Ich glaube, dass das Argument, wonach der Rechnunghshof mir die gemldete Nebenbeschäftigung sofort – und nicht rund vier Jahre später, als bereits sechs Demonstrationssprojket produziert und errichtet worden waren - hätte verbeiten müssen für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.
Argument 6:
Sendung im ORF Club 2 „ Daniel Düsentrieb in Österreich „ im Oktober 1990
Ich habe das Projekt ECOWALL vier ( ! ) Jahre vor der endgültigen Suspendierung im Rahmen der Sendung im ORF Club 2 „ Daniel Düsentrieb in Österreich „ im Oktober 1990 vorgestellt. Damals kam es zu einer positive Beurteilung des damaligen Geschäftsführers des Forschungsföderungsfonds FFF. Von dieser Sendung gab es eine Mitschrift durch Mitarbeiter des Rechnungshofs. ( Vgl. Kapitel 27 )
Es kam zu einer zweimaligen Ablehnung unserer Anträge auf Forschungsföderung durch den Forschungsföderungsfonds FFF ( Vgl. Kapitel 28 )
Wir entwickelten das Projekt ECOWALL ohne Forschungsförderung auf eigene Kosten weiter.
Es ist also auch anhand dieser Information klar erkennbar, dass der Rechnungshof schon vier Jahre vor meiner Suspendierung über meine Aktivitäten wie zB Präsentation von ECOWALL in wichtigen Medien wie dem ORF bescheid wusste und nichts dagegen unternahm.
Ich glaube, dass dieses Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 7:
Von ganz besonderer Bedeutung ist die bemerkenswerte Vorgangsweise des damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler Ende August 1994. Er verfügte aufgrund von Medienberichten über meine Erfindertätigkeit Anfang August 1994 die vorläufige Suspendierung am 30.8.1994 undnur einen Tag später am 1.9.1994 ein Verbot der Nebenbeschäftigung, also vier Jahre nach der von mir gemeldeten Übernahme der Firma ECONTRACT und nach der Errichtung mehrerer Demonstrationsprojekte ECOWALL.
( Vgl. Kapitel 30, 40, 41 )
Allerdings wurde das Verfahren bzgl. des Verbots der Nebenbeschäftigung ab dem 1.9.1994 nie durchgeführt, weil in einem solchen Fall alle Fakten auf den Tisch gekommen wären.
Das gravierende Poblem dabei ist folgende Feststellung:
Hätte der damalige Präsident des Rechnungshofs Dr. Fiedler mir vor einer vorläufigen Suspendierung die Nebenbeschäftigung verboten, wäre der ( umfangreiche ) Wissensstand des Rechnungshofs darüber bekannt geworden und eine vorläufige Suspendierung, ganz sicher aber eine endgültige Suspendierung nicht möglich gewesen.
Der Rechnungshof wählte also eine besonders verwerfbare Strategie: Zunächst vorläufige Suspendierung, dann Verbot der Nebenbeschäftigung – und nicht umgekehrt.
Gegen eine solche Vorgangsweise war ich hilflos.
Ich glaube, dass diese Argumente für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.
Argument 8:
Informationen von Geschäftspartnern an den Rechnungshof hinter meinem Rücken.
Eine besonders bemerkenswerte Tatsache ist, dass der Rechnungshof Mitteilungen von Geschäftspartnern von ECONTRACT offensichtlich dankbar aufnahm und die Tatsache, dass mein Team und ich mit Unternehmen aus der Entsorgungsbranche ( Verarbeitung von Kunstsoffabfällen für Komponaten von ECOWALL ) mir später anlastete.
Die Verwertung solche Abfallstoffe stellte einen weiteren grossen Vorteil für das Projekt ECOWALL dar.
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 9:
Arbeitsplatzbeschaffungsprogramm für Langzeitsarbeitslose und bosnische Flüchtlinge im Rahmen des Projekts ECOWALL in St. Veit in Kärnten
Im Zuge der Weiterentwicklung des Projkets ECOWALL hat ECONTRACT uch ein Arbeitsplatzbeschaffungsprogramm für Langzeitarbeitslose ud bosnische Flüchtlinge realisiert. Damit wurde auch nachgewiesen, dass ECOWALL nicht nur große ökologische , sondern vor allem auch soziale Vorteile bietet.
( Vgl. Kapitel 33 )
Ich glaube, dass das oa Argument, wonach wir – trotz aller ungeheuren Pobleme - ein Arbeitsplatzbeschaffungsprojekt realisiert haben für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.
Argument 10:
Erfolgreiches Demonstrationsprojekt Projekts ECOWALL im Zuge einer Teststrecke für mehrere Lärmschutzsysteme in Kärnten. Die Bevölkerung wünschte sich nachdrücklich eine „ Begrünte Wand „ ( Vgl. Kapitel 32 und 33.4. )
Ich glaube, dass das Argument, wonach wir – trotz aller ungeheuren Pobleme - ein Lärmschutzprojekt, das von der Bevölkerung begeistert aufgenommen wurde für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.
Argument 11:
Nichterteilung des Auftrags für ein siebentes Demonstrationsprojekt ECOWALL in Salzburg Aignerstrasse.
