SFH-140320  Brief Dr. Lederbauer an Mr Mag Reiniger, Präsidentschaftskanzlei,  " Gnadengesuch, Hinweise, Unterlagen und Vorschläge" vom 7.11.2017

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am 15.10.2017 habe ich Herrn Bundesminister für Justiz Dr. Brandstetter ein zweites Mal bezüglich eines Gnadengesuchs an den Herrn Bundspräsidenten angesprochen.
Nach meiner kurzen Darlegung des Sachverhalts riet er mir, mich an die Präsidentschaftskanzlei zuwenden.
Im folgenden gebe ich die wichtigsten Informationen und Daten – in der nötigen Kürze - bekannt:


           DIPL.-ING. DR. TECHN.

                             WOLFGANG A. LEDERBAUER

WIRTSCHAFTSINGENIEUR BAUWESEN

1. A-1010 WIEN  DOMINIKANERBASTEI 6  TEL 43 (1) 5121684  MOBILE 0664-954 52 54

» ECOOO-WALL.» JIMDO» .» COM    » WWW.ECOOO-PROJECTS.COM     EMAIL: » WOLFGANG.LEDERBAUER@A1.NET

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» .


»
MinR Maga Barbara Reiniger

Justiz und Verwaltungangelegenheiten

1010 Wien

Hofburg, Ballhausplatz

» barbara.reiniger@hofburg.at



Gnadengesuch, Hinweise, Unterlagen und Vorschläge


Wien, 7.11.2017


Sehr geehrte Frau MinRätin Maga Reiniger,


am 15.10.2017 habe ich Herrn Bundesminister für Justiz Dr. Brandstetter ein zweites Mal bezüglich eines Gnadengesuchs an den Herrn Bundspräsidenten angesprochen.


Nach meiner kurzen Darlegung des Sachverhalts riet er mir, mich an die Präsidentschaftskanzlei zuwenden.


Im folgenden gebe ich die wichtigsten Informationen und Daten – in der nötigen Kürze - bekannt:



Darüber hinaus verweise ich auf die „ Umfassende Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „ ( Anlage 1 ) und mein Hinweise auf die verschiedenen Kapitel.


Ich habe nun im Internet recherchiert und einige sehr interessante Infomationen erhalten. Dazu gebe ich Hinweise und mache meine Anmerkungen.


1. Gnadenwesen

https://www.justiz.gv.at/web2013/home/buergerservice/die_justiz_von_a_bis_z/g/gnadenwesen~2c94848b4d8ffcf9014db8702c4504a9.de.html

Ausschnitte:

Das Gnadenwesen unterscheidet zwischen Gnadenakten durch den Herrn Bundespräsidenten, Amnestien und Weihnachtsbegnadigungen.



Gnadenakte durch den Herrn Bundespräsidenten
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zur Einbringung von Gnadengesuchen finden Sie nebenstehend.

Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung bzw. des Bundesministers für Justiz

  • von den Gerichten ausgesprochene Strafen mildern und umwandeln,

  • Strafverfahren einstellen,

  • Strafurteile für getilgt erklären oder

  • anordnen, dass für Strafurteile eine Auskunftsbeschränkung gelten soll.



Die Gnadenkompetenz des Bundespräsidenten ist von der Bundesverfassung auf einzelne Fälle beschränkt. Gnade wird nur in Ausnahmefällen gewährt, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind. Anlass zu Begnadigung kann nur ein Umstand bieten, der als besondere Härte anzusehen und gleichzeitig vom Gesetzgeber weder willentlich herbeigeführt noch in Kauf genommen worden ist. Als Härte sind nur Beeinträchtigungen zu bezeichnen, die zu einer entscheidenden Verschlechterung der Situation des Betroffenen führen.

Mein Kommentar:

Mein Fall, den ich in der bereits erwähnten „ Umfassenden Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „ sehr detailliert dargestellt habe, ist zweifelsfrei als ein Fall mit besonderer Härte anzusehen.

Ich fasse zusammen:

Ich habe im Jahre 1985 eine Erfindung gemacht. Es handelt sich um ein „ Begrüntes Schutzsystem gegen Lärm, Überschwemmungen, Erosion und Unfälle aus Altstoffen ( Vgl. Kapitel 76, 87 )

Danach habe ich meinem Dienstgeber laufend schriftliche Mitteilungen über meine Nebenbeschäftigung gemacht. ( Vgl. Kapitel 19, 24, 30 )

Der Geschäftsführer meiner Firma ECONTRACT wandte sich am 9.8.1994 an den damaligen Vorsitzenden des Rechungshofausschusses im Parlament AbgzNR Wabl und machte ihn auf die unglaubliche Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau konventioneller Lärmschutzanlagen und auf grundsätzliche Probelme bei Innovationen aufmerksam. ( Vgl. Kapitel 39 )

Aufgrund von Zeitungsartikeln kam es zur vorläufigen Suspendierung durch den damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler. ( Vgl. Kapitel 40 )

Die entscheidende Verschlechterung für mich war vielfältig:

Ich war bis zur vorläufigen Suspendierung durch Dr. Fiedler am 30.8.1994 bzw bis zur Entlassung im Juli 2000 ein angesehenes und geschätztes Mitglied des Rechnungshofs.

Durch die endgültige Suspendierung, deren nähere Umstände zu untersuchen wären ( Vgl. Kap 45) durch die Disziplinarkommission im Rechnungshof entfiel ein Drittel meines Gehalts, was zu beträchtlichen finanziellen Engpässen und zur entscheidenden Schwächung meiner Finanzkraft führte.

Um das Projekt ECOWALL ( später ECOOO-WALL ) weiter zu entwickeln und um einen Schaden bei Gläubigern zu vermeiden, übernahm ich die Haftung für Darlehen an meine Firma ECONTRACT. ( Vgl. Kap 48 )

Wie von mir beschrieben verhörten Mitarbeiter des Rechnungshofs zahlreiche Entscheidungsträger für die Vergabe von Lärmschutzwänden hinsichtlich meiner nebenberuflichen Tätigkeit als Erfinder und Eigentümer der von mir im Zuge meiner Scheidung übernommenen Firma ECONTRACT. ( Vgl. Kap. 48 ) .

Dies führte dazu, dass

- wir bei einer Ausschreibung der ÖBB ( Salzburg Aigerstrasse Salzburg ) den Auftrag nicht erhielten, obwohl wir von den ÖBB als Best- und Billigstbieter bezeichnet wurden und alle Komponenten des Projekts von ECONTRACT bereits produziert worden waren. ( Vgl. Kap. 57 )

und

- ECTRANCT in der Folge von der öffentlichen Hand bis heute keinen einzigen Auftrag mehr erhielt.

Dies wieder führte dazu, dass wir die Aufgabenstellung des ( CIWMB ) in den Jahren 1994 bis 1996 nicht zur Gänze erbringen konnten ( Vgl. Kap. 38, 53 )

Eine weitere Konsequenz der Geschehnisse war, dass ich bzw mein Team die Verbesserungen beim Projekt ECOOO-WALL nicht rasch und dynamisch genug bearbeiten konnten.

Es liegt nun seit längerer Zeit wohl das Konzept für ECOOO-WALL HIABS ( hochabsorbierend ) vor. Eine unbedingt erforderliche Patentanmeldung, Detailplanungen und die Errichtung von Demonstrationsprojekten waren bisher leider nicht möglich. ( Vgl. Kap. 1.10, 62 )

Da ich den weltweiten Markt gut kenne, bin ich davon überzeugt, dass ECOOO-WALL HIABS nun das weltbeste Schutzsystem ist , es aber trotz größter Anstrengungen aufgrund der beschriebenen Geschehnisse nicht möglich war, in den Markt einzutreten.

Ich möchte nicht verabsäumen, zu erwähnen, dass meine „ gesellschaftliche „ Reputation durch die Entlassung wie ein Verbrecher schwer gelitten hat. ( Vgl. Kap. 77 )

Dazu kommen noch für mich sehr störende umfangreiche familiäre Belastungen.



Gnadengesuche
Einleiten können Sie ein solches Verfahren mit einem Gnadengesuch.
Gnadengesuche kann der Verurteilte/Beschuldigte selbst, oder eine andere Person für ihn beim Bundesministerium für Justiz einbringen.

Ein Gnadengesuch hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Geburtsdatum,

  • Sozialversicherungsnummer,

  • Wohnadresse,

  • Begründung des Gesuchs

Wenn Sie ein Gnadengesuch beim Bundesministerium für Justiz einbringen möchten, richten Sie dieses bitte per Post an die Anschrift Bundesministerium für Justiz, Abteilung IV 7, Museumstraße 7, 1070 Wien.

Die Dauer der Bearbeitung ist von Fall zu Fall verschieden, sie kann auch mehrere Monate betragen. Die Verständigung des Gesuchstellers erfolgt im Postwege.

Beachten Sie bitte, dass es keinen Rechtsanspruch auf Begnadigung und daher auch keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Gnadengesuchs gibt.

Mein Kommentar:

Ich bringe das Gnadengesuch beim Bundesminister für Justiz und der Präsidentschaftskanzlei persönlich und gleichzeitig ein. ( per Post und per E mail )

Damit kann ggf. die Bearbeitungszeit verringert werden.


Das Gnadengesuch besteht aus dem vorliegenden Schreiben und der „ Umfassenden Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „ ( Anlage 1 )

Im vorliegenden Gnadengesuch verweise ich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf verschiedene Kapitel in dieser Dokumentation.




    Name und Geburtsdatum: DI Dr. Wolfgang Lederbauer

    Sozialversicherungsnummer: 2196 031245

    Wohnadresse: 1010 Wien, Dominikanebastei 6/7

    Begründung des Gesuchs:

    Meine Entlassung vom Rechnungshof war in einer besondere Weise gesetzwidrig.

  • Mein Gnadengesuch bezieht sich auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Zl. 11b E Vr 9299/98, HV 5751/98 wegen fahrlässiger Krida. ( Vgl. Kap. 65.11 ) und um die Aufhebung der Strafe.

  • Dieses - höchst problematische - Urteil ( Vgl. Kap. 56, insbesondere Kap. 56.11 bis 56.17 ) führte bekanntlich zu meiner Entlassung, da die Diszplinarkommission im Rechnungshof ( fälschlicherweise ) die Auffassung vertrat, an die Feststellungen des LG für Strafsachen gebunden zu sein.

