Es sind dies – zeitlich geordnet und beginnend mit dem jüngsten – die Akten mit den
Geschäftszahlen:
S711000/50-STR/2019,
S700010/992-STR/2017,
S700010/960-STR/2017, und
S910030/775-STR/1997,
S910030/555-STR/1997,
S910030/513-STR/1997,
S910030/704-STR/1996,
S910030/366-STR/1996,
S910030/214-STR/1996.
Die Akten bis einschließlich in das Jahr 1997 sind leider nicht elektronisch erfasst.
Hinsichtlich der anderen angeführten – jüngeren – Akten aus den Jahren 2017 und 2019 war es mir umgehend möglich, vollumfängliche PDF-Dateien herzustellen. Sie finden diese
in der Beilage.
Herrn
Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Lederbauer
wolfgang.lederbauer@a1.net
Sie können darin unter anderem ersehen, dass sich der Bundespräsident aus Anlass des
Zusammentreffens mit Ihnen im April 2019 mit Ihrer Angelegenheit befasst hat. Gleich im Anschluss an Ihr Gespräch hat er mich damals gebeten, ihm anhand der Aktenlage in der Präsidentschaftskanzlei Information über Ihr Gnadenverfahren zu erstatten.
Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Ich finde es bemerkenswert, dass sich der Herr HBP nach dem nur wenige Sekunden dauernden Gespräch über mein Gnadengesuch der Angelegenheit angenommen hat und Sie beauftragt hat, ihm anhand der Aktenlage in der Präsidentschaftskanzlei Information über das Gnadenverfahren zu erstatten.
Meine Recherche, die versucht hat, Ihr Anliegen auf Basis Ihres Gnadengesuchs aus dem Jahr
2017 und der damals von Ihnen vorgelegten Unterlagen inhaltlich möglichst klar und
übersichtlich, jedoch knapp zusammen zu fassen, können Sie anhand des Bezug habenden
Aktes aus 2019 leicht nachvollziehen.
Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Es war also Ihre Aufgabe, die von mir vorgelegten Unterlagen inhaltlich möglichst klar und
übersichtlich, jedoch knapp zusammen zu fassen.
Das haben Sie in der Notiz an den Herrn BPR. vom 8.4.und 11.4.2019 getan.
Vgl.:
https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=10943
Dieses Dokument habe ich mit mehreren " Anmerkungen " versehen, aus denen zu entnehmen ist, dass diese Information an den Herrn Bundespräsidenten zT. falsch, unvollständig und vordergründig ist und von mir nachdrücklich abgelehnt wird.
Ich stelle nun Überlegungen an, mit welchen rechtlichen Mitteln ich die zT. absurden Inhalte dieser Notiz bekämpfen kann.
Im Jahr 2017 haben Sie nach Durchführung des Gnadenverfahrens im Bundesministerium
für Justiz von uns die Mitteilung erhalten, dass im Hinblick auf die bereits erfolgte Tilgung
Ihrer Verurteilung seitens des Bundesministers für Justiz von einem Gnadenvorschlag
Abstand genommen worden sei.
Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Ich habe auch an das Bundesministerium für Justiz ein Ansuchen um Akteneinsicht gestellt.
Vgl.:
» SFH-142871 E Mail Dr. Lederbauer an die Bundesministerin für Justiz vom 7.9.2022, persönlich in der Einlauftelle am 8.9.22 abgegeben.
ich beziehe mich auf das Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 27.11.2017...Bei diesem Vorgang sind die gesetzlichen Bestimmungen bzgl der Behandlung von Gnadengesuchen nicht eingehalten worden....Ich ersuche um Akteneinsicht in alle im Bundesministerium für Justiz aufliegenden Dokumente im Zusammenhang mit meinen Gnadengesuchen. Sollten Sie eine Akteneinsicht ablehnen, ersuche ich, mir dies ein Form eines Bescheides mitzuteilen. Ich würde dann den Rechtsweg beschreiten. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn dies bis 14.9.2022 möglich wäre.
https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=10929&page=
Sie schreiben von der " Durchführung des Gnadenverfahrens im Bundesministerium für Justiz ".
Dabei wird festzustellen sein, wie die " Durchführung des Gnadenverfahrens im Bundesministerium für Justiz " erfolgt ist. Es geht dabei um die Klärung, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind.