Obwohl die ÖBB das Angebot meiner Firma ECONTRACT als Best- und Billigstbieterangebot bezeichnete, erhielten wir desn Auftrag nicht. Der damalige Präsident des Rechnungshofs Dr. Fiedler antwortete einen Tag nach der Anfrage der ÖBB sofort, dass der Rechnungshof hinsichtlich einer Auftragserteilung keine Einwände habe. ( Vgl. Kapitel 58 )
Allerdings erhielt ECONTRACT diesen Auftrag von den ÖBB nicht. Offensichtlich wurde dagegen interveniert( Vgl. Kapitel 61 )
Durch die Nichterteilung dieses Auftrags kam es zu grossen finanziellen Problemen.
Ich glaube, dass das Argument, wonach wir, obwohl wir Best- und Billigstbieter waren trotzdem den Auftrag nicht erhielten, was zu grossen finanzielen Problemen führte für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 12:
Gesundheitliche Belastungen schon während meiner aktiven Tätigkeit im Rechnungshofs Angesichts der untragbaren Vorgangsweise des damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler bei einer sehr schwierigen Prüfung( Vgl. Kapitel 15.4 ), infolge der vorläufigen und späteren endgültigen Suspendierung, des nach Jahren endlich eingeleiteten Disziplinarverfahrens und der Entlassung wie ein Verbecher und schliesslich aufgrund des Konkursverfahrens verschlechterte sich mein Gesundheitszustand immer mehr.
Ich glaube, dass dieses Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 13:
Erstes Gnadengesuch an den Herrn Bundespräsidenten vom 9.6.1996( Vgl. Kapitel 66 )
Ich habe schon relativ früh erkannt, dass in meinem Fall ein abgekartetes Spiel gespielt wurde bzw werden würde. Der Rechnungshof hat schon kurz nach der vorläufigen Suspendierung am 30.8.1994 richtigerweise versucht, eine Lösung zu finden. Der Rechnungshof wollte mich im September 1994 pensionieren. ( Vgl. Kapitel 42) Dies war allerdings nicht möglich, weil ich suspendiert war. Ich bin in meinem ersten Gnadengesuch vom 9.8.1996 nicht auf die - hier sehr wohl beschriebenen - bemerkenswerten Details eingegangen, sondern habe meinerseits versucht, für alle Beteiligten einen akzeptablen Ausweg zu finden. Deshalb habe ich damals dieses sehr kurz gefasste Gnadengesuch abgefasst.
Ich glaube, dass das oa. Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.
Argument 14:
Zweites Gnadengesuch an den Herrn Bundespräsidenten vm 27.3.1997
Bekanntlich hat der Rechnungshof in seiner Stellungnahme an die Präsidentschaftskanzlei darauf hingeweisen, dass aufgrund der Vorwürfe bzgl. der Verletzung des Art 126 BV-G eine Entlassung denkbar erscheint. Der Rechungshof, vor allem dessen damaliger Präsident Dr. Fiedler hätte aber als „ Verfassungsexperte „ schon damals den tieferen Sinn dieses Artikels erkennen müssen. Für jeden sorgfältig abwägenden Juristen ist vollkommen klar, welche Beweggründe für die Fassung des Art 126 B-VG gegben waren. Man wollte damals ( 1948 ) verhindern, dass durch die Prüfungstätigkeit erworbenes Wissen nicht von einem Mitglied des Rechnunghofs unternehmerisch verwertet wird.
( Vgl. Kapitel 96 )
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.
Argument 15:
Verlauf des Disziplinarverfahrens - Entlassung
Das Disziplinarverfahren hat – nach dem ich einen parlamentatrischen Untersuchungsausschuss gefordert hatte - erst drei Jahre nach der vorläufigen Suspendierung begonnen. Nach 25 Verhandlungen und 1.600 Seiten Protokoll war nicht einmal der grundlegende Sachverhalt geklärt , geschweige ein einziger Zeuge gehört worden.
In diesen drei Jahren bestand für mich eine unerträgliche Unsicherheit bzgl. meinens weiteren beruflichen Lebensweges. ( Vgl. Kapitel 73)
Schliesslich kam es – ohne jede weitere mündliche Verhandlung - zu meiner Entlassung. Die Disziplinarkommission im Rechnungshof stellte fest, an das ( höchstproblematische ) Urteil des Landesgericht für Strafsachen gebunden zu sein. Dieses Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen war aber in jeder Hinsicht untragbar, das Urteil war falsch. ( Vgl. Kapitel 56 ).
Ich konnte daher meine Sicht der Dinge, die unzähligen Fakten und Hinweise nicht vorbringen. Dabei wurde - wie beschrieben - auch von der Disziplinarkommission im Rechnungshof der Art 126 B-VG völlig falsch interpretiert. ( Vgl. Kapitel 96 )
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprciht.