    Bedauerlicherweise muss ich hier hervorheben, dass ich schon kurz nach meinem Eintritt in den Rechnungshof während meiner ersten Probezeit im Rechnungshof, in der ich ein engagierter und konsequenter Prüfer war, von manchen Personen misstrauisch betrachtet wurde. ( Vgl. Kap. 15.1 )

  • Ich habe sehr schwierige Prüfungen mit einem sehr grossen Prüfungsvolumen durchgeführt, bei denen es oft zu massiven Prüfungshinderungen und auch zu politischen Interventionen gekommen war, denen ich mich nachdrücklich widersetzte. Viele kritische Beobachter des politischen Geschehens sind davon fest überzeugt, dass mein Fall einen politischen Hintergund hat. ( Vgl. Kapitel 15.4 )­

    Die Entlassung wurde aufgrund der Verurteilung im Landesgericht für Strafsachen wegen fahrlässiger Krida ausgesprochen. ( Zl. 11b E Vr 9299/98, HV 5751/98 ).

  • Das Verfahren war aus rechtlicher Sicht höchst problematisch. ( Vgl. Kapitel 56 )

  • Ich wurde ungerechtfertigterweise von der Polizei zur Verhandlung vorgeführt.

  • Ich war bei der Hauptverhandlung am 18.11.1998 nicht von einem Rechtsanwalt vertreten.

  • Der Richter Dr. Lässig kam seiner Manuduktionspflicht nicht nach, weshalb ich keine Beweisanträge stellen und keine Zeugen oder Sachverständige nennen konnte etc. ( Vgl. Kapitel 56.10 )

  • Wegen dieses Urteils wurde ich von der Disziplinarkommmission im Rechnungshof entlassen ( Vgl. Kap. 76 )

  • Gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission im Rechnungshof ( Entlassung ) habe ich – mit einem Rechtsanwalt - Rechtsmittel ergriffen, die allerdings nicht erfolgreich waren ( Vgl. Kapitel 77, 78, 79, 82 )

  • Die Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt bestätigte die Entscheidung der Disziplnarkommission im RH , ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kam ihrer Verpflichtung zu einer fairen und umsichtigen Beurteilung der Angelegenheit nicht nach, sondern verstieg sich in die Behauptung, meine Erfindertätigkeit und meine Funktion als Eigentümer von ECONTRACT seien mit folgenden Fällen von kriminellen Handlungen, die zur Entlassung von Beamten geführt haben, vergleichbar:

Als vergleichbare Entlassungsgründe wurden von der DOK Erkenntnisse des VwGH wie beispielsweise

-  Handel eines Beamten mit Kokain aus Südamerika



- Forderung nach Sex durch einen Zollbeamten als Gegenleistung für einen Stempel



- Abgabe eines Bauchschusses eines Polizeibeamten ohne Notwehr außerhalb der Dienstzeit



herangezogen.



Nach Rechtskraft des Urteils wurde sowohl vom damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler als auch von der Diszipliarkommission im Rechnungshof der Art 126 B-VG in einer besonders krassen Form missinterpretiert. ( Vgl. Kapitel 96 )


Zu. „ ...Gnade wird nur in Ausnahmefällen gewährt, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind. Anlass zu Begnadigung kann nur ein Umstand bieten, der als besondere Härte anzusehen und gleichzeitig vom Gesetzgeber weder willentlich herbeigeführt noch in Kauf genommen worden ist. Als Härte sind nur Beeinträchtigungen zu bezeichnen, die zu einer entscheidenden Verschlechterung der Situation des Betroffenen führen… „



Mein Kommentar:

Mein Fall ist – wenn man das Gesamtbild betrachtet ( Vgl. „ Umfassende Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „) zweifellos als besondere Härte anzusehen.

Die Vorgangsweise des Rechnungshofs, der Disziplinarkommission im Rechnungshof, der Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs sind klar als Fälle von besonderer Härte anzusehen.

Ich führe folgende - erschreckende - Beispiele an:

Der Rechnungshof als Dienstbehörde

- Der Rechnungshof hat meine mehrmaligen Meldungen über meine Nebenbeschäftigung zur Kenntnis genommen und mich sogar deswegen kurzzeitig karenziert, gab später aber vor, nichts von meiner mehrmals ordungsgemäss gemeldeten Nebenbeschäftigung ( Vgl. Kapitel 19, 24, 41, ) zu wissen.

- Der Rechnungshof hat meine frühzeitigen internen Hinweise auf die unglaubliche Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau von konventionellen Lärmschutzanlagen jahrelang vollkommen negiert. Die Leiter der zuständigen Prüfungsabteilungen waren sehr indigniert, dass ich ihre Fehlleistungen aufzeigte. ( Vgl. Kapitel 16 )

- Der Rechnungshof hat aber sehr wohl sofort reagiert, als der Geschäftsführer der Firma ECONTRACT im Parlament auf die Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau von konventionellen Lärmschutzanlagen und auf gravierende Probleme bei Innovationen hinwies. Der Rechnungshof befasste sich allerdings in der Folge nicht mit diesen eindeutigen Hinweisen, sondern begann Untersuchungen gegen mich, der eine effektive, kostengünstige ästhetisch befriedigende Lösung gefunden hatte. ( Vgl. Kapitel 39 )

- Der Rechnungshof hat in den Verfahren nachweislich wichtige Akten unterdrückt.

- Der Rechnungshof hat meine Anträge um Akteneinsicht und Beantwortung von Fragen nach dem Auskunftspflichtgesetz abgelehnt. ( Vgl. Kapitel 97 ).

etc.



Die Disziplinarkommission im Rechnungshof

Die Disziplinarkommission im Rechnungshof sprach die Suspendierung aus, ohne meine Stellungnahme zu meiner Nebenbeschäftigung abzuwarten. ( Vgl. Kapitel 43 ).

Gleichzeitig wurden Akten unterdrückt ( Vgl. Kapitel 19, 24, 41, )





Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt

Die Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt führte nach der Entscheidung der Disziplinarkommission im Rechnungshof ebenfalls keine mündliche Verhandlung durch, bestätigte die Entscheidung der Disziplinarkommission im Rechnungshof und verglich meine Erfindertätigkeit, die unserem Land hunderte Millionen EURO an Kosten für verrottende und ineffektive Lärmschutzwände erspart und zu einer Vermeidung von volkswirtschaftlichen Schäden in der Grössenordnung von weit mehr als 20 Milliarden EURO geführt hätte. Sie verglich meine Erfindertätigkeit mit kriminellen Handlung von anderen entlassenen öffentlich Bediensteten ( Vgl. Kapitel 77 )

Ich wiederhole diese Ungeheuerlichkeit:

Als vergleichbare Entlassungsgründe wurden von der DOK Erkenntnisse des VwGH wie beispielsweise


-  Handel eines Beamten mit Kokain aus Südamerika



- Forderung nach Sex durch einen Zollbeamten als Gegenleistung für einen Stempel



- Abgabe eines Bauchschusses eines Polizeibeamten ohne Notwehr außerhalb der Dienstzeit

herangezogen.



Verwaltungsgerichtshof

Aber auch der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals völlig falsch entschieden. Er hat fäschlicherweise einleitend festgestellt:

Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofes (Prüfungstätigkeit - Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßen- und Bahnverwaltung) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. „

( Vgl. Kapitel 81, Seite 137 )

Es gab im Rechnungshof nie eine Abteilung für die (Prüfungstätigkeit - Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßen- und Bahnverwaltungrüfung !

Zudem war ich – wie leicht erkennbar - in einer Abteilung für die Prüfung von Krankenanstalten tätig !

Auf der Basis dieser völlig falschen ( an sich leicht sofort als gravierenden Fehler zu erkennenden Feststellung ) hat der VwGH seine Schlüsse gezogen ( Vgl. Kapitel 81 )



Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof hat meine Beschwerde unverständlicherweise gar nicht behandelt und dies wie folgt begründet: ( Vgl. Kapitel 83 )

Auszüge:

„ … Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. ( Art 144 Abs 2 B-VG ).

...

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie auf ein faires gerichtliches Verfahren nach Art 6 EMRK. .

...

Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

...

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtlice Fragen aufwirft, als die Verfassungswidrigkeit des Art 125 a Abs 2 und Abs 3 Z 4 und 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1975 behauptet wird

...

läßt ihr Vorbringen  vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ( vgl. VfGH 19.6.2000 B 1458/99

...

die behauptete Rechtsverletzung ... als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keinen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

...

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Berhandlung der Beschwerde abzusehen ( 19 Abs 3 Z 1 VerfGG )

Wien am 25.9.2001 ... „



Selbstverständlich handelte es sich bei dem Thema, ob öffentlich Bedienstete ein Recht auf ein faires Verfahren haben oder nicht eindeutig um eine Verfassungsfrage.

Umsomehr als die Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) , in der eindeutig festgestellt wird, dass das Prinzip von fairen Verfahren zu beachten ist, als Teil der Verfassung gilt.



Ich führe nun – in der gebotenen Kürze jene Beeinträchtigungen an, die zu einer entscheidenden Verschlechterung meiner Situation geführt haben an:


- Durch die Suspendierung verlor ich ein Drittel meines Gehalts


- Wegen offenkundiger Interventionen erhielt ECONTRACT nicht den Auftrag, obwohl die ÖBB unser Angebot als Best- und Billigstangebot bezeichnete ( Vgl. Kapitel 57 )


- Infolge der Verhöre von Entscheidungsträgern für die Vergabe von Lärmschutzanlagen erhielt meine Firma ECONTRACT keine weiteren Aufträge, was letzlich zu Konkursen führte. ( Vgl. Kapitel 57 ).


