SFH-0955 / Anfragebeantwortung Bundeskanzler Dr. Gusenbauer vom 16.10.2008 zur Anfrage der FPÖ vom 12.09.2008 betreffend die Verbindlichkeit der Views des MRA für Österreich
Im Hinblick auf die Rechtsnatur von Auffassungen („views") des UN-Menschenrechts­ausschusses besteht keine rechtliche Verpflichtung Österreichs, einem Beschwerde­führer ein Rechtsmittel zur Korrektur von Verletzungen, die seitens des UN-Men­schenrechtsausschuss festgestellt wurden, zur Verfügung zu stellen oder Schadener­satz zu leisten. Insofern ist auch die Erlassung eines Erfüllungsgesetzes nicht erfor­derlich.



  
 

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