Argument 16:
Die Entlassung durch die Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt
Die Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt hat eine mündliche Verhandlung nicht zugelassen, bei der ich alles Wesentliche vortragen hätte können und hat in einer besonders unverständlichen Weise unglaubliche vergleichbare Entlassungsgründe angegben. ( Vgl. Kapitel 77 )
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 17:
Behandlung der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof
Aber auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Fall vollkommen versagt. Er hat meine berufliche Tätigkeit im Rechnungshof vollkommen falsch beschrieben und darauf aufbauend offensichtlich völlig falsche Schlüsse gezogen. ( Vgl. Kapitel 78 )
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 18:
Behandlung der Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof
Aber auch der Verfassungsgerichtshof hat den Fall unrichtig beurteilt und fälschlicherweise gemeint, es sei keine verfassungsrelevante Frage zu beurteilen. Genau dies ist aber nicht richtig. Die Frage, ob öffentlich Bedienstete ein Recht auf ein faires Verfahren haben, ist sehr wohl verfassungsrechtlich relevant. ( Vgl. Kapitel 82 und 83 )
Ich glaube, dass das oa. Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 19:
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenenrechte.
Mein Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenenrechte wurde nicht angenommen, weil der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte damals meinte, öffentlich Bedienstete hätten kein Recht auf ein faires Verfahren. Zudem schätzte er meine Tätigkeit als Mitglied des Rechnungshofs vollkommen falsch ein. ( Vgl. Kapitel 85 )
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 20:
Von mir vorgeschlagenes Mediationsverfahren vom 10.12.2004
Ich war damals – rund zehn Jahre nach der vorläufigen Suspendierung und rund vier Jahre nach meiner Entlassung - noch immer davon überzeugt, dass mein Fall ordentlich und sachgemäss behandelt werden sollte und man ein unangenehmes gerichtliches Verfahren, bei dem die Tatsachen hervorgekommen wären, vermeiden könnte. Deshalb habe ich dem Rechnungshof ein Mediationsverfahren vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt.
( Vgl. Kapitel 86 )
Ich glaube, dass das oa. Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 21:
Erfolgreiche Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss
Überraschenderweise war ich mit meiner Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreich. Dabei möchte ich betonen, dass ich in meiner Beschwerde die höchst sensiblen Fakten gar nicht angeführt habe.
( Vgl. Kapitel 88 )
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 22:
Mein genereller Vergeichsvorschlag an BK Dr. Gusenbauer
Selbst im Jahre 2008 habe ich versucht, die Auseinandersetzung gütlich zu bereinigen und machte dem damalige Buneskanzler Dr. Gusenbauer einen - wie ich meine – äusserst interessanten Vergleichsvorschlag ( Vgl. Kapitel 95)
Er wurde nicht beantwortet.
Ich glaube, dass das Argument, wonach ich noch immer versucht habe, eine gütliche Regelung zu erreichen für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 23:
Meine Strafanzeigen gegen Dr. Fiedler
Es war mir sehr unangenehm, Strafanzeigen gegen den früheren Präsidenten des Rechnunghsofs Dr. Fiedler einzureichen. ( Vgl. Kapitel 96).
Mir war allerdings klar, dass die Wahrscheinlichkeit sehr gross war, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gar nicht aufnehmen würde. Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Präsidenten des Rechnungsghofs – einfach undenkbar. Dennoch wollte ich auch durch diesen Schritt ein klares Signal setzen.
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 24:
Abgelehntes Ansuchen um Akteneinsicht und Auskunft laut Auskunftspflichtgesetz
Im Jahre 2007 stellte ich beim Rechnungshof ein Ansuchen um Akteneinsicht und Auskunft laut Auskunftspflichtgesetz. ( Vgl. Kapitel 97 ). Dieses Ansuchen wurde vom Rechungshof abgelehnt und meine diesbezügliche Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof war nicht erfolgreich.( Vgl. Kapitel 99 )
Ich glaube, dass mein Argument, wonach meine Ansuchen zur Klärung der Sachlageabglehnt wurde, für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 25:
Abgelehnter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH
Da ich über mehrere Informationen verfügte, die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH erforderlich waren, stellte ich ein solches Ansuchen und gab die Gründe sehr detailliert an.
Der VwGH lehnte die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH ab.
( Vgl. Kapitel 80 und 81 )
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 26:
Meine kritische Beurteiung der Prüfungstätigkeit des Rechnugshofs
Wenn man – sorgfältig, konzentriert und unvoreingenommen – meine Darstellungen studiert, wird es nicht verwundern, dass ich mich - allerdings sehr spät – die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs anhand einiger clamoroser Fälle beurteilte.
( Vgl. Kapitel 101)
Es stellte sich schon anhand weniger Fälle heraus, dass der Rechnungshof total versagt hat.
Hier sehe ich den „ Knackpunkt „ meines Falles. Ich habe schon zu Beginn meiner Probezeit im Rechnungshof gezeigt, dass ich den Dingen auf den Grund gehe, die politische Verantwortung thematisierte und bei meinen Prüfungfeststellungen zu grundlegenden Schlüssen kam. Meine Prüfungfeststellungen waren immer unwiderlegbar.
Das war schon zu einer sehr früher Zeit manchen Personen und Kräften in höchstem Masse offensichtlich höchst unangenehm. ( Vgl. Kapitel 101)
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 27:
Das unglaubliche Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen
Wie beschrieben, habe ich mein Projekt ECOWALL - später ECOOO - WALL nicht aufgegeben, sondern es unter schwierigsten Umständen weiterhin verfolgt.
Da ich ab Juli 2000 über kein Einkommen mehr verfügte, gründete ich Ende des Jahres 2000 die „ Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter „.