- Infolge der ( drei Jahre langen Verzögerung des Beginns des Disziplinarverfahrens ) wurden die Unsicherheiten bzgl meiner beruflichen Zukunft immer grösser. ( Vgl. Kapitel 57 )


- Da ich von die Firma ECONTRACT aufgenommenen Darlehen die persönliche Haftung übernahm, damit kein Gläubiger eine Schaden erleiden sollte, die Firma ECONTRACT den Auftrag Lärmschutz der ÖBB in Salzburg Aignerstrasse nicht und danach keinen einzigen Auftrag der Öffentlichen Hand ( ÖBB bzw. ASFINAG ) erhielt, kam es dazu, dass gegen ECONTRACT und gegen mich ein Konkursverfahren eingeleitet wurde. Dabei habe ich das Erbe nach dem Tod meines Vaters, meine geliebte Keusche ( ein kleines von mir ausgebautes Bauernhaus in der Südsteiermark ) und schliesslich auch meine Ziviltechnikergfugnis verloren. ( Vgl. Kapitel 87. )


- Wegen der andauernden finanzellen Knappheit konnten meine Innovationen nicht genügend rasch entwickelt bzw. umgesetzt werden. ( Vgl. Kapitel 1.12. )





Zu. „ ...per Post an die Anschrift Bundesministerium für Justiz, Abteilung IV 7, Museumstraße 7, 1070 Wien.





Mein Kommentar:

Ich sende – wie gefordert das Gnadengesuch per Post an die oa Adresse oder gebe die Unterlagen persönlich ab ( Eingangsstempel )


Gleichzeitig sende ich dem BM für Justiz Dr. Brandstetter ( E mail : post@bmj.gv.at ) und der Präsidentschaftskanzlei ( E Mail : » barbara.reiniger@hofburg.at ) das Gnadenangesuch mit allen Anlagen, insbesondere die „ Umfassende Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „ per E mail.


Der Grund :

Damit ist es einfach möglich, die zahlreichen links zu den verschiedenen erwähnten Dokumenten zu öffnen.




Zu. „ ...Die Dauer der Bearbeitung ist von Fall zu Fall verschieden, sie kann auch mehrere Monate betragen.


Mein Kommentar:

Mir ist vollkommen bewusst, dass die Bearbeitung meines Gnadengesuchs nicht einfach ist und eine gewisse Zeit erfordert.

Bei gutem Willen ist es aber sicher möglich, diese Zeit zu minimieren, soferne die beteiligten Stellen ( BMJ und Präsidentschaftskanzlei ) koordiniert vorgehen.


Aus diesem Grund möchte ich einen – vielleicht unkonventionellen Vorschlag - unterbreiten:


Laden Sie mich bitte zu Besprechungen ein.


Ich habe – als Betroffener – die beste Übersicht über die Geschehnisse, kann unmittelbar und persönlich über wichtige Punkte rasch Auskunft geben und auf verschiedene Sachverhalte und konkrete Dokumente hinweisen.




2. Anfrage an den Bundesminister für Justiz ( Zahl 12063/J-NR/2012 vom … und die Anfragebeantwortung des BM für Justiz Dr. Beatrix Karl zur Zahl 12063/J-NR/2012, BMJ-Pr7000/0192-Pr 1/2012,


Diese klaren und inhaltsvollen Ausführungen in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung durch die BM für Justiz müssen als brilliant bezeichnet werden.


Ich habe die für meinen Fall wichtigen Feststellungen hervorgehoben und kommentiere diese wie folgt:


Zu. „ ...Dem Institut der Gnade kommt im demokratischen Rechtsstaat die Aufgabe zu, auf belastende, nicht unbedingt den Rechtsbrecher selbst treffende Situationen zu reagieren, die der Gesetzgeber weder gewollt noch in Kauf genommen hat.



Mein Kommentar:

Diese Feststellung, trifft genau auf meinen Fall zu.

Der Gesetzgeber wollte bei der Novelle des Bundesverfassungsgesetzes ( B-VG ) im Jahre 1948 sicher nicht festlegen, dass ein Mitglied des Rechnungshofs seine eigene Erfindung nicht verwerten darf.

Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, was der tiefere Sinn des Art 126 B-VG ist:

( Vgl. Kapitel 96 )




In der Regierungsvorlage ( Seite 310 ) besteht der Art 126 nur aus einem Absatz.

Der vorgeschlagene Text lautete:


Artikel 126  „ Kein Mitglied des Rechnungshofs darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen „

2. In den „ Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ( Seite 313 ) steht:


„ Die in Artikel 126 enthaltenen Unvereinbarkeitsbestimmungen sind aus sachlichen Erwägungen noch schärfer gefaßt als bisher."

Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) wird im Abschnitt „ Zu Art 126 „  eine Begründung für eine Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unter Hinweis auf „ die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen „  wie folgt erläutert.


Zu Artikel 126:
Die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen, die in hervorragender Weise in den Wirtschaftsprozeß eingeschaltet sind, macht es , um eine unbeeinflußte Kontrolle sicherzustellen, erforderlich, den mit Prüfungsaufgaben betrauten Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen und damit die Einschaltung in den Wirtschaftsprozeß zu untersagen. Diesen Absichten trägt die Neufassung der Bestimmung des Artikels 126 Rechung.



Wie eindeutig ersichtlich ist, betrafen die Überlegungen nur die „ verstaatlichten Unternehmungen „. Es sollte verhindert werden, dass Prüfer des Rechnungshofs Know How, das sie bei einer Prüfung einer verstaatlichten Unternehmung erhalten,  in Form einer „ Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmung „ verwerten.


Diese Bestimmung ist klar und logisch.

Keinesfalls war aber gedacht, dass es einem Mitglied des Rechnungshofs laut Verfassung verboten ist, eigene Erfindungen zu machen und diese zu verwerten.

Es wurde in den Verfahren auch Prof. Dr. Hengstschläger zitiert. Allerdings wurde verschwiegen, dass er gemeint hat, es müsste jeder Fall gesondert betrachtet werden.

Dies ist aber in meinem Fall gerade nicht geschehen. ( Vgl. Kapitel 57 )


Vielmehr wurde alles versucht, zu verhindern, ein geordnetes Verfahren abzuwickeln , bei dem Zeugen geladen werden, Fragen an diese Zeuge gestellt , Sachverständige geladen und Fragen an diese Sachverständige gestellt werden etc.


Wäre dies erfolgt, wäre ganz klar hervorgekommen, dass


- der Rechnungshof - insbesondere der damalige Präsident des Rechnungshofs Dr. Fiedler - jahrelang über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung bescheid wusste ( Vgl. Kapitel 19, 24 )


- der Rechnungshof mich für einige Wochen wegen meiner Erfindertätigkeit karenziert hat, was klar beweist, das er über Form und Inhalt meiner Nebenbeschäftigung bescheid wusste ( Vgl. Kapitel 30 )


Wäre ein ordnungsgemässes Verfahren abgewickelt worden, hätten zahlreiche Zeugen befragt werden müssen.


ZB.:

- Seit wann wissen sie über die Nebenbeschäftigung von Dr. Lederbauer ?


- Ist es richtig, dass Dr. Lederbauer sie als Prüfer auf die Verschleuderung öffentlicher Mittel beim Bau konventioneller Lärmschutzanlagen aufmerksam gemacht hat?


- Haben Sie Mitarbeiter von Institutionen, die für die Vergabe von Lärmschutzkonstruktionen zuständig sind, bezüglich der Erfindertätigkeit von Dr. Lederbauer verhört?


- Wie haben Sie die mehrmaligen schriftlichen Meldungen von Dr. Lederbauer bzgl. seiner Erfindertätigkeit und der Übernahme der Firma ECONTRACT verstanden?


etc., etc.


Um all dies zu vermeiden, hat die Disziplinarkommission im Rechnungshof „ den Deckel zugemacht „ und behauptet, sie sei an die Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen gebunden. ( Vgl. Kapitel 57 )




Zu. „ … Er kann im Gesetz nur große Gruppen von Fällen generell und abstrakt regeln; für jeden in der Vielfalt des Lebens denkbaren Fall eine eigene Norm zu schaffen, ist ihm nicht möglich. Somit ist geradezu unvermeidbar, dass die korrekte Anwendung einer Vorschrift in untypischen Einzelfällen Effekte provoziert, die der Gesetzgeber nicht wollte und unter Umständen dem mit der Norm angestrebten Ziel zuwider laufen. Daher sehen praktisch alle modernen Verfassungen das Institut der Gnade in differenten Formen vor..."


Mein Kommentar:

Diesen klaren Worten ist an sich nichts mehr hinzuzufügen.

Im Art 126 B-VG wurde nur eine Gruppen von Fällen, nämlich die Teilhabe an der Verwaltung von Unternehmen, die auf Gewinn gerichtet generell und abstrakt geregelt. Dem Gesetzgeber war es offensichtlich – und verständlicherweise - nicht möglich, für den denkbaren Fall der Erfindertätigkeit eines Mitglied des Rechnungshofs gesonderte Regelungen zu. Allerdings geht der Wille des Gesetzgebers eindeutig aus den Gesetzesmaterialien hervor.

Ich zitiere:

Im Bericht des Verfassungsausschusses ( Seite 316 ) wird im Abschnitt „ Zu Art 126 „  eine Begründung für eine Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unter Hinweis auf „ die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen „  wie folgt erläutert.


Zu Artikel 126:
Die dem Rechnungshof zugefallene Aufgabe der Prüfung der verstaatlichten Unternehmungen, die in hervorragender Weise in den Wirtschaftsprozeß eingeschaltet sind, macht es , um eine unbeeinflußte Kontrolle sicherzustellen, erforderlich, den mit Prüfungsaufgaben betrauten Mitgliedern des Rechnungshofs die Beteiligung an der Führung und Lenkung von auf Gewinn gerichteten Unternehmungen und damit die Einschaltung in den Wirtschaftsprozeß zu untersagen. Diesen Absichten trägt die Neufassung der Bestimmung des Artikels 126 Rechung.