Vgl.:
29.11.2017 | 300 Das Neueste
SFH-140327 Anfrage an den Bundesminister für Justiz zum Niederschlagungsrecht des Bundespräsidenten (12063/J)( Zahl 12063/J-NR/2012 vom 21.6.2012 und die Anfragebeantwortung des BM für Justiz Dr. Beatrix Karl zur Zahl 12063/J-NR/2012, BMJ-Pr7000/0
[PDF]Anfragebeantwortung (elektr. übermittelte Version) - Österreichisches ... https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_11863/fname_266268.pdf 21.08.2012 - BM für Justiz. Anfragebeantwortung. BMJ-Pr7000/0192-Pr 1/2012. REPUBLIK ÖSTERREICH. DIE BUNDESMINISTERIN FÜR JUSTIZ. Museumstraße 7. 1070 Wien ... Zur Zahl 12063/J-NR/2012. Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und. Kollegen, haben an ...
https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=9313&page=
Das dem Bundespräsidenten in Art. 65 B-VG eingeräumte Gnadenrecht bezieht sich auf strafgerichtliche Verurteilungen. Mit der Tilgung einer Verurteilung tritt ein Zustand ein,
als hätte es diese Verurteilung nie gegeben; also ein Zustand wie vor der Verurteilung.
Damit war einer Begnadigung der Boden entzogen.
Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Es ist völlig ungeklärt, warum einem Gnadengesuch nicht stattgegeben werden soll, wenn eine Verurteilung getilgt ist.
Entsprechend hat damals daher das
Bundesministerium für Justiz keinen Gnadenvorschlag erstattet.
Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Es wird zu klären sein, wie die Durchführung des Gnadenverfahrens im Bundesministerium für Justiz vonstatten ging
Es geht dabei um die Klärung, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass im Rahmen des Gnadenrechtes niemals der
Schuldspruch eines Urteiles beseitigt werden kann. Dies ist nur im gerichtlichen
Rechtsmittelverfahren sowie im Rahmen einer gerichtlichen Wiederaufnahme eines
Verfahrens möglich.
Das Gnadenverfahren dient – wie Sie auch der parlamentarischen
Anfragebeantwortung entnehmen können – allein der Abmilderung von Härten, die mit strafrechtlichen Verurteilungen einhergehen und die nicht vom Gesetzgeber intendiert
sind.
Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Das Gnadenverfahren dient also
allein der Abmilderung von Härten, die mit strafrechtlichen Verurteilungen einhergehen und die nicht vom Gesetzgeber intendiert
sind.
Genau darum geht es ja in meinem Fall.
Meine ( skandalöse ) Verurteilung wegen Fahrlässiger Krida war Anlaß dazu, meine Entlassung zu fordern bzw durchzuführen, weil fälschlicherweise behauptet wurde, ich hätte die Bundesverfasssung ( Art 126 ) gebrochen.
Es war vom Gesetzgeber sicher nicht intendiert, dass ein Erfinder. der aufgrund der Vorgangsweise des Rechnungshofs
-
willkürliche vorläufige bzw endgültige Suspendierung mit Gehaltsreduzierung ,
-
Verhöre von Entscheidungsträgern für die Vergabe von Lärmschutzanlagen,
-
offensichtliche Einflußnahme auf einen Stop der Vergabe eines Lärmschutzprojekts der ÖBB, bei der meine Firma ECONTRACT Best- und Billigstbieter war etc.
finanziell stark geschwächt wurde unter offensichtlicher Fehlinterprätation des Bundesverfassungsgesetzes wie einen Verbecher entlassen wird,
In diesem Zusammenhang gebe ich einige interessante Informationen über meine Erfindung bekannt;
Vgl.:
Vgl.:
https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=378&aid=10584&page=
Um den Sachverhalt und meine Argumentation zu verstehen, ist die genaue Kenntnisnahme aller Schriftstücke und die Bereitschaft, diese sinnerfassend in ein Gesamtbild zusammenzufassen, dringend notwendig.
Ich hoffe, damit Ihre Anfrage einigermaßen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Anmerkung von Dr. Lederbauer vom 12.9.2022
Ich gestehe Ihnen zu, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, alle Aktenstücke übersichtlich aufzulisten und verständlich darzustellen.
Mit dem Inhalt der sehr wichtigen
" Notiz an den HBP vom 8.4.und 11.4. 2019 " bin ich aber keinesfalls einverstanden,
Vgl.:
https://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=10943
MinR Mag. Barbara Reininger eh.
Justiz- und Verwaltungsrechtsangelegenheiten
Leiterin der Abteilung
elektronisch gefertigt
Beilage:
DF-Datei der Akte S700010/960-STR/2017
PDF-Datei der Akte S700010/992-STR/2017 und
PDF-Datei der Akte S711000/50-STR/2019