Aufgrund einer Anzeige eines Darlehensgebers eskalierte die Angelegenheit und führte ab 2005 zu einem nun schon mehr als zehn Jahre dauernden Verfahren ( Vgl. Kapitel 1.2 bis 1.8 )
Vom - von vorneherein absurden - Vorwurf des schweren gewerbsmässigen Betrugs wurde ich im Jahre 2015 freigesprochen. Die verbleibenden kleinen – ebenfalls unhaltbaren Vorwürfe - werden im November 2017 verhandelt. Ich zweifle nicht daran, dass es auch bei den verbleibenden Vorwürfen zu einem klaren Freispruch kommen wird. ( Vgl. Kapitel 1.7 )
Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Argument 28:
Meine Perspektive per Oktober 2017
Ich habe mich dazu entschlossen, neben den oa. umfangreichen Klarstellungen zu meinem Fall auch meine persönlichen Perspektiven kurz darzulegen.
Wie man unschwer erkennen kann, waren die Jahre ab 1994 für mich besonders schwer. Trotz größter Schwierigkieten habe ich nicht aufgegeben und weiterhin wirklich grosse Erfindungen gemacht. Diese könnten für mein Land , aber auch international von grosser Bedeutung sein.
Ich bin aufgrund der gemachten Erfahrungen sehr vorsichtig geworden.
Dennoch möchte ich manche der genannten Innovationen weiterentwickeln und auch meinem Land eine besonders günstigen Weg des Zugangs ermöglichen
( Vgl. Kapitel 1.13. )
Allerdings muss der Makel der Entlassung vom Rechnungshof vollkommen getilgt werden.
Ich glaube, dass das Argument, wonach ich meine volle Reputation wieder erhalten und weiter meiner Innovationstätigkeit nachkommen möchte und zur sehr günstigen Vergabe von Lizenzen für die Republik Österreich bereit bin, für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.
Zu. „ ...Zur Prüfung der Vorschläge steht dem Bundespräsidenten die Österreichische Präsidentschaftskanzlei als Hilfsorgan zur Verfügung. Er macht auch vom Recht Gebrauch, das Bundesministerium für Justiz um ergänzende Ermittlungen zu ersuchen, wenn er dies für seine Entscheidung als nötig erachtet. Ein besonderes Gremium, das ihn in Gnadensachen zu beraten hätte, sieht das Bundes-Verfassungsgesetz nicht vor..."
Mein Kommentar:
Ich bin sehr froh, dass zur Prüfung der Vorschläge dem Bundespräsidenten eine gesonderte Organisatinseinheit, die Österreichische Präsidentschaftskanzlei als Hilfsorgan zur Verfügungsteht.
Ich weiss aus meiner fünfzehn Jahre langen aktiven Prüfungstätigkeit genau, wie schwierig die Überprüfung von komplexen ( und wie in diesem Fall auch sehr sensiblen ) Problemen ist und wie vorzugehen ist, um möglichst nahe an die Tatsachen bzw. Wahrheit heranzukommen.
Daher ist die Tätigkeit der Mitarbeiter der Präsidentschaftskanzlei von größter Bedeutung.
Ich habe versucht, meinen Fall möglichst umfangreich und übersichtlich darzustellen. Im vorliegenden Gnadengesuch sind zum besseren Verständnis und als Hilfe bei der Überprüfung meiner Feststellungen bzw. Argumente Hinweise auf die Kapitel in der „ Umfassenden Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „ gemacht worden.
Darin sind zahlreiche Links angeführt, die man durch einfaches Anklicken leicht öffnen und studieren kann.
Es gibt darüber hinaus noch weitere noch nicht angeführte Dokumente, die – falls erforderlich - ohne weiters vorgelegt werden können.
Es ist durchaus vorstellbar, dass noch weitere Ermittlungen notwendig sind.
Zu: „ ...Im Übrigen erklärt § 513 StPO für die Erhebungen im Gnadenverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und insoweit auch dessen § 17, wonach Akteneinsicht nur den Parteien des Verfahrens zusteht, für sinngemäß anwendbar, beschränkt jedoch im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz AVG („Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist") die Akteneinsicht für den Verurteilten selbst auf die Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen im Gnadenverfahren (§ 509 StPO)..."
Mein Kommentar:
Ich führe die genannten Gesetzesbestimmungen an und gebe meine Hinweise an:
Zu: „ § 513 StPO…. „
§ 513. Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.
Mein Kommentar:
Ich begrüsse es ausserordentlich, dass diese Bestimmung in der parlamentarischen Anfragebeantwortung erwähnt wurde.
Bei der Prüfung meines vorliegenden Gnadengesuches ist es sicher von grosser Bedeutung, dass die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes strikt eingehalten werden. Bisher haben die betroffenen Institutionen dies nicht getan.
Ich verweise beispielhaft auf meine beiden kurzen Gnadengesuche an den damaligen Bundespräsidenten Dr. Klestil ( Vgl. Kapitel 66 und 68 )
Ich verweise auch auf meine Anträge an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser bzgl. Akteneinsicht und Beantwortung von Fragen ( Vgl. Kapitel 98 ) und auf die entspechende Entscheidung des VwGH.
Diese Ansuchen wurden abgelehnt. ( Vgl. Kapitel 99 )
Zu: „ ...§ 17, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ...„
3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, » » BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, » » BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, » » BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Mein Kommentar:
Ich bin zuversichtlich, dass dies bei der Prüfung meines Gnadengesuch auch geschehen wird.