Dazu ist noch zu betonen, dass sich der Rechnungshof Ende 1989 – offensichtlich wegen der Übernahme der Firma ECONTRACT durch mich - wochenlang mit der Frage der Auslegung des Art 126 B-VG beschäftigte. ( Vgl. Kapitel 30 ). Es war vollkommen klar, dass ein Mitglied des Rechnungshof nicht Geschäftsführer einer Unternehmung sein konnte. Selbstverständlich kannte ich diese Bestimmung und setzte als Eigentümer von ECONTRACT einen Geschäftsführer ein. ( Vgl. Kapitel 25 )



Zu: „ … Meist wird die Gnadenkompetenz obersten Staatsorganen übertragen, wie in Österreich dem Bundespräsidenten. Die Verfassung räumt ihm – entsprechend dem Wesen der Gnade als Regulativ für unvorhersehbare, sich der generellen Regelung entziehende Situationen – weites Ermessen ein, hebt aber nach herrschender Ansicht seine Bindung an ihre Grundsätze nicht auf. Gnadenweise Eingriffe in den Rechtsbestand müssen daher stets den Intentionen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck der Rechtsordnung entsprechen. Hervorzuheben ist auch, dass die Verfassung die Gnadenkompetenz des Bundespräsidenten auf einzelne Fälle beschränkt. .."



Mein Kommentar:

Wenn meine „ Umfassende Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „ genau gelesen wird, wird sofort erkennbar, dass es sich bei meinem Fall um eine „ unvorhersehbare, sich der generellen Regelung entziehende Situation „ handelte.

Dazu folgende Stichworte:

Ich habe im Jahre 1985 zufällig eine Erfindung gemacht, wobei am Anfang gar nicht klar war, ob diese Erfindung patentfähig ist und ob überhaupt ein Patent gewährt wird.

Wie erwähnt, habe ich, weil ich sehr vorsichtig war, meine Erfindung sofort dem Rechnungshof schriftlich gemeldet.

Unvorhersehbar war auch die Tatsache, dass meine damalige Frau Ende 1989 von mir ultimativ die Scheidung forderte. Ich musste aus dieser Notsituation heraus meine Patente und schliesslich auch die Firma ECONTRACT, die von meiner damaligen Frau gegründet worden war, um meine Erfindung zu entwickeln und zu verwerten, übernehmen.

Ein Gnadenakt in meinem Fall entspricht meiner Meinung ganz klar den Intentionen des Gesetzgebers, der verhindern wollte, dass Mitglieder des Rechnungshofs bei der Prüfung von verstaatlichten Unternehmen das dort vorliegende Know How selbst verwerten.

Das ist eine Selbstverständlichkeit.

Wie mehrmals erwähnt, war mit Sicherheit nicht daran gedacht , dass der Gesetzgeber die Verwertung von Erfindungen von Mitgliedern des Rechnungshofs verunmöglichen wollte.


Zu: „ … Die Gnadenakte des Bundespräsidenten setzen einen Vorschlag der von der an sich zuständigen Bundesregierung hiezu ermächtigten Bundesministerin für Justiz voraus. In ihnen sind Personen und Fälle, auf die sie sich beziehen, zu bezeichnen. Die aktuellen Lebensverhältnisse der Verurteilten sind ebenso darzustellen wie die Anlasstaten der Urteile, auf die sich der Gnadenakt beziehen soll. Im Fall der Niederschlagung tritt an die Stelle der Darstellung der Straftat die des Tatverdachts. Letztlich hat jeder Vorschlag auszuführen, welche Argumente im betreffenden Fall für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen. Wesentliche Teile der Gerichtsakten, Gnadengesuche und alle Erhebungsberichte, die vom Bundesministerium für Justiz im Gnadenverfahren eingeholt wurden, sind dem Bundespräsidenten als Beilagen des Vorschlags vorzulegen..."



Mein Kommentar:

Wie erwähnt werde ich sowohl an den BM für Justiz Dr. Brandstetter ( E mail : post@bmj.gv.at ) und der Präsidentschaftskanzlei ( E Mail : post@bmj.gv.at ) das Gnadenangesuch mit allen Anlagen, insbesondere die „ Umfassende Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „ per E mail senden und diese Unterlagen im BMJ in der Einlaufstelle ( Eingangstempel ) abgeben.

Die Argumente im betreffenden Fall für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung werden beschrieben : ( Vgl Seite 17/37 )


Zu. „ Wesentliche Teile der Gerichtsakten, Gnadengesuche und alle Erhebungsberichte, die vom Bundesministerium für Justiz im Gnadenverfahren eingeholt wurden, sind dem Bundespräsidenten als Beilagen des Vorschlags vorzulegen..."


Sollten die von mir vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, bitte ich um entsprechende Mitteilung.



Zu. „ Die aktuellen Lebensverhältnisse der Verurteilten sind ebenso darzustellen „


Ich befinde mich seit einigen Jahren in Pension und versuche die eingetretenen finanziellen Probleme zu lösen. Trotz größter finanzieller Probleme, habe ich meine Innovationskraft nicht verloren und befasse mich mit weiteren Innovationen ( Vgl. Kapitel 1.10 bis 1.15 )

Allerdings bin ich angesichts der hier aufgezeigten Ereignisse sehr vorsichtig geworden.


Zu. „Letztlich hat jeder Vorschlag auszuführen, welche Argumente im betreffenden Fall für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen… „


Dazu kann ich natürlich nur meine Überlegungen bekannt geben:


Argument 1:

Für die betroffene Bevölkerung wertvolle Erfindung

Meine Erfindung ECOWALL - später ECOOO-WALL – war für den Schutz der Bevölkerung sehr wertvoll und hätte eigentlich öffentliche Unterstützung verdient. Ein erfolgreicher Markteintritt hätte dazu geführt, dass Fehlinvestitionen in den Lärmschutz in der Grössenordnung von hunderten Millionen EURO allein in Österreich hätten vermieden werden können. Zusätzlich hätte ein volkswirtschaftlicher Schaden von mehr als 20 Milliarden EURO allein in Österreich vermieden werden können. ( Vgl. Kapitel 1.9. )

Ich glaube, dass meine Argument, wonach meine Erfindertätigkeit vom Rechnungshof torpediert und von wichtigen Auftraggebern letztlich ignoriert wurde für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.


Argument 2:

ECOWALL war patentwürdig.

Ich habe richtig erkannt, dass die Lösung ECOWALL - später ECOOO-WALL – patentwürdig ist und das Projekt weltweit eingesetzt werden könnte. ( Vgl. Kapitel 18 ).

Im Falle einer erfolgreichen Verwertung des Patents hätten in Österreich nicht nur kostengünstige, dauerhafte und immergrüne Lärmschutzkonstruktionen mit höchster Schallabsorption und Schalldämmung entlang der Bahnlinien und Autobahnen errichtet und viele Arbeitsplätze geschaffen werden können, sondern auch beträchtliche Steuereinnahmen infolge der Verwertung des Patens im Ausland erzielt werden können. Leider wurden meine intensive Bemühungen um die Verwertung des Patents ECOWALL mit allen Mitteln hintertrieben.

Ich glaube, dass die Argumente, wonach meine Bemühungen um eine Anwendung meines Patents und zur Erreichung eines maximalen Nutzens für die vom Verkehrslärm geplagten österreichischen Bürgerinnen und Bürger infolge der Haltung des Rechnungshofs und anderer Institutionen letztlich bisher nicht erfolgreich waren, für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.


Argument 3:

Unvereinbarkeitsbestimmungen des B-VG ( Art 126 )

Da ich die Unvereinbarkeitsbestimmungen des B-VG ( Art 126 ) genau kannte, war ich sehr vorsichtig und habe dem Rechnungshof laufend Meldungen über meine Erfindertätigkeit gemacht. ( Vgl. Kapitel 19, 30) Ich bin davon ausgegangen, dass ich meine gesetzlichen Verpflichtungen bzgl. einer Nebenbeschäftigung durch die Einsetzung enes Geschäftsführers von ECONTRACT voll erfülle. Selbstverständlich habe ich als Erfinder an der Weiterentwicklung des Projekts ECOWALL, später ECOOO - WALL mitgewirkt.

Ich glaube, dass das Argument, wonach ich der berechtigten Auffassung war, mein Patent in der beschriebenen Weise verwertenzu können für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 4:

Kärung mit dem damaligen Leiter der Personalabteilung des Rechnungshofs Dr. Weber.

Da ich die Unvereinbarkeitsbestimmungen des B-VG ( Art 126 ) genau kannte, habe ich mit dem damaligen Leiter der Personalabteilung des Rechnungshofs Dr. Weber – später Präsident des Europäischen Rechnungshofs - vorher geklärt, ob ich die Firma ECONTRACT meiner damaligen Frau als Eigentümer übernehmen kann. Diese Frage wurde bejaht und ich wurde darauf hingewiesen, dass ich wegen der Verfassungsbestimmung ( Art 126 BV-G ) nicht als Geschäftführer tätig sein durfte. Dies war mir vollkommen klar, weshalb ich einen Geschäftsführer einsetzte. Mir war damals klar, dass ich alle Auflagen erfüllt hatte. ( Vgl. Kapitel 25)

Ich glaube, dass das Argument, wonach ich der Auffassung war, die Auflagen bzgl. der Übernahme der Firma ECONTRACT durch die Einsetzung eiens Geschäftsführers zu erfüllen für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.


Argument 5:

Aufregung im Rechnungshof wegen der Firmenübernahme ( Vgl. Kapitel 30 )

Nach der Übernahme der Firma ECONTRACT – infolge meiner Scheidung - kam es wie die Akten zeigen im Rechnungshof zu einer riesigen Aufregung. Es wurde verlangt, dass mir meine Nebenbeschäftigung verboten werden sollte. Der entsprechende Akt wurde später mit dem Vermerk „ cessat „ abgelegt. Wenn der Rechungshof haltbare Bedenken wegen meiner Nebenbeschäftigung gehabt hätte, hätte er mir diese Nebenbeschäftigung sofort verbieten müssen. In einem solchen Fall hätte ein gesondertes Verfahren durchgeführt werden müssen. Genau dies ist aber nicht geschehen. ( Vgl. Kapitel 30, 41)

Ich glaube, dass das Argument, wonach der Rechnunghshof mir die gemldete Nebenbeschäftigung sofort – und nicht rund vier Jahre später, als bereits sechs Demonstrationssprojket produziert und errichtet worden waren - hätte verbeiten müssen für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.


