SFH-0312 /  völkerrechtliche Bedeutung und die innerstaatliche Umsetzung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich

Anfrage der Abg. Schwaighofer und Dr. Reiter an Frau LHF Mag. Burgstaller

Nr der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode)

Anfrage

der Abg. Schwaighofer und Dr. Reiter an Frau LHF Mag. Burgstaller betreffend die völkerrechtliche Bedeutung und die innerstaatliche Umsetzung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich

Im Beschwerdefall von Dr. Paul Perterer gegen die Republik Österreich vom 31.07.2001 hat der UNO-Ausschuss für Menschenrechte am 20.08.2004 ausgesprochen, dass im zugrundeliegenden innerstaatlichen Instanzenzug Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) verletzt wurde. Im einzelnen wurde ausgeführt, dass das Recht auf ein unparteiisches Gericht (durch Zweifel an der Unparteilichkeit der Disziplinarkommission) und das Recht auf Gleichheit vor Gericht (durch überlange Verfahrensdauer) verletzt wurden und Österreich als Vertragsstaat des CCPR „verpflichtet (ist), dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel, einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen" (CCPR/C/81/D/1015/2001). Außerdem wurde Österreich verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern und aufgefordert, binnen 90 Tagen Informationen über die für die Umsetzung der Auffassungen des Ausschusses getroffenen Maßnahmen zu übermitteln.

Trotz Verstreichen dieser Frist erfolgte bisher lediglich eine Mitteilung über die erfolgte Veröffentlichung der Views des Menschenrechtsausschusses, jedoch wurden bisher keine Schritte gesetzt, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einzuräumen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten.

In ihrer Klagebeantwortung vom 18. August 2005 verweist die Finanzprokuratur darauf, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 B-VG den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes [...] obliegt und sowohl die Erlassung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 als auch dessen Vollziehung dem Land Salzburg zuzurechnen seien. In einer Stellungnahme gegenüber amnesty international Österreich vom 30. März 2005 verwies auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes auf die Zuständigkeit des Landes Salzburg, da die vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Verletzungen ausschließlich Hoheitsakte im Bereich des Landes Salzburg darstellten.

Das Land Salzburg wiederum führt in seiner Klagebeantwortung vom 23. August 2005 aus, Partei des Übereinkommens sei die Republik Österreich und das Land Salzburg sei an dem in der Klage erwähnten Verfahren nicht beteiligt gewesen. Die Frage falle daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landes Salzburg.

Obwohl Österreich den genannten UN-Menschenrechtspakt bereits am 10.12.1978 ratifiziert und die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte durch Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum IPBPR am 10.03.1988 anerkannt hat, wurde seit 28 Jahren unterlassen, ein entsprechendes Gesetz für die Eingliederung des Staatsvertrags in die österreichische Rechtsordnung zu erlassen.

Nichtsdestotrotz haben sich die Vertragsstaaten einschließlich Österreich gemäß Art. 2 Abs 3 lit c des Paktes in völkerrechtlich bindender Weise verpflichtet, „dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen".

Der Menschenrechtsausschuss hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 31 unmissverständlich klar gemacht, dass die Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte für Vertragsstaaten als Ganzes verbindlich sind und die Staaten den Umstand der innerstaatlichen Komeptenzverteilung nicht als Argument für die Nichtumsetzung heranziehen dürfen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1. Warum wurden die Views, also die Entscheidung, des UNO-Ausschusses für Menschenrechte im Fall Perterer nicht nur binnen 90 Tagen nach der Urteilsverkündung nicht, sondern bis heute nicht umgesetzt?

2. Wie sehen Sie als Landeshauptfrau die Verbindlichkeit der von Österreich eingegangenen völkerrechtlichen Konventionen im allgemeinen und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte im besonderen, wenn sowohl der Bund als auch das involvierte Bundesland die Zuständigkeit zur Umsetzung der Views des Menschenrechtsausschusses verneinen?