Ich bin mir vollkommen bewusst, dass die involvierten Personen und Institutionen alles unternehmen werden, um zu verhindern, dass mein Gnadengesuch erfolgreich ist.
In den vergangenen mehr als zwanzig Jahren wurde alles versucht, um zu verhindern, dass die Wahrheit hervorkommt und die Tatsachen entsprechend gewürdigt werden.
Zu: „...§ 509 StPO)..."
§ 509. Der Bundesminister für Justiz kann zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen
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1. |
Erhebungen durchführen, die Sicherheitsbehörden und andere geeignete Stellen um Erhebungen ersuchen oder die Staatsanwaltschaften mit deren Veranlassung beauftragen; |
2. |
Gerichten, insbesondere jenen, die in erster Instanz erkannt oder die Strafe mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel festgesetzt haben, Gelegenheit zur Stellungnahme geben sowie Stellungnahmen staatsanwaltschaftlicher und anderer Behörden einholen. |
Mein Kommentar:
Es ist mir vollkommen klar, dass zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen ggf. Erhebungen durchzuführen sein werden.
Dabei sollte mit besonderer Umsicht vorgegangen werden. In meiner „ Umfassenden Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „ sind eine Fülle von Informationen dargelegt worden, worauf sich die Erhebungen konzentrieren sollten.
Ich habe von Anfang an gehofft, dass die beteiligten Personen und Institutionen erkennen, welche „ seltsamen Umstände „ zur vorläufig Suspendierung, zur endgültig Suspendierung, zur jahrelangen Verzögerung des Beginns des Disziplnarverfahrens und schliesslich zum Abbruch der Disziplinarverhandlung nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen ( Zl. 11b E Vr 9299/98, HV 5751/98 ) geführt haben.
Ich habe im Laufe der Geschehnisse die Wichtigkeit und Bedeutung des Prinzips von fairen Verfahren erkannt und war in der Vergangenheit bzgl. meiner Bemühungen zur Wiederherstellung meiner Reputation relativ zurückhaltend.
Ich habe zwar mit einem ebenfalls beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreichen Beschwerdeführer ( Dr. Perterer ) die website http://so-for-humanity.com2000.at eingerichtet und meinen Fall und sonstige Fälle aufgezeigt, es aber vermieden, den Klagsweg einzuschlagen und die Thematik, dass die Republik Österreich völkerrechtliche Verträge nicht einhält, international hochzuspielen.
Nach dem Vorliegen der Views des UN Menschenrechtsausschusses in Genf habe ich vergeblich versucht, die jeweiligen Bundesregierungen ( Gusenbauer, Faymann und Kern ) aufmerksam zu machen, dass diese Views jedenfalls umzusetzen sind. ( Vgl. Kap 90 bis 94 )
Die Views endeten bekanntlich mit folgender Feststellung:
10. Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Paktes ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zurVerfügung zustellen. Der Vertragsstaat ist auch verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern.
( Vgl. Kap 88, 89 )
Ich habe schon im Jahre 2008 an den damaligen Bundeskanzler Dr. Gusenbauer eine generellen Vergleichsvorschlag gesandt, der sowohl für die Republik Österreich als auch für mich durchaus sinnvoll erschien. ( Vgl. Kap 95 ) Ich erhielt aber keine Antwort.
Mehrere Experten verteten ganz klar dieAuffassung, dass diese Views jedenfalls umzusetzen sind.
Besonders deutlich ist die Aussage von Univ. Prof. Dr. Funk, der eindeutig festgestellt hat, dass es sich um „ legislatives Unrecht „ handelt, weil nach der Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für bürgerliche und poliische Rechte
kein Gesetz beschlossen wurde, in dem festgelegt ist, was zu geschehen hat, wenn ein Beschwerdeführer beim UN Menschenrechtsausschusses in Genf erfolgreich war. ( Vgl. Kap. 1 )
Wir haben auch Parlamentarier zu diesem Thema angesprochen. ( Vgl. Kap. 1 )
Danach gab es zwar einige parlamentarische Anfragen, eine konkrete Gesetzesinitiative hat keine einzige Partei durchgeführt. ( Vgl. Kap. 1 )
Ich habe es bisher vermieden, ein öffentliches Verfahren einzuleiten, weil in einem solchen Fall Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagen müssten und damit in der Öffentlichkeit die näheren Umstände der Causa Lederbauer ( gegen Österreich ) bekannt werden würden.
In einem solchen Fall würden Dinge hervorkommen, welche die Bevölkerung schockieren könnten.
Vor allem habe ich es vermieden, die Tatsache, dass ausgerechnet ein Abgeordneter der Grünen ( der damalige Abgeordne Wabl ), der auf ein „ grünes „ Projekt aufmerksam gemacht wurde, der Anlass für die beschriebenen Geschehnisse war. ( Vgl. Kap. 39 )
Ich habe mir – aus gegebenem Anlass - die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs anhand mehrerer Fälle genauer angeschaut und bin – zu meinem Entsetzen - auf erschreckende Fehlleistungen des Rechnungshofs gestossen ( Vgl. Kap. 101 )
Diese Fälle sind für mich – und sicher auch für engagierte Bürgerinnen und Bürger – ein Hinweis auf die in vielen Fällen höchst problematische Vorgangsweise des Rechungshofs.