Argument 6:

Sendung im ORF Club 2 „ Daniel Düsentrieb in Österreich „ im Oktober 1990

Ich habe das Projekt ECOWALL vier ( ! ) Jahre vor der endgültigen Suspendierung im Rahmen der Sendung im ORF Club 2 „ Daniel Düsentrieb in Österreich „ im Oktober 1990 vorgestellt. Damals kam es zu einer positive Beurteilung des damaligen Geschäftsführers des Forschungsföderungsfonds FFF. Von dieser Sendung gab es eine Mitschrift durch Mitarbeiter des Rechnungshofs. ( Vgl. Kapitel 27 )

Es kam zu einer zweimaligen Ablehnung unserer Anträge auf Forschungsföderung durch den Forschungsföderungsfonds FFF ( Vgl. Kapitel 28 )

Wir entwickelten das Projekt ECOWALL ohne Forschungsförderung auf eigene Kosten weiter.

Es ist also auch anhand dieser Information klar erkennbar, dass der Rechnungshof schon vier Jahre vor meiner Suspendierung über meine Aktivitäten wie zB Präsentation von ECOWALL in wichtigen Medien wie dem ORF bescheid wusste und nichts dagegen unternahm.

Ich glaube, dass dieses Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 7:

Von ganz besonderer Bedeutung ist die bemerkenswerte Vorgangsweise des damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler Ende August 1994. Er verfügte aufgrund von Medienberichten über meine Erfindertätigkeit Anfang August 1994 die vorläufige Suspendierung am 30.8.1994 undnur einen Tag später am 1.9.1994 ein Verbot der Nebenbeschäftigung, also vier Jahre nach der von mir gemeldeten Übernahme der Firma ECONTRACT und nach der Errichtung mehrerer Demonstrationsprojekte ECOWALL.

( Vgl. Kapitel 30, 40, 41 )

Allerdings wurde das Verfahren bzgl. des Verbots der Nebenbeschäftigung ab dem 1.9.1994 nie durchgeführt, weil in einem solchen Fall alle Fakten auf den Tisch gekommen wären.


Das gravierende Poblem dabei ist folgende Feststellung:

Hätte der damalige Präsident des Rechnungshofs Dr. Fiedler mir vor einer vorläufigen Suspendierung die Nebenbeschäftigung verboten, wäre der ( umfangreiche ) Wissensstand des Rechnungshofs darüber bekannt geworden und eine vorläufige Suspendierung, ganz sicher aber eine endgültige Suspendierung nicht möglich gewesen.

Der Rechnungshof wählte also eine besonders verwerfbare Strategie: Zunächst vorläufige Suspendierung, dann Verbot der Nebenbeschäftigung – und nicht umgekehrt.

Gegen eine solche Vorgangsweise war ich hilflos.

Ich glaube, dass diese Argumente für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.


Argument 8:

Informationen von Geschäftspartnern an den Rechnungshof hinter meinem Rücken.

Eine besonders bemerkenswerte Tatsache ist, dass der Rechnungshof Mitteilungen von Geschäftspartnern von ECONTRACT offensichtlich dankbar aufnahm und die Tatsache, dass mein Team und ich mit Unternehmen aus der Entsorgungsbranche ( Verarbeitung von Kunstsoffabfällen für Komponaten von ECOWALL ) mir später anlastete.

Die Verwertung solche Abfallstoffe stellte einen weiteren grossen Vorteil für das Projekt ECOWALL dar.

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 9:

Arbeitsplatzbeschaffungsprogramm für Langzeitsarbeitslose und bosnische Flüchtlinge im Rahmen des Projekts ECOWALL in St. Veit in Kärnten

Im Zuge der Weiterentwicklung des Projkets ECOWALL hat ECONTRACT uch ein Arbeitsplatzbeschaffungsprogramm für Langzeitarbeitslose ud bosnische Flüchtlinge realisiert. Damit wurde auch nachgewiesen, dass ECOWALL nicht nur große ökologische , sondern vor allem auch soziale Vorteile bietet.

( Vgl. Kapitel 33 )

Ich glaube, dass das oa Argument, wonach wir – trotz aller ungeheuren Pobleme - ein Arbeitsplatzbeschaffungsprojekt realisiert haben für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.


Argument 10:

Erfolgreiches Demonstrationsprojekt Projekts ECOWALL im Zuge einer Teststrecke für mehrere Lärmschutzsysteme in Kärnten. Die Bevölkerung wünschte sich nachdrücklich eine „ Begrünte Wand „ ( Vgl. Kapitel 32 und 33.4. )

Ich glaube, dass das Argument, wonach wir – trotz aller ungeheuren Pobleme - ein Lärmschutzprojekt, das von der Bevölkerung begeistert aufgenommen wurde für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.


Argument 11:

Nichterteilung des Auftrags für ein siebentes Demonstrationsprojekt ECOWALL in Salzburg Aignerstrasse.

Obwohl die ÖBB das Angebot meiner Firma ECONTRACT als Best- und Billigstbieterangebot bezeichnete, erhielten wir desn Auftrag nicht. Der damalige Präsident des Rechnungshofs Dr. Fiedler antwortete einen Tag nach der Anfrage der ÖBB sofort, dass der Rechnungshof hinsichtlich einer Auftragserteilung keine Einwände habe. ( Vgl. Kapitel 58 )

Allerdings erhielt ECONTRACT diesen Auftrag von den ÖBB nicht. Offensichtlich wurde dagegen interveniert( Vgl. Kapitel 61 )

Durch die Nichterteilung dieses Auftrags kam es zu grossen finanziellen Problemen.

Ich glaube, dass das Argument, wonach wir, obwohl wir Best- und Billigstbieter waren trotzdem den Auftrag nicht erhielten, was zu grossen finanzielen Problemen führte für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 12:

Gesundheitliche Belastungen schon während meiner aktiven Tätigkeit im Rechnungshofs Angesichts der untragbaren Vorgangsweise des damaligen Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Fiedler bei einer sehr schwierigen Prüfung( Vgl. Kapitel 15.4 ), infolge der vorläufigen und späteren endgültigen Suspendierung, des nach Jahren endlich eingeleiteten Disziplinarverfahrens und der Entlassung wie ein Verbecher und schliesslich aufgrund des Konkursverfahrens verschlechterte sich mein Gesundheitszustand immer mehr.

Ich glaube, dass dieses Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.



Argument 13:

Erstes Gnadengesuch an den Herrn Bundespräsidenten vom 9.6.1996( Vgl. Kapitel 66 )

Ich habe schon relativ früh erkannt, dass in meinem Fall ein abgekartetes Spiel gespielt wurde bzw werden würde. Der Rechnungshof hat schon kurz nach der vorläufigen Suspendierung am 30.8.1994 richtigerweise versucht, eine Lösung zu finden. Der Rechnungshof wollte mich im September 1994 pensionieren. ( Vgl. Kapitel 42) Dies war allerdings nicht möglich, weil ich suspendiert war. Ich bin in meinem ersten Gnadengesuch vom 9.8.1996 nicht auf die - hier sehr wohl beschriebenen - bemerkenswerten Details eingegangen, sondern habe meinerseits versucht, für alle Beteiligten einen akzeptablen Ausweg zu finden. Deshalb habe ich damals dieses sehr kurz gefasste Gnadengesuch abgefasst.

Ich glaube, dass das oa. Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.


Argument 14:

Zweites Gnadengesuch an den Herrn Bundespräsidenten vm 27.3.1997

Bekanntlich hat der Rechnungshof in seiner Stellungnahme an die Präsidentschaftskanzlei darauf hingeweisen, dass aufgrund der Vorwürfe bzgl. der Verletzung des Art 126 BV-G eine Entlassung denkbar erscheint. Der Rechungshof, vor allem dessen damaliger Präsident Dr. Fiedler hätte aber als „ Verfassungsexperte „ schon damals den tieferen Sinn dieses Artikels erkennen müssen. Für jeden sorgfältig abwägenden Juristen ist vollkommen klar, welche Beweggründe für die Fassung des Art 126 B-VG gegben waren. Man wollte damals ( 1948 ) verhindern, dass durch die Prüfungstätigkeit erworbenes Wissen nicht von einem Mitglied des Rechnunghofs unternehmerisch verwertet wird.

( Vgl. Kapitel 96 )

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen.


Argument 15:

Verlauf des Disziplinarverfahrens - Entlassung

Das Disziplinarverfahren hat – nach dem ich einen parlamentatrischen Untersuchungsausschuss gefordert hatte - erst drei Jahre nach der vorläufigen Suspendierung begonnen. Nach 25 Verhandlungen und 1.600 Seiten Protokoll war nicht einmal der grundlegende Sachverhalt geklärt , geschweige ein einziger Zeuge gehört worden.

In diesen drei Jahren bestand für mich eine unerträgliche Unsicherheit bzgl. meinens weiteren beruflichen Lebensweges. ( Vgl. Kapitel 73)

Schliesslich kam es – ohne jede weitere mündliche Verhandlung - zu meiner Entlassung. Die Disziplinarkommission im Rechnungshof stellte fest, an das ( höchstproblematische ) Urteil des Landesgericht für Strafsachen gebunden zu sein. Dieses Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen war aber in jeder Hinsicht untragbar, das Urteil war falsch. ( Vgl. Kapitel 56 ).

Ich konnte daher meine Sicht der Dinge, die unzähligen Fakten und Hinweise nicht vorbringen. Dabei wurde - wie beschrieben - auch von der Disziplinarkommission im Rechnungshof der Art 126 B-VG völlig falsch interpretiert. ( Vgl. Kapitel 96 )

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprciht.



Argument 16:

Die Entlassung durch die Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt

Die Disziplinaroberkommission im Bundeskanzleramt hat eine mündliche Verhandlung nicht zugelassen, bei der ich alles Wesentliche vortragen hätte können und hat in einer besonders unverständlichen Weise unglaubliche vergleichbare Entlassungsgründe angegben. ( Vgl. Kapitel 77 )

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 17:

Behandlung der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof

Aber auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Fall vollkommen versagt. Er hat meine berufliche Tätigkeit im Rechnungshof vollkommen falsch beschrieben und darauf aufbauend offensichtlich völlig falsche Schlüsse gezogen. ( Vgl. Kapitel 78 )

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 18:

Behandlung der Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof

Aber auch der Verfassungsgerichtshof hat den Fall unrichtig beurteilt und fälschlicherweise gemeint, es sei keine verfassungsrelevante Frage zu beurteilen. Genau dies ist aber nicht richtig. Die Frage, ob öffentlich Bedienstete ein Recht auf ein faires Verfahren haben, ist sehr wohl verfassungsrechtlich relevant. ( Vgl. Kapitel 82 und 83 )

Ich glaube, dass das oa. Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 19:

Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenenrechte.