3. Wie wollen Sie verhindern, dass der Beschwerdeführer wegen des Kompetenzstreits zwischen Bund und Ländern – laut Bund ist das Disziplinarverfahren dem Land Salzburg zuzurechnen und dieses müsse die Views erfüllen, während das Land Salzburg argumentiert, es sei kein Völkerrechtssubjekt und daher nicht Partei des Übereinkommens – nicht zu seinem Recht auf ein „wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung" (CCPR/C/81/D/1015/2001) kommt?

4. Warum ist es Ihrer Meinung nach zumutbar, den in seinen Rechten Verletzten selbst nach Obsiegen vor einer internationalen Instanz erneut auf den innerstaatlichen Rechtsweg zu verweisen, um die Durchsetzung der Entscheidung und überhaupt die Durchsetzbarkeit im österreichischen Recht aus eigenen Mitteln und auf eigene Kosten zu betreiben, wie das in diesem Fall geschieht?

5. Wie erklären Sie es, dass die Republik den Beschwerdeführer an das Land Salzburg verweist, da diesem die vom Menschenrechtsausschuss beanstandeten Handlungen zuzurechnen seien, während das Land Salzburg auf die Republik verweist, da sie am Verfahren vor dem UN-Menschenrechtsausschuss nicht beteiligt gewesen sei?

6. Wie wollen Sie für die Zukunft konkret sicherstellen, dass Urteile, Entscheidungen und Erkenntnisse von "treaty monitoring bodies" internationaler Konventionen, die Österreich ratifizierthat, tatsächlich umgesetzt werden, wenn die Verletzung von Konventionsrechten im Kompetenzbereich eines Bundeslandes gesetzt wurde?

7. Durch welche Maßnahmen gedenkt das Land Salzburg in Bezug auf die in der eingangs erwähnten Entscheidung festgestellte Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht und des Rechts auf Gleichheit vor Gericht im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Landesbedienstete einen konventionskonformen Zustand herzustellen?

Salzburg, den 23. März 2006

Labg. Schwaighofer Labg. Dr. Reiter

der Abg. Schwaighofer und Dr. Reiter an Frau LHF Mag. Burgstaller betreffend die völkerrechtliche Bedeutung und die innerstaatliche Umsetzung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich

Im Beschwerdefall von Dr. Paul Perterer gegen die Republik Österreich vom 31.07.2001 hat der UNO-Ausschuss für Menschenrechte am 20.08.2004 ausgesprochen, dass im zugrundeliegenden innerstaatlichen Instanzenzug Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) verletzt wurde. Im einzelnen wurde ausgeführt, dass das Recht auf ein unparteiisches Gericht (durch Zweifel an der Unparteilichkeit der Disziplinarkommission) und das Recht auf Gleichheit vor Gericht (durch überlange Verfahrensdauer) verletzt wurden und Österreich als Vertragsstaat des CCPR „verpflichtet (ist), dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel, einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen" (CCPR/C/81/D/1015/2001). Außerdem wurde Österreich verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern und aufgefordert, binnen 90 Tagen Informationen über die für die Umsetzung der Auffassungen des Ausschusses getroffenen Maßnahmen zu übermitteln.

Trotz Verstreichen dieser Frist erfolgte bisher lediglich eine Mitteilung über die erfolgte Veröffentlichung der Views des Menschenrechtsausschusses, jedoch wurden bisher keine Schritte gesetzt, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einzuräumen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten.

In ihrer Klagebeantwortung vom 18. August 2005 verweist die Finanzprokuratur darauf, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 B-VG den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes [...] obliegt und sowohl die Erlassung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 als auch dessen Vollziehung dem Land Salzburg zuzurechnen seien. In einer Stellungnahme gegenüber amnesty international Österreich vom 30. März 2005 verwies auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes auf die Zuständigkeit des Landes Salzburg, da die vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Verletzungen ausschließlich Hoheitsakte im Bereich des Landes Salzburg darstellten.

Das Land Salzburg wiederum führt in seiner Klagebeantwortung vom 23. August 2005 aus, Partei des Übereinkommens sei die Republik Österreich und das Land Salzburg sei an dem in der Klage erwähnten Verfahren nicht beteiligt gewesen. Die Frage falle daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landes Salzburg.

