SFH-0955 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 16.10.2008 zur Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008 betreffend die Verbindlichkeit der Views des MRA für Österreich Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechtsausschusses besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN-Menschenrechtsausschuss festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen oder Schadenersatz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erforderlich. |