Mein Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenenrechte wurde nicht angenommen, weil der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte damals meinte, öffentlich Bedienstete hätten kein Recht auf ein faires Verfahren. Zudem schätzte er meine Tätigkeit als Mitglied des Rechnungshofs vollkommen falsch ein. ( Vgl. Kapitel 85 )

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 20:

Von mir vorgeschlagenes Mediationsverfahren vom 10.12.2004

Ich war damals – rund zehn Jahre nach der vorläufigen Suspendierung und rund vier Jahre nach meiner Entlassung - noch immer davon überzeugt, dass mein Fall ordentlich und sachgemäss behandelt werden sollte und man ein unangenehmes gerichtliches Verfahren, bei dem die Tatsachen hervorgekommen wären, vermeiden könnte. Deshalb habe ich dem Rechnungshof ein Mediationsverfahren vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt.

( Vgl. Kapitel 86 )

Ich glaube, dass das oa. Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 21:

Erfolgreiche Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss

Überraschenderweise war ich mit meiner Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreich. Dabei möchte ich betonen, dass ich in meiner Beschwerde die höchst sensiblen Fakten gar nicht angeführt habe.

( Vgl. Kapitel 88 )

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 22:

Mein genereller Vergeichsvorschlag an BK Dr. Gusenbauer

Selbst im Jahre 2008 habe ich versucht, die Auseinandersetzung gütlich zu bereinigen und machte dem damalige Buneskanzler Dr. Gusenbauer einen - wie ich meine – äusserst interessanten Vergleichsvorschlag ( Vgl. Kapitel 95)

Er wurde nicht beantwortet.

Ich glaube, dass das Argument, wonach ich noch immer versucht habe, eine gütliche Regelung zu erreichen für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 23:

Meine Strafanzeigen gegen Dr. Fiedler

Es war mir sehr unangenehm, Strafanzeigen gegen den früheren Präsidenten des Rechnunghsofs Dr. Fiedler einzureichen. ( Vgl. Kapitel 96).

Mir war allerdings klar, dass die Wahrscheinlichkeit sehr gross war, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gar nicht aufnehmen würde. Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Präsidenten des Rechnungsghofs – einfach undenkbar. Dennoch wollte ich auch durch diesen Schritt ein klares Signal setzen.

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 24:

Abgelehntes Ansuchen um Akteneinsicht und Auskunft laut Auskunftspflichtgesetz

Im Jahre 2007 stellte ich beim Rechnungshof ein Ansuchen um Akteneinsicht und Auskunft laut Auskunftspflichtgesetz. ( Vgl. Kapitel 97 ). Dieses Ansuchen wurde vom Rechungshof abgelehnt und meine diesbezügliche Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof war nicht erfolgreich.( Vgl. Kapitel 99 )

Ich glaube, dass mein Argument, wonach meine Ansuchen zur Klärung der Sachlageabglehnt wurde, für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 25:

Abgelehnter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH

Da ich über mehrere Informationen verfügte, die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH erforderlich waren, stellte ich ein solches Ansuchen und gab die Gründe sehr detailliert an.

Der VwGH lehnte die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH ab.

( Vgl. Kapitel 80 und 81 )

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 26:

Meine kritische Beurteiung der Prüfungstätigkeit des Rechnugshofs

Wenn man – sorgfältig, konzentriert und unvoreingenommen – meine Darstellungen studiert, wird es nicht verwundern, dass ich mich - allerdings sehr spät – die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs anhand einiger clamoroser Fälle beurteilte.

( Vgl. Kapitel 101)

Es stellte sich schon anhand weniger Fälle heraus, dass der Rechnungshof total versagt hat.

Hier sehe ich den „ Knackpunkt „ meines Falles. Ich habe schon zu Beginn meiner Probezeit im Rechnungshof gezeigt, dass ich den Dingen auf den Grund gehe, die politische Verantwortung thematisierte und bei meinen Prüfungfeststellungen zu grundlegenden Schlüssen kam. Meine Prüfungfeststellungen waren immer unwiderlegbar.

Das war schon zu einer sehr früher Zeit manchen Personen und Kräften in höchstem Masse offensichtlich höchst unangenehm. ( Vgl. Kapitel 101)

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 27:

Das unglaubliche Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen

Wie beschrieben, habe ich mein Projekt ECOWALL - später ECOOO - WALL nicht aufgegeben, sondern es unter schwierigsten Umständen weiterhin verfolgt.

Da ich ab Juli 2000 über kein Einkommen mehr verfügte, gründete ich Ende des Jahres 2000 die „ Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter „.

Aufgrund einer Anzeige eines Darlehensgebers eskalierte die Angelegenheit und führte ab 2005 zu einem nun schon mehr als zehn Jahre dauernden Verfahren ( Vgl. Kapitel 1.2 bis 1.8 )

Vom - von vorneherein absurden - Vorwurf des schweren gewerbsmässigen Betrugs wurde ich im Jahre 2015 freigesprochen. Die verbleibenden kleinen – ebenfalls unhaltbaren Vorwürfe - werden im November 2017 verhandelt. Ich zweifle nicht daran, dass es auch bei den verbleibenden Vorwürfen zu einem klaren Freispruch kommen wird. ( Vgl. Kapitel 1.7 )

Ich glaube, dass das oa Argument für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.


Argument 28:

Meine Perspektive per Oktober 2017

Ich habe mich dazu entschlossen, neben den oa. umfangreichen Klarstellungen zu meinem Fall auch meine persönlichen Perspektiven kurz darzulegen.

Wie man unschwer erkennen kann, waren die Jahre ab 1994 für mich besonders schwer. Trotz größter Schwierigkieten habe ich nicht aufgegeben und weiterhin wirklich grosse Erfindungen gemacht. Diese könnten für mein Land , aber auch international von grosser Bedeutung sein.

Ich bin aufgrund der gemachten Erfahrungen sehr vorsichtig geworden.

Dennoch möchte ich manche der genannten Innovationen weiterentwickeln und auch meinem Land eine besonders günstigen Weg des Zugangs ermöglichen

( Vgl. Kapitel 1.13. )

Allerdings muss der Makel der Entlassung vom Rechnungshof vollkommen getilgt werden.

Ich glaube, dass das Argument, wonach ich meine volle Reputation wieder erhalten und weiter meiner Innovationstätigkeit nachkommen möchte und zur sehr günstigen Vergabe von Lizenzen für die Republik Österreich bereit bin, für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung spricht.





Zu. „ ...Zur Prüfung der Vorschläge steht dem Bundespräsidenten die Österreichische Präsidentschaftskanzlei als Hilfsorgan zur Verfügung. Er macht auch vom Recht Gebrauch, das Bundesministerium für Justiz um ergänzende Ermittlungen zu ersuchen, wenn er dies für seine Entscheidung als nötig erachtet. Ein besonderes Gremium, das ihn in Gnadensachen zu beraten hätte, sieht das Bundes-Verfassungsgesetz nicht vor..."



Mein Kommentar:

Ich bin sehr froh, dass zur Prüfung der Vorschläge dem Bundespräsidenten eine gesonderte Organisatinseinheit, die Österreichische Präsidentschaftskanzlei als Hilfsorgan zur Verfügungsteht.

Ich weiss aus meiner fünfzehn Jahre langen aktiven Prüfungstätigkeit genau, wie schwierig die Überprüfung von komplexen ( und wie in diesem Fall auch sehr sensiblen ) Problemen ist und wie vorzugehen ist, um möglichst nahe an die Tatsachen bzw. Wahrheit heranzukommen.

Daher ist die Tätigkeit der Mitarbeiter der Präsidentschaftskanzlei von größter Bedeutung.

Ich habe versucht, meinen Fall möglichst umfangreich und übersichtlich darzustellen. Im vorliegenden Gnadengesuch sind zum besseren Verständnis und als Hilfe bei der Überprüfung meiner Feststellungen bzw. Argumente Hinweise auf die Kapitel in der „ Umfassenden Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „ gemacht worden.

Darin sind zahlreiche Links angeführt, die man durch einfaches Anklicken leicht öffnen und studieren kann.

Es gibt darüber hinaus noch weitere noch nicht angeführte Dokumente, die – falls erforderlich - ohne weiters vorgelegt werden können.

Es ist durchaus vorstellbar, dass noch weitere Ermittlungen notwendig sind.


Zu: „ ...Im Übrigen erklärt § 513 StPO für die Erhebungen im Gnadenverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und insoweit auch dessen § 17, wonach Akteneinsicht nur den Parteien des Verfahrens zusteht, für sinngemäß anwendbar, beschränkt jedoch im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz AVG („Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist") die Akteneinsicht für den Verurteilten selbst auf die Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen im Gnadenverfahren (§ 509 StPO)..."


Mein Kommentar:

Ich führe die genannten Gesetzesbestimmungen an und gebe meine Hinweise an:



Zu: „ § 513 StPO…. „

§ 513. Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.

Mein Kommentar:

Ich begrüsse es ausserordentlich, dass diese Bestimmung in der parlamentarischen Anfragebeantwortung erwähnt wurde.

Bei der Prüfung meines vorliegenden Gnadengesuches ist es sicher von grosser Bedeutung, dass die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes strikt eingehalten werden. Bisher haben die betroffenen Institutionen dies nicht getan.

Ich verweise beispielhaft auf meine beiden kurzen Gnadengesuche an den damaligen Bundespräsidenten Dr. Klestil ( Vgl. Kapitel 66 und 68 )

Ich verweise auch auf meine Anträge an den Präsidenten des Rechnungshofs Dr. Moser bzgl. Akteneinsicht und Beantwortung von Fragen ( Vgl. Kapitel 98 ) und auf die entspechende Entscheidung des VwGH.

Diese Ansuchen wurden abgelehnt. ( Vgl. Kapitel 99 )



Zu: „ ...§ 17, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ...„


3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, » » BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, » » BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, » » BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Mein Kommentar:

Ich bin zuversichtlich, dass dies bei der Prüfung meines Gnadengesuch auch geschehen wird.