Obwohl Österreich den genannten UN-Menschenrechtspakt bereits am 10.12.1978 ratifiziert und die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte durch Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum IPBPR am 10.03.1988 anerkannt hat, wurde seit 28 Jahren unterlassen, ein entsprechendes Gesetz für die Eingliederung des Staatsvertrags in die österreichische Rechtsordnung zu erlassen.

Nichtsdestotrotz haben sich die Vertragsstaaten einschließlich Österreich gemäß Art. 2 Abs 3 lit c des Paktes in völkerrechtlich bindender Weise verpflichtet, „dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen".

Der Menschenrechtsausschuss hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 31 unmissverständlich klar gemacht, dass die Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte für Vertragsstaaten als Ganzes verbindlich sind und die Staaten den Umstand der innerstaatlichen Komeptenzverteilung nicht als Argument für die Nichtumsetzung heranziehen dürfen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1. Warum wurden die Views, also die Entscheidung, des UNO-Ausschusses für Menschenrechte im Fall Perterer nicht nur binnen 90 Tagen nach der Urteilsverkündung nicht, sondern bis heute nicht umgesetzt?

2. Wie sehen Sie als Landeshauptfrau die Verbindlichkeit der von Österreich eingegangenen völkerrechtlichen Konventionen im allgemeinen und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte im besonderen, wenn sowohl der Bund als auch das involvierte Bundesland die Zuständigkeit zur Umsetzung der Views des Menschenrechtsausschusses verneinen?

3. Wie wollen Sie verhindern, dass der Beschwerdeführer wegen des Kompetenzstreits zwischen Bund und Ländern – laut Bund ist das Disziplinarverfahren dem Land Salzburg zuzurechnen und dieses müsse die Views erfüllen, während das Land Salzburg argumentiert, es sei kein Völkerrechtssubjekt und daher nicht Partei des Übereinkommens – nicht zu seinem Recht auf ein „wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung" (CCPR/C/81/D/1015/2001) kommt?

4. Warum ist es Ihrer Meinung nach zumutbar, den in seinen Rechten Verletzten selbst nach Obsiegen vor einer internationalen Instanz erneut auf den innerstaatlichen Rechtsweg zu verweisen, um die Durchsetzung der Entscheidung und überhaupt die Durchsetzbarkeit im österreichischen Recht aus eigenen Mitteln und auf eigene Kosten zu betreiben, wie das in diesem Fall geschieht?

5. Wie erklären Sie es, dass die Republik den Beschwerdeführer an das Land Salzburg verweist, da diesem die vom Menschenrechtsausschuss beanstandeten Handlungen zuzurechnen seien, während das Land Salzburg auf die Republik verweist, da sie am Verfahren vor dem UN-Menschenrechtsausschuss nicht beteiligt gewesen sei?

6. Wie wollen Sie für die Zukunft konkret sicherstellen, dass Urteile, Entscheidungen und Erkenntnisse von "treaty monitoring bodies" internationaler Konventionen, die Österreich ratifizierthat, tatsächlich umgesetzt werden, wenn die Verletzung von Konventionsrechten im Kompetenzbereich eines Bundeslandes gesetzt wurde?

7. Durch welche Maßnahmen gedenkt das Land Salzburg in Bezug auf die in der eingangs erwähnten Entscheidung festgestellte Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht und des Rechts auf Gleichheit vor Gericht im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Landesbedienstete einen konventionskonformen Zustand herzustellen?

Salzburg, den 23. März 2006

Labg. Schwaighofer Labg. Dr. Reiter

der Abg. Schwaighofer und Dr. Reiter an Frau LHF Mag. Burgstaller betreffend die völkerrechtliche Bedeutung und die innerstaatliche Umsetzung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich

Im Beschwerdefall von Dr. Paul Perterer gegen die Republik Österreich vom 31.07.2001 hat der UNO-Ausschuss für Menschenrechte am 20.08.2004 ausgesprochen, dass im zugrundeliegenden innerstaatlichen Instanzenzug Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) verletzt wurde. Im einzelnen wurde ausgeführt, dass das Recht auf ein unparteiisches Gericht (durch Zweifel an der Unparteilichkeit der Disziplinarkommission) und das Recht auf Gleichheit vor Gericht (durch überlange Verfahrensdauer) verletzt wurden und Österreich als Vertragsstaat des CCPR „verpflichtet (ist), dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel, einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen" (CCPR/C/81/D/1015/2001). Außerdem wurde Österreich verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern und aufgefordert, binnen 90 Tagen Informationen über die für die Umsetzung der Auffassungen des Ausschusses getroffenen Maßnahmen zu übermitteln.