Der Rechnungshof hat bedauerlicherweise nicht nur bei den aufgezeigten Fällen vollkommen versagt, sondern ist in meinem Fall besonders perfid vorgegangen. Ich bedaure dies zutiefst.
Am Schluss möchte ich noch Perspektiven aufzeigen:
In der „ Umfassenden Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „
habe ich auf Seite 6/179 meine Perspektiven dargelegt, die ich hier nochmals anführen möchte:
Meine Perspektiven per September 2017
Ich möchte mich nach der Wiederherstellung meiner Reputation mit voller Kraft auf folgende Bereiche konzentrieren ( vgl.: Kapitel 105)
- Konzeption eines speziellen
Modells „
„ Die Konsultative „ als fünfte
Kraft .
Eine solche Kraft sollte die
Kräfte „ Legislative „
, „ Exekutive", „Judikative"
und „Medien „ ergänzen.
- Konzeption eines speziellen
Modells für die Integration von
Eigenkapital in innovative,
weltweit einsetzbare Projekte,
beginnend mit Crowdfunding
bzw. Crowdinvesting bis zur
Gründung von
Aktiengesellschaften und
„ Private Placement „ von Aktien .
- Konzeption eines speziellen
Modells für Koopertionen mit
Regierungen und anderen
Stellen zur Entwicklung und
Umsetzung weltweit einsetzbarer
Innovationen, zB. für konkrete
friedenssichernde Massnahmen,
Klimaschutz etc.
( Weiterentwicklung des Modells
„ Der Generaltreuhänder „ aus
dem Jahre 1972 ).
Ich möchte und werde mich einigen ECOOO-PROJECTS sehr konzentriert widmen. ( Vgl. Kap. 1.15 )
Schon mehrmals habe ich darauf hingewiesen, dass wir das Projekt ECOOO-WALL HIABS entscheidend weiter entwickelt haben und davon überzeugt sind , dass es nun das weltbeste Lärmschutzsystem ist.
Besonders faszinierend sind folgende weitere Projekte:
ECOOO – FLAT
Kostengünstige neue Häuser in weitestgehender industrieller Produktion, die maximale Flexibiltät bieten. Die Anwendungsmöglichkeiten erstrecken sich auf den Wohnbau generell, aber auch auf kostengünstige Bauten für Flüchtlinge in den Herkunftsländern bis zu Luxusbauten.
ECOOO – TRIMARAN
Ein dreischiffiger Bootskörper mit neuem Antriebssystem ( Windkraft ), mit dem auch das ua
ECOOO-MOBILE HOME transportiert werden kann.
ECOOO-MOBILE HOME
Ein besonder flexibler Wohnanhänger, der ausgehend von einer Grundfläche von 25 m² zu einer Bruttonutzfläche von 190 m² ( und ggf mehr ) erweitert werden kann.
und
ECOOO- ELECTRICITY PRODUCTION
Eine völlig neue Windkraftanlage mit einem unten liegenden Generator zur Stromerzeugung.
Als überzeugter Österreicher, der glaubt, dass österreichische Know How auch der Republik Österreich zugute kommen sollte, bin ich zu folgender Regelung grundsätzlich bereit:
Die Republik Österreich erhält eine für Österreich geltende Lizenz für bestimmte genau zu definierende Innovationen ( Vgl. Kap. 1.15 ) zu besonders günstigen Konditionen , soferne die Kosten für Forschung und Entwicklung gefördert werden.
Ich hoffe, mit diesen doch sehr umfangreichen Ausführungen den Forderungen nach einem ordnungsgemäß ausgeführten Gandengesuch nachgekommen zu sein, bitte die erforderlichen Überprüfungen und Klärungen durchzuführen und letztlich dem von mir sehr geschätzten Herrn Bundespräsidenten Dr. van der Bellen mein Gnadengesuch vorzulegen.
Ich verbleibe mit dem Ausdruck der vorzügichsten Hochachtung
Dr. Wolfgang Lederbauer
Anlage 1:
Umfassende Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017
Anlage 2:
( Die Unterstreichungen wurden von mir vorgenommen. )
BM für Justiz Anfragebeantwortung BMJ-Pr7000/0192-Pr 1/2012 REPUBLIK ÖSTERREICH DIBUNDESMINISTERIN FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
Damalige Bundesministerin für Justiz; Dr. Beatrix Karl
Frau Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 12063/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Niederschlagungsrecht des Bundespräsidenten" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
11863/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.08.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0192-Pr 1/2012 |
Republik Österreich die bundesministerin für justiz |
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Museumstraße 7
1070 Wien
|
Tel.: +43 1 52152 0
E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 12063/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Niederschlagungsrecht des Bundespräsidenten" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Gnadenbefugnisse des Bundespräsidenten entgegen den einleitenden Worten der Anfrage nicht als Relikt vergangener Epochen anzusehen sind. Dem Institut der Gnade kommt im demokratischen Rechtsstaat die Aufgabe zu, auf belastende, nicht unbedingt den Rechtsbrecher selbst treffende Situationen zu reagieren, die der Gesetzgeber weder gewollt noch in Kauf genommen hat. Er kann im Gesetz nur große Gruppen von Fällen generell und abstrakt regeln; für jeden in der Vielfalt des Lebens denkbaren Fall eine eigene Norm zu schaffen, ist ihm nicht möglich. Somit ist geradezu unvermeidbar, dass die korrekte Anwendung einer Vorschrift in untypischen Einzelfällen Effekte provoziert, die der Gesetzgeber nicht wollte und unter Umständen dem mit der Norm angestrebten Ziel zuwider laufen. Daher sehen praktisch alle modernen Verfassungen das Institut der Gnade in differenten Formen vor.
