SFH-140980 PROTOKOLLSVERMERK UND GEKÜRZTE URTEILSAUSFERTIGUNG, HAUPTVERHANDLUNG: Gericht: Landesgericht für Strafsachen Wien Zeit: 16.11.17
URTEIL: IM NAMEN DER REPUBLIK Der Angeklagte DI Dr. Wolfgang A. LEDERBAUER wird von der wider ihn mit Anklageschrift vom 17.2.2009 erhobenen Anklage,...gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. ..
LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN WIEN 13 Hv 44/15f (Bitte in allen Eingaben anführen) Landesgerichtsstr. 11 1080 Wien Tel.: +43 1 40127-0 PROTOKOLLSVERMERK UND GEKÜRZTE URTEILSAUSFERTIGUNG Fertiggestellt und übergeben am 23. November 2017
HAUPTVERHANDLUNG: Gericht: Landesgericht für Strafsachen Wien Zeit: 16.11.17 , 10:00:00 Uhr Ende: 14:35:00 Uhr
Richter/in: Schöffen: Schriftführer/in: Öffentliche/r Ankläger/in: Opfer/Privatbeteiligte/r: Vertreter/in: Angeklagte/r: Sachverständiger: Verteidiger/in: Vollmacht vom: Vernommene Zeugen StPOForm U 8 (Protokollsvermerk und gekürzte UrteilsausfertigungErl. S612.308/0001 - IV 3/2013 ANWESENDE: Mag. Christina Salzborn ------------- FI Bettina Moser StA Mag. Marcus Kaindl LL.M.WU (bis 13.40 Uhr) StA Dr. Susanne Kerbl-Cortella (ab 13.40 Uhr) -------------- -------------- DI Dr. Wolfgang A. LEDERBAUER geboren am 3.12.1945 in Graz; österreichischer Staatsbürger; Pensionist; wohnhaft in der Dominkanerbastei 6/7, 1010 Wien; Dr. Günther Geringer (ab 10.45 Uhr) Dr. Florian Perschler für Dr. Christian Winternitz, SV erteilt Prim. Dr. Otto RATHKOLB (am 27.9.17 - bei Freispruch) 1 von 4 Vernommene Sachverständige: SV- und Dolmetschgebühren Gem. § 494a Abs. 3 StPO Angehörte: einvernommen) -------------- ------------ 13 Hv 44/15f EUR URTEIL: IM NAMEN DER REPUBLIK Der Angeklagte DI Dr. Wolfgang A. LEDERBAUER wird von der wider ihn mit Anklageschrift vom 17.2.2009 erhobenen Anklage,
DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER habe in Wien A./ als leitender Angestellter (§ 309 Absatz 1 StGB(alt) bzw. § 306a Absatz 5 StGB(neu)) einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, und zwar als persönlich haftender Gesellschafter des Unternehmens Dr. Wolfgang Lederbauer KEG,
I./ von Ende 2000 bis Mitte 2004 grob fahrlässig, dadurch, dass er kridaträchtig handelte, die Zahlungsunfähigkeit der genannten Personengesellschaft herbeigeführt, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens, a.) einen bedeutenden Bestandteil des Gesllschaftsvermögens verschleuderte, indem er mit dem Unternehmen ECOLLECT GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er war, einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Lizenz zu einem weit überhöhten Kaufpreis abschloss, wobei b.) es sich um ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft handelte, dass nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb (Produkt- und Projektentwicklung des Projektes ECOWALL) gehörte; c.) dadurch, dass er übermäßigen Aufwand trieb, indem er der genannten Personengesellschaft laufend in Form von Privatdarlehen Mittel entzog, welche er zumindest teilweise für seine privaten Bedürfnisse verwendete, sodass die Bildung von Eigenkapital unmöglich war;
II./ von Mitte April 2004 bis 20.1.2005 in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten Personengesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung von Gläubigern vereitelt und geschmälert, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens in der zu I./c.) angeführten Weise weiterhin kridaträchtig handelte; StPOForm U 8 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung - bei Freispruch) Erl. S612.308/0001 - IV 3/2013 2 von 4 13 Hv 44/15f B./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig, durch Täuschung über Tatsachen andere zu Handlungen verleitet, die diese in einem EUR 3.000.- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, nämlich am 30.4.2001 Prof. Prim. Dr. Otto Rathkolb zur Gewährung eines Darlehens von ATS 100.000.-, indem er bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgab, er würde die Darlehensvaluta inklusive Zinsen bis zum 30.6.2001 zurückzahlen und benötige den Darlehensbetrag, um auslaufende Patente zu verlängern, den genannten Betrag jedoch bis dato nicht zurückzahlte; gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
GRUND DES FREISPRUCHS: Mangel der Klageberechtigung Rücktritt von der Anklage Fehlen der gerichtlichen Strafbarkeit X Kein Schuldbeweis Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund: Verfolgungshindernis: Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
Die öffentliche Anklägerin verzichtet auf Rechtsmittel. Der Verteidiger beantragt eine Protokollsabschrift. Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 13 Wien, 16. November 2017 Mag. Christina SALZBORN (RICHTERIN) Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG StPOForm U 8 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung - bei Freispruch) Erl. S612.308/0001 - IV 3/2013 3 von 4 StPOForm U 8 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung - bei Freispruch) Erl. S612.308/0001 - IV 3/2013 13 Hv 44/15f 4 von 4
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