Trotz Verstreichen dieser Frist erfolgte bisher lediglich eine Mitteilung über die erfolgte Veröffentlichung der Views des Menschenrechtsausschusses, jedoch wurden bisher keine Schritte gesetzt, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einzuräumen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten.

In ihrer Klagebeantwortung vom 18. August 2005 verweist die Finanzprokuratur darauf, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 B-VG den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes [...] obliegt und sowohl die Erlassung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 als auch dessen Vollziehung dem Land Salzburg zuzurechnen seien. In einer Stellungnahme gegenüber amnesty international Österreich vom 30. März 2005 verwies auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes auf die Zuständigkeit des Landes Salzburg, da die vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Verletzungen ausschließlich Hoheitsakte im Bereich des Landes Salzburg darstellten.

Das Land Salzburg wiederum führt in seiner Klagebeantwortung vom 23. August 2005 aus, Partei des Übereinkommens sei die Republik Österreich und das Land Salzburg sei an dem in der Klage erwähnten Verfahren nicht beteiligt gewesen. Die Frage falle daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landes Salzburg.

Obwohl Österreich den genannten UN-Menschenrechtspakt bereits am 10.12.1978 ratifiziert und die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte durch Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum IPBPR am 10.03.1988 anerkannt hat, wurde seit 28 Jahren unterlassen, ein entsprechendes Gesetz für die Eingliederung des Staatsvertrags in die österreichische Rechtsordnung zu erlassen.

Nichtsdestotrotz haben sich die Vertragsstaaten einschließlich Österreich gemäß Art. 2 Abs 3 lit c des Paktes in völkerrechtlich bindender Weise verpflichtet, „dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen".

Der Menschenrechtsausschuss hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 31 unmissverständlich klar gemacht, dass die Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte für Vertragsstaaten als Ganzes verbindlich sind und die Staaten den Umstand der innerstaatlichen Komeptenzverteilung nicht als Argument für die Nichtumsetzung heranziehen dürfen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1. Warum wurden die Views, also die Entscheidung, des UNO-Ausschusses für Menschenrechte im Fall Perterer nicht nur binnen 90 Tagen nach der Urteilsverkündung nicht, sondern bis heute nicht umgesetzt?

2. Wie sehen Sie als Landeshauptfrau die Verbindlichkeit der von Österreich eingegangenen völkerrechtlichen Konventionen im allgemeinen und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte im besonderen, wenn sowohl der Bund als auch das involvierte Bundesland die Zuständigkeit zur Umsetzung der Views des Menschenrechtsausschusses verneinen?

3. Wie wollen Sie verhindern, dass der Beschwerdeführer wegen des Kompetenzstreits zwischen Bund und Ländern – laut Bund ist das Disziplinarverfahren dem Land Salzburg zuzurechnen und dieses müsse die Views erfüllen, während das Land Salzburg argumentiert, es sei kein Völkerrechtssubjekt und daher nicht Partei des Übereinkommens – nicht zu seinem Recht auf ein „wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung" (CCPR/C/81/D/1015/2001) kommt?

4. Warum ist es Ihrer Meinung nach zumutbar, den in seinen Rechten Verletzten selbst nach Obsiegen vor einer internationalen Instanz erneut auf den innerstaatlichen Rechtsweg zu verweisen, um die Durchsetzung der Entscheidung und überhaupt die Durchsetzbarkeit im österreichischen Recht aus eigenen Mitteln und auf eigene Kosten zu betreiben, wie das in diesem Fall geschieht?

5. Wie erklären Sie es, dass die Republik den Beschwerdeführer an das Land Salzburg verweist, da diesem die vom Menschenrechtsausschuss beanstandeten Handlungen zuzurechnen seien, während das Land Salzburg auf die Republik verweist, da sie am Verfahren vor dem UN-Menschenrechtsausschuss nicht beteiligt gewesen sei?

