich ist auch dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 beigetreten. Darin sind zwei sehr wesentliche Grundsätze verankert:
Die wichtigsten Ausschnitte:
Artikel 26 – Pacta sunt servanda Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
Artikel 27 – Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrages zur rechtfertigen …
Kommentar:
3. Die Entscheidungen ( Views ) des UN Menschenrechtsausschusses in den Fällen Perterer gegen Österreich und Lederbauer gegen Österreich
Beschwerde Dr. Paul Perterer Views vom 24.07.2004 – CCPR 1015/2001
Beschwerde Dr. Wolfgang Lederbauer Views vom 13.07.2007 - CCPR 1454/2006
In beiden Fällen lautet das Ergebnis:
Gemäß Art. 2 Abs. 3 CCPR ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Der Vertragsstaat ist auch verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern. Was heißt nun „ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen"?
Die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende letztinstanzliche Entscheidung ist nach Ansicht der beiden erfolgreichen Beschwerdeführer von „amtswegen" zu korrigieren und somit entweder
- von amtswegen aufzuheben oder - das der Beschwerde zugrundliegende Verfahren von amtswegen neu aufzurollen.
Gleichzeitig sollten die Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigungszahlung erhalten. Beides – sowohl die Korrektur der Entscheidung, als auch die Entschädigung – ist bisher unterblieben. Die oft ins Treffen geführten „Entschädigungssätze" des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind weit weg davon, eine angemessene Entschädigung für das erlittene Unrecht darzustellen, haben doch beide Beschwerdeführer ihren Arbeitsplatz verloren.
4. Stellungnahmen von renommierten Verfassungsexperten
Nach Vorleigen der Views wurden von renommierten Verfassungsexperten Stellungnmahmen eingeholt
4.1 Univ.-Prof. Dr. Bernd Christian FUNK
Auszüge:
Art 9 Abs 2 der Österreichischen Bundesverfassung enthält die Bestimmung, dass die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes als Bestandteile des Bundesrechtes gelten.
Entsprechend dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung haben alle Gerichte und Verwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass erfolgreichen Beschwerden und Entscheidungen des Ausschusses innerstaatliche Geltung verschafft wird.
Diese Verpflichtung ist für die zuständigen österreichischen Stellen – unbeschadet des Erfüllungsvorbehaltes - verbindlich.
4.2 Univ.-Prof. Dr. Manfred NOWAK
Auszüge:
Obwohl sich die Vertragsstaaten des Paktes einschließlich Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. c des Paktes in völkerrechtlich bindender Weise verpflichtet haben „dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen" weigert sich die Republik Österreich,die Views des Ausschusses vom 20.07.2004 anzuerkennen und innerstaatlich umzusetzen.
Dies ist umso bemerkenswerter, als der Ausschuss in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 31/80 vom 29. März 2004 über die Natur der allgemein rechtlichen Verpflichtung der Vertragsstaaten aufgrund des Paktes unmissverständlich klar macht, dass Art. 2 Abs. 3 die Vertragsstaaten verpflichtet, Personen, deren Rechte aufgrund des Paktes verletzt wurden, Wiedergutmachung zu gewähren.
Mit Ratifizierung des Fakultativprotokolls hat Österreich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel eine Individualbeschwerde an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen einzubringen.
Unbestritten ist, dass der Ausschuss in seiner Entscheidung im Fall Perterer gegen Österreich vom 20.07.2004 Verletzungen des Paktes durch Österreich festgestellt und darin ausdrücklich ausgesprochen hat, dass Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 des Paktes verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Keinesfalls können die Worte „Geltung verschaffen" in Art. 2 Abs 3 lit. c des Paktes dahingehend interpretiert werden, dass ein Beschwerdeführer, der nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel vor dem Ausschuss Recht bekam, nunmehr neuerlich den innerstaatlichen Rechtsweg zur Durchsetzung der Entscheidung des Menschenrechtsausschusses beschreiten müsse.
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