Meist wird die Gnadenkompetenz obersten Staatsorganen übertragen, wie in Österreich dem Bundespräsidenten. Die Verfassung räumt ihm – entsprechend dem Wesen der Gnade als Regulativ für unvorhersehbare, sich der generellen Regelung entziehende Situationen – weites Ermessen ein, hebt aber nach herrschender Ansicht seine Bindung an ihre Grundsätze nicht auf. Gnadenweise Eingriffe in den Rechtsbestand müssen daher stets den Intentionen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck der Rechtsordnung entsprechen. Hervorzuheben ist auch, dass die Verfassung die Gnadenkompetenz des Bundespräsidenten auf einzelne Fälle beschränkt. Das Recht zur Erteilung von Amnestien, also zur Erlassung von Gesetzen, durch die größere, generell-abstrakt definierte Gruppen von Rechtsbrechern begünstigt werden, kommt hingegen dem Nationalrat zu.
Zu 1 und 2:
Der Bundespräsident hat das gnadenweise Unterbleiben der Strafverfolgung (also die Nichteinleitung eines Strafverfahrens von vornherein) seit 2001 überhaupt nicht angeordnet.
Der bisher letzte Gnadenakt, mit dem ein anhängiges Verfahren eingestellt (nach Terminologie des Art. 65. Abs. 2 lit. c B-VG niedergeschlagen) wurde, erging 2002. Die Sache befand sich seit langer Zeit im Stand der dem heutigen Ermittlungsverfahren vergleichbaren Voruntersuchung. Sie betraf einen trotz Herztransplantation dauernd vernehmungsunfähigen Beschuldigten, der im Verdacht von Wirtschaftsdelikten stand (Verbrechen bzw. Vergehen der Veruntreuung, des Betrugs, der Untreue, betrügerischen Krida und der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach den §§ 133, 146 ff, 153, 156 und 159 StGB). Die Strafrechtsordnung sah damals keine den Fall dauernder Vernehmungsunfähigkeit regelnde Bestimmung vor. Das Verfahren hätte somit bis zum Tod des Beschuldigten anhängig bleiben müssen.
Zu 3 und 4:
Die Befugnis des Bundespräsidenten, von den Gerichten rechtskräftig verhängte Strafen zu mildern, wird von Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG weder auf eine bestimmte Zahl von Urteilen noch auf besondere Deliktsgruppen beschränkt. Der Gnade naheliegende Härten können unabhängig von der Zahl der Urteile und vom Deliktstyp auftreten. Im Justizressort wird daher nur eine Anzahlsstatistik geführt, die als Beilage angeschlossen ist. Eine Auswertung nach Deliktskategorien wäre mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden. Ganz grundsätzlich kann aber aus der Gnadenpraxis gesagt werden, dass die weit überwiegende Zahl der Begnadigten Vermögensdelikte zu verantworten hatte. Der Anteil der Gewalttäter ist hingegen als gering einzuschätzen, jener der Fahrlässigkeitstäter hat im angefragten Zeitraum immer weiter abgenommen.Zum besseren Verständnis der angeschlossenen Anzahlsstatistik kann ich Folgendes erläutern: Im Jahr 2002 wurden Fälle, in denen Strafgefangene außerhalb der Weihnachtsbegnadigung im Gnadenweg vorzeitig entlassen wurden, nicht gesondert gezählt. Die Statistik kann daher nur zwischen Gnadenakten durch bedingte Straf- bzw. Strafrestnachsicht im Rahmen der Weihnachtsbegnadigung (WB) und anderen Gnadenerweisen unterscheiden.
Von März 2003 bis Oktober 2008 und seit April 2010 wurden bzw. werden die Weihnachtsbegnadigungserlässe analog auf Personen angewendet, die die in diesen Vorschriften normierten Bedingungen für die Einleitung des amtswegigen Gnadenverfahrens schon im Laufe des Jahres erfüllen. Die Justizanstalten haben die betreffenden Fälle zu erfassen und das als Einzelbegnadigung (EB) bezeichnete amtswegige Verfahren einzuleiten. Kommt es zur Begnadigung, wird das vom Weihnachtsbegnadigungserlass geforderte Strafminimum meist deutlich überschritten und ein Entlassungstermin bestimmt, der den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls Rechnung trägt.
Der deutliche Anfallsanstieg zwischen 2004 und 2007 erklärt sich damit, dass Weihnachts- und Einzelbegnadigungen außer Strafgefangene auch Personen, die sich nicht in Haft befanden, betrafen. Im Jahr 2004 sollten damit für die für 2005 geplante Amnestie Erfahrungen gewonnen werden. In der Folge wurde auf die Amnestie verzichtet und die Würdigung der Jubiläen der Republik dem Gnadenverfahren überlassen. Den aus diesem Grund auf freiem Fuß Begnadigten wurden zumeist geringe Geldstrafen endgültig erlassen.