6. Wie wollen Sie für die Zukunft konkret sicherstellen, dass Urteile, Entscheidungen und Erkenntnisse von "treaty monitoring bodies" internationaler Konventionen, die Österreich ratifizierthat, tatsächlich umgesetzt werden, wenn die Verletzung von Konventionsrechten im Kompetenzbereich eines Bundeslandes gesetzt wurde?

7. Durch welche Maßnahmen gedenkt das Land Salzburg in Bezug auf die in der eingangs erwähnten Entscheidung festgestellte Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht und des Rechts auf Gleichheit vor Gericht im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Landesbedienstete einen konventionskonformen Zustand herzustellen?

Salzburg, den 23. März 2006

Labg. Schwaighofer Labg. Dr. Reiter

der Abg. Schwaighofer und Dr. Reiter an Frau LHF Mag. Burgstaller betreffend die völkerrechtliche Bedeutung und die innerstaatliche Umsetzung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich

Im Beschwerdefall von Dr. Paul Perterer gegen die Republik Österreich vom 31.07.2001 hat der UNO-Ausschuss für Menschenrechte am 20.08.2004 ausgesprochen, dass im zugrundeliegenden innerstaatlichen Instanzenzug Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) verletzt wurde. Im einzelnen wurde ausgeführt, dass das Recht auf ein unparteiisches Gericht (durch Zweifel an der Unparteilichkeit der Disziplinarkommission) und das Recht auf Gleichheit vor Gericht (durch überlange Verfahrensdauer) verletzt wurden und Österreich als Vertragsstaat des CCPR „verpflichtet (ist), dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel, einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen" (CCPR/C/81/D/1015/2001). Außerdem wurde Österreich verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern und aufgefordert, binnen 90 Tagen Informationen über die für die Umsetzung der Auffassungen des Ausschusses getroffenen Maßnahmen zu übermitteln.

Trotz Verstreichen dieser Frist erfolgte bisher lediglich eine Mitteilung über die erfolgte Veröffentlichung der Views des Menschenrechtsausschusses, jedoch wurden bisher keine Schritte gesetzt, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einzuräumen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten.

In ihrer Klagebeantwortung vom 18. August 2005 verweist die Finanzprokuratur darauf, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 B-VG den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes [...] obliegt und sowohl die Erlassung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 als auch dessen Vollziehung dem Land Salzburg zuzurechnen seien. In einer Stellungnahme gegenüber amnesty international Österreich vom 30. März 2005 verwies auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes auf die Zuständigkeit des Landes Salzburg, da die vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Verletzungen ausschließlich Hoheitsakte im Bereich des Landes Salzburg darstellten.

Das Land Salzburg wiederum führt in seiner Klagebeantwortung vom 23. August 2005 aus, Partei des Übereinkommens sei die Republik Österreich und das Land Salzburg sei an dem in der Klage erwähnten Verfahren nicht beteiligt gewesen. Die Frage falle daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landes Salzburg.

Obwohl Österreich den genannten UN-Menschenrechtspakt bereits am 10.12.1978 ratifiziert und die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte durch Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum IPBPR am 10.03.1988 anerkannt hat, wurde seit 28 Jahren unterlassen, ein entsprechendes Gesetz für die Eingliederung des Staatsvertrags in die österreichische Rechtsordnung zu erlassen.

Nichtsdestotrotz haben sich die Vertragsstaaten einschließlich Österreich gemäß Art. 2 Abs 3 lit c des Paktes in völkerrechtlich bindender Weise verpflichtet, „dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen".

Der Menschenrechtsausschuss hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 31 unmissverständlich klar gemacht, dass die Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte für Vertragsstaaten als Ganzes verbindlich sind und die Staaten den Umstand der innerstaatlichen Komeptenzverteilung nicht als Argument für die Nichtumsetzung heranziehen dürfen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1. Warum wurden die Views, also die Entscheidung, des UNO-Ausschusses für Menschenrechte im Fall Perterer nicht nur binnen 90 Tagen nach der Urteilsverkündung nicht, sondern bis heute nicht umgesetzt?