Ich bin mir vollkommen bewusst, dass die involvierten Personen und Institutionen alles unternehmen werden, um zu verhindern, dass mein Gnadengesuch erfolgreich ist.

In den vergangenen mehr als zwanzig Jahren wurde alles versucht, um zu verhindern, dass die Wahrheit hervorkommt und die Tatsachen entsprechend gewürdigt werden.


Zu: „...§ 509 StPO)..."


§ 509. Der Bundesminister für Justiz kann zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen












1.

Erhebungen durchführen, die Sicherheitsbehörden und andere geeignete Stellen um Erhebungen ersuchen oder die Staatsanwaltschaften mit deren Veranlassung beauftragen;

2.

Gerichten, insbesondere jenen, die in erster Instanz erkannt oder die Strafe mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel festgesetzt haben, Gelegenheit zur Stellungnahme geben sowie Stellungnahmen staatsanwaltschaftlicher und anderer Behörden einholen.

Mein Kommentar:

Es ist mir vollkommen klar, dass zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen ggf. Erhebungen durchzuführen sein werden.

Dabei sollte mit besonderer Umsicht vorgegangen werden. In meiner „ Umfassenden Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „ sind eine Fülle von Informationen dargelegt worden, worauf sich die Erhebungen konzentrieren sollten.


Ich habe von Anfang an gehofft, dass die beteiligten Personen und Institutionen erkennen, welche „ seltsamen Umstände „ zur vorläufig Suspendierung, zur endgültig Suspendierung, zur jahrelangen Verzögerung des Beginns des Disziplnarverfahrens und schliesslich zum Abbruch der Disziplinarverhandlung nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen ( Zl. 11b E Vr 9299/98, HV 5751/98 ) geführt haben.



Ich habe im Laufe der Geschehnisse die Wichtigkeit und Bedeutung des Prinzips von fairen Verfahren erkannt und war in der Vergangenheit bzgl. meiner Bemühungen zur Wiederherstellung meiner Reputation relativ zurückhaltend.


Ich habe zwar mit einem ebenfalls beim UN Menschenrechtsausschuss erfolgreichen Beschwerdeführer ( Dr. Perterer ) die website http://so-for-humanity.com2000.at eingerichtet und meinen Fall und sonstige Fälle aufgezeigt, es aber vermieden, den Klagsweg einzuschlagen und die Thematik, dass die Republik Österreich völkerrechtliche Verträge nicht einhält, international hochzuspielen.



Nach dem Vorliegen der Views des UN Menschenrechtsausschusses in Genf habe ich vergeblich versucht, die jeweiligen Bundesregierungen ( Gusenbauer, Faymann und Kern ) aufmerksam zu machen, dass diese Views jedenfalls umzusetzen sind. ( Vgl. Kap 90 bis 94 )



Die Views endeten bekanntlich mit folgender Feststellung:


10. Gemäß Art. 2 Abs. 3 des Paktes ist der Vertragsstaat verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein wirksames Rechtsmittel einschließlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung zurVerfügung zustellen. Der Vertragsstaat ist auch verpflichtet, ähnliche Verletzungen in Zukunft zu verhindern.

( Vgl. Kap 88, 89 )


Ich habe schon im Jahre 2008 an den damaligen Bundeskanzler Dr. Gusenbauer eine generellen Vergleichsvorschlag gesandt, der sowohl für die Republik Österreich als auch für mich durchaus sinnvoll erschien. ( Vgl. Kap 95 ) Ich erhielt aber keine Antwort.


Mehrere Experten verteten ganz klar dieAuffassung, dass diese Views jedenfalls umzusetzen sind.

Besonders deutlich ist die Aussage von Univ. Prof. Dr. Funk, der eindeutig festgestellt hat, dass es sich um „ legislatives Unrecht „ handelt, weil nach der Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für bürgerliche und poliische Rechte

kein Gesetz beschlossen wurde, in dem festgelegt ist, was zu geschehen hat, wenn ein Beschwerdeführer beim UN Menschenrechtsausschusses in Genf erfolgreich war. ( Vgl. Kap. 1 )


Wir haben auch Parlamentarier zu diesem Thema angesprochen. ( Vgl. Kap. 1 )

Danach gab es zwar einige parlamentarische Anfragen, eine konkrete Gesetzesinitiative hat keine einzige Partei durchgeführt. ( Vgl. Kap. 1 )



Ich habe es bisher vermieden, ein öffentliches Verfahren einzuleiten, weil in einem solchen Fall Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagen müssten und damit in der Öffentlichkeit die näheren Umstände der Causa Lederbauer ( gegen Österreich ) bekannt werden würden.

In einem solchen Fall würden Dinge hervorkommen, welche die Bevölkerung schockieren könnten.

Vor allem habe ich es vermieden, die Tatsache, dass ausgerechnet ein Abgeordneter der Grünen ( der damalige Abgeordne Wabl ), der auf ein „ grünes „ Projekt aufmerksam gemacht wurde, der Anlass für die beschriebenen Geschehnisse war. ( Vgl. Kap. 39 )


Ich habe mir – aus gegebenem Anlass - die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs anhand mehrerer Fälle genauer angeschaut und bin – zu meinem Entsetzen - auf erschreckende Fehlleistungen des Rechnungshofs gestossen ( Vgl. Kap. 101 )


Diese Fälle sind für mich – und sicher auch für engagierte Bürgerinnen und Bürger – ein Hinweis auf die in vielen Fällen höchst problematische Vorgangsweise des Rechungshofs.

Der Rechnungshof hat bedauerlicherweise nicht nur bei den aufgezeigten Fällen vollkommen versagt, sondern ist in meinem Fall besonders perfid vorgegangen. Ich bedaure dies zutiefst.


Am Schluss möchte ich noch Perspektiven aufzeigen:

In der „ Umfassenden Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017 „

habe ich auf Seite 6/179 meine Perspektiven dargelegt, die ich hier nochmals anführen möchte:



Meine Perspektiven per September 2017


Ich möchte mich nach der Wiederherstellung meiner Reputation mit voller Kraft auf folgende Bereiche konzentrieren ( vgl.: Kapitel 105)



- Konzeption eines speziellen

Modells „

„ Die Konsultative „ als fünfte

Kraft .

Eine solche Kraft sollte die

Kräfte „ Legislative „

, „ Exekutive", „Judikative"

und „Medien „ ergänzen.






- Konzeption eines speziellen

Modells für die Integration von

Eigenkapital in innovative,

weltweit einsetzbare Projekte,

beginnend mit Crowdfunding

bzw. Crowdinvesting bis zur

Gründung von

Aktiengesellschaften und

„ Private Placement „ von Aktien .





- Konzeption eines speziellen

Modells für Koopertionen mit

Regierungen und anderen

Stellen zur Entwicklung und

Umsetzung weltweit einsetzbarer

Innovationen, zB. für konkrete

friedenssichernde Massnahmen,

Klimaschutz etc.

( Weiterentwicklung des Modells

„ Der Generaltreuhänder „ aus

dem Jahre 1972 ).





Ich möchte und werde mich einigen ECOOO-PROJECTS sehr konzentriert widmen. ( Vgl. Kap. 1.15 )


Schon mehrmals habe ich darauf hingewiesen, dass wir das Projekt ECOOO-WALL HIABS entscheidend weiter entwickelt haben und davon überzeugt sind , dass es nun das weltbeste Lärmschutzsystem ist.


Besonders faszinierend sind folgende weitere Projekte:


ECOOO – FLAT

Kostengünstige neue Häuser in weitestgehender industrieller Produktion, die maximale Flexibiltät bieten. Die Anwendungsmöglichkeiten erstrecken sich auf den Wohnbau generell, aber auch auf kostengünstige Bauten für Flüchtlinge in den Herkunftsländern bis zu Luxusbauten.


ECOOO – TRIMARAN

Ein dreischiffiger Bootskörper mit neuem Antriebssystem ( Windkraft ), mit dem auch das ua

ECOOO-MOBILE HOME transportiert werden kann.


ECOOO-MOBILE HOME

Ein besonder flexibler Wohnanhänger, der ausgehend von einer Grundfläche von 25 m² zu einer Bruttonutzfläche von 190 m² ( und ggf mehr ) erweitert werden kann.


und


ECOOO- ELECTRICITY PRODUCTION

Eine völlig neue Windkraftanlage mit einem unten liegenden Generator zur Stromerzeugung.


Als überzeugter Österreicher, der glaubt, dass österreichische Know How auch der Republik Österreich zugute kommen sollte, bin ich zu folgender Regelung grundsätzlich bereit:


Die Republik Österreich erhält eine für Österreich geltende Lizenz für bestimmte genau zu definierende Innovationen ( Vgl. Kap. 1.15 ) zu besonders günstigen Konditionen , soferne die Kosten für Forschung und Entwicklung gefördert werden.


Ich hoffe, mit diesen doch sehr umfangreichen Ausführungen den Forderungen nach einem ordnungsgemäß ausgeführten Gandengesuch nachgekommen zu sein, bitte die erforderlichen Überprüfungen und Klärungen durchzuführen und letztlich dem von mir sehr geschätzten Herrn Bundespräsidenten Dr. van der Bellen mein Gnadengesuch vorzulegen.


Ich verbleibe mit dem Ausdruck der vorzügichsten Hochachtung


Dr. Wolfgang Lederbauer







Anlage 1:

Umfassende Darstellung der Causa Lederbauer gegen Österreich vom 15.10.2017


Anlage 2:

( Die Unterstreichungen wurden von mir vorgenommen. )

BM für Justiz Anfragebeantwortung BMJ-Pr7000/0192-Pr 1/2012 REPUBLIK ÖSTERREICH DIBUNDESMINISTERIN FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

Damalige Bundesministerin für Justiz; Dr. Beatrix Karl


Frau Präsidentin des Nationalrates

Zur Zahl 12063/J-NR/2012


Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Niederschlagungsrecht des Bundespräsidenten" gerichtet.


Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:



11863/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.08.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 


BMJ-Pr7000/0192-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 12063/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Niederschlagungsrecht des Bundespräsidenten" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Gnadenbefugnisse des Bundespräsidenten entgegen den einleitenden Worten der Anfrage nicht als Relikt vergangener Epochen anzusehen sind. Dem Institut der Gnade kommt im demokratischen Rechtsstaat die Aufgabe zu, auf belastende, nicht unbedingt den Rechtsbrecher selbst treffende Situationen zu reagieren, die der Gesetzgeber weder gewollt noch in Kauf genommen hat. Er kann im Gesetz nur große Gruppen von Fällen generell und abstrakt regeln; für jeden in der Vielfalt des Lebens denkbaren Fall eine eigene Norm zu schaffen, ist ihm nicht möglich. Somit ist geradezu unvermeidbar, dass die korrekte Anwendung einer Vorschrift in untypischen Einzelfällen Effekte provoziert, die der Gesetzgeber nicht wollte und unter Umständen dem mit der Norm angestrebten Ziel zuwider laufen. Daher sehen praktisch alle modernen Verfassungen das Institut der Gnade in differenten Formen vor.

Meist wird die Gnadenkompetenz obersten Staatsorganen übertragen, wie in Österreich dem Bundespräsidenten. Die Verfassung räumt ihm – entsprechend dem Wesen der Gnade als Regulativ für unvorhersehbare, sich der generellen Regelung entziehende Situationen – weites Ermessen ein, hebt aber nach herrschender Ansicht seine Bindung an ihre Grundsätze nicht auf. Gnadenweise Eingriffe in den Rechtsbestand müssen daher stets den Intentionen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck der Rechtsordnung entsprechen. Hervorzuheben ist auch, dass die Verfassung die Gnadenkompetenz des Bundespräsidenten auf einzelne Fälle beschränkt. Das Recht zur Erteilung von Amnestien, also zur Erlassung von Gesetzen, durch die größere, generell-abstrakt definierte Gruppen von Rechtsbrechern begünstigt werden, kommt hingegen dem Nationalrat zu.

Zu 1 und 2:

Der Bundespräsident hat das gnadenweise Unterbleiben der Strafverfolgung (also die Nichteinleitung eines Strafverfahrens von vornherein) seit 2001 überhaupt nicht angeordnet.

Der bisher letzte Gnadenakt, mit dem ein anhängiges Verfahren eingestellt (nach Terminologie des Art. 65. Abs. 2 lit. c B-VG niedergeschlagen) wurde, erging 2002. Die Sache befand sich seit langer Zeit im Stand der dem heutigen Ermittlungsverfahren vergleichbaren Voruntersuchung. Sie betraf einen trotz Herztransplantation dauernd vernehmungsunfähigen Beschuldigten, der im Verdacht von Wirtschaftsdelikten stand (Verbrechen bzw. Vergehen der Veruntreuung, des Betrugs, der Untreue, betrügerischen Krida und der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach den §§ 133, 146 ff, 153, 156 und 159 StGB). Die Strafrechtsordnung sah damals keine den Fall dauernder Vernehmungsunfähigkeit regelnde Bestimmung vor. Das Verfahren hätte somit bis zum Tod des Beschuldigten anhängig bleiben müssen.

Zu 3 und 4:

Die Befugnis des Bundespräsidenten, von den Gerichten rechtskräftig verhängte Strafen zu mildern, wird von Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG weder auf eine bestimmte Zahl von Urteilen noch auf besondere Deliktsgruppen beschränkt. Der Gnade naheliegende Härten können unabhängig von der Zahl der Urteile und vom Deliktstyp auftreten. Im Justizressort wird daher nur eine Anzahlsstatistik geführt, die als Beilage angeschlossen ist. Eine Auswertung nach Deliktskategorien wäre mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden. Ganz grundsätzlich kann aber aus der Gnadenpraxis gesagt werden, dass die weit überwiegende Zahl der Begnadigten Vermögensdelikte zu verantworten hatte. Der Anteil der Gewalttäter ist hingegen als gering einzuschätzen, jener der Fahrlässigkeitstäter hat im angefragten Zeitraum immer weiter abgenommen.Zum besseren Verständnis der angeschlossenen Anzahlsstatistik kann ich Folgendes erläutern: Im Jahr 2002 wurden Fälle, in denen Strafgefangene außerhalb der Weihnachtsbegnadigung im Gnadenweg vorzeitig entlassen wurden, nicht gesondert gezählt. Die Statistik kann daher nur zwischen Gnadenakten durch bedingte Straf- bzw. Strafrestnachsicht im Rahmen der Weihnachtsbegnadigung (WB) und anderen Gnadenerweisen unterscheiden.

Von März 2003 bis Oktober 2008 und seit April 2010 wurden bzw. werden die Weihnachtsbegnadigungserlässe analog auf Personen angewendet, die die in diesen Vorschriften normierten Bedingungen für die Einleitung des amtswegigen Gnadenverfahrens schon im Laufe des Jahres erfüllen. Die Justizanstalten haben die betreffenden Fälle zu erfassen und das als Einzelbegnadigung (EB) bezeichnete amtswegige Verfahren einzuleiten. Kommt es zur Begnadigung, wird das vom Weihnachtsbegnadigungserlass geforderte Strafminimum meist deutlich überschritten und ein Entlassungstermin bestimmt, der den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls Rechnung trägt.

Der deutliche Anfallsanstieg zwischen 2004 und 2007 erklärt sich damit, dass Weihnachts- und Einzelbegnadigungen außer Strafgefangene auch Personen, die sich nicht in Haft befanden, betrafen. Im Jahr 2004 sollten damit für die für 2005 geplante Amnestie Erfahrungen gewonnen werden. In der Folge wurde auf die Amnestie verzichtet und die Würdigung der Jubiläen der Republik dem Gnadenverfahren überlassen. Den aus diesem Grund auf freiem Fuß Begnadigten wurden zumeist geringe Geldstrafen endgültig erlassen.

Im Herbst 2005 kamen Bundesministerin für Justiz und Bundespräsident überein, Verurteilungen wegen Verbrechens nach dem aufgehobenen § 209 StGB und verwandter Delikte im Gnadenweg zu tilgen, wenn der wesentliche Anlass ein nicht mehr strafbares Verhalten war. Die mit dieser Gnadenaktion verbundenen Arbeiten dauerten bis 2007 an und führten 2006 zu einer besonders hohen Zahl gnadenweiser Tilgungen.

Zu 5 und 6:

Zur Zahl der Fälle gnadenweiser Tilgungen oder Auskunftsbeschränkungen verweise ich wieder auf die angeschlossene Übersicht. Eine Auswertung nach Deliktstypen ist aus den genannten Gründen nicht möglich.

Zu 7 bis 9:

Die Gnadenakte des Bundespräsidenten setzen einen Vorschlag der von der an sich zuständigen Bundesregierung hiezu ermächtigten Bundesministerin für Justiz voraus. In ihnen sind Personen und Fälle, auf die sie sich beziehen, zu bezeichnen. Die aktuellen Lebensverhältnisse der Verurteilten sind ebenso darzustellen wie die Anlasstaten der Urteile, auf die sich der Gnadenakt beziehen soll. Im Fall der Niederschlagung tritt an die Stelle der Darstellung der Straftat die des Tatverdachts. Letztlich hat jeder Vorschlag auszuführen, welche Argumente im betreffenden Fall für die verfassungskonforme Gewährung der gnadenweisen Begünstigung sprechen. Wesentliche Teile der Gerichtsakten, Gnadengesuche und alle Erhebungsberichte, die vom Bundesministerium für Justiz im Gnadenverfahren eingeholt wurden, sind dem Bundespräsidenten als Beilagen des Vorschlags vorzulegen.

Zur Prüfung der Vorschläge steht dem Bundespräsidenten die Österreichische Präsidentschaftskanzlei als Hilfsorgan zur Verfügung. Er macht auch vom Recht Gebrauch, das Bundesministerium für Justiz um ergänzende Ermittlungen zu ersuchen, wenn er dies für seine Entscheidung als nötig erachtet. Ein besonderes Gremium, das ihn in Gnadensachen zu beraten hätte, sieht das Bundes-Verfassungsgesetz nicht vor.

Zu 10 und 11:

Jedes Gnadenverfahren wird in den Akten des Bundesministeriums für Justiz dokumentiert. Wenn der Bundespräsident mit einer Gnadensache befasst wird, bestehen hierüber unabhängig vom Verfahrensstand auch Akten der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei.  Aus ihnen ist daher der Gang des Verfahrens ab der Vorlage des Gnadenvorschlags zu ersehen. Hat der Bundespräsident die Hemmung des Strafvollzugs für die Dauer des Verfahrens angeordnet (§ 510 StPO), hat ihm das Bundesministerium für Justiz auch dann über den weiteren Verfahrensgang zu berichten, wenn letztlich doch kein Anlass zum Gnadenvorschlag besteht.

Die Akten über Gnadensachen enthalten personenbezogene Daten zumindest der Verurteilten, über deren Begnadigung zu entscheiden war. Einsicht ist daher nur nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig.

Im Übrigen erklärt § 513 StPO für die Erhebungen im Gnadenverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und insoweit auch dessen § 17, wonach Akteneinsicht nur den Parteien des Verfahrens zusteht, für sinngemäß anwendbar, beschränkt jedoch im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz AVG („Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist") die Akteneinsicht für den Verurteilten selbst auf die Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen im Gnadenverfahren (§ 509 StPO).

 

Wien,       . August 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl

Begnadigung 2002 bis 2011

 

» Jahr

»

Straf(rest)nachsicht

Nachsicht von Rechtsfolgen

 Tilgung

Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister

Gesamt

Tilgung, AB, Rechtsfolgenachsicht, Strafrestnachsicht 2002/03

 

Straf-gefangene

Verurteilte auf freinem Fuß

 

 

 

 

 

 

EB

WB

EB

WB

 

 

 

 

 

2002

 

456

 

 

 

 

 

736

280

2003

452

379

 

 

 

 

 

1124

293

2004

653

271

 

1269

 

 

 

2476

283

2005

962

171

288

566

0

1

187

2175

 

2006

804

159

208

530

0

586

218

2505

 

2007

733

149

135

503

1

22

165

1708

 

2008

415

102

47

0

1

16

183

764

 

2009

45

121

70

0

5

13

153

407

 

2010

200

33

27

0

7

9

97

373

 

2011

203

46

21

0

7

3

80

360

 

 


»

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