Im Herbst 2005 kamen Bundesministerin für Justiz und Bundespräsident überein, Verurteilungen wegen Verbrechens nach dem aufgehobenen § 209 StGB und verwandter Delikte im Gnadenweg zu tilgen, wenn der wesentliche Anlass ein nicht mehr strafbares Verhalten war. Die mit dieser Gnadenaktion verbundenen Arbeiten dauerten bis 2007 an und führten 2006 zu einer besonders hohen Zahl gnadenweiser Tilgungen.
Zu 5 und 6:
Zur Zahl der Fälle gnadenweiser Tilgungen oder Auskunftsbeschränkungen verweise ich wieder auf die angeschlossene Übersicht. Eine Auswertung nach Deliktstypen ist aus den genannten Gründen nicht möglich.
Zu 7 bis 9:
Die Gnadenakte des Bundespräsidenten setzen einen Vorschlag der von der an sich zuständigen Bundesregierung hiezu ermächtigten Bundesministerin für Justiz voraus. In ihnen sind Personen und Fälle, auf die sie sich beziehen, zu bezeichnen. Die aktuellen Lebensverhältnisse der Verurteilten sind ebenso darzustellen wie die Anlasstaten der Urteile, auf die sich der Gnadenakt beziehen soll. Im Fall der Niederschlagung tritt an die Stelle der Darstellung der Straftat die des Tatverdachts. Letztlich hat jeder Vorschlag auszuführen, welche Argumente im betreffenden Fall für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen. Wesentliche Teile der Gerichtsakten, Gnadengesuche und alle Erhebungsberichte, die vom Bundesministerium für Justiz im Gnadenverfahren eingeholt wurden, sind dem Bundespräsidenten als Beilagen des Vorschlags vorzulegen.
Zur Prüfung der Vorschläge steht dem Bundespräsidenten die Österreichische Präsidentschaftskanzlei als Hilfsorgan zur Verfügung. Er macht auch vom Recht Gebrauch, das Bundesministerium für Justiz um ergänzende Ermittlungen zu ersuchen, wenn er dies für seine Entscheidung als nötig erachtet. Ein besonderes Gremium, das ihn in Gnadensachen zu beraten hätte, sieht das Bundes-Verfassungsgesetz nicht vor.
Zu 10 und 11:
Jedes Gnadenverfahren wird in den Akten des Bundesministeriums für Justiz dokumentiert. Wenn der Bundespräsident mit einer Gnadensache befasst wird, bestehen hierüber unabhängig vom Verfahrensstand auch Akten der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei. Aus ihnen ist daher der Gang des Verfahrens ab der Vorlage des Gnadenvorschlags zu ersehen. Hat der Bundespräsident die Hemmung des Strafvollzugs für die Dauer des Verfahrens angeordnet (§ 510 StPO), hat ihm das Bundesministerium für Justiz auch dann über den weiteren Verfahrensgang zu berichten, wenn letztlich doch kein Anlass zum Gnadenvorschlag besteht.
Die Akten über Gnadensachen enthalten personenbezogene Daten zumindest der Verurteilten, über deren Begnadigung zu entscheiden war. Einsicht ist daher nur nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig.
Im Übrigen erklärt § 513 StPO für die Erhebungen im Gnadenverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und insoweit auch dessen § 17, wonach Akteneinsicht nur den Parteien des Verfahrens zusteht, für sinngemäß anwendbar, beschränkt jedoch im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz AVG („Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist") die Akteneinsicht für den Verurteilten selbst auf die Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen im Gnadenverfahren (§ 509 StPO).
Wien, . August 2012
Dr. Beatrix Karl
Begnadigung 2002 bis 2011
» Jahr » |
Straf(rest)nachsicht |
Nachsicht von Rechtsfolgen |
Tilgung |
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister |
Gesamt |
Tilgung, AB, Rechtsfolgenachsicht, Strafrestnachsicht 2002/03 |
|
Straf-gefangene |
Verurteilte auf freinem Fuß |
|
|
|
|
|
|
EB |
WB |
EB |
WB |
|
|
|
|
|
2002 |
|
456 |
|
|
|
|
|
736 |
280 |
2003 |
452 |
379 |
|
|
|
|
|
1124 |
293 |
2004 |
653 |
271 |
|
1269 |
|
|
|
2476 |
283 |
2005 |
962 |
171 |
288 |
566 |
0 |
1 |
187 |
2175 |
|
2006 |
804 |
159 |
208 |
530 |
0 |
586 |
218 |
2505 |
|
2007 |
733 |
149 |
135 |
503 |
1 |
22 |
165 |
1708 |
|
2008 |
415 |
102 |
47 |
0 |
1 |
16 |
183 |
764 |
|
2009 |
45 |
121 |
70 |
0 |
5 |
13 |
153 |
407 |
|
2010 |
200 |
33 |
27 |
0 |
7 |
9 |
97 |
373 |
|
2011 |
203 |
46 |
21 |
0 |
7 |
3 |
80 |
360 |
|
»