2. Wie sehen Sie als Landeshauptfrau die Verbindlichkeit der von Österreich eingegangenen völkerrechtlichen Konventionen im allgemeinen und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte im besonderen, wenn sowohl der Bund als auch das involvierte Bundesland die Zuständigkeit zur Umsetzung der Views des Menschenrechtsausschusses verneinen?

3. Wie wollen Sie verhindern, dass der Beschwerdeführer wegen des Kompetenzstreits zwischen Bund und Ländern – laut Bund ist das Disziplinarverfahren dem Land Salzburg zuzurechnen und dieses müsse die Views erfüllen, während das Land Salzburg argumentiert, es sei kein Völkerrechtssubjekt und daher nicht Partei des Übereinkommens – nicht zu seinem Recht auf ein „wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung" (CCPR/C/81/D/1015/2001) kommt?

4. Warum ist es Ihrer Meinung nach zumutbar, den in seinen Rechten Verletzten selbst nach Obsiegen vor einer internationalen Instanz erneut auf den innerstaatlichen Rechtsweg zu verweisen, um die Durchsetzung der Entscheidung und überhaupt die Durchsetzbarkeit im österreichischen Recht aus eigenen Mitteln und auf eigene Kosten zu betreiben, wie das in diesem Fall geschieht?

5. Wie erklären Sie es, dass die Republik den Beschwerdeführer an das Land Salzburg verweist, da diesem die vom Menschenrechtsausschuss beanstandeten Handlungen zuzurechnen seien, während das Land Salzburg auf die Republik verweist, da sie am Verfahren vor dem UN-Menschenrechtsausschuss nicht beteiligt gewesen sei?

6. Wie wollen Sie für die Zukunft konkret sicherstellen, dass Urteile, Entscheidungen und Erkenntnisse von "treaty monitoring bodies" internationaler Konventionen, die Österreich ratifizierthat, tatsächlich umgesetzt werden, wenn die Verletzung von Konventionsrechten im Kompetenzbereich eines Bundeslandes gesetzt wurde?

7. Durch welche Maßnahmen gedenkt das Land Salzburg in Bezug auf die in der eingangs erwähnten Entscheidung festgestellte Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht und des Rechts auf Gleichheit vor Gericht im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Landesbedienstete einen konventionskonformen Zustand herzustellen?

Salzburg, den 23. März 2006

Labg. Schwaighofer Labg. Dr. Reiter

der Abg. Schwaighofer und Dr. Reiter an Frau LHF Mag. Burgstaller betreffend die völkerrechtliche Bedeutung und die innerstaatliche Umsetzung von Entscheidungen des UNO-Ausschusses für Menschenrechte in Österreich

Im Beschwerdefall von Dr. Paul Perterer gegen die Republik Österreich vom 31.07.2001 hat der UNO-Ausschuss für Menschenrechte am 20.08.2004 ausgesprochen, dass im zugrundeliegenden innerstaatlichen Instanzenzug Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (CCPR) verletzt wurde. Im einzelnen wurde ausgeführt, dass das Recht auf ein unparteiisches Gericht (durch Zweifel an der Unparteilichkeit der Disziplinarkommission) und das Recht auf Gleichheit vor Gericht (durch überlange Verfahrensdauer) verletzt wurden und Österreich als Vertragsstaat des CCPR „verpflichtet (ist), dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel, einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen" (CCPR/C/81/D/1015/2001). Außerdem wurde Österreich verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern und aufgefordert, binnen 90 Tagen Informationen über die für die Umsetzung der Auffassungen des Ausschusses getroffenen Maßnahmen zu übermitteln.

Trotz Verstreichen dieser Frist erfolgte bisher lediglich eine Mitteilung über die erfolgte Veröffentlichung der Views des Menschenrechtsausschusses, jedoch wurden bisher keine Schritte gesetzt, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einzuräumen oder eine angemessene Entschädigung zu leisten.

In ihrer Klagebeantwortung vom 18. August 2005 verweist die Finanzprokuratur darauf, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 B-VG den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Dienstrechtes [...] obliegt und sowohl die Erlassung des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 als auch dessen Vollziehung dem Land Salzburg zuzurechnen seien. In einer Stellungnahme gegenüber amnesty international Österreich vom 30. März 2005 verwies auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes auf die Zuständigkeit des Landes Salzburg, da die vom Menschenrechtsausschuss festgestellten Verletzungen ausschließlich Hoheitsakte im Bereich des Landes Salzburg darstellten.

Das Land Salzburg wiederum führt in seiner Klagebeantwortung vom 23. August 2005 aus, Partei des Übereinkommens sei die Republik Österreich und das Land Salzburg sei an dem in der Klage erwähnten Verfahren nicht beteiligt gewesen. Die Frage falle daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landes Salzburg.

Obwohl Österreich den genannten UN-Menschenrechtspakt bereits am 10.12.1978 ratifiziert und die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte durch Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum IPBPR am 10.03.1988 anerkannt hat, wurde seit 28 Jahren unterlassen, ein entsprechendes Gesetz für die Eingliederung des Staatsvertrags in die österreichische Rechtsordnung zu erlassen.

Nichtsdestotrotz haben sich die Vertragsstaaten einschließlich Österreich gemäß Art. 2 Abs 3 lit c des Paktes in völkerrechtlich bindender Weise verpflichtet, „dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen".

Der Menschenrechtsausschuss hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 31 unmissverständlich klar gemacht, dass die Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte für Vertragsstaaten als Ganzes verbindlich sind und die Staaten den Umstand der innerstaatlichen Komeptenzverteilung nicht als Argument für die Nichtumsetzung heranziehen dürfen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1. Warum wurden die Views, also die Entscheidung, des UNO-Ausschusses für Menschenrechte im Fall Perterer nicht nur binnen 90 Tagen nach der Urteilsverkündung nicht, sondern bis heute nicht umgesetzt?

2. Wie sehen Sie als Landeshauptfrau die Verbindlichkeit der von Österreich eingegangenen völkerrechtlichen Konventionen im allgemeinen und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte im besonderen, wenn sowohl der Bund als auch das involvierte Bundesland die Zuständigkeit zur Umsetzung der Views des Menschenrechtsausschusses verneinen?

3. Wie wollen Sie verhindern, dass der Beschwerdeführer wegen des Kompetenzstreits zwischen Bund und Ländern – laut Bund ist das Disziplinarverfahren dem Land Salzburg zuzurechnen und dieses müsse die Views erfüllen, während das Land Salzburg argumentiert, es sei kein Völkerrechtssubjekt und daher nicht Partei des Übereinkommens – nicht zu seinem Recht auf ein „wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung" (CCPR/C/81/D/1015/2001) kommt?

4. Warum ist es Ihrer Meinung nach zumutbar, den in seinen Rechten Verletzten selbst nach Obsiegen vor einer internationalen Instanz erneut auf den innerstaatlichen Rechtsweg zu verweisen, um die Durchsetzung der Entscheidung und überhaupt die Durchsetzbarkeit im österreichischen Recht aus eigenen Mitteln und auf eigene Kosten zu betreiben, wie das in diesem Fall geschieht?

5. Wie erklären Sie es, dass die Republik den Beschwerdeführer an das Land Salzburg verweist, da diesem die vom Menschenrechtsausschuss beanstandeten Handlungen zuzurechnen seien, während das Land Salzburg auf die Republik verweist, da sie am Verfahren vor dem UN-Menschenrechtsausschuss nicht beteiligt gewesen sei?

6. Wie wollen Sie für die Zukunft konkret sicherstellen, dass Urteile, Entscheidungen und Erkenntnisse von "treaty monitoring bodies" internationaler Konventionen, die Österreich ratifizierthat, tatsächlich umgesetzt werden, wenn die Verletzung von Konventionsrechten im Kompetenzbereich eines Bundeslandes gesetzt wurde?

7. Durch welche Maßnahmen gedenkt das Land Salzburg in Bezug auf die in der eingangs erwähnten Entscheidung festgestellte Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht und des Rechts auf Gleichheit vor Gericht im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Landesbedienstete einen konventionskonformen Zustand herzustellen?

Salzburg, den 23. März 2006

Labg. Schwaighofer Labg. Dr. Reiter

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